K M B TEXTTEIL ENTWURF. Bebauungsplan. Ostumfahrung Perouse. Ludwigsburg, den 21. Juli 2015 Bearbeiter/in: S. Hofmann. Seite 1 / 9
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1 KREIS: STADT: GEMARKUNG: BÖBLINGEN RUTESHEIM RUTESHEIM / PEROUSE K M B TEXTTEIL ENTWURF Bebauungsplan Ostumfahrung Perouse Ludwigsburg, den 21. Juli 2015 Bearbeiter/in: S. Hofmann Seite 1 / 9
2 Bebauungsplan Ostumfahrung Perouse Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBI. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBI. I S. 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBI. I S. 132), geändert durch Gesetz vom (BGBI. I S. 1548) Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) Vom (GBI. Nr. 7 S.358), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GBI. S. 501) Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) i.d.f. vom (BGBI. I S. 2253), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBI. I S. 1509) Allgemeine Angaben Sämtliche innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Bebauungsplanes bisher bestehenden planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sowie frühere baupolizeiliche Bauvorschriften der Gemeinde werden aufgehoben. Seite 2 / 9
3 A A Planungsrechtliche Festsetzungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß 9 BauGB und BauNVO A.1 Verkehrsflächen ( 9 (1) 11 BauGB) Die Aufteilung der Verkehrsflächen ist Richtlinie für die Ausführung. Die exakte Straßenraumaufteilung, die Wegeführung und die Knotenpunktgestaltung ergeben sich aus der späteren Ausführungsplanung. Die Darstellung der Bauwerke, wie z. B. Brücken, Stützmauern und Flügelmauern, ist Richtlinie für die Ausführung. Die exakte Bauwerksgestaltung richtet sich nach den Ausführungsplanungen sowie den statischen Vorgaben. A.1.1 A.1.2 A.1.3 A.1.4 A.1.5 A.1.6 Straßenverkehrsfläche Gehwegfläche / Geh- und Radwegfläche Landwirtschaftliche Wegefläche Verkehrsgrünfläche / Muldenfläche Öffentliche Parkierungsfläche siehe Planeinschrieb Oberirdische PKW-Stellplätze sind wasserdurchlässig zu befestigen (z.b. Schotterrasen, Kies, Rasenpflaster) Ein- und Ausfahrtsbereich / Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Abschnitte an denen Ein- und Ausfahrtsbereiche allgemein zugelassen sind, sind im Plan gesondert gekennzeichnet. In den besonders festgesetzten Bereichen sind zu den öffentlichen Verkehrsflächen keine Ein- und Ausfahrten zugelassen. A.2 Öffentliche Grünflächen ( 9 (1) 15 Öffentliche Grünfläche Zweckbestimmung Festplatz Die Flächen sind mit autochthonem Saatgut anzusäen. Öffentliche Grünfläche Zweckbestimmung Spielplatz Die Flächen sind mit autochthonem Saatgut anzusäen und als Wiesenflächen zu gestalten. Die Anlage von Fallschutzbereichen, Wegeflächen und Spielgeräten ist zulässig. Die Anlage eines befestigten Bolzplatzes ist nicht zugelassen. Seite 3 / 9
4 A Planungsrechtliche Festsetzungen A.3 Höhe und Höhenlage baulicher Anlagen ( 9 (1) Nr. 11 BauGB; 9 (3) BauGB) Die Planungshöhen sind im Plan eingetragen. Die exakte Höhenfestsetzung ergibt sich aus der späteren Ausführungsplanung. A.4 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 (1) 20 BauGB) A.4.1 Ableitung von Oberflächenwasser Unbelastetes Oberflächenwasser ist über belebte Bodenschichten in Versickerungsflächen dem Untergrund zuzuführen. Die Ausführung ist mit der unteren Wasserbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abzustimmen. Die Realisierung des Vorhabens ist mit Auswirkungen auf die nachgewiesenen Arten verbunden. Um Verbotstatbestände des 44 BNatSchG zu vermeiden, müssen entsprechende Maßnahmen realisiert werden. Nachfolgend sind die einzelnen Maßnahmen zusammenfassend aufgeführt. Die genaue Durchführung der Maßnahmen ist der Artenschutzfachlichen Beurteilung zu entnehmen (Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung, J. Trautner, Dezember 2014). A.4.2 A.4.3 Beschränkung der Baufeldfreimachung Die Baufeldfreimachung darf nur in der Zeit zwischen 1. Oktober 28. Februar erfolgen. Maßnahmen zum Schutz der Zauneidechsenpopulation Zur Vermeidung einer Tötung von Zauneidechsen während der Baufeldbereinigung und Baumaßnahmen ist eine Vergrämung der sich im Eingriffsbereich befindlichen Tiere durch Abdecken der besiedelten Habitate mit Folie erforderlich. Rechtzeitig vor Baubeginn muss eine nochmalige Prüfung zunächst unter strukturellen Gesichtspunkten und ggf. mit einer ergänzenden Erfassung vorgesehen werden, auf deren Ergebnisse hin dann über weitergehende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (ggf. auch Notwendigkeit eines Reptiliensperrzauns) entschieden werden sollte. A.5 Pflanzgebote und Pflanzbindungen ( 9 (1) 25 BauGB) A.5.1 Pflanzgebot 1 (Pfg 1) Einzelbäume Lärmschutzwall An den im Plan durch Planzeichen festgesetzten Standorten sind hochstämmige mittelkronige, standortgerechte, einheimische Laubbäume zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten. Abgängige Bäume sind gleichwertig zu ersetzen. Für die Bepflanzung geeignete Arten und Sorten sind in Pflanzenliste 1 aufgeführt. Die im Bebauungsplan eingetragenen Standorte der Bäume sind geringfügig veränderbar, sofern die ursprüngliche Gestaltungsidee erhalten bleibt. A.5.2 Pflanzgebot 2 (Pfg 2) Einzelbäume Festplatz / Spielplatz An den im Plan durch Planzeichen festgesetzten Standorten sind hochstämmige groß- bzw. mittelkronige, standortgerechte, einheimische Laubbäume zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten. Abgängige Bäume sind gleichwertig zu ersetzen. Für die Bepflanzung geeignete Arten und Sorten sind in Pflanzenliste 2 aufgeführt. Die im Bebauungsplan eingetragenen Standorte der Bäume sind geringfügig veränderbar, sofern die ursprüngliche Gestaltungsidee erhalten bleibt. Seite 4 / 9
5 A A.5.3 Planungsrechtliche Festsetzungen Pflanzgebot 3 (Pfg 3) Begrünung Lärmschutzwall mit Sträuchern (Westen) Auf den durch Planzeichen festgelegten Flächen sind Strauchpflanzungen aus standortgerechten einheimischen Sträuchern zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Pflanzen sind zu ersetzen. Die Gehölze werden in lockeren Gruppen unterschiedlicher Größe (3 9 Gehölze) gepflanzt. Der Deckungsgrad der Bepflanzung beträgt 100%. Für die Bepflanzung geeignete Arten und Sorten sind in Pflanzenliste 3 aufgeführt. A.5.4 Pflanzgebot 4 (Pfg 4) Begrünung Lärmschutzwall mit Sträuchern (Osten) Auf den durch Planzeichen festgelegten Flächen sind Strauchpflanzungen aus standortgerechten einheimischen Sträuchern zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Pflanzen sind zu ersetzen. Die Gehölze werden in lockeren Gruppen unterschiedlicher Größe (3 9 Gehölze) gepflanzt. Der Deckungsgrad der Bepflanzung beträgt 80%. Für die Bepflanzung geeignete Arten und Sorten sind in Pflanzenliste 3 aufgeführt. A.5.5 Pflanzgebot 5 (Pfg 5) flächiges Pflanzgebot Feldhecken / Feldgehölze Auf den durch Planzeichen festgelegten Flächen sind Feldhecken / Feldgehölze aus standortgerechten einheimischen Sträuchern und Bäumen zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Pflanzen sind zu ersetzen. Die Gehölze werden in lockeren Gruppen unterschiedlicher Größe (3 9 Gehölze) gepflanzt. Der Deckungsgrad der Bepflanzung beträgt 100%. Für die Bepflanzung geeignete Arten und Sorten sind in Pflanzenliste 4 aufgeführt. A.5.6 Pflanzbindung 1 (Pfb 1) Einzelbäume Die im Plan durch Planzeichen eingetragenen Einzelbäume sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Abgängige Bäume sind durch Neupflanzungen (gleiche Anzahl und Gehölzart) zu ersetzen. Bei der Durchführung der Bauarbeiten nahe den Baumstandorten sind besondere Maßnahmen zum Schutz des Wurzelwerks und der Krone zu treffen. Es sind die Festlegungen der DIN Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen zu beachten. Für die Bepflanzung geeignete Arten und Sorten sind in Pflanzenliste 2 aufgeführt. A.6 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( 9 (1) 24 BauGB) In der im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans festgesetzten Lage ist ein durchgängige Lärmschutzwall entlang der Westseite der geplanten Ostumfahrung auf einer Länge von ca. 400 m und einer Mindesthöhe von h = 6,0 m. zu errichten. Grundlage für die Festsetzungen ist die schalltechnische Untersuchung, Büro BS Ingenieure, Ludwigsburg, vom A.7 Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen zur Herstellung des Straßenkörpers ( 9 (1) 26 BauGB) Böschungen, die zum Ausgleich der Höhenunterschiede zwischen dem Gelände und den Verkehrsflächen als Bestandteil der Verkehrsanlagen erforderlich sind (Straßenböschungen), dürfen in Verkehrsgrünflächen angelegt werden und sind dort zu dulden. Stütz-Fundamente die der Herstellung der Randeinfassungen öffentlicher Verkehrsflächen dienen, sind auf privaten Flächen bis zu einer Breite von 0,3 m zu dulden. Seite 5 / 9
6 B B Hinweise Hinweise B.1 Bodendenkmale Es besteht Meldepflicht von Bodenfunden gem. 20 und 27 Denkmalschutzgesetz. Innerhalb des Planareals liegt entlang der Trasse der L 1180 der Verlauf einer römischen Straße (Kulturdenkmal gem. 2 DSchG). Daher ist mit möglichen archäologischen Funden und Befunden zu rechnen. Daher sollte frühzeitig im Vorfeld von Bodeneingriffen auf Kosten des Planungsträgers den Humusabtrag / Oberbodenabtrag zeitlich vorgezogen in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Archäologischen Denkmalpflege durchgeführt werden. Für diese Arbeiten ist ein ausreichend großes Zeitfenster bis zum Baubeginn freizuhalten, da anschließend mit wissenschaftlichen Ausgrabungen / Dokumentationen in Bereichen archäologischer Befunde zu rechnen ist. B.2 Bodenschutz Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), insbesondere auf 4 und 7 wird hingewiesen. B.3 Grundwasser Das Plangebiet liegt in der Außenzone des Quellenschutzgebiets für die Heilquellen in Stuttgart. Es gilt die Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Schutz der staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart - Bad Cannstatt und Stuttgart Berg vom 11. Juni 2002 den Zonen III / III A und III B des Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen im Strudelbachtal. Es gilt die Verordnung des Landratsamts Ludwigsburg vom Auf die jeweils gültige Rechtsverordnung wird verwiesen. (Alle) Maßnahmen, die in das Grundwasser eingreifen, bedürfen einer Wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese ist rechtzeitig zu beantragen. Für eine eventuell notwendige Grundwasserbenutzung (Grundwasserableitung während der Bauzeit, Grundwasserumleitung während der Standzeiten von Bauwerken) ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Eine dauernde Grundwasserabsenkung ist nicht zulässig. Baumaßnahmen, die lediglich punktuell in das Grundwasser einbinden (z.b. Tiefgründungskörper, Verbaukörper) bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Bei unvorhergesehenem Erschließen von Grundwasser muss dies dem Landratsamt Böblingen angezeigt werden. Die Bauarbeiten sind dann bis zur Entscheidung einzustellen. Im Einzelnen ist folgendes zum Schutz des Grundwassers zu beachten: Straßenoberflächen sind dicht zu befestigen.öffentliche Stellplätze sind wasserdurchlässig herzustellen. Bei Antreffen von Grund -und Schichtwasser während der jeweiligen Baumaßnahme ist sofort das Landratsamt Böblingen zu informieren. Das Errichten und Betreiben von Grundwasserwärmepumpen und Sickerschächten sowie die Vornahme von Bohrungen oder sonstiger Maßnahmen zum Erschließen des Grundwassers sind verboten. Seite 6 / 9
7 B Hinweise B.4 Abwasser/Niederschlagswasserbeseitigung Zur Behandlung des Abwassers sowie zur Niederschlagsbeseitigung sind folgende Regelwerke zu beachten: Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) + Ergänzenden Festlegungen für die Anwendung der RiStWag Modifizierung der RiStWag durch die Technische Regeln zur Ableitung und Behandlung von Straßenoberflächenwasser Unbelastetes Oberflächenwasser ist breitflächig über den belebten Boden zu versickern, sofern die Mächtigkeit des Sickerraumes, bezogen auf den höchsten Grundwasserstand, mindestens 1 m beträgt und einen Durchlässigkeitsbeiwert von 10-5 kf 10-6 m/s aufweist. Seite 7 / 9
8 C C Pflanzlisten Pflanzenlisten C.1 Pflanzenliste 1 Einzelbäume Lärmschutzwall Pflanzgröße: Stammumfang mindestens 18-20cm Feldahorn Acer campestre C.2 Pflanzenliste 2 Laubbäume Pflanzgröße: Stammumfang mindestens 18-20cm Geeignete großkronige Arten Spitzahorn Bergahorn Hänge-Birke gem. Esche (in Sorten) Zitterpappel Vogel-Kirsche Trauben-Eiche Stiel-Eiche Winter-Linde Sommer-Linde Geeignete klein- bis mittelkronige Arten Feldahorn Hainbuche Speierling Zweigriffliger Weißdorn Eingriffliger Weißdorn C.3 Pflanzliste 3 Sträucher Geeignete Straucharten Roter Hartriegel Haselnuss Zweigriffliger Weißdorn Eingriffliger Weißdorn Pfaffenhütchen Liguster Schlehe Hundsrose Wein-Rose Hagebutte, Apfelrose Schwarzer Holunder Trauben-Holunder Wolliger Schneeball Acer platanoides Acer pseudoplatanus Betula pendula Fraxinus excelsior Populus tremula Pruns avium Quercus petraea Quercus robur Tilia cordata Tilia platyphyllos Acer campestre Carpinus betulus Sorbus domestica Crataegus laevigata Crataegus monogyna Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus laevigata Crataegus monogyna Euonymus europaeus Ligustrum vulgare Prunus spinosa Rosa canina Rosa rubiginosa Rosa rugosa Sambucus nigra Sambucus racemosa Viburnum lantana Nicht geeignete Straucharten: Nadelgehölze und immergrüne Gehölze (z.b. Tuja, Zypresse) 8/9
9 C Pflanzlisten C.4 Pflanzliste 4 Baum- und Straucharten Geeignete Baumarten Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Zweigriffliger Weißdorn Crataegus laevigata Eingriffliger Weißdorn Crataegus monogyna Esche Fraxinus excelsior Vogel-Kirsche Prunus avium Trauben-Eiche Quercus petraea Stiel-Eiche Quercus robur Speierling Sorbus domestica Geeignete Straucharten Roter Hartriegel Cornus sanguinea Haselnuss Corylus avellana Eingriffliger Weißdorn Crataegus monogyna Zweigriffliger Weißdorn Crataegus laevigata Pfaffenhütchen Euyonimus europaeus Liguster Ligustrum vulgare Schlehe Prunus spinosa Hundsrose Rosa canina Wein-Rose Rosa rubiginosa Schwarzer Holunder Sambucus nigra Wolliger Schneeball Viburnum lantana Nicht geeignete Straucharten: Nadelgehölze und immergrüne Gehölze (z.b. Tuja, Zypresse) 9/9
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