Jagdpachtvertrag. Gemeinschaftlicher Jagdbezirk Reutlingen. Jagdbogen... 1 Beteiligte
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- Nikolas Sachs
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1 Amt für Wirtschaft und Immobilien Jagdpachtvertrag Gemeinschaftlicher Jagdbezirk Reutlingen Jagdbogen... 1 Beteiligte 1. Die Jagdgenossenschaft Reutlingen (Verpächter) vertreten durch den Gemeinderat der Stadt Reutlingen verpachtet die gesamte Jagdnutzung auf der in 2 dieses Vertrages beschriebenen Grundfläche an folgende Pächtergemeinschaft: Der Mitpächter unter Ziffer 1 wird zum Obmann ernannt. Die oben genannten Mitpächter versichern, dass sie die Jagd tatsächlich und persönlich ausüben. 2. Die Pächtergemeinschaft wird in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft nach 705 ff. BGB geführt. 3. Die Mitpächter haften als Gesamtschuldner für die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen. Das gilt auch gegenüber Ansprüchen, deren Grundlagen im Verhalten eines Jagdhelfer, Jagdaufsehers oder Jagdgastes liegen. 1
2 4. Die Pächtergemeinschaft hat in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag mindestens folgende Punkte zu regeln: Willensbildung Obmann Vertretung nach Außen Jagdausübung Bewirtschaftung des Wildbestandes Aufstellung und Erreichung des Abschussplanes Vertragsdauer 5. Die Mitpächter bestimmen einen von ihnen, der gegenüber den Behörden und dem Verpächter in allen die Jagd betreffenden Angelegenheiten zur Übermittlung und Entgegennahme von Erklärungen sowie zum Empfang von Urkunden und Sachen berechtigt ist. 2 Jagdfläche 1. Die Abgrenzung des Jagdbogens ergibt sich aus dem als Anlage 1 zu diesem Vertrag beigefügten Lageplan. Ist die Grenze des Jagdbezirks ein Weg, eine Bahnlinie oder ein Gewässer, so gilt jeweils deren Mitte als Grenze sofern der Grenzverlauf nicht exakt festgelegt ist. Die Jagdfläche des Jagdbogens ist im Jagdkataster vom mit folgenden Zirkaflächen festgestellt worden.... ha Wald... ha Feld... befriedeter Bezirk... ha Gesamtfläche In befriedeten Bezirken im Sinne von 6 BJagdG und 3 LJagdG ruht die Jagd. 2. Der Verpächter verpachtet die gesamte Jagdnutzung auf den in 2 des Vertrages beschriebenen Grundflächen ohne Gewähr für die Größe und Ergiebigkeit der Jagd. 3. Flächen, die nicht zum Jagdbogen gehören, aber irrtümlich mitverpachtet sind, gelten als nicht mitverpachtet. Flächen, die irrtümlich bei der Verpachtung ausgeschlossen wurden, treten zu dem Jagdbogen hinzu. Hört der verpachtete Jagdbogen infolge Ausscheidens einer Grundfläche auf, ein Jagdbogen zu sein, so erlischt der Vertrag. 3 Vertragsdauer Die Pachtzeit beginnt am 01. April 2010 und endet am 31. März Das Pachtjahr beginnt am 01. April eines jeden Kalenderjahres und endet am 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres. 2
3 4 Pachtpreis 1. Die Jahrespacht beträgt.... (in Worten:... Euro) 2. Der Pachtpreis ist jährlich nach Rechnungsstellung und unter Angabe des Buchungszeichens im voraus zur Zahlung fällig. Er ist in einem Betrag spätestens bis zum dritten Werktag im April von der Pächtergemeinschaft kostenfrei an die Stadtkasse Reutlingen zu zahlen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 3 v. H. jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank jährlich zu entrichten. Die Pächtergemeinschaft haftet als Gesamtschuldner für die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen. Sollten gesetzliche Vorgaben oder die Rechtssprechung ergeben, dass gesetzliche Umsatzsteuerpflicht anfällt, hat die Pächtergemeinschaft diese zu tragen. 3. Ist die Pachtzeit nicht auf volle Pachtjahre festgesetzt, so ist für die vor dem ersten vollen Pachtjahr liegende Zeit der Preis auf volle Monate nach oben aufgerundet zu errechnen und alsbald nach Abschluss des Vertrages zu bezahlen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. 4. Verpächter und Pächtergemeinschaft werden nach Ablauf von vier Jagdjahren oder später ab Beginn dieses Vertrages die Höhe des Pachtpreises unter Berücksichtigung der seitdem eingetretenen Änderung des Verbraucherpreisindex für Deutschland nach billigem Ermessen überprüfen. Hat sich der Index um mehr als 20 v. H. erhöht oder vermindert, erklären sich die Vertragspartner bereit, den Pachtpreis in einem schriftlichen Nachtrag zu diesem Vertrag nach billigem Ermessen neu festzulegen. Hierbei sind auch die seitdem eingetretenen Änderungen der jagdlichen Verhältnisse, der Wildbretpreise und der Wildschadenshöhe angemessen zu berücksichtigen. 5 Unter- und Weiterverpachtung / Jagderlaubnisschein 1. Eine Unterverpachtung und die Erteilung von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen ist nicht zulässig. 2. Die Pächtergemeinschaft darf unentgeltliche Jagderlaubnisscheine im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit Zustimmung des Verpächters ausgeben. Diese Jagderlaubnisscheine müssen vom Verpächter und allen Mitpächtern unterzeichnet sein. 3. Die Bestellung eines Jagdaufsehers bedarf auch hinsichtlich der Person der vorherigen Zustimmung des Verpächters. 3
4 6 Wildschadenersatz / Wildschadenverhütung im Wald 1. Die Pächtergemeinschaft hat innerhalb ihres Jagdbogens entstandenen Wild- und Jagdschaden auf städtischen Flächen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen - einschließlich der Verfahrenskosten - voll zu ersetzen. Die Schadenshöhe wird durch einen Wildschadenschätzer festgestellt. Die Stadt stellt nach gemeinsamer Ortsbesichtigung der Schäden den Pächtern den entstanden Schaden in Rechnung. Das Vorverfahren nach 32 LJagdG findet für städtische Flächen keine Anwendung. 2. Hauptholzarten (Hauptbaumarten) im Sinne von 32 BJagdG sind: Laubholz: Nadelholz: Buche, Eiche, Ahorn, Esche Fichte, Lärche, Douglasie und Tanne 3. Die Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden werden vom Verpächter bzw. vom Kreisforstamt angeordnet. An den hierdurch jährlich entstehenden Kosten hat die Pächtergemeinschaft grundsätzlich zwei Drittel zuzüglich der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe zu tragen. Am Ende eines jeden Pachtjahres stellt der Verpächter der Pächtergemeinschaft den von ihr zu tragenden Kostenanteil in Rechnung. Der Kostenanteil ist innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. 4 Absatz 2 gilt entsprechend. Sofern die fachmännische Ausführung gewährleistet ist, kann die Pächtergemeinschaft im Einvernehmen mit Verpächter, Kreisforstamt und Revierleiter die Wildschutzmaßnahmen nach deren Vorgabe in Eigenleistung erbringen. In diesem Fall übernimmt der Verpächter die Materialkosten. Ein weiterer Ausgleich ist in diesem Fall nicht vorzunehmen. Für die Zaununterhaltung gilt die Regelung entsprechend. 4. Weist das forstliche Gutachten über mehrere Jahre anhaltend starken Verbiss nach, kann der Verpächter die Vorlage der Abschussliste und den körperlichen Nachweis des erlegten Wildes und über Absatz 3 hinaus den Ersatz der gesamten Wildschutzkosten verlangen. 5. Die Pächtergemeinschaft verpflichtet sich, alles zu tun, um die im Bereich des Jagdbogens vorhandenen und neu entstehenden eingezäunten Kulturen laufend von zu Schaden gehendem Wild freizuhalten. Wird solches Wild innerhalb der Zäune festgestellt, so hat die Pächtergemeinschaft innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist für die Entfernung dieses Wildes zu sorgen. Nach Fristablauf hat der Verpächter das Recht, auf Kosten der Pächter das Austreiben des Wildes zu veranlassen. 4
5 7 Wildschäden 1. Für allen Schaden, der durch das Wild selbst oder durch den Jagdbetrieb an den zum Jagdbogen gehörigen nichtstädtischen Flächen verursacht wird, hat die Pächtergemeinschaft entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vollen Ersatz zu leisten und den Verpächter von etwa geleistetem Schadenersatz freizustellen. Gegebenenfalls hat die Pächtergemeinschaft dem Verpächter auch etwaige Kosten des Verfahrens in Wild- und Jagdschadenssache einschließlich der des gerichtlichen Nachverfahrens zu ersetzen, wobei der Einwand, der Verpächter habe das Vor- oder Nachverfahren nicht richtig geführt, ausgeschlossen ist. Die Pächtergemeinschaft ist verpflichtet, auch den Schaden, den Dachse an landwirtschaftlichen und forstlichen Kulturen verursachen, zu ersetzen. 2. Der Ersatzpflichtige ist berechtigt, Wildschäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen (z. B. Wühlschäden von Schwarzwild und Wildkaninchen), Nachpflanzungen und einen Ernteausfall durch Lieferung von Naturalien gleicher Art und Güte auszugleichen. 8 Erfüllung des Abschussplanes 1. Die Pächtergemeinschaft ist zur Vermeidung von Wildschaden verpflichtet, den von der Jagdbehörde festgesetzten Abschussplan in vollem Umfang zu erfüllen. 2. Die Pächtergemeinschaft hat dem Verpächter jederzeit auf Verlangen spätestens zum 01. April die Abschussliste des abgelaufenen Jahres vorzulegen. 9 Jagdeinrichtung und Wegebenutzung / Fallwild / Rücksichtnahme 1. Bei der Erstellung von Jagdeinrichtungen und Fütterung ist vorher das Einverständnis des Grundstückseigentümers einzuholen. Jagdliche Einrichtungen sind unbeschadet einer nach den baurechtlichen Vorschriften notwendigen Genehmigung so zu gestalten und zu platzieren, dass sie das Landschaftsbild nicht stören und auf den eigentlichen Zweck der Jagdausübung beschränkt bleiben. Es sind ausschließlich natürliche Baustoffe, insbesondere Fichtenrundhölzer zu verwenden. Zur Herstellung von Pirschwegen, Errichtungen von Hochsitzen und Wildfütterungen ist der Verpächter oder das Kreisforstamt zu hören. Die Anlage von Salzlecken, Blenden und ähnlichen Jagdeinrichtungen ist frei, soweit sie den Forstbetrieb nicht beeinträchtigen und das Landschaftsbild nicht verunstalten. 2. Alle auf städtischem Gelände errichteten Anlagen gehen vorbehaltlich einer anderen bestehenden Vereinbarung mit dem Ende des Pachtverhältnisses entschädigungslos in das Eigentum des Verpächters über, bzw. sind dem Jagdnachfolger zu überlassen. 3. Der Pächtergemeinschaft steht kein Recht zu, gegen Maßnahmen zum Schutze des Waldes oder gegen die Art der Bewirtschaftung Einspruch zu erheben oder in sie einzugreifen. Das Gleiche gilt für die Schaffung und Erhaltung von Erholungseinrichtungen und Erschließungsmaßnahmen. 5
6 4. Die Pächtergemeinschaft und die Inhaber eines Erlaubnisscheines verzichten auf Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verpächter für Schäden, welche auf die Beschaffenheit von Wegen und Gelände oder auf den Forstbetrieb zurückzuführen sind, sofern die Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. 5. Die Pächtergemeinschaft ist verpflichtet, Fallwild aus Verkehrsunfällen ordnungsgemäß zu beiseitigen. 6. Die Pächtergemeinschaft und weitere im Revier jagende Personen haben bei der Jagdausübung Rücksicht zu nehmen auf die erholungssuchende Bevölkerung und schützenswerte Bereiche. Fahrten mit Kraftfahrzeugen sind auf ein notwendiges Mindestmaß zu begrenzen. 10 Kündigung des Verpächters 1. Der Verpächter kann den Pachtvertrag mit halbjähriger Frist auf das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn die Pächtergemeinschaft mit der Erfüllung einer rechtskräftig festgestellten Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens auf einem Jagdbezirk gehörigen Grundstück länger als drei Monate im Verzug ist. 2. Außerdem berechtigen Verstöße gegen jagdgesetzlichen Bestimmungen oder gegen Bestimmungen dieses Vertrages seitens der Pächtergemeinschaft, seiner Beauftragten oder Jagdgäste den Verpächter, den Vertrag nach einmaliger Mahnung im Falle der Wiederholung fristlos zu kündigen. 3. Der Verpächter kann ferner den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit fristlos kündigen, wenn - die Pächtergemeinschaft den Abschussplan trotz Abmahnung nicht erfüllt oder Anordnung über Verminderung nichtbewirtschafteten Wildbestandes nicht nach kommt. - die Pächtergemeinschaft mit der Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtung nach vorheriger Zahlungsaufforderung länger als 3 Monate im Verzug ist. - die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen nach 17 Abs. 2 BJagdG der Jagdschein versagt werden kann. 4. Im Falle einer Kündigung hat die Pächtergemeinschaft die Kosten der erneuten Verpachtung zu tragen und ist verpflichtet, den Pachtpreis für die Vertragsdauer bis zu dem Zeitpunkt weiterzubezahlen, zu dem die Jagd erneut verpachtet wird oder angemessen verpachtet werden könnte. Im Falles eines Mindererlöses ist sie verpflichtet, den Unterschiedsbetrag bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, zu welchem der vorliegendende Pachtvertrag gemäß 3 normalerweise abgelaufen wäre. 6
7 11 Kündigung durch die Pächtergemeinschaft 1. Der Jagdpachtvertrag kann innerhalb der festen Vertragsdauer unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende eines jeden Pachtjahres (31.03.) gekündigt werden, wenn Wildschäden einen Umfang annehmen, der den Jahrespachtpreis übersteigt. 2. Die Pächtergemeinschaft kann den Jagdpachtvertrag kündigen, wenn die bejagbare Fläche 1/5 größer oder kleiner geworden ist. Die Kündigung kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende eines jeden Pachtjahres (31.03.) gekündigt werden. 12 Tod des Mitpächters 1. Mit dem Tode des Mitpächters erlöschen dessen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. 13 LJagdG findet keine Anwendung. Für Mitpächter gilt 13 BJagdG. 2. Ist der Pachtvertrag aufgrund gesetzlicher oder vorstehender Bestimmungen im Verhältnis zu einem Mitpächter der Pächtergemeinschaft gekündigt oder erloschen, so kann der Verpächter den Pachtvertrag auch gegenüber den übrigen Mitpächtern auf den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Verpflichtung des ausgeschiedenen Mitpächters spätestens erlischt. In diesem Fall muss die Kündigung unverzüglich erfolgen. 13 Pflicht zur Teilnahme an Drückjagden auf Schwarzwild Die Pächtergemeinschaft verpflichtet sich, mit der Jagdpachtfläche an gemeinsamen Drückjagden teilzunehmen. Die Notwendigkeit zur Durchführung solcher Drückjagden wird von der unteren Jagdbehörde nach Prüfung der Höhe der Schwarzwildpopulation und der Schwarzwildbestände festgestellt. Die untere Jagdbehörde kann die Koordination dieser gemeinsamen Bejagung an Dritte delegieren (z. B. Kreisjägervereinigung, Kreisforstamt, etc.) 14 Nachsuchenvereinbarung Der Pächter verpflichtet sich, in Erfüllung von 17 LJagdG, die mit dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum abgestimmte Nachsuchenvereinbarung des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg e. V. vor Vertragsbeginn zu unterzeichnen. 15 Hegemaßnahmen Im Rahmen seiner Möglichkeiten stellt der Verpächter Flächen für Hegemaßnahmen, wie z. B. Anlegung von Wildäckern zur Verfügung. Die Bereitstellung von Flächen beschränkt sich im Wesentlichen auf Flächen, die nicht zur Holzerzeugung geeignet sind (z. B. Leitungsaufhiebe, Feuerschutzstreifen, Wegeböschungen). Die Pächtergemeinschaft verpflichtet sich, diese Flächen auf ihre Kosten unter Beachtung der Pflegevorschriften zu bewirtschaften. 7
8 16 Schlussbestimmungen 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Desgleichen bedürfen sämtliche Erklärungen, Genehmigungen und dergleichen, die innerhalb des Pachtverhältnisses abgegeben oder erteilt werden, zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 2. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages aus irgendwelchen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird der Bestand dieses Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch ihre dem Sinne entsprechende rechtswirksame zu ersetzen. Reutlingen, den Für den Verpächter Stadt Reutlingen Amt für Wirtschaft und Immobilien Dr. Christoph-Michael Pfefferle Amtsleiter Pächtergemeinschaft: 8
9 Vorstehender Vertrag ist gemäß 12 Abs. 1 BJagdG angezeigt worden, Beanstandungen werden nicht erhoben. Reutlingen, den Kreisjagdamt 9
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