Inhalt. Gegenstand der Förderung Zuwendungsempfänger Zuwendungsvoraussetzungen Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
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- Adam Geier
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1 Neuveröffentlichung der Richtlinie zur Förderung nichtinvestiver sozialer Maßnahmen zur Durchführung familienentlastender Dienste (FED) im Freistaat Thüringen Inhalt Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Nr. 7 Nr. 8 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Gegenstand der Förderung Zuwendungsempfänger Zuwendungsvoraussetzungen Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Verfahren Schlussbestimmungen Inkrafttreten/ Außerkrafttreten 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, des 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für Familienentlastende Dienste (FED) in Thüringen. 1.2 Zweck der Förderung ist, die Arbeit der FED und damit eine niederschwellige Betreuung der behinderten Menschen aufrechtzuerhalten und vollstationäre Unterbringung von Menschen mit Behinderungen möglichst zu vermeiden. Zielgruppen der FED sind Familien sowie Alleinstehende und Alleinerziehende mit behinderten Angehörigen aller Behinderungsarten, die im gemeinsamen Haushalt leben, jedoch nicht mit seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen sowie mit jungen Volljährigen, die entsprechende Hilfe nach 41, 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe erhalten. 1.3 Hilfsmaßnahmen von FED-Trägern sind insbesondere die folgenden sozialpädagogischen Maßnahmen: - stunden- oder tageweise Betreuung von Menschen mit Behinderungen im privaten Bereich, - Wochenendbetreuung von Menschen mit Behinderungen, - Unterstützung von Angehörigen behinderter Menschen bei der Haushaltsführung, - ambulante Freizeitangebote für Angehörige behinderter Menschen, - Beratung und Begleitung von Angehörigen (zum Beispiel zu Behörden), - Eltern- und Selbsthilfegruppeninitiativen. Die Hilfeleistungen müssen dem individuellen Bedarf entsprechend familiennah und verlässlich abrufbar sein. 1.4 Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu 23 ThürLHO unterzogen. Zur Umsetzung dieser Richtlinie sollen folgende im erheblichen Landesinteresse gemäß 23 ThürLHO stehende Ziele erfüllt werden: - landesweite Versorgung, bedarfsgerechte Versorgung mit FED, - Stärkung der Familien durch Beratung und Betreuung,
2 - Entlastungen der Angehörigen von Menschen mit Behinderungen, um deren Selbsthilfekräfte zu stärken. 1.5 Die Erreichung der Ziele ergibt sich aus der Anzahl der geförderten FED s und deren Standort. Darüber hinaus sind folgende Zielindikatoren zu erfassen: - Anzahl haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter, - Anzahl der Betreuungen, - Anzahl der betreuten Familien, - Einzelbetreuungen insgesamt, - Stundenanzahl Betreuung Erwachsene insgesamt, - Stundenanzahl Betreuung Kinder insgesamt, - Anzahl der Gruppenbetreuung, - Stunden Gruppenbetreuungen insgesamt, - Anzahl der Beratungen, - mittlere Beratungsdauer in Stunden. 1.6 Die Zuwendungen werden nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. 2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden notwendige Sach- und Personalausgaben für Fachkräfte nach Ziffer 4.3 von familienentlastenden Diensten. 3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger als Träger von FED sind: - Wohlfahrtsverbände, - freigemeinnützige Träger, soweit sie einem Verband der freien Wohlfahrtspflege angehören, - Kirchengemeinden oder -verbände. 4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Eine Zuwendung wird nur dann gewährt, wenn an den Hilfsmaßnahmen gemäß Ziffer 1.3 Bedarf besteht. Der zeitliche Betreuungsaufwand pro Familie und behinderten Angehörigen soll regelmäßig monatlich 15 Stunden bzw. 180 Stunden pro Jahr nicht überschreiten. 4.2 Beim FED-Träger soll mindestens eine Fachkraft hauptamtlich und verantwortlich tätig sein, deren Aufgaben vor allem darin bestehen: - den Erstkontakt mit den Familien aufzunehmen, - insbesondere Familien mit schwerst- und mehrfachbehinderten Angehörigen zu betreuen und fachlich zu begleiten, Seite 2 von 5
3 - den Einsatz der anderen, auch ehrenamtlichen Mitarbeiter zu koordinieren und sie fachlich anzuleiten, - Verhandlungen mit gesetzlichen Kostenträgern und freiwilligen Zuwendungsgebern zu führen, - die Aufgabenwahrnehmung mit anderen ambulanten Diensten und dem Sozialamt zu koordinieren, - Verhandlungen zum Finanzierungskonzept der nicht gedeckten Ausgaben zu führen. 4.3 Die hauptamtlichen Fachkräfte sollen für die Aufgabe persönlich geeignet sein und müssen über eine der folgenden staatlich anerkannten Ausbildungen verfügen oder sich in einer berufsbegleitenden Weiterbildung zu einem solchen Beruf befinden: - Altenpfleger/Altenpflegerin, - Heilpädagoge/Heilpädagogin, - Heilerziehungspfleger/Heilerziehungspflegerin, - Fachkraft für soziale Arbeit, - Reha-Pädagoge/Reha-Pädagogin, - Sozialpädagoge/Sozialpädagogin, - Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin, - Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen mit heilpädagogischer Zusatzqualifikation, - Erzieher/Erzieherin mit fünfjähriger Berufserfahrung in Behinderteneinrichtungen und heilpädagogischer Zusatzqualifikation, - sozialpädagogisch bzw. heilpädagogisch ausgebildete Pädagogen oder Pflegekräfte. Weitere nebenamtliche Mitarbeiter sollen, außer der persönlichen Eignung, über eine sie für diese Aufgabe befähigende Berufserfahrung verfügen. Zusätzlich können ehrenamtliche Mitarbeiter eingesetzt werden. 4.4 Der Zuwendungsempfänger muss die ihn zur Verfügung stehenden Eigenmitteln sowie die ihm gesetzlich zustehenden Mittel Dritter für die Erfüllung des Zuwendungszweckes einsetzen. Der Eigenanteil des FED-Trägers muss mindestens 10 % betragen. Dieser kann ganz oder teilweise durch von den auftraggebenden Angehörigen gezahlten Entgelten sowie durch Spendenmittel gedeckt sein. 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt. 5.2 Förderung der Sachausgaben Zuwendungsfähige Sachausgaben sind: - anteilige ortsübliche Mieten und Strom sowie Betriebskosten, - Verbrauchsmaterial und geringwertige Wirtschaftsgüter bis zur Inventarisierungsgrenze nach Nr. 4.2 der ANBest-P, - sonstige Ausgaben (laufende Mieten/Leasing für Bürogeräte, Telefon, Internet, Porto). Seite 3 von 5
4 5.2.2 Die zuwendungsfähigen Sachausgaben können mit einem Maximalbetrag von bis zu EUR pro FED bezuschusst werden. 5.3 Für die Förderung von Personalausgaben gilt: Zuwendungsfähige Personalausgaben sind nur die Ausgaben, die im Rahmen der Erfüllung des Zuwendungszweckes entstehen. Dabei werden maximal zwei festangestellte Fachkräfte bei einer Eingruppierung bis zur Entgeltgruppe E-9 des jeweils gültigen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gefördert. Dabei darf der Zuwendungsempfänger seine Beratungsfachkräfte nicht besser stellen als vergleichbare Landesbedienstete Die Höhe der Zuwendung des Landes an den zuwendungsfähigen Personalausgaben für festangestellte Mitarbeiter kann maximal bis zu 60 % betragen. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Über die geleisteten Betreuungs- und andere Maßnahmen im Rahmen von Ziffer 1.3 sind Nachweise und Statistiken zu führen. 6.2 Jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres ist vom FED-Träger bei der GFAW - Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaates Thüringen mbh (GFAW) ein Sachbericht einzureichen, der die Aufgabenerfüllung im Kalenderjahr gemäß dieser Richtlinie dokumentiert und dem die in Ziffer 6.1 genannten Unterlagen (in Kopie) beizufügen sind. 6.3 Nicht gefördert werden Leistungen, die von Sozialstationen oder anderen mobilen Diensten erbracht werden bzw. für die ein gesetzlicher Leistungsträger zuständig ist und die deshalb von diesem zu finanzieren sind. 7 Verfahren 7.1 Antrags-und Bewilligungsverfahren sowie Mittelauszahlung Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgen durch die GFAW Der Antrag auf Förderung ist schriftlich in einfacher Ausführung bis zum 31. Oktober des Vorjahres des Förderbeginns bei der GFAW, Warsbergstraße 1, Erfurt einzureichen. Für den Antrag ist das im Internet durch die GFAW bereitgestellte Formular zu verwenden Der Antrag hat zu enthalten: - eine inhaltliche Konzeption und Auflistung der zuwendungsfähigen Maßnahmen, - einen Ausgaben- und Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung), - eine Stellungnahme des örtlichen Sozialhilfeträgers zum Bedarf an den FED und zur koordinierten Aufgabenabstimmung mit den anderen ambulanten Hilfsdiensten(z. B. Sozialstationen) sowie zum Finanzierungsplan des Trägers, - Angaben zu Anzahl, Qualifikation und Entlohnung der festangestellten und der freien Mitarbeiter. Im Finanzierungsplan sind Leistungen, die von anderen Sozialleistungsträgern, freiwilligen Zuwendungsgebern oder den Angehörigen der behinderten Menschen erbracht wurden oder zu erbringen sind, gesondert auszuweisen. Auf bereits bei der GFAW vorliegende Unterlagen kann Bezug genommen werden. Seite 4 von 5
5 7.2 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis ist auf dem durch die Bewilligungsbehörde im Internet bereitgestellten Formular auszufertigen und einzureichen. Er besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und dem Sachbericht, der auch die nach Ziffer 6.1 genannten Unterlagen beinhaltet. Der zahlenmäßige Nachweis ist eine tabellarische Belegliste, die von der Bewilligungsbehörde vorgegeben wird. In dieser sind die geförderten Ausgaben und Einnahmen darzustellen. Der Verwendungsnachweis einschließlich der Belegliste sind der GFAW zusätzlich als elektronische Datei zu übermitteln Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen ( 44 Abs.1 Satz 3 Thüringer Landes Haushaltsordnung [ThürLHO]). Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs ( 91 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die 48, 49 und 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) und die Verwaltungsvorschriften (VV) zu 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 8 Schlussbestimmungen 8.1 Die Richtlinie ergeht im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und - soweit Regelungen den Verwendungsnachweis betreffen - dem Thüringer Rechnungshof. 8.2 Projekte, für die Zuwendungen vor In-Kraft-Treten dieser Richtlinie bewilligt worden sind, werden nach den jeweils im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Vorschriften abgewickelt. 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Richtlinien treten am 1. Januar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Erfurt, 13. November 2015 Heike Werner Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Erfurt, 13. November 2015 Az.: , ThürStAnz Nr. 50/20185 S Seite 5 von 5
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