Verordnung über die städtischen Fahrzeugabstellplätze

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1 Verordnung über die städtischen Fahrzeugabstellplätze vom 7. November 2003 SGR Der Gemeinderat der Stadt Biel, gestützt auf Artikel 41 des Personalreglements 1 vom 13. Dezember 1995, beschliesst: A. Grundsatz Art. 1 - Geltungsbereich 1 Diese Verordnung ordnet Grundsätze und Kriterien für die Bereitstellung städtischer Fahrzeugabstellplätze an die städtischen Angestellten sowie die Lehrkräfte an städtischen Schulen. 2 Niemand hat gegenüber der Stadt einen Rechtsanspruch auf Zuteilung oder Benützung eines Abstellplatzes für Personenwagen und Motorräder. Art. 2 - Entschädigungspflicht 1 Nach Massgabe des Benutzungszwecks ist die Benutzung entschädigungspflichtig. Ist der Zweck dienstlich, besteht keine, ist er teilweise dienstlich, besteht eine anteilmässige, ist er nicht dienstlich, besteht eine volle Entschädigungspflicht. 2 Der Gemeinderat setzt die Höhe der Benützungsentschädigung im Anhang zu dieser Verordnung fest. Reichen bei zugemieteten Abstellplätzen diese Entschädigungssätze für die Deckung der anfallenden Miet- und Nebenkosten nicht aus, können sie bis zu dem Betrag erhöht werden, der diese Kosten vollumfänglich deckt. B. Zuteilung, Entschädigung und Bewirtschaftung Art. 3 - Zuteilung Städtische oder von der Stadt gemietete Abstellplätze für Personenwagen und Motorräder werden nach folgender Prioritätenordnung zugeteilt: 1 SGR

2 SGR /6 a. erste Priorität 1. Dienstfahrzeuge; 2. Privatfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die unregelmässig Dienst leisten (Schicht-, Turnus- und Pikettdienst), sofern vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen; 3. Fahrzeuge körperbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf die Benützung eines Privatfahrzeugs angewiesen sind; b. zweite Priorität 1. Kurzzeit-Parkplätze für Besucherinnen und Besucher; - für Fahrzeuge von Drittpersonen (wie Behinderte, Besucherinnen und Besucher, Lieferantinnen und Lieferanten); - für fallweise zu dienstlichen Zwecken eingesetzte Privatfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; 2. Fahrzeuge der Inhaberinnen und Inhaber von Dienstwohnungen; 3. Privatfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die gemäss Artikel 6 der Verordnung über den städtischen Motorfahrzeugdienst 2 eine Dauerbewilligung haben; c. dritte Priorität Privatfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Lehrerinnen und Lehrern an städtischen Schulen, die das Fahrzeug für den Arbeitsweg und private Zwecke benützen. Art. 4 - Entschädigungsansätze Für die Benützung der Abstellplätze gelten folgende Entschädigungsansätze: a. unentgeltliche Benützung 1. Dienstfahrzeuge; Dienstfahrzeugen gleichgestellt sind Privatfahrzeuge, welche an mehr als 180 Arbeitstagen pro Jahr aus dienstlichen Gründen zu Gunsten des Arbeitgebers zum Einsatz gelangen; 3 2. Fahrzeuge Körperbehinderter; 3. Kurzzeitparkplätze für Kunden. b. 1/2 Entschädigungsansatz gemäss Anhang Privatfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit unregelmässigem Dienst (Schicht-, Turnus- und Pikettdienst) sowie Privatfahrzeuge der Mitarbeiterinnen und Mitar- 2 SGR Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom

3 SGR /6 beiter, die ihr Privatfahrzeug aus dienstlichen Gründen zwischen 50 und 180 Tage im Jahr zugunsten des Arbeitgebers einsetzen und dafür eine Dienstfahrtenberechtigung besitzen. 4 c. Voller Entschädigungsansatz gemäss Anhang 1. Privatfahrzeuge der Inhaberinnen und Inhaber von Dienstwohnungen; 2. Privatfahrzeuge für Arbeitsweg und private Zwecke sowie Privatfahrzeuge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihr Privatfahrzeug aus dienstlichen Gründen weniger als 50 Tage im Jahr zugunsten des Arbeitgebers einset-zen und dafür eine Dienstfahrtenberechtigung besitzen 5. Art. 5 - Bewirtschaftung Die gemeinderätlichen Direktionen sind für die Parkplatzbewirtschaftung und -zuteilung in ihrer Direktion und ihren Abteilungen verantwortlich. Die Schul- und Kulturdirektion wendet die Grundsätze der vorliegenden Verordnung sinngemäss auf den Bereich der städtischen Schulen an. Art. 6 - Administration 1 Die Zuteilung der Privatfahrzeuge zu den Entschädigungskategorien gemäss Artikel 4 der Verordnung erfolgt auf Antrag der betreffenden Direktion durch die Finanzdirektion und das Personalamt. Missbrauch hat den Entzug der Berechtigung zur Folge. Rekursinstanz ist der Gemeinderat. 2 Die Bezahlung der Entschädigung erfolgt beim städtischen Personal mittels monatlichem Lohnabzug, bei der Lehrerschaft periodisch als Vorauszahlung. 6 Art. 7 - Inkrafttreten Die Verordnung tritt auf den 1. März 2004 in Kraft. Sie wird nach 2 Jahren evaluiert. Bisherige Parkplatzberechtigungen verlieren per 29. Februar 2004 ihre Gültigkeit. Biel, 7. November 2003 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Hans Stöckli Der Stadtschreiber a.i.: Pio Pagani 4 Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom

4 SGR /6 Änderungen: Datum der Änderung Erlasse SGR Geänderte Artikel Inkrafttreten SGR Art. 4 Bst. a Ziff. 1, Bst. b und Bst. c Ziff. 2, Art. 6 Abs. 2, Anhang

5 SGR /6 Anhang: Entschädigung für die Benützung von Fahrzeugabstellplätzen 7 Volle Enschädigung nach Art. 4 Bst. c ½ Entschädigung nach Art. 4 Bst. b 1. Abstellplätze für Personenwagen (zentral): a. Kosten für die Benützung fest zugeteilter Abstellplätze - in Einstellhallen / Garagen (abschliessbar) pro Monat Fr Fr im Freien pro Monat Fr Fr Parkplatz Dufourschulhaus pro Monat Fr b. Kosten für die Benützung nicht fest zugeteilter Abstellplätze - in Einstellhallen / Garagen (abschliessbar) pro Monat Fr Fr im Freien pro Monat Fr Fr Parkplatz Kontrollgebäude pro Monat Fr Fr Abstellplätze für Personenwagen (dezentral): a. Kosten für die Benützung fest zugeteilter dezentraler Abstellplätze - in Einstellhallen / Garagen (abschliessbar) pro Monat Fr Fr im Freien pro Monat Fr Fr b. Kosten für die Benützung nicht fest zugeteilter dezentraler Abstellplätze - in Einstellhallen / Garagen (abschliessbar) pro Monat Fr Fr im Freien pro Monat Fr Fr Abstellplätze für Personenwagen (Schulanlagen / Lehrerschaft): - im Freien pro Monat Fr Abstellplätze für Motorräder / Roller: Kosten für die Benützung fest zugeteilter Abstellplätze (dezentral und zentral) 7 Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom

6 SGR /6 - in Einstellhallen / Garagen (abschliessbar) pro Monat Fr Fr im Freien unentgeltlich a. Kosten für die Benützung nicht fest zugeteilter Abstellplätze - in Einstellhallen / Garagen (abschliessbar) pro Monat Fr Fr im Freien unentgeltlich 5. Abstellplätze für Fahrräder und Motorfahrräder: unentgeltliche Benützung

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