Stadt Langenzenn, Landkreis Fürth. Bebauungsplan mit Grünordnungsplan. Gewerbegebiet IX Ost "An der Naturbühne" Satzung

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1 Stadt Langenzenn, Landkreis Fürth Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Gewerbegebiet IX Ost "An der Naturbühne" ERMISCH Dipl.Ing (FH) Gartenstraße 13 Tel / Roth Fax / / info@ermisch-partner.de

2 PRÄAMBEL Die Stadt Langenzenn erlässt als : aufgrund der 1, 2, 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1722) i. V. mit der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung vom (GVBl. S. 588) zuletzt geändert 1 ÄndG v (GVBl S. 296) den BEBAUUNGSPLAN MIT INTEGRIERTEM GRÜNORDNUNGSPLAN GEWERBEGEBIET IX OST "AN DER NATURBÜHNE " Der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan besteht aus dem vom Büro Ermisch & Partner, Roth ausgearbeiteten Planblatt in der Fassung vom , zuletzt geändert am..., und dieser Bebauungsplansatzung. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst Teilflächen der Flurstücke 523, 523/2, 517/2, 516 sowie die Flurstücke 526, 526/2, 524, 525, 525/1 und 530/1 der Gemarkung Langenzenn mit einer Gesamtfläche von ca ,22 m². Die Flurstücke 526 und 526/2 sind Bestandteil des BBP GE-Ost VII Horbach und werden in diesen Teilen geändert. 2 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung Art der baulichen Nutzung Der Geltungsbereich wird im Westen als Gewerbegebiet (GE) und im Osten als Sonstiges Sondergebiet Naturbühne (SO) gem. Baunutzungsverordnung (BauNVO) 8 und 11festgesetzt. Nicht zugelassen sind großflächige Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren. Betriebswohngebäude sind im Gewerbegebiet zugelassen, die gewerbliche Nutzung muss jedoch überwiegen Maß der baulichen Nutzung Für die Grundflächenzahl (GRZ) und die Bauhöhe gelten die in der Nutzungsschablone angegebenen Werte als höchstzulässiges Maß der baulichen Nutzung, soweit sich nicht aus den im Plan festgesetzten überbaubaren Flächen im Einzelfall ein geringeres Maß der baulichen Nutzung ergibt. 2

3 Die zulässige max. Höhe der Gebäude richtet sich nach den im Planblatt festgelegten Traufhöhen (TH). Diese gelten ab OK der jeweiligen Grundstückszufahrt. Die max. Traufhöhe beträgt für das Gewerbegebiet TH = 7,50 m. Für das Mischgebiet beträgt die max. Traufhöhe TH = 6,00 m. Innerhalb der festgesetzten Schutzzonen für die Hochspannungsleitung sind diese Höhen nicht zulässig und ist die Bebauung eingeschränkt. Im Bereich des Sondergebiets Naturbühne sind untergeordnete Nebengebäude mit einer max. Gesamtfläche von 100 m² sowie zusätzlich eine überdachte Sitztribüne für Personen zulässig. 2.2 Dauer der baulichen Nutzung Die Nutzung des Sondergebiets Naturbühne wird gem. 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zeitlich begrenzt. Gemäß Gestattungsvertrag vom zwischen dem Eigentümer und den Nutzern erfolgt die Gestattung auf die Dauer von 25 Jahren mit einer Verlängerungsoption von max. 3 Jahren. Die Anlage ist anschließend vollständig und fachgerecht zurückzubauen und auf der Fläche ist anschließend wieder Tonabbau und Deponie gemäß der vorliegenden Planfeststellung möglich. 2.3 Höheneinstellung der Gebäude Für jedes Grundstück ist im Bauantrag die Höheneinstellung des Gebäudes durch ein Höhennivellement mit Bestand- und Planungshöhen darzustellen. Die OK-Fertigfußboden Erdgeschoss gebäudemittig, gemessen an der Erschließungsstraßenseite, darf maximal 0,35 m über der Erschließungsstraßenhöhe an selbigem Punkt liegen. 2.4 Bauweise / Abstandsflächen Als Bauweise wird die offene Bauweise sonstige Bauweise für das Gewerbegebiet festgesetzt. Die Baulängen sind nicht eingeschränkt. Die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO sind einzuhalten. 2.5 Stellplätze und Nebenanlagen Stellplätze und Beläge Für die Festlegung der Anzahl der Stellplätze gilt die Stellplatzsatzung der Stadt Langenzenn in der jeweils gültigen Fassung. Sofern nicht aus Gründen des Grundwasserschutzes eine Bodenversiegelung zwingend erforderlich ist, müssen Lagerflächen und Kraftfahrzeugstellplätze mit teildurchlässigen Belägen (Rasenfugenpflaster, großfugiges Pflaster, durchlässiges Betonpflaster o.ä.) befestigt werden. 3

4 2.5.2 Nebenanlagen Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Anlagen, die der Versorgung des Baugebietes dienen, sowie Nebenanlagen zur Ableitung von Abwasser aus dem Baugebiet. 2.6 Ver- und Entsorgung Verkehr Das Gewerbegebiet wird über die Straße "Im Kessel" von Westen erschlossen. Der Lkw-Verkehr muss über diese Straße ein- und ausfahren. Diese Zufahrt dient auch für den aktiven Tonabbau im Südosten des Geltungsbereichs Zufahrten zu den Bauflächen sind an den im Bebauungsplan festgesetzten Stellen zulässig Wasserversorgung Die Wasserversorgung erfolgt durch die Stadt Langenzenn Abwasserentsorgung Das Gebiet wird über das bestehende Trennsystem entsorgt. Die Sammlung des Niederschlagswassers erfolgt in das naturnah gestaltete Regenrückhalte- und Filterbecken im Norden angrenzende an das Gewerbegebiet. Nach dort erfolgter Vorklärung wird das Wasser in den südlich verlaufenden Graben, der die Vorflut darstellt, eingeleitet. Das Niederschlagswasser aus dem Sondergebiet Naturbühne wird in die tiefer liegenden Abbauflächen im Südosten auf Fl.Nr. 573 abgeleitet und dort versickert. Beim bestehenden Becken auf der Fl.Nr. 525/1 handelt es sich um das Regenwasserauffangbecken der Landkreis-Deponie. Dieses Becken steht nicht für das Regenwasser aus dem Gewerbegebiet zur Verfügung Leitungen Alle Leitungen zur Ver- und Entsorgung des Baugebietes sind unterirdisch zu verlegen. Ausreichend dimensionierte Trassen sind in den Straßenräumen vorgesehen. 2.7 Flächen für Aufschüttungen Für die Bauflächen der Fl.Nr. 526 und 526/2 sind gemäß den Angaben im Plan Aufschüttungen bis zu 9,50 m zulässig. Das einzubauende Material wird schichtweise eingebracht und verdichtet. Die Böschungsausbildung ist im natürlichen Schüttwinkel des Materials zu gestalten. Als Auffüllmaterial ist Bodenmaterial mit der Einstufung bis einschließlich Z 1.1 gem. LAGA und Recyclingmaterial mit der Einstufung RW 1 gem. Leitfaden über die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken des Bayerischen Staatsministeriums für Umweltschutz, Gesundheit und Verbraucherschutz und dem Bayerischen Industrieverband Steine und Erden e.v. zu verwenden. 4

5 Da Setzungen nicht vollständig auszuschließen sind, müssen diese bei Bauausführung berücksichtigt werden. Im Süden auf der Fl.Nr. 524 ist zur Angleichung des Grundstücks Geländeabtrag möglich, sofern dadurch die Überdeckung der unterirdisch verlaufenden Regenwasserleitungen nicht beeinträchtigt wird. 2.8 Grünordnung Die grünordnerischen Maßnahmen sind in der Pflanzperiode nach Fertigstellung der Hochbaumaßnahme umzusetzen. Herzustellende Ausgleichsmaßnahmen sind bis zum 15. April des Jahres abzuschließen, das auf den zugeordneten Eingriff erfolgt Öffentliche und private Grünflächen (gem. 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Die im Planblatt festgesetzten öffentlichen und privaten Grünflächen sind gemäß der nachfolgenden Pflanzgebote zu bepflanzen bzw. gärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten Erhaltungsgebote Die im Planblatt gekennzeichneten Bäume und Sträucher sowie die sonstigen Vegetationsbestände sind während der Nutzung als Sondergebiet Naturbühne zu erhalten und vor Beeinträchtigungen zu schützen Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung Auf den im Planblatt gekennzeichneten Standorten sind gem. den Festsetzungen der nachfolgenden Pflanzgebote Bäume, Sträucher und sonstige Vegetationsbestände zu pflanzen und zu pflegen. Bei der Verlegung von Leitungen ist ein Mindestabstand von 2,50 m zu geplanten und vorhandenen Baumstandorten zu beachten. Wird dieser Schutzabstand unterschritten, sind geeignete Schutzmaßnahmen durch den Versorgungsträger vorzusehen. Pflanzgebot A: Die Böschungen entlang der Straße, sowie nach Norden und Osten sind mit einer gemischten Baum-Strauchhecke mit einem Abstand von 2,00 m zwischen den Reihen und 1,50 m in der Reihe zu bepflanzen. Geeignete Bäume und Sträucher: Sorbus aucuparia (Eberesche) Stammbusch 2xv STU Betula pendula (Sand- Birke) H 2xv STU Acer campestre (Feld-Ahorn) H 2xv STU Rosa canina (Hunds-Rose) v. Str. 3Tr Sambucus nigra (Schwarzer Holunder) v. Str. 3Tr Corylus avellana (Haselnuß) v. Str. 3Tr Cornus mas (Kornelkirsche) v. Str. 3Tr Ligustrum vulgare (Liguster) v. Str. 3Tr

6 Pflanzgebot B Baumpflanzungen mit Standortbindung auf öffentlicher Grünfläche. Tilia cordata (Winterlinde) Acer platanoides (Spitzahorn) H 3xv STU mdb H 3xv STU mdb Pflanzgebot C Die nicht bebauten oder als Lager- und Stellflächen genutzten Teilflächen der privaten Grundstücke sind gärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten. Entlang der Ost-West-Grenze zwischen 2 Grundstücken sollen 2-reihige Hecken mit einem Abstand von 2,00 m zwischen den Reihen und 1,50 m in der Reihe gepflanzt werden. Geeignete Sträucher: Acer campestre (Feld-Ahorn) H 2xv STU Prunus spinosa (Schlehe) v. Str. 3Tr Rosa canina (Hunds-Rose) v. Str. 3Tr Sambucus nigra (Schwarzer Holunder) v. Str. 3Tr Corylus avellana (Haselnuß) v. Str. 3Tr Cornus mas (Kornelkirsche) v. Str. 3Tr Ligustrum vulgare (Liguster) v. Str. 3Tr Pflanzgebot E Baumpflanzungen ohne Standortbindung auf privaten Grünflächen. Auf privaten Grundstücken ist pro 5 Stellplätze ein Baum der folgenden Arten zu pflanzen: Quercus robur (Stiel-Eiche) H mb Carpinus betulus (Hainbuche) H mb Sorbus aucuparia (Eberesche) H mb 2.9 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, Ausgleichsmaßnahmen Zum Ausgleich der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Sinne des 1a (3) BauGB, die der Bebauungsplan GE IX-Ost "An der Naturbühne" ermöglicht, sind m² Ausgleichsfläche notwendig. Ein Teil des Ausgleichs kann innerhalb des Geltungsbereiches nachgewiesen werden: 2.199,00 m² Neupflanzung von Hecken auf den Böschungen gem. Pflanzgebot A. Die verbleibenden 4.575,00 m² werden im Laufe des Verfahrens auf zusätzlichen Ausgleichsflächen außerhalb des Baugebietes nachgewiesen. 6

7 2.10 Umweltschutz Heizungsanlagen Zum Schutz vor Luftverunreinigung sind Heizanlagen nur mit umweltfreundlicher Technik zu betreiben. Ortsfeste offene Feuerstätten in Außenanlagen und in Verbindung mit Außenwänden sind nicht zulässig Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten Bei Lagerung wassergefährdender Stoffe sind die einschlägigen Vorschriften zu beachten. Jeglicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist dem Landratsamt anzuzeigen Alternative Energiesysteme Windkraftanlagen sind nicht zulässig. Alternative Energiegewinnungssysteme (Solaranlagen, Photovoltaik-Anlagen, kleine Windräder) und sind zulässig, so weit die behördliche Erlaubnis nach anderen Gesetzen und Verordnungen erteilt wird (z.b. wasserrechtliche Erlaubnis bei Wärmepumpen) Lärmschutz (s. Anlage) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes wurde eine schallimissionsschutztechnische Untersuchung nach DIN durchgeführt. Den Festsetzungen liegen die schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen der Wolfgang Sorge Ingenieurbüro für Bauphysik GmbH & Co. KG, Nürnberg, Bericht a vom zugrunde. Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK,i,k nach DIN weder tags (6:00-22:00 Uhr) noch nachts (22:00-6:00 Uhr) überschreiten: Die Winkelangaben in der Tabelle beziehen sich auf den folgenden Bezugspunkt im Gauß-Krüger- Koordinatensystem: x = (Rechtswert) / y = (Hochwert) Die Richtungsangabe ist wie folgt definiert: Norden 0 / Osten 90 / Süden 180 / Westen 270 Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: , Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) LEK,i durch LEK,i,k zu ersetzen ist. Maßgebliche Bezugsfläche für die Umrechnung der betrieblichen Schallleistungspegel sind die im Plan gekennzeichneten Teilflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. 7

8 Richtungssektor / Teilfläche Sektorgrenzen in Emissionskontingente tags und nachts in db(a) Anfang Ende L EK, wt a.d. RZ L EK, wt i.d. RZ L EK, sonntags L EK, nachts A / GE A / GE A / SO B / GE B / GE B / SO C / GE C / GE C / SO D / GE D / GE D / SO E / GE E / GE E / SO Erläuterungen / Beurteilungszeiträume wt a. d. RZ wt i. d. RZ Beurteilungszeitraum werktags außerhalb der Ruhezeiten 08:00-20:00 Uhr, Beurteilungszeit 12 h Beurteilungszeitraum werktags innerhalb der Ruhezeiten 06:00-08:00 Uhr, Beurteilungszeit 2 h 20:00-22:00 Uhr, Beurteilungszeit 2 h Sonn- und Feiertage 07:00-09:00 Uhr, Beurteilungszeit 2 h 13:00-15:00 Uhr, Beurteilungszeit 2 h 20:00-22:00 Uhr, Beurteilungszeit 2 h 09:00-13:00 Uhr und 15:00-20:00 Uhr, Beurteilungszeit 9 h nachts Beurteilungszeitraum nachts, ungünstigste volle Nachtstunde an Werktagen 22:00-06:00 Uhr, Beurteilungszeit 1 h an Sonn- und Feiertagen 00:00-07:00 Uhr und 22:00-24:00 Uhr, Beurteilungszeit 1 h 8

9 Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplanes, wenn der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mind. 15 db unterschreitet (Relevanzgrenze). 3 BAUORDNUNGSRECHTLICHE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN 3.1 Dachform / Dachneigung Es sind Satteldächer, Pultdächer und Flachdächer zugelassen. Bei Satteldächern beträgt die Dachneigung für Werkhallen und für Betriebsgebäude Bei Pultdächern beträgt die Dachneigung Hauptfirstrichtungen sind möglichst parallel zu den Grundstücksgrenzen anzulegen. 3.2 Dacheindeckung Als Dacheindeckung sind bei geneigten Dächern Ziegel, Betonsteine und Blecheindeckungen zulässig. Bei der Verwendung von Blech sollte auf Kupfer, Zink und Blei aufgrund der Schwermetallauswaschungen weitgehend verzichtet werden Nicht zugelassen sind Dacheindeckungen in bunter Einfärbung und reflektierende Beschichtungen oder Materialien. Zulässig sind ziegelrote bis rotbraune Eindeckungen Flachdächer mit bituminösen oder Folienabdichtungen sind zu begrünen. 3.3 Gestaltung der Baukörper Es sind klare und einfache Baukörper ohne Dacheinschnitte oder Türme zu errichten. Zusammengebaute Baukörper sind in Material, Form und Farbe aufeinander abzustimmen. Fenster und Türformate sind nur im stehenden Format (höher als breit) oder mit stehender Unterteilung zulässig. Dachgauben sind als stehende Einzelgauben zulässig. 3.4 Fassaden Außenputz und Fassadenverkleidungen sind in gedeckten Farben zu halten, Holz- und Blechfassaden sind zugelassen, ausgenommen metallisch reflektierende Oberflächen. 3.5 Einfriedungen, Geländemodellierungen Zum öffentlichen Straßenraum und den Nachbargrundstücken sind folgende Einfriedungen zulässig: senkrechte Stahlgitterzäune oder Maschendrahtzäune bis zu einer Höhe von 1,80 m über OK Gelände und einem Abstand von 10 cm zwischen Geländeoberfläche und Zaununterkante. aneinandergrenzende Grundstücke dürfen einen gemeinsamen Zaun auf der Grenze errichten. Durchgängige, mauerartige Sockel unter den Zäunen sind nicht zulässig. 9

10 3.6 Werbeanlagen Von Leucht- und anderen Werbeanlagen dürfen keine Beeinträchtigungen für die angrenzenden Wohngrundstücke ausgehen. Werbeanlagen, die objektbezogen in ihrer Summe 5 m² überschreiten bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. 4 HINWEISE 4.1 Fassadenbegrünung Fassadenbegrünung wird zur Verbesserung des Kleinklimas und zum Schutz der Fassade empfohlen. 4.2 Zisternen / Regenwassernutzung Es wird empfohlen, das Regenwasser der großen Dachflächen auf den Grundstücken zu sammeln und zur Bewässerung oder als Brauchwasser zu nutzen. Damit wird Regenwasser zurückgehalten und die Regenrückhalteeinrichtung im Baugebiet entlastet. Unbelastetes Niederschlagswasser der Hofflächen soll in die angrenzenden privaten Grünflächen auf dem Grundstück geleitet werden. 10

11 4.3 Schalltechnische Hinweise und Erläuterungen Nach DIN ist ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 60 db(a)/m2 Betriebsgrundstücksfläche charakteristisch für Gewerbegebiete ohne Emissionsbegrenzung. Dieser Wert wird mit den hier ermittelten Emissionskontingenten in alle Richtungssektoren für alle Teilflächen an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten und an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonntagen für die Teilfläche SO im Richtungssektor A vollständig erreicht. Darstellung der Richtungssektoren: 11

12 In den anderen Beurteilungszeiträumen wird der o.g. Anhaltswert jedoch unterschritten. Somit können Begrenzungen der zulässigen Immissionen erforderlich werden, welche auch zu Einschränkungen im Betriebsablauf oder zu Schallschutzmaßnahmen führen können. Es wird daher empfohlen, bereits im Planungsstadium auf eine entsprechende Orientierung von Geräuschquellen (z.b. Bühne, Tribüne, Technische Anlagen, Anlieferzonen etc.) zu achten und die Abschirmwirkung von Gebäuden und ggf. vom Gelände zu nutzen, so dass die Schallabstrahlung maßgeblich nach Norden bzw. Osten erfolgt. Für Betriebe mit intensiven Nutzungen im Beurteilungszeitraum nachts (z.b. Betriebe mit relevanten LKW-Lade- und Fahrverkehren, Gabelstaplerbetrieb im Außenbereich, Produktionsbetriebe mit Dreischichtbetrieb etc.) muss im Einzelfall geprüft werden, ob die festgesetzten Emissionskontingente ausreichend sind. 4.4 Baugebiet in Zahlen Nutzung Fläche in m² Anteil in % Gewerbeflächen ,00 53,30 % öffentliche Verkehrsflächen 629,00 2,26 % Privatweg 804,00 2,90 % bestehendes Regenwasserauffangbecken 873,00 3,14 % öffentliche Grünflächen 2.278,00 8,20 % Sondergebiet Naturbühne 8.375,00 30,20 % Gesamt ,00 100,00 % 12

13 INKRAFTTRETEN / AUFSTELLUNGSVERMERK Der Bebauungsplan wird mit dem Tag der Bekanntmachung gem. 10, Abs. 3 BauGB rechtsverbindlich. Stadt Langenzenn Langenzenn, den Jürgen Habel, 1. Bürgermeister geändert:.. 13

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