VERORDNUNG SCHULE ZUM PERSONALSTATUT DER STADT ADLISWIL

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1 Schule Adliswil Zürichstrasse 8, Postfach, 8 Adliswil, Telefon , Fax schule@adliswil.ch, VERORDNUNG SCHULE ZUM PERSONALSTATUT DER STADT ADLISWIL vom 6. Februar 07 (Stand vom 6. Februar 07) Die Schulpflege Adliswil erlässt gestützt auf Art. Abs. des Volkschulgesetzes, auf Art. des Personalstatuts der Stadt Adliswil vom. Juli 000 und auf Art... der Geschäftsordnung der Schulpflege folgendes Personalreglement: Art. Geltungsbereich Diesem Reglement unterstehen die Schulleitungen, die Lehrpersonen und die übrigen Mitarbeitenden der Schule Adliswil, im Besonderen das weitere pädagogische, therapeutische und betreuende Personal. Für das durch den Kanton besoldete Personal gelten die Bestimmungen des Kantons. Für kommunal besoldete Schulleitungen, Lehrpersonen und ihnen gleich gestelltes Personal gemäss Art. 8-9 gilt das kantonale Lehrpersonalrecht, soweit im Folgenden nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. Die Zuständigkeiten innerhalb der Schule Adliswil sind in der Geschäftsordnung und in den Organisationsbeschrieben der Gremien der Schule geregelt. Die Geschäftsleitung ist für den Vollzug dieser Verordnung sowie für den Erlass ergänzender Bestimmungen zuständig. A. Allgemeine Bestimmungen Art. Einreihung in Lohnklassen Der Lohn für Lehrpersonen richtet sich nach den Lohnkategorien des Kantons für das Lehrpersonal. Die Lohneinreihung erfolgt grundsätzlich nach der unterrichteten Schulstufe. Lehrpersonen für Aufnahmeunterricht werden wie Lehrpersonen an Regelklassen eingereiht. Fachpersonen im sonderpädagogischen Bereich werden nach den kantonalen Lohnempfehlungen eingereiht. Betreuungsleitungen werden wie Schulleitungen eingereiht. 6 Die Einstufung innerhalb der Lohnklasse berücksichtigt Ausbildung und bisherige Berufserfahrung gemäss Richtlinien des Kantons. 7 Die Geschäftsleitung kann für einzelne Funktionen fixe Besoldungsansätze ausserhalb der kantonalen Lohnkategorien festsetzen. Art. Besoldung OHB DOK.. Revision: /.0.07 Reg.-Nr.: L.C

2 Die Regel ist die Besoldung im Monatslohn. Bei unregelmässigem Einsatz oder solchem auf kurze Dauer kann die Besoldung im Stundenlohn erfolgen. Angestellte im Stundenlohn werden nur für die vereinbarten Stunden entlöhnt. Ein unvorhergesehener Stundenausfall als Folge unentschuldigter Absenzen der Schüler/-innen gilt als Arbeitszeit. Mit dem Stundenlohn werden Anteile für Ferien, Feiertage und. Monatslohn ausbezahlt. Für alle dem Personal durch den Arbeitgeber oder durch seine Vermittlung gewährten Vergünstigungen gelten für das lektionenweise besoldete Personal die kantonalen Regelungen, für das übrige Personal jene der Stadt Adliswil. Art. Einmalzulagen Die Schulpflege beschliesst auf Antrag der Geschäftsleitung über die Verteilung von Einmalzulagen. Für das durch den Kanton besoldete Personal legt der Regierungsrat die zu verteilende Summe fest. Für die kommunal besoldeten Lehrpersonen und ihnen gleich gestelltes Personal gemäss Art. 8-9 legt die Schulpflege jährlich die zu verteilende Summe fest als Anteil der Gesamtlohnsumme. Sie orientiert sich dabei an dem durch den Stadtrat für das übrige Personal festgelegten Anteil. Art. Lohnanstieg Teuerungsausgleich und allgemeine Lohnerhöhungen werden für die gemäss Lehrpersonalrecht Angestellten entsprechend den Beschlüssen des Kantons für das Lehrpersonal ausgerichtet. Für das übrige Personal gelten die Beschlüsse des Stadtrates. Der individuelle Stufenanstieg für Lehrpersonen und ihnen gleich gestelltes Personal basiert auf einer Mitarbeiterbeurteilung gemäss Vorgaben des Kantons. Für die weiteren Angestellten gelten die entsprechenden Bestimmungen der allgemeinen Lohnordnung des Personalstatuts der Stadt Adliswil. Die Geschäftsleitung kann für einzelne Funktionen den Lohnanstieg begrenzen oder ganz aussetzen. Art. 6 Dienstaltersgeschenk Für die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenks werden nur die durch die Gemeinde besoldeten Dienstjahre berücksichtigt. Für Lektionen über das Vollpensum hinaus wird kein Dienstaltersgeschenk ausgerichtet. Art. 7 Pflichtenheft und Stellenbeschreibung OHB DOK.. Revision: /

3 Der Berufsauftrag und die Rechte und Pflichten von Lehrpersonen im Klassenunterricht sowie im Aufnahme- und Förderunterricht richten sich sinngemäss nach kantonalem Lehrpersonalrecht. Für alle übrigen Stellen und Funktionen werden Pflichtenhefte bzw. Stellenbeschreibungen erstellt, die für die Angestellten verbindlich sind. Art. 8 Besondere Aufgaben und Beanspruchungen Die Geschäftsleitung legt fest, welche besonderen Aufgaben im Schulwesen ausserhalb des Berufsauftrags entschädigt werden. Die Geschäftsleitung definiert Entschädigung und anrechenbare Arbeitszeit. Dabei berücksichtigt sie die in f der Lehrpersonalverordung des Kantons festgelegten Grundsätze. Für vorübergehende oder dauernde besondere Beanspruchungen kann die Schulpflege eine Entschädigung ausrichten. Art. 9 Spezielle Unterrichtslektionen Der Arbeitszeitfaktor für spezielle Lektionen ohne Vor- und Nachbereitung wird durch die Geschäftsleitung entsprechend dem realen Aufwand festgelegt. Art. 0 Überpensum Lehrpersonen können in pädagogisch begründeten Ausnahmefällen mit einem Pensum über 00 % beschäftigt werden. Ein Überpensum darf pro Lehrperson 0 % nicht übersteigen. Für Lektionen über dem Vollpensum können Lehrpersonen nur befristet kommunal angestellt werden. Pro Schuleinheit darf das gesamte Überpensum das kantonale Minimalpensum nicht übersteigen. Art. Probezeit Für Lehrpersonen gem. Art. 8 sowie für Lehrpersonen für Schulische Heilpädagogik und Aufnahmeunterricht gilt die Probezeit nach den Bestimmungen des Kantons. Für alle übrigen Angestellten einschliesslich Fachpersonen für Logopädie, Psychomotorik und Psychotherapie richtet sich die Probezeit nach dem Personalstatut der Stadt Adliswil. Art. Arbeitszeit Die Arbeitszeit für alle Lehrpersonen richtet sich nach den Bestimmungen des Kantons. Fach- und Lehrpersonen im sonderpädagogischen Bereich erfüllen ihr Anstellungspensum quartalsweise. Es kann höchstens ein Saldo von +/- 0 Lektionen auf das nächste Quartal übertragen werden. Auf das Ende des Schuljahres ist der Saldo auf Null auszugleichen. Über die ausnahmsweise Auszahlung eines positiven Saldos entscheidet die Schulpflege. Ein negativer Saldo wird vom Lohn abgezogen. Die Schule Adliswil kann für einzelne Funktionen abweichende Arbeitszeitregelungen festlegen. OHB DOK.. Revision: /

4 Art. Arbeitsverhinderung, Schuleinstellung Bei Krankheit oder Unfall sind der Vorgesetzte und das Schulsekretariat unverzüglich zu informieren. Bei Dienstaussetzung von mehr als einer Woche ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Für Schuleinstellungen und Änderungen der Unterrichtszeiten ganzer Schulen ist die Bewilligung bei der Geschäftsleitung, für solche einzelner Lehrpersonen bei der Schulleitung einzuholen, sofern die Schuleinstellung nicht gesetzlich vorgesehen ist. Art. Ferien und Urlaub Die Ferien der Lehrpersonen und ihnen gleich gestelltes Personal gem. Art. 8-9 bestimmen sich durch den Schuljahresplan, die ordnungsgemässe Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung gemäss Lektionenplan und die weiteren Berufspflichten. Durch die Art des Dienstleistungsangebotes bedingte, über den Ferienanspruch hinaus gehende Arbeitsunterbrüche gelten als unbezahlter Urlaub. Für familiäre Ereignisse und für persönliche und militärische Anlässe wird bezahlter Urlaub gemäss 8-89 der Vollzugsverordnung zum kant. Personalgesetz gewährt. Die Schule kann auf Antrag aus weiteren Gründen bezahlten oder unbezahlten Urlaub gewähren. Art. Weiterbildung Die Kosten für von der Schule Adliswil verlangte oder für die Aufgabenerfüllung der Angestellten notwendige Aus- und Weiterbildung werden durch die Schule getragen. Diese Aus- und Weiterbildungen finden innerhalb des Berufsauftrages statt. Die dafür notwendige Arbeitszeit ist durch die Vorgesetzten zu bewilligen. An für die Aufgabenerfüllung sinnvolle Aus- und Weiterbildung kann die Schule Adliswil bis zu maximal der Hälfte als Arbeitszeit anerkennen und einen Beitrag an die Kurskosten entrichten. Für weitere Aus- und Weiterbildung kann die Schule Adliswil einen Beitrag an die Kurskosten von maximal 0 % entrichten. Bei Beiträgen an Weiterbildungen, welche '000 Franken übersteigen, gilt ein Rückforderungsvorbehalt im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen, die bei dem oder der Angestellten liegen. 6 Der Rückforderungsvorbehalt beträgt im ersten Jahr nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung 00 % der vergüteten Kurskosten, im zweiten Jahr 0 %, im dritten Jahr %. Die Schule kann die zur Verfügung gestellte Arbeitszeit in den Rückforderungsvorbehalt einschliessen. 7 Die Schul- und Dienstleitungen entscheiden über Beiträge an die individuelle Fort- und Weiterbildung. Bei Beiträgen ab '000 Franken ist der Geschäftsleitung eine Weiterbildungsvereinbarung zur Genehmigung vorzulegen. Art. 6 Bewilligung von Urlauben OHB DOK.. Revision: /

5 Die Schul- und Dienstleitungen entscheiden über bezahlte und unbezahlte Urlaube bis zu Tagen. Über Urlaube von längerer Dauer entscheidet die Geschäftsleitung nach Anhörung der Schul-/Dienstleitungen. Wo notwendig stellt sie Antrag an die Bildungsdirektion. Art. 7 Kündigung Die Fristen für die Kündigung unbefristeter Anstellungsverhältnisse betragen a) für Lehrpersonen: Monate auf das Ende eines Schuljahres b) für das übrige Personal und für Fachpersonen im sonderpädagogischen Bereich gem. Art. 9: gemäss Personalstatut der Stadt Adliswil B. Lehrpersonen Art. 8 Definition Als Lehrpersonen gelten Angestellte im Voll- oder Teilpensum, welche Schülerinnen oder Erwachsene im Auftrag der Schule unterrichten im Rahmen des Lehrplans der Volksschule oder ergänzend in Freifächern, Kursen und Begabtenförderung. Lehrpersonen verfügen über die für den erteilten Unterricht notwendige Ausbildung und Zulassung. Lehrpersonen ohne entsprechende Ausbildung können zu einem um 0 % reduzierten Besoldungsansatz angestellt werden. C. Fach- und Lehrpersonen im sonderpädagogischen Bereich Art. 9 Definition Als Lehrpersonen im sonderpädagogischen Bereich gelten Angestellte im Voll- oder Teilpensum für die Bereiche Schulische Heilpädagogik Aufnahmeunterricht Als Fachpersonen im sonderpädagogischen Bereich gelten Angestellte im Voll- oder Teilpensum für die Bereiche Logopädie Psychomotorik Psychotherapie Fach- und Lehrpersonen im sonderpädagogischen Bereich verfügen über die für den Aufgabenbereich notwendige Zusatzausbildung und die entsprechende Zulassung. Art. 0 Koordinationsstunden Therapeutischen Fachpersonen in der Logopädie und Psychomotorik werden für Koordination sowie für Beratung und Unterstützung der Regellehrpersonen folgende Lektionen angerechnet: OHB DOK.. Revision: /

6 a) bei einem Unterrichtspensum von bis 9 Lektionen eine halbe Lektion pro Woche, b) bei einem Unterrichtspensum von 0 bis 0 Lektionen eine Lektion pro Woche, c) ab einem Unterrichtspensum von Lektionen zwei Lektionen pro Woche. OHB DOK.. Revision: /

7 D. Weitere Angestellte Art. Arbeitszeit Die weiteren Angestellten sind auf eine Wochenarbeitszeit gemäss Personalstatut und Arbeitszeit-Reglement der Stadt Adliswil angestellt. Art. Schulpsychologischer Dienst Die Angestellten im Schulpsychologischen Dienst haben Anspruch auf Supervision während der Arbeitszeit im Umfang von einer Woche pro Jahr bei einem Vollpensum. Art. Consultorio und Schulsozialarbeit Die Angestellten des Consultorio und der Schulsozialarbeit haben Anspruch auf Supervision während der Arbeitszeit im Umfang von einer Woche pro Jahr bei einem Vollpensum. E. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. Übergangsbestimmungen Dieses Personalreglement ersetzt die Verordnung Schule zum Personalstatut vom..00. Für alle bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten ab Inkrafttreten dieses Personalreglements die neuen Bestimmungen. Art. Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: Verordnung Schule zum Personalstatut der Stadt Adliswil vom..00 OHB DOK.. Revision: /

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