Ausschuss für Wirtschaft und Währung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ausschuss für Wirtschaft und Währung"

Transkript

1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Ausschuss für Wirtschaft und Währung ARBEITSPAPIER Bankaufsichtsbehörde, Europäische Wertpapierbehörde, Finanzaufsicht auf der Makroebene und Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung Ausschuss für Wirtschaft und Währung Berichterstatter: Burkhard Balz, José Manuel García-Margallo y Marfil, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Antolín Sánchez Presedo, Peter Skinner DT\ doc PE v01-00 In Vielfalt geeint

2 Arbeitspapier Architektur der Finanzaufsicht 1. Hintergrund Seit Vorlage des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen spielt das Europäische Parlament eine zentrale Rolle beim Aufbau eines Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen und tritt aktiv für Harmonisierung, Transparenz und fairen Wettbewerb bei gleichzeitiger Gewährleistung des Anleger- und Verbraucherschutzes ein. Schon lange vor der Finanzkrise sprach sich das Europäische Parlament regelmäßig für die Schaffung wirklich gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure auf europäischer Ebene aus und verwies auf deutliche Schwachstellen in der europäischen Aufsicht über die immer stärker integrierten Finanzmärkte (siehe Bericht García-Margallo y Marfil über die Mitteilung der Kommission zur Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan (2000) 1, den Bericht Van den Burg über aufsichtsrechtliche Vorschriften in der Europäischen Union (2002) 2, den Bericht Van den Burg über die Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005 bis 2010 Weißbuch (2007) 3 und den Bericht Van den Burg und Daianu mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsarchitektur (2008) 4 ). Darüber hinaus enthielten bestimmte Rechtsvorschriften bereits die Eckpunkte oder die allgemeine Entwicklungsrichtung der künftigen EU-Aufsichtsarchitektur (Skinner Bericht Solvabilität II (2009); Gauzès Bericht Verordnung über Ratingagenturen (2009)). In allen Berichten des Europäischen Parlaments wurde die Europäische Kommission aufgefordert zu untersuchen, wie parallel zu den Bemühungen um einen integrierten Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen auch Fortschritte in Richtung einer stärker integrierten Aufsichtsarchitektur erzielt werden können. Zudem gelte es, die systemischen und aufsichtsrechtlichen Risiken der führenden Marktteilnehmer wirksam zu kontrollieren. Die Analyse auf Makroebene und das Krisenmanagement sollten Bestandteil des Auftrags zur Gewährleistung der Finanzmarktstabilität sein. Die Europäische Kommission beschloss, eine Gruppe hochrangiger Sachverständiger zu beauftragen, Vorschläge zur Stärkung der europäischen Aufsichtsregelungen zu unterbreiten. Die Larosière-Gruppe legte ihren Bericht im Februar 2009 vor, und am 23. September 2009 unterbreitete die Kommission konkrete Legislativvorschläge zur: Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden im Netzverbund mit neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESA) zusammenarbeiten, die aus der Umwandlung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse 5 in eine Europäische Bankaufsichtsbehörde Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS), den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und den Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR). PE v /9 DT\ doc

3 (EBA), eine Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) hervorgehen, und Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board ESRB), der die potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben, überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen. 1 Laut Urteil des Gerichtshofs 2 stellt Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage dar, um die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren Aufgabe es ist, (...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen, sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen. In Anschluss an diese Legislativvorschläge kam es am 26. Oktober 2009 zur Annahme einer ersten Sammelrichtlinie, mit der 11 Richtlinien abgeändert wurden, um die Aufgaben der vorgeschlagenen Aufsichtsarchitektur zu präzisieren. Zur Vervollständigung soll in den nächsten Monaten eine zweite Sammelrichtlinie folgen. Die nächsten Teile des vorliegenden Arbeitspapiers geben einen allgemeinen Überblick über das Thema und die durch die Vorschläge der Kommission aufgeworfenen Fragen, wobei zwischen Aufsichtsbehörden auf Makro- und Mikroebene unterschieden wird. 2. Makroaufsicht 2.1. Vorschläge der Kommission zur Einrichtung des ESRB und zur Übertragung von Aufgaben an die EZB Die Grundzüge der Vorschläge lassen sich wie folgt zusammenfassen: Das Ziel der Ausschusses besteht darin, 1. systemweite Risiken innerhalb des Finanzsystems zu verhindern oder abzumildern, damit es nicht zu weitreichenden finanziellen Verwerfungen kommt; 2. zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen; 3. einen nachhaltigen Beitrag des Finanzsektors zum Wirtschaftswachstum zu gewährleisten. Dazu soll er für die Makroaufsicht über das Finanzsystem innerhalb der Gemeinschaft (worunter alle Finanzmarktteilnehmer, Finanzmärkte und Finanzmarktinfrastrukturen zu 1 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass sich diese Begründung auf die Vorschläge zur Einsetzung des ESFS mittels Umwandlung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse in ESA konzentriert. Der Vorschlag zur Einsetzung des ESRB wird in einer gesonderten Begründung erörtert. 2 Siehe EuGH, C-217/04, Randnr. 44. DT\ doc 3/9 PE v01-00

4 verstehen sind) verantwortlich sein. Es ist Aufgabe des Ausschusses, 1. alle maßgeblichen Informationen zu bestimmen und/oder zu sammeln und zu analysieren; 2. Risiken zu erkennen und als Priorität zu behandeln; 3. Warnungen abzugeben, wenn Risiken als erheblich eingeschätzt werden; 4. im Bedarfsfall Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen auszusprechen; 5. die als Reaktion auf Warnungen und Empfehlungen eingeleiteten Folgemaßnahmen zu überwachen; 6. eng mit dem Europäischen System der Finanzaufsicht zusammenzuarbeiten und im Bedarfsfall den Europäischen Aufsichtsbehörden die Informationen über Systemrisiken zur Verfügung zu stellen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen; 7. sich in Fragen der Makroaufsicht mit internationalen Einrichtungen abzustimmen, insbesondere mit dem Internationalen Währungsfonds und dem Rat für Finanzmarktstabilität; 8. andere damit zusammenhängende Aufgaben wahrzunehmen, die im Gemeinschaftsrecht festgelegt sind. Der Ausschuss ist befugt, 1. bei den Europäischen Aufsichtsbehörden Informationen zu Finanzmarktteilnehmern in individueller, zusammengefasster oder allgemeiner Form anzufordern. Wenn die erbetenen Informationen den betreffenden Behörden nicht vorliegen oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden, kann der ESRB die Daten bei nationalen Aufsichtsbehörden, nationalen Zentralbanken oder anderen Behörden der Mitgliedstaaten anfordern; 2. Warnungen und Empfehlungen allgemeiner oder spezifischer Art an die Gemeinschaft insgesamt (Kommission) oder an einen oder mehrere Mitgliedstaaten bzw. an eine oder mehrere ESA oder an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden richten. Der Ausschuss hat folgende Zusammensetzung: 1. Verwaltungsrat (61 Mitglieder, 33 stimmberechtigte Mitglieder, davon 29 Präsidenten von Zentralbanken): 2 Vertreter der EZB, je 1 Vertreter der 27 nationalen Zentralbanken, 1 Mitglied der Europäischen Kommission, die Vorsitzenden der 3 ESA, je 1 hochrangiger Vertreter der zuständigen 27 nationalen Aufsichtsbehörden, nach Tagesordnung wechselnd (nicht stimmberechtigt), 1 Vertreter des Rates Vorsitzender des Wirtschaftsund Finanzausschusses (nicht stimmberechtigt); mindestens 4 Sitzungen jährlich; 2. Lenkungsausschuss (12 Mitglieder, davon 7 Präsidenten von Zentralbanken): Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender, 5 weitere Mitglieder des Verwaltungsrats, die auch Mitglied des Erweiterten Rats der EZB sind, 1 Mitglied der Europäischen Kommission, die Vorsitzenden der 3 ESA, 1 Vertreter des Rates (Vorsitzender des Wirtschafts- und Finanzausschusses); Sitzungen mindestens einmal im Quartal; 3. Sekretariat: wird von der EZB gestellt; der Leiter wird von der EZB benannt; 4. Beratender Fachausschuss (61 Mitglieder + Leiter des Sekretariats): je 1Vertreter der 27 nationalen Zentralbanken, 1 Vertreter der EZB, je 1 Vertreter der 27 nationalen Aufsichtsbehörden, je 1 Vertreter der 3 ESA, 2 Vertreter der Kommission, 1 Vertreter des Rates (Wirtschafts- und Finanzausschuss); der Vorsitzende wird vom Verwaltungsrat bestellt, die Amtszeit ist nicht begrenzt; PE v /9 DT\ doc

5 5. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des ESRB; sie werden vom Verwaltungsrat aus den Reihen der Zentralbankpräsidenten, die auch Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB sind, für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates und des Lenkungsausschusses; 6. Vorsitzender des Beratenden Fachausschusses: vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorsitzendes des ESRB bestellt; die Amtszeit ist nicht begrenzt. Die Mitglieder des ESRB handeln unparteiisch, ohne Weisungen der Mitgliedstaaten einzuholen oder entgegenzunehmen. Die Mitgliedstaaten versuchen nicht, die Mitglieder des ESRB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den ESRB zu beeinflussen. Die Aussprachen in allen ESRB-Sitzungen sind vertraulich. Die Kommission konnte im Zusammenhang mit dem ESRB weder den Kostenaufwand noch die Anzahl der dafür eingesetzten EZB-Mitarbeiter beziffern Durch die Vorschläge aufgeworfene Fragen Die Vorschläge werfen eine Reihe von Fragen auf, darunter: die Definition des Begriffs Finanzmarktstabilität, die Frage, ob Auftrag und Befugnisse zur Erreichung der Finanzmarktstabilität ausreichen die angemessene Berücksichtigung von Euro- und Nicht-Euro-Staaten die fehlende Rechtspersönlichkeit und Verantwortlichkeit des ESRB das institutionelle Gleichgewicht zwischen den Einrichtungen der Gemeinschaft die Mitwirkung der Zentralbank und generell das relative Gewicht der beteiligten Akteure das Verhältnis zwischen der Beaufsichtigung des Bankensektors durch das ESRB und der Makroaufsicht über den Versicherungs- und Wertpapiersektor den potenziellen Interessenkonflikt zwischen dem Hauptziel der EZB, der Gewährleistung der Preisstabilität, und den Zielen des ESRB die Verantwortlichkeit oder Unabhängigkeit der EZB die nichtverbindliche Wirkung von Warnungen und Empfehlungen die fehlende Befugnis zur Verhängung von Sanktionen der Grad der öffentlichen Bekanntmachung von Warnungen und Empfehlungen das Abstimmverfahren für die Bekanntmachung von Warnungen und Empfehlungen die internationale Dimension (Koordinierung und Vertretung) die Beteiligung des ESRB an Entscheidungen in Krisensituationen die Zusammenarbeit zwischen den ESA und dem ESRB, insbesondere bei der Weitergabe von Informationen und der Datenverarbeitung die Finanzierung der ESRB-Aktivitäten, der Grad der Beteiligung der Mitgliedstaaten (Mitglieder und Nichtmitglieder des Euroraums) und der EWR-Länder der Zugang zu Dokumenten und die Vertraulichkeit der Aussprachen die ständige Vertretung des Rates die fehlende Vertretung des EP die Klausel zur künftigen Entwicklung und Überprüfung das Verfahren zur Bestellung des Vorsitzenden/stellvertretenden Vorsitzenden. 3. Mikroaufsicht 3.1. Vorschläge der Kommission zur Einrichtung der EBA, ESMA und EIOPA Der Kommission zufolge unterscheiden sich die drei vorgeschlagenen Behörden vor allem in DT\ doc 5/9 PE v01-00

6 den Zielsetzungen, dem Tätigkeitsbereich und den Begriffsbestimmungen, die den Besonderheiten des jeweiligen Sektors und des geltenden Gemeinschaftsrechts Rechnung tragen. Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, dass die ESMA für die Registrierung von Ratingagenturen sowie für die Aussetzung/den Widerruf der Registrierung zuständig sein sollte. Die Aufgaben und Befugnisse der ESMA im Zusammenhang mit Ratingagenturen werden in einer Änderung der Verordnung über Ratingagenturen festgelegt. Die Grundzüge der Vorschläge lassen sich wie folgt zusammenfassen: Jede Behörde ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in London (EBA) / Frankfurt (EIOPA) / Paris (ESMA). Das Ziel der Behörde besteht in der Leistung eines Beitrags 1. zur Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarktes, wozu insbesondere ein hohes, effektives und einheitliches Niveau der Regulierung und Beaufsichtigung gehört; 2. zum Schutz von Einlegern und Anlegern (EBA), Versicherungsnehmern und anderen Anspruchsberechtigten (EIOPA) bzw. Anlegern (ESMA); 3. zur Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte; 4. zur Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems; 5. zum Ausbau der internationalen Koordinierung der Aufsichtstätigkeit. Es ist Aufgabe der Behörde, 1. zur Durchsetzung hochwertiger gemeinsamer Standards und Verfahren der Regulierung und Beaufsichtigung beizutragen, insbesondere durch die Abgabe von Stellungnahmen (ob erbeten oder nicht) bei Einrichtungen der Gemeinschaft und durch die Erarbeitung von Leitlinien, Empfehlungen und Entwürfen technischer Standards; 2. zu einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts beizutragen, insbesondere durch Förderung einer gemeinsamen Aufsichtskultur, Gewährleistung einer einheitlichen, effizienten und wirksamen Anwendung der Rechtsvorschriften, Verhinderung einer aufsichtlichen Arbitrage, Schlichtung und Beilegung von Differenzen zwischen den zuständigen Behörden, Förderung einer einheitlichen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien und Ergreifen von Maßnahmen in Krisensituationen; 3. die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu erleichtern; 4. eng mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, indem sie ihm insbesondere die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und Empfehlungen des ESRB sicherstellt; 5. die zuständigen Behörden Peer Reviews zu unterziehen, um die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken; 6. Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu verfolgen und zu bewerten; 7. jegliche sonstige Aufgaben zu übernehmen, die in dieser Verordnung oder im Gemeinschaftsrecht festgeschrieben sind. Die Behörde ist befugt, 1. Entwürfe technischer Standards zu entwickeln und der Kommission zwecks Annahme, auch teilweise oder mit Änderungen, vorzulegen (die Kommission hat ein Verfahren PE v /9 DT\ doc

7 ohne Mitwirkung des Europäischen Parlaments wie in der Komitologie üblich vorgeschlagen); 2. Leitlinien und Empfehlungen an zuständige Behörden oder Finanzmarktteilnehmer zu richten; 3. Empfehlungen an die zuständigen Behörden zu richten, in denen notwendige Maßnahmen zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts aufgeführt sind; 4. Einzelfallentscheidungen zu erlassen, die an die zuständigen Behörden gerichtet sind, a. damit die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um jedem Risiko entgegenzutreten, das die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems ob als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden kann, d. h. zu gewährleisten, dass Finanzmarktteilnehmer und zuständige Behörden die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen, sofern die Kommission eine Entscheidung an die Behörde gerichtet hat, in der das Bestehen einer Krise festgestellt wird; b. die eine zuständige Behörde verpflichtet, bestimmte Maßnahmen zu treffen oder davon abzusehen, um Differenzen über das Vorgehen oder den Inhalt einer Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder deren Verzicht auf Maßnahmen beizulegen; 5. Einzelfallentscheidungen an Finanzmarktteilnehmer zu richten, wenn die zuständigen nationalen Behörden a. einer Aufforderung der Kommission zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts nicht nachkommen; b. eine Entscheidung der Behörde in Krisensituationen nicht befolgen, obwohl die Kommission eine Entscheidung getroffen hat, in der das Bestehen einer Krise festgestellt wird; c. einer Aufforderung der Behörde zur Beilegung von Differenzen nicht nachkommen; 6. Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission zu richten. Schutzmaßnahmen Die Behörde stellt sicher, dass sich keine im Zusammenhang mit Krisensituationen oder der Beilegung von Differenzen erlassenen Entscheidungen in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass dagegen verstoßen wird, aber die Behörde an der Entscheidung festhält, kann er den Rat ersuchen, mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen, ob die Entscheidung aufrechterhalten oder aufgehoben wird. Zusammensetzung Die Behörde besteht aus: 1. Aufsichtsorgan (32 Mitglieder): Vorsitzender, Präsidenten der 27 nationalen Aufsichtsbehörden, 1 Vertreter der Kommission, 1 Vertreter des ESRB, jeweils 1 Vertreter jeder ESA; Beschlussfassung mit qualifizierter oder einfacher Mehrheit, 2. Verwaltungsrat (6 Mitglieder): Vorsitzender, 1 Vertreter der Kommission, 4 Mitglieder des Aufsichtsrats, 3. Vorsitzender, unabhängiger Fachmann, vom Aufsichtsorgan für 5 Jahre bestellt, vorbehaltlich der Bestätigung durch das Europäische Parlament, 4. Exekutivdirektor, unabhängiger Fachmann, vom Aufsichtsrat für 5 Jahre bestellt, DT\ doc 7/9 PE v01-00

8 5. Beschwerdeausschuss (6 Mitglieder): gemeinsames Organ der 3 ESA, 6. Interessengruppe (30 Mitglieder). Die Behörde ist Bestandteil des Europäischen Systems der Finanzaufsicht und arbeitet mit dem ESRB zusammen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handeln der Vorsitzende, der Exekutivdirektor und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans und die Mitglieder des Verwaltungsrats unabhängig und objektiv im Interesse der Gemeinschaft und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen einholen oder entgegennehmen. Einnahmen Die Einnahmen der Behörde bestehen insbesondere aus: 1. Pflichtbeiträgen der zuständigen nationalen Finanzaufsichtsbehörden; 2. einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union (Einzelplan Kommission); 3. Gebühren, die in bestimmten Fällen wie in den einschlägigen Instrumenten des Gemeinschaftsrechts beschrieben an die Behörde gezahlt werden. Personalbedarf pro Jahr EBA EIOPA ESMA Das Verhältnis zwischen Führungs-/Fachkräften und unterstützendem Personal wird 2014 bei 5 zu 1 liegen Durch die Vorschläge aufgeworfene Fragen Die Vorschläge werfen eine Reihe von Fragen auf, darunter: die Zahl der Behörden und die Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten, die Verantwortlichkeit jeder Behörde, die mittel- bis langfristige Finanzierung, die internationale Dimension (Koordinierung und Vertretung), die Beschlussfassung in Krisensituationen, den Entscheidungsprozess im Allgemeinen (einfache oder qualifizierte Mehrheit), die Befugnisse zum Sammeln von Informationen, die Befugnisse im Hinblick auf künftige sektorale Rechtsvorschriften, der Rückgriff auf die Komitologie bei Kommissionsentscheidungen; die Rolle des EP, die Zusammenarbeit und Koordinierung der drei Behörden, die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und dem ESRB, die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den nationalen Aufsichtsbehörden, das Vorgehen bei Peer Reviews und Folgemaßnahmen, die Bestimmung von grenzüberschreitenden Risiken, Schutzmaßnahmen, die Entscheidungsbefugnisse gegenüber den Finanzmarktteilnehmern, die fehlenden Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen, PE v /9 DT\ doc

9 die Rolle im Verhältnis zu Aufsichtskollegien; die Relevanz für große Finanzmarktteilnehmer, die grenzübergreifend tätig sind, die Rolle, Mitwirkung und Zusammensetzung der Interessengruppe, die Klausel zur künftigen Entwicklung und Überprüfung. 4. Sammelrichtlinien 1 und Sammelrichtlinie 1 Neben den Verordnungen zur Einrichtung der EBA, EIOPA und ESMA sowie des ESRB hat die Europäische Kommission Änderungen der geltenden Rechtsvorschriften vorgeschlagen, damit der geplante Aufsichtsrahmen voll zum Tragen kommt. Diese Änderungen sind darauf gerichtet, den angemessenen Anwendungsbereich technischer Standards als zusätzliches Instrument der aufsichtlichen Konvergenz festzulegen; die Vermittlungs- und Schlichtungsaufgaben der Behörden zu integrieren; die verschiedenen Legislativtexte in der neuen Aufsichtsarchitektur zu straffen und zusammenzuführen. Die durch die Sammelrichtlinie I geänderten Legislativtexte betreffen hauptsächlich den Wertpapier- und Bankensektor (Eigenkapital-Richtlinie 2006/48/EG und 2006/49/EG, Finanzkonglomerate-Richtlinie 2002/87/EG, Richtlinie über die betriebliche Altersversorgung 2003/41/EG, Marktmissbrauch-Richtlinie 2003/6/EG, Finanzmarkt-Richtlinie 2004/39/EG, Prospekt-Richtlinie 2003/71/EG, Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen 1998/26/EG, Transparenz-Richtlinie 2004/109/EG, Geldwäsche-Richtlinie 2005/60/EG und OGAW-Richtlinie 2009/65/EG) Sammelrichtlinie 2 Wenn erforderlich, wird die Europäische Kommission weitere Änderungen geltender Rechtsvorschriften vorschlagen. Die Sammelrichtlinie II, mit der Anfang nächsten Jahres gerechnet wird, dürfte den Schwerpunkt auf das Versicherungsrecht legen, so etwa auf die Solvabilität-II-Richtlinie und die Versicherungsvermittlungs-Richtlinie Durch die Vorschläge aufgeworfene Fragen Art und Umfang der vorgeschlagenen Korrekturen, Übereinstimmung mit anderen Korrekturen, so bei der Prospekt-Richtlinie, Marktmissbrauch-Richtlinie, Finanzmarkt-Richtlinie und Eigenkapital-Richtlinie, Nichtkonsolidierung der Texte, die als Grundlage für die Änderungsvorschläge dienen. DT\ doc 9/9 PE v01-00

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES KOMMISSION R EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 23.9.2009 KOM(2009) 500 endgültig 2009/0141 (AVC) Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG S RATES zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der

Mehr

Bundesrat Drucksache 737/09. Unterrichtung durch die Bundesregierung EU - Fz - Wi

Bundesrat Drucksache 737/09. Unterrichtung durch die Bundesregierung EU - Fz - Wi Bundesrat Drucksache 737/09 29.09.09 EU - Fz - Wi Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise

Mehr

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK 11.11.2009 Amtsblatt der Europäischen Union C 270/1 I (Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen) STELLUNGNAHMEN EUROPÄISCHE ZENTRALBANK STELLUNGNAHME R EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 26. Oktober

Mehr

Die neue europäische Aufsichtsarchitektur im Finanzbereich

Die neue europäische Aufsichtsarchitektur im Finanzbereich Die neue europäische Aufsichtsarchitektur im Finanzbereich Tagung Finanzmarktregulierung in den USA und der EU Wien, 23. September 2011 Jan CEYSSENS (Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt

Mehr

EIOPA - Aufbruch in ein neues Zeitalter der Versicherungsaufsicht in Europa?

EIOPA - Aufbruch in ein neues Zeitalter der Versicherungsaufsicht in Europa? EIOPA - Aufbruch in ein neues Zeitalter der Versicherungsaufsicht in Europa? 3. Düsseldorfer Versicherungsrechtstag, 29.10.2010 Jan CEYSSENS (Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen)

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 20.9.2017 COM(2017) 538 final 2017/0232 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 12.11.2015 L 295/11 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2014 R KOMMISSION vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Muster für die Übermittlung

Mehr

Europäische Finanzaufsicht

Europäische Finanzaufsicht Europäische Finanzaufsicht 1 Einleitung Die weiterhin andauernde Finanzkrise hat mittlerweile auch auf europäischer Ebene Diskussionen und Aktivitäten hinsichtlich der Neuordnung des europäischen Aufsichtssystems

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 23.9.2009 KOM(2009) 503 endgültig 2009/0144 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung

Mehr

STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK DE ECB-PUBLIC STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 17. Juli 2012 zur Stärkung der Finanzaufsicht und Einrichtung eines Ausschusses für Finanzstabilität (CON/2012/55) Einleitung und Rechtsgrundlage

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 115028/EU XXIV. GP Eingelangt am 23/05/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 21. Mai 2013 (OR. en) 2011/0360 (COD) LEX 1341 PE-CONS 69/1/12 REV 1 EF 306 ECOFIN 1057 COC 2999

Mehr

Tjadina Grabowski. Stellung und Funktion der EZB im ESFS und SSM

Tjadina Grabowski. Stellung und Funktion der EZB im ESFS und SSM Tjadina Grabowski Die EZB als Aufsichtsbehörde Stellung und Funktion der EZB im ESFS und SSM Verlag Dr. Kovac Hamburg 2016 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Einführung in die Bedeutung des Single

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2015) XXX draft DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldebögen und

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 22.3.2019 L 81/69 LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/361 R KOMMISSION vom 13. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013 im Hinblick auf den Zugang zu Daten in Transaktionsregistern

Mehr

(Gesetzgebungsakte) VERORDNUNGEN

(Gesetzgebungsakte) VERORDNUNGEN 15.12.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 331/1 I (Gesetzgebungsakte) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1092/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht

Mehr

EUROPÄISCHER AUSSCHUSS FÜR SYSTEMRISIKEN

EUROPÄISCHER AUSSCHUSS FÜR SYSTEMRISIKEN 3.4.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 98/3 EUROPÄISCHER AUSSCHUSS FÜR SYSTEMRISIKEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN vom 27. Januar 2014 zu einem Koordinierungsrahmen in

Mehr

DIE INSTITUTIONEN DER

DIE INSTITUTIONEN DER DIE INSTITUTIONEN DER WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION Die Institutionen der Europäischen Währungsunion tragen die Hauptverantwortung für die Festlegung der europäischen Geldpolitik, die Entscheidungen über

Mehr

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.2.2014 C(2014) 462 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3.2.2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste DE DE BESCHLUSS

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 23.9.2009 KOM(2009) 499 endgültig 2009/0140 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die gemeinschaftliche

Mehr

Amtsblatt. der Europäischen Union. Rechtsvorschriften. Gesetzgebungsakte. 53. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache. 15. Dezember 2010.

Amtsblatt. der Europäischen Union. Rechtsvorschriften. Gesetzgebungsakte. 53. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache. 15. Dezember 2010. Amtsblatt der Europäischen Union ISSN 1725-2539 L 331 Ausgabe in deutscher Sprache Rechtsvorschriften 53. Jahrgang 15. Dezember 2010 Inhalt I Gesetzgebungsakte VERORDNUNGEN Verordnung (EU) Nr. 1092/2010

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 23.6.2017 L 162/3 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1110 R KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung

Mehr

Wege aus der Krise, die neue Aufsichtsarchitektur. Mag. Oskar Ulreich Versicherungs- und Pensionskassenaufsicht Wien, im November 2009

Wege aus der Krise, die neue Aufsichtsarchitektur. Mag. Oskar Ulreich Versicherungs- und Pensionskassenaufsicht Wien, im November 2009 Wege aus der Krise, die neue Aufsichtsarchitektur Mag. Oskar Ulreich Versicherungs- und Pensionskassenaufsicht Wien, im November 2009 Agenda Wege in die Krise Wege aus der Krise Die neue Finanzarchitektur

Mehr

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR) L 203/2 VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1108 R KOMMISSION vom 7. Mai 2018 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards

Mehr

Die neue EU-Finanzmarktaufsicht: Kann sie künftige Krisen vermeiden?

Die neue EU-Finanzmarktaufsicht: Kann sie künftige Krisen vermeiden? Die neue EU-Finanzmarktaufsicht: Kann sie künftige Krisen vermeiden? Österreichische Gesellschaft für Europapolitik Mag. Andreas Ittner, Mitglied des Direktoriums 13. Januar 2011 EU-Aufsicht als wesentlicher

Mehr

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 25. September 2009 (28.09) (OR. en) 13648/09 Interinstitutionelles Dossier: 2009/0140 (COD)

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 25. September 2009 (28.09) (OR. en) 13648/09 Interinstitutionelles Dossier: 2009/0140 (COD) RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 25. September 2009 (28.09) (OR. en) 13648/09 Interinstitutionelles Dossier: 2009/0140 (COD) EF 118 ECOFIN 579 SURE 25 CODEC 1118 VORSCHLAG der Europäischen Kommission

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.11.2016 C(2016) 7495 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 24.11.2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission zur

Mehr

Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze

Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze 08/06/2017 ESMA70-151-298 DE Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Begriffsbestimmungen...

Mehr

EUROPÄISCHER AUSSCHUSS FÜR SYSTEMRISIKEN

EUROPÄISCHER AUSSCHUSS FÜR SYSTEMRISIKEN C 39/10 Amtsblatt der Europäischen Union 8.2.2011 EUROPÄISCHER AUSSCHUSS FÜR SYSTEMRISIKEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN vom 20. Januar 2011 über die Verfahren und Voraussetzungen

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN MITTEILUNG DER KOMMISSION. Europäische Finanzaufsicht {SEK(2009) 715} {SEK(2009) 716}

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN MITTEILUNG DER KOMMISSION. Europäische Finanzaufsicht {SEK(2009) 715} {SEK(2009) 716} DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 27.5.2009 KOM(2009) 252 endgültig MITTEILUNG DER KOMMISSION Europäische Finanzaufsicht {SEK(2009) 715} {SEK(2009) 716} DE DE MITTEILUNG

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 21.12.2016 L 348/75 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2358 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete,

Mehr

L 331/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 331/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.12.2010 VERORDNUNG (EU) Nr. 1093/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde

Mehr

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 4.5.2017 COM(2017) 225 final MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK Antworten auf Herausforderungen für kritische

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union 1.4.2019 L 92/3 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/536 R KOMMISSION vom 29. März 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete, deren aufsichtliche

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES L 46/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union 23.2.2017 BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 199/2016 vom 30. September 2016 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.11.2017 COM(2017) 735 final 2017/0328 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004

Mehr

Bankenaufsichtsbehörde und. Eine Untersuchung zu sekundärrechtlich begründeten Kompetenzen von EU- Agenturen

Bankenaufsichtsbehörde und. Eine Untersuchung zu sekundärrechtlich begründeten Kompetenzen von EU- Agenturen Tim 0. Koslowski Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und ihre Befugnisse Eine Untersuchung zu sekundärrechtlich begründeten Kompetenzen von EU- Agenturen PL ACADEMIC RESEARCH Inhaltsverzeichnis Einleitung

Mehr

Mitteilung Berlin, den 15. März Tagesordnung. Finanzausschuss

Mitteilung Berlin, den 15. März Tagesordnung. Finanzausschuss 19. Wahlperiode Mitteilung Berlin, den 15. März 2018 Die des es findet statt am Mittwoch, dem 21. März 2018, 9:15 Uhr Berlin, Paul-Löbe-Haus Sitzungssaal: E 400 Sekretariat Telefon: +49 30 227-32468 Fax:

Mehr

BESCHLUSS (EU) 2017/935 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

BESCHLUSS (EU) 2017/935 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK 1.6.2017 L 141/21 BESCHLUSS (EU) 2017/935 R EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. November 2016 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 28. April 2017 (OR. en) 2016/0110 (COD) PE-CONS 17/17 DRS 9 ECOFIN 199 EF 46 SURE 5 COC 379 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.:

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en) 13412/14 TRANS 435 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 18. September 2014 Empfänger: Nr. Komm.dok.:

Mehr

* ENTWURF EINES BERICHTS

* ENTWURF EINES BERICHTS EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Ausschuss für Wirtschaft und Währung 8.10.2012 2012/0242(CNS) * ENTWURF EINES BERICHTS über den des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 2.5.2018 COM(2018) 249 final 2018/0117 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung

Mehr

L 331/84 DE Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/84 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 331/84 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.12.2010 VERORDNUNG (EU) Nr. 1095/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde

Mehr

EINFÜHRUNGSKAPITEL. Artikel 1. Ergänzender Charakter

EINFÜHRUNGSKAPITEL. Artikel 1. Ergänzender Charakter L 179/72 VERORDNUNG (EU) Nr. 673/2014 R EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 2. Juni 2014 über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung (EZB/2014/26) R EZB-RAT gestützt

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 18.10.2006 KOM(2006) 599 endgültig 2006/0199 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einsetzung eines Europäischen

Mehr

LEITLINIEN ZUR FESTLEGUNG NEGATIVER AUSWIRKUNGEN DURCH VERMÖGENSLIQUIDATIONEN EBA/GL/2015/ Leitlinien

LEITLINIEN ZUR FESTLEGUNG NEGATIVER AUSWIRKUNGEN DURCH VERMÖGENSLIQUIDATIONEN EBA/GL/2015/ Leitlinien EBA/GL/2015/05 07.08.2015 Leitlinien zur Festlegung, wann eine Liquidation der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere

Mehr

zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2)

zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) EBA/GL/2017/13 05/12/2017 Leitlinien zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) 1 1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten Status dieser Leitlinien

Mehr

11. Januar 2013 EBA/REC/2013/01. EBA-Empfehlungen. zur Beaufsichtigung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Teilnahme von Banken am Euribor-Panel

11. Januar 2013 EBA/REC/2013/01. EBA-Empfehlungen. zur Beaufsichtigung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Teilnahme von Banken am Euribor-Panel 11. Januar 2013 EBA/REC/2013/01 EBA-Empfehlungen zur Beaufsichtigung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Teilnahme von Banken am Euribor-Panel Empfehlungen zur Beaufsichtigung von Tätigkeiten im Zusammenhang

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.3.2017 C(2017) 1951 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 24.3.2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der

Mehr

Leitlinien und Empfehlungen

Leitlinien und Empfehlungen Leitlinien und Empfehlungen Leitlinien und Empfehlungen zu schriftlichen Vereinbarungen zwischen Mitgliedern von CCP- Kollegien ESMA CS 60747 103, rue de Grenelle 75345 Paris Cedex 07 Frankreich Tel. +33

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 30.6.2016 L 173/47 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1055 R KOMMISSION vom 29. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe

Mehr

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks

Mehr

ENTWURF EINER STELLUNGNAHME

ENTWURF EINER STELLUNGNAHME Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für konstitutionelle Fragen 2017/0035(COD) 12.5.2017 ENTWURF EINER STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen für den Rechtsausschuss zu dem des

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.8.2017 C(2017) 5812 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 28.8.2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 durch Präzisierung

Mehr

BESSERE RECHTSETZUNG UND TRANSPARENZ

BESSERE RECHTSETZUNG UND TRANSPARENZ BESSERE RECHTSETZUNG UND TRANSPARENZ 1 #BetterRegulation #BetterRegulation Eine politische Kommission ist eine Kommission, die dem Europäischen Parlament zuhört, die allen Mitgliedstaaten zuhört und die

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 276/12 26.10.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1944 R KOMMISSION vom 13. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess

Mehr

Fragen und Antworten zur Finanzmarktaufsicht Hier erhalten Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Finanzmarktaufsicht.

Fragen und Antworten zur Finanzmarktaufsicht Hier erhalten Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Finanzmarktaufsicht. FAQ 30.03.2016 Internationales/Finanzmarkt Fragen und Antworten zur Finanzmarktaufsicht Hier erhalten Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Finanzmarktaufsicht. Quelle: istockphoto.com/porcorex

Mehr

VII. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis

VII. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort III Inhaltsübersicht V Abkürzungsverzeichnis XV Literaturverzeichnis XXIII 1 Literatur XXIII 2 Sonstige VeröffentlichungenXLVII 3 Internetadressen LIV Teil A Einleitung 1 Einführung 1 2 Problemaufriss

Mehr

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR)

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR) 22.6.2018 DE L 159/31 BESCHLÜSSE BESCHLUSS (EU) 2018/893 DES RATES vom 18. Juni 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 109/14 VERORDNUNG (EU) Nr. 372/2014 R KOMMISSION vom 9. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die

Mehr

*** ENTWURF EINER EMPFEHLUNG

*** ENTWURF EINER EMPFEHLUNG EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit 13.4.2010 2010/0016(NLE) *** ENTWURF EINER EMPFEHLUNG zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates

Mehr

Leitlinien für die Umsetzung von langfristigen Garantien

Leitlinien für die Umsetzung von langfristigen Garantien EIOPA-BoS-15/111 DE Leitlinien für die Umsetzung von langfristigen Garantien EIOPA Westhafen Tower, Westhafenplatz 1-60327 Frankfurt Germany - Tel. + 49 69-951119-20; Fax. + 49 69-951119-19; email: info@eiopa.europa.eu

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 167/22 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1158 R KOMMISSION vom 29. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs der

Mehr

DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK (EZB)

DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK (EZB) DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK (EZB) Die Europäische Zentralbank (EZB) ist die zentrale Einrichtung der Wirtschafts- und Währungsunion und seit dem 1. Januar 1999 für die Durchführung der Geldpolitik im Euro-

Mehr

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen 20/10/2016 ESMA/2016/1478 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Rechtsrahmen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen... 3 3 Zweck...

Mehr

EBA/GL/2015/ Leitlinien

EBA/GL/2015/ Leitlinien EBA/GL/2015/04 07.08.2015 Leitlinien Zu den konkreten Umständen, die zu einer wesentlichen Bedrohung der Finanzstabilität führen, sowie zu den Aspekten hinsichtlich der Effektivität des Instruments der

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 148/16 10.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/981 R KOMMISSION vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren zur Konsultation

Mehr

A. Aufsichtsbehörden

A. Aufsichtsbehörden A. Aufsichtsbehörden 14 17 4 Geltungsbereich einschränken oder untersagen 26 oder alternativ wiederum EIOPA nach Maßgabe von Art. 19 EIOPA-VO anrufen. Zudem besteht ein Genehmigungserfordernis für Verträge,

Mehr

EUROPÄISCHER AUSSCHUSS FÜR SYSTEMRISIKEN

EUROPÄISCHER AUSSCHUSS FÜR SYSTEMRISIKEN C 394/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union 27.11.2015 EUROPÄISCHER AUSSCHUSS FÜR SYSTEMRISIKEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN vom 21. Juli 2015 über die Bereitstellung und Erhebung

Mehr

Leitlinien für zuständige Behörden und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

Leitlinien für zuständige Behörden und OGAW-Verwaltungsgesellschaften Leitlinien für zuständige Behörden und OGAW-Verwaltungsgesellschaften Leitlinien zur Risikomessung und zur Berechnung des Gesamtrisikos für bestimmte Arten strukturierter OGAW ESMA/2012/197 Datum: 23März

Mehr

Neue Aufgaben für die Bankenaufsicht

Neue Aufgaben für die Bankenaufsicht ADVANCED FINANCIAL ANALYTICS Consulting GmbH I Neue Aufgaben für die Bankenaufsicht Autor: Godwin Wiedeking Neue Aufgaben für die Bankenaufsicht 1 1. Neue Aufgaben für die Bankenaufsicht 1.1 Die Bankenaufsicht

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Oktober 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Oktober 2015 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Oktober 2015 (OR. en) 13374/15 ECOFIN 803 UEM 387 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 22. Oktober 2015 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: Herr Jordi

Mehr

Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.6.2011 KOM(2011) 360 endgültig 2011/0157 (NLE) Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und den Abschluss einer Währungsvereinbarung zwischen der

Mehr

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 089405/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.3.2014 COM(2014) 141 final 2014/0080 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen

Mehr

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften

Mehr

LEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/

LEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/ EBA/GL/2014/09 22. September 2014 Leitlinien zu den Arten von Tests, Bewertungen oder Prüfungen, die eine Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie zur Sanierung

Mehr

Optionen für die Zusammenarbeit der Schweiz mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB)

Optionen für die Zusammenarbeit der Schweiz mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) Der Bundesrat 30. März 2011 Optionen für die Zusammenarbeit der Schweiz mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) Bericht in Erfüllung des Postulats Sommaruga Simonetta (09.4045) Inhaltsverzeichnis

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 162/14 23.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1111 R KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für die Übermittlung von Informationen

Mehr

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK DE Diese inoffizielle konsolidierte Fassung des Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates dient nur zu Informationszwecken. B EUROPÄISCHE ZENTRALBANK VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DES EZB-RATES

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 01.12.2004 SEK(2004)1472 endgültig. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit

Mehr

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.4.2012 COM(2012) 172 final 2012/0085 (COD) C7-00102/12 Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einfuhr von Reis mit Ursprung

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.11.2017 C(2017) 7684 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 17.11.2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 17.7.2003 KOM(2003) 426 endgültig 2003/0158 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug

Mehr

*** ENTWURF EINER EMPFEHLUNG

*** ENTWURF EINER EMPFEHLUNG EUROPÄISCHES PARLAMENT 2014-2019 Rechtsausschuss 26.9.2014 2013/0184(NLE) *** ENTWURF EINER EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Genehmigung, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 17. Dezember 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 17. Dezember 2015 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 17. Dezember 2015 (OR. en) 15415/15 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 15. Dezember 2015 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: AGRI 681 AGRIFIN 117 AGRIORG

Mehr

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Amtsblatt Nr. L 225 vom 12/08/1998 S. 0016-0021 DER RAT DER EUROPÄISCHEN

Mehr

EUROPÄISCHER AUSSCHUSS FÜR SYSTEMRISIKEN

EUROPÄISCHER AUSSCHUSS FÜR SYSTEMRISIKEN 12.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 97/23 EUROPÄISCHER AUSSCHUSS FÜR SYSTEMRISIKEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN vom 11. Dezember 2015 zur Bewertung der Wesentlichkeit

Mehr

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE 1.10.2016 L 268/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE BESCHLUSS (EU) 2016/1749 S RATES vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.5.2016 C(2016) 3020 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 26.5.2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des

Mehr

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.1.2011 KOM(2011) 8 endgültig 2011/0006 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG

Mehr

STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK. vom 8. November 2001

STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK. vom 8. November 2001 DE STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 8. November 2001 auf Ersuchen des Bundesministeriums der Finanzen zu dem Entwurf eines Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht (CON/2001/35)

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 9.11.2011 SEK(2011) 1330 endgültig 2011/0312 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen

Mehr

1. Die 28 Mitgliedstaaten der EU:

1. Die 28 Mitgliedstaaten der EU: 1. Die 28 Mitgliedstaaten der EU: 2. Die Organe der EU: Die sechs wichtigsten Organe der EU stellen die Legislative, Exekutive und Judikative dar und sind somit unverzichtbar. a) Das Europäische Parlament:

Mehr

ENTWURF EINES BERICHTS

ENTWURF EINES BERICHTS EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Ausschuss für Wirtschaft und Währung 18.7.2012 2012/2150(INI) ENTWURF EINES BERICHTS über das Europäische Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Umsetzung

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Empfehlung für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Empfehlung für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 8.1.2003 SEK (2003) 9 endgültig EU EINGESCHRÄNKTE VERTEILUNG Empfehlung für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über das Bestehen eines übermäßigen Defizits

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14.7.2016 C(2016) 4407 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 14.7.2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments

Mehr