Jagdpachtvertrag. Jagdbogen Walldürn III

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1 Jagdgenossenschaft Walldürn und Rippberg Stadt Walldürn Jagdpachtvertrag über den im gemeinschaftlichen Jagdbezirk Walldürn und Rippberg einschließlich angegliederter Eigenjagdbezirke der Stadt Walldürn befindlichen Jagdbogen Walldürn III zwischen der Jagdgenossenschaft Walldürn und Rippberg vertreten durch den Gemeinderat als Jagdvorstand, dieser wiederum vertreten durch Bürgermeister Markus Günther in Walldürn sowie der Stadt Walldürn, diese ebenfalls vertreten durch den Bürgermeister Markus Günther in Walldürn (kurz Verpächter) und der nachstehenden Pächtergemeinschaft, bestehend aus Frau/Herrn: (kurz Pächter) wird durch freihändige Verpachtung folgender Pachtvertrag geschlossen: Präambel Der Gemeinderat der Stadt Walldürn als Jagdvorstand der Jagdgenossenschaften Walldürn und Rippberg, Walldürn-Altheim, Walldürn-Hornbach und Walldürner Höhe sowie alle Jagdpächter auf der Gemarkungsfläche Walldürn bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für Fauna und Flora. Die Parteien des Jagdpachtvertrages sowie die sich ebenfalls dieser Verantwortung anschließenden Forst- und Landwirte sind sich darin bewusst, dass nur durch eine gedeihliche, erfolgreiche Zusammenarbeit dauerhaft der Wildbestand, ein ergiebiger Wald- und Feldertrag sowie ein in erträglichem Maße zu haltender Wildschaden in Wald und Feld zu gewährleisten ist.

2 1 Jagdverpachtung (1) Der Verpächter verpachtet den oben genannten Pächtern vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk Walldürn und Rippberg, sowie der angegliederten Eigenjagdbezirke der Stadt Walldürn die gesamte Jagdnutzung auf den zum Jagdbogen Walldürn III gehörigen Grundstücken, soweit sie nicht durch 2 dieses Vertrages von der Verpachtung ausgeschlossen sind, ohne Gewähr für die Größe und Ergiebigkeit der Jagd. (2) Flächen, die nicht zum Jagdbogen gehören, aber versehentlich mitverpachtet sind, gelten als nicht mitverpachtet; Flächen, die versehentlich bei der Verpachtung ausgeschlossen worden sind, treten zu dem Jagdbogen hinzu. Die Jagdpacht ermäßigt bzw. erhöht sich dementsprechend. (3) Hört der verpachtete Jagdbogen in Folge Ausscheidens einer Grundfläche auf, ein selbständiger Jagdbogen zu sein, so erlischt dieser Vertrag. (4) Die Pächter können den Vertrag mit halbjähriger Frist auf das Ende des Pachtjahres gemäß 595 BGB kündigen, wenn der Jagdbogen um mehr als ein Fünftel größer oder kleiner geworden ist. 2 Jagdfläche (1) Der verpachtete Jagdbogen wird wie folgt beschrieben: Jagdbogen Walldürn III (Gemarkung Walldürn) Die räumliche Abgrenzung ist im beiliegenden Lageplan, der Bestandteil dieses Vertrages ist, separat markiert. (2) Gesamtgröße (Bruttofläche) ca. 710 ha (3) Befriedete Bezirke ( 3 Landesjagdgesetz Baden-Württemberg) und andere Flächen auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf ( 20 Bundesjagdgesetz) -Ortsetter incl. Teilfläche Wildgehege 98 ha - Industriegebiete VIP u. Dreisteinheumatte 49 ha zusammen ca. 147 ha

3 (4) Bejagbare Flächen (Nettoflächen) somit ca. 563 ha. Diese Flächen gliedern sich in ca. 235 ha Wald 328 ha Feld. (5) Für die Flächenangaben wird ausdrücklich keine Gewähr übernommen. (6) Die Flächen sind rein karthographisch ermittelt. Sollte eine genauere (z.b. digitale) Flächenermittlung eine andere Flächenberechnung ergeben, so tritt diese an die Stelle der bisherigen Flächenangaben. (7) Verändert sich die bejagbare Fläche nach 2 Abs. 4 um mehr als 10 % (Mehroder Minderfläche) kann eine entsprechende Anpassung des Vertrages frühestens zu Beginn des nächsten Jagdjahres erfolgen. 3 Pachtzeit (1) Die Pachtzeit wird auf.jahre und Monate Jahre festgesetzt. Sie beginnt am.und endet am 31. März (2) Das Pachtjahr beginnt am 01. April und endet am 31. März jeden Kalenderjahres. 4 Pachtpreis 1 a) Die jährliche Jagdpacht für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit einer Größe von ca. 11 ha Waldfläche und ca. 328 ha Feldfläche, beträgt pro Hektar Waldfläche 10,75 = 118,25 pro Hektar Feldfläche 1,35 = 442,80 gesamt 561,05 (in Worten: fünfhunderteinundsechzig 05/100 Euro) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19%, sofern die Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder dieses Rechtsgeschäft der Umsatzsteuer unterwerfen sollten. Der Pächter hat ab dem vom Finanzministerium jeweils bestimmten Termin zuzüglich zur Jagdpacht nach Satz 1, die Umsatzsteuer zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn das für den Verpächter zuständige Finanzamt die Umsatzsteuer ihm gegenüber per Bescheid festsetzt. Insofern kann auch eine rückwirkende Inrechnungstellung erfolgen.

4 b) Die jährliche Jagdpacht für den Anteil der in den gemeinschaftlichen Jagdbezirk eingebrachten städtischen Eigenjagdbezirksflächen Distrikt Lindig mit einer Gesamtgröße von 224 ha ( 224 ha Waldfläche, 0 ha Feldfläche) beträgt pro Hektar Waldfläche 10,75 = 2.408,00 (in Worten: zweitausendvierhundertacht Euro) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 %. Die jährliche Jagdpacht, einschließlich der derzeit gültigen Umsatzsteuer auf Eigenjagdbezirksflächen beträgt somit 2.865,52. (in Worten: zweitausendachthundertfünfundsechzig 52/100 Euro). c) Der jährliche Jagdpachtzins für den gemeinschaftlichen Jagdbogen und den Anteil der in den gemeinschaftlichen Jagdbezirk eingebrachten städtischen Eigenjagdbezirksflächen beträgt (561, ,52 ) somit insgesamt 3.426,57 (in Worten: dreitausendvierhundertsechsundzwanzig 57/100 Euro). Der Jagdpachtzins ist im Voraus bis zum 03. Werktag eines jeden Pachtjahres von den Pächtern kostenfrei auf eines der nachstehenden Konten der Stadt Walldürn Volksbank Franken e.g. Kontonummer 2305 BLZ Sparkasse Walldürn Kontonummer BLZ zu entrichten. (2) Die Vertragsparteien vereinbaren eine Veränderung der Höhe des Jagdpachtzinses entsprechend des durch den vom Statistischen Bundesamt amtlich ermittelten Verbraucherpreisindexes in Deutschland (Basis 2000 = 100). Steigt oder fällt der Verbraucherpreisindex ab Beginn des 01. April 2014, so können beide Vertragsparteien eine der prozentualen Indexänderung entsprechende Änderung des Jagdpachtzinses verlangen. Die Änderung muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Die eingetretene Änderung des Verbraucherpreisindexes sowie der neue Jagdpachtzins bzw. die Erhöhung ist in einem Geldbetrag anzugeben. Der Jagdpachtzins muss nach einer Anpassung an den Verbraucherpreisindex jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Der geänderte Jagdpachtzins ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten. (3) Kommt der Pächter mit der Zahlung des Jagdpachtzinses in Verzug, so ist diese Geldschuld während des Verzugs mit jährlich 5% über dem Basiszinssatz nach 247 BGB zu verzinsen. (4) Mehrere Pächter haften als Gesamtschuldner für die Jagdpacht nebst etwaiger Verzugszinsen und für alle sonstigen sich aus dem Pachtvertrag ergebenden Verpflichtungen, auch wenn deren Verletzung von Beauftragten und Dritten begangen worden ist.

5 5 Unter- und Weiterverpachtung, Jagderlaubnisscheine, Ansprechpartner Zufahrtsrecht (1) Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen richtet sich nach den Vorschriften der 9 und 10 des Landesjagdgesetzes. (2) Für den Jagdbogen dürfen, vorbehaltlich der Zustimmung des Verpächters, unentgeltliche Jagderlaubnisscheine für die Laufzeit dieses Vertrages ausgegeben werden. (3) Die Unterverpachtung und Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine ist anzeigepflichtig und nur mit vorheriger Zustimmung des Verpächters und der Unteren Jagdbehörde zulässig. (4) Auf Verlangen des Verpächters haben die Jagdpächter ausgestellte Begehungsscheine schadensersatzlos und unverzüglich einzuziehen. (5) Auf Verlangen des Verpächters haben die Pächter für die örtlichen Jungjäger unentgeltliche Begehungsscheine auszustellen. (6) Den jeweiligen Mitgliedern des Vereins Walldürner Wildpark e.v. wird zur Bewirtschaftung des Wildgeheges (Fläche siehe Lageplan) ein Zufahrtsrecht über den Talweg und das Neuschemer Brückle eingeräumt. (7) Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen nach den Absätzen 1-4 berechtigen den Verpächter zur sofortigen fristlosen Kündigung des Vertrages. (8) Bei mehreren Pächtern eines Jagdbogens ist dem Verpächter ein verbindlicher Ansprechpartner mit Stellvertreter zu benennen. Auch bei Unterverpachtung oder interner Aufteilung des Jagdbogens unter den Jagdausübungsberechtigten ist dieser benannte Pächter Ansprechpartner und verantwortlich gegenüber dem Verpächter. Diese Regelungen gelten nicht für die Erlaubnis von Einzelabschüssen und für die Telnehmer an Treib-, Drück- und sonstigen Gesellschaftsjagden. 6 Wildschadensersatz (1) Die Pächter haben für den innerhalb ihres Jagdbogens auch innerhalb der Wildschutzzäune entstehenden Wild- und Jagdschaden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ( 29 ff BJG) in vollem Umfange Ersatz zu leisten und den Verpächter von jeglichem Schadensersatz Dritten gegenüber freizustellen. Dies gilt auch für etwaige Kosten des Verfahrens in Wild- und Jagdschadenssachen sowie der Kosten des gerichtlichen Nachverfahrens, wobei der Einwand, der Pächter habe die Verfahren nicht richtig geführt, ausgeschlossen ist. In diesen Fällen ist der Wildschadensersatz bei gütlicher

6 Einigung bzw. bei Anerkennung des Vorbescheides innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des jeweiligen Bescheides zur Zahlung fällig. (2) Der Aufwand für die Schätzung an landwirtschaftlichen Kulturen durch den beauftragten Schätzer, ist vom Geschädigten und vom Jagdpächter je zur Hälfte zu tragen. (3) Der Wildschaden im Wald wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Für die Ermittlung des Wildschadens im Wald finden die von der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg ausgearbeitete Ermittlungsverfahren Anwendung. (4) Die Pflicht zum Ersatz des Wildschadens wird auf die doppelte Höhe der jährlichen Jagdpacht je Jagdbogen, höchstens jedoch auf 5.000,-, begrenzt. Darüber hinausgehende Wildschäden werden von der Jagdgenossenschaft übernommen. Wird diese Regelung in Anspruch genommen, ist der Nachweis durch schriftliche Bestätigung der geschädigten Eigentümer sowie mittels Überweisungsbelegen zu führen. 7 Wildschadensverhütung (1) Bei Wildschadensverhütungsmaßnahmen (Zaun oder Einzelschutz) stellt der Waldbesitzer das notwendige Material (Draht, Pfähle, Fege- und Verbissschutzmittel) zur Verfügung, die Jagdpächter errichten und kontrollieren den Zaun. Die Arbeiten sind nach Anweisung des Forstrevierleiters auszuführen. Diese Regelung gilt für alle künstlich begründeten Forstkulturen und für Naturverjüngungen. Falls die Pächter den Zaunbau oder die Einzelschutzmaßnahmen nicht innerhalb des vom Forstrevierleiter vorgegebenen Zeitraumes vornehmen, ist der Waldbesitzer berechtigt, den Zaunbau und die Einzelschutzmaßnahmen ausführen zu lassen und den Pächtern die Kosten hierfür in Rechnung zu stellen. Der Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung zur Zahlung fällig. (2) Der Verpächter verpflichtet sich, durch den Forstbetrieb den Umfang der planmäßigen Schutzmaßnahmen im Stadtwald rechtzeitig mitteilen zu lassen. Für die Frühjahrskulturzeit hat dies bis zum 28.Februar und für die Herbstkulturzeit bis zum 30.September zu erfolgen. Die Jagdpächter erhalten eine schriftliche Auflistung der Waldorte, mit Terminsetzung bis wann Waldschutzmaßnahmen ausgeführt worden sein müssen. Danach kann der Jagdpächter entscheiden, welche Maßnahmen er selbst durchführt oder ob er vollen Ersatz leistet. Dies ist der zuständigen Forstbetriebsleitung mitzuteilen. Über Maßnahmen die der Jagdpächter selbst ausführt, ist ebenfalls der zuständigen Forstbetriebsleitung Vollzug zu melden. Für die Durchführung unvorgesehener, aber dringlicher Schutzvorkehrungen (Einzelschutzmaßnahmen oder nachträglich erforderlich werdende Zäunungen) entfällt die Einhaltung einer Frist zur Anmeldung.

7 (3) Die Kosten für Wildschadensverhütung im Privatwald sind nur dann anteilig zu übernehmen, wenn die Maßnahme durch den Forstrevierleiter vor der Ausführung als notwendig und sachgemäß festgestellt wurde. Bezüglich der Kosteneinteilung gilt grundsätzlich die nach Absatz 1 festgesetzte Regelung. (4) Die Pflicht zum anteiligen Kostenersatz wird auf höchstens Laufmeter Zaun oder 10 Hektar Einzelschutz je Jagdbogen und Jahr begrenzt. Wird sowohl Zaunbau als auch Einzelschutz vollzogen, so sind die einzelnen Teilmaßnahmen anteilig bis zur Höchstgrenze einer der genannten Schutzmaßnahmen aufzurechnen. (5) Die Pächter verpflichten sich, alles zu tun, um die im Bereich des Jagdbogens vorhandenen und neu entstehenden eingezäunten Kulturen laufend von zu Schaden gehendem Wild freizuhalten. Wird solches Wild innerhalb der Zäune festgestellt, hat der Pächter im Regelfall innerhalb von 24 Stunden für die Entfernung des Wildes zu sorgen. Nach Fristablauf erfolgt dies durch einen Beauftragten des Verpächters auf Rechnung des Pächters. (6) Zaunbeschädigungen die durch Holzerntemaßnahmen herbeigeführt werden, sind nicht durch die Jagdpächter zu beseitigen. Kleinere Zaunschäden sind vom Jagdpächter möglichst umgehend zu beheben. Schäden die der Pächter selbst nicht mit vertretbarem Aufwand beseitigen kann, hat er unverzüglich dem Forstrevierleiter zu melden 8 Äsungsflächen, Fütterung (1) Die vom Verpächter innerhalb und außerhalb des Waldes unentgeltlich zur Verbesserung der Äsungsverhältnisse zur Verfügung gestellten Flächen, müssen durch die Pächter sachgerecht bewirtschaftet und gepflegt werden. Der Verpächter haftet nicht für Schäden, die durch forstwirtschaftliche Arbeiten auf diesen Flächen entstehen. Der Verpächter verpflichtet sich bei allen Arbeiten im Wald auf die jagdlichen Einrichtungen Rücksicht zu nehmen. Zum Schutz der Einrichtungen können diese vorübergehend von ihrem Platz entfernt werden. (2) Auf die bestehenden Bestimmungen des Landesjagdgesetzes und der entsprechenden Verwaltungsvorschriften zur Fütterung, Kirrung und Ablenkungsfütterung von Reh- und Schwarzwild wird ausdrücklich hingewiesen. 9 Erfüllung des Abschussplanes (1) Die Pächter haben dem Verpächter spätestens 14 Tage vor dem vom Kreisjagdamt festgesetzten Einreichungstermin einen Abschussantrag nach vorgeschriebenem Muster in vierfacher Ausfertigung für das einem Abschussplan unterliegende Schalenwild vorzulegen.

8 Ebenso sind die von den Pächtern zu führenden Abschusslisten auf Verlangen vorzulegen. Der Verpächter kann zusätzlich einen körperlichen Nachweis des erlegten Wildes verlangen. (2) Legen die Pächter gegen den gemäß Absatz 1 zu Stande gekommenen Abschussplan einen Rechtsbehelf ein, sind sowohl Pächter als auch Verpächter verpflichtet, für den von den Pächtern beantragten Abschuss einen Sofortvollzug bei der Unteren Jagdbehörde zu beantragen. 10 Maßnahmen zum Schutz des Waldes, Erholungseinrichtungen (1) Den Pächtern steht kein Recht zu, gegen Maßnahmen zum Schutze des Waldes oder gegen die Art der Bewirtschaftung Einspruch zu erheben, in Sie einzugreifen oder den Pachtpreis zu mindern. Das gleiche gilt für die Schaffung und Erhaltung von Erholungseinrichtungen. Der Verpächter wird sich bemühen, dass beim Forstbetrieb, soweit sachlich vertretbar, auf jagdliche Belange und die Lebensgewohnheiten des Wildes Rücksicht genommen wird und das in Fällen wesentlicher Störungen die Pächter rechtzeitig informiert werden. (2) Auf den Waldwegen darf nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gefahren werden. Die Benutzung der Wege erfolgt auf eigene Gefahr. (3) Die Pächter und die Inhaber von Erlaubnisscheinen verzichten auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verpächter bzw. dessen Bedienstete für Schäden, welche auf die Beschaffenheit von Wegen und Gelände oder auf den Forstbetrieb zurückzuführen sind, sofern die Schäden nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verpächters bzw. dessen Bedienstete beruhen. 11 Kündigung (1) Der Verpächter kann den Pachtvertrag unter Einhaltung einer halbjährlichen Frist auf Ende des Pachtjahres kündigen, wenn der Pächter mit der Erfüllung einer rechtskräftig festgestellten Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens auf einem zum Jagdbogen gehörenden Grundstück länger als drei Monate in Verzug ist. (2) Der Verpächter kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Pächter, im Bedarfsfall ihre Beauftragten oder Jagdgäste a) wegen Jagdvergehens gem StGB rechtskräftig verurteilt ist,

9 b) trotz einmaliger Mahnung durch den Verpächter erneut gegen Bestimmungen diesen Vertrages verstößt, c) den Abschussplan trotz vorheriger Anmahnung nicht erfüllen oder Anordnungen über Verminderung des Nicht-Bewirtschafteten Wildbestandes nicht nachkommen, d) die Pächter mit der Erfüllung der sich aus diesem Pachtvertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen nach vorheriger Zahlungsaufforderung länger als drei Monate in Verzug sind, e) wiederholt oder gröblich den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes (BJG) oder des Landesjagdgesetzes (LJG) zuwider handeln. Gleiches gilt bei Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften, behördlichen Anordnungen sowie bei wiederholter Missachtung von Vorladungen des Verpächters oder gegen Vorgaben dieses Jagdpachtvertrages (3) Ein Pächter bzw. ein Mitpächter kann den Pachtvertrag mit halbjährlicher Frist zum Ende des Jagdjahres aus wichtigem Grund nach 314 BGB kündigen. (4) Die bisherigen Mitpächter können den Vertrag unter den Voraussetzungen des 13 a BJG mit sofortiger Wirkung kündigen. (5) Dem Pächter steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn der Wildschaden innerhalb von 2 Jahren nacheinander, jeweils die doppelte Pachthöhe überschreitet. Für die Nachweispflicht gilt 6 Abs 4 entsprechend. (6) Die Pächter versichern ausdrücklich, dass sie die Jagd tatsächlich selber ausüben und von dritten Personen keinerlei offene und versteckte finanzielle Zuwendungen entgegennehmen, die im weitesten Sinne zur Finanzierung der Jagdpacht beitragen sollen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt den Verpächter zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages. Dies bezieht sich nicht auf den Verkauf von Wildbret. 12 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Pachtvertrag (1) Im Falle des Todes eines Pächters oder Mitpächters wird das Vertragsverhältnis mit den Erben nicht fortgesetzt. 13 LJG findet keine Anwendung. (2) Für die verbleibenden Mitpächter gelten die Regelungen nach 13 a BJG. (3) Für ausscheidende Pächter kann der Verpächter, nach Anhörung der übrigen Mitpächter, einen anderen Pachtinteressenten in den Pachtvertrag aufnehmen.

10 13 Abrundung, Änderungen, Ergänzungen (1) Ein Teil vom Wildgehege des Wildpark e.v. Walldürn befindet sich in dem, in beiliegendem Lageplan mit beiger Farbe gekennzeichnetem Flächenteilstück des Jagdbogens Walldürn III. Diese Sonderfläche gilt nach 3 (2) Landesjagdgesetz für die Jagdpächter als befriedeter Bezirk. Die Bewirtschaftung dieser Flächen steht alleine dem Wildparkverein Walldürn e.v. gemäß den Richtlinien dessen Satzung zu. (2) Nachträgliche Änderungen des Jagdbogens in Folge Abrundung oder anderer Grenzziehungen, soweit sie nicht beim Abschluss dieses Vertrages bekannt waren, werden in einem Nachtrag zu diesem Pachtvertrag aufgenommen. (3) Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages müssen schriftlich erfolgen. Desgleichen bedürfen sämtliche Erklärungen, Genehmigungen usw. die innerhalb des Pachtverhältnisses abgegeben oder erteilt werden, zur Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind wirkungslos. 14 Haftung (1) Der Jagdausübungsberechtigte haftet dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für jeden aus der Jagdausübung entstehenden Schaden; er haftet auch für den Jagdschaden, der durch einen von ihm Beauftragten oder von einem Jagdgast angerichtet wird. (2) Mehrere Pächter haften als Gesamtschuldner für die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen. 15 Merkblatt Weitergehende Regelungen und Erläuterungen sind dem beigefügten Merkblatt zu den Jagdpachtverträgen in Walldürn zu entnehmen, welches Bestandteil dieses Vertrages ist. 16 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein, so wird der Bestand dieses Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich unwirksame Bestimmungen durch ihren Sinn entsprechende rechtswirksame zu ersetzen. Für sämtliche hier nicht geregelten Fragen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 17 Schriftform Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

11 18 Gerichtsstand Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Buchen zuständig. 19 Ausfertigungen Der Vertrag wird 5-fach ausgefertigt. Je eine Fertigung erhalten der Jagdpächter, das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis -Forstbetriebsleitung Walldürn-, das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis -Kreisjagdamt- in Mosbach. Die Stadt Walldürn erhält zwei Fertigungen. Walldürn, den Der Verpächter: Für den Gemeinderat als Jagdvorstand und für die Stadt Walldürn Die Pächter: Günther Bürgermeister Der Jagdpachtvertrag ist gem. 12 Abs. 1 Bundesjagdgesetz dem Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis -Kreisjagdamt- in Mosbach angezeigt worden. Beanstandungen werden nicht erhoben. Mosbach, den.. Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis -Kreisjagdamt-

12 Merkblatt zu den Jagdpachtverträgen in Walldürn gültig ab Im Rahmen seiner Möglichkeiten stellt der Verpächter den Jagdpächtern Flächen für Hegemaßnahmen zur Verfügung. Die Pächter verpflichten sich, diese Flächen auf ihre Kosten und unter Beachtung der Pflegevorschriften für Hegemaßnahmen zu bewirtschaften. - Hauptbaumarten müssen unabhängig vom Verjüngungsverfahren oder der angewandten Technik - ohne Schutz vor Wildschaden zu verjüngen sein (BJG). Ist dennoch ein Schutz gegen Wildverbiss notwendig, so hat der Jagdpächter diese Kosten zu 100% zu übernehmen. Bei Flächen unter 0,5 ha reduziert sich dieser Betrag auf 50%. - Die Verteilung der Wildschadensverhütungsmaßnahmen bei mehreren Eigentümern legt die Forstbetriebsleitung nach billigem Ermessen (bis zur Höhe der Maximalgrenzen 1500 Laufmeter Zaun bzw. 10 ha Einzelschutz) fest. - Die Aufrechnung beim Kostenersatz der Wildschadensverhütungsmaßnahmen kann unter der Prämisse: 1 ha Einzelschutz entspricht 150 Laufmeter Zaun, erfolgen. - Die Errichtung jagdlicher Einrichtungen richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen insbesondere des 16 LJagdG mit den dazu ergangenen Erläuterungen. - Für die Nutzung von im Jagdbezirk liegenden Bauwerken (Diensthütte, Jagdhütte, Futterschuppen u.ä.) wird eine besondere Vereinbarung getroffen. - Die jeweils geltenden Reh- beziehungsweise Rotwildrichtlinien des Landes sind zu beachten. - Auf die Belange Erholungssuchender ist generell insbesondere aber im Bereich von geschaffenen Erholungseinrichtungen und Erholungsschwerpunkten Rücksicht zu nehmen. - Auf den Waldwegen darf nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gefahren werden. Die Benutzung der Wege erfolgt auf eigene Gefahr. Die Parteien des Jagdpachtvertrages sowie die sich ebenfalls dieser Verantwortung anschließenden Forst- und Landwirte sind sich darin bewusst, dass nur durch eine gedeihliche, erfolgreiche Zusammenarbeit dauerhaft der Wildbestand, ein ergiebiger Wald- und Feldertrag sowie ein in erträglichem Maße zu haltender Wildschaden in Wald und Feld zu gewährleisten ist.

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