Ratifizierung des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung
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- Wolfgang Steinmann
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1 DER REFORMIERTE KIRCHENRAT Zu Traktandum 7 an die REFORMIERTE SYNODE Aarau, Februar 2003 PM/ho Ratifizierung des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch- reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst Anträge: 1. Die Synode möge das Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst (SRLA ) ratifizieren. 2. Die Synode möge dem Kirchenrat die Kompetenz erteilen, die 63 und 96 Ziff. 10 KO nach Inkraftsetzung des neuen Konkordates gemäss dem neuen Titel anzupassen. Liebe Synodale Das Konkordat betreffend die gegenseitige Zulassung evangelisch-reformierter Pfarrer in den Kirchendienst datiert vom 6. März Damals waren noch ganz andere Kriterien relevant: 1. Die Kirchen wollten die Hoheit über die wissenschaftlichen (theologischen) Prüfungen, um sicher zu gehen, dass Pfarrerinnen und Pfarrer kirchenkonform ausgebildet würden. 2. Im Blick hatte man nur die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer, alle übrigen kirchlichen Berufe waren nicht nur unwichtig, sondern noch gar nicht im Blickfeld. Das Konkordat wird leider weiterhin nur für die Ausbildung der Pfarrpersonen zuständig sein, bei der Weiterbildung wird das Gespräch und eine gewisse Koordination mit dem Diakonat zumindest angestrebt. 3. Die einzelnen Landeskirchen waren noch sehr um die eigene Hoheit besorgt. Die Kompetenzen der Konkordatskonferenz waren stark eingeschränkt, Änderungen waren praktisch nur einstimmig möglich (ganz im Sinne früherer Konkordate zwischen den Kantonen). Das Konkordat von 1967 war entsprechend schwerfällig. Viele Neuerungen in der Ausbildung, aber auch bei den Prüfungen, brauchten Jahre, um diskutiert, angenommen und umgesetzt zu werden. Erschwerend wirkte sich dabei aus, dass die Kompetenzen der Konkordatskonferenz (in der die Vertretungen der Kirchenräte der Mitgliedkirchen Einsitz haben) und der Konkordatsprüfungsbehörde nicht eindeutig definiert waren. Klärungen waren deshalb unumgänglich.
2 Die Schweizerische Bildungslandschaft im Wandel Viel wichtiger für die Neuformulierung des Konkordats sind aber die tiefgreifenden Veränderungen im Bildungswesen und im Verständnis der Aus- und Weiterbildung für die Berufslaufbahn. In den letzten Jahren sind geradlinige Berufslaufbahnen seltener geworden. Immer weniger Berufstätige werden heute in dem Beruf pensioniert, den sie ursprünglich gewählt haben. Weiterbildungen und Zusatzausbildungen sind zwingend geworden für berufliches Fortkommen. Die Durchlässigkeit zwischen Fachschulen, Fachhochschulen und Universitäten wird grösser und grösser. So haben sich die Bildungsdirektoren der meisten europäischen Staaten Ende des letzten Jahrhunderts in Bologna geeinigt, die Ausbildungen zu vereinheitlichen, ein Kreditpunktesystem einzuführen und die angelsächsischen Abschlüsse Bachelor und Master zu homologieren. Damit soll der Zugang zu den Universitäten ohne Matura, der Studienfachwechsel und der Wechsel von einer Universität zu einer anderen deutlich vereinfacht werden. Was bedeutet das für die theologische Ausbildung? In Zukunft werden die theologischen Fakultäten einen dreijährigen Studiengang zum Bachelor in Theologie und ein zweijähriges Aufbaustudium zum Master anbieten, wobei der Master Voraussetzung für das Pfarramt sein wird. Begleitend dazu werden die Studierenden voraussichtlich weiterhin drei kurze (etwa 4-wöchige) Praktika sowie vier kirchliche Eignungsabklärungsgespräche (KEA) ablegen müssen. Die eigentliche Pfarrausbildung geschieht im dem Studium folgenden 13-monatigen Praktikum. Die Fakultäten werden Studierende von europäischen Universitäten mit einem Bachelor oder Master anerkennen müssen. Denkbar ist auch, dass in Zukunft jemand einen Bachelor in einem anderen Fach, z.b. Psychologie oder Geschichte, bringt und mit einem Zusatzjahr (innert drei Jahren) einen Master in Theologie ablegt. Für Quereinsteiger und ausländische Studierende (oder solche von freikirchlichen Universitäten) wird der Zugang zu den Universitäten Zürich und Basel und damit zur Ausbildung des Konkordats erleichtert. Es ist im Interesse der Mitgliedkirchen des Konkordates, dass die theologischen Fakultäten in Zukunft die akademische theologische Ausbildung überprüfen und für die nötige Qualität bürgen. Die Konkordatskirchen sind in diesem Punkt auf die theologischen Fakultäten angewiesen. Auf der anderen Seite wollen die Konkordatskirchen die (praktische) kirchliche Ausbildung weiterhin selber definieren und auch anbieten. Es genügt nicht, wenn Studierende eine gute wissenschaftliche Bildung erhalten. Sie müssen möglichst früh auf die kirchliche Realität und pfarramtliche Praxis vorbereitet werden. Hier haben die Konkordatsbehörden einiges geleistet in den letzten Jahren. Die kirchliche Eignung wird frühzeitig abgeklärt. Es braucht mehr Praktika. Das Vikariat wurde verlängert, die Kurse im Laufe des Vikariats immer wieder angepasst. Schliesslich wurden besondere Kurse für die ersten Amtsjahre konzipiert, die den Berufseinstieg begleiten sollen. Diese wichtigen Neuerungen waren nicht immer einfach. Unter anderem standen ihnen auch die relativ starren Bestimmungen und Strukturen des Konkordats entgegen. Was bringt das neue Konkordat? Das neue Konkordat klärt das Verhältnis zwischen den theologischen Fakultäten und dem Konkordat. Die theologischen Fakultäten übernehmen weitgehend die Verantwortung für die akademische Ausbildung, die theologischen Prüfungen und beraten das Konkordat in Aus- 2
3 bildungsfragen. Das Konkordat definiert die zusätzlichen Erwartungen an die Ausbildung der Studierenden, legt die kirchliche Ausbildung fest und führt sie durch. Das Konkordat ist nicht gezwungen, jeden Bachelor oder Master zu anerkennen und kann zusätzliche Auflagen für Studierende machen, welche nicht in Basel oder Zürich studieren. Die Konkordatskonferenz wird gestärkt. Innerhalb der Bestimmungen des Konkordats, mit dem klaren Ziel, eine möglichst gute und kostengünstige kirchliche Ausbildung für Pfarrerinnen und Pfarrer anzubieten, erhält die Konkordatskonferenz mehr Kompetenzen. Sie erlässt zum Beispiel neu die Ausbildungs- und die Prüfungsordnung. Sie kann Anpassungen an sich verändernde Umstände damit schneller vornehmen. Die Interessen der Konkordatskirchen bleiben aber gewahrt, da jede Kirche eine Person in die Konkordatskonferenz abordnet (Ständeprinzip) und damit nicht einzelne mächtige oder finanzkräftige Kirchen ihre Interessen durchsetzen können. Ziel des Konkordats ist und bleibt die kirchliche Ausbildung qualifizierter und motivierter Pfarrerinnen und Pfarrer. Dass dabei eine Anpassung an eine sich rasant verändernde Ausbildungslandschaft und immer flexiblere Arbeitswelt nötig ist, leuchtet ein. Der neue Entwurf bringt aber massvolle Änderungen und strebt sinnvolle Lösungen an. Da es sich beim Konkordat um ein interkantonales Vertragswerk handelt, sind Veränderungen am Text oder an einzelnen Bestimmungen nicht möglich. Die Synode kann lediglich entscheiden, ob sie dem Vertrag zustimmt und dem neuen Konkordat beitreten will (Ratifizierung des Konkordats). Der Kirchenrat empfiehlt Ihnen die Zustimmung, damit das neue Konkordat auf den in Kraft treten und unsere Kirche bei der Ausarbeitung der nötigen Verordnungen (Ausbildungsordnung, Prüfungsordnung, etc.) weiterhin unsere Interessen vertreten kann. REFORMIERTER KIRCHENRAT Präsidentin: Kirchenschreiberin: Claudia Bandixen Rosmarie Weber Verantwortlich für diese Vorlage: Patrik Müller, Theologischer Sekretär (Erläuterungen ab Seite 11 von Dr. jur. M. Röhl) 3
4 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst (SRLA ) (vom 28. November 2002) I. Allgemeines Art. 1. Die an diesem Konkordat beteiligten, dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund (SEK) angehörenden evangelisch-reformierten Landeskirchen (Konkordatskirchen) bekräftigen mit dieser Vereinbarung ihr Bestreben, a) eine gleichwertige Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den schweizerischen evangelischen Kirchen zu fördern, b) ein den Bedürfnissen entsprechendes Angebot für die kirchliche Ausbildung sicherzustellen, c) die Voraussetzungen für die Zulassung in den Kirchendienst einheitlich zu regeln, d) die Grundlagen für eine die Amtseinführung begleitende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren zu schaffen. Art. 2. Die Konkordatskirchen verpflichten sich, den gemäss den Grundsätzen dieses Konkordats ausgestellten Fähigkeitsausweis für die Ausübung eines evangelisch-reformierten Pfarramtes (Wahlfähigkeitszeugnis) anzuerkennen. II. Organe und Zuständigkeiten Art. 3. Organe des Konkordats sind: a) die Konkordatskonferenz, b) das Büro der Konkordatskonferenz, c) die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz, d) die nichtständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz. Art. 4. Die Konkordatskonferenz ist die oberste Konkordatsbehörde. Sie setzt sich zusammen aus je einer bevollmächtigten Vertretung der Kirchen- bzw. Synodalräte der Konkordatskirchen. Die Ernennung und Entschädigung der Vertretung ist Sache der Konkordatskirchen. Die Präsidentin/der Präsident des Kirchenrates der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich führt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Konkordatskonferenz selber. Sie verfügt über ein Sekretariat. 4
5 Art. 5. Der Konkordatskonferenz obliegen folgende Aufgaben: a) Beschlussfassung über die teilweise oder vollständige Änderung des Konkordats zuhanden der Konkordatskirchen, b) Erlass einer Ausbildungsordnung, c) Erlass einer Prüfungsordnung, d) Erlass einer Ordnung für die Entwicklungsorientierte Eignungsabklärung, e) Erlass einer Finanzordnung, f) Erlass einer Rekursverordnung, g) Erlass einer Geschäftsordnung der Konkordatskonferenz und des Büros der Konkordatskonferenz, h) Erlass des Reglements betreffend die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung, i) Erlass weiterer Verordnungen und Reglemente, die für den Vollzug des Konkordats erforderlich sind, j) Wahl der/des ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten, k) Wahl der Mitglieder der Ausbildungskommission, l) Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission, m) Wahl der Mitglieder der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung, n) Wahl der Mitglieder der Rekurskommission, o) Einsetzung von nichtständigen Kommissionen und Wahl ihrer Mitglieder, p) Festsetzung des Budgets, q) Abnahme der Jahresrechnung, r) Wahrnehmung von Aufgaben und Beschlussfassung über Fragen, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Konkordatsorgans fallen. Art. 6. Das Büro der Konkordatskonferenz setzt sich aus der Präsidentin/dem Präsidenten sowie der/dem ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten der Konkordatskonferenz zusammen. Die Sekretärin/der Sekretär der Konkordatskonferenz nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Amtsdauer der/des ersten und zweiten Vizepräsidentin / Vizepräsidenten beträgt vier Jahre. Art. 7. Dem Büro der Konkordatskonferenz obliegen folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Geschäfte der Konkordatskonferenz, b) Antragstellung an die Konkordatskonferenz und Vollzug ihrer Beschlüsse, c) Anstellung und Führung des/der Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung, d) Anstellung der/des Sekretärin/Sekretärs der Konkordatskonferenz, e) weitere Aufgaben, die ihm von der Konkordatskonferenz übertragen werden. 5
6 Art. 8. Die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz sind a) die Ausbildungskommission, b) die Prüfungskommission, c) die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung, d) die Rekurskommission. Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder geht zulasten der Konkordatsrechnung. Art. 9. Die Ausbildungskommission setzt sich aus fünf gewählten Mitgliedern und je einem Vertreter der theologischen Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich zusammen. Eine Vertreterin/ein Vertreter der Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. Organisation und Verfahren der Ausbildungskommission regelt die Ausbildungsordnung. Der Ausbildungskommission obliegen folgende Aufgaben: a) Erlass der notwendigen Regelungen im Rahmen der Ausbildungsordnung, b) Weiterentwicklung und laufende Anpassung der Ausbildung an die Bedürfnisse der kirchlichen Arbeit und diesbezügliche Antragstellung an die Konkordatskonferenz, c) Sicherstellung des Zusammenwirkens aller in die kirchliche Ausbildung einbezogenen Institutionen und Stellen, d) Generelle Feststellung der Anerkennung von theologischen Ausbildungen und Abschlüssen, die an anderen Hochschulen als an den theologischen Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich erworben wurden. Art. 10. Die Prüfungskommission setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen. Die Prüfungsordnung regelt Organisation und Verfahren der Prüfungskommission sowie der kirchlichen Prüfungen. Der Prüfungskommission obliegt die Überprüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zu den kirchlichen Prüfungen und Durchführung derselben, einschliesslich der Anordnung ergänzender Studienleistungen. Art. 11. Die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen. Die Ordnung für die Entwicklungsorientierte Eignungsabklärung regelt Organisation und Verfahren der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung. Der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung obliegen folgende Aufgaben: a) Durchführung der Explorationen der Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt, b) Abgabe der Eignungsempfehlung für die praktische Prüfung zuhanden der zuständigen Konkordatskirche. 6
7 Art. 12. Die Rekurskommission setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Sie entscheidet Rekurse in Dreierbesetzung. Die Rekursverordnung regelt Organisation und Verfahren der Rekurskommission. III. Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung Art. 13. Die Konkordatskirchen errichten eine Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt während des Studiums in Ergänzung zum akademischen Lehrangebot und insbesondere unmittelbar vor dem Eintritt in den Kirchendienst berufsqualifizierende Ausbildungsveranstaltungen für Anwärterinnen und Anwärter auf das Pfarramt durch und sorgt für eine die Amtseinführung begleitende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren. Art. 14. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung ist insbesondere zuständig für: a) Organisation, Durchführung und Auswertung aller kirchlichen Ausbildungsangebote des Konkordats im Rahmen der Ausbildungsordnung, insbesondere für das pfarramtliche Praktikum (Lernvikariat), b) Begleitung der Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt während des Lernvikariates, c) Sicherstellung eines Angebots für eine die Amtseinführung begleitende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren. Das Reglement betreffend die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung regelt insbesondere die rechtliche Stellung und die Aufgaben der Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung. Art. 15. Die Personalkosten für die Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung und ihrer Sekretariate sowie die Kosten von Infrastruktur und Sachaufwand gehen zulasten der Konkordatsrechnung. IV. Kirchliche Ausbildung Art. 16. Die kirchliche Ausbildung leitet Theologiestudierende an, die erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und die praktischen Erfahrungen so miteinander zu verbinden, dass sie für die Übernahme eines kirchlichen Dienstes in einer Konkordatskirche befähigt sind. Die kirchliche Ausbildung umfasst: a) Begleitende Praktika oder Lehrgänge in kirchlichen Handlungsfeldern während des Studiums und kirchliche Prüfungen, 7
8 b) ein Lernvikariat in einer Kirchgemeinde einschliesslich der Ausbildungsveranstaltungen und der praktischen Prüfung gemäss Ausbildungsordnung, c) Ausbildungsveranstaltungen für eine die Amtseinführung begleitende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren. Die Ausbildungsordnung regelt die Zulassung zur kirchlichen Ausbildung sowie die Inhalte, Ziele, Aufgaben und Rahmenbedingungen der kirchlichen Ausbildung. Art. 17. Die Anmeldung zum Lernvikariat erfolgt über die Konkordatskirche, welcher die Bewerberin/der Bewerber angehört. Zulassungsvoraussetzungen sind: a) Empfehlung einer Konkordatskirche, b) Handlungsfähigkeit und Vorliegen der notwendigen persönlichen Voraussetzungen, c) Abschluss eines Grund- und Hauptstudiums in evangelischer Theologie an den theologischen Fakultäten der Universitäten Basel oder Zürich oder an einer anderen Hochschule, deren Studienordnung von der Ausbildungskommission als gleichwertig anerkannt ist, d) erfolgreiche Absolvierung der während des Studiums vorgesehenen kirchlichen Ausbildungsveranstaltungen, e) Nachweis der vorgeschriebenen Explorationen durch die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung. Art. 18. Für die Zulassung zur praktischen Prüfung sind über die in Art. 17 aufgeführten Voraussetzungen hinaus erforderlich: a) Empfehlung durch die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung aufgrund der Exploration während des Lernvikariates, b) Absolvierung des Lernvikariates und Erreichen der damit verbundenen Ausbildungsziele. Die praktische Prüfung findet vor Abschluss des Lernvikariates statt. V. Erteilung der Wahlfähigkeit Art. 19. Die Konkordatskonferenz stellt nach dem Bestehen der praktischen Prüfung das Wahlfähigkeitszeugnis aus. Die zuständige Konkordatskirche nimmt gestützt auf das Wahlfähigkeitszeugnis die Ordination vor. VI. Zulassung zum Kirchendienst Art. 20. Wer aufgrund eines von der Konkordatskonferenz ausgestellten Wahlfähigkeitszeugnisses ordiniert worden ist, ist in allen Konkordatskirchen zum kirchlichen Dienst zugelassen. Vorbehalten bleiben die nach dem Recht der einzelnen Konkordatskirchen notwendigen persönlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit. 8
9 Art. 21. Die Konkordatskirchen teilen rechtskräftige Entscheide gegenüber Inhaberinnen und Inhabern von Wahlfähigkeitszeugnissen über den Entzug oder Verlust der Wählbarkeit sowie über Rehabilitationen unverzüglich dem Präsidium der Konkordatskonferenz und den übrigen Konkordatskirchen mit. Die Konkordatskirchen sind berechtigt, rechtskräftige Entscheide über Entzug oder Verlust der Wählbarkeit sowie über Rehabilitationen in ihrem Bereich in gleicher Weise gelten zu lassen. Art. 22. Die einzelnen Konkordatskirchen sind berechtigt, neben den Inhaberinnen und Inhabern eines durch die Konkordatskonferenz ausgestellten Wahlfähigkeitszeugnisses auch andere Pfarrerinnen und Pfarrer in ihren Kirchendienst zuzulassen. Diesen kommt die Wahlfähigkeit nur für das Gebiet der entsprechenden Konkordatskirche zu. VII. Rechtspflege Art. 23. Gegen Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz, der Ausbildungskommission, der Prüfungskommission und der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung im Rahmen von Prüfungs- und Zulassungsverfahren kann bei der Rekurskommission Rekurs erhoben werden. Der Entscheid der Rekurskommission ist endgültig. VIII. Finanzierung Art. 24. Die Aufwendungen für die kirchliche Ausbildung gemäss Konkordat und die Tätigkeit der Konkordatsorgane werden von den Konkordatskirchen anteilmässig getragen. Die Finanzordnung bestimmt die gemeinsam zu finanzierenden Aufwendungen des Konkordats und regelt den Verteilschlüssel, die Rechnungsstellung, die Rechnungsführung und deren Überprüfung. IX. Beitritt und Austritt Art. 25. Das Konkordat steht allen Mitgliedkirchen des SEK offen. Mit dem Beitritt erklären sie ihr Einverständnis mit den aus dem Konkordat sich ergebenden Verpflichtungen. Der Austritt aus dem Konkordat ist jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Beitritts- und Austrittserklärungen sind an das Präsidium der Konkordatskonferenz zu richten. 9
10 X. Revision Art. 26. Die teilweise oder vollständige Änderung des Konkordats bedarf eines Beschlusses der Konkordatskonferenz gemäss Art. 5 lit. a sowie der Zustimmung der Mehrheit der Konkordatskirchen durch rechtskräftigen Beschluss ihrer zuständigen Organe. XI. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 27. Dieses Konkordat ersetzt das Konkordat betreffend gegenseitige Zulassung evangelischreformierter Pfarrer in den Kirchendienst vom 6. März 1967 mit den seitherigen Änderungen. Es tritt am 1. Januar 2004 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Mitgliedkirchen des SEK durch rechtskräftigen Beschluss ihrer zuständigen Organe ihren Beitritt erklärt haben. Das Konkordat fällt dahin, wenn ihm infolge von Austritten weniger als fünf Konkordatskirchen angehören. Art. 28. Bis zum Inkrafttreten der Ausführungserlasse gemäss Art. 5 lit. b-f sind folgende Vorschriften anwendbar: a) Ausbildungsordnung für das Pfarramt vom 27. November 1981, b) Reglement für die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung (KEA) vom 2. Dezember 1998, c) Ausführungsbestimmungen zum Reglement für die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung (KEA) vom 2. Dezember 1998, d) Verordnung über Zulässigkeit und Verfahren von Rekursen gegen Konkordatsprüfungen und Entscheide der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung vom 26. September 1979 (mit Änderungen vom 22. November 1999), e) Vereinbarung betreffend die Finanzierung der kirchlichen Ausbildung vom 3. Juli Für die Zulassung zur praktischen Prüfung sowie für ihre Organisation und Durchführung gelten bis Mitte 2005 sinngemäss die massgebenden Bestimmungen des Konkordates betreffend gegenseitige Zulassung evangelisch-reformierter Pfarrer in den Kirchendienst vom 6. März 1967 und der Prüfungsordnung der Theologischen Konkordatsprüfungsbehörde vom 23. September Die Konkordatskonferenz setzt zu diesem Zweck eine ausserordentliche Prüfungskommission ein. 10
11 Erläuternde Bemerkungen zum Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst Titel Nachdem die neue Bundesverfassung lediglich noch von Verträgen zwischen den Kantonen spricht, wäre es an sich angebracht, auf die Verwendung des Begriffs «Konkordat» zu verzichten. Historische und terminologische Rücksichten rechtfertigen es jedoch, an der bisherigen Terminologie festzuhalten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bezeichnung einer Vereinbarung als Konkordat weder eine bestimmte Rechtsform noch die Geltung bestimmter Regelungen (z.b. Einstimmigkeits- oder Mehrheitsprinzip) impliziert. Artikel 1 In Erweiterung des bisherigen Konkordates wird die gemeinsame Verantwortung für die Ausbildung an den Anfang gestellt. lit. d: Neu wird zusätzlich die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren (WEA) gemeinsame Sache der Konkordatskirchen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer nicht schon mit der Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses abgeschlossen ist. Artikel 3 lit. b: Die Zusammensetzung des Büros ergibt sich aus Ziffer 6. lit. c: Vorgesehen sind vier ständige Kommissionen (vgl. Ziffer 8). lit. d: Um die Verbindlichkeit des Handelns der nichtständigen Kommissionen zu unterstreichen, werden diese nicht nur als Arbeitsgruppen bezeichnet. Auch können diesen Kommissionen ein selbständiges Antragsrecht an die Konkordatskonferenz und allenfalls Entscheidungsbefugnisse zukommen. Artikel 4 Abs. 1: Das Erfordernis der Bevollmächtigung soll verhindern, dass Mitarbeiter ohne Entscheidungsbefugnisse an die Sitzungen der Konkordatskonferenz delegiert werden, was die Lösungsfindung in der Konkordatskonferenz erschweren kann. Auf die Möglichkeit gegenseitiger Stellvertretung der Konkordatskirchen wird verzichtet. Abs. 2: Der Vorsitz durch das Präsidium des Kirchenrates der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich entspricht der Tradition. Über die Bestellung des Präsidiums ist somit keine Wahl durchzuführen. Es sprechen für diese Lösung sachliche Gründe: Zum einen erwachsen dem Konkordat aus der Leitung durch das Zürcher Kirchenratspräsidium keine zusätzlichen Aufwendungen, da er/sie diese Aufgabe im Rahmen seines/ihres landeskirchlichen Amtes wahrnimmt. Gerade bei einem teilamtlichen Kirchenrats- bzw. Synodalpräsidium dürfte dies nicht der Fall sein. Zum andern stellt die Zürcher Landeskirche dem Konkordat unentgeltlich weitere personelle und materielle Ressourcen zur Verfügung (Unterstützung des Konkordatssekretariats, juristische Beratung etc.). Hingegen werden Infrastrukturleistungen der Zürcher Kirche dem Konkordat in Rechnung gestellt. Die Feststellung, dass die Konkordatskonferenz über ein Sekretariat verfügt, beinhaltet nicht nur die Möglichkeit rein administrativer Unterstützung der Konkordatskonferenz, sondern schafft auch die Grundlage für die Ernennung eines Sekretärs der Konkordatskonferenz, der an den Sitzungen des Büros der Konkordatskonferenz mit beratender Stimme teilnimmt (vgl. Ziffer 6). 11
12 Artikel 5 lit. a-h: Die Konkordatskonferenz fällt in Sachfragen in erster Linie die strategischen Entscheide. Sie besitzt daher die Möglichkeit, beim Erlass aller wichtigen konkordatsinternen Regelungen ihren Einfluss geltend zu machen. Sie kann ihre Kompetenzen im Rahmen der einzelnen Ordnungen an Kommissionen delegieren. Die Konkordatskonferenz fällt ihre Entscheide mit einfachem Mehr der in der Versammlung anwesenden Konkordatskirchen. Artikel 6 Weil eine stille Wiederwahl des Vizepräsidiums ausgeschlossen ist (vgl. Art. 5 lit. j), rechtfertigt es sich, auf eine Amtszeitbeschränkung des Vizepräsidiums zu verzichten. Amtszeitbeschränkungen sind im Übrigen in der Schweiz wenig verbreitet. Artikel 7 lit. c und d: Die Anstellung hat zur Folge, dass sowohl das Sekretariat der Konkordatskonferenz als auch die Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nicht in einem beamtenähnlichen Wahlverhältnis zum Konkordat stehen. Stattdessen ist eine in der Regel unbefristete Anstellung durch das Büro der Konkordatskonferenz mit Arbeitsvertrag vorzunehmen, wobei das Büro die Auswahl aus den Kandidatinnen und Kandidaten trifft. Mithin ist das Büro für den Personalentscheid zuständig. Administrative Belange der Anstellung kann es selbst erledigen oder an eine der Konkordatskirchen delegieren. Die Personalführungsverantwortung gegenüber dem Sekretariat der Konkordatskonferenz und gegenüber den Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung liegt beim Büro der Konkordatskonferenz, insbesondere beim Präsidium. Artikel 8 Da nichts anderes vorgesehen ist, ist eine Wiederwahl der Kommissionsmitglieder möglich. Die Kommissionen verfügen grundsätzlich über kein eigenes Sekretariat. Sollte gleichwohl Bedarf hierfür bestehen, kann die massgebende Kommissionsordnung ein Sekretariat vorsehen oder die Grundlage für eine fallweise (konkordatsexterne) Lösung schaffen. Artikel 9 Abs. 1: Im Interesse der Koordination zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung ist die Vertretung der theologischen Fakultäten Basel und Zürich in der Ausbildungskommission sicherzustellen. Zugleich ist eine Vertretung der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung sinnvoll, da diese die Vorgaben der Ausbildungskommission umzusetzen hat. Abs. 3 lit. b: Die Ausbildungskommission trägt insbesondere die fachliche Verantwortung für die Weiterentwicklung und laufende Anpassung der Ausbildung an die Bedürfnisse der kirchlichen Arbeit. Abschliessende Entscheide hierzu sind jedoch von der Konkordatskonferenz zu treffen, weshalb der Ausbildungskommission insoweit lediglich ein Antragsrecht zusteht. Ob und wie die Beauftragten der Arbeitsstelle für die Ausbildung durch die Ausbildungskommission zu unterstützen bzw. zu begleiten sind, hat die Ausbildungsordnung zu regeln. Abs. 3 lit. d: Die Ausbildungskommission legt den Rahmen fest, nach dem dann die Prüfungskommission die einzelnen ihr vorgelegten Unterlagen für die Zulassung zu einer Prüfung beurteilen kann. 12
13 Artikel 10 Abs. 1: Die Prüfungsordnung regelt, in welchem Umfang die Prüfungskommission Dritte mit der Durchführung der kirchlichen Prüfungen oder mit der Unterstützung der Prüfungskommission hierbei beauftragen darf. Die Prüfungsordnung regelt auch die Zusammensetzung der Prüfungskommission im Einzelnen. Abs. 2: In der Prüfungsordnung sind nicht nur Verfahren und Organisation der Prüfungskommission zu regeln, sondern auch die kirchlichen Prüfungen während des Studiums und die praktische Prüfung am Ende der Ausbildung (Voraussetzungen, Anmeldung, Durchführung, Inhalte). Artikel 11 Abs. 1: Die Kommissionsordnung regelt die Zusammensetzung der Kommission im Einzelnen. Artikel 14 Abs. 2: Das von der Konkordatskonferenz zu erlassende Reglement regelt im Einzelnen die der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung zufallenden Aufgaben, z.b. die Zusammenarbeit mit der Ausbildungskommission sowie mit anderen für die kirchliche Ausbildung zuständigen Institutionen und Stellen oder die Wahrnehmung von Kontakten zu weiteren Verantwortlichen für die theologische und kirchliche Ausbildung. Aufgabe dieses Reglements ist es auch, die Anzahl der Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung, deren Anstellungsverhältnisse und -bedingungen sowie die von ihnen benötigte Infrastruktur (Sekretariat, Büroräumlichkeiten etc.) festzulegen. Artikel 16 Abs. 2 lit. a: Die Kirchen sind befugt, spezielle Studienleistungen in von ihnen definierten Fächern (z.b. spezifische schweizerische Konfessions- und Kirchenkunde, Geschichte und Theologie der Ökumenischen Bewegung, Spitalseelsorge etc.) anzuordnen und als Voraussetzung für die Aufnahme ins pfarramtliche Praktikum zu erklären. Die entsprechenden Studienleistungen und Prüfungen sind in der Prüfungsordnung geregelt. Abs. 2 lit. b: Zu diesen Ausbildungsveranstaltungen zählen z.b. Kurse, Regionaltage, Praxisberatung. Die praktische Prüfung besteht aus mehreren Teilen. Artikel 17 lit. b: Zu den notwendigen persönlichen Voraussetzungen zählen neben psychischer und physischer Gesundheit auch die persönliche Eignung, der gute Leumund und das Fehlen von Vorstrafen, die eine Eignung zum Pfarramt ausschliessen. Artikel 18 Abs. 1 lit. b: Die gewählte Formulierung betont, dass der Bericht und die Beurteilung des/der Praktikumsleitenden mit Blick auf die Prüfungszulassung wichtig sind. Artikel 19 Die Wahlfähigkeit für das Pfarramt in einer Konkordatskirche erhält nur, wer sich im Rahmen der praktischen Prüfung über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten in den pfarrdienstlichen Handlungsfeldern ausgewiesen hat. Die Ausstellung des Wahlfähigkeitszeugnisses verpflichtet die zuständige Konkordatskirche, die Ordination vorzunehmen. 13
14 Artikel 20 und 21 Diese Regelungen entsprechen dem bisherigen Konkordat. Artikel 22 Diese Regelung entspricht dem bisherigen Konkordat. Unter diese Regelung fallen insbesondere auch Anwärterinnen und Anwärter auf das Pfarramt, denen die Kommission zur Entwicklungsorientieren Eignungsabklärung die Eignungsempfehlung zuhanden der zuständigen Konkordatskirche verweigert hat. Artikel 23 Mit Rekurs bei der Rekurskommission anfechtbar sind lediglich Entscheide, die im Zusammenhang mit Prüfung oder Zulassung ergehen. Nicht anfechtbar sind die Beschlüsse der Konkordatskonferenz. Was im Einzelnen mit Rekurs gerügt werden kann, ist in der Rekursordnung zu regeln. Gegen Entscheide der Rekurskommission steht kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung. Artikel 24 Abs. 2: Weil es nicht sinnvoll ist, die von den Konkordatskirchen gemeinsam zu finanzierenden Aufwendungen im Konkordat selbst aufzuführen, ist deren Umschreibung in der Finanzordnung vorzunehmen. Ebenfalls in der Finanzordnung erfolgt die Definition der Revisionsstelle. Der Verteilschlüssel für die anteilmässige Kostenverteilung soll sich nach der für die Erhebung der Mitgliederbeiträge im SEK geltenden Regelung richten. Artikel 25 Kündigungstermin und Kündigungsfrist sind so gewählt, dass die Finanzierung der Aufgaben des Konkordats während des laufenden Jahres sichergestellt ist. Artikel 26 Neu ist auch die Teilrevision des Konkordats geregelt, die in gleicher Weise wie eine Totalrevision erfolgt. Artikel 27 Diese Regelung entspricht weitgehend dem bisherigen Konkordat. 14
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