STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen. B VI 1 - j/12 Kennziffer: B ISSN:

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1 STATISTISCHES LANDESAMT 2014 Statistik nutzen 2012 B VI 1 - j/12 Kennziffer: B ISSN:

2 Inhalt Seite Vorbemerkungen... Definitionen... Abkürzungen... Zusammenfassende Ergebnisdarstellung... Tabellen T 1 Verurteilte nach Personengruppen und Geschlecht T 2 Verurteilte nach Hauptdeliktgruppen und Geschlecht T 3 Abgeurteilte 2012 nach Straftaten, Geschlecht und Entscheidung T 4 Nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte 2012 nach Straftat, Geschlecht und Alter T 5 Nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte 2012 nach Straftat und Hauptstrafe T 6 Nach Jugendstrafrecht Verurteilte 2012 nach Straftat, Geschlecht, Alter und Hauptstrafe T 7 Verurteilte 2012 nach Landgerichtsbezirken, Geschlecht und Alter T 8 Verurteilte 2012 nach Landgerichtsbezirken, angewandtem Strafrecht und verhängter Hauptstrafe T 9 Nichtdeutsche Verurteilte 2012 nach Straftat und Alter T 10 Nichtdeutsche Verurteilte 2012 nach Straftat und Staatsangehörigkeit T 11 Abgeurteilte, die angewiesen waren sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen, T 12 Verurteilungen, in denen Kinder als Opfer einer Straftat betroffen waren, Grafiken... 7 G 1 Verurteilte nach Geschlecht... 7 G 2 Verurteilte nach Personengruppen... 8 G 3 Verurteilte nach Hauptdeliktgruppe... 8 G 4 Verurteilungen 2012 wegen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch ohne Straftaten im Straßenverkehr (klassische Kriminaliät)... 9 G 5 Verurteilungen wegen Vergehen gegen andere Bundes- oder Landesgesetze

3 Vorbemerkungen Rechtsgrundlage der Statistik Die Statistik über die rechtskräftigen Aburteilungen (Strafverfolgungsstatistik) wird auf Grundlage der Anordnung des Ministeriums der Justiz vom 9. Januar 1975 (JBl Seite 4) durchgeführt Berichtsweg Die Strafverfolgungsstatistik ist eine Vollerhebung mit Auskunftspflicht. Die Angaben werden aus den Gerichtsakten der Strafverfolgungsbehörden gewonnen. Die Datenermittlung erfolgt elektronisch unmittelbar aus den Geschäftsstellen- Verwaltungsprogrammen der Staatsanwaltschaften. Methodische Hinweise Die bundeseinheitlich durchgeführte Strafverfolgungsstatistik ist eine koordinierte Länderstatistik. Die Statistik gibt einen Überblick über die Entscheidungen der Strafgerichte und Entwicklung der gerichtlich registrierten Kriminalität. Als unverzichtbare Erkenntnisquelle für den Gesetzgeber, die Verwaltung, Öffentlichkeit und Wissenschaft dient sie zur Ermittlung der Ursachen, Erscheinungsformen und Entwicklung der Straffälligkeit. In der Strafverfolgungsstatistik werden alle Abgeurteilten nachgewiesen, gegen die rechtskräftig Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Nicht erfasst werden Ordnungswidrigkeiten, Entscheidungen vor Eröffnung eines Hauptverfahrens sowie Entscheidungen nach Rechtskraft des Urteils. Für jede Person, die im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens rechtskräftig abgeurteilt wird, ist ein elektronischer Datensatz zu liefern. Es werden Daten über Art der Straftat, Art und Höhe der erkannten Strafen sowie angeordnete Maßnahmen und Maßregeln erhoben. Zudem beinhaltet sie soziodemographische Merkmale zu den verurteilten Personen wie Geschlecht, Alter zur Tatzeit und Staatsangehörigkeit. Definitionen Abgeurteilte: Hierbei handelt es sich um Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen oder bei denen das Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen wurde. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen getroffen wurden. Bei der Aburteilung von Angeklagten, die in Tateinheit ( 52 StGB) oder Tatmehrheit ( 53 StGB) mehrere Strafvorschriften verletzt haben, ist nur der Strafbestand statistisch erfasst, der nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Insbesondere bei verhängten Gesamtstrafen für in Tatmehrheit begangene Straftaten kann das nachgewiesene Strafmaß höher liegen, als dies die Strafbestimmungen für die statistisch erfasste schwerste Straftat vorsehen. Werden mehrere Straftaten der gleichen Person in mehreren Verfahren abgeurteilt, so wird diese Person für jedes Strafverfahren gesondert gezählt. Auflagen und Weisungen: Entscheidet das Gericht nach allgemeinem Strafrecht, so kann es dem Täter gemäß 56b und 56c StGB Auflagen (z. B. den Schaden wiedergutzumachen oder gemeinnützige Leistungen zu erbringen) und Weisungen (z. B. bestimmte Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit beziehen) erteilen, wenn es die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzt oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen hat. Die Erteilung von Weisungen und Auflagen nach Jugendstrafrecht sind entsprechend in den 10 und 15 JGG geregelt. Allgemeines Strafrecht: Es wird bei Erwachsenen oder Heranwachsenden (soweit diese nach ihrer Persönlichkeitsentwicklung den Erwachsenen gleichstehen) angewendet. Nach allgemeinem Strafrecht hauptsächlich vorgesehene Sanktionen sind Freiheitsstrafe und Geldstrafe. 3

4 Auflagen nach dem JGG: Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen, sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, Arbeits-leistungen zu erbringen oder einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen ( 15 JGG). Erziehungsbeistandschaft: Unterstützung der Sorgeberechtigten bei der Erziehung. Erziehungsmaßregeln: Erziehungsmaßregeln können im Rahmen des Jugendstrafrechts allein oder in Verbindung mit Zuchtmitteln vom Jugendgericht verhängt werden. Hierzu zählen die Erteilung von Weisungen, Erziehungsbeistandschaft und Heimerziehung einschließlich sonstiger betreuter Wohnformen, wie die Unterbringung in einer Familie ( 10, 12 JGG). Freiheitsstrafe: Dies ist eine zeitige Strafe nach allgemeinem Strafrecht ( 38 StGB) sofern die Strafvorschriften nicht lebenslange Freiheitsstrafe androhen. Das Höchstmaß ist 15 Jahre, das Mindestmaß ein Monat. Geldstrafe: Sie ist nur bei Verurteilung nach allgemeinem Strafrecht möglich. Sie bemisst sich in Tagessätzen ( 40 StGB) und beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 volle Tagessätze. Bei der Festsetzung der Höhe der Tages-sätze sind die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform: Unterbringung in einer geeigneten Familie oder in einem Heim. Heranwachsende: Personen, die zum Zeitpunkt der Tat zwischen 18 und 20 Jahre alt sind. Sie können nach allgemeinem oder nach Jugendstrafrecht abgeurteilt werden. Grundlage der Entscheidung ist die persönliche Reife des Straftäters. Jugendarrest: Dieser kann als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest angeordnet werden ( 16 JGG). Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewusstsein bringen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben ( 90 Abs. 1 JGG). Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen. Jugendliche: Personen, die zur Zeit der Tat mindestens 14 und höchstens 17 Jahre alt sind. Sie werden ausschließlich nach Jugendstrafrecht abgeurteilt. Jugendstrafe: Sie ist schwerste Sanktion des JGG ( 17 JGG) und beinhaltet den Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt. Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld eine freiheitsentziehende Strafe erforderlich ist. Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für die nach allgemeinem Strafrecht eine Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren angedroht ist, so ist das Höchstmaß 10 Jahre ( 18 JGG). Jugendstrafrecht: Es wird ausschließlich bei Jugendlichen und Heranwachsenden, sofern diese nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung Jugendlichen gleichstehen angewendet. Nach Jugendstrafreicht (JGG) vorgesehene Sanktionen sind Jugendstrafe, Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln. Maßregeln der Besserung und Sicherung: Sie beinhalten gemäß 61 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ( 63 StGB), in einer Entziehungsanstalt ( 64 StGB) oder in Sicherungsverwahrung ( 66 StGB), ferner Führungsaufsicht ( 68 StGB) und Berufsverbot ( 70 StGB). Eine häufige vorkommende Maßregel ist schließlich die Entziehung der Fahrerlaubnis ( 69, 69a StGB). Diese Maßregeln werden teils in Verbindung mit Strafe, teils unabhängig davon in Fällen von Freispruch, Einstellung des Verfahrens oder in einem selbständigen 4 Verfahren angeordnet. 4

5 Nebenstrafen und Nebenfolgen: Sie werden nach dem StGB in Verbindung mit Strafe verhängt. Von den verschied möglichen Rechtsfolgen erfasst die Statistik im einzelnen Fahrverbot ( 44 StGB), Aberkennung von Bürgerrechten ( 45 Ab 5 StGB), Verfall eines durch die Straftat erlangten Vermögensvorteils ( 73 StGB) sowie Einziehung von Gegenständen durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind ( StGB). Schuld(un)fähigkeit: Nur wer fähig ist, das Unrecht einer Straftat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, kann fü Straftat gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden. Schuldunfähig sind Kinder, die bei der Begehung der Straftat unte Jahre alt sind ( 19 StGB). Sie können prinzipiell nicht verurteilt werden. Bei Strafmündigen, die eine Straftat bei sol krankhaften seelischen Störungen begangen haben, dass sie das Unrecht ihrer Tat nicht einsehen konnten, wird Schuldunfähigkeit erkannt ( 20 StGB). Gegen diese Personen werden vielfach Maßregeln der Besserung und Siche selbstständig angeordnet. Bei verminderter Schuldfähigkeit eines Täters erfolgt zwar eine gerichtliche Verurteilung, die S kann aber abgemildert werden ( 21 StGB). Strafarrest: Dieser kann nur gegen Angehörige der Bundeswehr verhängt werden ( 9 WStG). Strafaussetzung zur Bewährung: Das Gericht kann die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe von nicht mehr als e Jahr ( 56 Abs. 1 StGB), in bestimmten Fällen auch 2 Jahren ( 56 Abs. 2 StGB), zur Bewährung aussetzen. Entsprech Regelung sieht das Jugendstrafrecht im Fall einer Verurteilung zu Jugendstrafe vor ( 21 Abs. 1 und 2 JGG). Strafmündigkeit: Eine strafmündige Person ist zum Zeitpunkt der Tat mindestens 14 Jahre alt ist Verbrechen: Hierbei handelt es sich um rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder dar bedroht sind ( 12 Abs. 1 StGB). Vergehen: Dies sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr ode Geldstrafe bedroht sind ( 12 Abs. 2 StGB). Verwarnung: Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden. Verurteilte: Sind strafmündige Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Gelds (auch durch einen rechtskräftigen Strafbefehl) verhängt worden ist, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugends Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde. Verurteiltenziffer: Sie werden errechnet als Relation aus absoluten Verurteiltenzahlen für eine bestimmte Personengruppe den entsprechenden Bevölkerungszahlen und ermöglichen einen um demografische Einflüsse bereinigten Verg unterschiedlicher Personengruppen. Verurteilte je Einwohner der gleichen strafmündigen Personengruppe we aufgrund der fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen am des dem Berichtsjahr vorangehenden Jahres errechnet. Vorstrafen: Als vorbestraft gelten Personen, die in einem früheren Verfahren wegen eines Verbrechens oder Verge rechtskräftig zu Freiheitsstrafe, Strafarrest, Geldstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurden. Voraussetzung ist, dass Eintragung über die Verurteilung gemäß 45 ff. des Bundeszentralregistergesetzes noch nicht getilgt ist. Falls wegen früher verübten Straftat Maßnahmen nach dem JGG angeordnet wurden, so sind dies zwar keine Vorstrafen im rechtli Sinne, in der Statistik werden sie aber als frühere Verurteilungen gezählt.. 5

6 Weisungen nach dem JGG: Diese sollen die Lebensführung der Jugendlichen regeln und dadurch die Erziehung fördern und sichern. Zuchtmittel: Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Hierzu zählen Verwarnung ( 14 JGG), Erteilung von Auflagen ( 15 JGG) und Jugendarrest (16 JGG). Es können mehrere Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln nebeneinander angeordnet werden. Abkürzungen BtMG: JBL: JGG: StGB: StVG: WStG: Betäubungsmittelgesetz Justizblatt des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz Jugendgerichtsgesetz Strafgesetzbuch Straßenverkehrsgesetz Wehrstrafgesetz Zeichenerklärung 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts - nichts vorhanden (genau Null). Zahl unbekannt oder geheim Geringfügige Abweichungen in den Summen sind auf Runden der Zahlen zurückzuführen. Abweichungen gegenüber früheren Veröffentlichungen erklären sich durch inzwischen vorgenommene Korrekturen. Bei Abgrenzung von Größenklassen wird im Allgemeinen anstelle einer ausführlichen Beschreibung wie von 50 bis unter 100" die Kurzform " verwendet. 6

7 Zusammenfassende Ergebnisdarstellung Das kriminelle Geschehen spiegelt sich in zwei Statistiken wider: in der Polizeilichen Kriminalstatistik und der Strafverfolgungsstatistik. Beide Erhebungen unterscheiden sich grundsätzlich in den methodischen Ansätzen und vermitteln zusammen umfassende Erkenntnisse über die Entwicklung der Kriminalität. In der Polizeilichen Kriminalstatistik werden alle angezeigten Straftaten mit Ausnahme der Straßenverkehrs- und Staatsschutzdelikte erfasst. In der Strafverfolgungsstatistik hingegen werden die abgeurteilten Personen, unabhängig von der Anzahl der dem Verfahren zugrunde liegenden Straftaten, nachgewiesen. Die Strafverfolgungsstatistik ist eine der ältesten Rechtspflegestatistiken. Sie wurde bereits 1882 als Reichsstatistik eingeführt. Ergebnisse für Rheinland-Pfalz liegen seit 1947 vor. Die methodischen Grundlagen haben sich im Kern nicht verändert. Anpassungen im Zeitverlauf sind in erster Linie auf Strafrechtsänderungen zurückzuführen. Diese bezogen sich maßgeblich auf Änderungen in den Deliktgruppen sowie den Strafzumessungen. Damit ist eine Vergleichbarkeit im Zeitablauf im Wesentlichen gegeben. Im Jahr 2012 wurden Aburteilungen registriert; davon wurde in Fällen das Verfahren eingestellt, Verfahren endeten mit einem Freispruch oder einer sonstigen Entscheidung. Mehr als Angeklagte wurden rechtskräftig verurteilt. Gegenüber dem Vorjahr hat die Zahl der Verurteilungen um 5 % abgenommen. Um demografische Einflüsse auszuschließen, werden zur Darstellung der Straffälligkeit Verurteiltenziffern berechnet. Im Jahr 2012 errechnet sich je der strafmündigen Bevölkerung eine Verurteiltenziffer von 1 056; das ist der niedrigste Wert seit Mitte der 1950er Jahre. Bereits in den vergangenen Jahren ist ein nahezu kontinuierlicher Rückgang der Straffälligkeit zu verzeichnen. Betrachtet man die geschlechtsspezifische Entwicklung der Verurteilungen, ergeben sich deutliche Unterschiede zwischen Männern und Frauen. Ausgehend von 1970 als Basisjahr ist die Zahl der männlichen Straftäter kontinuierlich zurückgegangen lag die Verurteiltenziffer der Männer bei und war damit um nahezu 30 Prozent niedriger als Bei den Frauen zeigt sich eine gegenläufige Entwicklung. Zwar ist auch bei ihnen gegenüber dem Vorjahr ein Rückgang zu verzeichnen. Die Verurteiltenziffer liegt mit 401 aber immer noch deutlich (12 Prozent) über dem Wert von G 1 Verurteilte nach Geschlecht je des gleichen Geschlechts Frauen Männer

8 G 2 Verurteilte nach Personengruppen je der gleichen Personengruppe Erwachsene Heranwachsende Jugendliche Im Strafrecht wird zwischen Erwachsenen, Heranwachsenden und Jugendlichen unterschieden. Erwachsene werden ausschließlich nach allgemeinem Strafrecht, Jugendliche ausschließlich nach Jugendstrafrecht abgeurteilt. Bei den Heranwachsenden entscheidet der Strafrichter nach Einschätzung der persönlichen Reife des Straftäters welches Strafrecht zur Anwendung kommt. Gegenüber dem Vorjahr ist in allen Personengruppen ein Rückgang der Verurteilungen zu beobachten. Die Kriminalitätsrate ist bei den Heranwachsenden durchgängig deutlicher höher als bei den Erwachsenen und Jugendlichen. Im Jahr 2012 errechnet sich für sie eine Verurteiltenziffer von 2 611, für die Erwachsenen liegt der Wert bei 970 und auf Jugendliche kamen Straftäter. G 3 Verurteilte nach Hauptdeliktgruppen Anteil in % 10,1 10,3 10,4 11,4 12,2 11,7 13,0 13,0 13,1 13,4 13,0 44,5 45,8 37,8 46,6 36,9 35,5 31,1 28,0 24,7 24,6 24,5 45,3 50,8 50,9 52,8 55,9 59,0 62,2 62,0 62,5 43,9 43, Straftaten nach dem StGB Straftaten im Straßenverkehr Straftaten nach anderen Bundesgesetzen Die meisten Straftaten werden aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens gegen Vorschriften des Strafgesetzbuchs geahndet. Hierbei wird unterschieden zwischen den so genannten klassischen Delikten wie bspw. Körperverletzung oder Diebstahl und Straftaten im Straßenverkehr (Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis). Hinzu kommen Verstöße, die auf den Strafvorschriften eines anderen Bundes- oder Landesgesetzes (z. B. Betäubungsmittelgesetz) basieren. Die Straßenverkehrsdelikte haben in den vergangenen fünf Jahrzehnten deutlich abgenommen lag ihr Anteil bei 45 Prozent im aktuellen Jahr zählte nur jede vierte geahndete Straftat zu dieser Gruppe. Im gleichen Maß haben die Verurteilungen aufgrund eines klassischen Deliktes zugenommen betraf nur knapp die Hälfte aller Fälle eine solche Straftat, 2012 lag ihr Anteil bei über 60 Prozent. 8

9 G 4 Verurteilungen 2012 wegen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch ohne Straftaten im Straßenverkehr (klassische Kriminaliät) Straftaten gegen eine Person 25% Straftaten gegen den Staat, die öffentliche Ordnung und im Amt 5% Raub, gemeingefährliche Straftaten 3% Vermögens- und Eigentumsdelikte 67% Zwei Drittel der klassischen Kriminalität betreffen ein so genanntes Vermögens- oder Eigentumsdelikt. Hierzu zählen insbesondere Diebstähle und Betrugsfälle. Sie sind die mit Abstand am meisten begangenen Straftaten. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Fallzahl maßgeblich von den von den Polizeidienststellen aufgeklärten Straftaten beeinflusst wird. Insbesondere bei den Diebstählen ist die Aufklärungsquote sehr gering. Im Verlauf der letzten 40 Jahre haben die Betrugsfälle deutlich zugenommen und bilden mittlerweile die Deliktgruppe mit den höchsten Fallzahlen. G 5 Verurteilungen wegen Vergehen gegen andere Bundes- oder Landesgesetze 2012 Straßenverkehrsgesetz 32% Pflichtversicherungsgesetz 8% Abgabenordnung 7% Waffengesetz 4% Aufenthaltsgesetz 3% sonstige Gesetze 6% Betäubungsmittelgesetz 40% Die meisten Verstöße gegen andere Bundesgesetze betreffen das Betäubungsmittel-, das Straßenverkehrsund das Pflichtversicherungsgesetz. Aber auch Steuer- und Zollzuwiderhandlungen, die gemäß der Abgabenordnung geahndet werden, sind häufiger der Anlass für ein Strafverfahren. 9

10 T 1 Verurteilte nach Personengruppen und Geschlecht Jahr Erwachsene Heranwachsende zusammen weiblich männlich zusammen weiblich männlich zusammen weiblich männlich zusammen Jugendliche weiblich männlich Anzahl je der gleichen Personengruppe

11 T 2 Verurteilte nach Hauptdeliktgruppen und Geschlecht Hauptdeliktgruppe Geschlecht Anzahl Straftaten nach dem Straf- Frauen gesetzbuch (ohne Straftaten Männer im Straßenverkehr) zusammen darunter: Straftaten gegen den Staat, Frauen die öffentliche Ordnung und Männer im Amt , zusammen Straftaten gegen die Frauen sexuelle Selbstbestimmung Männer f zusammen andere Straftaten gegen die Frauen Person Männer , a zusammen Diebstahl und Unterschlagung Frauen c Männer zusammen Raub, räuberische Erpressung, Frauen räuberischer Angriff auf Männer Kraftfahrer , 316 a zusammen andere Vermögens-, Eigentums- Frauen und Urkundendelikte Männer a zusammen gemeingefährliche Straftaten Frauen außer im Straßenverkehr Männer a zusammen Straftaten im Straßenverkehr Frauen , 222, 229, 315 b-316, Männer a, StVG zusammen Straftaten nach anderen Bundes- Frauen und Landesgesetzen Männer zusammen darunter: Vergehen gegen das Frauen Betäubungsmittelgesetz Männer zusammen Straftaten insgesamt Frauen Männer insgesamt

12 noch: T 2 Verurteilte nach Hauptdeliktgruppen und Geschlecht Hauptdeliktgruppe Geschlecht Anteil in % Straftaten nach dem Straf- Frauen 65,2 66,8 68,7 68,5 71,3 71,1 70,1 gesetzbuch (ohne Straftaten Männer 47,8 50,1 53,4 57,1 60,1 59,9 60,7 im Straßenverkehr) zusammen 50,9 52,8 55,9 59,0 62,2 62,0 62,5 darunter: Straftaten gegen den Staat, Frauen 3,8 3,1 4,1 3,9 4,1 3,9 3,8 die öffentliche Ordnung und Männer 2,8 2,8 2,9 3,0 3,2 3,2 3,4 im Amt , zusammen 3,0 2,8 3,1 3,1 3,3 3,4 3,5 Straftaten gegen die Frauen 0,3 0,2 0,2 0,1 0,1 0,1 0,1 sexuelle Selbstbestimmung Männer 1,0 1,1 1,1 1,3 1,2 1,2 1, f zusammen 0,9 0,9 0,9 1,1 1,0 1,0 1,0 andere Straftaten gegen die Frauen 4,9 5,1 6,5 7,2 7,4 7,5 7,3 Person Männer 10,5 10,5 13,1 15,1 15,8 16,4 16, , a zusammen 9,5 9,6 12,1 13,7 14,2 14,7 14,5 Diebstahl und Unterschlagung Frauen 35,1 32,3 28,6 21,5 19,7 20,8 19, c Männer 17,0 17,3 15,8 14,7 13,4 13,3 13,1 zusammen 20,2 19,7 17,9 15,9 14,6 14,7 14,3 Raub, räuberische Erpressung, Frauen 0,2 0,3 0,5 0,4 0,4 0,4 0,4 räuberischer Angriff auf Männer 0,8 1,0 1,2 1,2 1,1 1,2 1,2 Kraftfahrer , 316 a zusammen 0,7 0,9 1,1 1,0 0,9 1,0 1,0 andere Vermögens-, Eigentums- Frauen 20,4 25,0 27,9 34,6 39,4 38,1 39,2 und Urkundendelikte Männer 14,1 15,7 17,5 20,7 24,7 23,8 24, a zusammen 15,2 17,2 19,2 23,1 27,5 26,5 27,6 gemeingefährliche Straftaten Frauen 0,4 0,7 0,8 0,7 0,2 0,3 0,3 außer im Straßenverkehr Männer 1,6 1,9 1,8 1,1 0,8 0,7 0, a zusammen 1,4 1,7 1,6 1,1 0,7 0,6 0,6 Straftaten im Straßenverkehr Frauen 22,5 24,4 22,5 21,1 18,8 19,1 19,2 142, 222, 229, 315 b-316, Männer 40,0 37,7 32,8 29,4 26,1 25,9 25,8 323 a, StVG zusammen 36,9 35,5 31,1 28,0 24,7 24,6 24,5 Straftaten nach anderen Bundes- Frauen 12,3 8,9 8,8 10,4 9,9 9,8 10,7 und Landesgesetzen Männer 12,2 12,2 13,8 13,5 13,9 14,2 13,6 zusammen 12,2 11,7 13,0 13,0 13,1 13,4 13,0 darunter: Vergehen gegen das Frauen 3,1 2,2 4,0 4,5 5,0 4,8 5,0 Betäubungsmittelgesetz Männer 3,9 3,8 7,2 8,1 8,8 8,8 8,3 zusammen 3,7 3,6 6,7 7,5 8,1 8,1 7,6 Straftaten insgesamt Frauen 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 Männer 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 insgesamt 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 12

13 T 43 Abgeurteilte 2012 nach Straftaten, Geschlecht und Entscheidung Straftat ( des Strafgesetzbuches) Jugendliche Abgeurteilte insgesamt sonstiger Entscheidung Geschlecht zusammen Erwachsene Personen, bei denen das Verfahren endete mit Davon Verurteilte Heranwachsende nach allgemeinem Jugendstrafrecht Strafrecht Einstellung Freispruch Straftaten nach dem Straf- Frauen gesetzbuch (ohne Straf- Männer taten im Straßenverkehr) zusammen Straftaten gegen den Staat, die öffentliche Ordnung Frauen und im Amt , Männer zusammen Straftaten gegen die Frauen sexuelle Selbstbestimmung Männer b zusammen andere Straftaten Frauen gegen die Person Männer , a zusammen Straftaten gegen die Frauen körperliche Unversehrtheit Männer zusammen Diebstahl und Frauen Unterschlagung Männer c zusammen Raub, räuberische Erpressung, räuberischer Frauen Angriff auf Kraftfahrer Männer , 316 a zusammen andere Vermögensdelikte Frauen a Männer zusammen gemeingefährliche Straftaten Frauen außer im Straßenverkehr Männer a zusammen Straftaten im Straßenverkehr Frauen , 222, 229, Männer b - 316, 323 a, StVG zusammen Straftaten im Straßen- Frauen verkehr in Trunkenheit Männer zusammen Straftaten nach anderen Frauen Bundes- und Landes- Männer gesetzen zusammen Straftaten nach dem Frauen Betäubungsmittelgesetz Männer zusammen Straftaten insgesamt Frauen Männer insgesamt

14 T 4 Nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte 2012 nach Straftat, Geschlecht und Alter Straftat ( des Strafgesetzbuches) Frauen Männer Zur Tatzeit im Alter von... Jahren und mehr Friedens-, Hochverrat, Staatsgefährdung, Gefährdung der äußeren Sicherheit a Widerstand gegen die Staatsgewalt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung d unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Geld- und Wertzeichenfälschung b Falsche uneidliche Aussage, Meineid Falsche Verdächtigung 164, Straftaten in Bezug auf Religion und Weltanschauung Straftaten gegen Personenstand, Ehe und Familie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung g sexueller Missbrauch von Kindern 176, 176 a, b sexuelle Nötigung/ Vergewaltigung 177, Verbreitung, Erwerb, Besitz kinderpornografischer Schriften 184 c Beleidigung und Geheimbereichs Straftaten gegen das Leben Mord Totschlag 212, fahrlässige Tötung außerhalb des Straßenverkehrs Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit Körperverletzung gefährliche Körperverletzung 224 Abs.1 Nrn fahrlässige Körperverletzung außerhalb des Straßenverkehrs

15 noch: T 4 Nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte 2012 nach Alter, Straftat, Geschlecht und und Straftat Alter Straftat ( des Strafgesetzbuches) Frauen Männer Zur Tatzeit im Alter von... Jahren und mehr Straftaten gegen die persönliche Freiheit a Diebstahl und Unterschlagung c einfacher Diebstahl Einbruchdiebstahl 243 Abs. 1 Satz 2 Nr Diebstahl in anderen besonders schweren Fällen 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn Unterschlagung Raub und Erpressung Begünstigung und Hehlerei Betrug, Untreue b Betrug, Computerbetrug 263, 263 a Erschleichen von Leistungen 265 a Urkundenfälschung Insolvenzstraftaten d Strafbarer Eigennutz Straftaten gegen den Wettbewerb Sachbeschädigung a Gemeingefährliche Straftaten c Gefährdung des Straßen-verkehrs 315 b Straftaten gegen die Umwelt d Straftaten im Amt Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Straftaten nach anderen Bundesund Landesgesetzen Abgabenordnung Aufenthaltsgesetz Betäubungsmittelgesetz Pflichtversicherungsgesetz Waffengesetz Straftaten insgesamt

16 T 65 Nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte 2012 nach Hauptstrafe Straftat und und Hauptstrafe Straftat Von den Verurteilten erhielten als schwerste Strafe Freiheitsstrafe Straftat ( des Strafgesetzbuches) dar. mit Strafaus. zur Bewährung zusammen 1 mit einer Dauer von mehr als bis einschließlich Monat(en) Jahre Geldstrafe lebenslänglich Friedens-, Hochverrat, Staatsgefährdung, Gefährdung der äußeren Sicherheit a Widerstand gegen die Staatsgewalt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung d unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Geld- und Wertzeichenfälschung b Falsche uneidliche Aussage und Meineid Falsche Verdächtigung 164, Straftaten in Bezug auf Religion und Weltanschauung Straftaten gegen Personenstand, Ehe und Familie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung g sexueller Missbrauch von Kindern 176, 176 a, b sexuelle Nötigung/ Vergewaltigung 177, Verbreitung, Erwerb, Besitz kinderpornografischer Schriften 184 c Beleidung und Geheimbereichs Straftaten gegen das Leben Mord Totschlag 212, fahrlässige Tötung außerhalb des Straßenverkehrs Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit Körperverletzung gefährliche Körperverletzung 224 Abs.1 Nrn fahrlässige Körperverletzung außerhalb des Straßenverkehrs Einschließlich Strafarrest. 16

17 noch: T 6 T 5 Nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte 2012 nach Hauptstrafe Straftat und und Hauptstrafe Straftat Straftat ( des Strafgesetzbuches) lebenslänglich zusammen 1 Von den Verurteilten erhielten als schwerste Strafe Freiheitsstrafe mit einer Dauer von mehr als bis einschließlich Monat(en) Jahre dar. mit Strafaus. zur Bewährung Straftaten gegen die persönliche Freiheit a Diebstahl und Unterschlagung c einfacher Diebstahl Einbruchdiebstahl 243 Abs. 1 Satz 2 Nr Diebstahl in anderen besonders schweren Fällen 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn Unterschlagung Raub und Erpressung Begünstigung und Hehlerei Betrug, Untreue b Betrug, Computerbetrug 263, 263 a Erschleichen von Leistungen 265 a Urkundenfälschung Insolvenzstraftaten d Strafbarer Eigennutz Straft. g. d.wettbewerb Sachbeschädigung a Gemeingefährliche Straftaten c Gefährdung des Straßenverkehrs 315 b Straft. g. d. Umwelt d Straftaten im Amt Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Straftaten nach anderen Bundes- und Landesgesetzen Abgabenordnung Aufenthaltsgesetz Betäubungsmittelgesetz Pflichtversicherungsgesetz Waffengesetz Geldstrafe Straftaten insgesamt Einschließlich Strafarrest 17

18 T 6 Nach Jugendstrafrecht Verurteilte 2012 nach Straftat, Geschlecht, Alter und Hauptstrafe Straftat ( des Strafgesetzbuches) Zuchtmittel Frauen Männer Zur Tatzeit im Alter von Jahren Von den Verurteilten erhielten als schwerste Strafe Jugendstrafe zusammen Friedens-, Hochverrat, Staatsgefährdung, Gefährdung der äußeren Sicherheit a Widerstand gegen die Staatsgewalt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung d unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Falsche uneidliche Aussage, Meineid Falsche Verdächtigung 164, Straftaten gegen Personenstand, Ehe und Familie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung g sexueller Missbrauch von Kindern 176, 176 a, b sexuelle Nötigung/ Vergewaltigung 177, Verbreitung, Erwerb, Besitz kinderpornografischer Schriften 184 c Beleidigung Verletzung d. persönl. Lebens- u. Geheimbereichs Straftaten gegen das Leben Mord Totschlag 212, fahrlässige Tötung außerhalb des Straßenverkehrs Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit Körperverletzung gefährliche Körperverletzung 224 Abs.1 Nrn fahrlässige Körperverletzung außerhalb des Straßenverkehrs Straftaten gegen die persönliche Freiheit a Erziehungsmaßregeln dar. mit Strafaussetzung zur Bewährung

19 noch: T 6 Nach Jugendstrafrecht Verurteilte 2012 nach Straftat, Geschlecht, Alter und Hauptstrafe Straftat ( des Strafgesetzbuches) Zuchtmittel Frauen Männer Zur Tatzeit im Alter von Jahren Von den Verurteilten erhielten als schwerste Strafe Jugendstrafe zusammen dar. mit Strafaussetzung zur Bewährung Diebstahl und Unterschlagung c einfacher Diebstahl Einbruchdiebstahl 243 Abs. 1 Satz 2 Nr Diebstahl in anderen besonders schweren Fällen 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn Wohnungseinbruchdiebstahl 244 Abs.1 Nr Unterschlagung unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs 248 b Raub und Erpressung Begünstigung und Hehlerei Betrug und Untreue b Betrug, Computerbetrug 263, 263 a Erschleichen von Leistungen 265 a Urkundenfälschung Sachbeschädigung a Gemeingefährliche Straftaten c Gefährdung des Straßenverkehrs 315 b Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Fahren ohne Fahrerlaubnis 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG Straftaten nach anderen Bundesund Landesgesetzen Aufenthaltsgesetz Betäubungsmittelgesetz Pflichtversicherungsgesetz Waffengesetz Erziehungsmaßregeln Straftaten insgesamt

20 T 7 Verurteilte 2012 nach Landgerichtsbezirken, Geschlecht und Alter Gerichtsbezirk Frauen Männer Zur Tatzeit im Alter von... Jahren und mehr Anzahl Bad Kreuznach Koblenz Mainz Trier Frankenthal Kaiserslautern Landau Zweibrücken Rheinland-Pfalz je der gleichen Bevölkerungsgruppe Bad Kreuznach Koblenz Mainz Trier Frankenthal Kaiserslautern Landau Zweibrücken Rheinland-Pfalz T 8 Verurteilte 2012 nach Landgerichtsbezirken, angewandtem Strafrecht und verhängter Hauptstrafe Gerichtsbezirk Erziehungsmaßregeln Darunter Nicht- Deutsche Nach allgemeinem Strafrecht Jugendstrafrecht Anzahl Anteil in % Anzahl Anteil in % Anzahl Anteil in % Vorbestrafte zusammen Freiheitsstrafe Geldstrafe zusammen Jugendstrafe Zuchtmittel Bad Kreuznach ,7 49, ,8 76, ,4 79,3 0,3 Koblenz ,3 40, ,3 77, ,2 76,1 0,7 Mainz ,8 51, ,3 76, ,6 81,8 0,6 Trier ,8 48, ,6 76, ,5 72,4 1,1 Frankenthal ,9 49, ,6 86, ,9 75,4 0,7 Kaiserslautern ,3 52, ,1 86, ,9 80,1 - Landau ,0 51, ,4 83, ,5 80,5 - Zweibrücken ,0 52, ,1 80, ,4 81,1 0,5 Rheinland-Pfalz ,3 47, ,0 80, ,2 77,2 0,6 20

21 T 9 Nichtdeutsche Verurteilte 2012 nach Straftat und Alter Hauptdeliktgruppe Straftaten gegen den Staat, die öffentliche Ordnung und im Amt , Straftaten gegen die Person , a Diebstahl und Unterschlagung c Raub, räuberische Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer , 316 a andere Vermögens-, Eigentums- und Urkundendelikte a Straftaten im Straßenverkehr 142, 222, 229, 315 b-316, 323 a, StVG sonstige Straftaten nach dem StGB f, a Straftaten nach anderen Bundes-und Landesgesetzen Zur Tatzeit im Alter von... Jahren u. älter Straftaten insgesamt T 10 Nichtdeutsche Verurteilte 2012 nach Straftat und Staatsangehörigkeit Hauptdeliktgruppe EU-Staaten übriges Europa Staatsangehörigkeit Afrika Amerika Asien sonstige 1 Straftaten gegen den Staat, die öffentliche Ordnung und im Amt , Straftaten gegen die Person , a Diebstahl und Unterschlagung c Raub, räuberische Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer , 316 a andere Vermögens-, Eigentums- und Urkundendelikte a Straftaten im Straßenverkehr 142, 222, 229, 315 b-316, 323 a StVG sonstige Straftaten nach dem StGB f, a Straftaten nach anderen Bundes-und Landesgesetzen Straftaten insgesamt Einschließlich staatenlos bzw. unbekannt. 21

22 T 11 Abgeurteilte, die angewiesen waren sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen, 2012 Hauptdeliktgruppe Abgeurteilte im Alter von Jahren und mehr Straftaten gegen den Staat, die öffentliche Ordnung und im Amt , Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung f Straftaten gegen die Person , a Diebstahl und Unterschlagung c andere Vermögens-, Eigentums- und Urkundendelikte a Straftaten im Straßenverkehr 142, 222, 229, 315 b-316, 323 a, sonstige Straftaten nach dem StGB , 316 a, a Straftaten nach anderen Bundes-und Landesgesetzen Straftaten insgesamt T 12 Verurteilungen, in denen Kinder als Opfer von einer Straftat betroffen waren, 2012 Straftat ( des Strafgesetzbuches) Von den Verurteilten waren Verurteilungen nach Zahl der betroffenen Kinder und mehr Erwachsene Heranwachsende Jugendliche Gesamtzahl der Kinder Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Sexueller Missbrauch von Kindern Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern 176 a Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge 176 b Sexuelle Nötigung/ Vergewaltigung Mord, versuchter Mord, Totschlag 211, 212, Fahrlässige Tötung außer im Straßenverkehr Körperverletzung Gefährliche Körpverletzung Misshandlung von Schutzbefohlenen Entziehung Minderjähriger Straftaten insgesamt

23 Impressum 2014

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