Verteilplätze kleinere Bahnhöfe Kanton Zürich
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- Paulina Kohl
- vor 5 Jahren
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1 Preise und Infos Verteilplätze kleinere Bahnhöfe
2 2 Inhalt 3 Unsere Angebote 4 Standorte 11 Preise/Rabatte/Bemerkungen 13 Allgemeine Nutzungsbestimmungen
3 3 Unsere Angebote für einen impactstarken Werbeauftritt Sampling Die Verteilaktions-Punkte befinden sich an höchstfrequentierten Standorten. In kürzerster Zeit landen Produktmuster dort, wo sie am meisten wirken: in den Händen von Zehntausenden von potenziellen Kundinnen und Kunden. Jedes verteilte Produkt ist ein wertvoller 1:1-Direktkontakt. NonProfit Campaign Mit ideellen Samplings werden politische, religiöse, humanitäre, kultruelle oder ökologische Zwecke verfolgt (unter Ausschluss kommerzieller Nutzungen). Fundraising Fundraising-Aktionen mit kommunikativer Ausstrahlung am Markt können an unseren höchst attraktiven Standorten durchgeführt werden. Furniture Möchten Sie Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung auf der Standfläche in bestem Licht präsentieren, Kundinnen und Kunden beraten, eine Degustation, ein Gewinnspiel oder etwas Ähnliches durchführen? Wir bieten Ihnen gerne das passende Mobiliar dazu an.
4 4 Standorte Affoltern am Albis Tagesfrequenz Personen Andelfingen Tagesfrequenz Personen Bauma Tagesfrequenz 727 Personen Bonstetten-Wettswil Tagesfrequenz Personen Bubikon Tagesfrequenz Personen Bülach Tagesfrequenz Personen
5 5 Standorte Dielsdorf Tagesfrequenz Personen Dietikon Tagesfrequenz Personen Dietlikon Tagesfrequenz Personen Dübendorf Tagesfrequenz Personen Effretikon Tagesfrequenz Personen Erlenbach Tagesfrequenz Personen
6 6 Standorte Fehraltorf Tagesfrequenz Personen Glattbrugg Tagesfrequenz Personen Herrliberg-Feldmeilen Tagesfrequenz Personen Hinwil Tagesfrequenz Personen Horgen Tagesfrequenz Personen Kilchberg Tagesfrequenz Personen
7 7 Standorte Kloten Tagesfrequenz Personen Küsnacht Tagesfrequenz Personen Männedorf Tagesfrequenz Personen Meilen Tagesfrequenz Personen Nänikon-Greifensee Tagesfrequenz Personen Oberwinterthur Tagesfrequenz Personen
8 8 Standorte Pfäffikon Tagesfrequenz Personen Regensdorf-Watt Tagesfrequenz Personen Richterswil Tagesfrequenz Personen Rümlang Tagesfrequenz Personen Rüti Tagesfrequenz Personen Schlieren Tagesfrequenz Personen
9 9 Standorte Schwerzenbach Tagesfrequenz Personen Stäfa Tagesfrequenz Personen Thalwil Tagesfrequenz Personen Wädenswil Tagesfrequenz Personen Wallisellen Tagesfrequenz Personen Wetzikon Tagesfrequenz Personen
10 10 Standorte Winterthur Seen Tagesfrequenz Personen Zürich-Tiefenbrunnen Tagesfrequenz Personen
11 11 Preise/Rabatte/Bemerkungen Preise Sampling Bahnhof Tagesfrequenz Platz Nr. Preis 1/2 Tag CHF Preis 1/1 Tag CHF Anzahl Flächen im Preis Affoltern am Albis S Andelfingen S Bauma 727 S Bonstetten-Wettswil S Bubikon S Bülach S Dielsdorf S Dietikon S Dietlikon S Dübendorf S Effretikon S Erlenbach S Fehraltdorf S Glattbrugg S Herrliberg-Feldmeilen S Hinwil S Horgen S Kilchberg S Kloten S Küsnacht ZH S Männedorf S Meilen S Nänikon-Greifensee S Oberwinterthur S Pfäffikon ZH S Regensdorf-Watt S Richterswil S Rümlang S Rüti ZH S Schlieren S Schwerzenbach S Preis jeder weitere Platz 1/2 Tag CHF Preis jeder weitere Platz 1/1 Tag CHF
12 12 Preise/Rabatte/Bemerkungen Preise Sampling Bahnhof Tagesfrequenz Platz Nr. Preis 1/2 Tag CHF Preis 1/1 Tag CHF Anzahl Flächen im Preis Stäfa S Thalwil S Wädenswil S Wallisellen S Wetzikon S Winterthur Seen S Zürich Tiefenbrunnen S Preis jeder weitere Platz 1/2 Tag CHF Preis jeder weitere Platz 1/1 Tag CHF Rabatte/Bemerkungen Sampling Rabatte aus dem Gesamttotal ab 3 Aktionen 5% ab 5 Aktionen 10% ab 10 Aktionen 15% ab 50 Aktionen 25% Eine Aktion zählt ab einem halben Tag Sampling. Die einzelnen Aktionen werden (pro Vertragsbestätigung/Buchung) kumuliert und bilden damit die Basis für die Rabattierung. Beispiel: 1 halber Tag Sampling = 1 Aktion, 1 ganzer Tag Sampling = 2 Aktionen Bemerkungen Alle vorstehenden Preise verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer, Preis- und Produktänderungen vorbehalten. In kleineren Bahnhöfen, in welchen keine Promotionsplätze definiert sind, gilt folgende Regel: Erlaubt sind maximal 4 Promotoren. Die Promotoren können sich auf dem Bahnhofsgelände frei bewegen. Ausgenommen sind Perrons, Unterführungen, Rampen und Treppen. Preise für Fundraising finden Sie auf unseren Bestellformularen unter: Alle weiteren Bahnhöfe können nur auf Nachfrage vermarktet werden. Bei allen kleineren Bahnhöfen darf nur eine Umsetzung zum gleichen Zeitpunkt statt finden. In kleinen Bahnhöfen, in welchen keine eigentliche Promotionsplätze definiert sind, gilt folgende Regel. Die Promotorinnen können sich auf dem Bahnhofareal bewegen. Ausgenommen sind Perrons, Unterführungen, Rampen und Treppen. Erlaubt sind pro Verteilplatz oder Bahnhof max. 4 Promotoren und pro Promotor ein rollbares Behältnis für das Verteilgut. Die rollbaren Behältnisse dürfen ein Marken-Branding (inkl. Beachflag etc.) aufweisen.
13 13 Allgemeine Nutzungsbestimmungen der SBB für kommerzielle Promotionen auf dem Bahnhofareal Grundlage der Nutzung des Areals der SBB ist die Regelung für die Benutzung der öffentlichen Bereiche des Areals der SBB IM vom 1. Mai Gegenstand Kommerzielle Promotionen auf dem öffentlich zugänglichen Areal der SBB werden an vorgegebenen Standorten und Zeiten bewilligt. Als kommerzielle Promotionen gelten sämtliche Aktivitäten, mit welchen wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Dazu gehören auch wirtschaftliche Nutzungen mit ideellem Hintergrund (politisch, religiös, humanitär, kulturell oder ökologisch; sog. Mischnutzungen). Nicht zugelassen sind Nutzungen, die den ordentlichen Bahnbetrieb stören, oder den Zugang zur Bahn behindern, einen Gefahrenzustand schaffen, gegen Sitte und Anstand verstossen, geschützte Persönlichkeitsrechte verletzen, die Sauberkeit beeinträchtigen oder gegen gesetzliche Vorschriften verstossen. Die SBB hat die Nutzung der Promotionspunkte und flächen zu kommerziellen Zwecke an die APG SGA Promotion übergeben. 2 Bewilligungsgesuch Für kommerzielle Promotionen auf SBB Areal ist vorab eine schriftliche Bewilligung einzuholen. Den Veranstaltern steht bei Bedarf ein Anmeldeformular zur Verfügung. Dieses ist online unter verfügbar oder kann bei der APG SGA Promotion bestellt werden. Bewilligungen von Promotionen gelten gleichzeitig als Ausweis für den Veranstalter. Allen Mitwirkenden ist eine Kopie als Ausweis zu übergeben. Bei einer eventuellen Personenkontrolle durch das Sicherheitspersonal ist diese vorzuweisen. Das Einholen von weiteren behördlichen Bewilligungen (Lebensmittelinspektorat, Feuer- und Gewerbepolizei, Beschallung, etc.) ist Sache der Veranstalter 3 Zulassungsbedingungen Die Bewilligung für kommerzielle Promotionen wird für die Dauer von mindestens eines halben Tages erteilt. Im Falle einer halbtägigen Promotion beginnt der Vormittag mit Ankunft bzw. Abfahrt des ersten Zugs im jeweiligen Bahnhof und endet um Uhr. Der Nachmittag beginnt um Uhr und endet mit Ankunft/Abfahrt des letzten Zuges. Allfällige Vorbereitungs-, Auf- und Abbauarbeiten sind individuell zu vereinbaren. 4 Abbruch von kommerziellen Promotionen Bei Missachtung von Auflagen der SBB, der APG SGA Promotion oder der vorliegenden Nutzungsbestimmungen, kann APG SGA Promotion, die SBB durch die Sicherheitsorgane oder ihre Verantwortlichen vor Ort, dem Veranstalter die Bewilligung für die Promotion entziehen und den Abbruch der Promotion verlangen. In schweren Fällen kann eine Nichtbeachtung zur Verweigerung von Bewilligungen für künftige Promotionen führen. In diesen Fällen besteht kein Anrecht auf Rückerstattung eines allfällig bezahlten Tarifs. Die SBB, ihre Sicherheitsorgane oder APG SGA Promotion können eine Aktion aus wichtigen betrieblichen Gründen jederzeit abbrechen, verschieben oder annullieren. Die SBB informiert den Veranstalter so schnell als möglich. Lärmemissionen und Erschütterungen durch Bauarbeiten in den Bahnhöfen können nicht ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Schadenersatz oder entgangenen Gewinn besteht nicht. 1/4
14 14 5 Allgemeines Allfällige Immissionen wie insbesondere Lärm (z.b. durch Beschallung), Geruchseinflüsse etc., welche bei Durchführung Ihrer Promotion entstehen, müssen der APG SGA Promotion angemeldet und durch diese vorgängig bewilligt werden. Beschallungen der Standfläche während einer Promotion sind nur nach Absprache mit APG SGA Promotion erlaubt (maximale db: 60). Auf offenen Plätzen ausserhalb der Bahnhofgebäude ist je nach örtlicher Gesetzgebung eine kommunale oder kantonale Bewilligung erforderlich. Diese wird von APG SGA Promotion eingeholt und dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Das Abgeben von zubereiteten Speisen zu Degustationszwecken ist erlaubt. Das Sammeln von Bargeldspenden ist nicht erlaubt. Das Verteilgut sollte, wenn immer möglich, Mustergrösse aufweisen. Glasgebinde sind verboten. Die maximale Gebindegrösse von verteilten Getränken beträgt 33 cl. Bei Verteilaktionen ist das Abgeben von Getränken in offenen Gebinden verboten. Getränkedegustationen z.b. mit Bechern, sind nur bei Standaktionen erlaubt. Alkohol- und Tabakwerbung ist verboten. Foto- und Filmaufnahmen im Zusammenhang mit Promotionen sind erlaubt und gelten als bewilligt. Die Persönlichkeitsrechte der aufgenommenen Personen sind zu beachten. 6 Organisation Der Veranstalter setzt sich nach Erhalt der Bewilligung, spätestens jedoch 3 Arbeitstage vor dem Durchführungstag mit APG SGA Promotion oder der zuständigen SBB-Kontaktperson vor Ort in Verbindung, damit der detaillierte Logistikablauf (Anlieferung, Lagermöglichkeiten, Standort, Sicherheitsfragen etc.) besprochen werden kann. Die Kontaktstellen je Bahnhof werden dem Veranstalter bekannt gegeben. APG SGA Promotion ist eine Kontaktperson des Veranstalters vor Ort, mit Mobile-Nummer bekannt zu geben, die jederzeit während der Promotion erreichbar ist. 7 Standorte 7.1 Allgemeines Die SBB definiert die auf ihrem Areal für Promotionen zur Verfügung stehenden Standorte. Auf Perrons, Perronzugängen, Treppen, Unterführungen und weiteren stark frequentierten Bahnhofbereichen werden keine Promotionen zugelassen. Die Aktivitäten des Veranstalters haben im zugewiesenen Bereich stattzufinden, d.h. die Ansprache von Bahnhofpassanten abseits des Promotionsplatzes ist nicht gestattet. In der Regel erfolgt eine persönliche Einweisung durch die zuständige SBB-Kontaktperson vor Ort. Der Veranstalter hat die Anweisungen zu beachten. Die Promotionspläne der grösseren Bahnhöfe mit den eingezeichneten Standflächen und Verteilpunkten sind abrufbar unter Standorte für Standaktionen In der Bewilligung werden die zulässigen Installationen bezeichnet. Anstelle eines Standes können auch ein Zelt, Theken, Sitzgelegenheiten, Plakatstelen und wände, elektronische Informationsgeräte oder Ähnliches aufgestellt werden. Die Beschaffung des Standmaterials, sowie dessen Aufund Abbau ist Sache des Veranstalters. Sämtliche damit zusammenhängende Kosten trägt der Veranstalter. Der Veranstalter muss durch eine klare Anschrift erkennbar sein. Der Stand ist ansprechend zu gestalten. 2/4
15 15 Plätze für Standaktionen stehen aus Platz- und Sicherheitsgründen nicht in jedem Bahnhof zur Verfügung. 7.3 Standorte für Verteilaktionen Es dürfen rollbare Behältnisse von geringer Grösse, aus welchen das Verteilgut verteilt wird, verwendet werden. Diese Handwagen dürfen Werbeanschriften tragen. Aufgrund der engen Platzverhältnisse und somit aus Sicherheitsgründen, dürfen an diesen Standorten nur Verteilungen vorgenommen werden. Es dürfen weder Materiallager errichtet, noch Paletten, Behälter oder Displays aller Art o.ä. aufgestellt werden. Auf den Verteilplätzen dürfen sich jeweils maximal 4 Promotoren aufhalten. 8 Verhaltensregeln für Promotoren Die Promotoren haben sich höflich und anständig zu benehmen und müssen mit der Firma des Veranstalters angeschrieben sein (Aufdruck auf Kleidung, Schild oder ähnliches). Eine ablehnende Geste oder ein nein danke eines Passanten ist zu respektieren. Es ist darauf zu achten, dass Passanten nicht mehrmals angesprochen werden. Aggressives Verhalten jeglicher Art, zum Beispiel Versperren des Weges, Festhalten am Arm, Zurufen über weite Distanz, Nachpfeifen oder Ähnliches ist zu unterlassen. Es ist nicht erlaubt, auf den Standplätzen zu rauchen. Zum guten Erscheinungsbild gehört, dass Kleider Taschen etc. nicht im einsehbaren Bereich des Standes deponiert sind. 9 Reinigung und Aufräumarbeiten Der Veranstalter ist für die Reinigung der Örtlichkeiten sowie die Entsorgung der Abfälle besorgt. Wenn nötig ist er für das Aufstellen zusätzlicher Abfallbehälter verantwortlich. Allfällige Nach- oder Extrareinigungskosten im Zusammenhang mit einer durchgeführten Promotion werden dem Veranstalter verrechnet. Nach vorheriger Vereinbarung kann die Abfallentsorgung durch die SBB zu den dannzumal geltenden Tarifen organisiert werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, sich nach der Promotion selbständig nach nicht verteiltem Material zu erkundigen und dieses innerhalb eines Arbeitstages abzuholen. Die Nachverrechnung von Lagergebühren bleibt vorbehalten. 10 Sicherheit Der Veranstalter ist für die Sicherheit der Promotoren verantwortlich. Er hat Personenansammlungen zu vermeiden. Der Veranstalter hat die gültigen Sicherheitsbestimmungen der Feuerpolizei, der kantonalen Gebäudeversicherung und weitere gesetzliche sowie bahnbetriebliche Vorgaben zu beachten und einzuhalten. Es dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten und Gase auf den Promotionsplätzen gelagert und kein offenes Feuer entfacht werden. Dekorationsmaterial und Ähnliches muss als nicht brennbar klassiert sein. Zur Verteilung gelangende mit Helium gefüllte Ballone oder die Verwendung von Heizpilzen oder dergleichen sind in Bahnhöfen verboten. Heliumballone zur Standdekoration sind erlaubt. Diese müssen jedoch ausserhalb des Bahnhofgebäudes gefüllt werden. Unter Druck stehende Gasflaschen in Bahnhofgebäuden sind verboten. 3/4
16 16 Elektrische Installationen sind durch Fachpersonal auszuführen und müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. 11 Haftung Der Veranstalter haftet für von ihm verschuldete Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Seitens SBB oder APG SGA Promotion wird insbesondere keine Haftung für Schäden, Diebstahl etc. bei der Lagerung von Promotionsmaterial übernommen. 12 Ergänzende Bestimmungen Informationen, welche die geplante Promotion betreffen wie Ort, Datum, Art und Veranstalter, dürfen durch die SBB oder APG SGA Promotion an Dritte weitergegeben werden. Zusätzliche Bestimmungen örtlicher Hausordnungen oder Reglemente sind zu beachten und gelten als verbindlich. Die Bahnhofordnung ist ausnahmslos einzuhalten. Sofern vorhanden, hat der Veranstalter die Möglichkeit, während der Dauer der Promotion den WLAN (WiFi)-Zugang der SBB AG zu benützen. Einige Promotionsstandflächen sind mit Steckdosen für LAN-Kabel ausgerüstet. Möchte der Veranstalter diese benützen, muss dies frühzeitig angemeldet werden. Die Benutzung ist kostenpflichtig. Weder die SBB noch die APG SGA Promotion übernehmen eine Haftung für einen unterbruchund störungsfreien WLAN Zugang. Die Veranstalterin ist für die rechtskonforme Benutzung des WLAN Zugangs verantwortlich. Sie haftet der SBB und der APG SGA Promotion für Schäden, welche diesen aus dem rechtswidrigen Gebrauch entstanden ist. Ausgabe Juli /4
17 17 Allgemeine Nutzungsbestimmungen der SBB für ideelle Promotionen auf dem Bahnhofareal Grundlage der Nutzung des Areals der SBB ist die Regelung für die Benutzung der öffentlichen Bereiche des Areals der SBB IM vom 1. Mai Gegenstand Ideelle Nutzungen (Promotionen) auf dem öffentlich zugänglichen Areal der SBB werden nur an vorgegebenen Standorten und Zeiten bewilligt. Keine Bewilligung ist für die Nutzung der als bewilligungsfreie Promotionsplätze markierten Flächen im Zürich Hauptbahnhof und im Bahnhof Genf Cornavin erforderlich (Pilotversuch). Als ideelle Nutzungen gelten sämtliche Aktivitäten, mit welchen u.a. politische, religiöse, humanitäre, kulturelle oder ökologische Zwecke verfolgt werden, unter Ausschluss kommerzieller Nutzungen. Nicht zugelassen sind Nutzungen, die den ordentlichen Bahnbetrieb stören, oder den Zugang zur Bahn behindern, einen Gefahrenzustand schaffen, gegen Sitte und Anstand verstossen, geschützte Persönlichkeitsrechte verletzen, die Sauberkeit beeinträchtigen oder gegen gesetzliche Vorschriften verstossen. Die SBB hat die Bewirtschaftung der Promotionspunkte und flächen zu ideellen Zwecken an die APG SGA Promotion übergeben. 2 Bewilligungsgesuch Für die Einreichung der Gesuche um Durchführung einer Promotion ist das zur Verfügung stehende Anmeldeformular zu verwenden. Das Formular ist online unter verfügbar oder kann bei der APG SGA Promotion bestellt werden. Gesuche für Promotionen können frühestens 5 Monate im Voraus eingereicht werden. Die minimale Reservationsfrist beträgt 5 Arbeitstage. Für später eingereichte Gesuche kann die rechtzeitige Bewilligung nicht garantiert werden. Bewilligungen von Promotionen gelten gleichzeitig als Ausweis für den Veranstalter. Allen Mitwirkenden ist eine Kopie als Ausweis zu übergeben. Bei einer eventuellen Personenkontrolle durch das Sicherheitspersonal ist diese vorzuweisen. Das Einholen von weiteren behördlichen Bewilligungen (Lebensmittelinspektorat, Feuer- und Gewerbepolizei, etc.) ist Sache des Veranstalters. 3 Zulassungsbedingungen Die Vergabe der Promotionsplätze erfolgt nach dem Prinzip first come, first served. Der gleichen Partei resp. Organisation (juristischen Person) wird in der Regel nur 1 Mal pro Woche und 30 Mal im Jahr im gleichen Bahnhof eine Promotion bewilligt. Buchungen überparteilicher Komitees (Zusammenschlüsse mehrerer Parteien im Hinblick auf eine Abstimmung oder Wahl) werden von dieser Kontingentierung nicht erfasst. Die Bewilligung für ideelle Promotionen wird in der Regel für die Dauer eines Halbtags, maximal für einen ganzen Tag erteilt. Der Vormittag beginnt mit Ankunft bzw. Abfahrt des ersten Zugs im jeweiligen Bahnhof und endet um Uhr. Der Nachmittag beginnt um Uhr und endet mit Ankunft/Abfahrt des letzten Zuges. Allfällige Vorbereitungs-, Auf- und Abbauarbeiten sind innerhalb dieser Zeitspanne auszuführen. 1/4
18 18 4 Tarif Für Standaktionen wird von der SBB eine Entschädigung gemäss geltendem Tarif erhoben. Unterschriftensammlungen und Verteilaktionen sind kostenlos. Im Tarif nicht inbegriffen sind: Spezielle Lagerung von Standmaterial und Ware Parkplätze Entsorgung von Restmaterial nach Abschluss der Aktion durch die SBB Zusätzliche bauliche, technische und/oder organisatorische Massnahmen (z.b. Reinigungsarbeiten, Sicherheitsmassnahmen) seitens der SBB, welche den normalen Umfang übersteigen Diese Kosten können dem Veranstalter zusätzlich in Rechnung gestellt werden. 5 6 Abbruch von ideellen Nutzungen Bei Missachtung von Auflagen der SBB, der APG SGA Promotion oder der vorliegenden Nutzungsbestimmungen kann die SBB oder die APG SGA Promotion durch die Sicherheitsorgane oder ihre Verantwortlichen vor Ort dem Veranstalter die Bewilligung für die Promotion entziehen und den Abbruch der Promotion verlangen. In schweren Fällen kann eine Nichtbeachtung zur Verweigerung von Bewilligungen für künftige Promotionen führen. In diesen Fällen besteht kein Anrecht auf Rückerstattung eines allfällig bezahlten Tarifs. Die SBB, ihre Sicherheitsorgane oder die APG SGA Promotion können eine Aktion aus wichtigen betrieblichen Gründen jederzeit abbrechen, verschieben oder annullieren. Die APG SGA Promotion informiert den Veranstalter so schnell als möglich. Der Veranstalter hat im Falle des Abbruchs oder der Annullierung der Promotion Anrecht auf Rückerstattung des Tarifs. Standorte 6.1. Allgemeines Die SBB definiert die auf ihrem Areal für ideelle Nutzungen zur Verfügung stehenden Standorte. Auf Perrons, Perronzugängen, Treppen, Unterführungen und weiteren stark frequentierten Bahnhofbereichen werden grundsätzlich keine Promotionen zugelassen. Die Aktivitäten des Veranstalters haben im zugewiesenen Bereich stattzufinden, d.h. die Ansprache von Bahnhofpassanten abseits des Promotionsstandes ist nicht gestattet. In der Regel erfolgt eine persönliche Einweisung durch eine zuständige Kontaktperson vor Ort. Der Veranstalter hat die Anweisungen zu beachten. An den Standorten dürfen sich jeweils maximal 4 Promotoren aufhalten. Allfälliges Verteilgut hat das Logo der verteilenden Partei / Organisation aufzuweisen und darf keine Hinweise auf Sponsoren enthalten. Ausgenommen sind Esswaren (z.b. Äpfel) zum direkten Verzehr. Andernfalls können die Tarife für kommerzielle Verteilaktionen zur Anwendung gelangen. Bei Abgabe von Getränken müssen geschlossene Gebinde abgegeben werden. Das Musizieren, das Benutzen von Megaphonen und Lautsprechern, das Abgeben von zubereiteten Speisen und das Sammeln von Bargeldspenden sind nicht erlaubt Standorte für Standaktionen In der Bewilligung werden die zulässigen Installationen bezeichnet. Die maximale Standgrösse beträgt in der Regel 3 x 3 m. Anstelle eines Standes können auch ein Zelt, Theken, Sitzge-legenheiten, Plakatstellen und wände, elektronische Informationsgeräte oder Ähnliches aufgestellt werden. Die Beschaffung des Standmaterials, sowie dessen Auf- und Abbau ist Sache des Veranstalters. Sämtliche damit zusammenhängende Kosten trägt der Veranstalter. 2/4
19 19 An gewissen Standorten sind aber auch nur Theken in der Grösse von 0.5 x 0.5 m zulässig. Bei engen Platzverhältnissen darf maximal eine Theke aufgestellt werden. Zusätzliche Installationen sind nicht zugelassen. Die Promotoren dürfen sich aber auf einer Fläche von 3 x 3 m rund um die Stand-Theke bewegen. Der Veranstalter muss durch eine klare Anschrift erkennbar sein. Der Stand ist ansprechend zu gestalten. Plätze für Standaktionen stehen aus Platz- und Sicherheitsgründen nicht in jedem Bahnhof zur Verfügung Standorte für Verteilaktionen Es dürfen rollbare Behältnisse von geringer Grösse, aus welchen das Verteilgut verteilt wird, verwendet werden. Diese Handwagen dürfen Informationsanschriften tragen. Aufgrund der engen Platzverhältnisse an diesen Standorten dürfen nur Verteilungen vorgenommen werden. Es dürfen weder Materiallager errichtet, noch Paletten und Behälter oder Displays aller Art u.ä. aufgestellt werden Bewilligungsfreie Promotionsplätze Im Zürich Hauptbahnhof und im Bahnhof Genf Cornavin wurden versuchsweise kleine Flächen für die ideelle Nutzung ausgeschieden und spezifisch vor Ort markiert. Die Nutzung dieser Flächen bedarf keiner Bewilligung. Es gelten folgende Nutzungsvorschriften: Die Flächen stehen ausschliesslich für ideelle Nutzungen zur Verfügung. Zugelassen sind insbesondere Verteilungen und Unterschriftensammlungen, nicht jedoch Standaktionen. Es dürfen rollbare Behältnisse von geringer Grösse zum Mitbringen des Verteilguts verwendet werden (z.b. ziehbarer Einkaufswagen). Diese Handwagen dürfen Informationsanschriften tragen. Die maximale Aufenthaltsdauer pro Nutzung beträgt 20 Minuten. Danach ist der Platz wieder zu verlassen. Ist ein Platz besetzt, ist dies zu respektieren. Es dürfen sich maximal zwei Personen auf einmal auf der Fläche aufhalten. Nicht gestattet ist das aktive Anhalten oder in den Wegstellen von Passanten, das Musizieren oder Reden/Vorträge halten. 7 Verhaltensregeln für Promotoren Die Promotoren haben sich höflich und anständig zu benehmen und ein Schild mit dem Logo/Bezeichnung ihrer Partei resp. Organisation zu tragen. Eine ablehnende Geste oder ein nein Danke eines Passanten ist zu respektieren. Es ist darauf zu achten, dass Passanten nicht mehrmals angesprochen werden. Aggressives Verhalten jeglicher Art, zum Beispiel Versperren des Weges, Festhalten am Arm, Zurufen über weite Distanz, Nachpfeifen oder Ähnliches ist zu unterlassen. Es ist nicht erlaubt, im Bahnhof zu rauchen. Zum guten Erscheinungsbild gehört, dass Kleider Taschen etc. nicht im einsehbaren Bereich des Standes deponiert sind. 8 Organisation Der Veranstalter setzt sich jeweils spätestens 3 Arbeitstage vor dem Durchführungstag mit APG SGA Promotion oder der zuständigen SBB-Kontaktperson vor Ort in Verbindung, damit der detaillierte Ablauf (Anlieferung, Standort, Sicherheitsfragen etc.) besprochen werden kann. Die Kontaktstellen je Bahnhof werden dem Veranstalter bekannt gegeben. Der APG SGA Promotion ist eine Kontaktperson vor Ort mit Mobile-Nummer bekannt zu geben, die jederzeit während der Promotion erreichbar ist. 3/4
20 20 9 Reinigung und Aufräumarbeiten Der Veranstalter ist für die Reinigung der Örtlichkeiten sowie die Entsorgung der Abfälle besorgt. Wenn nötig, ist er für das Aufstellen zusätzlicher Abfallbehälter verantwortlich. 10 Sicherheit Der Veranstalter ist für die Sicherheit der Promotoren verantwortlich. Er hat zudem Personenansammlungen zu vermeiden. Der Veranstalter hat die gültigen Sicherheitsbestimmungen der Feuerpolizei, der kantonalen Gebäudeversicherung und weitere gesetzliche sowie bahnbetriebliche Vorgaben zu beachten und einzuhalten. Es dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten und Gase auf den Promotionsplätzen gelagert und kein offenes Feuer entfacht werden. Dekorationsmaterial und Ähnliches muss als nicht brennbar klassiert sein. Zur Verteilung gelangende mit Helium gefüllte Ballone oder die Verwendung von Heizpilzen oder dergleichen sind in Bahnhöfen verboten. Heliumballone zur Standdekoration sind erlaubt. Diese müssen jedoch ausserhalb des Bahnhofgebäudes gefüllt werden. Unter Druck stehende Gasflaschen in Bahnhofgebäuden sind verboten. Elektrische Installationen sind durch Fachpersonal auszuführen und müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. 11 Haftung Der Veranstalter haftet für von ihm verschuldete Personen-, Sach- und Vermögensschäden. 12 Ergänzende Bestimmungen Informationen, welche die geplante Promotion betreffen wie Ort, Datum, Art und Veranstalter, dürfen durch die SBB oder die APG SGA Promotion an Dritte weitergegeben werden. Sofern vorhanden, hat der Veranstalter die Möglichkeit, während der Dauer der Promotion den WLAN (WiFi)-Zugang der SBB AG zu benützen. Einige Promotionsstandflächen sind mit Steckdosen für LAN-Kabel ausgerüstet. Möchte der Veranstalter diese benützen, muss dies frühzeitig angemeldet werden. Die Benutzung ist kostenpflichtig. Weder die SBB noch die APG SGA Promotion übernehmen eine Haftung für einen unterbruch- und störungsfreien WLAN Zugang. Die Veranstalterin ist für die rechtskonforme Benutzung des WLAN Zugangs verantwortlich. Sie haftet der SBB und der APG SGA Promotion für Schäden, welche diesen aus dem rechtswidrigen Gebrauch entstanden ist. Ausgabe August /4
21 APG SGA Promotion Paron AG Giesshübelstrasse Zürich T Die APG SGA Promotion, Paron AG, gehört zur APG SGA, dem führenden Aussenwerbeunternehmen der Schweiz. Sie bewirtschaftet und vermietet exklusiv die Verteil- und Promotionsplätze der Bahnhöfe der SBB. Spezialisiert auf Sonderwerbeformen bietet sie die Konzeption und impactstarke Umsetzung von Sampling- und Fundraising-Aktionen, Markeninszenierungen sowie PopUp Stores in Bahnhöfen, aber auch in Shoppingcentern, in den Bergen, in Flughäfen sowie im ÖV an.
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