Gemeinde Stemwede Bebauungsplan Nr. 3.7 "Schröttinghauser Straße" 2. Änderung -beschleunigtes Verfahren gem. 13a BauGB- Begründung Entwurf

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1 Gemeinde Stemwede Bebauungsplan Nr. 3.7 "Schröttinghauser Straße" 2. Änderung -beschleunigtes Verfahren gem. 13a BauGB- Begründung Entwurf Bearbeitungsstand:

2 - 2 - Inhaltsverzeichnis Teil 1: Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Planänderung 1. Vorbemerkung 2. Anlass, Erfordernis und Ziel der Planänderung 3. Beschreibung und Abgrenzung des Änderungsbereiches 4. Übergeordnete Planungsvorgaben 4.1 Raumordnung und Landesplanung 4.2 Flächennutzungsplanung 4.3. Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens 4.4 Belange des Landschaftsschutzes 4.5 Belange des Artenschutzes 5. Bestandsaufnahme 6. Planung und Festsetzungen 6.1 Bebauung 6.2 Erschließung 6.3 Ver- und Entsorgung 6.4 Denkmal- und Bodendenkmalpflege, Altlasten 6.5 Immissionssituation 6.6 Grünordnung 7. Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft 8. Anlagen - 3 -

3 - 3 - Teil 1: Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Planänderung 1. Vorbemerkung Der ursprüngliche Bebauungsplan ist mit Bekanntmachung vom in Kraft getreten. Im Rahmen der 1. Änderung, die am rechtskräftig geworden ist, wurde das Plangebiet in westliche Richtung erweitert. 2. Anlass, Erfordernis und Ziel der Planänderung Eine Familie mit drei Kindern möchte in dem zuletzt erschlossenen Abschnitt des Bebauungsplanes (nordwestlicher Planbereich mit den Straßen Tappen Kamp und Finkenweg) ein Wohngebäude mit zwei Vollgeschossen ( Stadthaus ) errichten. Da auf dem reservierten Grundstück nur eine eingeschossige Bebauung zulässig ist, hat die Familie beantragt, den Bebauungsplan zu ändern und für diesen Bereich eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen zuzulassen. Gleichzeitig wird von den Antragstellern eine Beschränkung auf max. 2 Wohneinheiten je Gebäude gewünscht, um eine Bebauung mit großen Mehrfamilienhäusern auszuschließen. In diesem Zusammenhang ist es auch sinnvoll, die Regelungen zur Farbe der Dachziegel (bisher nur rote und braune Farbtöne zulässig) und zur Drempelhöhe bei eingeschossiger Bauweise (bisher 0,75 m zulässig) zu überarbeiten. Bereits am hat der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss beschlossen, zukünftig auch Dachziegel in den Farbtönen Anthrazit, Schwarz und Grau sowie bei eingeschossiger Bauweise eine Drempelhöhe von 1,00 m zuzulassen. Mit einer dementsprechenden Änderung des Bebauungsplanes muss zukünftig nicht mehr bei Einzelvorhaben eine Abweichung erteilt werden. Der Rat der Gemeinde Stemwede hat in seiner Sitzung am beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 3.7 Schröttinghauser Straße im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB zu ändern. Für die Bauzeile zwischen Finkenweg und der Straße Im Westerfeld wird zukünftig eine zweigeschossige Bauweise zugelassen. Außerdem wird für den gesamten Planbereich mit Ausnahme des Bereiches MDII* die Zahl der Wohnungen beim Einzelhaus auf zwei Wohnungen und bei einer Doppelhaushälfte auf eine Wohnung beschränkt. Schließlich werden im gesamten Plangebiet Dachziegel auch in den Farbtönen Anthrazit, Schwarz und Grau zugelassen und die Drempelhöhe bei eingeschossiger Bauweise auf 1,00 m begrenzt. 3. Beschreibung und Abgrenzung des Änderungsbereiches Die Änderung betrifft bezüglich der Neuregelungen zu den Dachziegeln und der Drempelhöhe den gesamten Planbereich. Lediglich die Änderungen zur Geschossigkeit und der zulässigen Anzahl der Wohnungen betreffen nur Teilbereiche. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der zeichnerischen Plandarstellung. 4. Übergeordnete Planungsvorgaben 4.1. Raumordnung und Landesplanung Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind für die Gemeinde Stemwede in der Neufassung des Gebietsentwicklungsplanes -GEP- (jetzt Regionalplan) für den - 4 -

4 - 4 - Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, formuliert, der mit Erlass vom genehmigt wurde. Der Planbereich ist im Regionalplan als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. 4.2 Flächennutzungsplanung Im FNP ist der Planbereich als Dorfgebiet ausgewiesen. Ein Auszug aus dem FNP mit Kennzeichnung des Planbereiches ist in der Anlage 1 beigefügt. 4.3 Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens Nach 13a BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Bei der vorgesehenen Änderung handelt es sich um eine andere Maßnahme der Innenentwicklung, da für den bereits vollständig überplanten Bereich lediglich verschiedene Änderungen vorgenommen werden. Eine weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens ist, dass eine Größe der Grundfläche von m² bis weniger als m² festgesetzt wird, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Auch diese Vorgabe wird erfüllt, da die zulässige Grundfläche des Planbereiches unter m² Größe hat und sich durch die geplanten Änderungen (Geschossigkeit, Begrenzung der Zahl der Wohnungen, Farbe der Dachziegel, Drempelhöhe) gegenüber dem jetzigen Plan definitiv keine erheblichen Umweltauswirkungen ergeben. Da das beschleunigte Verfahren angewendet werden darf, ist eine Umweltprüfung gemäß 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umweltberichtes nach 2a Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht erforderlich Belange des Landschaftsschutzes Der Änderungsbereich liegt nicht im förmlich festgesetzten Landschaftsschutzgebiet. Belange des Landschaftsschutzes werden daher nicht berührt. 4.5 Belange des Artenschutzes Entsprechend der Handlungsempfehlung Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben vom ist bei der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden keine neuen Bauflächen festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen, die Verkehrsflächen, die Grünflächen sowie die Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern bleiben vollkommen unverändert. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Regelungen des 44 BNatSchG, wonach es verboten ist geschützte Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören, nicht berührt werden

5 Bestandsaufnahme Der Planbereich ist bis auf eine Teilfläche im Westen bereits vollständig erschlossen und bebaut. Der nördliche Abschnitt dieser Teilfläche im Bereich Tappen Kamp und Finkenweg wurde im letzten Jahr erschlossen und wird derzeit mit ersten Wohngebäuden bebaut. 6. Planung und Festsetzungen 6.1 Bebauung Mit der Bebauungsplanänderung werden verschiedene Festsetzungen in dem vorhandenen Baugebiet modifiziert. Dies ist in der Planzeichnung eindeutig dargestellt Art der baulichen Nutzung Die Festsetzungen als eingeschränktes Dorfgebiet (MD(E)) bzw. Dorfgebiet (MD) bleiben unverändert Maß der baulichen Nutzung Diese Festsetzungen bleiben weitestgehend unverändert. Lediglich für eine Fläche zwischen Finkenweg und der Straße Im Westerfeld wird die Zahl der zulässigen Vollgeschosse von I auf II erhöht Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Bei der Bauweise erfolgen keine Veränderungen. Es bleibt bei der offenen Bauweise für das gesamte Plangebiet. In den Bereichen MD(E)I und MD(E)II bleiben weiterhin Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Die überbaubare Grundstücksfläche und die Baugrenzen ändern sich ebenfalls nicht Sonstige Festsetzungen Die Regelungen zu den Dachneigungen bleiben unverändert. Die maximal zulässige Drempelhöhe wird zukünftig bei eingeschossiger Bauweise auf 1,00 m begrenzt. Bei den Dachziegeln sind neben den Farbtönen Rot und Braun zukünftig auch Anthrazit, Grau und Schwarz zugelassen. Außerdem wird die Zahl der Wohnungen je Gebäude für die Bereiche MD(E)I und MD(E)II beim Einzelhaus auf zwei Wohnungen und bei einer Doppelhaushälfte auf eine Wohnung beschränkt 6.2 Erschließung Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die bereits vorhandenen bzw. festgesetzten Verkehrsflächen. Eine Festsetzung von neuen Verkehrsflächen ist nicht erforderlich. 6.3 Ver- und Entsorgung Die Versorgung mit Wasser und Strom ist gesichert. Die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers ist durch die vorhandene Kanalisation (Schmutz- und Regenwasserkanal sowie Mischwasserkanal im Bereich Hügelstraße) und deren Erweiterung ebenfalls ausreichend gesichert

6 Denkmal- und Bodendenkmalpflege, Altlasten Denkmäler und Bodendenkmäler sind im Änderungsbereich nicht vorhanden bzw. nicht bekannt. Folgender Hinweis ist jedoch zu beachten: "Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmalpflege anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten." Das Grundstück Hügelstraße 4 ist als Altlastenverdachtsfläche im entsprechenden Kataster der unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Minden-Lübbecke aufgeführt. Auswirkungen auf das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes ergeben sich hieraus jedoch nicht 6.5 Immissionssituation Auf den Planbereich wirken durch den Straßenverkehr aus dem Gebiet selbst sowie die südlich verlaufende L 767 (Schröttinghauser Straße) Geräuschimmissionen ein. Außerdem ist mit landwirtschaftlichen Immissionen aus dem landwirtschaftlichen Umfeld westlich des Plangebietes zu rechnen. Diese Immissionen sind als ortsübliche Vorbelastung hinzunehmen. Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes wurden außerdem die Geräuschimmissionen untersucht, die von den westlich des Plangebietes liegenden Gewerbebetrieben ausgehen. Dazu wurde vom TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e. V. seinerzeit ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Im Ergebnis wurde damals die überbaubare Grundstücksfläche so gewählt, dass die zulässigen Schallpegel an den zu errichtenden Wohnhäusern eingehalten werden können. Da auch diesbezüglich durch die vorliegende Planung keine Änderungen erfolgen, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. 6.6 Grünordnung Die Regelungen zu Grünflächen und Pflanzstreifen bleiben unverändert (siehe Planzeichnung). Für Anpflanzungen sollen heimische Gehölze entsprechend der in der Anlage 2 beigefügten Pflanzliste verwendet werden. 7. Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft Eine Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen in Natur und Landschaft ist beim beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB nicht erforderlich. Nach 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung (analog Änderung) des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 8. Anlagen 1: Auszug aus dem Flächennutzungsplan 2: Pflanzliste

7 FNP-Auszug Levern Anlage 1

8 Anlage 2 Bebauungsplan Nr. 3.7 Schröttinghauser Straße, 2. Änderung Pflanzliste Feldahorn (Acer campestre) Sandbirke (Betula pendula) Hainbuche (Carpinus betulus) Hasel (Corylus avellana) Pfaffenhütchen (Euonymus europaea) Gemeine Esche (Fraxinus excelsior) Vogelkirsche (Prunus avium) Schlehe (Prunus spinosa) Wildbirne (Pyrus communis) Traubeneiche (Quercus petraea) Hundsrose (Rosa canina) Ohrweide (Salix aurita) Lorbeerweide (Salix pentandra) Eberesche (Sorbus aucuparia) Feldulme (Ulmus minor) Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus) Roterle (Alnus glutinosa) Moorbirke (Betula pubescens) Hartriegel (Cornus sanguinea) Weißdorn (Crataegus monogyna) Rotbuche (Fagus sylvatica) Wildapfel (Malus sylvestris) Gem. Traubenkirsche (Prunus padus) Zitterpappel (Populus tremula) Stieleiche (Quercus robur) Faulbaum (Frangula alnus) Grauweide (Salix eleagnos) Purpurweide (Salix purpurea) Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) Winter-Linde (Tilia cordata) Flatterulme (Ulmus laevis) Folgende Obstsorten werden empfohlen: Äpfel: Birnen: Süßkirschen: Pflaumen/Zwetschen: Walnüsse: -Biesterfelder Renette -Jakob Lebel -Schöner aus Boskop -Winterglockenapfel -Klarapfel -Doppelte Philippsbirne -Gräfin von Paris -Schneiders Späte Knorpelkirsche -Große Grüne Reneklode -Hauszwetsche (großfrüchtiger Typ) -Alle gängigen Sorten

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