Jagdneuverpachtung Entwurf Jagdpachtvertrag

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1 Gemeinde Bühlertann GRDrs 60/2013 GZ: Bürgermeister Bühlertann, den Jagdneuverpachtung Entwurf Jagdpachtvertrag Mitteilungsvorlage Vorlage an zur Sitzungsart Sitzungstermin Gemeinderat Beratung Öffentlich Der Gemeinderat berät über die Jagdneuverpachtung Erläuterung zum Antrag: Mit den interessierten Beteiligten (Jagdgenossen, Landwirte, Jagdpächter und Jagdpachtinteressenten) wurden am 18. April 2013 und am 14. Oktober 2013 Abstimmungsgespräche bzgl. möglicher Regelungen für die Erstellung eines neuen Jagdpachtvertrags für den Zeitraum 2014 bis 2023 geführt. Bereits in den Gesprächen im April zeichnete sich ab, dass eine Neuverpachtung aller fünf Jagdbögen an Jagdpachtinteressenten nur noch erfolgen kann, wenn es eine Deckelung oder Eingrenzung des Wildschadensrisikos auf Pächterseite gibt. Gemeinsam mit Fachanwalt Jankowitsch aus Stuttgart wurden verschiedene Lösungen für Wildschadensregelungen erörtert. Die Gemeindeverwaltung hat daraufhin einen ersten Vorschlag für einen möglichen Jagdpachtvertragsentwurf erarbeitet, der im Wesentlichen eine Wildschadensregulierung mit Hilfe einer neu zu gründenden Wildschadenskasse vorsieht. Neben der Zahlung einer jährlichen Jagdpacht wird zusätzlich ein jährlicher Betrag in eine Wildschadenskasse einbezahlt, woraus in erster Linie die Wildschadensfälle bedient werden sollen. Ist zur Auszahlung von Wildschadensfällen der jährliche Wildschadensbetrag der Kasse erschöpft, haftet in zweiter Linie die Gemeinde bis maximal zur Höhe der jährlichen Jagdpacht. Sollte auch dieser Betrag erschöpft sein, wird eine Umlage von den Jagdgenossen erhoben. Im vergangenen Abstimmungsgespräch am 14. Oktober 2013 zeigten sich alle Beteiligten mit dem Vorschlag Einrichtung einer Wildschadenskasse grundsätzlich einverstanden, so dass eine weitere Ausarbeitung der Regelungen auf dieser Basis nun erfolgen kann. Wesentliche Punkte, die noch endgültig abgestimmt werden müssen, sind: - Höhe des jährlichen Jagdpachtpreises (Wald, Feld/Wasser) - Höhe der jährlichen Wildschadenskasse - Umfang der Schadensersatzpflicht Seite 1

2 - Mögliche Erstattungen von Beträgen aus der Wildschadenskasse an Jäger bei wildschadensfreien Pachtjahren - Wildschadensverhütungsmaßnahmen im Wald / Feld (Stellungnahme Kreisforstamt angefordert) Aufgrund der eingegangenen Rückmeldungen bei der Gemeindeverwaltung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass alle fünf Jagdbögen wieder verpachtet werden können. Sollte eine Verpachtung aller Jagdbögen nicht möglich sein, so muss am Jahresende vom Gemeinderat entschieden werden, ob alle oder einzelne Jagdbögen öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Es ist geplant im Rahmen der Jagdneuverpachtung eine Jagdgenossenversammlung voraussichtlich bis Jahresende einzuberufen, da satzungsgemäß ohnehin alle 9 Jahre eine Versammlung abgehalten werden muss und die letzte Versammlung 2007 stattfand. Finanzielle Auswirkungen: - keine Michael Dambacher - Bürgermeister - Anlagen - Entwurf Jagdpachtvertrag Seite 2

3 - 1 - Jagdpachtvertrag über den Jagdbogen Nr. im Jagdrevier Bühlertann zwischen der Jagdgenossenschaft Bühlertann, vertreten durch den Gemeinderat der Gemeinde Bühlertann, nachfolgend der Verpächter genannt und Herrn XY nachfolgend der Pächter genannt wird folgender Jagdpachtvertrag geschlossen: 1 Allgemeines 1. Der Verpächter verpachtet dem Pächter die gesamte Jagdnutzung auf den Grundstücken, soweit diese zum Jagdbogen Nr. - gehören und soweit sie nicht nach 2 dieses Vertrags von der Verpachtung ausgeschlossen sind. Eine Gewähr für die Größe und die Ergiebigkeit der Jagd wird nicht geleistet. 2. Flächen, die nicht zum Jagdbogen gehören, aber versehentlich mitverpachtet sind, gelten als nicht mitverpachtet. Flächen, die versehentlich bei der Verpachtung ausgeschlossen wurden, kommen zu dem Jagdbogen hinzu. Die Jagdpacht ermäßigt beziehungsweise erhöht sich dementsprechend. 3. Entfällt für die verpachtete Fläche die rechtliche Voraussetzung für einen selbständigen Jagdbogen, so erlischt dieser Vertrag. 2 Pachtgegenstand 1. Der verpachtete Jagdbogen wird beschrieben wie in Anlage 1 Beschreibung und Anlage 2 Lageplan zu diesem Vertrag dargestellt. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages. 2. Ist die Grenze des Jagdbogens eine Straße, ein Waldweg, ein Wirtschaftsweg oder ein Wasserlauf, so gilt jeweils deren Mitte als Grenze. Etwas anderes gilt, wenn die Straßen- oder Wegefläche ausdrücklich in den Jagdbogen einbezogen ist. 3. Die Flächen des Jagdbogens setzen sich folgendermaßen zusammen: Gesamtgröße (Bruttojagdfläche) ha Befriedete Flächen ( 3 LJagdG) und andere Flächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf ( 20 BJagdG) 0 ha Bejagbare Fläche (Nettojagdfläche) somit ha -davon Waldfläche ha

4 davon Feldfläche ha 4. Verändert sich die bejagbare Fläche nach 2 Abs. 5 dieses Vertrags um mehr als 10 %, kann eine entsprechende Anpassung des Vertrags frühestens zu Beginn des nächsten Jagdjahres vereinbart werden. 3 Veränderung des Pachtgegenstands durch Abrundungen 1. Eine Änderung des Pachtgegenstands durch Abrundungen (Angliederung, Abtrennung oder Tausch) nach 2 LJagdG während der Dauer des Jagdpachtvertrags ist nur mit Zustimmung des Pächters möglich ( 2 Abs. 5 LJagdG). 2. Stimmt der Pächter einer Abrundung nach 2 LJagdG zu, verändert sich der Pachtgegenstand entsprechend der genehmigten Abrundung. 3. Die Jagdpacht ermäßigt oder erhöht sich entsprechend der Größe der Abrundung. 4 Pachtzeit Die Pachtdauer beginnt am und endet am Jagdpacht 1. Die jährliche Jagdpacht für den Jagdbogen mit einer Gesamtgröße von XY ha beträgt (in Worten Komma Euro) Euro Darin enthalten ist die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 19 % für die zum Jagdbezirk gehörenden Teile des Jagdbogens. Der Pacht liegt die in Anlage 3 zu diesem Vertrag dargestellte Berechnung zugrunde; die Anlage ist Bestandteil dieses Vertrages. Der Pächter hat ab dem vom Finanzministerium jeweils bestimmten Termin zuzüglich zur jährlichen Jagdpacht nach Satz 1 die Umsatzsteuer zu entrichten, soweit diese 19 % übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn das für den Verpächter zuständige Finanzamt die Umsatzsteuer ihm gegenüber per Bescheid festsetzt. Insoweit kann auch eine rückwirkende Inrechnungstellung erfolgen. 2. Die Jagdpacht ist jährlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Jagdpachtjahres vom Pächter kostenfrei an die Gemeinde Bühlertann, Konto-Nr , BLZ bei der Raiffeisenbank Bühlertal e.g.zu entrichten. 3. Kommt der Pächter mit der Zahlung der Jagdpacht in Verzug, so ist diese Geldschuld während des Verzugs mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach 247 BGB zu verzinsen. 4. Mehrere Pächter haften als Gesamtschuldner für die Jagdpacht nebst etwaiger Verzugszinsen und für alle sonstigen sich aus dem Pachtvertrag ergebenden Verpflichtungen, auch wenn deren Verletzung von Beauftragten und Dritten im Sinne des 7 dieses Vertrags begangen worden ist. 5. Ist die Pachtzeit nicht auf volle Pachtjahre festgesetzt, so ist für die vor dem ersten vollen Pachtjahr liegende Zeit der Preis auf volle Monate nach oben aufgerundet zu errechnen und alsbald nach Abschluss des Vertrags zu bezahlen.

5 - 3 - Eine Pachtpreisgleitklausel wird nicht vereinbart. 6 Preisgleitklausel 7 Beteiligung Dritter an der Jagdausübung 1. Der Pächter darf höchstens E I N E N unentgeltlichen Jagderlaubnisschein ausgeben. Dabei zählen die für bestätigte Jagdaufseher erteilten Erlaubnisscheine nicht mit. Der Pächter hat dem Verpächter die Erteilung von unentgeltlichen Jagderlaubnisscheinen anzuzeigen; der Verpächter kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige Einwendungen erheben. In diesem Fall ist der Pächter verpflichtet, den unentgeltlichen Jagderlaubnisschein zu widerrufen. 2. Die Bestellung eines bestätigten Jagdaufsehers bedarf auch hinsichtlich der Person der vorherigen Zustimmung des Verpächters. 3. Die Weiterverpachtung, Unterverpachtung oder sonstige Übertragung des Jagdausübungsrechts auf einen Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verpächters. 4. Die Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verpächters. Sie ist der unteren Jagdbehörde anzuzeigen und wird auf die Pachthöchstzahl ( 9 LJagdG) angerechnet ( 10 Abs. 2, 11 Abs. 1 LJagdG). 5. Die jeweilige Jagderlaubnis bedarf der Schriftform. Sie ist nur gültig, wenn sie auch bei regionaler Aufteilung der Jagd unter den Mitpächtern von allen Mitpächtern unterschrieben ist. Gegenseitige Bevollmächtigung ist zulässig. Die Bevollmächtigung ist dem Verpächter mitzuteilen. 6. Diese Regelungen gelten nicht für die Erlaubnis von Einzelabschüssen und für die Teilnehmer an Treib-, Drück- und sonstigen Gesellschaftsjagden. 8 Wild- und Jagdschaden Die Vermeidung von Wild- und Jagdschäden hat Vorrang vor der Regulierung bereits eingetretener Schäden. 9 Wildschaden, Wildschadenskasse 1. Der Pächter hat für den innerhalb seines Jagdbogens entstehenden Wildschaden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vollen Ersatz zu leisten. Etwa vom Verpächter geleisteter Schadensersatz ist insoweit zurück zu vergüten. Dies gilt auch für etwaige Kosten des Verfahrens in Wildschadenssachen sowie für Kosten des gerichtlichen Nachverfahrens. 2. Wildschäden, die im Einzelfall 100 Euro unterschreiten, werden nicht ersetzt. (Bagatellgrenze). Diese Regelung gilt zunächst nur für den Zeitraum von 2 Jahren und wird auf Praktikabilität geprüft. Nach einem Jahr erfolgt ein Zwischenbericht. Sollte die Regelung sich in der Praxis bewähren, bleibt sie Bestandteil des Vertrags. 3. Eine Wildschadensverpflichtung besteht nur bei Einhaltung des Vorverfahrens beziehungsweise Regelung durch gütliche Vereinbarung gemäß 32 LJagdG, es sei denn, dass der Schaden an einem gemeindeeigenen Grundstück entstanden ist, das innerhalb des Jagdbezirks liegt. 4. Der Pächter ist berechtigt, Wildschäden selbst oder durch einen Dritten zu beseitigen und einen Ernteausfall durch Lieferung von Naturalien gleicher Art und Güte auszugleichen.

6 Für den Wildschaden an feldmäßig angebauten garten- und hochwertigen Handelsgewächsen, auch wenn sie dadurch als Feldpflanzen einzustufen sind, sowie an Streuobstwiesen, gilt 32 Abs. 2 BJagdG in Verbindung mit 15 LJagdG DVO, ebenso bei Frucht, die zur Energiegewinnung dient (Energiemais, Raps, Weizen, etc.) ist der Pächter weder zu Schutzmaßnahmen noch zum Ersatz evtl. Schäden verpflichtet. 6. Zur Regulierung (Bezahlung) des festgestellten Wildschadens wird eine Wildschadenskasse gegründet. Diese Wildschadenskasse wird von der Gemeinde Bühlertann verwaltet. Die Jagdpächter überweisen jährlich den Betrag von XY ha x 1,20 Euro = XX,-xx Euro in diese Kasse. Der festgestellte Wildschaden wird ausschließlich über diese Kasse beglichen. Wenn der jährliche Wildschaden höher ist als XX Euro haftet die Gemeinde Bühlertann in Höhe des jährlichen Jagdpachtes, also XXXX Euro für die Bezahlung des Wildschadens. Sollte auch dieser Betrag nicht ausreichen, den jährlichen Wildschaden abzudecken, wird eine Umlage von den Jagdgenossen erhoben. Ist im abgelaufenen Pachtjahr kein Wildschaden angefallen, wird an die Jagdpächter der Betrag von XX ha x 0,50 Euro = XX,xx Euro wieder zurückbezahlt. Befindet sich noch mit Ablauf des Vertrages, also am ein Guthaben in dieser Wildschadenskasse wird dieses an die Jagdpächter vollständig ausbezahlt. 6. Die Kosten, die beim Verfahren in Wildschadenssachen entstehen, z.b. Kosten des Wildschadenschätzers, werden auf der Grundlage von 20 der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz verteilt. 7. Die Wildschadenschätzung ist zeitnah durchzuführen und zwar auf der Grundlage von 17 der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz. 10 Wildschadensverhütungsmaßnahmen im Wald 1. Der Pächter beteiligt sich an den Kosten für Maßnahmen zur Wildschadensverhütung an Forstkulturen mit Hauptholzarten ohne Nebenhölzern bis zu einer Höhe von 50 v.h., höchstens jedoch bis zu einem Betrag einschließlich etwa anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer von... pro Jagdjahr. Das gilt nur für Maßnahmen, die den Regeln der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nach Art, Umfang und Notwendigkeit entsprechen und zur Abwendung höherer Schäden erforderlich sind. Hauptbaumarten im Sinne von 32 BJagdG sind: Fichte, Buche, Eiche, Esche, Bergahorn. 2. Der Pächter ist über die in Abs. 1 genannten Wildschadensverhütungsmaßnahmen im Wald und deren voraussichtliche Kosten mindestens zwei Monate vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann die Zahlung ganz oder teilweise abwenden, wenn und soweit er diese Maßnahmen nach fachlicher Weisung des Waldeigentümers auf eigene Kosten ausführt oder ausführen lässt. Unaufschiebbare Maßnahmen bleiben hiervon unberührt. 3. Die auf den Pächter entfallenden Kosten werden nach Ablauf eines jeden Jagdjahres erhoben. Sie sind nach Ablauf von einem Monat nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Verpächter hat dem Pächter auf Verlangen über die Verwendung der Mittel Rechnung zu legen.

7 Jagdbeauftragter Befindet sich der ständige Aufenthaltsort des Pächters mehr als 30 km vom Jagdbezirk entfernt, oder steht der Pächter aus sonstigen Gründen nicht regelmäßig zur Verfügung, hat er einen Jahresjagdscheininhaber zu benennen, der in der zum Jagdbezirk gehörenden Gemeinde oder einer Nachbargemeinde wohnt, regelmäßig zur Verfügung steht und auf Grund einer Jagderlaubnis imstande ist, unaufschiebbare Maßnahmen in Abwesenheit des Pächters für ihn vorzunehmen. 12 Pflicht zur Teilnahme an Drückjagden auf Schwarzwild Der Pächter verpflichtet sich, mit seiner Jagdfläche an gemeinsamen Drückjagden auf Schwarzwild teilzunehmen. Die Notwendigkeit zur Durchführung solcher Drückjagden wird von der unteren Jagdbehörde nach Prüfung der Höhe der Schwarzwildpopulation und der Schwarzwildschäden festgestellt. Die untere Jagdbehörde kann die Koordination dieser gemeinsamen Bejagung an Dritte delegieren (z.b. Kreisjägervereinigung, staatliches Forstamt etc.). 13 Kündigung des Vertrags; Erlöschen des Vertrags 1. Der Verpächter kann den Jagdpachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit fristlos kündigen, wenn a) der Pächter oder Dritte nach 7 dieses Vertrags oder beauftragte Personen nach Maßgabe des 17 BJagdG nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung besitzen, trotz einmaliger Mahnung des Verpächters wiederholt gegen Bestimmungen dieses Vertrags verstoßen, b) der Pächter mit der Bezahlung der Jagdpacht (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) nach vorheriger Zahlungsaufforderung oder in Rechnung gestellter Wildschadensverhütungskosten länger als 3 Monate in Verzug ist, c) der Pächter eine eidesstattliche Versicherung gemäß 807 ZPO abgegeben hat sowie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Pächter. 2. Der Jagdpachtvertrag endet vor Ablauf der Pachtzeit zum Ende des Jagdjahres, wenn der Pächter aus der Gemeinschaft sämtlicher Pächter für die Wildschadenskasse ( 8 Nr. 1) austritt oder ausgeschlossen wird. 3. Der Verpächter kann den Jagdpachtvertrag gegenüber dem Pächter, nach Maßgabe des 584 BGB, mit halbjähriger Frist auf das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn a) der Pächter mit der Erfüllung einer rechtskräftig festgestellten Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens auf einem zum Jagdbogen gehörigen Grundstück länger als 3 Monate in Verzug ist oder b) der Pächter den Abschussplan oder Anordnungen über die Verminderung des nicht bewirtschafteten Wildbestands wiederholt oder gröblich nicht erfüllt oder c) der Pächter wiederholt oder gröblich gegen Rechtsvorschriften, behördliche Anordnungen oder Vorgaben des Jagdpachtvertrags zur Fütterung, Ablenkungsfütterung oder Kirrung verstößt. 4. Im Falle der Kündigung nach den Nr. 1 und 3 sowie des Erlöschens des Vertrages nach Nr. 2 hat der Pächter die Kosten einer erneuten Verpachtung zu tragen. Der Pächter ist außerdem verpflichtet, die Jagdpacht (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) samt etwaiger Verzugszinsen, in Rechnung gestellter Wildschadensverhütungskosten und rechtskräftig festgestellter Wildschadensersätze, nach Maßgabe des 13 Satz 3 BJagdG, weiter zu bezahlen. Für Mitpächter gilt 13 a BJagdG.

8 Wird die Jagdausübung durch Rechtsverordnung oder Satzung gemäß 32 Abs. 5 oder 33 Abs. 3 Landeswaldgesetz i.d.f. vom (GBl. S. 685), geändert durch Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), auf ganzer oder einem Teil der Fläche des Jagdbogens beschränkt, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Jagdpachtvertrag unverzüglich auf das Ende des Pachtjahres zu kündigen, in dem die Verordnung oder Satzung in Kraft tritt. 6. Die Möglichkeit beider Vertragsparteien, den Jagdpachtvertrag aufgrund 314 BGB aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Folgendes: Grundlage dieses Vertrages ist das bei seinem Abschluss geltende Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetz sowie die dazu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften. Wird eines dieser Gesetze nachträglich geändert oder aufgehoben und dadurch nicht unerheblich die Ausübung der Jagd eingeschränkt oder der Wildschadenersatz erweitert, können beide Vertragspartner eine einvernehmliche Anpassung des Vertrages an die veränderte Rechtslage verlangen. Kommt eine solche nicht zustande, können sie den Vertrag innerhalb angemessener Frist ab dem Scheitern der Anpassung zum Ende des Jagdjahres aus wichtigem Grund gemäß 314 BGB kündigen. 7. Im Falle der Insolvenz finden die 108 ff. der Insolvenzordnung entsprechende Anwendung. 14 Tod des Pächters Beim Tode des Pächters erlischt der Jagdpachtvertrag; 13 LJagdG findet keine Anwendung. Für Mitpächter gilt 13 a BJagdG. 15 Mehrheit von Pächtern Sind am Jagdpachtvertrag, der aufgrund gesetzlicher oder vorstehender Bestimmungen im Verhältnis zu einem Pächter gekündigt oder erloschen ist, mehrere Mitpächter beteiligt, so kann der Verpächter den Jagdpachtvertrag auch gegenüber den übrigen Mitpächtern zum Ende des Jagdjahres kündigen. Ist der Jagdpachtvertrag noch nicht aufgehoben oder erloschen, so kann die Kündigung gegenüber den Mitpächtern frühestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Verpflichtungen des ausgeschiedenen Mitpächters erlöschen. In diesem Fall muss die Kündigung unverzüglich erfolgen, nachdem der Vertrag im Verhältnis zu dem ausscheidenden Mitpächter gekündigt oder erloschen ist. 16 Sonstige Regelungen 1. Im Rahmen seiner Möglichkeiten stellt der Verpächter dem Pächter Flächen für Hegemaßnahmen zur Verfügung. Dabei wird angestrebt, 1 Prozent der Waldbodenfläche zur Verfügung zu stellen. Die Flächen sind nachzuweisen und dem Verpächter anzuzeigen. Der Verpächter ist jederzeit berechtigt, die Flächen zur Waldbewirtschaftung zu nutzen. Der Pächter verpflichtet sich, diese Flächen auf seine Kosten und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Pflegevorschriften für Hegemaßnahmen zu bewirtschaften. 2. Für die Nutzung von im Bezirk liegenden Bauwerken (Diensthütte, Jagdhütte, Futterschuppen u. ä.) wird eine besondere Vereinbarung getroffen. 3. Der Pächter hat die Anlage von Fütterungen, Ablenkungsfütterungen und Kirrungen dort zu unterlassen, wo eine Konzentration schadensverursachender Wildarten in der Nähe verbissempfindlicher Flächen die Folge sein könnte. 4. Die jeweils geltenden Reh- beziehungsweise Rotwildrichtlinien des Landes sind zu beachten. 5. Sollte die Rehwildbewirtschaftung ohne behördlichen Abschussplan eingeführt werden, wird zwischen Verpächter und Pächter eine schriftliche Vereinbarung zur Rehwildbewirtschaftung abgeschlossen.

9 Der Pächter erklärt sich, bezogen auf den Jagdbogen, ohne Vorbehalt bereit, überfahrenes Wild wegzuräumen und ordnungsgemäß zu beseitigen. 7. Der Pächter verpflichtet sich in Erfüllung von 17 Landesjagdgesetz, die mit dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg abgestimmte Nachsuchenvereinbarung des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg e.v. vor Vertragsbeginn zu unterzeichnen. Die Nachsuchenvereinbarung ist Anlage zu diesem Pachtvertrag. 17 Schriftform 1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für Erklärungen, Zustimmungen, Genehmigungen u. ä., die innerhalb des Pachtverhältnisses abgegeben oder erteilt werden. 2. Im Übrigen richtet sich der Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften. 18 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird der Bestand des Vertrags im Übrigen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch ihrem Sinn entsprechende rechtswirksame Bestimmungen zu ersetzen. Bühlertann, Verpächter Pächter Anlagen: 1 Gebietsbeschreibung 1 Lageplan 1 Pachtpreis-Berechnung 1 Nachsuchenvereinbarung 1 Vertrag zur Wildschadenskassenregelung Vorstehender Vertrag ist gemäß 12 Satz 1 BJagdG angezeigt worden. Beanstandungen werden nicht erhoben. Bühlertann, Kreisjagdamt

10 - 8 - Anlage zum Jagdpachtvertrag Beschreibung des Jagdbogens 1.

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