Geschäfte mit der Armut Bundesweite Aktionswoche der Schuldnerberatung

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1 Schuldenregulierungsangebote Zum Umfang der Geschäfte unseriöser Schuldenregulierer Belastbare Zahlen über die Entschuldungsofferten unseriöser Anbieter gibt es bedauerlicherweise nicht, so dass im Folgenden nur Indizien referiert werden können, aus denen sich der Umfang der Problematik erkennen lässt: Im Rahmen der Aktionswoche Schuldnerberatung 2003 untersuchte die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) das Umsatzvolumen der Schuldenreguliererszene stichprobenartig, indem sie Werbeanzeigen von Finanzdienstleistern in einem Teilbereich der Printmedien auswertete. Im Untersuchungszeitraum 20. bis 27. Mai 2003 waren in neun Bundesländern 938 Anzeigen unterschiedlichster Anbieter festzustellen, von denen rund zwei Drittel auf Kreditvermittler entfielen (zur Zusammenarbeit zwischen Kreditvermittlern und Schuldenregulierern siehe unten). Ein Drittel der Werbeanzeigen ließ sich eindeutig kommerziellen Schuldenregulierern zuordnen. Allein zwei Anbieter hatten in der Untersuchungswoche jeweils rund 50 Werbeanzeigen geschaltet. Auf der Grundlage in 2003 geltender Anzeigenpreise ist davon auszugehen, dass das Werbevolumen in 2003 bei über 7 Mio. Euro gelegen haben dürfte. Unberücksichtigt sind hierbei die Aufwendungen für Werbung im Internet oder durch Videotext- Anzeigen, Flyer und Direktmailings an Schuldner. Ebenfalls im Jahre 2003 führte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) insgesamt 65 Abmahn- bzw. Unterlassungsklageverfahren gegen kommerzielle Schuldenregulierer durch. Im Zuge der Auswertung 1 anwaltlicher Insolvenzberatung anhand außergerichtlicher Schuldenbereinigungspläne, die bei einem großen bundesweit agierenden Inkassounternehmen in Norddeutschland eingereicht wurden, stellte 1 Heuer, Jan: Anwaltliche Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung, Bremen 2007 S. 73ff Seite 1 von 9

2 sich heraus, dass 8,6 % der Pläne von vier Rechtsanwälten eingereicht wurden, die regelmäßig als Erfüllungsgehilfe für Schuldenregulierer tätig werden. Vorgehensweisen unseriöser Schuldenregulierer Schein-Kreditvermittlung und Finanzsanierung statt Finanzierung Überschuldete versuchen vielfach, ihre finanziellen Probleme durch Aufnahme neuer Kredite bzw. einen Umschuldungskredit zu lösen. Ein Teil der vermeintlichen Hilfsangebote reagiert hierauf mit der Methode der Schein- Kreditvermittlung. Überschuldeten, die sich an einen Kreditvermittler gewandt haben, wird die Vermittlung eines so genannten Finanzsanierungs - Vertrages angeboten. Die Firmen, die als Vermittler des vermeintlichen Kreditgebers auftreten, haben dabei die Aufgabe, den Kunden zu akquirieren und ihm Anstrengungen hinsichtlich einer Kreditvermittlung vorzugaukeln. Tatsächlich findet eine echte Vermittlung nicht statt, da Kreditvermittler und vermeintlicher Kreditgeber vielfach im Eigentum der gleichen Personen stehen oder aufgrund interner Absprachen zusammenarbeiten. Der Kunde wird durch Werbeschreiben gezielt über den Vertragsinhalt getäuscht: Es wird der Eindruck erweckt, bei dem Angebot handele es sich um ein Umschuldungsdarlehen. Erst nach der Zahlung der Kreditvermittlungsgebühren (von einigen hundert Euro) an den Vermittler wird der Vertrag mit dem vermeintlichen Kreditgeber übersandt, aus welchem dem Schuldner dann die Leistungen bekannt werden, die dieser erbringen will. Die Tätigkeiten des vermeintlichen Kreditgebers erschöpfen sich in der Weiterleitung einer monatlichen Ratenzahlung an die Gläubiger des Schuldners, wobei regelmäßig die ersten drei Raten und ein Teil aller weiteren Zahlungen des Schuldners als Honorar vereinnahmt werden. Bei einem solchen Ablauf können die Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt sein, so die Rechtsprechung des BGH 2. Nach der rechtlichen Würdigung spielt es 2 BGH 4 StR 457/00, wistra 2001, 386 Seite 2 von 9

3 nämlich keine Rolle, ob das Wort "Kredit" verwendet wird oder die einzelnen Werbeaussagen den Tatsachen entsprechen (in den AGB wird nämlich meist kleingedruckt, nach vielen Seiten, die Kreditvermittlung ausgeschlossen). Entscheidend ist, dass die Werbeaussagen in ihrer Gesamtheit auf die Täuschung des Opfers abzielen. In Folge dieser Rechtsprechung sind die Schuldenregulierungsfirmen, die als vermeintliche Kreditvermittler und geber auftreten, ins Ausland abgewandert, so dass die Strafverfolgung, wie auch die Rückforderung von Zahlungen problematisch ist. nur noch eine Rate - Abwicklung des Zahlungsverkehrs Überschuldete versuchen in aller Regel durch Ratenzahlungen ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Vielfach werden dabei die eigenen Möglichkeiten überschätzt und langfristig untragbare Zahlungen versprochen, wodurch sich die finanzielle Misere der Betroffenen verschärft. Vollstreckungsmaßnahmen erhöhen ständig den Druck auf die Schuldner, so dass letztlich nur noch auf die jeweils aktuellste Forderung reagiert wird. Die Schuldner leisten zwar Zahlungen, teils sogar in erheblichem Umfang, Tilgungseffekte und damit eine Verbesserung der wirtschaftlichen wie psychologischen Situation stellen sich aber nicht ein. In dieser Lage erscheint die Aussicht, "nur noch eine Rate an eine Stelle zahlen" zu müssen, als vorgebliche Lösung aller Probleme, wird sie doch als Synonym für den Wegfall des Gläubigerdrucks verstanden. Selbstverständlich liegt das Problem nicht in der Anzahl der eingegangenen Ratenverpflichtungen, sondern in der Höhe der Zahlungen und in der Frage, ob hierdurch tatsächlich eine Tilgung der Verbindlichkeiten erreicht wird. Ein Teil der Schuldenregulierer verspricht die so dringend gewünschte Entlastung von dem Gläubigerdruck, oftmals verbunden mit dem Angebot eines schufafreien Kontos. Aus den Verträgen ist nur bei genauem Studium zu erkennen, dass der Schuldenregulierer tatsächlich nur eingehende Zahlungen an die Gläubiger weiterleiten will. Seite 3 von 9

4 In vielen Fällen wird auch bei dieser Konstellation der Betrugstatbestand erfüllt sein, wie auch die zivilrechtliche Sittenwidrigkeit, wenn einigen hundert oder tausend Euro Gebührenzahlung des Kunden einige Überweisungen als Gegenleistung gegenüber stehen. Anwaltsaußendienst Anwälte sind durch ihre standesrechtlichen Regelungen in ihren Werbemöglichkeiten, vor allem im Hinblick auf die Mandatserteilung im Einzelfall, stark eingeschränkt. Durch Einführung einer scheinbar unabhängigen Vermittlungsebene, teilweise in Gestalt eines gemeinnützigen Vereins, wird diese Problematik umgangen. Überschuldete werden so (auch unter Missbrauch der Schuldnerverzeichnisdaten) beworben. Wenn sie Interesse zeigen, werden sie darüber informiert, dass im Hinblick auf die in Überschuldungsfällen regelmäßig notwendige - Rechtsdienstleistung ein Anwalt eingeschaltet werden müsse. Der empfohlene Anwalt, der damit einverstanden sei, dass sein Honorar (dessen genaue Höhe offen bleibt) in Raten gezahlt wird, ist in der Regel weit vom Wohnort des Schuldners entfernt und eine persönliche Beratung dadurch ausgeschlossen. Verhandlungen mit den Gläubigern wird der Anwalt selbstverständlich nur nach vollständiger Bezahlung seiner Gebühren aufnehmen. Kommt der Schuldner mit seinen Ratenzahlungen in Rückstand, so muss er vielfach erfahren, dass das Mandat gekündigt und der geleistete Vorschuss für angeblich bislang angefallene Kosten vereinnahmt wird. Die Leistungen der Vereine werden in der Regel kostenlos angeboten, ihre Aufwendungen vermutlich aus den vereinnahmten Anwaltsgebühren bestritten. Eine Variante sieht jedoch auch Kosten für folgende Leistung der Vereine vor: Die Vermittlung an eine Firma, die zunächst umfassende Hilfe verspricht, und diese dann mit der Vermittlung an einen Rechtsanwalt für erledigt betrachtet. Da bei einer solchen Konstellation strafrechtlich der Tatbestand des Wuchers erfüllt sein kann, ergänzen die Anbieter nach entsprechenden Verurteilungen ihr Angebot um diverse Alibileistungen, wie zum Beispiel Seminare für Schuldner. Seite 4 von 9

5 ohne Rechtsberatung ins Insolvenzverfahren Mit der inzwischen weit verbreiteten Bekanntheit des Verbraucherinsolvenzverfahrens bietet sich das ideale Umfeld für Schuldenregulierer, die mit der Restschuldbefreiungsmöglichkeit werben. Die finanzielle Unterversorgung seriöser Beratungsstellen führt zu Wartezeiten, die auch die von einer überschaubaren Zahl von Kanzleien angebotene - anwaltliche Beratung nicht auffangen kann 3. Zentrale Voraussetzung für die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist der gescheiterte Versuch einer außergerichtlichen Einigung (s.o. Insolvenzberatung), den die Schuldenregulierer mangels Anerkennung als geeignete Stelle nach 305 InsO nicht bescheinigen dürfen. Regelmäßig ist daher die Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt erforderlich, der als Erfüllungsgehilfe des Schuldenregulierers, die Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung unterzeichnen muss. Rechtsberatende Tätigkeiten des Schuldenregulierers werden vertraglich ausgeschlossen bzw. auf den Erfüllungsgehilfen verlagert. Die Gebühren, die der Schuldenregulierer in Rechnung stellt, betragen regelmäßig einige hundert bis zu einigen tausend Euro. Hinzu kommt der Honoraranspruch des verbundenen Rechtsanwaltes, der bei einigen Anbietern auch über einen Beratungshilfeschein abgedeckt werden kann 4. Eine persönliche Beratung durch den Rechtsanwalt erhalten die Überschuldeten allerdings nicht. In deutlichem Widerspruch zu den vorangegangenen Werbeaussagen, die als Leistung des Schuldenregulierers vielfach die komplette Abwicklung der Gläubigerverhandlungen umfassen, beschränken sich die vertraglichen Vereinbarungen auf Leistungen die je nach Anbieter- vor oder nach der Bescheinigung angesiedelt sein sollen. Angeboten werden daher im Vorfeld Leistungen wie wirtschaftliche Analysen, Datenerfassung, ggf. auch mit EDV- 3 erschwerend kommt hier die zunehmend restriktivere Vergabe von Beratungshilfescheinen für den außergerichtlichen Einigungsversuch hinzu 4 beworben mit Werbeaussagen wie kostenfrei mit staatlicher Unterstützung Seite 5 von 9

6 Auswertung, Planerstellung, oder einfach nur unbestimmte kaufmännische Leistung, die die Eingangsvoraussetzungen für ein Insolvenzverfahren sein sollen. Im Nachgang zur Bescheinigung sollen die Antragsunterlagen für das gerichtliche Verfahren erstellt werden. Die Aufnahme der Daten, auf denen Einigungsversuch und letztlich auch Insolvenzantrag basieren, erfolgt durch den Schuldenregulierer und ist durch dessen fehlende fachliche Qualifikation äußerst fehlerträchtig. Entsprechend werden immer wieder Insolvenzanträge von den Gerichten zurückgewiesen und die Überschuldeten zur örtlichen Schuldnerberatung geschickt. Franchisesystem Franchisesysteme stellen eine Variante des vorstehenden Geschäftsmodells dar, bei der Schuldenregulierer die Arbeitsmarktsituation ausnutzen und ihre Geschäftsidee, nämlich die Insolvenzberatung, als Chance zur Selbständigkeit verkaufen (immer wieder finden sich entsprechende Angebote sogar im Online- Auftritt der Arbeitsagentur). Die Franchisenehmer müssen eine monatliche Gebühr für Know-how und Softwarenutzung zahlen. Kunden, die sie mit selbstfinanzierter Werbung gewinnen, sind an den Schuldenregulierer zu vermitteln. Dieser kassiert somit sowohl vom Überschuldeten, als auch von seiner Vertriebsstruktur, der er im Übrigen vertraglich sämtliche Haftungsrisiken aufbürdet. Insolvenzbetreuung im Schneeballsystem Der neueste Trend der gewerblichen Schuldenregulier ist ein System von hintereinander geschalteten Firmen: Mit einem so genannten Insolvenzbetreuer wird vom Schuldner ein kostenpflichtiger Betreuungsvertrag abgeschlossen, der die Erfassung von Gläubigerdaten beinhaltet. Diese Daten werden an eine Firma weitergegeben, die ebenfalls kostenpflichtig - einen Schuldenspiegel erstellt. Der Schuldenspiegel wird an einen Anwalt weitergegeben, der wiederum kostenpflichtig (ggf. über Beratungshilfe) - auf dieser Basis einen Seite 6 von 9

7 außergerichtlichen Einigungsversuch durchführt. Eine persönliche Beratung der Überschuldeten durch den Rechtsanwalt findet nicht statt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird, gegen Zahlung zusätzlicher Gebühren, erstellt. Insolvenzbetreuer erhalten Provisionen aus vermittelten Betreuungsverträgen, aber auch für jeden Gläubiger im Schuldenspiegel und jeden Insolvenzantrag, sowie Provisionen aus Verträgen, die von ihnen angeworbene Insolvenzbetreuer einreichen. Teilweise werden auch für die Anwaltsvermittlung Provisionen gezahlt. 5 Eine fachliche Qualifikation wird für die Insolvenzbetreuer nicht gefordert, sie erhalten eine Schulung durch den, der sie angeworben hat und müssen dessen Materialien für ihre Tätigkeit kaufen. Fehlerhafte und unvollständige Insolvenzanträge sind so vorprogrammiert und können im äußersten Fall zur Versagung der Restschuldbefreiung oder strafrechtlichen Konsequenzen für die Überschuldeten führen. Online Tools, Stempelmaschinen Immer mehr Firmen bieten mittlerweile Überschuldeten an, die Entschuldung mit Online-Tools in die eigenen Hände zu nehmen. Anfallende Kosten können, so die Werbung, über einen Beratungshilfeschein, eigene Zahlung, oder eine Kombination von beidem aufgebracht werden. Das Prinzip erscheint relativ einfach. Der Schuldner gibt in einer ersten Phase seine Daten, (persönliche Verhältnisse, Einkommen, die Gläubiger und deren Forderungen) in ein Internet-basiertes Datenbanksystem ein. Das System erstellt aus diesen Angaben einen Serienbrief an die Gläubiger, mit dem das durch das Programm errechnete - pfändbare Einkommen an die Gläubiger verteilt werden 5 Die Geldschöpfungsfantasie der Regulierer ist allerdings steigerbar. Aktuell ermittelt das LKA Berlin gegen einen Anbieter, der mit der Staatskasse noch abzurechnende -Beratungshilfescheine als Geldanlage verkaufte. Seite 7 von 9

8 soll, selbstverständlich entsprechend der jeweiligen Quote. Nach Ablauf einer Rückantwortfrist, teilt der Schuldner die Reaktionen der Gläubiger an den Programmanbieter bzw. einen Rechtsanwalt mit. Der Anwalt bescheinigt ihm nach Zahlung der Nutzungsgebühren und/oder Vorlage eines Beratungshilfescheines, dass der Schuldner mit seiner Unterstützung versucht habe, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Erst in einer zweiten Phase gibt der Schuldner dann seine Vermögenswerte in die Datenbank ein. Das System generiert aus den eingegebenen Daten, durch Eintrag in die entsprechenden Verzeichnisse, den Insolvenzantrag. Sieht sich der Schuldner zur Dateneingabe nicht in der Lage oder benötigt er Beratung, bieten mit dem jeweiligen Schuldenegulierer verbundene Firmen die Dateneingabe als zusätzlich kostenpflichtige - Dienstleistung an. Fachliche Qualifikationen der Firmen sind regelmäßig nicht vorhanden, teilweise wird auf Personen zurückgegriffen, die selbst ein Insolvenzverfahren durchlaufen (haben). Eine persönliche Beratung durch den bescheinigenden Rechtsanwalt erfolgt nicht, ebenso wenig sichtet er die Unterlagen der Schuldner. Es wird einzelne Schuldner geben, die in der Lage sind, einen außergerichtlichen Einigungsversuch selbst durchzuführen; für die breite Masse der Schuldner ist dieses Vorgehen, angesichts der komplexen Rechtslage, allerdings ungeeignet. Die automatisierte Erstellung von Serienbriefen ist nicht geeignet, die in aller Regel erforderliche Beratung zu ersetzen, da die Programme nur bei korrekter Eingabe auch korrekte Ergebnisse liefern können. Angesichts einer Vielzahl von komplexen Sachverhalten (Versagensgründe nach 290 InsO, Berücksichtigung von Sicherheiten, deliktische Forderungen u.v.a.m.) die in bzw. vor einem außergerichtlichen Einigungsversuch zu klären sind, sind technische Lösungen nicht geeignet, Expertenwissen und Beratung zu ersetzen. Zusätzlich leiden die Programme teilweise an erheblichen konzeptionellen Mängeln. Vermögenswerte beispielsweise, etwa der kleine Bausparvertrag oder die Lebensversicherung, Seite 8 von 9

9 können nach der Programmlogik gar nicht Gegenstand einer außergerichtlichen Einigung sein, werden sie doch erst im zweiten Schritt erfasst. Der Ansatz, in eine virtuelle Maschine Daten (und Geld) einzuwerfen, um einen Stempel für die Bescheinigung des Scheiterns der außergerichtlichen Einigung zu erhalten, erweckt erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Einigungsversuches. Es verwundert daher nicht, dass sich Insolvenzrichter für die Zurückweisung solcher Anträge aussprechen 6. 6 Hackling, Peter: Die Bescheinigung durch geeignete Personen oder Stellen über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung ohne Mitwirkung an der außergerichtlichen Einigung, ZVI S. 225 Seite 9 von 9

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