Bericht und Antrag. betreffend Genehmigung der. Tellrevision des Konkordates zur Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer

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1 Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt r L TADI 130 Bericht und Antrag betreffend Genehmigung der Tellrevision des Konkordates zur Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer Vom Kirchenrat beschlossen am 9. April 01$ Der Synode vorgelegt am 0. Juni 018

2 1. Ausgangslage. Neuerungen der Tellrevision Beschlussantrag 4. Beschluss Anhang I:synoptische Darstellung Anhang II: Übergangsverordnung

3 1. Ausgangslage Die Kirchen der Deutschschweiz, Freiburgs und des Tessin (mit Ausnahme der Kirche von Bern-Jura-Solothurn) haben im 19. Jahrhundert bereits eine Übereinkunft (Konkordat) darüber geschlossen, die Zulassung zum Pfarramt koordiniert gemeinsam zu regeln. Es ist nämlich die vom Staat den Kirchen zugewiesene Aufgabe, die Zahl ihrer Geistlichen selbst zu bestimmen, sowie deren Zulassung zum kirchlichen Dienst selbst zu ordnen. Die seither erlassenen Ausbildungsordnungen haben bereits mehrmals ein Nachführen des Konkordatstextes erforderlich gemacht. Dieser muss jeweils in den meisten der Konkordatskirchen in die Synode getragen und von dieser ratifiziert werden. Letztmals war dies im Jahr 004 nötig geworden, weil die theologische Ausbildung an den Universitäten einen Systemwechsel zum Bachelor- und frlastersystem erfahren hatte, und weil dies für die kirchlich verantworteten Prüfungs- und Zulassungsverfahren weitreichende Folgen hatte.. Neuerungen der Teilrevision 018 Die Teilrevision des Konkordatstextes und die damit verbundene Übergangsverordnung haben einen direkten Zusammenhang mit der Reform der Pfarrausbildung, die sich schon seit einigen Jahren im Gange befindet. Die Reform wurde unter dem Titel Gesamtcurriculum von der Konkordatskonferenz in Auftrag gegeben und von einer breit zusammen gesetzten Steuergruppe mit Vertreter/-innen aller Kommissionen und aller Anspruchsgruppen (inkl. Theologische Fakultäten) fachlich gesteuert. Nachdem ein neues Kompetenzstrukturmodell entwickelt war, entstand davon abgeleitet ein neues Curriculum der Ausbildung, die in vier unterschiedlichen, aufeinander bezogenen Prozessen beschrieben werden (Ausbildungsprozess, Qualifikationsprozess, Begleitprozess, Auswahlprozess). Das Grundkonzept der neuen Ausbildung wurde von der Konkordatskonferenz nach einer Vernehmlassung in den Konkordatskirchen, an den Theologischen Fakultäten und in den Pfarrvereinen beschlossen. Unter anderem haben auch mehrere Hearings stattgefunden, in denen die Perspektiven der Anspruchsgruppen einfliessen konnten. Das überarbeitete Konzept der neuen Ausbildung wurde im November 014 von der Konkordatskonferenz bewilligt. Seither haben sieben Teilprojektgruppen unter Beizug von allen relevanten Anspruchsgruppen die neuen Bildungsformate entwickelt. Sie sind jetzt bereit zur Umsetzung. Die grössten Veränderungen sind beim Ekklesiologisch-praktischen Semester (EPS), bei den Prüfungen und bei der Eignungsabklärung zu erwähnen. Das EPS kann neu modular belegt werden und ist so familienfreundlicher. Ausserdem fokussiert es im Rahmen eines Gesamtcurriculums stärker auf das Handlungsfeld Bildung. Die neue Eignungsabklärung, welche die bisherige KEA ablösen wird, zeichnet sich aus durch ein wesentlich schlankeres Verfahren, das trotzdem schon früh im Studium Hinweise für eine Eignung anzeigt. Die neuen Prüfungen werden als Kompetenznachweise anders strukturiert sein. Neu sind Elemente in der Begleitung von Studierenden während des Studiums. Hier schliesst die Perspektiventagung eine Lücke. Studierende können auch im Sinne einer Studienabbruch-Prävention frühzeitig in Kontakt kommen mit Pfarrpersonen und Ausbildungsbeauftragten.

4 - Schliesslich je In der Übergangsverordnung, die von der Konkordatskonferenz vom 30. November 017 beschlossen wurde, werden einzelne dieser Neuerungen bereits eingeführt. Offen bleibt vorderhand noch die Eignungsabklärung. Sie kann bereits nach neuem Modell (gemäss Übergangsverordnung) absolviert werden. Sie kann aber auch noch auf bestehender Rechtsgrundlage des gültigen Konkordatstextes (also durch die KEA) absolviert werden. Der 85 in der Übergangsverordnung zeigt diese Offenheit. Die Teilrevision des Konkordats hat aber weitere Ursachen: Von verschiedenen Konkordatskirchen-Vertreter/innen wurde schon lange eine - Harmonisierung der Rechtsgrundlagen gewünscht. Die Flughöhe und der Detailgrad der Bestimmungen im bisherigen Konkordatstext sind nach Thema sehr unterschiedlich. Hier soll eine einheitliche Logik eingeführt werden, die sich anschliessend in der neuen Ausbildungsordnung und in einer neuen Geschäftsordnung niederschlagen soll. Ebenfalls schon länger diskutiert ist der Informationsaustausch zwischen den - Landeskirchen. Er ist momentan nur teilweise möglich. Das ist ein potentielles Risiko auch im Hinblick auf die mediale Beachtung von Fällen von Grenzverletzungen durch Pfarrpersonen. Neu werden Rechtsgrundlagen geschaffen, die einen Informationsaustausch zwischen den Konkordatskirchen ermöglichen und die regeln, wie und aufgrund welcher Kriterien ein Entzug der Konkordats-Wahlfähigkeit stattfinden kann. hat die Errichtung eines Studiengangs für den Quereinstieg in das Pfarramt (Quest) zur Folge, dass die Zulassungsvoraussetzungen für die kirchliche Ausbildung anders formuliert werden müssen. Die neue Formulierung hält an einem Masterabschluss als Voraussetzung fest. Sie lässt aber Raum offen für die neuen Masterabschlüsse in Basel und Zürich, die gegenwärtig entwickelt werden und die ab Herbst 018 angeboten werden. 3. Beschlussantrag Der Kirchenrat ersucht die Synode die beantragte Teilrevision des Konkordates zur Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der vorgelegten Fassung zu genehmigen. Basel, 9. April 018 Namens des Kirchenrates Der Präsident: Der Sekretär: Pfr. Dr. Lukas Kundert Peter Breisinger

5 4. Beschluss der Synode vom 0. Juni 018 betreffend Genehmigung der Telirevision des Konkordates zur Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer 1. Die Synode genehmigt die beantragte Tellrevision des Konkordates zur Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.

6 Teilrevision des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst (Stand: 30. November 017) grau Zeilen 1 Äusbildungskonkordat Revisionsentwurf Erläuterungen Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbil- Der Eingangstext (Ziffern L-IV.) wird von dung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen Kantonalkirche zu Kantonalkirche unter- schiedlich formuliert sein. In den ersten vier und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchen- dienst (Änderung vom 30. November 017). Formulierung,. Dte Kirchensynode, nach Einsichtnahme in den Antrag und Bericht des Kirchenrates vom. beschliesst: 1. Die Änderung des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zu lassung zum Kirchendienst vom $. November 00 (LS l$1.41) vom 30. November 017 wird geneh migt. II. Gegen diesen Beschluss kann binnen 30 Ta gen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, $090 Zürich, schriftlich Be schwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist in genügender Anzahl für das Verwaltungsgericht und die Vorinstanz einzureichen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizule gen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. hinterlegten - findet sich die wie sie die Ziircher Landes kirche verwendet.

7 Ausbildungskonkordat Revisionsentwurf Erläuterungen III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Änderung des Konkordats im Amtsblatt. Im Namen der Kirchensynode Der Präsident Der 1. Sekretär Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbil- Die Änderung ist aus vier Gründen notwen dung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen dig: und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchen- 1. Harmonisierung der Rechtsgrundlagen, dienst (Anderung vom 30. November 017). Gesamtcurriculum mit Veränderungen der Ausbildung, 3. Informationsaustausch zwischen den Konkordatskirchen, 4. Berücksichtigung des Studiengangs für den Quereinstieg in das Pfarramt (Quest) unter den Zulassungsvoraussetzungen. Art. 5. Der Konkordatskonferenz obliegen folgen- Art. 5. Der Konkordatskonferenz obliegen fol- Zur Streichung von lit. c und d: Die Prü de Aufgaben: gende Aufgaben: fungsordnung und eine neue Regelung für die Eignungsabklärung werden in die Aus a) Beschlussfassung uber die teilweise oder vollstan- ht. a und b unverandert,.. bildungsordnung integriert. dige Änderung des Konkordats zuhanden der lit. c e werden aufgehoben. Konkordatskirchen Zur Streichung von lit. e: Die Finanzord.. lit. f wird zu lit. c, nung wird in die Geschäftsordnung inte b) Erlass einer Ausbildungsordnung. d. Erlass einer Geschaftsordnung der Konkordats- griert. c) Erlass einer Prüfungsordnung, konferenz, des Büros der Konkordatskonferenz Zu lit. i: Die Kommission für die Entwick d) Erlass einer Ordnung für die Entwicklungsorien- sowie der Arbeitsstelle für die kirchliche Aus- lungsorientierte Eignungsabklärung wird tierte Eignungsabklärung, bildung, ersetzt durch die neue Kommission für die.... Kirchliche Eignungsklärung (KEK). Das e) Erlass einer Finanzordnung ht. h wird aufgehoben Auswahlverfahren, das sie verantwortet,

8 3 Ausbildungskonkordat Revisionsentwurf Erläuterungen 0 Erlass einer Rekursverordnung, lit. i l werden zu lit. e h, wird nicht in einer separaten Ordnung gere g) Erlass einer Geschäftsordnung der Konkordatskonferenz und des Büros der Konkordatskonfe renz, i. Kirchliche Eignungsklärung, Wahl der Mitglieder der Kommission für die gelt, sondern in der Ausbildungsordnung. h) Erlass des Reglements betreffend die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung, i) Erlass weiterer Verordnungen und Reglemente, die für den Vollzug des Konkordats erforderlich sind, j) Wahl der/des ersten und zweiten Vizepräsiden tin/vizepräsidenten, k) Wahl der Mitglieder der Ausbildungskommission, 1) Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission, m) Wahl der Mitglieder der Kommission zur Ent wicklungsorientierten Eignungsabklärung, n) Wahl der Mitglieder der Rekurskommission, o) Einsetzung von nichtständigen Kommissionen und Wahl ihrer Mitglieder, p) q) r) Festsetzung des Budgets, Abnahme der Jahresrechnung, Wahrnehmung von Aufgaben und Beschlussfas sung über Fragen, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Konkordatsorgans fallen. lit. n r werden zu lit. i n. Art. 8. Die ständigen Kommissionen 1 der Konkor- Art. 8. Die ständigen Kommissionen der Kon- Zu lit. c: Die Kommission zur Entwick datskonferenz sind kordatskonferenz sind lungs-orientierten Eignungsabklärung wird a) die Ausbildungskommission, ht. abgelöst a und durch eine neue Kommission b unverandert, für. die Kirchliche Eignungsklarung (KEK). Sie b) die Prüfungskommission, c. die Kommission für die Kirchliche Eignungs- verantwortet das neue Verfahren zur Aus-

9 4 Ausbildungskonkordat Revisionsentwurf Erläuterungen c) die Kommission zur Entwicidungsorientierten klärung, wahl der Kandidatinnen und Kandidaten. Eignungsabklärung, lit. d unverändert. d) die Rekurskommission. Abs. unverändert. Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder be trägt vier Jahre. Die Entschädigung der Kommissi onsmitglieder geht zu Lasten der Konkordatsrechnung. Art. 9. Die Ausbildungskommission setzt sich aus fünf gewählten Mitgliedern und je einem Vertreter der theologischen Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich zusammen. Eine Vertreterin/ein Vertreter der Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Aus bildung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stim me und Antragsrecht teil. Organisation und Verfahren der Ausbildungs kommission regelt die Ausbildungsordnung. Der Ausbildungskommission obliegen folgende Aufgaben: a) Erlass der notwendigen Regelungen im Rahmen der Ausbildungsordnung, b) Weiterentwicklung und laufende Anpassung der Ausbildung an die Bedürfnisse der kirchlichen Arbeit und diesbezügliche Antragstellung an die Konkordatskonferenz, c) Sicherstellung des Zusammenwirkens aller in die kirchliche Ausbildung einbezogenen Institutionen und Stellen, d) generelle Feststellung der Anerkennung von theo logischen Ausbildungen und Abschlüssen, die an anderen Hochschulen als an den theologischen Art. 9. Die Ausbildungskommission setzt sich aus fünf gewählten Mitgliedern und je einem Vertre ter der theologischen Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich zusammen. Eine Vertretung der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. Abs. unverändert. 3 Ausbildungskommission obliegen: lit. a d unverändert, e. Erfüllung weiterer durch die Ausbildungsord nung oder die Konkordatskonferenz zugewie sener Aufgaben. Zu Abs. 1: Es erfolgt eine sprachliche An passung, die es ermöglicht, dass mehr als eine Person aus Arbeitsstelle für die kirchli che Ausbildung an den Sitzungen der Ausbildungskommission teilenehmen kann. Dies ist nämlich bereits heute bewährte Praxis. Zu Abs. 3 lit. e: Diese Subsidiärbestimmung schafft Spielraum für künftige Entwicklun gen.

10 aber 5 Ausbildungskonkordat Revisionsentwurf Erläuterungen Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich er worben wurden. Art. 10. Die Prüfungskommission setzt sich aus Art. 10. Abs. 1 unverändert. Zu Abs. : Die Regelungen über die kirchli zwölf Mitgliedern zusammen. Ausbildungsordnung regelt Organisation che Ausbildung werden in einer Verord nung, der Ausbildungsordnung, zusammen Die Prüfungsordnung regelt Organisation und und Verfahren der Prüfungskommission sowie der gefasst. Entsprechend ist die Verweisung Verfahren der Prüfungskoinmission sowie der kirchli- kirchlichen Prüfungen. anzupassen. chen Prüfungen. Abs. 3 unverändert. Der Prüfungskommission obliegt die Überprüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zu den kirchli chen Prüfungen und Durchführung derselben, ein schliesslich der Anordnung ergänzender Studienlei stungen. Art. 11. Die Kommission zur Entwicklungsorien- Kommission zu bilden, die beauftragt wird, das Verfahren zu verantworten und rekurs- Art Die Kommission für die Kirchliche Die neue Eignungsklärung wurde unter tierten Eignungsabklärung setzt sich aus zwölf Mit- Eignungsklärung setzt sich aus fünf Mitgliedern zu- massgebender Mitwirkung der bestehenden gliedern zusammen. sammen. KEA-Kommission entwickelt. Es sieht ein wesentlich schlankeres Verfahren vor, das Die Ordnung für die Entwicklungsorientierte Eig- Ausbildungsordnung regelt Organisation trotzdem schon früh im Studium erste Signa nungsabklärung regelt Organisation und Verfahren der und Verfahren der Kommission für die Kirchliche le für die Entwicklung von Personen setzen Kommission zur Entwicldungsorientierten Eignungs- Eignungsklärung sowie die Kirchliche Eignungsklä- abklärung. ij!. kann. Die Frage, welches Gremium am Schluss einen rekursfähigen Entscheid über Der Kommission zur Entwicklungsorientierten Der Kommission für die Kirchliche Eignungs- die Zulassung zum Lernvikariat oder zu Eignungsabklärung obliegen folgende Aufgaben: klärung obliegt der Entscheid über die erfolgreiche einer Schlussbeurteilung der Eignung gegen Ende des Lemvikariats fällt, war lange um a) Durchführung der Explorationen der Anwärterin- Absolvierung der Kirchlichen Eignungsklärung vor stritten. Das Büro der Konkordatskonferenz nen und Anwärter für das Pfarramt, dem Eintritt ins Lernvikariat und vor dessen Abwäre der falsche Ort, die Ausbildungskom schluss.. b) Abgabe der Eignungsempfehlung für die prakti- nmsslon ist ebenfalls der Meinung, dass ihre sche Prüfung zuhanden der zuständigen Konkor- Rolle nur schwer mit einem Eignungsent datskirche. scheid zu kombinieren wäre. Somit bleibt nur die Variante, eine neue kleine

11 6 Ausbildungskonkordat Revisionsentwurf Erläuterungen fähige Entscheide zu fällen. Art. 13. Die Konkordatskirchen errichten eine Ar- Art. 13. Abs. 1 unverändert. Zu Abs. : Neu werden Angebote der kirch beitsstelle für die kirchliche Ausbildung. Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbillichen Studienbegleitung eingeführt mit zwei Zielen. Einerseits geht es um eine Die Arbeitsstelle fur die kirchliche Ausbildung dung fuhrt wahrend des Theologiestudiums in Er Massnahme der Nachwuchsfordemng. fuhrt wahrend des Studiums in Erganzung zum aka- ganzung zum akademischen Lehrangebot und insbe-.. Schon fruh im Studium sollen Befurchtun demischen Lehrangebot und insbesondere unmittelbar sondere vor dem Eintritt in den Kirchendienst be- gen und Ängste zum Pfarrberuf im Gespräch vor dem Eintritt in den Kirchendienst berufsqualifizie- rufsqualifizierende Ausbildungsveranstaltungen für erläutert werden können. Damit werden rende Ausbildungsveranstahungen für Anwärterinnen Anwärterinnen und Anwärter fi das Pfarramt durch Studienabbrüche präventiv verhindert. Auf und Anwärter auf das Pfarramt durch und sorgt für und sorgt für eine die Amtseinführung begleitende der anderen Seite geht es um ein Selbstas eine die Amtseinführung begleitende Weiterbildung in Weiterbildung in den ersten Amtsjahren. sessment. Studierende sollen sich früh im den ersten Amtsjahren. Studium mit der Frage befassen, ob sie sich für den Pfarrberuf als geeignet sehen. Art. 14. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Aus- Art. 14. Abs. 1 unverändert. Zu Abs. : Es erfolgt eine terminologische bildung ist insbesondere zuständig für: Geschäftsordnung regelt insbesondere die Anpassung an Art. 5 lit. d. a) Organisation, Durchführung und Auswertung aller rechtliche Stellung und die Aufgaben der Beauftrag kirchlichen Ausbildungsangebote des Konkordats ten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung. im Rahmen der Ausbildungsordnung, insbesonde re für das pfarramtliche Praktikum (Lernvikariat), b) Begleitung der Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt während des Lernvikariates, c) Sicherstellung eines Angebots für eine die Amts einführung begleitende Weiterbildung in den er sten Amtsjahren. Das Reglement betreffend die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung regelt insbesondere die rechtli che Stellung und die Aufgaben der Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung. Art. 17. Die Anmeldung zum Lernvikariat erfolgt Art. 17. Die Anmeldung zum Lernvikariat er- Zum Ingress: Es erfolgt eine Anpassung an über die Konkordatskirche, welcher die Bewerbe- folgt über die Konkordatskirche, welcher die Anwär- die sonst im Konkordat verwendete Termi

12 7 Ausbildungskonkordat Revisionsentwurf Erläuterungen rin/der Bewerber angehört. Zulassungsvoraussetzun gen sind: a) Empfehlung einer Konkordatskirche, b) Handlungsfähigkeit und Vorliegen der notwendi gen persönlichen Voraussetzungen, c) Abschluss eines Grund- und Hauptstudiums in evangelischer Theologie an den theologischen Fa kultäten der Universitäten Basel oder Zürich oder an einer anderen Hochschule, deren Studienord nung von der Ausbildungskommission als gleich wertig anerkannt ist, d) erfolgreiche Absolvierung der während des Studi ums vorgesehenen kirchlichen Ausbildungsveran staltungen, e) Nachweis der vorgeschriebenen Explorationen durch die Kommission zur Entwicklungsorientier ten Eignungsabklärung. terinlder Anwärter für das Pfarramt angehört. Zulas sungsvoraussetzungen sind: lit. a und b unverändert, c. Abschluss eines theologischen Masterstudiums an den Theologischen Fakultäten der Universi täten Basel oder Zürich oder eines Masterstudi ums in Theologie, das von der Ausbildungs kommission als gleichwertig anerkannt ist, lit. d unverändert, e. Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Kirchlichen Eignungsklärung, nicht älter als 58 Jahre im Zeitpunkt des Ein- tritts in das Lernvikariat. f. Konkordatskirchen teilen rechtskräftige Entscheide über die Nichtgewährung der Empfeh lung gemäss Abs. 1 lit. a dem Präsidium der Kon kordatskonferenz zuhanden der übrigen Konkordatskirchen mit. Diese sind berechtigt, einen solchen Entscheid in ihrem Bereich in gleicher Weise gelten zu lassen. 3Übernimmt die empfehlende Konkordatskir che die gesamten anfallenden Kosten des Lernvikari ats und der Weiterbildung in den ersten Amtsjahren, so werden auch Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt zugelassen, die im Zeitpunkt des Eintritts ins Lernvikariat das 58. Altersjahr erfüllt haben. nologie. Zu Abs. 1 lit. a: In der Ausbildungsordnung wird zu präzisieren sein, dass die Empfeh lung irgendeiner Konkordatskirche nicht genügt, sondern dass in zeitlicher und geo grafischer Hinsicht ein minimaler Bezug zur empfehlenden Konkordatskirche bestehen muss. Diese Empfehlung kann dabei nicht an die Stelle der Kirchlichen Eignungsklä rung treten oder nochmals dieselben Ge sichtspunkte aufgreifen, die von den zustän digen Konkordatskommissionen zu prüfen sind. Im Rahmen der Empfehlung kann die zuständige Konkordatskirche in erster Linie formelle Gründe berücksichtigen, die gegen die Zulassung zum Lernvikariat sprechen, und in der Person der Anwärterin, des An wärters liegende persönliche Gründe geltend machen, die es ihr unzumutbar machen, diese bzw. diesen für das Pfarramt zu ordi nieren (vgl. dazu den Entscheid der Rekurskommission vom 15. Juni 017). Zu Abs. 1 lit. c: Neu wird hier der Begriff «theologisches Masterstudium an den Theo logischen Fakultäten der Universitäten Basel oder Zürich» verwendet. Damit fällt auch der non-konsekutive Studiengang der Uni Zürich für die Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger darunter oder ein mehrköpfi ger Masterstudiengang, wie er an der Uni Basel geplant wird. Auch die spezialisierten Masterstudiengänge in Marburg und Heidel berg können weiter von der Ausbildungs

13 ähnlich 8 Ausbildungskonkordat Revisionsentwurf Erläuterungen Art. 18. Für die Zulassung zur praktischen Prü fung sind über die in Art. 17 aufgeführten Vorausset zungen hinaus erforderlich: a) Empfehlung durch die Kommission zur Entwick lungsorientierten Eignungsabklärung auf Grund der Exploration während des Lernvikariates, b) Absolvierung des Lernvikariates und Erreichen der damit verbundenen Ausbildungsziele. Die praktische Prüfung findet vor Abschluss des Lernvikariates statt. 1 Art. 1$. Die praktische Prüfung umfasst die von der Ausbildungsordnung festgelegten Kompe tenznachweise. Das Lernvikariat gilt als bestanden, sobald a. die praktische Prüfung durch Erfüllung der von der Ausbildungsordnung festgelegten Kompe tenznachweise bestanden ist, b. die in der Ausbildungsordnung geforderte Kurs- und Praxiszeit absolviert ist und c. eine Schlussgualifikation im Rahmen der Kirchlichen Eignungsklärung erfolgreich ab solviert ist. Die praktische Prüfung und die Schlussguali fikation gemäss Abs. finden vor Abschluss des Lernvikariats statt. kommission als gleichwertig anerkannt wer den. Zu Abs. : Mit dieser Regelung soll verhin dert werden, dass Anwärterinnen und An wärter für das Pfarramt kurzerhand ihren Wohnsitz verlegen, wenn sie die Empfeh lung gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a des Kon kordats nicht erhalten haben. Zu Abs. 1 lit. f und Abs. 3: Die Statuierung eines Höchstalters stellt sicher, dass Anwär terinnen und Anwärter für das Pfarramt auch noch einige Jahre im Pfarrdienst tätig sein können. Neu werden im Verlaufe des gesamten Lernvikariats Kompetenznachweise ange setzt. Eine Schlussprüfung ist nur noch in den Handlungsfeldern Gottesdienst und Bil dung vorgesehen. Die Einzelheiten regelt die Prüfungsordnung. Zur fachlichen, praktischtheologischen Qualifikation tritt eine Schlussqualifikation, die wie nach dem Ekkiesiologisch-praktischen Semester die Eignung des Kandidaten/der Kandidatin für den Pfarrberuf nachweist.

14 Ausbildungskonkordat Revisionsentwurf Erläuterungen 9 V. Erteilung der Wahlfähigkeit Titel vor Art. 19: V. Wahlfähigkeit 1 Art. 19a. Inhaberinnen und Inhaber des Wahl fähigkeitszeugnisses, die aus einer Mitgliedkirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes oder aus einer evangelischen Kirche im Ausland, die Mitglied der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa GEKE oder der Weitgemeinschaft Refor mierter Kirche WRK ist, austreten oder ausgeschlos sen werden, verlieren das Wahlfähigkeitszeugnis. Konkordatskonferenz kann auf Antrag ei ner Konkordatskirche Inhaberinnen und Inhabern des Wahlfähigkeitszeugnisses dieses entziehen, wenn a. sie handlungsunfähig geworden sind, b. sie ihre Pflichten in der pfarramtlichen Tätig keit wiederholt oder schwer vernachlässigt ha c. ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beeinträchtigt erscheint, insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Ver gehens, d. sie aus anderen Gründen nicht mehr über die notwenigen persönlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Kirchendienst verfügt. Zu Abs. 1 und : Das Wahlfähigkeitszeugnis soll im Unterschied zur Ordination nicht unentziehbar sein. Abs. lund regeln die Voraussetzungen eines Verlusts bzw. eines Entzugs. Nicht vorgesehen sind Vorschriften über ein Rehabilitation. Wer nicht mehr über das Wahlfähigkeitszeugnis verfügt, kann dies auf dem ordentlichen Weg wieder er langen, wobei im Einzelfall gemäss der Ausbildungsordnung zu entscheiden ist, welche Ausbildungselemente nochmals zu absolvieren sind. Zu Abs. 1: Eine ordinierte Person, die aus der Kirche austritt, verliert von Gesetzes wegen die Wahlfähigkeit. Zu Abs. : Die Befugnis zum Entzug der Wahlfähigkeit, die gemäss Art. 19 von der Konkordatskonferenz erteilt wurde, wird dem obersten Konkordatsorgan, der Kon kordatskonferenz zugewiesen. Dies ist sach gerecht, weil das Wahlfähigkeitszeugnis einerseits vom Konkordat erteilt wird und andererseits der Entzug einen schwerwie genden Eingriff in eine Rechtsposition be deutet. Art Die Konkordatskirchen teilen rechtskräf- Art. 1. Die Konkordatskirchen teilen rechts- Die Information der Konkordatskirchen soll tige Entscheide gegenüber Inhaberinnen und Inhabern kräftige Entscheide gegenüber Inhaberinnen und durch das Konkordat und nicht direkt unter von Wahlfähigkeitszeugnissen über den Entzug oder Inhabern von Wahlfähigkeitszeugnissen über den den Konkordatskirchen selber erfolgen, da mit ein Informationsgleichstand gewährlei

15 10 Ausbildungskonkordat Revisionsentwurf Erläuterungen Verlust der Wählbarkeit sowie über Rehabilitationen Entzug oder Verlust der Wählbarkeit sowie über Re- stet ist. unverzüglich dem Präsidium der Konkordatskonferenz habilitationen unverzüglich dem Präsidium der Kon und den übrigen Konkordatskirchen mit. kordatskonferenz zuhanden der übrigen Konkordats- Die Konkordatskirchen sind berechtigt, rechts- kirchen mit. kräftige Entscheide über Entzug oder Verlust der Abs. unverändert. Wählbarkeit sowie über Rehabilitationen in ihrem Be reich in gleicher Weise gelten zu lassen. Titel vor Art. a: VII. Informationsaustausch Art. a. 1 Jede Konkordatsldrche ist berechtigt, Der Informationsaustausch zwischen den im Einzelfall im Rahmen eines formellen Berichtes Kantonalkirchen ist schon lange ein Thema. bei einer anderen Konkordatskirche Informationen Er war bisher nur zum Teil rechtlich mög betreffend die Eignung einer Person für den Kir- lich. Der Schaden in der öffentlichen Wahr chendienst einzuholen, wenn nehmung, falls ein solcher Informationsaus. tausch nicht möglich sein wird, könnte gross. a. diese Person um eine Empfehlung gemäss sein. Art. 17 lit. a ersucht, b. diese Person sich um eine Pfarrstelle in der anfragenden Konkordatskirche bewirbt, c. gegenüber dieser Person im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens der Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses oder der Wählbarkeit in Aussicht genommen wird. Einholen von Informationen gemäss Abs. 1 ist der Person vorgängig anzuzeigen. gemäss Abs. 1 angefragte Konkordatsldr che gibt die bei ihr vorhandenen Informationen, ins besondere von Personendaten und besonderen Perso nendaten, betreffend die Eignung einer Person für

16 11 Ausbildungskonkordat Revisionsentwurf Erläuterungen den Kirchendienst bekannt. Sie wahrt bei der Be kanntgabe die schutzwürdigen Interessen der betref fenden Person und Dritter sowie die kirchlichen und das öffentlichen Interessen. VII. Rechtspflege Titel vor Art. 3: Es erfolgt lediglich eine Anpassung der VIII. Rechtspflege Nummerierung aufgrund des neuen Titels Art. 3. Gegen Entscheide des Büros der Konkor- Art. 3. Gegen Entscheide des Büros der Kon- Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung an datskonferenz, der Ausbildungskommission, der Prü- kordatskonferenz, der Ausbildungskommission, der geänderte Kommissionsbezeichnungen. fungskommission und der Kommission zur Entwick- Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung und lungsorientierten Eignungsabklärung im Rahmen von der Prüfungskommission im Rahmen von Prüfungs Prüfungs- und Zulassungsverfahren kann bei der Re- und Zulassungsverfahren kann bei der Rekurskom kurskommission Rekurs erhoben werden. Der Ent- mission Rekurs erhoben werden. Der Entscheid der scheid der Rekurskommission ist endgültig. Rekurskommission ist endgültig. VIII. Finanzierung Titel vor Art. 4: Es erfolgt lediglich eine Anpassung der IX. Finanzierung Nummerierung aufgrund des neuen Titels Art. 4. Die Aufwendungen für die kirchliche Art. 4. Abs. 1 unverändert. Die Finanzordnung wird in die Geschäfts- Ausbildung gemäss Konkordat und die Tätigkeit der Die Geschäftsordnung bestimmt die gemeinordnung integriert. Konkordatsorgane werden von den Konkordatskirchen sam zu finanzierenden Aufwendungen des Konkor anteilmässig getragen. dats und regelt den Verteilschlüssel, die Rechnung Die Finanzordnung bestimmt die gemeinsam zu stellung, die Rechnungsführung und deren Überprü finanzierenden Aufwendungen des Konkordats und fung. regelt den Verteilschlüssel, die Rechnungstellung, die Rechnungsführung und deren Überprüfung. IX. Beitritt und Austritt Titel vor Art. 5: Es erfolgt lediglich eine Anpassung der X. Beitritt und Austritt Nummerierung aufgrund des neuen Titels

17 1 Ausbildungskonkordat Revisionsentwurf Erläuterungen X. Revision Titel vor Art. 6: Es erfolgt lediglich eine Anpassung der XL Revision Nummerierung aufgrund des neuen Titels VII. XI. Schluss- und Übergangsbestimmungen Titel vor Art. 7a: Es erfolgt lediglich eine Anpassung der XII. Schluss- und Übergangsbestimmungen Nummerierung aufgrund des neuen Titels VII. Übergangsbestimmungen: zur Änderung vom 30. Zu 1.: Die Übergangsregelungen sind not- November 017 wendig, weil noch eine Zeit lang zwei Sy steme nebeneinander existieren, vor allem in 1. Für Anwärterinnen und Anwärter für das der Eignungsklärung. Pfarramt, die sich vor dem 1. Januar 017 im Rah men der Entwicklungsorientierten Eignungsabklä- Zu II.: Ziel ist es, das neue Konkordat am 1. Januar 019 in Kraft zu setzen. Eine Ver rung eine Exploration unterzogen und sich seither nehmiassung zum Gesamtcurriculum und zu nicht der Kirchlichen Eignungsklärung unterstellt den Inhalten der neuen Ausbildung und zur haben, erfolgt die Kirchliche Eignungsklärung un- Eignungsklärung hat bereits 015 stattge verändert in der Form der Entwicklungsorientierte funden und muss nicht wiederholt werden. Eignungsabidärung. Für diese Fälle bleiben Art. 5 Der neue Konkordatstext kann zügig in den lit. d und m, $ Abs. 1 lit. c, 11, 17 lit. e, 1$ Abs. 1 Konkordatskirchen beschlossen werden. lit. a und 3 des Konkordats betreffend die gemein same Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfar rerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kir chendienst in der Fassung vom $. November 00 anwendbar. II. Die Änderung des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zu lassung zum Kirchendienst vom 30. November 017 tritt am 1. Januar 019 in Kraft.

18 Übergangsverordnung für die Ausbildung (vom 30. November 017) Erlassen von der Konkordatskonferenz gestützt auf Art. 5 lit. i, Art. 16 lit. b, Art. 17 und Art. 18 des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 8. November Teil: Ausbildung 1. Abschnitt: Das Ekkiesiologisch-Praktische Semester (EPS) A. Grundlagen 1. Das Ekklesiologisch-Praktische Semester (EPS) dient den Studierenden um: a. einzelne Aspekte kirchlichen Handelns wahrzunehmen, b. das bisher erworbene Wissen exemplarisch im kirchlichen und pädagogischen Kontext anzuwenden, c. die Wirkung ihrer Handlungen zu erkennen und ihre Aktionen samt Reaktionen und Ergebnissen auszuwerten, um so ihre beruflichen und personalen Kompeten zen weiterzuentwickeln, d. Rückmeldung auf ihre Eignung zum Pfarrberuf zu erhalten.. Das EPS findet einmal pro Jahr statt und dauert insgesamt 5 Wochen. Es wird in der Regel in der zweiten Hälfte des Bachelorstudiums absolviert. 3 neben dem EPS zwei Veranstaltungen der praktischen Theologie an den Theologischen Fakultäten Zürich oder Basel besucht, so entspricht das EPS einem Voll zeitstudium. 3. Die Studierenden erhalten eine entsprechende Bestätigung des erfolgreichen Besuchs des EPS. 4 Organisation und Durchführung des EPS sind Aufgabe der Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung. Das detaillierte Curriculum für die einzelnen Ausbildungsteile im EPS richtet sich nach dem von der Konkordatskonferenz beschlossenen Kompetenzstrukturmodell und wird in einer Wegleitung der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung festgehalten. B. Zulassung 5. 1 für den Besuch des EPS sind: a. erfolgter Besuch der Perspektiventage, b. mindestens 100 ECTS-Punkte im Bachelorstudium absolviert bis und mit Herbst semester des Vorjahres der Anmeldung, c. Berufstätigkeit ausserhalb der Bereiche Kirche, Schule und Universität im Umfang einer vollzeitlichentätigkeit von mindestens vier Wochen Dauer, 1

19 d. bestehendes Mentorat, e. Absolvierung der Potentialanalyse spätestens im Vorjahr des EPS. Die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 müssen im Zeitpunkt des Beginns des EPS er füllt sein. Die Ausbildungskommission kann Studierende den Besuch der Perspektiventage erlassen Der von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung festgesetzte Anmeldetermin ist verbindlich. Liegen am Anmeldetermin gemäss Abs. 1 nicht alle Unterlagen vor oder sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, so kann eine Nachfrist von längstens drei Wochen ange setzt werden, um die fehlenden Unterlagen und Nachweise nachzureichen. Sind am Anmeldetermin oder nach gewährter Nachfrist die Zulassungsvorausset zungen gemäss 5 nicht erfüllt, so wird die Anmeldung zurückgewiesen. C. Inhalte 7 1 Das EPS umfasst ein Kirchenpraktikum und ein Bildungspraktikum und be steht aus folgenden Leistungen: a. Einführungs- und Auswertungswochen, b. ein Kirchenpraktikum, c. Studientage während des Kirchenpraktikums, d. Einblick und Beteiligung im diakonischen Lernfeld während des Kirchenprakti kums, e. ein Bildungspraktikum, f. Studientage während des Bildungspraktikums, g. Mitwirkung in einer Reflexionsgruppe, h. ein Einkehrtag. Die Ausbildungskommission kann Studierenden den Besuch des Kirchen prakti kums und des Bildungspraktikurns erlassen Die Ein führungs- und Auswertungswochen werden vom Konkordat verant wortet und in Zusammenarbeit mit den Dozierenden der Theologischen Fakultäten Zü rich und Basel durchgeführt. Der Aufwand der Theologischen Fakultäten wird mittels einer zwischen diesen und dem Konkordat vereinbarten Pauschale abgegolten. 9. Während des Kirchenpraktikums nehmen die Studierenden an 5 Tagen in nerhalb von 18 Wochen am kirchlichen Leben einer Kirchgemeinde teil. Das Kirchenpraktikum umfasst in einer ersten Phase die Teilnahme am kirchli chen Leben. In einer zweiten Phase sind die Studierenden während dreier Wochen vollzeitlich in der Kirchgemeinde anwesend. Inhalte, Schwerpunkte und eigene Aktivitäten werden in der Vorbereitungszeit des EPS im vorausgehenden Herbstsemester aufgrund einer Potentialanalyse und einer Portfolioschulung geplant. 4 das Kirchenpraktikum wählen die Studierenden ihre Praktikumsleitung aus der Liste der befähigten und berechtigten Ausbildungspfarrerinnen und -pfarrer. 10. Während des Kirchenpraktikurns finden Studientage statt. Diese werden von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung zusammen mit externen Referentinnen und Referenten durchgeführt.

20 11. Zum Kirchenpraktikum gehören Einblick und Beteiligung im diakonischen Lernfeld in der Kirchgemeinde der Praktikumsleitung oder in der näheren Umgebung dieser Kirchgemeinde. Die Studierenden besuchen die diakonische Arbeit mindestens fünf Mal und be teiligen sich in angemessener Weise selber Das Bildungspraktikum wird in der Volksschule (1. 9. Schuljahr) und im kirchlichen Unterricht besucht. Im schulischen und im kirchlichen Unterricht hospitieren die Studierenden in Zweiergruppen während 18 Wochen je mindestens 35 Lektionen mit differenzierten Fragestellungen. Sie erteilen in jedem Bereich mindestens vier Doppellektionen Unter richt, in denen sie in Vorbereitung, Durchführung und Auswertung begleitet werden. Weitere 15 Lektionen können nach Wahl in einem weiteren Bildungsbereich (Erwach senenbildung, Lager, etc.) eingesetzt werden. Die Studierenden wählen aus einer Liste der Arbeitsstelle für die kirchliche Aus bildung die Praktikumslehrpersonen gemäss Abs. oder organisieren die Plätze in den Praktikumsgemeinden nach Rücksprache mit der Arbeitsstelle. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung evaluiert die Praktikumslehrper sonen periodisch. 5 des Bildungspraktikums finden Studientage statt. Diese werden von der Arbeitsstelle in Zusammenarbeit mit externen Referentinnen und Referenten durchge führt Die Studierenden treffen sich während des Kirchen- und des Bildungsprak tikums in geleiteten Reflexionsgruppen, in denen sie ihre Praxiserfahrungen auch im Zusammenhang von Kommunikations- und Gruppentheorien reflektieren. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bestimmt die Leitungen der Refle xionsgruppen. 14. Die Studierenden besuchen während des Kirchen- oder des Bildungsprakti kums einen Einkehrtag mit dem Ziel, mehr Klarheit über ihre Berufung zu gewinnen. 15. Einen Tag pro Woche besuchen die Studierenden Veranstaltungen der prakti schen Theologie an den Theologischen Fakultäten Zürich und Basel. D. Organisation und Durchführung Die oder der Studierende, die Praktikumsleitung gemäss 9 Abs. 4 und die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung erstellen zu Beginn des EPS eine Lernpla nung mit individuellen Lernzielen, die einen Einblick ins Pfarramt und in die Kirchge meinde ermöglichen und unterzeichnen diese. Das diakonische Lernfeld ist notwendig Teil der Lernplanung. Die Lernplanung beinhaltet die individuellen Zielsetzungen des EPS aufgrund der Potentialanalyse. Die Planung ist dynamisch und wird während der Praktika laufend angepasst. 17. Zwecks gezielter Entwicklung ihrer Kompetenzen dokumentieren die Stu dierenden ihre Erfahrungen und Reflexionen in ihrem Kompetenzportfolio. 3

21 Am Ende des EPS wählen Studierende Portfolioeinträge aus, die ihren Kompe tenzerwerb dokumentieren. In einem Schlussbericht reflektieren sie ihre Lernerfahrun gen und ihre Entwicklungen. 18. Die Praktikumsleitung und die Fachpersonen für den Unterricht erstellen je einen Bericht zuhanden der Studierenden und der Beauftragten für die kirchliche Aus bildung. Darin halten sie ihre Eindrücke, Erkenntnisse und Schlussfolgerungen fest. 19. Mentorinnen und Mentoren der Studierenden erhalten mit Blick auf die Wei terarbeit an der persönlichen Entwicklung der Studierenden im Mentorat Kenntnis von den Berichten gemäss 17 und Das EPS kann nicht in der eigenen Herkunftskirchgemeinde oder unter der Leitung der Mentorin, des Mentors oder der Leiterin oder des Leiters des Lernvikariats absolviert werden. 1. Das EPS und das Lernvikariat können nicht im gleichen Jahr absolviert wer den. Ausnahmen bewilligt die Ausbildungskommission. Ein entsprechendes Gesuch muss bei dieser spätestens am Anmeldetermin gemäss 6 Abs. 1 eintreffen.. 1 Das EPS gilt als absolviert, wenn Studienv ochen, Praktika und Studientage besucht wurden, die Studierenden aktiv teilgenommen und ihre Lernziele verfolgt ha ben und die Absenzen die in den Regelungen angegebenen Fehlzeiten nicht übersteigen. Das EPS wird durch die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung aufgrund der Rückmeldungen aus den Praktika und zur aktiven Beteiligung an den einzelnen Kurselementen im Rahmen der Stellungnahme gemäss 65 Abs. 1 mit erfolgreich besucht oder nicht erfolgreich besucht qualifiziert. 3 nicht erfolgreich besucht gilt das EPS, wenn die in der Regelung angegebe nen Fehizeiten ohne äquivalente, mit den Beauftragten für die kirchliche Ausbildung abgesprochene Kompensation überschritten worden sind oder die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung eine aktive Teilnahme an den Kurselementen nicht bestätigen können. 4Werten die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung das EPS als nicht erfolg reich besucht, so informieren sie das Büro der Konkordatskonferenz. Dieses entschei det auf Antrag der Beauftragten für die kirchliche Ausbildung. Ein nicht erfolgreich besuchtes EPS muss spätestens vor Beginn des Lernvikariats wiederholt werden Für das EPS werden den Studierenden anfallende Spesen pauschal vergütet. Weitere Entschädigungen werden nicht ausgerichtet. Das Büro der Konkordatskonferenz regelt die Versicherung der Studierenden während des EPS.. Abschnitt: Seelsorgeübung 4. 1 Die Seelsorgeübung besteht aus Vorbereitungs- und Auswertungstagen so wie aus seelsorgerlichen Einsätzen in einem Spital oder Pflegeheim an zehn frei wählba ren Halbtagen während eines Semesters. 4

22 Der Besuch des Moduls Spiritual Care an der Universität Zürich wird als gleich wertig angerechnet. 5. Die Studierenden erhalten eine Bestätigung über die Absolvierung der Seel sorgeübung. 6. Die Seelsorgeübung wird vom Konkordat finanziert und in Zusammenarbeit mit den Theologischen Fakultäten Zürich und Basel angeboten. 3. Abschnitt: Lernvikariat A. Grundlagen 7. 1 Das Lernvikariat befähigt zur selbständigen Führung eines Pfarramts. Die für die selbständige Führung eines Pfarramtes notwendigen professionellen und persönlichen Kompetenzen, wie sie im Kompetenzstrukturmodell beschrieben werden, werden durch die angeleitete und begleitete Gemeindetätigkeit, durch die Teil nahme an den Kurswochen und Kurstagen und durch eigenständiges Lernen erworben. Die Vorbereitung und Durchführung des Lernvikariats obliegt den Beauftragten für die kirchliche Ausbildung Zum Lernvikariat zugelassen sind Personen, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 17 des Konkordats im Zeitpunkt des Beginns des Lernvikariats erfüllen. Bis zum Anmeldetermin für das Lernvikariat sind, folgende Bedingungen zu erfül len bzw. folgende Nachweise zu erbringen: a. Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Kirchlichen Eignungsklärung oder der vorgeschriebenen Explorationen durch die Kommission zur Entwicklungsori entierten Eignungsabklärung oder eines bestandenen Assessrnents gemäss 9 der Verordnung über den Quereinstieg ins Pfarramt, sofern die Eignungsklärung, die Explorationen oder das Assessment im Einvernehmen mit der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nicht zwischen Anmeldetermin und Eintritt in das Lernvika riat absolviert werden, b. Bestätigung des Besuchs der Seelsorgeübung, c. Bestätigung über mindestens 60 ECTS-Punkte im Masterstudium, d. Bestätigung der Mentorin oder des Mentors, dass das Mentorat stattgefunden hat, e für Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiums in Theologie Bestäti gung des erfolgreichen Besuchs des EPS und für Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Quereinstieg ins Pfarramt Gemeindeprojekt mit Reflektion in ei ner Bachelor- oder Masterarbeit. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung prüft, ob die Voraussetzungen ge mäss Abs. 1 und erfüllt sind. Die Ausbildungskommission kann vom Besuch des EPS und der Seelsorgeübung entbinden. Entsprechende Gesuche müssen spätestens am Anmeldetermin gemäss 9 Abs. 1 bei der Ausbildungskommission eintreffen Der von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung festgesetzte Anmel determin ist verbindlich. Liegen am Anmeldetermin gemäss Abs. 1 nicht alle Unterlagen vor oder sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, so kann eine Nachfrist von längstens drei Wochen ange setzt werden, um die fehlenden Unterlagen und Nachweise nachzureichen. 5

23 Sind am Anmeldetermin oder nach gewährter Nachfrist die Zulassungsvorausset zungen gemäss 8 nicht erfüllt, so wird die Anmeldung zurückgewiesen. 30. Das Lernvikariat umfasst folgende Elemente: a. pfarrdienstliche Tätigkeit als Lernvikarin oder Lernvikar in einer Kirchgemeinde, b. Kurswochen und Kurstage zu zentralen Themen des Pfarrberufs, c. Praxistage zu den Hauptgebieten der Pfarrtätigkeit, d. Ausbildungssupervision (Praxisberatung), e. Praktische Prüfung in Form von Leistungsnachweisen im Kompetenzportfolio. 31. Die zuständigen Stellen der Konkordatskirchen legen die Kirchgemeinde in einer Konkordatskirche für die Absolvierung des Lernvikariats in Absprache mit den Lernvikarinnen und Lernvikaren fest Das Lernvikariat dauert zwölf Monate. Die Teilnahme am Lernvikariat ist vollzeitlich. Eine Erwerbstätigkeit neben dem Lernvikariat ist ausgeschlossen. Das Büro der Konkordatskonferenz kann ausnahmsweise in begründeten Fällen die teilzeitliche Absolvierung des Lernvikariats über zwei Jahren bewilligen. Der Ferienanspruch der Lernvikarinnen und Lernvikare beträgt vier Wochen. 33. Das Büro der Konkordatskonferenz kann auf Antrag der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung und nach Rücksprache mit der empfehlenden Konkordatskirche die Weiterführung des Lernvikariats in einer anderen Kirchgemeinde oder dessen Ab bruch anordnen, wenn sich während des Lernvikariats Konflikte oder Schwierigkeiten ergeben, welche die Fortführung des Lernvikariats in der bisherigen Kirchgemeinde als unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen Hat eine Lernvikarin oder ein Lernvikar die erforderlichen Kompetenznachweise nicht erbracht, so kann das Büro der Konkordatskonferenz auf Antrag der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung und nach Rücksprache mit der empfehlenden Konkordatskirche das Lernvikariat um höchstens sechs Monate verlängern und/oder geeignete Auflagen anordnen. Das Büro der Konkordatskonferenz entscheidet auf Antrag der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung und nach Rücksprache mit der empfehlenden Konkordatskir die, ob der Kompetenznachweis während des verlängerten Lernvikariats erreicht und die Auflagen erfüllt worden sind. Trifft dies nicht zu, so beschliesst das Büro der Kon kordatskonferenz den Ausschluss von der kirchlichen Ausbildung gemäss Art. 16 des Konkordats. Das Konkordat trägt die Kosten einer Verlängerung des Lernvikariats. B. Pfarrdienstliche Tätigkeit 35. Im Mittelpunkt der pfarrdienstlichen Tätigkeit stehen das Einüben und pas toraltheologische Reflektieren der zentralen pfarrdienstlichen Funktionen und Aufgaben durch die Lernvikarinnen und Lernvikare Die pfarrdienstliche Tätigkeit als Lernvikarin oder Lernvikar findet unter Anleitung und Begleitung durch eine Vikariatsleiterin oder einen Vikariatsleiter statt. Das Lernvikariat kann nicht in der Kirchgemeinde, in der das EPS besucht wurde, absolviert werden. 6

24 Die das EPS begleitende Pfarrperson und die Mentorin oder der Mentor einer Lernvikarin oder eines Lernvikars können nicht als deren bzw. dessen Vikariatsleiterin oder Vikariatsleiter wirken. C. Gemeinsame Kurswochen und Kurstage 37 1 Die gemeinsamen Kurswochen und Kurstage dienen der Einführung in die pfarrdienstlichen Handlungsfelder. Sie fördern übergreifende Kompetenzen, die für das erfolgreiche Bestehen im Pfarrberuf in einer sich wandelnden Kirche und Gesellschaft notwendig sind. Grundlage für das Curriculum der gemeinsamen Kurswochen und Kurstage bildet das von der Konkordatskonferenz beschlossene Kompetenzstrukturmodell. 38. Die Kurswochen und Kurstage finden nach einem im Voraus detailliert festge legten Kursplan an geeignetem Ort statt Es finden höchstens sechs Kurswochen statt. Die Kurstage finden ausserhalb der Schulferienzeit und immer am gleichen Wo chentag statt. D. Praxistage 40. In Gruppen finden unter der Leitung von Fachexpertinnen und Fachexperten Praxistage zu pfarrdienstlichen Handlungsfeldern statt. Die Praxistage finden an einem fixen Wochentag statt, in der Regel am selben Tag wie die Kurstage. E. Ausbildungssupervision (Praxisberatung) Im Rahmen der Ausbildungssupervision (begleitende Praxisberatung) besu chen supervisorisch ausgebildete Personen die einzelnen Lernvikarinnen und Lernvika re und ihre Vikariatsleiterin bzw. ihren Vikariatsleiter in der Kirchgemeinde. Die Ausbildungssupervision fördert das Gespräch über die laufende Arbeitsbe ziehung. Sie findet während des Lernvikariats sechs bis acht Mal statt. Lernvikarinnen und Lernvikare sowie die Vikariatsleitenden haben bei Bedarf zu sätzlich zweimal Anspruch auf eine Einzelsupervision. F. finanzielles 4. 1 Die Lernvikarinnen und Lernvikare erhalten ein Stipendium (Ausbildungs beitrag). Dieses wird in monatlichen Raten ausbezahlt. Die Höhe des Stipendiums wird durch die Konkordatskonferenz festgelegt. das Lernvikariat gemäss 3 Abs. teilzeitlich absolviert, so verringert sich der monatliche Betrag entsprechend. 43. Im Falle eines Abbruchs des Lernvikariats gemäss 33 wird der Ausbil dungsbeitrag für den Monat des Abbruchs und für den folgenden Monat weiter ausge richtet. 7

25 44 1 Lernvikarinnen und Lernvikare erhalten für die Dauer des Lernvikariats die Kosten für das Haibtaxabonnement und sämtliche Reisespesen für die Studienreise ver gütet. Weitere Reisespesen werden nicht erstattet. Das Konkordat trägt die Kosten für die gastgewerblichen Leistungen während der Kurswochen und Kurstage. 45. Das Büro der Konkordatskonferenz regelt die Versicherung der Studierenden während des Lernvikariats. G. Praktische Prüfung Die praktische Prüfung finden in Form von Kompetenznachweisen statt. Die Kompetenznachweise werden im Portfolio dokumentiert. Eine Performanz in bestimmten Handlungsfeldern ist im letzten Viertel des Lernvikariats möglich. Die Prüfungsordnung regelt die Einzelheiten Das Lernvikariat gilt als bestanden, sobald a. die praktische Prüfung durch Erfüllung der von der Prüfungsordnung festgelegten Kompetenznachweise bestanden ist, b. die in der Ausbildungsordnung geforderte Kurs- und Praxiszeit absolviert ist,und c. eine Schlussquallfikation im Rahmen der Kirchlichen Eignungsklärung erfolgreich absolviert ist. Die praktische Prüfung gemäss 46 und die Schlussqualifikation gemäss Abs. 1 finden vor Abschluss des Lernvikariats statt. H. Vikariatsleiterinnen und Vikariatsielter Die Konkordatskirchen bezeichnen geeignete Pfarrerinnen und Pfarrer als Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter. Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter nehmen an den Ausbildungs- und Vorbe reitungsveranstaltungen des Konkordats für das Lernvikariat teil. 49 Als Vikariatsleiterin und Vikariatsleiter können Pfarrerinnen und Pfarrer zugelassen werden, wenn sie a. mindestens fünf Jahre im Gemeindepfarramt tätig sind, davon mindestens zwei Jahre in ihrer aktuellen Kirchgemeinde, und b. den CAS Ausbildungspfarrer/in an der Universität Bern absolviert haben und c. eine Anstellung von mehr als 60 % oder die Vikariatsleitung gemeinsam mit einer Pfarrperson im Stellensplitting übernehmen, und d. von der Konkordatskirche, der sie angehören, für ein aktuelles Lernvikariat eine Zusage erhalten. Ausnahmsweise ist die erstmalige Tätigkeit als Vikariatsleiterin oder Vikariatslei ter möglich, wenn mindestens ein Modul des CAS Ausbildungspfarrer/in an der Univer sität Bern besucht wurde oder die Teilnahme an dieser Ausbildung verbindlich feststeht. In begründeten Fällen kann eine Konkordatskirche eine Zusage gemäss Abs. 1 lft. c auch dann verweigern, wenn die Voraussetzungen gemäss 49 Abs. lit. a und b er füllt sind Die Voraussetzung gemäss 49 Abs. lit. a muss bei jedem Lernvikariat er füllt sein. 8

26 Die Kosten für die Ausbildung gemäss 49 lit. b trägt das Konkordat. 1. Zusammenarbeit 51. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung ist vernetzt mit den Arbeits stellen für das Lernvikariat der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn und der Con f&ence des Eglises Romandes CER. J. Ausserordentliche Zulassung zum Lernvikariat 5. 1 Konkordatskirche kann Personen, die in Absprache mit ihr einen aus serordentlichen Studienweg begangen haben, auf eigene Kosten am Lernvikariat teil nehmen lassen. Die praktische Prüfung ist Sache der betreffenden Konkordatskirche. Das durch die betreffende Konkordatskirche ausgestellte Wahlfähigkeitszeugnis gilt nur für deren Gebiet.. Teil: Auswahl 1. Abschnitt: Perspektiventage 53. Die Perspektiventage haben zum Ziel: a. Aufzeigen von Perspektiven in Richtung Pfarrberuf, b. Einführung in Spiritualität und eigene Glaubensbiographie, c. Kennenlernen der Ausbildungsinstitutionen sowie der Vertreterinnen und Vertre ter der Konkordatskirchen bzw. der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn. 54. Die Perspektiventage werden zusammen mit der oder dem Beauftragten für die Nachwuchsförderung der Werbekommission Theologiestudium (WEKOT) und den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn jeweils zu Beginn des Herbstsemesters an geboten Die Perspektiventage werden über das Budget der WEKOT finanziert. Darin enthalten sind für Studierende die Kosten für Unterkunft sowie Verpflegung während der Perspektiventage. Reisekosten werden nicht vergütet.. Abschnitt: Potentialanalyse Die Potentialanalyse umfasst für Studierende zwei Online-Tests und ein Auswertungsgespräch mit einem Coach. Die Absolvierung der Potentialanalyse ist Voraussetzung für die Zulassung zum EPS Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung rekrutiert und schult die Coa ches für die Potentialanalyse. 9

27 Die Liste der zugelassenen Coaches ist öffentlich. 58. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung setzt die Termine für die Aus wertungsgespräche zwischen den Studierenden und den Coaches ein halbes Jahr im Vo raus fest. Diese Termine sind verbindlich. 59 Die Gesprächsergebnisse werden im von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung zur Verfügung gestellten Formular festgehalten. Die Studierenden erhalten das von ihnen und vom Coach unterzeichnete Original und eine Kopie des Formulars. Die Studierenden lassen eine Kopie des Formulars ihrer Mentorin bzw. ihrem Mentor mit Blick darauf zukommen, im Gespräch den weiteren, individuellen Entwick lungsprozess zu gestalten und die Lernziele für das EPS zu bestimmen. Diese Kopie wird nach fünf Jahren oder spätestens nach erfolgter Ordination vernichtet. 4 Coach erhält eine Kopie des Formulars. Diese Kopie wird nach fünf Jahren oder spätestens nach erfolgter Ordination vernichtet. Die Arbeitsstelle erhält eine Bestätigung über die absolvierte Potentialanalyse. 3. Abschnitt: Kirchliche Eignungsklärung (KEK) A. Gegenstand und Durchführung 60. Die Kirchliche Eignungsklärung (KEKJ umfasst eine positive Rückmeldung von Akteur/innen in der Ausbildung während des EPS oder ein Assessment Im Rahmen der KEK geben die Akteur/innen in der Ausbildung während des EPS und die zuständigen Stellen der Konkordatskirchen eine Stellungnahme zur perso nalen Eignung der Studierenden für den Pfarrberuf ab. der Ausbildung während des EPS sind die Praktikumsleitung in Kirchgemeinde und Unterricht, die Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Aus bildung, Dozierende der Studientage sowie die Leiterinnen und Leiter der Reflexions gruppen Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung stellt den Akteur/innen für die Rückmeldung einen Beobachtungsbogen mit Kriterien und Indikatoren zur Verfü gung. Die Rückmeldungen werden aufgrund von transparenten Kriterien gegeben Die Rückmeldungen der verschiedenen Akteur/innen werden zusammenge fasst und in Form von Ampeln dargestellt. eine Ampel wird gestellt zu den Fragen, ob a. eine Eignung für den Pfarrberuf nach festgelegten Kriterien beobachtbar ist, b. ob die Voraussetzung für die weitere Ausbildung erfüllt ist Ampel gemäss 63 Abs. lit. a kann die Farbe Grün, Orange oder Rot annehmen. Bei der Ampel gemäss Abs. 1 bedeutet: a. Grün: Eine Eignung ist zweifelsfrei feststellbar. b. Orange: Es stellen sich Fragen, die gründlicher abzuklären sind. 10

28 c. Rot: Eine Eignung für den Pfarrberuf ist nicht feststellbar. Folgende Akteure stellen eine Ampel gemäss Abs. : a. die Praktikumspfarrperson für das Kirchgemeindepraktikum, b. die Praktikumslehrperson für das Schulpraktikum, c. die Praktikumslehrperson für das Praktikum im kirchlichen Unterricht, d. die für das EPS zuständigen Beauftragten für die kirchliche Ausbildung, e. die für das EPS zuständigen Beauftragten für die kirchliche Ausbildung aufgrund der Rückmeldungen der Dozierenden in den Einführungs- und Auswertungswo chen und an den Studientagen Die Ampel gemäss 63 Abs. lit. b kann die Farbe grün oder rot annehmen. Bei der Ampel gemäss Abs. 1 bedeutet: a. Grün: Eine Lernbereitschaft und Entwicklung ist beobachtbar. b. Rot: Eine Lernbereitschaft und Entwicklung ist nicht beobachtbar. Die Leitung Reflexionsgruppen im EPS stellt die Ampel gemäss Abs Zeigen alle Ampeln gemäss 64 und 65 Grün an, so stellt die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung die Eignung der oder des Studierenden für den Pfarrberuf fest. Sie bestätigt dies der oder dem Studierenden innert eines Monat nach Ende des EPS schriftlich. Zeigen eine oder mehrere Ampeln Orange an, so lädt die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung die oder den Studierenden zum Assessment ein. Zeigen eine oder mehrere Ampeln Rot an, so ist die oder der Studierende nicht zur weiteren Pfarrausbildung des Konkordats zugelassen. Die Kommission für die Kirch liche Eignungsklärung hört die oder den Studierenden vor der Beschlussfassung an. 67. Im Assessment wird geprüft auf der Grundlage von Kriterien und Indikato ren, die dem Kompetenzstrukturmodell entsprechenden und durch die Kommission für Eignungsklärung festgelegten, überfachlichen Kompetenzen. Das Assessment wird von einer durch die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbil dung beauftragten und befähigten Person als Hauptassessorin bzw. Hauptassessor durchgeführt. Diese zieht aus einer von der Kommission für Eignungsklärung erstellen Liste weitere als geeignet bezeichnete Personen als Assessorinnen und Assessoren bei Die Hauptassessorin oder der Hauptassessor erstellt am Tag des Assess rnents im Austausch mit den weiteren Assessorinnen und Assessoren zuhanden der o der des Studierenden und der Kommission für Eignungsklärung einen Bericht über das Assessment. Hält der Bericht gemäss Abs. 1 die Eignung zum Pfarrberuf fest, so beschliesst die Kommission für Eignungsklärung die Zulassung zum Lernvikariat. Kommt der Bericht gemäss Abs. 1 zum Ergebnis, dass keine Eignung zum Pfarramt besteht, so lädt die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung die Haupt assessorin oder den Hauptassessor, die Praktikumsleitung im EPS und die für das EPS zuständigen Beauftragten für die kirchliche Ausbildung zu einem Runden Tisch ein, um die Beobachtungen der verschiedenen Akteure auszutauschen und abzugleichen. Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung beschliesst im Anschluss an den Runden Tisch, ob eine Zulassung zum Lernvikariat möglich ist. Wird keine Eignung festgestellt, so beschliesst die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung die Nicht zulassung zur weiteren Pfarrausbildung des Konkordats. Die Kommission für die Kirch liche Eignungsklärung hört die oder den Studierenden vor der Beschlussfassung an. 11

29 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung setzt die Termine für den Runden Tisch fest. Diese Termine sind verbindlich. 69. Entscheide der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung sind gemäss der Rekursverordnung bei der Rekurskommission anfechtbar. B. Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung führt das Verfahren zur kirchlichen Eignungsklärung durch. Die Konkordatskonferenz wählt die Mitglieder der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung. Die Kommission zählt drei Mitglieder. 3. Teil: Entwicklungsbegleitung 1. Abschnitt: Mentorat Das Mentorat dient der Entwicklungsförderung der Studierenden. Mentorat ist von der Konkordatskirche, welcher die oder der Studierende angehört, zu bewilligen. Die Studierenden wählen ihre Mentorin oder ihren Mentor aus einer Liste der Ar beitsstelle für die kirchliche Ausbildung aus, die von ihrer Konkordatskirche approbiert wurde Die Mentorinnen und Mentoren leiten das Mentorat. Sie nehmen gegenüber den Studierenden eine entwicklungsfördernde Funktion wahr. Sie begleiten und unter stützen die Studierenden namentlich bei der Umsetzung ihrer Entwicklungsziele. Mentorinnen und Mentoren nehmen ihre Aufgaben wahr in den Spannungsfel dem von a. universitärer Theologie und Erfahrungswelten unserer Gesellschaft, b. Selbsteinschätzung und Potentialanalyse, c. persönlicher Glaube und Verhältnis zur Kirche, d. Lebensziele und Berufsalltag. Eine Mentorin oder ein Mentor kann höchstens zwei Studierende gleichzeitig be gleiten. 73. Voraussetzung für die Übernahme eines Mentorats ist der Besuch der Ein führungsveranstaltung und der jährlichen Weiterbildungsveranstaltungen des Konko r dats für Mentorinnen und Mentoren. Mentorinnen und Mentoren treffen sich auf Einladung der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung regelmässig zum Erfahrungsaustausch mit anderen Mentorinnen und Mentoren. 74. Studierende sowie Mentorinnen und Mentoren besprechen miteinander die Rahmenbedingungen und Themen des Mentorats. Dazu gehören insbesondere: a. Kennenlernen, Arbeitsweise, Planen von Ausbildung und Potentialanalyse, 1

30 b. auf der Grundlage der Potentialanalyse und weiterer Wahrnehmungen Erarbei tung und Verfolgung der persönlichen Entwicklungsziele, c. Festlegung der Rahmenbedingungen des Mentorats, insbesondere die Häufigkeit der Kontakte, Standortbestimmungen, das Vorgehen bei Differenzen, d. Gespräche zu Studiengang und -zielen und Schwerpunkten, Bezug zur Kirche, Fra gen der Spiritualität, persönliche Eignung, e. Planung von Formen der Zusammenarbeit. Jährlich finden mindestens zwei Gespräche statt. Dazu kommt bei Bedarf die Be gleitung bei praktischen Einsätzen. 75. Mentorinnen und Mentoren können den Studierenden Entwicklungsziele set zen, mit diesen Aufgaben vereinbaren sowie die Entwicklungsziele und vereinbarten Aufgaben einfordern Die Studierenden tragen die Verantwortung für das Erreichen der Entwick lungsziele gemäss 75. Ein bestehendes Mentorat ist Voraussetzung für die Zulassung zum EPS und zum Lernvikariat. Zeigen Studierende im Mentorat keine aktive Beteiligung, so kann die Mentorin oder der Mentor das Mentorat beenden. In diesem Fall setzen die Studierenden das Mentorat innert vier Monaten nach der Beendigung des ersten Mentorats mit einer neu en Mentorin bzw. einem neuen Mentor fort. 4Mentorinnen und Mentoren können sich bei Fragen an eine Beratungsstelle bei der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung wenden. 77 Das Mentorat endet vor dem Beginn des Lernvikariats. Im letzten Gespräch werden die weiteren Entwicklungsfelder und -ziele bespro chen und zuhanden der Vikariatsleitenden festgehalten Studierende informieren die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung zu sammen mit der Anmeldung zur Potentialanalyse über den Beginn des Mentorats. Kommt es zu einem vorzeitigen Abbruch des Mentorats, so informieren Mento rinnen und Mentoren die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung und die Konkor datskirche, welcher die oder der Studierende angehört. 4. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen 79. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 018 in Kraft. 80. Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung für das Ekkiesiologisch-Praktische Semester EPS vom 3. Mai 008, b. Verordnung für das Lernvikariat vom 3. Mai 008, c. Ordnung für die Entwicklungsorientierte Eignungsabklärung und das Mentorat vorn 3. Mai 008 unter Vorbehalt von 85 Abs. 1. $ und 9 3 der Ausbildungsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer vorn 06. Juni 013 werden aufgehoben. 13

31 8. Der Besuch der Perspektiventage wird erstmals für die Zulassung zum EPS 019 vorausgesetzt. 83. Der Besuch der Seelsorgeübung wird erstmals für die Zulassung zum Lernvi kariat 019/00 vorausgesetzt. 84. Studierende, die sich nach dem 1. Januar 017 für die kirchliche Eignungsklä rung angemeldet haben, haben die Potentialanalyse und die Eignungsklärung gemäss dieser Verordnung zu absolvieren. 85. Für Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt, die sich für Kirchliche Eignungsklärung in Form der Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung entscheiden oder sich bereits im Rahmen der Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung einer Exploration unterzogen haben und sich nicht der Kirchlichen Eignungsklärung unter stellt haben, erfolgt die Kirchliche Eignungsklärung in der Form der Entwicklungsorien tierte Eignungsabklärung gemäss der Ordnung für die Entwicklungsorientierte Eignungs abklärung und das Mentorat vom 3. Mai 008. Im Übrigen unterliegen Studierende sowie Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt der kirchlichen Eignungsklärung. 14

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