ENTWURF. Jagdpachtvertrag. über den Eigenjagdbezirk "Weihersborn" der Hochschulstadt Geisenheim als Hochwildrevier.
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- Roland Flater
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1 Jagdpachtvertrag über den Eigenjagdbezirk "Weihersborn" der Hochschulstadt Geisenheim als Hochwildrevier. Zwischen dem Eigenjagdbesitzer, der Hochschulstadt Geisenheim, vertreten durch den Magistrat, dieser wiederum vertreten durch Herrn Bürgermeister Christian Aßmann und Frau Erste Stadträtin Martina Spring, - nachstehend Verpächter genannt - und Herrn/Frau xxx, xx-straße, xx-stadt, - nachstehend Pächter genannt - wird folgender Pachtvertrag geschlossen: 1 - Pachtgegenstand 1. Der Verpächter verpachtet dem Pächter die gesamte Jagdnutzung auf den zum Eigenjagdbezirk "Weihersborn" der Hochschulstadt Geisenheim gehörenden Grundstücken ohne Gewähr für die Größe und Ergiebigkeit der Jagd. 2. Flächen die nicht zum Jagdbezirk gehören, aber irrtümlich mit verpachtet sind, gelten als nicht verpachtet. Flächen, die irrtümlich bei der Verpachtung ausgenommen sind, treten zu dem Jagdbezirk hinzu. Der Pachtpreis ermäßigt bzw. erhöht sich dementsprechend. Der Pächter kann den Pachtvertrag mit halbjähriger Frist zum Ende des Pachtjahres ( 593 Bürgerliches Gesetzbuch) kündigen, wenn der Jagdbezirk um mehr als ein Fünftel größer oder kleiner geworden ist. 2 - Grenzen, Jagdbeschränkungen ' 1. Der verpachtete Jagdbezirk "Weihersborn" ist in der Anlage (Kopie der Forstübersichtskarte), die Bestandteil dieses Vertrages ist, in der Farbe "rot" umrandet. Der Jagdbezirk wird wie folgt beschrieben (TF = Teilfläche): Flur 33, Flurstücke 1/3, 1/4 (TF), 15/3, 15/4, 16/1, 17/4 (TF), 17/8, 17/9 (TF), 18/3 (TF) Flur 35, Flurstücke 10/2, 11/2, 11/3, 12/1, 13/1, 14/1, 15/4 (TF), 15/5 (TF) Flur 41, Flurstücke Es wird somit die Jagdnutzung auf einer Fläche von 230,1 ha verpachtet, davon 228,7 ha Holzboden und 1,4 ha Feldfläche. 3. Grenzen zwei Eigenjagdbezirke gemeinsam an eine klassifizierte Straße (Landes- / Kreisstraße) oder einen Waldweg, so bildet die Straßenmitte der klassifizierten Straße bzw. die Mitte des Waldweges die Grenze des jeweiligen Eigenjagdbezirkes.
2 3 - Pachtzeit 1. Die Pachtzeit beginnt am xx.xx.2018 und wird auf 10 Jahre, somit bis zum xx.xx.2028, festgesetzt. 2. Das Pachtjahr beginnt am 01. April und endet am 31. März eines jeden Kalenderjahres. 4 - Pachtpreis 1. Der Pachtpreis wird auf jährlich xx EUR/ha (netto), insgesamt somit xx EUR (netto) - i. W.: xx EUR -, festgesetzt. 2. Der Pachtpreis unterliegt der Umsatzsteuerpflicht (derzeit 19% = xx EUR), so dass insgesamt xx EUR als Pacht zu zahlen sind. Bei Erhöhung der Umsatzsteuer erhöht sich entsprechend auch der Pachtpreis. 3. Der Pachtpreis ist jährlich im Voraus bis zum eines jeden Jahres vom Pächter auf folgendes Konto zu überweisen: Rheingauer Volksbank eg Geisenheim BIC: xxxx BIC: xxxx 4. Mehrere Pächter haften als Gesamtschuldner. Sie haften für Zuwiderhandlungen gegen die durch das Pachtverhältnis begründeten Verpflichtungen auch dann, wenn diese von Beauftragten oder Jagdgästen begangen worden sind. 5 - Jagderlaubnis 1. Der Pächter darf höchstens eine entgeltliche und eine unentgeltliche Jagderlaubnis ausgeben. Die Anstellung eines bestätigten Jagdaufsehers wird hierbei nicht angerechnet Abs. 3 dieses Vertrages bleibt unberührt. 3. Die Unterverpachtung ist ausgeschlossen. 6 - Abgeltung für Wildschäden im Wald / Wildschadenersatz 1. Der Pächter ist zum Wildschadensersatz verpflichtet. Er zahlt für Maßnahmen zur Wildschadensverhütung im Wald bzw. für Verwaltungs- und Unterhaltungskosten an Anlagen, die dem Schutz vor Wildschäden dienen und für die dort entstehenden Wildschäden jährlich einen Pauschalbetrag von 10,00 EURO je ha Holzbodenfläche (Waldfläche), also insgesamt 2.287,00 EURO nach 2 Abs.2 dieses Vertrages. Die Wildschadenspauschale kann nach 5 Jahren überprüft und einvernehmlich neu festgelegt werden. Zugrunde gelegt werden dabei die als tragbar angesehenen Wildschäden von (a) Rehverbiss unter 20%, (b) Schälschäden unter einem Grenzwert von 0,5 bei Buche und unter 1,0 bei Fichte (gemäß Erlass des Hess. Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom ), und (c) die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zur Abwehr von Wildschäden durch den Forstbetrieb. Dieser Pauschalbetrag ist zusätzlich zum Pachtpreis gemäß 4 dieses Vertrages zu zahlen.
3 2. Auf Nichtholzbodenflächen (Felder, Wiesen), die zum Jagdbezirk gehören, hat der Pächter nach den gesetzlichen Bestimmungen Ersatz für den durch Wild oder Jagdbetrieb entstandenen Schaden zu leisten oder den vom dem Verpächter geleisteten Schadensersatz an ihn zu erstatten. Gegebenenfalls hat der Pächter dem Verpächter auch etwaige Kosten des Verfahrens einschließlich derer des gerichtlichen Nachverfahrens zu ersetzen, wobei der Einwand, der Verpächter habe das Vor- oder Nachverfahren nicht richtig geführt, ausgeschlossen ist, sofern der Pächter hieran beteiligt wurde. 3. Die nach Abs. 2 zu leistenden etwaigen Zahlungen sind vom Pächter innerhalb eines Monats nach Aufforderung an den Nutzungsberechtigten kostenfrei zu entrichten. 4 gilt entsprechend. 4. Dem Jagdpächter wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung entweder überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Wildschadenpauschale ist ( 309 Abs. 5 BGB). 7 - Außerordentliche Kündigung 1. Der Verpächter kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit fristlos kündigen, wenn der Pächter (a) den Bedingungen des 5 dieses Vertrages zuwiderhandelt, (b) wegen Straftaten nach 292 (Jagdwilderei) und 293 (Fischwilderei) des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt ist, (c) wiederholt oder gröblich gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen über die Ausübung der Jagd zuwiderhandelt, (d) während drei aufeinanderfolgenden Jagdjahren nicht wenigstens 80 v.h. des festgesetzten Abschusses an weiblichem Schalenwild (mit Abschussplanung) erfüllt, (e) mit der Bezahlung des Pachtpreises und der Wildschadenspauschale nach vorherigen Zahlungsaufforderung länger als drei Monate in Verzug ist, (f) bei der Verpachtung wahrheitswidrige Angaben, insbesondere zu seinen jagdlichen Berechtigungen bzw. Verpflichtungen gemacht hat. 2. Der Verpächter kann den Pachtvertrag mit halbjähriger Frist auf das Ende des Pachtjahres kündigen, (a) wenn der Pächter mit der Erfüllung einer rechtskräftig festgestellten Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens auf einem zum Jagdbezirk gehörenden Grundstück länger als drei Monate in Verzug ist, (b) wenn der Pächter bei der Ausübung der Jagd Rechte anderer, insbesondere der erholungssuchenden Bevölkerung, schuldhaft verletzt. 3. Im Falle der fristlosen Kündigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat der Pächter die Kosten der erneuten Verpachtung zu tragen. Der Pächter bleibt dann verpflichtet, den Pachtpreis für die Vertragsdauer bis zu dem Zeitpunkt weiter zu bezahlen, zu dem die Jagd erneut verpachtet wird oder angemessen verpachtet werden könnte. Kann der Jagdbezirk nur zu einem niedrigeren Pachtpreis als bisher wieder verpachtet werden, so hat der Pächter den Preisunterschied für die von ihm vereinbarte Vertragsdauer an den Verpächter zu entrichten. 4. Wird gegen den Pächter das Insolvenzverfahren beantragt, steht dem Verpächter ein sofortiges Kündigungsrecht zu; 109 der Insolvenzordnung bleibt unberührt. 8 - Erlöschen des Pachtvertrages, Tod des Pächters 1. Hört der Eigenjagdbezirk auf infolge Ausscheidens von Flächen ein selbständiger Jagdbezirk zu sein, so erlischt der Pachtvertrag.
4 2. Verliert der Pächter die Pachtfähigkeit, so erlischt der Pachtvertrag. 13 BJagdG findet Anwendung. 3. Stirbt der Pächter während der Pachtzeit, dann endet das Pachtverhältnis am Ende des laufenden Pachtjahres. Der dann gemäß 14 HJagdG von den Erben zu benennende Jagdausübungsberechtigte kann nur einvernehmlich mit dem Verpächter eingesetzt werden. Benennen die Erben keinen Berechtigten, so findet 14 Abs. 2 Satz 3 HJagdG Anwendung. 4. Wird innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach dem Tod des Pächters keine jagdausübungsberechtigte Person benannt, ist der Verpächter berechtigt selbst eine jagdpachtfähige Person als Jagdausübungsberechtigten zu benennen. 5. Stirbt ein Mitpächter im Laufe der Pachtzeit, bleibt der Pachtvertrag mit dem anderen Mitpächter bestehen, der dann vollumfänglich die Rechte und Pflichten des verstorbenen Mitpächters übernimmt. Der verbliebene Mitpächter hat das Recht für den verstorbenen Mitpächter einen Nachfolger zu benennen. Diesem Vorschlag darf seitens der Verpächter nur aus wichtigem Grund widersprochen werden. Falls der verbleibende Mitpächter den Anteil nicht übernimmt oder keinen Nachfolger benennt, kann der Verpächter den Pachtvertrag gegenüber dem verbleibenden Mitpächter innerhalb einer Frist von drei Monaten auf das Ende des laufenden Pachtjahres kündigen. 9 - Sonderbedingungen 1. Die Bestimmungen des HJagdG über Abschussregelung und Abschussplanung sind zu beachten. Für die Festsetzung des Abschussplanes ist die Untere Jagdbehörde zuständig. Liegt bis zum Beginn der Jagdzeit die Festsetzung des Abschusses noch nicht vor, gilt der vorgeschlagene Abschuss in Höhe von 80 v.h. als festgesetzt. Sich aus dieser Berechnung ergebende Bruchteile werden aufs Ganze aufgerundet. Die möglichst schnelle und vollständige Erfüllung des Abschusses im Rahmen des Abschussplanes und der gesetzlichen Bestimmungen bzw. Vereinbarungen innerhalb der Rotwildhegegemeinschaft, auch zu Erhaltung der in einem Hochwildrevier notwendigen Jagdruhe, ist einzuhalten. Kommt ein Stück einer Wildart, dessen Erlegung durch den Abschussplan zahlenmäßig begrenzt ist, zur Strecke, teilt dies der Pächter dem zuständigen Sachkundigen für Rotwild unverzüglich mit. Über das zur Strecke gekommene Schalenwild (einschließlich Fallwild) hat der Pächter für die Untere Jagdbehörde eine Abschussliste, für anderes Haar- und Federwild eine Streckenliste zu führen und davon eine Ausfertigung dem Forstamt Rüdesheim sowie auf Wunsch der Verpächter vorzulegen. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter einmal jährlich über das jährliche Streckenergebnis, die Entwicklung der Wildbestände sowie die durchgeführten und geplanten Hegemaßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Wildschadensverhütung zu unterrichten. 2. Anordnungen nach 21 BJG (Abschussregelung) und 27 BJG (Verhinderung übermäßigen Wildschadens) sowie 26 HJagdG (Grundsätze der Abschussregelung) hat der Pächter ohne Entschädigungsanspruch Folge zu leisten. 3. Vor der Ausstellung von Jagderlaubnissen sind dem Verpächter die in Betracht kommenden Personen nach Name, Stand und Wohnort bekannt zu geben. Jagderlaubnisse bedürfen der Gegenzeichnung durch den Verpächter.
5 4. Der Pächter darf auf den zum Jagdbezirk gehörenden Grundstücken ohne Erlaubnis des Verpächters keine Bauwerke wie Jagdhütten, Hochsitze, Ansitzleitern und Wildfütterungen errichten. Abgebaute bzw. nicht mehr betriebstaugliche Jagdeinrichtungen müssen vom Pächter ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Anlage von Pirschpfaden, Schirmen, Blenden und ähnlichen kleinen Jagdeinrichtungen sowie der Gebrauch transportabler Ansitzleitern stehen dem Pächter frei. Salzlecken dürfen nicht in Kulturen und Naturverjüngungen erstellt werden. Auf Grundstücken Dritter bedürfen solche Anlagen und Einrichtungen der Zustimmung des betreffenden Grundstückseigentümers. Der Pächter ist für die Einhaltung der bau-, natur- und landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Er hat entsprechende Genehmigungen auf Verlangen dem Verpächter vorzulegen. 5. Der Pächter und seine Jagdhelfer sind befugt, die Waldwege im Jagdbezirk im Zusammenhang mit der Jagdausübung und Hege zu befahren. Dabei ist auf Erholungssuchende Rücksicht zu nehmen. 6. Im Jagdbezirk üben die zuständigen Forstbeamten im Rahmen ihrer Dienstvorschriften und der gesetzlichen Bestimmungen den Jagd- und Forstschutz, mit Ausnahme des Schutzes des Wildes vor Beutegreifern und Futternot, aus. Dies schließt die Einstellung eines bestätigten Jagdaufsehers jedoch nicht aus. 7. Der Pächter duldet forstbetrieblich notwendige Maßnahmen zum Schutze des Waldes, wie Bestäuben, Einzäunen, Kalken und dergleichen. Er erhebt gegen die Art der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung keinen Einspruch und greift nicht in sie ein. Der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn durch ordnungsgemäße Forstwirtschaft die Nutzung des Jagdrechts eingeschränkt oder kurzfristig unmöglich wird. 8. Der Pächter hält für den Jagdbezirk einen brauchbaren Jagdhund oder weist nach, dass ein solcher aus vertretbarer Entfernung von Dritten jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann. 9. Beschäftigt der Pächter innerhalb des Jagdbezirkes Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die Zuverlässigkeit im Sinne von 17 Abs. 4 Bundesjagdgesetz nicht besitzen, kann der Verpächter die Unterlassung verlangen. 10. Die Verpachtung von Wildäsungsflächen bleibt besonderen Vereinbarungen vorbehalten. 11. Nachträgliche Änderungen der Jagdbezirksgrenzen infolge Abrundung oder anderer Grenzziehung werden, sofern notwendig, durch Nachtragsvertrag geregelt; 1 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 12. Der Pächter ist Mitglied der jeweiligen Hegegemeinschaft ( 9 Hess. Jagdgesetz). 13. Der Pächter hat die Pflicht zur Jagd. Ziel der Jagd ist vor allem die Verhinderung von Wildschäden im Wald, sowie auf den zum Jagdbezirk gehörenden Feldflächen. 14. Zweck der Jagdausübung in dem verpachteten Jagdbezirk ist die Sicherung eines gesunden und artenreichen Wald- und Wildbestandes. Die Jagd dient dazu und ist in der Weise auszuüben, dass die Hauptbaumarten Traubeneiche, Rot- und Hainbuche, Fichte und Douglasie wie auch Europäische Lärche sich ohne Zaun- bzw. Einzelschutz natürlich verjüngen bzw. angepflanzt werden können, dass das Verbissprozent unter 20 bleibt und Schälschäden an den genannten Baumarten wie auch an den Edellaubhölzern nicht eintreten. Der Pächter hat deshalb die forstbetrieblichen und waldbaulichen Zielsetzungen des Verpächters durch sein jagdliches Handeln zu unterstützen. Der Wildbestand ist daher auf einem Niveau zu halten, das diesen Zielsetzungen gerecht wird, wie auch die Jagd entsprechend den neuesten wildbiologischen Erkenntnissen auszuüben ist (Intervalljagden, revierübergreifende Bewegungsjagden im Herbst/Winter). 15. Kirrungen dürfen durch den Pächter nur auf gesetzlicher Grundlage und nach vorheriger Anzeige bei der Unteren Jagdbehörde und in Abstimmung mit dem Forstamt Rüdesheim erfolgen. Die Anlage von Wildäsungsflächen ist mit dem Forstamt abzustimmen.
6 16. Die Anlage von Kirrungen für Schwarzwild ist auf Daueräsungsflächen und in Verbissgehölzen nicht gestattet. Im Übrigen gelten die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen. 17. Der Pächter hat die ihm überlassenen Daueräsungsflächen und Verbissgehölze auf eigene Kosten zu pflegen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Verpächter berechtigt, diesen Zustand durch entsprechende Ersatzvornahme wieder herzustellen. 18. Bei der jährlichen Waldsäuberung müssen die Jagdausübungsberechtigten unterstützend tätig sein. 19. Liegen Flächen des Jagdbezirkes außerhalb eines Rot-, Dam- oder Muffelwildgebietes, so ist der Pächter bei Vorkommen dieser Wildarten verpflichtet, eine Bejagung nach 17 der DurchfVO zum Hess. AusfG zum BJG vorzunehmen. Kommt der Pächter dieser Verpflichtung nicht oder in nicht ausreichendem Maße nach, so hat der Verpächter das Recht, den erforderlichen Abschuss durch Forstbeamte vornehmen zu lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes Schussgeld dem Pächter zu überlassen. 20. Der körperliche Nachweis des erlegten Rotwildes ist beim zuständigen sachkundigen Jäger bzw. beim Rotwildsachkundigen zu erbringen. Bei mehrjährigen hohen Wildschäden (Verbissbelastung über 20%) durch Rehwild kann der Verpächter den körperlichen Nachweis auch bei dieser Wildart verlangen. Ansprechpartner für den Jagdpächter ist der zuständige Forstbeamte oder dessen Vertreter Verzinsung und Einziehung von Forderungen 1. Bei Zahlungsverzug stehen dem Verpächter Verzugszinsen in Höhe von jährlich 3 v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bank zu. Bei der Zinsberechnung wird der am Ersten Tag des Monats der Fälligkeit geltende Diskontsatz zu Grunde gelegt. 2. Der Verpächter ist berechtigt, unbeschadet der Bestimmungen zu 7 Abs. 1 und 2 dieses Vertrages rückständige Geldforderungen nach 66 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz im Verwaltungswege beizutreiben Schlussvorschriften Im Übrigen richtet sich dieser Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem jeweils gültigen Bundesjagdgesetz und dem Hessischen Jagdgesetz und Ausführungsbestimmungen Schriftform, salvatorische Klausel 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, Dasselbe gilt für rechtsgeschäftliche Erklärungen aller Art, die im Rahmen dieses Pachtverhältnisses abgegeben werden. 2. Unabdingbare Gesetzesvorschriften treten an die Stelle der ihnen entgegenstehenden Vertragsbestimmungen. 3. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird der Bestand dieses Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die ihrem Sinn und Zweck nach den unwirksamen am nächsten kommen.
7 Geisenheim, xx.xx.2018 Für die Hochschulstadt Geisenheim: Pächter: Christian Aßmann Bürgermeister Dienstsiegel xx xx Martina Spring Erste Stadträtin Anlage Kopie Forstübersichtskarte lt. 2 Abs. 1 des Vertrages
8 Vorstehender Jagdpachtvertrag (Seiten 1-7) - Eigenjagdbezirk "Weihersborn" - ist gemäß 12 Abs. 1 Bundesjagdgesetz angezeigt worden. Beanstandungen werden nicht erhoben wegen folgender Punkte erhoben: Bad Schwalbach, den Der Landrat des Rheingau Taunus-Kreises als Behörde der Landesverwaltung - Untere Jagdbehörde - Im Auftrag: Dienstsiegel (Unterschrift, Amtsbezeichnung)
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