VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. Im Namen des Volkes U r t e i l

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1 1 VB 51/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes U r t e i l In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau - Beschwerdeführerin - verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwälte 1. unmittelbar gegen a) den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 16. Juni 2014 ( /344T), b) den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 22. Juni 2015 ( /344T), c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März K 3541/15 - und d) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. März S 791/16-2. mittelbar gegen 36 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung aufgrund des Dienstrechtsreformgesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794) hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2019 unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

2 - 2 - Präsident Prof. Dr. Graßhof Vizepräsident Dr. Mattes Gneiting Prof. Dr. Seiler Fridrich Lusche Prof. Dr. Behnke Prof. Dr. Dr. h.c. Jäger Reger für Recht erkannt: Die Verfassungsbeschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen behördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zur Höhe des Ruhegehalts eines ehemaligen Obergerichtsvollziehers und mittelbar gegen den Zeitpunkt, zu dem Gerichtsvollzieher kraft Gesetzes in den Ruhestand treten. A. I. Die Beschwerdeführerin war die Ehefrau und ist die Alleinerbin des am 10. November 1953 geborenen und am 16. November 2017 verstorbenen Klägers des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger). Sie führt das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach dem Tod des Klägers fort. Dieser war bis zu seinem auf seinen Antrag hin erfolgten vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2014 als Obergerichtsvollzieher (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst des Landes tätig. Er war schwerbehindert. II. Mit Bescheid vom 16. Juni 2014 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung das Ruhegehalt des Klägers auf brutto 2.331,02 Euro fest. Bei Berechnung dieses Betrags legte es einen sogenannten Versorgungsabschlag zugrunde: Es minderte das dem Kläger bei einem Ruhestandseintritt kraft Gesetzes zustehende Ruhegehalt um neun Prozent, weil der Kläger zwei Jahre und sechs Monate vor diesem Zeitpunkt

3 - 3 - in den Ruhestand getreten sei (vgl. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 100 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVG; abschlagsfreier Ruhestand des schwerbehinderten Klägers mit Vollendung des 63. Lebensjahres und 2 Monate). Der Berechnung liegt die Annahme zugrunde, dass der Kläger nicht zu den in 36 Abs. 3 LBG in der zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand geltenden Fassung (vgl. auch Art Abs. 4 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 9. November 2010, GBl. S. 793) genannten Beamten gehört. 36 LBG ( Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze ) lautete in der zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand geltenden Fassung auszugsweise: (1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit erreichen die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. (2) (3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit des Polizeivollzugsdienstes, auch wenn sie in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen sowie des Einsatzdienstes der Feuerwehr erreichen abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. (4) III. Die Rechtsbehelfe des Klägers gegen die Festsetzung des Ruhegehalts blieben allesamt erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt in seinem Urteil vom 22. März 2017 (4 S 791/16), mit dem er die Berufung gegen das vorausgegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2016 (3 K 3541/15) zurückwies, im Wesentlichen aus, der Versorgungsabschlag in Höhe von neun Prozent sei zutreffend verfügt worden. Die vom Kläger begehrte Einbeziehung von Gerichtsvollziehern in die Sondernorm des 36 Abs. 3 LBG sei dem Senat weder im Wege der Auslegung noch der Analogie noch kraft Verfassungsrechts möglich. Auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht scheide aus. Mit Beschluss vom 13. Juli 2017 (2 B 35.17) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zurück.

4 - 4 - B. I. 1. Der Kläger hat am 18. August 2017 Verfassungsbeschwerde erhoben. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die fehlende Einbeziehung der Gerichtsvollzieher in 36 Abs. 3 LBG sei als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz anzusehen. Die Gerichtsvollzieher seien den gleichen Belastungen und Gefahren ausgesetzt wie die in 36 Abs. 3 LBG genannten Beamtengruppen, weshalb auch für sie eine frühere Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand gelten müsse. 2. Der Kläger verstarb am 16. November Seine Ehefrau ist Alleinerbin. Sie hat erklärt, das Verfahren fortführen zu wollen. Bei der Festsetzung der ihr zustehenden Hinterbliebenenversorgung wurde das um neun Prozent verminderte Ruhegehalt zugrunde gelegt. II. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag und der Landesregierung sowie dem Deutschen Gerichtsvollzieher Bund Landesverband Baden-Württemberg Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde gegeben. 1. Die Präsidentin des Landtags hat mitgeteilt, dass der Landtag keine Stellungnahme abgebe. 2. Für die Landesregierung hat das Ministerium der Justiz und für Europa ausgeführt, es halte die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die in 36 Abs. 3 LBG genannten Angehörigen des Polizei- und Justizvollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr nach 36 Abs. 3a LBG unterschieden sich vor allem mit Blick auf ihre gesetzlich vorgesehenen Aufgaben und die tatsächliche Ausgestaltung des Dienstes hinsichtlich der Beanspruchung ihrer physischen und psychischen Konstitution jeweils für sich genommen in vielerlei Hinsicht von Gerichtsvollziehern. 3. Der Deutsche Gerichtsvollzieher Bund Landesverband Baden-Württemberg betont in seiner Stellungnahme die hohe physische und psychische Belastung der Gerichtsvollzieher.

5 - 5 - III. Die Akten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wurden beigezogen. C. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet unter Mitwirkung seines stellvertretenden Mitglieds Lusche, der an die Stelle der ausgeschlossenen Richterin Leßner tritt (vgl. den Beschluss im vorliegenden Verfahren vom 17. Dezember 2018). D. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. 1. Insbesondere hat sich die Verfassungsbeschwerde mit dem Tod des Klägers nicht erledigt; vielmehr ist die Fortführung durch die Ehefrau und Alleinerbin zulässig. Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt dann nicht in Betracht, wenn der verstorbene Beschwerdeführer höchstpersönliche Rechte durchsetzen wollte (vgl. BVerfGE 114, 371 [383] - Juris Rn. 47; BayVerfGH, Entscheidung vom Vf. 52-VI-15 -, Juris Rn. 15). Der Rechtsnachfolger muss ein berechtigtes eigenes Interesse an der Fortsetzung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens haben; dies ist regelmäßig der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde vermögensrechtliche Ansprüche (mittelbar) durchgesetzt werden sollen. Hiervon ausgehend kann die Beschwerdeführerin das Verfassungsbeschwerdeverfahren fortsetzen. Ein eventueller Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem festgesetzten Ruhegehalt und einem Ruhegehalt ohne Abschlag wäre auf die Beschwerdeführerin als Alleinerbin des Klägers übergegangen. Ob sich das berechtigte Interesse der Beschwerdeführerin auch daraus ergibt, dass bei der Festsetzung ihres Witwengeldes der Versorgungsabschlag vorgenommen worden ist, kann dahingestellt bleiben.

6 Die Verfassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. a) Die Monatsfrist des 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG ist gewahrt. Die Frist begann nicht bereits mit der Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 2017, sondern mit der Bekanntgabe des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2017 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Juli Denn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht war vor Erhebung der Landesverfassungsbeschwerde zur Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne von 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG einzulegen (vgl. StGH, Urteil vom VB 130/13 -, Juris Rn. 119). b) Obwohl im Ausgangsverfahren das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung getroffen hat, fehlt dem Verfassungsgerichtshof nicht die Entscheidungsbefugnis. Der Verfassungsgerichtshof überprüft die Entscheidung eines Landesgerichts nicht am Maßstab der Landesverfassung, soweit diese durch ein Bundesgericht in der Sache ganz oder teilweise bestätigt worden ist (StGH, Urteil vom VB 130/13 -, Juris Rn. 103 unter Hinweis auf BVerfGE 96, 345 [371] - Juris Rn. 85). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 13. Juli 2017 das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 2017 nicht, auch nicht nur teilweise, in der Sache bestätigt. Die vom Kläger aufgeworfene Grundsatzfrage betraf ausschließlich das Vorgehen eines Fachgerichts in einer prozessualen Konstellation. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht zwar darauf hin, der Verwaltungsgerichtshof gehe davon aus, dass der Landesgesetzgeber bei der Entscheidung, die Gruppe der Gerichtsvollzieher nicht in den Anwendungsbereich des 36 Abs. 3 LBG einzubeziehen, die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten habe. Eine eigene inhaltliche Stellungnahme zu der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht aber nicht abgegeben.

7 - 7 - c) In der Begründung der Verfassungsbeschwerde ist schließlich hinreichend substantiiert dargelegt (vgl. 15 Abs. 1 Satz 2 und 56 Abs. 1 VerfGHG), dass die Nichtaufnahme der Gerichtsvollzieher in 36 Abs. 3 LBG nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffenen behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte. Die den Entscheidungen zugrunde liegenden Annahmen, Gerichtsvollzieher seien nicht von 36 Abs. 3 LBG erfasst und eine Gleichbehandlung von Gerichtsvollziehern einerseits und Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen sowie des Einsatzdienstes der Feuerwehr andererseits sei nicht verfassungsrechtlich gefordert, verstoßen nicht gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. 1. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde auch geltend gemacht wird, Gerichtsvollzieher gehörten ebenfalls zu den in 36 Abs. 3 LBG genannten Beamtengruppen, dringt sie damit nicht durch. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom , Abdruck S. 6 f. = Juris Rn. 15 ff.) verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot (vgl. BVerfGE 74, 102 [127] - Juris Rn. 68). Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Auffassung unter Hinweis auf den Wortlaut des 36 Abs. 3 LBG in der zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand geltenden Fassung begründet. In der Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin weder, dass der Verwaltungsgerichtshof auf diese Fassung des 36 Abs. 3 LBG abstellt, noch trägt sie vor, dass das Wortlautargument nicht tragfähig sei. Soweit sie in anderem Zusammenhang auf die Änderung des 36 Abs. 3 LBG durch Gesetz vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1035) hinweist, bleibt dies schon deswegen erfolglos, weil diese Änderung erst nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand erfolgte. Darüber hinaus geht sie auch nicht darauf ein, dass die Änderung damit begründet wurde, die bisherigen Bezeichnungen für die Laufbahnen im Justizvollzug würden der Terminologie der Laufbahn-Verordnung-Justizministerium (vom 5. November 2014, GBl. S. 614) angepasst.

8 Dass Gerichtsvollzieher die Altersgrenze nicht im selben Zeitpunkt wie die in 36 Abs. 3 LBG in der maßgeblichen Fassung genannten Beamten erreichen, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 145, 249 Rn. 96 f. - Juris Rn. 96 f. m. w. N.). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Grundsätzlich ist der Gesetzgeber frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Der Verfassungsgerichtshof kann dabei nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Knüpft eine Ungleichbehandlung nicht an personenbezogene, sondern an situationsgebundene Kriterien an und enthält zudem keine Differenzierungsmerkmale, die in der Nähe des Art. 3 Abs. 3 GG angesiedelt sind, steht dem Gesetzgeber ein größerer Regelungsspielraum offen; dies gilt insbesondere dann, wenn die Betroffenen die Anwendung der eine Ungleichbehandlung auslösenden Regelung durch Gebrauchmachen einer Wahlmöglichkeit beeinflussen oder gar ausschließen können. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich allerdings nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. b) Ausgehend von diesem Maßstab ist die Nichteinbeziehung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in die begünstigende Regelung des 36 Abs. 3 LBG nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat den ihm bei der Festlegung von Altersgrenzen eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum (aa) nicht überschritten (bb).

9 - 9 - aa) Der Gesetzgeber hat im Besoldungs- und Versorgungsrecht einschließlich der Festsetzung von Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand einen weiten Gestaltungsspielraum. Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Art. 33 Abs. 5 GG begründet auch ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. nur BVerfGE 139, 64 Rn Juris Rn. 92). Dementsprechend hat auch der Staatsgerichtshof bereits früh entschieden, dass von der Verweisung des Art. 2 Abs. 1 LV auch Art. 33 Abs. 5 GG erfasst ist (Urteil vom /72 - ESVGH 23, 135 [146]; vgl. auch Strohs, in: Haug, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 2018, Art. 2 Rn. 31). Zu den das Beamtenverhältnis bestimmenden hergebrachten Grundsätzen gehört das Lebenszeitprinzip (BVerfGE 71, 255 [268] - Juris Rn. 44 f.). Das Berufsbeamtentum und seine Regelungen sind ausgerichtet auf den Lebenszeitbeamten, den Beamten also, dem ein Amt auf Lebenszeit übertragen worden ist. Das Lebenszeitprinzip erfordert jedoch nicht, dass der Beamte bis zu seinem Lebensende die Pflichten des ihm übertragenen Amtes versieht. Ihre Schranke findet die Pflicht zur grundsätzlich lebenslangen Dienstleistung für das Staatswesen in der Dienstfähigkeit des Beamten. Bei erwiesener Dienstunfähigkeit tritt der Beamte in den Ruhestand. Dies ist an keine Altersgrenze gebunden. Bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze wird indessen der Eintritt der Dienstunfähigkeit unwiderleglich vermutet. Art. 33 Abs. 5 GG fordert weder eine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze (BVerfGE 71, 255 [270] - Juris Rn. 48; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom BvR 1081/07 -, Juris Rn. 12). Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Altersgrenze einen weiten Gestaltungsspielraum; er kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom BvR 1081/07 -, Juris Rn. 12). Dieser weite Gestaltungsspielraum besteht

10 auch im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 145, 249 Rn Juris Rn. 97; vgl. auch Beschluss vom BvR 1081/07 -, Juris Rn. 15). bb) Die Entscheidung des Gesetzgebers, Gerichtsvollzieher nicht in den Kreis der durch 36 Abs. 3 LBG begünstigen Beamten aufzunehmen, ist ausgehend von dem weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum nicht zu beanstanden. Die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher einerseits und der in 36 Abs. 3 LBG genannten Beamten andererseits, namentlich der Polizei- und Justizvollzugsbeamten, weist nicht unerhebliche Unterschiede auf. Die in 36 Abs. 3 LBG in der zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand geltenden Fassung genannten Beamten sind nach der naheliegenden, auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Einschätzung des Gesetzgebers typischerweise derart belastet, dass sie regelmäßig früher als andere Beamte nicht mehr die für die Ausübung des Dienstes erforderliche Leistungsfähigkeit aufweisen. Die Annahme der typischerweise sehr hohen Belastung beruht dabei nicht auf einem einzigen Aspekt der Dienstausübung, sondern auf einer Gesamtschau. Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Stellungnahmen in dem vorliegenden Verfahren ist davon auszugehen, dass der Gerichtsvollzieherdienst ebenfalls nicht unerheblich physisch und psychisch belastend ist. Gerichtsvollzieher haben es tätigkeitsbedingt - wie Polizei- und Justizvollzugsbeamte (einschließlich der Beamten des Werkdienstes) - häufig mit Personen zu tun, die sich in Extremsituationen befinden. Infolgedessen sind auch Gerichtsvollzieher nicht selten verbalen Anfeindungen und gelegentlich körperlichen Übergriffen ausgesetzt. Wie Polizeibeamte müssen auch Gerichtsvollzieher häufig außerhalb ihrer Diensträume tätig werden. Feste Arbeitszeiten erlaubt die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers nicht. Eine Erfolg versprechende Vollstreckungshandlung erfordert unter Umständen ein Tätigwerden zu Tagesrandzeiten oder auch am Wochenende. Andererseits kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher quasi rund um die Uhr arbeiten müssen. Wechselschichtdienst, der regelmäßig eine besondere körperliche Belastung darstellt, müssen Gerichtsvollzieher - anders als viele Angehörige der in 36 Abs. 3 LBG genannten Beamtengruppen - nicht leisten.

11 Die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher ist, wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat, insgesamt auch nicht in vergleichbarer Weise dadurch geprägt, unmittelbaren Zwang anwenden zu müssen. Gerichtsvollzieher haben zwar zum Teil ähnliche Befugnisse wie Polizei- und Justizvollzugsbeamte. So ermächtigt die Zivilprozessordnung Gerichtsvollzieher im Fall von Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung zur Anwendung von Gewalt, wobei allerdings zunächst Zeugen hinzuziehen sind ( 759 ZPO). Sie können bei Widerstand die Unterstützung durch polizeiliche Vollzugsorgane anfordern ( 758 Abs. 3 ZPO). Damit geht der Gesetzgeber davon aus, dass es in erster Linie Aufgabe der polizeilichen Vollzugsorgane ist, Widerstand zu brechen. Dazu sind sie aufgrund der spezielleren Ausbildung und der auf eskalierende Situationen eher ausgerichteten Ausstattung (z. B. dem routinemäßigen Führen von Schusswaffen) regelmäßig besser in der Lage. Anders als die Tätigkeit der in 36 Abs. 3 LBG genannten Beamten beinhaltet die Tätigkeit der (baden-württembergischen) Gerichtsvollzieher nach der rechtlichen Ausgestaltung unternehmerische Elemente. So sind Gerichtsvollzieher verpflichtet, auf eigene Kosten ein Geschäftszimmer zu halten ( 30 Abs. 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieherordnung [GVO]), Geschäftsbedarf zu beschaffen ( 36 Abs. 1 GVO) und - soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert - Büroangestellte zu beschäftigen ( 33 Abs. 1 Satz 1 GVO). Damit im Zusammenhang steht, dass Gerichtsvollzieher Anspruch nicht nur auf eine (fixe) Beamtenbesoldung, sondern auch auf einen Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren und den von ihnen erhobenen Dokumentenpauschalen haben. Der die Aufwendungen übersteigende Betrag verbleibt den Gerichtsvollziehern als Ansporn für ihre Vollstreckungstätigkeit (so ausdrücklich 1 Abs. 3 Satz 2 der Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung). Wenn Gerichtsvollzieher zeitlich teilweise sehr in Anspruch genommen sind (mit Wochenarbeitszeiten sehr deutlich über der gesetzlich vorgesehenen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden gemäß 4 der Arbeitszeit- und UrlaubsVO), so beruht dies zumindest in vielen Fällen in einem nicht unerheblichen Ausmaß auch darauf, dass sie entgegen der Verpflichtung des 33 Abs. 1 Satz 1 GVO keine Büroangestellten beschäftigen und damit Mehrarbeit zugunsten höherer Einnahmen in Kauf nehmen.

12 Schließlich lässt es sich statistisch nicht belegen, dass Gerichtsvollzieher typischerweise bei Erreichen der normalen Altersgrenze für Beamte nicht mehr den Anforderungen ihres Dienstes gewachsen sind. Nach der vom Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg im vorliegenden Verfahren übermittelten Ruhestandsstatistik traten in den Jahren 2005 bis Gerichtsvollzieher in den Ruhestand. Zwar geschah dies bei weit mehr als der Hälfte davon vor Erreichen der Altersgrenze. Aber lediglich 31 Personen und damit etwa 20 Prozent wurden wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Ob diese zwar durchaus beachtliche Quote zusammen mit den oben dargelegten besonderen Belastungen des Gerichtsvollzieherdienstes eine Einbeziehung der Gerichtsvollzieher in die besondere Altersgrenze des 36 Abs. 3 LBG durch den Gesetzgeber rechtfertigen würde, bedarf hier keiner Entscheidung; eine verfassungsrechtliche Pflicht hierzu begründen diese Umstände jedoch nicht. E. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei ( 60 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG). Gründe für eine Anordnung der (teilweisen) Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin gemäß 60 Abs. 4 VerfGHG trotz der Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen nicht. gez. Prof. Dr. Graßhof gez. Dr. Mattes gez. Gneiting gez. Prof. Dr. Seiler gez. Fridrich gez. Lusche gez. Prof. Dr. Behnke gez. Prof. Dr. Dr. h.c. Jäger gez. Reger

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