Gemeinde Alsbach-Hähnlein

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1 Gemeinde Alsbach-Hähnlein Vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß 12 BauGB i.v.m. 13a BauGB Hindenburgstraße 8a Textliche Festsetzungen, Hinweise und Empfehlungen - E n t w u r f - Stand: 21. Februar 2018 Die folgenden textlichen Festsetzungen, Hinweise und Empfehlungen sind hinsichtlich ihres Geltungsbereiches deckungsgleich mit dem zeichnerisch festgesetzten Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Hindenburgstraße 8a. Die zeichnerischen und sonstigen Festsetzungen der Plandarstellung werden durch die nachfolgenden textlichen Festsetzungen, Hinweise und Empfehlungen ergänzt und sind Bestandteil der Planzeichnung. Im Erlengrund Butzbach ( (06033) È (0175) * mail@ulrich-stuedemann.de ü

2 A. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Zulässig ist ein Wohngebäude. Räume für freie Berufe sind nicht zulässig. Garagen sowie Nebenanlagen im Sinne von 14 Abs. 1 und Abs. 3 BauNVO sind zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung Für das Wohngebäude wird eine max. Grundfläche 9 x 13,75 m qm festgesetzt. Die max. Höhe des Wohngebäudes (Oberkante) wird auf 203 m ünn festgesetzt. Für ebenerdige Terrassen wird eine max. Größe von 40 qm festgesetzt. 3. Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden Zulässig ist max. 1 Wohneinheit. 4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen Garagen und Terrassen sind nur innerhalb der im Plan hierfür festgesetzten Flächen zulässig. Einfassmauern zur Sicherung des Geländes sowie Treppenaufgänge sind auch außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig. 5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 5.1 Die Rodung von Gehölzen sowie das Zurückscheiden von angrenzenden Gehölzen muss außerhalb der Brutzeit zwischen dem 01. Oktober und 28./29. Februar erfolgen. 5.2 Flächenbefestigungen (außer Treppenanlagen) sind so herzustellen, dass Niederschlagswasser auf den Flächen selbst oder in den angrenzenden Flächen versickern kann. 6. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 6.1 Für Baumpflanzungen sind Laubbäume gemäß der folgenden Pflanzliste zu verwenden und dauerhaft zu unterhalten: Feldahorn (Acer campestre), Eberesche (Sorbus aucuparia), Hainbuche (Carpinus betulus), Vogelkirsche (Prunus avium), Traubenkirsche (Prunus padus), Gemeine Esche (Fraxinus excelsior), Weiden (Salix Spec.), Obstbäume. Seite 2

3 Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens cm aufweisen und mindestens dreimal verschult sein. 6.2 Für sonstige Pflanzungen sind zusätzlich folgende Sträucher zulässig: Liguster (Ligustrum vulgare), Kornelkirsche (Cornus mas), Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Mehlbeere (Sorbus aria), Rosen (Rosa spec.), Hasel (Corylus avellana), Hartriegel (Cornus sanguinea), Kreuzdorn (Rhamnus cathartica), Wolliger Schneeball (Viburnum lantana), Weißdorn (Crataegus spec.), Pfaffenhütchen (Euonymus europäus), Schwarzdorn (prunus spinosa), Hainbuche (Carpinus betulus), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra). 6.3 Nicht heimische Gehölze (Ziergehölze) dürfen einen Anteil von max. 15% der Gehölzpflanzungen nicht überschreiten. 7. Bindung zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern Der auf der ausgewiesenen Fläche vorhandene Bewuchs ist dauerhaft zu unterhalten. Abgängige Pflanzen sind zu ersetzen. Bei Bauarbeiten sind Vorkehrungen zu treffen, um Schäden zu vermeiden. Die Entnahme einzelner Gehölze (z.b. aus Sicherheitsgründen, zur Erhaltung der Belichtung und Besonnung des Grundstücks) ist nur in Abstimmung mit einem Baumgutachter zulässig. B. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß 81 HBO in Verbindung mit 9 Abs. 4 BauGB 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Für das Wohngebäude ist ausschließlich ein Flachdach zulässig. Das Flachdach ist als begrünte Fläche auszubilden und mit mindestens 7 cm Substratauflage so zu bepflanzen, dass dauerhaft eine geschlossene Vegetationsdecke gewährleistet ist. 2. Werbeanlagen Werbeanlagen sind nicht zulässig. 3. Einfriedungen, Standflächen für Abfallbehältnisse Mauern zur Absicherung des Geländes sind zulässig. Die Standflächen für Abfallbehälter sind dem direkten Einblick abgewandt anzuordnen und mit einer geschlossenen oder berankten Einhausung zu versehen. Seite 3

4 C. Hinweise und Empfehlungen 1. Denkmalschutz Das Gebäude Hindenburgstraße 8 ist denkmalgeschützt. Gemäß 18 Abs. 2 HDSchG bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen, wenn und soweit ihre Ablehnung der Eigentümerin oder dem Eigentümer wirtschaftlich unzumutbar wäre oder wenn überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Erdarbeiten jederzeit Bodendenkmäler wie Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und Fundgegenstände (z.b. Scherben, Steingeräte, Skelettreste) entdeckt werden können. Diese sind unverzüglich der hessenarchäologie (Archäologische Abteilung des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde des Kreises Bergstraße zu melden. Funde und Fundstellen sind in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen. 2. Altlasten Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründen, sind diese umgehend der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des 2 Abs.3 Bundes-Bodenschutzgesetz sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. 3. Niederschlagswasser Nach 37 Abs. 4 HWG soll insbesondere Niederschlagswasser in geeigneten Fällen verwertet werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Erforderliche Erlaubnisse sind bei der Wasserbehörde zu beantragen. Seite 4

5 Nach 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder in den vorhandenen Mischwasserkanal eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserrechtliche Belange entgegenstehen. 4. Kampfmittel Im Plangebiet sind keine Kampfmittel bekannt. Soweit entgegen den vorliegenden Erkenntnissen im Zuge der Bauarbeiten doch ein kampfmittelverdächtiger Gegenstand gefunden werden sollte, ist der Kampfmittelräumdienst beim Regierungspräsidium Darmstadt unverzüglich zu verständigen. 5. Artenschutz Die artenschutzrechtlichen Vorschriften des 44 BNatSchG sind bei Abrissmaßnahmen sowie späteren Anbau-, Umbau-, Sanierungs- und Abrissmaßnahmen zu beachten, damit nicht gegen - derzeit nicht ersichtliche (erst nach In-Krafttreten des B-Planes eintretende) - artenschutzrechtliche Verbote des 44 BNatSchG verstoßen wird. So ist eine Kontrolle vor Durchführung solcher Arbeiten durchzuführen. Die sich hieraus evtl. ergebenden Erfordernisse (z.b. Kontrolle durch qualifiziertes Personal, zeitliche Verschiebung von Maßnahmen, Umsiedlung, ggf. Ausnahmegenehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde) sind zu beachten. Unter Umständen können bei späterer Umsetzung des Bebauungsplans Ausnahmegenehmigungen von den Verboten des 44 BNatSchG erforderlich sein. 6. Abstände stationärer Wärmepumpen Stationäre Wärmepumpen haben in Abhängigkeit von Ihrer Schallleistung Mindestabstände nach DIN 4109 zu Daueraufenthaltsräumen der Nachbarbebauung einzuhalten. Sie dürfen keine ton- und / oder impulshaltigen oder tieffrequenten Geräusche erzeugen. Seite 5

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