Richtlinie Örtliche Jugendförderung"
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- Rudolph Adenauer
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1 Richtlinie Örtliche Jugendförderung" in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zweck der Förderung ist die Unterstützung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Erfüllung ihrer nach 79 Abs. 1, 85 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 3, 11-14, 52 Abs. 2, 81 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII 1 ) bestehenden Aufgaben der Planung, Bereitstellung und Förderung von bedarfsgerechten Angeboten in den Bereichen Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Kinder- und Jugendschutz einschließlich entsprechender Maßnahmen innerhalb von Schulen sowie in Zusammenarbeit mit der Schule auch außerhalb des Schulgeländes im Sinne der schulbezogenen Jugendarbeit (Schuljugendarbeit) und der schulbezogenen Jugendsozialarbeit nach 11 Abs. 3 Nr. 3, 13 SGB VIII sowie im Bereich der ambulanten Maßnahmen für straffällige junge Menschen. 1.2 Zu diesem Zweck gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie, des 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO 1 ) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren 1 - in Verfolgung der Ziele der 1 Abs. 3, 11-14, 52 Abs. 2, 81 und 82 SGB VIII den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Landesförderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden. 1.3 Zielerreichungskontrolle Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den W zu 23 LHO unterzogen. Es sollen mit der Förderung nachfolgende Ziele erreicht werden: a) Durch die Zuwendung wird die kommunale Selbstverantwortung für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe nach Nummer 2 der Richtlinie entsprechend des 85 Abs. 1 SGB VIII gestärkt, die Jugendhilfeplanung nach 80 SGB VIII und die Jugendförderplanung gemäß 16 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes (ThürKJHAG 1 ) unterstützt sowie der Erhalt oder der Ausbau präventiver Angebote der Jugendhilfe gefördert. b) Die Zuwendung unterstützt die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Leistungen der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit und des Kinder- und Jugendschutzes auf örtlicher Ebene zur Förderung der personalen und sozialen Kompetenzen, der Selbständigkeit und der Eigenverantwortlichkeit, des Verantwortungsbewusstseins und der Gemeinschaftsfähigkeit sowie Hinführung zu sozialem Engagement und gesellschaftlicher Mitverantwortung junger Menschen. c) Die Zuwendung unterstützt die Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule als gemeinsame Sozialisationsinstanzen für Kinder und Jugendliche in den regionalen Strukturen durch schulbezogene Jugendarbeit und schulbezogene Jugendsozialarbeit. d) Die Zuwendung unterstützt das Prinzip der Subsidiarität nach 4 Abs. 2 SGB VIII Die Träger der freien Jugendhilfe werden in angemessenem Umfang bei der Entwicklung einer bedarfsgerechten Angebotsstruktur gefördert e) Bei der Ausgestaltung der Angebote werden die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jugend entsprechend 9 SGB VIII berücksichtigt, Benachteiligungen werden abgebaut und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen wird gefördert. f) Die Förderung von Strukturen der Jugendverbandsarbeit ist entsprechend der Vorgaben des 17 ThürKJHAG erfolgt. in der jeweils geltenden Fassung.
2 Zur Erreichung dieser Ziele sind folgende Indikatoren zu erfassen: D mittelfristige Verstetlgung der Angebote der Jugendarbelt In den Landkreisen und kreisfreien Städten ^ Erhaltung derträger-und der Konzeptpluralltät ^ Stabilisierung der Strukturen der Jugendverbandsarbeit D Anzahl öffentllcherträgergeförderter Projekte ^ Anzahl frelerträger geförderter Projekte ^ Anzahl der geförderten Angebote Im Bereich Jugendarbeit, unterschieden nach elnrlchtungsbezogenen, mobilen und schulbezogenen Angeboten ^ Anzahl der geförderten Angebote Im Bereich Jugendverbandsarbeit ^ Anzahl der geförderten Angebote Im Bereich der Jugendsozialarbelt ^ Anzahl der geförderten Angebote Im Bereich der schulbezogenen Jugendsozialarbelt D Anzahl der geförderten Maßnahmen Im Bereich der Straffälligem ^ Anzahl der geförderten Angebote Im Bereich des erzieherischen Klnder-und Jugendschutzes ^ Anzahl der geförderten Angebote, die konzeptionell geschlechterspezlflsch ausgerichtet sind ^ Anzahl der Schulen, gegliedert nach Schularten, mit Angeboten der schulbezogenen Jugendarbelt ^ Gegenstand der Förderung Oie Zuwendungen werden für folgende örtliche Maßnahmen gewährt: 21 Leistungen Im Rahmen der Jugendarbelt einschließlich der schulbezogenen Jugendarbelt und der Jugendverbandsarbeit 22 Leistungen Im Rahmen der Jugendsozialarbelt einschließlich der schulbezogenen Jugendsozialarbelt mit Ausnahme der sozlalpädagoglschbeglelteten^ohnformennach^ 13 Abs3SGBVIII 2 3 Leistungen Im Rahmen des Klnder-und Jugendschutzes 2 4 Leistungen Im Rahmen von ambulanten Maßnahmen für straffällige junge Menschen 3D Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Landkreise und kreisfreie Städte als die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe 4D Zuwendungsvoraussetzungen 41 Oie unter Nr 2 dieser Richtlinie aufgeführten Maßnahmen müssen Bestandteil der Jugendhilfeplanung seln^ Insbesondere für die unter Nr 21 dieser Richtlinie aufgeführten Maßnahmen gilt, dass sie Bestandteil des geltenden Jugendförderplans sein müssen 4 2 Maßnahmen der schulbezogenen Jugendarbelt sind förderfähig, sofern sie In Kooperation mit Regelschulen,ab Klassenstufe5mlt Gemeinschaftsschulen,Gymnasien sowie Gesamtschulen und In Ausnahmefällen mit Förderzentren durchgeführt werden 4 3 Maßnahmen derschulbezogenenjugendsozlalarbeltslndförderfählg,sofern sle In Kooperation mit Regelschulen, ab Klassenstufe^mlt Gemeinschaftsschulen, Gymnasien, Gesamtschulen und Berufsschulen durchgeführt werden
3 3 44 Maßnahmen derschulbezogenen Jugendarbeit und derschulbezogenen Jugendsozialarbeit müssen verbindliche Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen Schule und Maßnahmeträger (Kooperationsvereinbarung) zugrunde liegen Diese sind mit dem entsprechenden Staatlichen Schulamt und dem Schulträger abzustimmen 4 5 Hauptamtlich Beschäm desbeschlussesdes Landesjugendhilfeausschusses vom4. Juni 2012, Beschluss-Reg.-Nr. 65^12 sachliche Empfehlungen zu Fachkräften im Bereich der Kindermund Jugendhilfe in Thüringens erfüllen Dies gilt nicht für neben-oder ehrenamtlich 46 Oie fachlichen Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses für die jeweiligen Förderbereiche sollen berücksichtigt werden. 47 Oie Zuwendungen für Maßnahmen nachnr.2dieser Richtlinie können anträger der freien Jugendhilfe sowie an Städte und Gemeinden weitergeleitet werden Für das Verfahren gelten die Maßgaben dieser Richtlinie In der Regel werden die Mittel in Form eines Zuwendungsbescheides weitergegeben Sie können auch in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags weitergegeben werden. ^Ird die Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gewählt, sind die in dieser Richtlinie genannten Festlegungen für das Zuwendungsverfahren analog aufzunehmen Oie kommunalenförderrichtlinien,auf deren Grundlage die ^eiterleitung erfolgt, müssen den Verwaltungsvorschriften des Landes entsprechen,insbesondere haben die örtlichenträger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Weitergabe an Oritte sicherzustellen, dass im Bewilligungsbescheid die Bedingungen und Auflagen der Bewilligungsbehörde einschließlich der Früfungsrechte der Bewilligungsbehörde, der vom Rechnungshof beauftragten Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle und des Rechnungshofes aufgenommen werden 48 Ein im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt festgesetzter,bedarfsorientierter Anteil der zur Verfügung stehenden Mittel soll für Maßnahmen der schulbezogenen Jugendarbeit und der schulbezogenen Jugendsozialarbeit eingesetzt werden Oabei sind die in das Investitionsprogramm Zukunft Bildung und Betreuung^ (IZBB) aufgenommenen Schulen vorrangig zu berücksichtigen ^ Art, Llmfang und l^öhe der Zuwendung 51 Zuwendungsart und-form Oie Zuwendung wird im Rahmender Projektförderungais nicht rückzahlbare Zuwendung in Form der pauschalierten Festbetragsfinanzierung (Pauschale)gewährt. 5 2 Förderfähige Ausgaben Förderfähige Ausgaben sind Personal- und Sachausgaben. Oer Anschaffungswert des einzelnen Gegenstandes darf400 Furo nicht übersteigen. Nicht förderfähig sind Ausgaben für Unterricht, Schullandheimfahrten, Klassenfahrten, Wandertage und Inves^ 5 3 Flöhe der Zuwendung 5 31 Oie Pauschale wird von dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Landes sowie der Angaben des Thüringer Landesamtes für Statistik zu den Zahlen der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen im Alter zwischenlo und 27Jahren in den Landkreisen und kreisfreien Städten errechnet Oie Pauschale wird im Verhältnis von maximal bis zu 60 v Fl Landeszuwendung und mindestens40v. H.Haushaltsmittel der örtlichenträger der öffentlichen Jugendhilfe gewä^ Finanzielle Beteiligungen der kreisangehörigen Gemeinden und Städte werden beim Finanzierungsanteil der Landkreise berücksichtigt
4 Erstattungsansprüche des Landes werden nach Möglichkeit mit der nächsten Zuwendung verrechnet. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich bei Antragstellung, die Regelung des 19 Abs. 2 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung vom (GVBI. S. 181), geändert durch Verordnung vom (GVBI. S. 460), nicht anzuwenden. Ferner hat der Zuwendungsempfänger sicherzustellen, dass er die aus dem Zuwendungsverhältnis obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit erfüllen kann. 7. Verfahren 7.1 Antragstellung Der Förderantrag ist unter Verwendung des von der Bewilligungsbehörde vorgesehenen Formulars bis zum 31. Dezember des Vorjahres bei der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbh (GFAW), Warsbergstraße 1, Erfurt, einzureichen. 7.2 Bewilligung Die Bewilligung erfolgt durch Zuwendungsbescheid. Bewilligungsbehörde ist die GFAW. 7.3 Auszahlung Die Auszahlung erfolgt entsprechend den Abrufrichtlinien durch die GFAW. 7.4 Vorzeitiger Maßnahmebeginn Im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium wird gemäß der W Nr. 1.3 Satz 2 zu 44 Abs. 1 ThürLHO in den vorzeitigen Beginn bei allen Maßnahmen im Sinne der Nr. 2 dieser Richtlinie eingewilligt, für die bis zum 31. Dezember des dem Bewilligungszeitraum vorhergehenden Jahres ein Förderantrag bei der zuständigen Behörde gestellt wurde. Mit dieser Einwilligung ist kein Rechtsanspruch auf eine Landesförderung verbunden; vielmehr handelt es sich hierbei ausschließlich um eine verfahrensbedingte Maßnahme, die zur Herstellung der Fördervoraussetzungen dem Grunde nach beiträgt, die aber keine der für eine Landesförderung noch zu erfüllenden Voraussetzungen ersetzen kann. 7.5 Abschlagszahlungen Dem Zuwendungsempfänger können Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 80 v. H. der vorjährigen Bewilligungssumme in Aussicht gestellt sowie in Monatsbeträgen geleistet werden. Voraussetzung ist jedoch eine zeitgleiche wie gleich hohe finanzielle Beteiligung des Zuwendungsempfängers. Die Gewährung der Abschlagszahlung erfolgt ohne Begründung eines Rechtsanspruchs auf die beantragte Zuwendung sowie unter dem Vorbehalt einer jederzeitigen Rückforderung. Keine Abschlagszahlung erfolgt in Fällen einer Erstbewilligung oder Neuaufnahme der Förderung. 7.6 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis besteht aus den von dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium vorgegebenen Formblättern und der Statistik. Die Sachausgaben sind in einer Summe darzustellen. Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres vorzulegen.
5 5 Oie örtlichenträger der öffentlichen Jugendhilfe haben die Finanzierung der unter Nr.2dieser Richtlinie aufgeführten Maßnahmen einschließlich der finanziellen Beteiligung durch kreisangehörige Gemeinden und Städte zusätzlich durch die Haushaltsrechnung nachzuweisen. 77 Anzuwendende Vorschriften Pürdie Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung derzuwendung,fürden Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die^45,47 und 50 SGB^sowle die Wzu^44 ThürLHO,soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 78 Prüfungsrecht Oie Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung derzuwendung durch örtliche Frhebungenzu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen(^44 Abs. 1 Satz8 ThürLHO) Oie Prüfungsrechte des Rechnungshofes (^ 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen^88Abs.1ThürLHO)bleiben hiervon unberührt. 8. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Die Richtlinie ist bis 31. Dezember 2016 befristet. Heike Taubert Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit
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