Verordnung über die Anstellung und den Lohn der städtischen Volksschullehrerinnen und Volksschullehrer (Städtische Volksschullehrer-Verordnung,
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- Oldwig Schneider
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1 Verordnung über die Anstellung und den Lohn der städtischen Volksschullehrerinnen und Volksschullehrer (Städtische Volksschullehrer-Verordnung, SVL) Gemeinderatsbeschluss vom 30. Januar 2002 I. Geltungsbereich und anwendbares Recht Art. 1 Städtische Lehrpersonen 1 Diese Verordnung gilt für die von der Stadt entlöhnten Lehrpersonen an der Volksschule und am Kindergarten, die nicht gemäss kantonalem Recht dem Lehrerpersonalgesetz unterstehen. Sie gilt auch für die Lehrpersonen der gemeindeeigenen Schulen, soweit für diese keine separate Anstellungsverordnung besteht. 2 Die Art. 5 Abs. 1 lit. a, 9 Abs. 2, 18, 20, 21, 22 und 24 dieser Verordnung kommen auch auf die gemäss kantonalem Recht dem Lehrerpersonalgesetz unterstehenden Lehrpersonen zur Anwendung. Art. 2 Unterstellung unter Lehrerpersonalgesetz Auf die städtischen Lehrpersonen kommen das Lehrerpersonalgesetz und die Lehrerpersonalverordnung des Kantons sinngemäss zur Anwendung, soweit in dieser Verordnung und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen des Stadtrats nichts anderes bestimmt ist. Art. 3 Versicherungen Die berufliche Vorsorge und die Unfallversicherung der städtischen Lehrpersonen werden durch dieselben Versicherungsträger und nach denselben Bestimmungen durchgeführt wie beim übrigen städtischen Personal. II. Begründung, Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Art. 4 Stellenplan 1
2 Über Schaffung und Aufhebung von städtischen Lehrstellen entscheidet der Stadtrat auf Antrag der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz. Art. 5 Anstellungsinstanzen 1 Anstellungsinstanzen für die Lehrpersonen einschliesslich der Vikarinnen und Vikare sind a) die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulpflegen für die von den Kreisschulpflegen beaufsichtigten Lehrpersonen unter Einschluss der Schulleitungen; b) die Schulleiterin oder der Schulleiter der Jugendmusikschule für die Lehrpersonen dieser Schule; c) die für die Volksschule zuständige Dienstchefin oder der für die Volksschule zuständige Dienstchef des Schul- und Sportdepartements für die übrigen Lehrpersonen; d) die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz für die Schulleitungen der von ihr beaufsichtigten gemeindeeigenen Schulen; e) der Stadtrat für die Leiterin oder den Leiter der Jugendmusikschule als Dienstchefin oder Dienstchef. 2 Die Personaladministration wird zentral durch das Schul- und Sportdepartement geführt. Die Dienstchefin oder der Dienstchef kann weitere Mitarbeitende zur Verfügung von Anstellungen ermächtigen. Art. 6 Dauer des Anstellungsverhältnisses 1 Die Lehrpersonen werden in der Regel nach einem Dienstjahr unbefristet angestellt. 2 Lehrpersonen, die einzelnen Schülerinnen oder Schülern Unterricht erteilen oder die zusätzlich zu ihrem Klassenlehrerpensum Mehrstunden erteilen, können für diesen Unterricht unabhängig von ihren Dienstjahren befristet angestellt werden. In begründeten Fällen können Lehrpersonen auch mit einer Höchstzahl von Unterrichtsstunden befristet angestellt werden. 3 Vorbehalten bleibt die Anstellung von Vikarinnen und Vikaren, die sich nach den besonderen kantonalen Bestimmungen für Vikariate richtet. Art. 7 2 Feste und variable Pensen
3 1 Die Klassenlehrpersonen werden für ein festes Pensum angestellt. 2 Fachlehrpersonen können mit jährlich oder halbjährlich ändernden Pensen angestellt werden. Die Anstellungsverfügung legt die minimale und maximale Lektionenzahl des Pensums fest, wobei die Abweichung in der Regel höchstens vier Wochenlektionen betragen soll. Änderungen des Pensums sind den Lehrpersonen spätestens zwei Monate vor Semester- bzw. Schuljahresende schriftlich mitzuteilen. Art. 8 Lektionenkonto (Vorübergehende Änderung der Lektionenzahl) Die Anstellungsinstanz kann die Lektionenzahl gemäss Anstellungsverfügung vorübergehend auf Grund des Lektionenbedarfs geringfügig verändern, wobei eine Erhöhung nur mit Einwilligung der Lehrperson erfolgen kann. Lektionen, die während eines Schuljahres fehlten oder zusätzlich zugewiesen wurden, sind in der Regel innerhalb der folgenden drei Schuljahre auszugleichen. In besonderen Fällen, namentlich bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sind die zusätzlichen Lektionen zu vergüten oder ist für nicht erteilte Lektionen der Lohn entsprechend zu kürzen. Art. 9 Kündigung 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann nach Massgabe des Lehrerpersonalgesetzes gekündigt werden. 2 Zuständig für die Kündigung seitens der Stadt sind die Anstellungsinstanzen. Art. 10 Abfindung bei unverschuldeter Entlassung Abfindung und Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Entlassung richten sich nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts. Zuständig für die Festsetzung der Abfindung ist die für die Volksschule zuständige Dienstchefin oder der für die Volksschule zuständige Dienstchef des Schul- und Sportdepartements. Art. 11 Entlassung wegen Invalidität 3
4 1 Die Entlassung wegen Invalidität erfolgt nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts durch die für die Volksschule zuständige Dienstchefin oder den für die Volksschule zuständigen Dienstchef des Schul- und Sportdepartements, bei der Jugendmusikschule durch deren Dienstchefin oder Dienstchef. 2 Die Leistungen bei Invalidität richten sich nach den Bestimmungen der entsprechenden Versicherungsträger wie beim übrigen städtischen Personal. Art. 12 Altersrücktritt und Beendigung altershalber Der Altersrücktritt und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses altershalber richten sich nach dem städtischen Personalrecht mit der Besonderheit, dass der Rücktritt jeweils auf Ende eines Schuljahres zu erfolgen hat. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten. III. Anstellungsbedingungen und Entlöhnung Art. 13 Pflichtlektionenzahl (Vollpensum) 1 Die Anzahl der Pflichtlektionen (Unterrichtsstunden) für vollbeschäftigte Lehrpersonen (Vollpensum) richtet sich nach der kantonalen Lehrerpersonalverordnung. Der Stadtrat setzt das Vollpensum der Lehrpersonen an den gemeindeeigenen Schulen, der Fachlehrpersonen sowie der Kindergärtnerinnen und Kindergärtner fest. 2 Die Fachlehrpersonen sind von der kantonalen Vorschrift über die Mindestlektionenzahl ausgenommen. 3 Die altersabhängige Pensenreduktion erfolgt gemäss den Bestimmungen der kantonalen Lehrerpersonalverordnung. Art. 14 Stundenanrechnung Der Stadtrat regelt die Anrechnung an die Unterrichtsstunden a) für die Beratung von anderen Lehrpersonen und Eltern bei Lehrpersonen der Sonderschulung; b) für besondere Erziehungs- und Betreuungsaufgaben ausserhalb der Unterrichtszeiten, namentlich in Tagesschulen und Schülerclubs sowie in der Berufswahlschule; c) für weitere Zusatzaufgaben. 4
5 Art. 15 Einreihung in die Lohnkategorien 1 Die Lehrpersonen werden in die Lohnkategorien der kantonalen Lehrerpersonalverordnung eingereiht. 2 Für die Kindergärtnerinnen und Kindergärtner gilt die Lohnkategorie der Lohnempfehlungen des Kantons für diese Berufsgruppe. Bei Änderungen der kantonalen Lohnempfehlungen entscheidet der Stadtrat über die entsprechende Anpassung. 3 Der Stadtrat setzt die Lohnkategorie der Lehrpersonen besonderer Schulbereiche und Fächer fest, namentlich der Sonderschulen und der sonderpädagogischen Massnahmen. Art. 16 Einstufung bei Anstellung 1 Die Berechnung des Anfangslohns von neu in den städtischen Schuldienst eintretenden Lehrpersonen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der kantonalen Lehrerpersonalverordnung zur Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten für die Einstufung beim Eintritt. Abweichend davon werden der Unterrichtstätigkeit an einer Klasse andere Unterrichtstätigkeiten an der Volksschule gleichgestellt. 2 Bei der Anstellung von Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern richtet sich die Anrechnung der Unterrichts- und Berufstätigkeiten für die Einstufung sinngemäss nach derjenigen für die Primarlehrpersonen. Für die Lehrpersonen an gemeindeeigenen Schulen sowie für städtisch entlöhnte Mehrstunden von Klassenlehrpersonen kann der Stadtrat besondere Vorschriften aufstellen. 3 Die Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen bei der Anstellung erfolgt durch die für die Volksschule zuständige Dienstchefin bzw. den für die Volksschule zuständigen Dienstchef des Schul- und Sportdepartements, bei der Jugendmusikschule durch deren Dienstchefin oder Dienstchef. Art. 17 Stufenaufstieg, Beförderung und Rückstufung 1 Stufenaufstieg, Beförderung und Rückstufung richten sich nach den Bestimmungen über die Mitarbeiterbeurteilung der kantonalen Lehrerpersonalverordnung. Diese werden analog auch auf die Kindergärtnerinnen und Kindergärtner angewendet. Die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz kann Einzelheiten des Verfahrens regeln und für das Verfahren der Mit- 5
6 arbeiterbeurteilung von Lehrpersonen an gemeindeeigenen Schulen sowie von Fachlehrpersonen Abweichungen vorsehen. 2 Eine vom Regierungsrat angeordnete Aufschiebung oder Aussetzung von Stufenaufstieg und Beförderung gilt auch für die städtisch entlöhnten Lehrpersonen, sofern der Stadtrat nichts anderes bestimmt. Art. 18 Entschädigung/Entlastung der Schulleitungen Der Stadtrat regelt die Entschädigung und Entlastung der Schulleitungen und deren Stellvertretungen sowie von weiteren Lehrpersonen mit Leitungsaufgaben, soweit darüber keine kantonalen Bestimmungen bestehen. Art. 19 Freiwilliger Schulsport Der Stadtrat regelt die Entschädigung für im Rahmen des freiwilligen Schulsports erteilte Lektionen. Art. 20 Unentgeltliche Stellvertretung Lehrpersonen können zur Beschäftigung einer Klasse, für die keine Lehrkraft zur Verfügung steht, im Einzelfall für längstens drei aufeinander folgende Tage im Rahmen ihres Pensums ohne besonderes Entgelt von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bzw. der Hausvorsteherin oder dem Hausvorsteher beigezogen werden. Art. 21 Haus- und Kreisämter 1 Die Anstellungsinstanz, bei den gemeindeeigenen Schulen die Schulleitung, kann Lehrpersonen bis zu dem Schuljahr, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, zur Übernahme eines Hausoder Kreisamtes für die Dauer von zwei Schuljahren verpflichten. Sie kann Lehrpersonen als Stellvertreterin oder Stellvertreter für Abwesende einsetzen. 2 Der Stadtrat regelt die Entschädigung oder Entlastung für die Haus- und Kreisämter. Art. 22 Übertragung besonderer Aufgaben 1 Lehrpersonen können mit ihrem Einverständnis besondere, über den Berufsauftrag hinausgehende Aufgaben im Schulwesen übertragen werden. 6
7 2 Die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz spricht ihnen dafür eine Entschädigung zu und/oder setzt die Lektionenzahl angemessen herab. Art. 23 Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall Bei Krankheit oder Unfall richtet sich der Lohnanspruch nach den einschlägigen Bestimmungen des städtischen Personalrechts. Art. 24 Bewilligung von Urlaub Die Bewilligung von Urlaub richtet sich nach den Vorschriften der kantonalen Lehrerpersonalverordnung. Der Stadtrat regelt die Zuständigkeiten. Art. 25 Fachaufsicht und Freistellung Zuständig für die Anordnung einer Fachaufsicht sowie der Freistellung von Lehrpersonen sind die Anstellungsinstanzen. IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 26 Vollzug Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Vollzug dieser Verordnung und setzt diese Verordnung in Kraft. Art. 27 Überführung ins Anstellungsverhältnis Das Dienstverhältnis der gewählten Lehrpersonen wandelt sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis. Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die bisherige Verordnung über die Anstellungsbedingungen und Besoldungen der Volksschullehrer (GRB vom 15. November 1989) und die dazugehörige Ausführungsverordnung (StRB vom 20. Juni 1990) aufgehoben; vorbehalten bleiben besondere Übergangsregelungen. Art. 29 Übergangsregelung für die Lehrpersonen an der Jugendmusikschule 7
8 Für die Lehrpersonen an der Jugendmusikschule gelten bis zur Festsetzung einer neuen Lohnordnung durch den Stadtrat im Rahmen der hängigen Lohnrevision an der Jugendmusikschule das bisherige auf der Lehrerlohnkategorie II basierende Faktorensystem sowie die bisherigen Leitungszulagenregelungen. Art. 30 Übergangsregelung für Leistungen bei unverschuldeter Entlassung Bis zum Inkrafttreten des neuen städtischen Personalrechts gelten für alle Lehrpersonen die Bestimmungen von Art. 113 bis der Statuten der Versicherungskasse vom 24. Oktober 1984 (in Verbindung mit Art. 79 der Statuten der Versicherungskasse vom 22. Dezember 1993) über die Leistungen an gewählte Lehrpersonen bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Davon ausgeschlossen sind Ansprüche gemäss Art Art. 31 Weitere Übergangsbestimmungen Der Stadtrat kann weitere Übergangsbestimmungen erlassen. 8
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