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1 Änderung der Richtlinie für die Förderung nichtinvestiver sozialer Maßnahmen an Vereine und Verbände für Aufgaben der Betreuung von Menschen mit Behinderungen sowie zur Förderung von Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen im Freistaat Thüringen vom 1. Oktober 2004, veröffentlicht im ThürStAnz Nr. 50/2004 S Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, des 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der 48 ff. Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) Zuwendungen für die Förderung nichtinvestiver sozialer Maßnahmen an Vereine und Verbände für Aufgaben der Betreuung von Menschen mit Behinderungen sowie zur Förderung von Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen. 1.2 Zweck und Ziel der Zuwendung ist es, zu einer Versorgung mit überregionalen Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen, vorrangig für Sinnesbehinderte, beizutragen. Außerdem soll die Arbeit der geschäftsführenden Stellen von Vereinen und Verbänden unterstützt werden, deren Aufgabe darin besteht, Menschen mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen sowie Gehörlose und Blinde zu betreuen und zu fördern. 1.3 Aufgaben der Beratungsstellen sind insbesondere: a) Unterstützung und Beratung von Betroffenen und Familienmitgliedern bei der Klärung und Bewältigung behinderungsbedingter psychosozialer Probleme mit individuellen und familienbezogenen Folgen, b) Menschen, die durch eine Krankheit oder einen Unfall eine Behinderung erleiden, über Dienste und Einrichtungen, die bei der Bewältigung der neuen Situation helfen, zu informieren, c) Hilfen zur Zurückgewinnung oder Erhaltung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit (unter anderem durch psychosoziale Beratung, Organisation von Lehrgängen zur Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten und Mobilität), d) Information über alle Maßnahmen der schulischen Bildung und über Maßnahmen der beruflichen und sozialen Rehabilitation, soweit nicht andere Stellen, wie zum Beispiel Arbeitsverwaltung, Integrationsamt/Hauptfürsorgestelle, zuständig sind, e) Beratung von Eltern und Kind über die besondere Förderung bei Einschulung, Schullaufbahn und Berufswahl, soweit diese nicht durch die staatlichen Schulämter durchgeführt wird, f) Hilfe und Unterstützung bei der Antragstellung (allgemeine öffentliche Leistungen/Ansprüche, Sozialleistungen etc.), g) Beratung bei der Auswahl von notwendigen behindertenspezifischen Hilfsmitteln, h) Beratung von öffentlichen Verwaltungen und anderen Institutionen,

2 2 i) Information über Integrationsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. 1.4 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht; über die Landesförderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden 2. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind freigemeinnützige Träger von Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen sowie Vereine und Verbände, vorrangig Landesvereine und -verbände, deren Aufgabe darin besteht, Menschen mit Behinderungen zu betreuen und zu fördern. Darüber hinaus können auch Kreis- und Ortsvereine und verbände eine Zuwendung erhalten. 3. Zuwendungsvoraussetzungen 3.1 Eine Zuwendung wird nur dann gewährt, wenn der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gesamtfinanzierung der beantragten Maßnahme gesichert ist. Das ist durch den Zuwendungsempfänger schriftlich zu belegen. 3.2 Bei der Beteiligung anderer Zuwendungsgeber an der Gesamtfinanzierung der Maßnahme kann eine Zuwendung erst nach Vorlage des entsprechenden Bewilligungsbescheides beziehungsweise eines anderen geeigneten Nachweises erfolgen. 3.3 Die Beratungsstellen müssen sich in der Konzeption nach Ziffer a) zu einer überregionalen oder landesweiten Arbeitsweise verpflichten. 3.4 Eine Zuwendung kann grundsätzlich nicht erfolgen, wenn gegen den Antragssteller ein Vergleichs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren beantragt ist. 3.5 Der Zuwendungsempfänger muss auch in fachlicher Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und zweckentsprechende Durchführung der Maßnahme bieten. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 4.1 Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. 4.2 Für Vereine und Verbände für Aufgaben der Betreuung von Menschen mit Behinderungen kann die Zuwendung bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 4.3 Für Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen kann die Zuwendung für Sach- und Personalkosten bis zu 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 4.4 Sachausgaben

3 Gefördert werden notwendige Sachausgaben der Beratungsstellen sowie der geschäftsführenden Stelle eines Verbandes oder Vereines. Zuwendungsfähig sind ausschließlich Ausgaben für: - Mieten, Elektrizität, Heizung, Abfallgebühren, Wasser; - Bürobedarf; - laufende Leistungsentgelte für Telefon, Schreibtelefon für Gehörlose, Telefax, Internetanschluss; - Porto; - Haftpflichtversicherung, Steuer, Kraftstoffe und Instandsetzung für Kraftfahrzeuge, deren Halter der Verband/ Verein bzw. der Träger der Beratungsstelle ist, soweit sie für die Tätigkeit der Geschäftsstelle oder Beratungsstellen notwendig sind; dies gilt nur für die geschäftsführende Stelle eines Verbandes/Vereines und für mobile Beratungsstellen. Setzen Mitarbeiter der mobilen Beratungsstellen ihr privates Kraftfahrzeug im Rahmen ihrer mobilen Beratungstätigkeiten ein, sind Aufwandsentschädigungen zuwendungsfähig, die der Träger diesen Mitarbeitern nach Maßgabe des Thüringer Reisekostengesetzes und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften gewährt. Darüber hinausgehende Aufwendungen sind nicht zuwendungsfähig Bei der geschäftsführenden Stelle eines Verbandes oder Vereines sind zusätzlich folgende Sachausgaben zuwendungsfähig: - Reisen der Mitarbeiter der Geschäftsstelle im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandes oder Vereines nach Maßgabe des Thüringer Reisekostengesetzes und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften; - Fachliteratur; - (anteilige) Gebäudeversicherung, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben ist; - Erst- und Ersatzbeschaffung von Bürokommunikationsgeräten sowie Nutzungsentgelte (Mieten) für solche Geräte, soweit die Wirtschaftlichkeit von Miete oder Leasing nachgewiesen wird; - Honorare für Gebärdensprachdolmetscher; bei Dolmetschern mit anerkannten Abschluss ist ein Honorar in Höhe von 55 /Std. und bei Dolmetschern ohne anerkannten Abschluss ein Honorar in Höhe von 45 /Std. zuwendungsfähig Bei den Beratungsstellen sind Informationsblätter für Betroffene und deren Angehörige zuwendungsfähig, wenn die Druckwerke nicht der Öffentlichkeitsarbeit des Trägers dienen. 4.5 Personalausgaben für Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen Bei den Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen sind Personalausgaben inklusive der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der anteiligen Beiträge zur Berufsgenossenschaft für Beratungsfachkräfte bei einer Eingruppierung bis zur Entgeltgruppe E-9 des jeweils gültigen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zuwendungsfähig. Dabei darf der Zuwendungsempfänger seine Beratungsfachkräfte nicht besser stellen als vergleichbare Landesbedienstete. Höhere Entgelte als nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder sowie sonstige über- oder außertarifliche Entgelte sind nicht zuwendungsfähig.

4 4 Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung werden nicht gefördert Beratungsfachkräfte im Sinne dieser Richtlinie sind: a) staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen b) staatlich anerkannte Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, c) Fachkräfte für soziale Arbeit, d) Selbstbetroffene, die jedoch innerhalb eines Jahres nach Anstellung eine berufsbegleitende Ausbildung zu einem der o. a. Berufe oder eine sozialpädagogische Zusatzqualifikation von einem Umfang von mindestens 380 Stunden begonnen haben müssen. 5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 5.1. Bei den Beratungsstellen ist ein Journal über die im Zuwendungszeitraum erfolgten Beratungsgespräche zu führen. In diesem Nachweis sind Namen und Anschriften des Rat Suchenden und Zeitdauer der Beratungsgespräche festzuhalten. Es muss sichergestellt sein, dass die anonymisierten Daten bei einer eventuellen stichprobenartigen Prüfung über das Journal zurückverfolgt werden können. 5.2 Ferner sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, ein Fahrtenbuch zu führen. Diese Regelungen gelten entsprechend, wenn Mitarbeiter ihr privates Kfz im Rahmen ihrer mobilen Beratungstätigkeit einsetzen. 6. Antrags- und Bewilligungsverfahren 6.1 Vereine und Verbände für Aufgaben der Betreuung von Menschen mit Behinderungen Anträge auf Förderung sind bis zum 31. Oktober des Vorjahres des Förderbeginns in einfacher Ausfertigung beim Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, Referat Behindertenpolitik, Werner-Seelenbinder-Straße 6, Erfurt einzureichen Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: a) Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung), b) Kopie der Satzung, c) Kopie der Bescheinigung des Finanzamtes über Gemeinnützigkeit, d) Auszug aus dem Vereinsregister Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgen durch das für Soziales zuständige Ministerium Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen

5 Anträge auf Förderung sind bis zum 31. Oktober des Vorjahres des Förderbeginns in einfacher Ausfertigung bei der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaates Thüringen mbh (GFAW), Warsbergstraße 1, Erfurt einzureichen Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: a) inhaltliche Konzeption (einschließlich Festlegung des Einzugsbereichs), b) Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung), c) Angaben zur Anzahl, Qualifikation und Eingruppierung der Mitarbeiter. In dem Finanzierungsplan sind Leistungen, die von anderen Sozialleistungsträgern zu erbringen sind oder von anderen Zuwendungsgebern erbracht werden, gesondert auszuweisen. Der Zuwendungsempfänger hat bei der Antragstellung die Ausschöpfung anderer Finanzierungsmöglichkeiten nachzuweisen Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgen durch die GFAW. 7. Nachweis und Prüfung der Verwendung 7.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht, der über die Schwerpunkte der geleisteten Arbeit informiert. Der zahlenmäßige Nachweis gliedert sich nach den Angaben des Finanzierungsplanes. Dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Originalbelege und sonstigen zahlungsbegründenden Unterlagen beizufügen. Der Träger hat mit dem Verwendungsnachweis Fotokopien des Kfz-Briefs sowie des Kfz-Scheins vorzulegen. Mit der Vorlage des Verwendungsnachweises sind die den Bewilligungszeitraum betreffenden Auszüge des Fahrtenbuches vorzulegen. Angaben zur Finanzierungsbeteiligung Dritter sind erforderlich. Bei Beratungsstellen sind im Verwendungsnachweis Angaben über Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsumfang, Qualifikation und Entgeltguppe der Fachkräfte erforderlich. Die Anzahl der Gespräche und die Anzahl der Rat Suchenden sind mitzuteilen. 7.2 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen ( 44 Abs.1 Satz 3 ThürLHO). Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs ( 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen ( 88 Abs. 1 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt. 7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die

6 6 48, 49 und 49a ThürVwVfG und die VV zu 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 7.4 Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu 23 ThürLHO unterzogen. 8. Schlussbestimmungen 8.1 Die Richtlinie ergeht im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und - soweit Regelungen den Verwendungsnachweis betreffen - dem Rechnungshof. 8.2 Das für Soziales zuständige Ministerium kann im Einzelfall Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen, wenn die sachlichen Gegebenheiten dies erfordern. 8.3 Projekte, für die Zuwendungen vor In-Kraft-Treten dieser Richtlinie bewilligt worden sind, werden nach den jeweils im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Vorschriften abgewickelt. 9. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und am 31. Dezember 2012 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Förderung nichtinvestiver sozialer Maßnahmen an Vereine und Verbände für Aufgaben der Betreuung von Menschen mit Behinderungen sowie zur Förderung von Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen vom 1. Oktober 2004 (veröffentlicht im ThürStAnz Nr. 50/2004 S ) außer Kraft. Erfurt, Heike Taubert Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Erfurt,... Az.: und ThürStAnz Nr....

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