Förderung von Schwangerschafts- und
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- Katharina Fuhrmann
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1 Förderung von Schwangerschafts- und im Freistaat Thüringen 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe des 4 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I, S. 1398), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I, S. 1050), der 8 und 9 Thüringer Schwangerschaftskonfliktgesetz (ThürSchKG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S ), dieser Richtlinien, der 23, 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in den jeweils geltenden Fassungen Zuwendungen für Schwangerschafts- und in Thüringen. 1.2 Zweck und Ziel der Förderung ist es, eine ordnungsgemäße Beratung im Rahmen von 2 und 5 SchKG durch entsprechend qualifizierte Beratungsfachkräfte und ein ausreichendes und bedarfsgerechtes Angebot an anerkannten Schwangerschafts- und nach 3 und 8 SchKG durch freie bzw. kommunale Träger sicherzustellen. Zielindikatoren sind vor allem - die Einhaltung des bundesgesetzlich vorgeschriebenen Mindestbedarfsschlüssels für Beratungsfachkräfte von einer Beratungsfachkraft je Einwohner, - die berufliche Qualifikation der Beratungsfachkräfte, - die Qualität und Quantität der Fortbildungen der Beratungsfachkräfte, - die Anzahl der Beratungsfälle und Beratungsgespräche nach 2 und 5 SchKG, - die Anzahl der Anträge bei der Thüringer Stiftung HandinHand Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not, - die Anzahl an Präventionsveranstaltungen sowie - der Ausbau der Gehstrukturen (beispielsweise Hausbesuche). 1.3 Über die Landesförderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden. 2 Gegenstand der Förderung 3 Zuwendungsempfänger Gefördert wird die Tätigkeit der anerkannten Schwangerschafts- und im Rahmen der Beratungsangebote nach 2, 5 und 6 SchKG und nach 3 Abs. 1 ThürSchKG durch Zuwendungen für Personalausgaben der Beratungsfachkräfte sowie Sach- und Verwaltungsausgaben. Zuwendungsempfänger sind die Träger der durch das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Ministerium anerkannten Schwangerschafts- und. 4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Voraussetzung für eine Landesförderung ist eine Anerkennung durch das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Ministerium als Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle. 4.2 Die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle muss in der Bedarfsplanung nach 8 ThürSchKG enthalten sein. 4.3 Bei einer nicht hinreichenden Auslastung einer Beratungsstelle kann der Umfang der Förderung anteilig eingeschränkt werden.
2 4.4 Die im Anerkennungsbescheid namentlich aufgeführten Beratungsfachkräfte und die genehmigten Beratungsräume liegen der Förderung zugrunde. Sie müssen mit den Daten der Antragsstellung zur Förderung übereinstimmen. Änderungen müssen von der Anerkennungsbehörde genehmigt worden sein. 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. 5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben sind Personalausgaben für die anerkannten Beratungsfachkräfte der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle. Die Zahl der zuwendungsfähigen vollzeitbeschäftigten Fachkräfte bzw. die zuwendungsfähige Wochenarbeitszeit ergibt sich aus dem jeweils gültigen Bedarfsplan, den das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium nach 8 ThürSchKG festgelegt hat. Personalausgaben können nach Genehmigung durch das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium ausnahmsweise und für eine bestimmte Zeit auch für Beratungsfachkräfte, die zwar über die notwendige berufliche Qualifikations-voraussetzung, jedoch nicht über eine Zusatzausbildung auf dem Gebiet der Schwangerschaftskonfliktberatung verfügen, gewährt werden. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund einer Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit oder längerfristiger Erkrankung einer nach Ziffer 5.2.1, Absatz 1 aufgeführten Beratungsfachkraft die Vertretung wahrgenommen wird. Eine Erhöhung der vorgesehenen Wochenarbeitszeit laut Bedarfsplan ist damit nicht verbunden Notwendige Sach- und Verwaltungsausgaben a) Mietzins und Mietnebenkosten, bis zur Höhe der ortsüblichen Miete und Mietnebenkosten bzw. bei trägereigenen Räumen nur die Betriebskosten entsprechend der geltenden Betriebskostenverordnung jeweils nach Maßgabe des vom für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium genehmigten Raumprogramms, b) Heizung, Strom, Gas und Wasser, sofern sie nicht bereits in den Mietnebenkosten bzw. Betriebskosten im Rahmen des vom für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium genehmigten Raumprogramms enthalten sind, c) Fortbildung und Supervision d) Büro- und Schreibbedarf, e) Porto- und Kommunikationsgebühren f) Reisekosten nach Maßgabe des Thüringer Reisekostengesetzes (ThürRKG) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, g) Reinigungskosten, h) Regiekosten, i) gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherungen, j) Fachbücher und Zeitschriften, k) Öffentlichkeitsarbeit und Präventionsmaterial, l) Ersatzbeschaffung von Büroeinrichtung und -maschinen sowie Instandhaltung der Räume in angemessenem Umfang,
3 m) Mietkosten für Kommunikationsund Bürogeräte, n) Vergütung von Honorarkräften für ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkräfte oder Dolmetscher, soweit diese Fachkräfte zur Durchführung der Beratung unmittelbar erforderlich sind und in der Beratungsstelle oder beim Träger keine entsprechend ausgebildeten Fachkräfte zur Verfügung stehen sowie eine Liquidation über die Krankenkasse bzw. das Asylbewerberleistungsgesetz nicht möglich ist. o) Vergütungen von Verwaltungsfachkräften im Rahmen einer Festanstellung oder auf Honorarbasis. Die Verwaltungsfachkräfte dürfen nicht bessergestellt werden als vergleichbare Landesbedienstete. Höhere Vergütungen als nach dem jeweils gültigen Tarif-recht der Länder (TV-L) sowie sonstige überund außertarifliche Leistungen dürfen nicht gefördert werden Die Zuwendungsfähigkeit der Reisekosten im Rahmen von Präventionsveranstaltungen oder Haus- und Klinikbesuchen setzt genaue Aufzeichnungen der Beratungsstelle (Datum, Ort, Art der Maßnahme, gefahrene Kilometer) voraus Die Zuwendungsfähigkeit der Vergütung von Honorarkräften nach Ziffer Nr. n) und o) setzt genaue Aufzeichnungen der Beratungsstelle über die Tätigkeit der einzelnen Honorarkräfte (Datum, Stundenzahl und Stundenhonorar) in zeitlicher Folge voraus. 5.3 Höhe der Zuwendung für Personal- und Personalnebenausgaben Für Beratungsfachkräfte nach Ziffer werden die tatsächlichen Ausgaben bis zur Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gefördert, wobei der Zuwendungsempfänger seine Beratungsfachkräfte nicht besserstellen darf als vergleichbare Landesbedienstete. Höhere Vergütungen als nach dem jeweils gültigen Tarif-recht der Länder (TV-L) sowie sonstige überund außertarifliche Leistungen dürfen nicht gefördert werden. Die Höhe der Zuwendung gemäß Ziffer beträgt für hauptamtlich angestellte, anerkannte Beratungsfachkräfte bis zu 100 v. H. der zu-wendungsfähigen Personalausgaben bei freien Trägern und bis zu 90 v. H. bei kommunalen Trägern der im Rahmen des Bedarfsplanes festgelegten zuwendungsfähigen Wochenarbeitszeit bzw. Vollbeschäftigteneinheit (VbE) für die jeweilige Schwangerschaftsund Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle Notwendige Sach- und Verwaltungsausgaben: Die zuwendungsfähigen Sachausgaben sind in den Ziffern aufgeführt Die Landeszuwendung für Sachausgaben nach Ziffer Buchstabe a) und b) insgesamt beträgt für Beratungsstellen mit 1 VbE Beratungsfachkraft bis zu EUR pro Jahr mit über 1 bis zu 2 VbE Beratungsfachkräften bis zu EUR pro Jahr mit über 2 bis zu 3 VbE Beratungsfachkräften bis zu EUR pro Jahr mit bis zu 4 VbE Beratungsfachkräften bis zu EUR pro Jahr.
4 Die Landeszuwendung für Sachausgaben nach Ziffer Buchstabe c) beträgt bis zu EUR pro Beratungsfachkraft jährlich. Ist eine Beratungsfachkraft in zwei oder mehreren Beratungsstellen tätig, teilt sich der maximale Förderbetrag auf diese Einrichtungen auf. Bei Neueinstellungen von Beratungsfachkräften, die noch nicht über die erforderliche Zusatzqualifikation verfügen, können im begründeten Einzelfall für die gesetzlich vorgeschriebene Zusatzausbildung für die betreffende Beratungsfachkraft im begrenzten Umfang zusätzliche Mittel bis spätestens 31. Oktober des laufenden Haushaltsjahres beantragt werden Die Landeszuwendung für Sachausgaben nach Ziffer Buchstabe d) bis f) beträgt insgesamt bis zu EUR pro VbE Beratungsfachkraft jährlich. Bei Beratungsstellen mit ländlichen Einzugsgebieten können bei begründetem Mehrbedarf zusätzliche finanzielle Mittel für Reisekosten gewährt werden. Ein begründeter Mehrbedarf liegt dann vor, wenn mehr als 25 Präventionsveranstaltungen pro VbE Beratungsfachkraft und/oder mehr als 25 Haus- und Klinikbesuche pro VbE Beratungsfachkraft entstehen. Der Mehrbedarf ist zu gegebener Zeit schriftlich zu begründen und auf vorgegebenem Formular nachzuweisen Die Landeszuwendung für Sachausgaben nach Ziffer Buchstabe g) bis n) beträgt insgesamt bis zu EUR pro Beratungsstelle jährlich. Für Honorarausgaben gemäß Ziffer Buchstabe n) kann die Landeszuwendung zu maximal 26 EUR pro Stunde und bis zu maximal 10 Beratungsstunden wöchentlich je Beratungsstelle verwendet werden Bei hauptamtlich angestellten Verwaltungsfachkräften nach Ziffer Buchstabe o) ist für jeweils drei vollzeitbeschäftigte Beratungsfachkräfte maximal eine vollzeitbeschäftigte Verwaltungsfachkraft pro Beratungsstelle für die Landeszuwendung maßgeblich. Die Landeszuwendung darf nur für die tatsächlichen Ausgaben verwendet werden und einen Betrag von EUR pro VbE Verwaltungsfachkraft nicht überschreiten. Für teilzeitbeschäftigte Verwaltungsfachkräfte reduziert sich der Förderbetrag entsprechend dem Vomhundertsatz des Betrages, der dem Umfang der Beschäftigung entspricht. Die Landeszuwendung kann für das Honorar von Verwaltungsfachkräften in Höhe von höchstens 13 EUR pro Stunde, inklusive etwaiger darauf entfallener Steuern und Arbeitgeberanteile, sowie maximal 40 Wochenstunden verwendet werden. 6 Antrags- und Bewilligungsverfahren 6.1 Die Zuwendungen aus Landesmitteln sind von den Antragstellern schriftlich zu beantragen. Die Antragsvordrucke sind bei der bewilligenden Stelle erhältlich. 6.2 Der Antrag für das kommende Jahr soll der bewilligenden Stelle bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres vorliegen. 6.3 Die bewilligende Stelle entscheidet über die Anträge in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. 6.4 Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Beratungsstellen bzw. einzelner Beratungsfachkräfte in die Landesförderung bleibt dem für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Ministerium vorbehalten.
5 7 Nachweis und Prüfung der Verwendung 7.1 Der Zuwendungsempfänger muss bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres einen Nachweis mit Belegen über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel erbringen. Dieser besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis der geförderten Personal- und Sachausgaben laut Formblatt mit Belegen und einem Sachbericht. Die Belege sind nach Vorlage des Verwendungsnachweises mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 7.2 Die mit der Verwendungsnachweisprüfung beauftragte Stelle prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. 7.3 Die bewilligende- und mit der Verwendungsnachweisprüfung beauftragte Stelle ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen ( 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes ( 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen ( 88 Abs. 1 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt. 7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die 48, 49 und 49a ThürVwVfG und die VV zu 44 ThürLHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 7.5 Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) ge- mäß den Verwaltungsvorschriften zu 23 ThürLHO unterzogen. 8. Schlussbestimmungen 8.1 Die Richtlinien ergehen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zu-ständigen Ministerium und soweit die Regelungen den Verwendungsnachweis betreffen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof. 8.2 Soweit die sachlichen Gegebenheiten dies erfordern, kann das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium im Einzelfall Abweichungen von diesen Richtlinien zulassen. 8.3 Auf der Grundlage vorliegender Erfahrungswerte sind die Richtlinien zum Jahresende 2012 hinsichtlich ihrer Effizienz und Wirksamkeit zu prüfen und gegebenenfalls neu zu bewerten. 9. In-Kraft-Treten Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Die Richtlinien in der Fassung vom 29. Januar 2007 (ThürStAnz. Nr. 8/2007, S ), mit Änderung vom 9. Dezember 2008 (ThürStAnz Nr. 52/2008, S. 2250) treten zum 1. Januar 2010 außer Kraft. Erfurt, den 1. Dezember 2009 Heike Taubert Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Erfurt, Az.: ThürStAnz Nr.52/2009 S Es folgt 1 Anlage
6 Anlage Reisekosten im Rahmen von Präventionsveranstaltungen sowie Hausund Klinikbesuche im Jahr *Präventionsveranstaltung in: Kindertagesstätten = P Kita Grundschule = P GS Regelschule = P RS Gymnasien = P Gym Förderschulen = P FS Berufsschulen = P BS Einrichtungen der Behindertenhilfe = P Beh. Hi Familienzentrum = P FZ Hausbesuche = HB Klinikbesuche = KB Lfd. Nr. Datum Ort der Maßnahme km Art der Maßnahme bzw. Leistung und Einrichtung* Anzahl der erreichten Personen
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