Drucksache-Nr. 14. Stadt Baden-Baden Anlage 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Im Nussgärtel Stand:

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1 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN UND ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Seite 1 von 6 Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplans treten in seinem Geltungsbereich alle bisherigen bauplanungsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Ergänzend zum zeichnerischen Teil gelten folgende planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuches vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der derzeit aktuellen Fassung Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), geändert durch Einigungsvertrag vom (BGBl. II S. 889, 1124) und Art. 3 Investitionserleichterungs- und Wohnbauland-Gesetz v (BGBl. I S. 466), in der derzeit aktuellen Fassung Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) vom (GBL S.357, ber. S.416), in der derzeit aktuellen Fassung Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), in der der-zeit aktuellen Fassung Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58 und III S , in der derzeit aktuellen Fassung Teil A - Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung ( 9 (1) Nr. 1 BauGB) Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. 4 BauNVO Allgemein zulässige Nutzungen: 1.1. Wohngebäude 1.2. Die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden 1.3. Nicht störende Handwerksbetriebe Unzulässige Nutzungen: 1.4. Nicht störende Gewerbebetriebe 1.5. Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke 1.6. Die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften 1.7. Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke 1.8. Betriebe des Beherbergungsgewerbes 1.9. Anlagen für Verwaltungen Gartenbaubetriebe Tankstellen 2. Maß der baulichen Nutzung ( 9 (1) Nr. 1 BauGB, 16-21a BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung wird festgesetzt durch die maximal zulässige Grundflächenzahlen GRZ, die maximale Anzahl der Vollgeschosse und die maximal zulässigen Traufund Gebäudehöhen.

2 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN UND ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Seite 2 von 6 Die Höhe der baulichen Anlagen definiert sich wie folgt: Die Traufhöhe (TH) ist das Maß zwischen dem Bezugspunkt und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. Die Gebäudehöhe (GH) ist das Maß zwischen dem Bezugspunkt und der höchsten Gebäudehöhe. Der Bezugspunkt zur Ermittlung der Trauf- und Gebäudehöhen ist die Höhe des natürlichen Geländes in Gebäudemitte. Bei rückversetzten Gebäudeteilen darf die Traufhöhe auf einer Länge von max. 40% der zugehörigen Dachlänge überschritten werden. 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen ( 9 (1) Nr. 2 BauGB, BauNVO) Es wird eine abweichende Bauweise festgelegt. Es dürfen nur Einzelhäuser errichtet werden. Diese dürfen eine Gebäudelänge von 20 m nicht überschreiten. Terrassen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bis zu einer Größe von 20 qm zulässig. 4. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen ( 9 (1) Nr. 6 BauGB) Es sind maximal 2 Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig. 5. Verkehrsflächen ( 9 (1) Nr. 11 BauGB) 5.1. Erschließungsstraße Gemäß Eintrag im zeichnerischen Teil ist die Erschließung im Gebiet als gemischte Verkehrsfläche (M) festgesetzt Fußweg Ist als fußläufige Verbindung zur Ortsmitte und zur Schule festgesetzt. 6. Garagen / Carports und Nebenanlagen ( 9 (1) Nrn. 4 und 11 BauGB) Garagen/ Carports, Stellplätze sowie Nebenanlagen gem. 14 BauNVO sind auf den überbaubaren und auf den nicht überbaubaren Flächen zulässig. Mit Garagen / Carports ist zur vorderen Grundstücksgrenze ein Mindestabstand von 1,50 m und auf der Zufahrtsseite ein Abstand von mind. 5,00 m einzuhalten. Mit Nebenanlagen i. S. d. 14 BauNVO ausgenommen Einfriedungen sowie erforderliche Zugänge und Zufahrten ist zu den straßenseitigen Grundstücksgrenzen ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten. 7. Führung von Versorgungsleitungen ( 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) Versorgungsleitungen (Niederspannungsleitungen, Telekommunikationsleitungen) sind im Gebiet des Bebauungsplanes unterirdisch zu verlegen. 8. Abfall- und Abwasserbeseitigung ( 9 (1) Nr. 14 BauGB)

3 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN UND ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Seite 3 von 6 Der eingetragene Standort für Abfallbehälter ist anzulegen und für die temporäre Aufstellung der Abfallbehälter freizuhalten. 9. Grünordnung 9.1 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Schutz des Oberbodens Durch das Abschieben des unbelasteten Oberbodens zu Beginn der Erdarbeiten, eine fachgerechte Zwischenlagerung und Wiederverwendung auf den angelegten Freiflächen ist der Verlust von belebtem Oberboden zu verringern. Entwässerung befestigter Flächen Flächen für Stellplätze mit Zufahrten, Hof- und Platzflächen sind versickerungsfähig auszubilden. Regeneinläufe sind mit engstrebigen Gullyrosten auszustatten (Verhinderung Kleintierfalle). Leuchtmittel Als Leuchtmittel bei der Außenbeleuchtung sind insektenschonende staubdichte Leuchtmittel (z.b. Natriumdampfniederdrucklampen, LED) zu verwenden. Festlegung Rodungszeitraum Eine Rodung der vorhandenen Gehölze, Abriss der Gebäude und Baufeldfreimachung ist nur außerhalb der Brutzeiten der Vogelarten zulässig ( ). Grünflächen auf den Privatgrundstücken Die Grünflächen auf den Privatgrundstücken sind gärtnerisch zu gestalten. Die Pflanzung von standortheimischen Gehölzen sowie die Ansaat von samentragenden Stauden wird empfohlen. 9.2 Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 (1) Nr. 25a und b BauGB) Baumpflanzungen auf Privatgrundstücken Pro angefangene 300 m² Grundstückfläche ist mind. ein Laubbaum aus nachfolgender Artenliste oder ein Obstbaum regionaltypischer Sorten zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen. Qualitäts- und Größenbindungen: Hochstämme mind. 3 x verpflanzte Ware, cm Stammumfang. Im Lageplan zum Bebauungsplan festgesetzte Pflanzgebote für Einzelbäume werden angerechnet. Gehölzpflanzungen auf Privatgrundstücken Pro angefangene 300 m² Grundstückfläche sind mind. 5 standortheimische Sträucher zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen. Es sind die Straucharten der nachfolgenden Artenliste zu verwenden. Qualitäts- und Größenbindungen für die Sträucher: mind. 2 x verpflanzte Ware, cm hoch.

4 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN UND ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Seite 4 von 6 Artenliste - Gehölze Bäume Klein- bis mittelkronige Sorten wählen Sträucher Acer campestre Elsrijk Carpinus betulus Erecta Populus tremula Erecta Prunus avium Plena Sorbus torminalis Quercus petraea Quercus robur fastigiata Feldahorn Hainbuche schmale Espe Wildkirsche Elsbeere Traubeneiche Säuleneiche Cornus sanguinea Corylus avellana Euonymus europaeus Ligustrum vulgare Prunus spinosa Rosa canina Sambucus nigra Roter Hartriegel giftig! Haselnuss Pfaffenhütchen giftig! Liguster giftig! Schlehe Hundsrose Holunder 10. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern zur Herstellung von Straßenkörpern ( 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB) Angrenzend an die öffentliche Verkehrsfläche sind auf den privaten Grundstücken die zur Herstellung des Straßenkörpers und zur Herstellung der Versorgungseinrichtungen erforderlichen, Böschungen, Abgrabungen, Stützmauern und Straßenunterbauten in einer Breite bis maximal 1,50 m zu dulden. Straßenböschungen von mehr als 0,30 m Breite werden im Bebauungsplan zeichnerisch festgesetzt.

5 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN UND ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Seite 5 von 6 Teil B - Örtliche Bauvorschriften - 74 LBO 1. Dachform, Dachneigung und Dachgestaltung Als Dachformen sind geneigte Dächer zwischen 15 und 45 sowie Pultdächer mit einer Mindest-Dachneigung von 15 zulässig. Elemente zur Stromgewinnung (Photovoltaikanlagen) oder Anlagen zur Erwärmung des Brauch- oder Heizungswassers (Absorberanlagen) dürfen die Dachkanten nicht überschreiten. Dachdeckungen aus den Metallen Kupfer, Zink und Blei sind nur mit Beschichtung zulässig. Glasierte oder glänzende Materialien sind nicht zulässig. Von den Vorschriften zur Dacheindeckung ausgenommen sind in die Dacheindeckung integrierte bzw. auf die Dacheindeckung aufgesetzte Elemente zur Stromgewinnung (Photovoltaikanlagen) oder Anlagen zur Erwärmung des Brauch- und Heizungswassers (Absorberanlagen). Für Dächer von Garagen / Carports sind auch abweichende Dachformen und Dachneigungen zulässig. Flachdächer sind zu begrünen. 2. Dachaufbauten (gemäß Regelung der Dachaufbauten in der Stadt Baden-Baden) 2.1 Gaubenbreite / Gebäudelänge Dachaufbauten sind nur auf geneigten Dächern ab 30 Dachneigung zulässig. Die Gesamtlänge darf max. 50% der zugehörigen Dachlänge betragen. 2.2 Art der Gauben Zugelassen sind: Schleppgauben, Kastengauben, Giebelgauben (max. Breite 4,00 m und Dachneigung entsprechend Hauptdach. Tonnen- oder Korbbogengauben (max. 4,00 m Breite) sind nur in begründeten Einzelfällen zulässig. 2.3 Abstand der Gauben Der Mindestabstand von der Außenfläche der Giebelwand beträgt 1,50 m, bei Brandwänden 1,25 m. Mit dem oberen Einschnitt der Gaube in die Dachhaut ist ein Mindestabstand von 0,50 m zum First einzuhalten.

6 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN UND ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Seite 6 von 6 3. Zahl der nachzuweisenden Stellplätze Je Wohneinheit sind für Wohnungen mit einer Größe über 40 qm mind. 1,5 Stellplätze nachzuweisen. Bruchzahlen sind aufzurunden. Bei Wohnungen mit einer Größe unter 40 qm genügt der Nachweis von 1 Stellplatz pro Wohneinheit. 4. Böschungen und Mauern zur Außenraumgestaltung Mauern zur Terrassierung des Grundstücks sind in Naturstein oder mit Gabionen auszuführen und dürfen eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten. Größere Höhen sind durch einen horizontalen Versatz von mindestens 1,00 m zu terrassieren. 5. Grundstücksgestaltung und Versiegelung Eine Befestigung der unbebauten Flächen ist nur zulässig zur Herstellung der notwendigen Stellplätze, Zufahrten und Zugänge sowie Terrassen. Für die Herstellung dieser Flächen sind wasserdurchlässige Beläge zu verwenden soweit keine Gefahr des Eintrags von wassergefährdenden Stoffen besteht und soweit es technisch und/oder rechtlich nichts anders geboten ist. 6. Werbeanlagen und Fassadenfarben Werbeanlagen sind nur als Hinweisschilder auf Beruf, Gewerbe oder Wohnung an der Stätte der Leistung und dort an der Gebäudefassade sowie an der Grundstücks-Einfriedung zulässig. Einzelne Hinweisschilder dürfen eine Fläche von 0,50 m² und in der Summe eine Gesamtfläche von 1,00 m² pro Gebäude nicht überschreiten. Selbstleuchtende Werbeanlagen und Werbeanlagen mit wechselndem Licht sind nicht zulässig. Signalfarben sind als Fassadenfarben unzulässig. 7. Freiflächen Nicht überbaubare Grundstücksflächen außerhalb notwendiger Stellplätze, Zugänge, Zufahrten und Terrassen sind als Gartenflächen herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. 8. Einfriedungen Einfriedungen entlang öffentlicher Verkehrsflächen dürfen eine Höhe von 1,00 m über Oberkante der an die Grundstücksgrenze angrenzenden Verkehrsflächen nicht überschreiten. Einfriedungen sind nur als entsprechende Sockelmauer mit Pfosten und einer Füllung aus Holzlatten, Holz- oder Metallgittern sowie als naturnahe Heckenpflanzungen oder Naturstein zulässig. Eine Einfriedung mit Drahtgeflecht ist nur zulässig in Verbindung mit einer Hinterpflanzung mit Hecken aus heimischen Gehölzen. Einfriedungen zu den Nachbargrundstücken sind auch als frei wachsende oder geschnittene Gehölzpflanzung mit eventuell mittig eingewachsenem Spann- oder Maschendrahtzaun zulässig.

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