Vermeidung von Spätabtreibung
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- Hedwig Schäfer
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1 Maria Eichhorn Mitglied des Deutschen Bundestages Mitglied des Fraktionsvorstandes und Drogenbeauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Maria Eichhorn, MdB Deutscher Bundestag Platz der Republik Berlin Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 Jakob-Kaiser-Haus, Raum Berlin Κ (030) Μ (030) ξ maria.eichhorn@bundestag.de Wahlkreis Luitpoldstraße 14/I Regensburg Κ (0941) Μ (0941) ξ maria.eichhorn@wk.bundestag.de Rede der stellvertretenden Vorsitzenden Donum Vitae in Bayern e. V., Maria Eichhorn, MdB anlässlich der Mitgliederversammlung von Donum Vitae in Bayern e.v. am Samstag, 18. Oktober 2008, München Vermeidung von Spätabtreibung E s g i l t d a s g e s p r o c h e n e W o r t! S p e r r f r i s t : F r e i a b R e d e b e g i n n!!!..2
2 - 2 - Sehr geehrte Damen und Herren, mit der Verabschiedung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes wurde im Jahr 1995 die so genannte embryopathische Indikation als eigener Tatbestand abgeschafft und bei der medizinischen Indikation mit aufgenommen. Wir, die Mitglieder der Unionsfraktion, hatten lange darum gerungen, ob wir dieses verantworten können. Insbesondere die Behindertenverbände, aber auch die Kirchen haben uns in zahlreichen Gesprächen und Anhörungen immer wieder aufgefordert, auf eine embryopathische Indikation zu verzichten. Sie sahen in dieser Indikation eine Diskriminierung behinderter Menschen. Je tiefer wir in dieses Thema eingestiegen sind, desto mehr kamen wir zu der Überzeugung: Wir können dem berechtigten Anliegen der Behindertenverbände nur dann Rechnung tragen, wenn wir keine Sonderregelungen schaffen. In der Begründung zur medizinischen Indikation haben wir klargestellt, dass eine Behinderung niemals zu einer Minderung des Lebensschutzes führen kann. Damit haben wir auch unmissverständlich deutlich gemacht, dass die Behinderung als solche niemals Grund zum Schwangerschaftsabbruch sein kann. Die bisherigen Erfahrungen zeigen jedoch, dass der Schutz behinderten ungeborenen Lebens den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt. Deswegen hat die Unionsfraktion im Deutschen Bundestag bereits 2001 und 2004 jeweils einen Antrag zur Vermeidung von Spätabtreibungen im Bundestag eingebracht, leider ohne Erfolg. Bei den Koalitionsverhandlungen zur Großen Koalition im Jahre 2005 konnte ich als eine der Verhandlungsführerinnen erreichen, dass im Koalitionsvertrag vereinbart wurde, die Situation der Spätabtreibungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern...3
3 - 3 - Entgegen der gesetzgeberischen Erwartung aus dem Jahr 1995 hat sich gezeigt, dass Schwangerschaftsabbrüche allein wegen der Behinderung des Kindes erfolgen. Da es sich dabei um eine medizinische Indikation handelt, findet weder eine psychosoziale Beratung statt, noch gilt eine Frist für die Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs. Wir wissen aufgrund von Fällen, die öffentlich wurden und zu Recht Empörung hervorgerufen hatten, dass es auch in einer sehr späten Phase der Schwangerschaft, in der das ungeborene Kind außerhalb des Mutterleibes bereits lebensfähig wäre, noch zum Abbruch der Schwangerschaft kommt. Da es darüber keine Statistiken gibt, verfügen wir über keine genauen und differenzierten Erkenntnisse. Wir, die wir 1995 das Gesetz formuliert haben, hatten auf die Fachleute vertraut. Sie hatten uns versichert, dass sich die Abtreibungen nach PND auf eng begrenzbare Fälle beschränken würden. Die Entwicklung ist jedoch völlig entgegengesetzt gelaufen. Bereits in den 90er Jahren hatten Eltern einen Arzt verklagt, weil sie ein behindertes Kind bekamen. Das Gericht verurteilte den Arzt zum Schadenersatz. Er hätte nicht nur die Pflicht gehabt, die entsprechenden Untersuchungen zu veranlassen, sondern auch auf die Möglichkeit einer Abtreibung hinzuweisen. Das hatte zur Folge, dass mittlerweile bei mindestens zwei Drittel der Schwangeren nach der 12. Woche PND durchgeführt und bei eventueller möglicher Behinderung zur Abtreibung geraten wird. Vor kurzem habe ich von einem Bekannten wieder einen sehr erschreckenden Fall erfahren: Seiner Schwägerin wurde vom Arzt nach PND mitgeteilt, dass sie ein behindertes Kind zu erwarten hätte. Es wurde ihr auch sofort angeboten, einen Abtreibungstermin zu vereinbaren. Die Frau weigerte sich und brachte ein völlig gesundes Kind zur Welt. Solche Fälle hören wir immer wieder. Sehr geehrte Damen und Herren,..4
4 - 4 - Viele Schwangere meinen oft ohne nachzufragen alle Untersuchungsangebote wahrnehmen zu müssen. So kommt es im Zweifelsfall zu dem Automatismus: PND - Befund einer möglichen Behinderung des Kindes Schwangerschaftsabbruch. Eine Beratung vor und nach PND ist daher unerlässlich. Die Große Koalition hat am Donnerstag ein Gendiagnostikgesetz im Bundestag eingebracht. In diesem ist vorgesehen, dass vor einer vorgeburtlichen genetischen Untersuchung und nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses die Schwangere genetisch zu beraten und ergänzend auf die Möglichkeit einer Beratung nach 2 des Schwangerenkonfliktgesetzes hinzuweisen ist. Der Inhalt der Beratung muss dokumentiert werden. Dies ist ein richtiger Schritt, reicht aber nach unserer Meinung nicht aus. Die Unionsfraktion hat daher einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt. Darin präzisieren wir die Beratung nach PND und führen eine Bedenkzeit ein. Diese Änderungen betreffen das Schwangerschaftskonfliktgesetz. Eine Änderung des 218 wurde bewusst vermieden, um die Erfolgsaussicht nicht von vornherein zu schmälern. In 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wird der gesetzliche Auftrag der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZGA) im Hinblick auf die Durchführung, Folgen und Alternativen eines Schwangerschaftsabbruchs sowie über das Leben mit Behinderten ergänzt. Aus Studien ist bekannt, dass viele Frauen das kostenlose Angebot einer psychosozialen Beratung im Rahmen einer medizinischen Indikation nicht kennen. Zugleich bestätigen Modellvorhaben, dass die Bereitschaft der Frauen, das Angebot psychosoziale Beratung anzunehmen, entscheidend dadurch gesteigert werden kann, dass der Arzt auf dieses Angebot hinweist und möglichst konkret die Ansprechpersonen benennt, bzw. Kontakte vermittelt. Daher wird ein 2 a Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen eingefügt...5
5 - 5 - Mit der neuen Regelung der Hinweispflicht auf die psychosoziale Beratung wird gewährleistet, dass eine schwangere Frau zu einer psychosozialen Beratung Zugang erhält. Absatz 1 regelt die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Arztes, der die Maßnahmen der Pränataldiagnostik durchgeführt hat, falls das Kind eventuell geschädigt ist. Er hat auf die Möglichkeit einer vertiefenden psychosozialen Beratung in einer Schwangerschaftsberatungsstelle nach 2 hinzuweisen und Aufklärungsmaterialien auszuhändigen. Absatz 2 regelt die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Arztes, der die Feststellung trifft, ob die Voraussetzungen der medizinischen Indikation gegeben sind. Sofern keine akute Lebens- oder Gesundheitsgefahr der Schwangeren vorliegt, muss der Arzt über die medizinischen und psychischen Aspekte eines Schwangerschaftsabbruchs, umfassend aufklären und beraten. Er muss zudem auf den Anspruch auf weitere und vertiefende psychosoziale Beratungsmöglichkeiten anderer Schwangerschaftsberatungsstellen hinweisen und Aufklärungsmaterialien aushändigen. Aufklärungs- und beratungspflichtig ist der Arzt, der die Feststellung trifft, also nicht der Arzt, der den Abbruch vornimmt. Absatz 3 regelt die Dokumentationspflicht des Arztes, die das ist neu mit einem Bußgeld geahndet wird. Die zuständige Landesbehörde muss anhand der Dokumentation nachvollziehen und überprüfen können, ob die Verpflichtungen des Arztes erfüllt wurden. In Absatz 4 wird die Schwangere verpflichtet, ärztliche Beratung in diesen Fällen schriftlich zu bestätigen. Sollte die Schwangere auf die Beratung oder Aushändigung der Materialien verzichten, hat sie dies ebenfalls schriftlich zu bestätigen. Hiermit kommt zum Ausdruck, dass die Beratung nur für den Arzt, nicht aber für die Frau verpflichtend ist. Damit wird auch ihrem Recht auf Nichtwissen Rechnung getragen. Denn es gibt Frauen, die eine Beratung ablehnen, weil sie das Kind in jedem Fall zur Welt bringen wollen...6
6 - 6 - Der Arzt darf die schriftliche Feststellung der medizinischen Indikation nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner ärztlichen Beratung vornehmen, es sei denn, das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren ist erheblich gefährdet. Studienbefunde bestätigen, dass sich Frauen z. B. nach Mitteilung einer Erkrankung oder Behinderung des ungeborenen Kindes nicht selten in einem Schockzustand befinden. Zeit für psychosoziale Beratung und für einen Reflexionsprozess bei allen Beteiligten muss daher unbedingt eingeräumt werden. Die Schwangere kann sich in dieser Bedenkzeit ohne Zeitdruck damit auseinandersetzen, ob für sie das Leben mit dem Kind vorstellbar ist. Erst nach dieser Auseinandersetzung kann die medizinische Indikation zum Schwangerschaftsabbruch schriftlich festgestellt werden. Verstößt der Arzt gegen seine Pflichten, dann handelt er ordnungswidrig und sein Fehlverhalten kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Da die statistische Erfassung von Schwangerschaftsabbrüchen bisher unzureichend ist, wird sie um mehrere Erhebungsmerkmale erweitert und ihre Aussagekraft über die Art und Anzahl von Spätabtreibungen unter Wahrung des Datenschutzes gestärkt. Sehr geehrte Damen und Herren, der Gesetzentwurf der Union, der jetzt vorliegt, ist ein Ergebnis der Diskussion der letzten Jahre. Bei der Formulierung war unser Ziel, zusammen mit dem Koalitionspartner, möglichst aber darüber hinaus, eine breite Mehrheit zu finden. Allerdings mussten wir vor der Sommerpause ernüchtert feststellen, dass die Frauen- und Familienpolitikerinnen der SPD den Vorschlag aus nicht nachvollziehbaren Gründen ablehnen...7
7 - 7 - Ich hoffe sehr, dass sich andere Politiker in der SPD, wie die ehemalige Familienministerin Renate Schmidt, durchsetzen, die in der Vergangenheit eine Änderung befürwortet haben. Die zugesagte Diskussion in der SPD-Fraktion hat bisher nicht stattgefunden. Diese Änderung der Spätabtreibung ist eindeutig eine Gewissensentscheidung und darf nicht mit Fraktionszwang belegt werden. Die Unionsfraktion hat den Antrag nun als Gruppenantrag eingebracht. Wir benötigen die Hälfte der abgegebenen Stimmen, d. h. falls alle Abgeordneten abstimmen würden, mindestens die Hälfte von 613 Stimmen. Da die Union 223 Abgeordnete hat, müssen noch einige Abgeordnete aus anderen Fraktionen dazu kommen, um die Mehrheit erreichen zu können. Ich hoffe, dass uns dies gelingt. Denn auch behinderte ungeborene Kinder bedürfen unseres Schutzes. Ebenso brauchen Schwangere, die in einer ganz schwierigen Lebenssituation sind, unsere besondere Hilfe und Unterstützung. Ich bin überzeugt, dass wir dies mit unserem Gesetzentwurf erreichen.
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