Protokoll der Sitzung 4/12 vom 21. August 2012

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1 RESSORT SPEZIALKULTUREN FACHKOMMISSION OBSTBAU 04/ 08 Protokoll der Sitzung 4/ vom. August 0 Heutige Sitzung Ort: Geschäftsstelle VTL Industriestrasse Weinfelden Termin: Dienstag,. August 0 Zeit: 9.30 Uhr Vorsitz: Edwin Huber Protokoll: Thomas Mettler Nächste Sitzung: Donnerstag, 08. November 0, 9.30 Uhr Geschäftsstelle VTL, Weinfelden Markus Harder, Landwirtschaftsamt, wird zum Thema Streptomycin und Honigkontamination einige Ausführungen machen. Präsenz Anwesend: Gilg Ralph Häni Guido Henauer Ueli Huber Edwin Hugentobler Bruno Hungerbühler Iwan Mettler Thomas Stadler Patrick Streckeisen Jörg Entschuldigt: Locher Petra Müller Urs Jürg Hess Beat Lehner Reto Leugger Nicht Entschuldigt: Bosshard Edwin Neff Benno Gäste: Fatzer Jürg RG GH UHE EH BHU IH TM PSA JS PL UMÜ JHE BL RL EB BN JF Traktandenliste: Genehmigung Protokoll 3/ vom Informationen Fachstelle 3 Informationen Ressortleiter 4 Informationen Werbekommission 5 Information SOV und weitere Organisationen 6 Obstbautagung/Fachtagung.Januar 03 7 NAV (Normalarbeitsvertrag) 8 Projektideen Foren Kern- und Steinobst 9 Verschiedenes und allgemeine Umfrage Pro. + Trakt. 4/ T3 4/ T3 Pendenzenliste Wer? Bis wann? Informationen Ressortleiter GH übernimmt den Vorsitz für die fraktionsübergreifende Gruppe Landwirtschaft der Parlamentarier im Grossen Rat Thurgau. JF/GH JS Informationen Ressortleiter Arbeitsgruppe AG Produktionsgrundlagen über Tätigkeit informieren. fortlaufend informieren /6

2 RESSORT SPEZIALKULTUREN FACHKOMMISSION OBSTBAU 04/ 08 4/ T4 Informationen Werbekommission Organisation Tag des Apfels vom. September 0 organisieren BHU Sofort 4/ T4 Informationen Werbekommission Apfelverteilaktion am Slow-Up Oberthurgau organisieren und durchführen EH Sofort 4/ T4 Informationen Werbekommission Obstausstellung im APZ Kreuzlingen betreuen BHU Sofort 4/ T6 Obstbautagung / Fachtagung. Januar 03 Organisation und Programm zusammenstellen BHU/E H Ende September 4/ T8 Projektideen Foren Kern- und Steinobst Sondierung des Wirkstoff Thiram gegen Wildschaden und Vogelfrass bei der SAIO in Auftrag geben resp. abklären. UHE sofort 4/ T8 Projektideen Foren Kern- und Steinobst Fragen an die Foren Kern- und Steinobst melden PST / T9 Verschiedenes und allgemeine Umfrage Teilnahme am Öpfelmärit Bern als Gastredner zusammen mit der neuen Apfelkönigin BL / T8 Feuerbrand, aktuelle Situation Die Problematik Honigproben mit Markus Harder besprechen. Markus Harder an nächste Sitzung einladen um Problematik zu besprechen. BHU sofort / T3 Information Fachstelle Rechnung an kantonsärztlichen Dienst für den Alkoholzehntel zur Finanzierung BOV stellen. TM September / T3 Information Fachstelle Vorbereitung und Begleitung zur Gründung eines Nussbaumringes treffen. BHU bald / T3 Verschiedenes und allgemeine Umfrage AP 04-7, wo könnte allenfalls noch Beiträge generiert werden, resp. welcher Bedarf besteht noch. Es können weitere Vorschläge gemacht werden, Bsp. Total-Einnetzung etc. alle laufend NR. Traktandum Wer? Bis wann?. Genehmigung Protokoll 3/ vom Die Pendenzenliste wird bereinigt und das Protokoll genehmigt.. Informationen Fachstelle Die Kirschenernte 0 ist abgeschlossen. Gesamtschweizerisch sind die Erträge kleiner als im Vorjahr und die diesjährigen Erntemengen liegen unter der Schätzung. Die Erträge in der Ostschweiz werden als mittel eingestuft. Dieses Jahr hat die Direktvermarktung sehr guten Absatz gefunden. Entsprechend wurde weniger über den /6

3 RESSORT SPEZIALKULTUREN FACHKOMMISSION OBSTBAU 04/ 08 Handel vermarktet. Die Zwetschgenernte 0 wird sich gemäss Ernteschätzung im Rahmen von 70% der Vorjahre befinden. Erfreulicherweise hat das Nationale Fruchtzentrum sehr gut gearbeitet. Der Einstandspreis konnte um 0 Rp. gegenüber dem diesjährigen Saisons Preis erhöht werden. Der Einfluss der Ostschweizer Sitzungsteilnehmer ist spürbar. Die Ernteschätzung Tafelobst ergibt ähnliche Werte wie im Vorjahr. Das Projekt Zukunft Obstbau wird um zwei Jahre verkürzt und mit der Pflanzsaison 0/03 vorzeitig abgeschlossen. Fehlende Mittel, trotz Aufstockung, führen zu diesem vorzeitigen Ende. Ein mögliches Nachfolgeprojekt wird diskutiert. Allerdings werden voraussichtlich keine Nussbäume mehr unterstützt. Alle Teilnehmer wurden in dieser Woche über die ersten Nachzahlungen im 05 informiert. Ebenso wurde in einer Bildreihe festgehalten, wie sich die Bäume darzustellen haben, damit der Zusatzbeitrag ausbezahlt werden kann. Zudem wird klargemacht, dass bei Rodungen innerhalb 5 Jahre die Entschädigungen zurückgefordert werden können. Die Gründung eines Baumnussrings wird vorangetrieben. Im Moment läuft die Anmeldefrist. Ein Nussbaumpflegekurs wird am. September 0 durchgeführt. BHU weisst darauf hin, dass bei Nussbäumen die Erziehungsschnitte unbedingt während der Vegetation zu erfolgen haben. Am. August 0 findet die Obstbörse TG/SG statt. EH und BHU nehmen daran teil. Hauptdiskussionspunkt wird die Strategie für die Anbauempfehlungen sein. Die Güttingertagung 0 hat stattgefunden. Es wurden nebst den Kulturen vor allem auch verschiedene Erntetechniken aufgezeigt. BHU JS JF/GH laufend 3. Informationen Ressortleiter Die neu gegründete Arbeitsgruppe AG Produktionsgrundlagen hat am 0. August 0 erstmals getagt. Die Arbeitsgruppe besteht aus Vertretern von: Obstbau, Weinbau, Gemüse, Beerenbau, Milchwirtschaft und Vertretern des BBZ Arenenberg sowie des VTL. Den Vorsitz hat Jörg Streckeisen. Ziel der Arbeitsgruppe ist es, die Entscheidungsträger bei den Behörden auf die landwirtschaftlichen Probleme hinzuweisen und eine möglichst liberale und unbürokratische Praxis hauptsächlich in den Bereichen Raumplanung, Bauwesen und Wasserwirtschaft sicherzustellen. Der Zeitpunkt für die Informationen bei den Verantwortlichen auf den Ämtern wird auf den Winter/Frühling festgelegt. Nach Möglichkeit möchte man im Mai bei den Tagungen der Gemeindeammänner ebenfalls vorstellig werden. Die Beratung der AP 04-7 in der vorberatenden Kommission WAK NR ist nicht nach Wunsch verlaufen. Der SBV hat seine Anträge nur zu einem kleinen Teil durchgebracht. Die Tendenz geht ganz klar Richtung mehr Ökologie. GH übernimmt den Vorsitz für die fraktionsübergreifende Gruppe Landwirtschaft der Parlamentarier im Grossen Rat Thurgau. Die Zu- fortlaufend informieren /6

4 RESSORT SPEZIALKULTUREN FACHKOMMISSION OBSTBAU 04/ 08 sammensetzung und Konstituierung wird in der kommenden Woche im Anschluss an die Sitzung des grossen Rat erfolgen. 4. Informationen Werbekommission Die nächste Sitzung der Werbekommission findet am 30. August 0 statt. Der Tag des Apfels findet am. September 0 unter der Organisation von BHU statt. Der TLFV hat die Standbetreuung an allen drei Standorten zugesagt. Bei der Migros Passage Frauenfeld ist der Standort evtl. nicht möglich. Alternativ wäre ein anderer Standort innerhalb der Passage möglich. Die Apfelverteilaktion am Slow-Up Oberthurgau ist organisiert und findet am kommenden Sonntag, 6. August 0 statt. Vom APZ Kreuzlingen möchte am 08. September 0 eine Obst Ausstellung organisieren. BHU nimmt Kontakt mit APZ auf. An der Wega werden die BIO-Produzenten eine Ausstellung machen. Dabei möchten Sie konventionell produzierte Äpfel verkaufen. Der TOV wird keine Äpfel sponsern, da die BIO Produzenten nicht bei uns Mitglied sind. Zudem handelt es sich um eine Konsumententäuschung wenn die BIO Produzenten eine Ausstellung organisieren und gleichzeitig konventionelles Obst verteilen möchten. Der TOV kann dieses Konzept nicht gutheissen. 5. Information SOV und weitere Organisationen EH/Das Vermarktungskonzept wurde im Vorstand behandelt. Es gibt noch kleine Differenzen im Bereich Mostobst. Der Ziellagerbestand wurde besprochen. Einzelne Sorten sollen erhöht, andere reduziert werden. Die Bereinigung des Vermarktungskonzepts wird an der Sitzung PZ Tafelkernobst vom. August 0 behandelt. Die Startpreise für die Ernte 0 werden am. August 0 besprochen und nach Möglichkeit beschlossen. Die aktuellen Lagerbestände der alten Ernte sehen vielversprechend aus. Es sollte keine grossen Verwertungsaktionen mehr nach sich ziehen. Die Sorte Jonagold steht im Direktvergleich mit ähnlichen Lagersorten etwas im Schatten. IH/informiert über die schwierige Mostobstvermarktungssituation. Es wird wiederum eine grössere Ernte mit rund to erwartet. Mit dem geplanten Rückbehalt wird versucht, eine Zielmenge von rund 000 to. Frischmostobst zu exportieren. Die Preise für Mostobst wurden wie folgt festgelegt: Normales MO 6 Rp., Spezial MO 33 Rp., Birnen 3 Rp., übriges MO 8 Rp. Das Rückbehalt System bleibt abgestuft nach Erntemengen analog dem letzten Jahr. 6. Obstbautagung / Fachtagung. Januar 03 SG möchte voraussichtlich im gleichen Rahmen wie im 0 mitmachen. Die Themenauswahl wird diffiziler, da am Freitag,. Februar 03 die Schweizer Obstkulturtage an der Tier und Technik (.bis 4. Februar 03) stattfinden und Doppelspurigkeiten vermieden werden sollen. Die definitive Antwort zur Teilnahme ist bis jetzt noch ausstehend. BHU EH BHU BHU/E H Sofort Sofort Sofort Ende September 4/6

5 RESSORT SPEZIALKULTUREN FACHKOMMISSION OBSTBAU 04/ 08 Themen für die Morgenveranstaltung: Nützlinge, Befruchtung mit Hummeln / Wildbienen. Wie werden diese Helfer eingesetzt werden. Wie ist das Handling mit diesen Nützlingen Feuerbrand/Pflanzenschutz Urs Müller Änderungen SAIO Problematik Baumwanze mit Stefan Kunzke als Referent Themen für die Nachmittagsveranstaltung: Dem SOV und seinen neuen Funktionären soll eine Plattform geboten werden, um sich vorzustellen, die Visionen aufzuzeigen oder wichtige Änderungen zu erläutern. Dabei werden Mark Wermelinger Geschäftsführe Swisscofel,, Georg Bregy als neuer Direktor SOV, sowie Bruno Jud als neuer Präsident SOV vorgesehen Josiane Eggenberger SOV Wie weiter mit dem Mostobst. Vermarktung / Rückbehalt / Erfahrungen Frischobstexport etc. Weitere Themenvorschläge: Wie entwickelt sich die Applikationstechnik weiter. Mögliche Referenten Peter Rilow oder Karl Lind (Steiermark) Rückblick, Bedeutung des Thurgauer Obstverbandes in den vergangenen 40 Jahren. Was ist alles geschehen, wie hat sich der Obstbau entwickelt. BHU Strategie Weiterentwicklung der Obstkulturen Versuche in Güttingen über Applikation und Abdrift im Herbst 0. Erste Auswertungen können präsentiert werden. Personalführung und Zeitmanagement auf den Betrieben Mechanischer Schnitt, Chancen und Risiken Lagertechnik, Problembehaftete Sorten im Lager Zusammenschluss TOBI/Füglister (Abnehmerkonzentration) SwissGAP neue Version. Was ändert? 7. NAV (Normalarbeitsvertrag) Unterlagen zu diesem Traktandum wurden vorgängig per zugestellt. JS hat eine erste Stellungnahme verschickt. Hauptproblem sind die Forderung nach der Reduktion der Arbeitsstunden auf unter 50 Stunden pro Woche sowie die Feiertagsregelung wenn Sie in die Ferien fallen. Der VS VTL verabschiedet die Stellungnahme in der Septembersitzung. Einwände vom TOV werden keine erhoben. 8. Projektideen Foren Kern- und Steinobst Der Wirkstoff Thiram wirkt (unerklärlicherweise) gegen Wildschaden und Vogelfrass. Was in diesem Mittel hält das Getier ab? Ueli Henauer stellt einen Antrag an SAIO zur Sondierung des Wirkstoffes. Allfällige Sonderbewilligungen sind ebenfalls zu prüfen. VS VTL UHE Septembersitzung Sofort 5/6

6 RESSORT SPEZIALKULTUREN FACHKOMMISSION OBSTBAU 04/ 08 PST meldet Fragen an die Foren Kern- und Steinobst. PST Verschiedenes und allgemeine Umfrage Am 5./6. Oktober 0 findet in Bern der Öpfelmärit statt. Der Thurgau wird als Gastkanton eingeladen. Diesbezüglich suchen die Organisatoren noch Gastredner für einen Gruss aus dem Thurgau. Der Vorstand TOV würde es begrüssen, wenn Beat Lehner zusammen mit der neuer Apfelkönigin daran teilnehmen würde. Güttingertagung 03, das ACW kann nicht Organisieren wegen einem eigenen Anlass, stellt aber Referenten Verfügung. Als Termin für die Tagung wird der 7. August 03 festgelegt. PST schlägt vor, dass die Tagung auch einmal in einem anderen Rahmen stattfinden kann. Bsp. Mechanischer Schnitt, Spritzroboter, Mulch Roboter etc. Der LV Maschinencenter Wittenbach AG feiert Jubiläum und würde sich finanziell beteiligen. BL Weinfelden, den. August 0 Für das Protokoll Thomas Mettler (Dokument ohne Unterschrift, elektronisch versandt) Beilagen: - diverse Unterlagen zum neuen Arbeitsvertrag - Strategie Weiterentwicklung Obstbau - Werbetafeln Thurgauer Obst 6/6

7 SBV Schweizerischer Bauernverband USP Union Suisse des Paysans USC Unione Svizzera dei Contadini UPS Uniun Purila Svizra Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände landw. Arbeitnehmer (ABLA) Schweizerischer Bäuerinnen- und Landfrauenverband Kantonale Bauernverbände Landw. Fach- und Produzentenorganisationen Berufsbildungskommission SBV Brugg, 3. Juli 0 Zuständig: Fritz Schober / Monika Schatzmann Dokument: NAV Umfrage 0 Umfrage betreffend Revision des Muster Normalarbeitsvertrages für das Arbeitsverhältnis der familienfremden Arbeitskräfte in der Landwirtschaft Sehr geehrte Damen und Herren Das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis für die familienfremden Arbeitnehmer wird durch das Schweiz. Obligationenrecht (OR) geregelt. Das Arbeitsgesetz hat nur in Bezug auf die Mindest-Altersvorschriften Gültigkeit. OR Art. 359 Abs. hält fest, dass die Kantone für das Arbeitsverhältnis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer im Hausdienst einen Normalarbeitsvertrag (NAV) erlassen. Dieser Vorschrift sind alle Kantone nachgekommen. Die kantonalen NAV haben den Status einer kantonalen Verordnung. Der Schweizerische Bauernverband und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer (ABLA) sind traditionell Träger des gemeinsam erarbeiteten Muster NAV Landwirtschaft. Dieser Muster-NAV hat keine rechtliche Bedeutung, er drückt aber den Willen der Sozialpartner für ein gut geregeltes Arbeitsverhältnis aus. Erfahrungsgemäss wird er aber bei der Ausarbeitung der kantonalen NAV sehr stark beachtet und hat so den Charakter eines wichtigen Wegweisers. Aber auch in der politischen Diskussion ist er ähnlich wie die gemeinsam vereinbarten Lohnrichtlinien von enormem Wert. Die letzte umfassende Überprüfung und Anpassung der Muster-NAV datiert aus dem Jahre 00. Sie liegt damit mehr als0 Jahre zurück. In der Zwischenzeit haben mit Ausnahme der Kantone BL/BS, GL, SO und AI alle Kantone ihren NAV einer Gesamtrevision unterzogen. Dabei wurden die Vorgaben des Muster-NAV im Wesentlichen umgesetzt, so dass eine erfreuliche Harmonisierung der 6 NAV s festzustellen ist. Die ABLA beantragte beim SBV 0 eine neuerliche Überprüfung des Muster-NAV, da dieser aus ihrer Sicht nicht mehr modernen Massstäben entspricht. Anlässlich eines Treffens mit der ABLA vereinbarten wir, dass die ABLA ihre Anliegen genauer formuliert und dem SBV mitteilt. Wir haben diese Forderungen als Änderungsanträge in den Muster-NAV eingearbeitet (Beilage ). Alle interessierten Kreise wurden zu einer Aussprache über die Möglichkeit einer Revision des Muster-NAV eingeladen. An der Sitzung vom 5. April 0 wurden die Revisions-Anliegen besprochen. Wie Sie dem beiliegenden Protokoll (Beilage 3) entnehmen können, war die Diskussion sehr engagiert und es konnte in verschiedenen Punkten bereits Konsens erreicht werden. Insbesondere wurde es sehr begrüsst, wenn bei der Trägerschaft der Muster- NAV neu auch der Schweizerische Bäuerinnen- und Landfrauenverband mitmacht. Sehr unterschiedlich waren aber die Ansichten in Bezug auf die Möglichkeit der Veränderung, sprich Reduktion der Arbeitszeit und unklar die Position bei der Behandlung der Feiertage. Bei der Arbeitszeit konnte festgestellt werden, dass eine Reduktion der maximalen Arbeitszeit nicht nur von Seiten der Arbeitnehmenden, sondern auch von Vertretern der Arbeitgebenden vor allem aus der Westschweiz unterstützt wurde.

8 Schweizerischer Bauernverband / Bei der Behandlung der Feiertage besteht Einigkeit darin, dass klar gestellt werden soll, dass Feiertage, die in die Ferien fallen, nicht als Ferientage angerechnet werden sollen. Unklar war die Situation, ob Feiertage generell als zusätzliche Freitage zu behandeln sind oder wie dies bisher der Fall ist einfach den Sonntagen gleichgestellt bleiben sollen. Da bei diesen Punkten keine Einigkeit gefunden werden konnte und sich auch verschiedene Vertreter dahingehend äusserten, dass sie zur Klärung der Fragen eine vertiefte Abklärung bei ihrer Organisation vornehmen müssten, wurde beschlossen, dazu eine Umfrage bei allen interessierten Kreisen in der Landwirtschaft durchzuführen. Wir haben nun einen Fragebogen erstellt, in dem wir insbesondere was die Arbeitszeit betrifft auch auf die Vor- und Nachteile verschiedener Lösungen hinweisen. Wir bitten Sie, uns diesen Fragebogen bis zum 4. September 0 zurück zu senden. Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Vielen Dank. Freundliche Grüsse Schweizerischer Bauernverband Fritz Schober Leiter Departement Soziales, Bildung und Dienstleistungen des Schweizerischen Bauernverbandes Monika Schatzmann Leiterin Agroimpuls Muster-NAV 00, aktuelle Version (Beilage ) Muster-NAV Überarbeitungsmodus, Antrag ABLA (Beilage ) Protokoll der Sitzung vom 5. April 0 der ad hoc Arbeitsgruppe Revision Muster-NAV (Beilage 3) Fragebogen (Beilage 4) Berechnungen Arbeitszeitmodelle (Beilage 5) Auszug NAV Arbeits- und Freizeit (Beilage 6) Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende 0 (Beilage 7)

9 Muster Normalarbeitsvertrag gemäss OR 359, 359a, 360 für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis in der Schweiz (Empfehlung des Schweizerischen Bauernverbandes und der Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände der landw. Arbeitnehmer (ABLA) / 00 )

10 Inhaltsverzeichnis Normalarbeitsvertrag gemäss OR Art. 359 ff für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis... 3 Geltungsbereich... 3 Wirkung Probezeit Kündigung Einsatz Aus- und Weiterbildung Arbeitszeit Freizeit Ferien Urlaub... 5 Ersatz für Kost und Logis... 5 Art und Höhe des Lohnes Auszahlung des Lohnes Lohnrückbehalt Lohn bei Arbeitsverhinderung Dienstaltersgeschenke Staatliche Sozialwerke: Berufliche Vorsorge: Unfallversicherung Krankheit:... 7 Privathaftpflicht:... 8 Meldung von Arbeitsunfähigkeiten Schutz für schwangeren Frauen und stillende Mütter, Jugendschutz, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene Abgangsentschädigung Streitigkeiten Aushändigung des Normalarbeitsvertrages... 9

11 Normalarbeitsvertrag gemäss OR Art. 359 ff für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis Vom... Der Regierungsrat des Kantons... erlässt gestützt auf Artikel 359 ff. des schweizerischen Obligationenrechts den folgenden Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis. I. Geltungsbereich und Wirkung Geltungsbereich Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse mit familienfremden Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem landwirtschaftlichen Haushalt, im Kanton... eingegangen sind. Keine Anwendung findet dieser NAV auf die mitarbeitenden Familienmitglieder, gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 0 Juni 95. Es sind dies Wirkung Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Vertragsgegenstände schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Für das Lehrverhältnis gelten die nachfolgenden Bestimmungen soweit, als der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Regelungen vorsehen. 3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Bundes und des kantonalen Rechts. II. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3 Probezeit Wird das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von weniger als 4 Monate eingegangen, gelten die ersten zwei Wochen als Probezeit. Wird eine längere Dauer vereinbart, beträgt die Probezeit ein Monat. Die Probezeit gilt für das befristete und unbefristete Arbeitsverhältnis. 4 Kündigung Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.

12 Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis unter Beachtung der folgenden Kündigungsfristen von beiden Parteien jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden:. Dienstjahr Monat. und 3. Dienstjahr Monate 4 und mehr Dienstjahre 3 Monate 3 Soll das befristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündbar sein, so bedarf dies der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. 4 Ist das Arbeitsverhältnis mit einer Unterkunft verbunden, so endet der Anspruch auf deren Benutzung zur gleichen Zeit wie das Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsrecht geht in diesen Fällen dem Mietrecht vor. 5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen gemäss OR Art. 337 ff 6 Zu beachten sind auch die Bestimmungen über den Kündigungsschutz gemäss OR Art. 336 ff III. Einsatz und Weiterbildung 5 Einsatz Die/der Arbeitnehmende ist ihren/seinen Fähigkeiten entsprechend und gemäss den Bedürfnissen des Betriebes einzusetzen. 6 Aus- und Weiterbildung Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung soll im Rahmen des Möglichen grosszügig gestattet und gefördert werden. Kurse und Vorträge werden auf Ferien und Freizeit nicht angerechnet, wenn ihr Besuch von der/dem Arbeitgebenden angeordnet wurde oder deren Besuch während der Arbeitszeit von der/dem Arbeitgebenden bewilligt wurde. IV. Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Urlaub 7 Arbeitszeit Die tägliche Arbeitszeit beträgt 0 Std.. In der Arbeitszeit ist eine viertelstündige Pause pro Halbtag inbegriffen. Über die Mittagszeit ist in der Regel eine unbezahlte Pause von einer Std. zu gewähren; darin inbegriffen ist die Essenszeit. Die Vertragsparteien können eine kürzere Arbeitszeit oder saisonal unterschiedliche Arbeitszeiten vereinbaren. Bei saisonal unterschiedlichen Arbeitszeiten, darf die ordentliche Arbeitszeit bezogen auf das ganze Arbeitsverhältnis, bzw. bei überjährigen Arbeitsverhältnissen bezogen auf das Dienstjahr, die in Abs. festgelegte Maximaldauer nicht überschreiten. 3 Die/der Arbeitnehmende hat bei Bedarf die ihr/ihm zumutbare Überzeit zu leisten. 4 Die/der Arbeitgebende hat eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden zu führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats festzuhalten. Allfällige Überstunden, sind im

13 Verlauf des Dienstjahres mit zusätzlicher Freizeit oder Ferien von gleicher Dauer zu kompensieren oder mit einer Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 5% abzugelten. 8 Freizeit 9 Ferien Pro Woche besteht Anspruch auf eineinhalb freie Tage. Können diese nicht gewährt werden, müssen sie spätestens in den kommenden drei Monaten kompensiert werden oder die entsprechende Arbeitszeit als Überzeit ausbezahlt werden. Mindestens zwei ganze Ruhetage müssen pro Monat an einen Sonntag gewährt werden. Ist dies nicht möglich, verlängert sich der Anspruch auf Freizeit um 5 Prozent. 3 An Sonn- und Feiertagen sind die Arbeiten auf das betriebsnotwendig Minimum zu beschränken. Beträgt die Arbeitszeit an einem Sonn- oder Feiertag weniger als vier Stunden und fällt sie lediglich entweder auf den Morgen oder auf den Abend, wird der Sonnoder Feiertag als freier Halbtag angerechnet. 4 Bei der Beanspruchung und der Gewährung der Freizeit ist auf die Bedürfnisse beider Vertragsparteien angemessen Rücksicht zu nehmen Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Jahr: a. Jugendliche bis zum vollendeten 0. Lebensjahr 5 Wochen b. über 50-jährige 5 Wochen c. alle Übrigen 4 Wochen Für ein angebrochenes Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren. 3 Die/der Arbeitgebende bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Auf die Wünsche der/des Arbeitnehmenden ist soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebes oder des Haushalts vereinbar ist. Die Ferien können in gegenseitigem Einverständnis aufgeteilt werden, wobei mindestens zwei Ferienwochen pro Dienstjahr zusammenhängen müssen. 0 Urlaub Die/der Arbeitnehmende hat bei folgenden Ereignissen Anrecht auf einen Urlaub, ohne dass ihr/ihm diese Tage als Ruhetage oder als Ferien angerechnet werden: 3 Tage: eigene Heirat; Tod des Ehegatten; Tod von Kindern und Eltern Tage: Niederkunft der Ehegattin Tage Wechsel der eigenen Wohnung Tag: Taufe und Heirat eines Kindes; Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, Schwägerinnen und Schwäger Ersatz für Kost und Logis Hat die/der Arbeitnehmende Anspruch auf Kost und Logis, besteht dieser Anspruch auch während der Ferien, der Freizeit und des Urlaubs. Fällt die Leistung der Kost aus, hat die/der Arbeitgebende eine Kostgeldentschädigung nach den Ansätzen der Eidg. AHV zu entrichten.

14 V. Lohn Art und Höhe des Lohnes Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der/des Arbeitnehmenden entsprechen. Er ist jährlich wenigstens einmal zu überprüfen und unter Berücksichtigung der Leistungen und der Dienstjahre anzupassen. Eine allfällige Teuerung soll bei der Neufestsetzung des Lohnes mitberücksichtigt werden. Lebt die/der Arbeitnehmende in Hausgemeinschaft mit der/dem Arbeitgebenden, bilden Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes. Unterkunft und Verpflegung werden nach den Ansätzen der Eidg. AHV bewertet. 3 Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht berücksichtigt werden und sind dem/der Arbeitnehmenden ohne irgendwelche Abzüge auszurichten. 3 Auszahlung des Lohnes Der Lohn ist samt allfälligen Zulagen spätestens am Ende jedes Monats auszuzahlen. Spätestens bei der Auszahlung des Lohnes hat die/der Arbeitgebende der/dem Arbeitnehmenden eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben, woraus die Abzüge und Zuschläge klar ersichtlich sind. Die Lohnabrechnung enthält auch eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden, der Freitage und des Ferienbezuges. 4 Lohnrückbehalt Die/der Arbeitgebende kann ¼ des Monatslohnes zurückbehalten. Hat die/der Arbeitgebende eine Vermittlungsgebühr und/oder Reisekosten entrichtet, darf zusätzlich ein Lohnanteil in der Höhe dieser Auslagen zurückbehalten werden. Insgesamt darf jedoch höchstens ½ des ersten Monatslohnes zurückbehalten werden. Soweit der Lohnrückbehalt nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren und Reisekosten vorgenommen wurde, gilt er als Sicherheit für Forderungen der/des Arbeitgebenden und ist nach den Vorschriften über die Kaution (Art. 330 OR) zu verwalten. 5 Lohn bei Arbeitsverhinderung Ist das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von mehr als drei Monaten eingegangen oder dauert es länger als drei Monate und wird die/der Arbeitnehmende aus Gründen, die in ihrer/seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne ihr/sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so besteht ein Anspruch auf Bar- und Naturallohn. Der Anspruch beträgt a.. und. Dienstjahr Monat b. 3. bis 5. Dienstjahr Monate c. 6. bis 0. Dienstjahr 3 Monate d. ab dem. Dienstjahr 4 Monate Bei Schwangerschaft und Niederkunft besteht die Lohnfortzahlungspflicht im gleichen Umfang. 3 Die Lohnausfallentschädigung aus einer von der/dem Arbeitgebenden mindestens zur Hälfte mitfinanzierten Erwerbsausfallversicherung (inkl. Eidg. Erwerbsersatzordnung

15 EO), fällt im Rahmen in dem die/der Arbeitgebende zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist der/dem Arbeitgebenden zu. 6 Dienstaltersgeschenke Die/der Arbeitnehmende hat Anspruch auf folgende Dienstaltersgeschenke nach: 5 Dienstjahren einen Fünftel des Monatslohns 0 Dienstjahren einen Drittel des Monatslohns 5 Dienstjahren die Hälfte des Monatslohns 0 Dienstjahren drei Viertel des Monatslohns 5 Dienstjahren einen Monatslohn Will die/der Arbeitnehmende das Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise in der Form von Ferien beziehen, teilt sie/er dies der/dem Arbeitgebenden rechtzeitig mit. Ein Dienstaltersgeschenk von einem Monatslohn berechtigt zu einem Ferienbezug von Arbeitstagen. Ein Dienstaltersgeschenk von weniger als einem Monatslohn ergibt einen entsprechend geringeren Ferienanspruch VI. Versicherungsschutz, Jugendschutz, Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene 7 Staatliche Sozialwerke: Die/der Arbeitnehmende ist bei den staatlichen Sozialwerken (AHV, IV, EO, AVI, FLG) zu versichern. Die/der Arbeitgebende ist verpflichtet, zumindest die halbe Prämie für die AHV,IV,EO,AVI und die ganze Prämie für die Familienzulagen zu übernehmen. 8 Berufliche Vorsorge: Die/der Arbeitgebende hat die/den Arbeitnehmenden gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge einer Pensionskasse anzuschliessen. Die/der Arbeitgebende übernimmt, zumindest die halbe Prämie. 9 Unfallversicherung Die/der Arbeitnehmende ist gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu versichern. Die Prämie für die Berufsunfallversicherung ist von der/vom Arbeitgebenden zu übernehmen. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung kann der/dem Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen werden. 0 Krankheit: Die/der Arbeitgebende ist dafür verantwortlich, dass für den Lohnausfall bei Krankheit ein Krankentaggeld von 80% des Bruttolohnes ab einer Wartefrist von 30 Tagen, für eine Bezugsdauer (abzüglich Wartefrist) von 70 Tagen innerhalb 900 Kalendertagen, versichert ist. Die/der Arbeitgebende ist verpflichtet, zumindest die halbe Prämie zu übernehmen. Die/der Arbeitgebende kontrolliert, dass sich die/der Arbeitnehmende auf eigene Kosten gemäss den Vorschriften des Krankenversicherungsgesetzes (KVG), für Krankenpflege versichert.

16 Privathaftpflicht: Der/dem Arbeitnehmenden wird empfohlen, auf eigene Rechnung eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen. Meldung von Arbeitsunfähigkeiten Die/der Arbeitnehmende hat der/dem Arbeitgebenden eine allfällige Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Dauert sie mehr als drei Arbeitstage, ist der/dem Arbeitgebenden unaufgefordert ein Arztzeugnis vorzulegen. 3 Schutz für schwangeren Frauen und stillende Mütter, Jugendschutz, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene Die Bestimmungen zum Schutze der schwangeren Frauen und stillenden Mütter des Arbeitsgesetzes in Industrie, Gewerbe und Handel, (Arbeitsgesetz SR 8.). sind anwendbar. Die Bestimmungen über des Mindestalter des Arbeitsgesetzes sind anwendbar. 3 Die/der Arbeitgebende ist verpflichtet ausreichende Massnahmen zur Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfall- und der allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen um die Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmenden zu schützen. Die/der Arbeitnehmende ist verpflichtet diese Massnahmen einzuhalten und zu unterstützen. 4 Die/der Arbeitgebende ist verpflichtet, die Vorschriften gemäss der EKAS Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu erfüllen. Es wird empfohlen, den Betrieb der Branchenlösung agriitop des Schweizerischen Bauernverbandes anzuschliessen. VII. Abgangsentschädigung 4 Abgangsentschädigung Endigt das Arbeitsverhältnis einer/eines mindestens 50 Jahre alten nach 0 oder mehr Dienstjahren, hat die/der Arbeitgebende folgende Abgangsentschädigung auszurichten, nach: 0 5 Dienstjahren Monatslöhne 6 30 Dienstjahren 3 Monatslöhne 3 35 Dienstjahren 4 Monatslöhne Dienstjahren 5 Monatslöhne über 40 Dienstjahren 6 Monatslöhne Bezieht die/der Arbeitnehmende Leistungen einer Personalvorsorgeeinrichtung, so können diese von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen von der/vom Arbeitgebenden (Arbeitgeberbeiträge) finanziert worden sind. 3 Für die Ersatzleistungen gelten die Bestimmungen von OR Art. 339d.

17 VIII. Zivilrechtspflege 5 Streitigkeiten Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gilt wahlweise der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten oder des Ortes des Betriebes oder Haushalts, für den die/der Arbeitnehmende Arbeit leistet. Der Kanton hat für die Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF... ein einfaches und rasches Verfahren vorgesehen. Die Adresse des Arbeitgerichtes ist: Arbeitsgericht des Kantons... IX. Schlussbestimmungen 6 Aushändigung des Normalarbeitsvertrages Die/der Arbeitgebende hat jeder/jedem Arbeitnehmenden ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages auszuhändigen. Dieselbe Pflicht besteht bei Änderungen dieses Normalarbeitsvertrages oder wichtiger, das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis betreffender Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts.

18 Muster Normalarbeitsvertrag gemäss OR 359, 359a, 360 für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis in der Schweiz (Empfehlung des Schweizerischen Bauernverbandes (SBV), des Schweizerischen Bäuerinnenund Landfrauenverband (SBLV) und der Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände der landw. Arbeitnehmer (ABLA) / 0 )

19 Inhaltsverzeichnis Normalarbeitsvertrag gemäss OR Art. 359 ff für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis... 4 Geltungsbereich... 4 Wirkung Probezeit Kündigung Kündigungsschutz Einsatz Aus- und Weiterbildung Arbeitszeit Freizeit Sonntage und öffentliche Feiertage... 6 Ferien... 6 Bezahlter Urlaub Mutterschaftsurlaub Ersatz für Kost und Logis Art und Höhe des Lohnes Auszahlung des Lohnes Lohnrückbehalt Lohn bei Arbeitsverhinderung Dienstaltersgeschenke Staatliche Sozialwerke:... 9 Berufliche Vorsorge:... 9 Unfallversicherung Krankheit: Privathaftpflicht: Meldung von Arbeitsunfähigkeiten Schutz für schwangeren Frauen und stillende Mütter, Jugendschutz, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene Abgangsentschädigung... 0

20 8 Streitigkeiten Aushändigung des Normalarbeitsvertrages... 0

21 Normalarbeitsvertrag gemäss OR Art. 359 ff für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis Vom... Der Regierungsrat des Kantons... erlässt gestützt auf Artikel 359 ff. des schweizerischen Obligationenrechts den folgenden Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis. I. Geltungsbereich und Wirkung Geltungsbereich Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse mit familienfremden Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem landwirtschaftlichen Haushalt, im Kanton... eingegangen sind. Keine Anwendung findet dieser NAV auf die mitarbeitenden Familienmitglieder, gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 0 Juni 95. Es sind dies. der Ehegatte der/des Betriebsleitenden;. die Verwandten der/des Betriebsleitenden in auf- und absteigender Linie; 3. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter der/des Betriebsleitenden, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden. Wirkung Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Vertragsgegenstände schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Für das Lehrverhältnis gelten die nachfolgenden Bestimmungen soweit, als der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Regelungen vorsehen. 3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Bundes und des kantonalen Rechts. II. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3 Probezeit Wird das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von weniger als 4 Monate eingegangen, gelten die ersten zwei Wochen als Probezeit. Wird eine längere Dauer vereinbart, beträgt

22 die Probezeit einen Monat. Die Probezeit gilt für das befristete und unbefristete Arbeitsverhältnis. Sie kann nach Absprache schriftlich bis maximal drei Monate verlängert werden. 4 Kündigung Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis unter Beachtung der folgenden Kündigungsfristen von beiden Parteien jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden:. Dienstjahr Monat. und 3. Dienstjahr Monate 4 und mehr Dienstjahre 3 Monate 3 Soll das befristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündbar sein, so bedarf dies der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. 4 Ist das Arbeitsverhältnis mit einer Unterkunft verbunden, so endet der Anspruch auf deren Benutzung zur gleichen Zeit wie das Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsrecht geht in diesen Fällen dem Mietrecht vor. 5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen gemäss OR Art. 337 ff 5 Kündigungsschutz Zu beachten sind auch die Bestimmungen über den Kündigungsschutz gemäss OR Art. 336 ff missbräuchliche Kündigung und OR Art. 336c ff Kündigung zu Unzeit. III. Einsatz und Weiterbildung 6 Einsatz Die/der Arbeitnehmende ist ihren/seinen Fähigkeiten entsprechend und gemäss den Bedürfnissen des Betriebes einzusetzen. 7 Aus- und Weiterbildung Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung soll im Rahmen des Möglichen grosszügig gestattet und gefördert werden. Kurse und Vorträge werden auf Ferien und Freizeit nicht angerechnet, wenn ihr Besuch von der/dem Arbeitgebenden angeordnet wurde oder deren Besuch während der Arbeitszeit von der/dem Arbeitgebenden bewilligt wurde. IV. Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Urlaub 8 Arbeitszeit Die tägliche Arbeitszeit beträgt 9 Stunden bzw. die wöchentliche 49.5 Stunden.

23 In der Arbeitszeit ist eine viertelstündige Pause pro Halbtag inbegriffen. Über die Mittagszeit ist in der Regel eine unbezahlte Pause von einer Std. zu gewähren; darin inbegriffen ist die Essenszeit. Die Vertragsparteien können eine kürzere Arbeitszeit oder saisonal unterschiedliche Arbeitszeiten vereinbaren. Bei saisonal unterschiedlichen Arbeitszeiten, darf die ordentliche Arbeitszeit bezogen auf das ganze Arbeitsverhältnis, bzw. bei überjährigen Arbeitsverhältnissen bezogen auf das Dienstjahr, die in Abs. festgelegte Maximaldauer nicht überschreiten. 3 Die/der Arbeitnehmende hat bei Bedarf die ihr/ihm zumutbare Überzeit zu leisten. 4 Die/der Arbeitgebende hat eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden zu führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats festzuhalten. Allfällige Überstunden, sind im Verlauf des Dienstjahres mit zusätzlicher Freizeit oder Ferien von gleicher Dauer zu kompensieren oder mit einer Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 5% abzugelten. 9 Freizeit Pro Woche besteht Anspruch auf eineinhalb freie Tage. Können diese nicht gewährt werden, müssen sie spätestens in den kommenden drei Monaten kompensiert werden oder die entsprechende Arbeitszeit als Überzeit ausbezahlt werden. Mindestens zwei ganze Ruhetage müssen pro Monat an einen Sonntag gewährt werden. Ist dies nicht möglich, verlängert sich der Anspruch auf Freizeit um 5 Prozent. 3 Bei der Beanspruchung und der Gewährung der Freizeit ist auf die Bedürfnisse beider Vertragsparteien angemessen Rücksicht zu nehmen. 0 Sonntage und öffentliche Feiertage An Sonn- und Feiertagen sind die Arbeiten auf das betriebsnotwendige Minimum zu beschränken. Beträgt die Arbeitszeit an einem Sonn- oder Feiertag weniger als vier Stunden und fällt sie lediglich entweder auf den Morgen oder auf den Abend, wird der Sonnoder Feiertag als freier Halbtag angerechnet. Ferien Pro Kalenderjahr werden 8 Feiertage (nach den Kant. Gesetzgebung) und der. August bezahlt. Für Arbeitnehmer im Monatslohn ist die Feiertagsentschädigung im Monatslohn inbegriffen. Ein Lohnabzug erfolgt nicht. Die Feiertagsentschädigung ist nicht geschuldet, sofern der Feiertag auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fällt. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, gelten nicht als Ferientage. Feiertage, die während Krankheit, Unfall oder Militärdienst anfallen, können nicht nachbezogen werden. Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Jahr: a. Jugendliche bis zum vollendeten 0. Lebensjahr 5 Wochen b. über 50-jährige 5 Wochen c. alle Übrigen 4 Wochen Für ein angebrochenes Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren. 3

24 Der/die Arbeitnehmende kann den Ferienzeitpunkt wünschen, muss jedoch auf den Betreib Rücksicht nehmen. Können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht über den Ferienzeitpunkt einigen, entscheidet die/der Arbeitgebende abschliessend. Die Ferien können in gegenseitigem Einverständnis aufgeteilt werden, wobei mindestens zwei Ferienwochen pro Dienstjahr zusammenhängen müssen. Bezahlter Urlaub Die/der Arbeitnehmende hat bei folgenden Ereignissen Anrecht auf einen Urlaub, ohne dass ihr/ihm diese Tage als Ruhetage oder als Ferien angerechnet werden: 3 Tage: eigene Heirat; Tod des Ehegatten; Tod von Kindern und Eltern Tage: Geburt eines eigenen Kindes Tage Wechsel der eigenen Wohnung Tag: Taufe und Heirat eines Kindes; Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, Schwägerinnen und Schwäger 3 Mutterschaftsurlaub Die Arbeitnehmerin hat nach der Geburt Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 4 Wochen. 4 Ersatz für Kost und Logis Hat die/der Arbeitnehmende Anspruch auf Kost und Logis, besteht dieser Anspruch auch während der Ferien, der Freizeit und des Urlaubs. Fällt die Leistung der Kost aus, hat die/der Arbeitgebende eine Kostgeldentschädigung nach den Ansätzen der Eidg. AHV zu entrichten. V. Lohn 5 Art und Höhe des Lohnes Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der/des Arbeitnehmenden entsprechen. Er ist jährlich wenigstens einmal zu überprüfen und unter Berücksichtigung der Leistungen und der Dienstjahre anzupassen. Eine allfällige Teuerung soll bei der Neufestsetzung des Lohnes mitberücksichtigt werden. Ohne anders lautende schriftliche Abrede gelten die Ansätze der Lohnrichtlinie des SBV, SBLV und der ABLA für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft inklusive landw. Hauswirtschaft als Mindestansätze. Lebt die/der Arbeitnehmende in Hausgemeinschaft mit der/dem Arbeitgebenden, bilden Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes. Unterkunft und Verpflegung werden nach den Ansätzen der Eidg. AHV bewertet. 3 Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht berücksichtigt werden und sind dem/der Arbeitnehmenden ohne irgendwelche Abzüge auszurichten. 6 Auszahlung des Lohnes Der Lohn ist samt allfälligen Zulagen spätestens am Ende jedes Monats auszuzahlen.

25 Spätestens bei der Auszahlung des Lohnes hat die/der Arbeitgebende der/dem Arbeitnehmenden eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben, woraus die Abzüge und Zuschläge klar ersichtlich sind. Die Lohnabrechnung enthält auch eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden, der Freitage und des Ferienbezuges. 7 Lohnrückbehalt Die/der Arbeitgebende kann ¼ eines Monatslohnes zurückbehalten. Hat die/der Arbeitgebende eine Vermittlungsgebühr und/oder Reisekosten entrichtet, darf zusätzlich ein Lohnanteil in der Höhe dieser Auslagen zurückbehalten werden. Insgesamt darf jedoch höchstens ½ des ersten Monatslohnes zurückbehalten werden. Soweit der Lohnrückbehalt nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren und Reisekosten vorgenommen wurde, gilt er als Sicherheit für Forderungen der/des Arbeitgebenden und ist nach den Vorschriften über die Kaution (Art. 330 OR) zu verwalten. 8 Lohn bei Arbeitsverhinderung Ist das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von mehr als drei Monaten eingegangen oder dauert es länger als drei Monate und wird die/der Arbeitnehmende aus Gründen, die in ihrer/seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne ihr/sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so besteht ein Anspruch auf Bar- und Naturallohn. Der Anspruch beträgt a.. und. Dienstjahr Monat b. 3. bis 5. Dienstjahr Monate c. 6. bis 0. Dienstjahr 3 Monate d. ab dem. Dienstjahr 4 Monate Bei Schwangerschaft und Niederkunft besteht die Lohnfortzahlungspflicht im gleichen Umfang. 3 Die Lohnausfallentschädigung aus einer von der/dem Arbeitgebenden mindestens zur Hälfte mitfinanzierten Erwerbsausfallversicherung (inkl. Eidg. Erwerbsersatzordnung EO), fällt im Rahmen in dem die/der Arbeitgebende zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist der/dem Arbeitgebenden zu. 9 Dienstaltersgeschenke Die/der Arbeitnehmende hat Anspruch auf folgende Dienstaltersgeschenke nach: 5 Dienstjahren einen Fünftel des Monatslohns 0 Dienstjahren einen Drittel des Monatslohns 5 Dienstjahren die Hälfte des Monatslohns 0 Dienstjahren drei Viertel des Monatslohns 5 Dienstjahren einen Monatslohn 30 Dienstjahren einen Monatslohn 35 Dienstjahren einen Monatslohn Tritt die/der Arbeitnehmende nach mehr als 7,, 7 oder 3 Dienstjahren aus dem Betrieb aus, so hat sie/er Anspruch auf die proportionale Auszahlung des nächsten Dienstaltersgeschenkes (0/5/30/35). Will die/der Arbeitnehmende das Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise in der Form von Ferien beziehen, teilt sie/er dies der/dem Arbeitgebenden rechtzeitig mit. Ein Dienstaltersgeschenk von einem Monatslohn berechtigt zu einem Ferienbezug von

26 Arbeitstagen. Ein Dienstaltersgeschenk von weniger als einem Monatslohn ergibt einen entsprechend geringeren Ferienanspruch VI. Versicherungsschutz, Jugendschutz, Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene 0 Staatliche Sozialwerke: Die/der Arbeitnehmende ist bei den staatlichen Sozialwerken (AHV, IV, EO, AVI, FLG) zu versichern. Die/der Arbeitgebende ist verpflichtet, zumindest die halbe Prämie für die AHV,IV,EO,AVI und die ganze Prämie für die Familienzulagen zu übernehmen. Berufliche Vorsorge: Die/der Arbeitgebende hat die/den Arbeitnehmenden gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge einer Pensionskasse anzuschliessen. Die/der Arbeitgebende übernimmt, zumindest die halbe Prämie. Unfallversicherung Die/der Arbeitnehmende ist gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu versichern. Die Prämie für die Berufsunfallversicherung ist von der/vom Arbeitgebenden zu übernehmen. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung kann der/dem Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen werden. 3 Krankheit: Die/der Arbeitgebende ist dafür verantwortlich, dass für den Lohnausfall bei Krankheit ein Krankentaggeld von 80% des Bruttolohnes ab einer Wartefrist von 30 Tagen, für eine Bezugsdauer (abzüglich Wartefrist) von 70 Tagen innerhalb 900 Kalendertagen, versichert ist. Die/der Arbeitgebende ist verpflichtet, zumindest die halbe Prämie zu übernehmen. Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmenden im ordentlichen Rentenalter, verkürzt sich die Taggeldleistung auf 80 Tage. Die/der Arbeitgebende kontrolliert, dass sich die/der Arbeitnehmende auf eigene Kosten gemäss den Vorschriften des Krankenversicherungsgesetzes (KVG), für Krankenpflege versichert. 4 Privathaftpflicht: Der/dem Arbeitnehmenden wird empfohlen, auf eigene Rechnung eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen. 5 Meldung von Arbeitsunfähigkeiten Die/der Arbeitnehmende hat der/dem Arbeitgebenden eine allfällige Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Dauert sie mehr als drei Arbeitstage, ist der/dem Arbeitgebenden unaufgefordert ein Arztzeugnis vorzulegen. 6 Schutz für schwangeren Frauen und stillende Mütter, Jugendschutz, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene

27 Die Bestimmungen zum Schutze der schwangeren Frauen und stillenden Mütter des Arbeitsgesetzes in Industrie, Gewerbe und Handel, (Arbeitsgesetz SR 8.). sind anwendbar. Die Bestimmungen über des Mindestalter des Arbeitsgesetzes sind anwendbar. 3 Die/der Arbeitgebende ist verpflichtet ausreichende Massnahmen zur Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfall- und der allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen um die Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmenden zu schützen. Die/der Arbeitnehmende ist verpflichtet diese Massnahmen einzuhalten und zu unterstützen. 4 Die/der Arbeitgebende ist verpflichtet, die Vorschriften gemäss der EKAS Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu erfüllen. Es wird empfohlen, den Betrieb der Branchenlösung agriitop des Schweizerischen Bauernverbandes anzuschliessen. VII. Abgangsentschädigung 7 Abgangsentschädigung Endigt das Arbeitsverhältnis einer/eines mindestens 50 Jahre alten nach 0 oder mehr Dienstjahren, hat die/der Arbeitgebende folgende Abgangsentschädigung auszurichten, nach: 0 5 Dienstjahren Monatslöhne 6 30 Dienstjahren 3 Monatslöhne 3 35 Dienstjahren 4 Monatslöhne Dienstjahren 5 Monatslöhne über 40 Dienstjahren 6 Monatslöhne Bezieht die/der Arbeitnehmende Leistungen einer Personalvorsorgeeinrichtung, so können diese von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen von der/vom Arbeitgebenden (Arbeitgeberbeiträge) finanziert worden sind. 3 Für die Ersatzleistungen gelten die Bestimmungen von OR Art. 339d. VIII. Zivilrechtspflege 8 Streitigkeiten Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gilt wahlweise der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten oder des Ortes des Betriebes oder Haushalts, für den die/der Arbeitnehmende Arbeit leistet. Der Kanton hat für die Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF... ein einfaches und rasches Verfahren vorgesehen. Die Adresse des Arbeitgerichtes ist: Arbeitsgericht des Kantons... IX. Schlussbestimmungen 9 Aushändigung des Normalarbeitsvertrages

28 Die/der Arbeitgebende hat jeder/jedem Arbeitnehmenden ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages auszuhändigen. Dieselbe Pflicht besteht bei Änderungen dieses Normalarbeitsvertrages oder wichtiger, das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis betreffender Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts.

29 Berechnungen: Ziel - Wochenarbeitszeit unter 50 Stunden Modell aktuelle Version Modell Modell 3 Modell 4 0 Stunden pro Tag 9 Stunden pro Tag 0 Stunden pro Tag max. Jahresarbeitszeit 600 Stunden abzüglich 5 Minuten Pause keine bezahlten Pausen keine bezahlten Pausen keine bezahlten Pausen ergibt 9.5 Std. pro Tag 0 Std. pro Tag max. Arbeitszeit.5 Freitage pro Woche.5 Freitage pro Woche.5 Freitage pro Woche 04 Freitage pro Jahr plus.5 Tage pro Monat.5 Freitage pro Woche als Minimum Tage/Jahr 365 Tage/Jahr 365 Tage/Jahr 365 Tage/Jahr Freitage pro Woche Freitage pro Woche Freitage pro Woche 78. Freitage pro Jahr 04 bezahlter Feiertag. August bezahlter Feiertag. August bezahlter Feiertag. August bezahlter Feiertag. August zusätzliche Freitage pro Mt zusätzliche Freitage pro Mt plus.5 Freitage pro Mt durchschnittliche Freitage pro Woche.99 Arbeitstage pro Jahr Arbeitstage pro Jahr Arbeitstage pro Jahr Arbeitstage pro Jahr 60 Arbeitstage pro Mt. 3.8 Arbeitstage pro Mt. 3.8 Arbeitstage pro Mt..57 Arbeitstage pro Mt..67 Arbeitsstd. pro Tag 9.5 Arbeitsstd. pro Tag 9 Arbeitsstd. pro Tag max. 0 Arbeitsstd. pro Tag max. 0 Arbeitsstd. pro Woche 5.5 Arbeitsstd. pro Woche Arbeitsstd. pro Woche Arbeitsstd. pro Woche Arbeitsstd. pro Monat 6.5 Arbeitsstd. pro Monat 4.34 Arbeitsstd. pro Monat 5.66 Arbeitsstd. pro Monat 6.67 Arbeitsstd. pro Jahr '75.0 Arbeitsstd. pro Jahr '57. Arbeitsstd. pro Jahr ' Arbeitsstd. pro Jahr ' Kostenvergleich pro Stunde Stundenlohn 4.0 Stundenlohn 4.79 Stundenlohn 4.70 Stundenlohn 4.63 Differenz Differenz in CHF 0.78 Differenz in CHF 0.69 Differenz in CHF 0.6 Differenz in % 5.56 Differenz in % 4.9 Differenz in % 4.4 Monatslohn 3'70.00 Monatslohn 3'70.00 Monatslohn 3'70.00 Monatslohn 3'70.00

30 AGROIMPULS Auszug aus den kantonalen Normalarbeitsverträgen Kt. Arbeitsstunden Arbeitstage pro Woche Freizeit Ferienanspruch pro Monat (Basis 4 Wo./Jahr) AG 0 h pro Arbeitstag 5½ Tage ½ Tage pro Woche davon mind. Tage am Sonntag.83 Tage AI Unter 9 Jahren: 0 h pro Arbeitstag Ab 9 Jahren: h pro Arbeitstag (Mai Sept.) 0 h pro Arbeitstag (Okt. April) 5½ Tage 6 Tage pro Monat davon mind. Tag am Sonntag.83 Tage AR 0 h pro Arbeitstag 5½ Tage ½ Tage pro Woche davon mind. Tag am Sonntag.83 Tage BE Jahresarbeitszeit 750 Stunden, Ø Wochenarbeitszeit 5.75 Std., max. 0 Stunden pro Tag 5½ Tage ½ Tage pro Woche davon mind. Tage am Sonntag.83 Tage BL, BS Bei Viehhaltung: 55 h pro Woche Ohne Viehhaltung: 50 h pro Woche max. 0 h pro Arbeitstag 6 Tage Tag pro Woche davon mind. Tage am Sonntag Tage FR Bei Viehhaltung: 55 h pro Woche Ohne Viehhaltung: 5.5 h pro Woche Arbeitsvertrag weniger als Jahr: 55 h pro Woche 5½ Tage ½ Tage pro Woche davon mind. Tag am Sonntag.83 Tage GE 49 h pro Woche max. 9 h pro Tag im Dez./ Jan./ Feb. Unter 8 Jahren: 49 h pro Woche im Sommer 45 h pro Woche im Winter 5½ Tage ½ Tage pro Woche davon mind. Tag am Sonntag.83 Tage GL h pro Arbeitstag (Mai Sept.) 0 h pro Arbeitstag (Okt. April) 6 Tage Tag pro Woche davon mind. Sonntag pro Monat Tage GR 0 h pro Tag 5½ Tage ½ Tage pro Woche davon mind. Tag am Sonntag.83 Tage JU Im Jahresschnitt: 55 h pro Woche (max. 60 h) h pro Tag (Mai Sept.) 0 h pro Tag (Okt. April) 5½ Tage ½ Tage pro Woche davon mind. Tage am Sonntag.83 Tage LU 0 h pro Arbeitstag 5½ Tage ½ Tage pro Woche davon mind. Tage am Sonntag.83 Tage

31 Kt. Arbeitsstunden Arbeitstage pro Woche Freizeit Ferienanspruch pro Monat (Basis 4 Wo./Jahr) NE Bei Viehhaltung: 5 h pro Woche Ohne Viehhaltung: 50 h pro Woche max. 56 h pro Woche 5½ Tage ½ Tage pro Woche davon mind. Tage am Sonntag.83 Tage NW 57 h pro Woche 5¾ Tage OW 0 h pro Arbeitstag 5½ Tage SG 0 h pro Arbeitstag 5½ Tage SH 0 h pro Arbeitstag 5½ Tage 5 Tage pro Monat davon mind. Tage am Sonntag ½ Tage pro Woche davon mind. Tage am Sonntag ½ Tage pro Woche davon mind. Tag am Sonntag ½ Tage pro Woche davon mind. Tage am Sonntag.9 Tage.83 Tage.83 Tage.83 Tage SO Bei Viehhaltung: 55 h pro Woche Ohne Viehhaltung: 50 h pro Woche max. 0 h pro Tag 6 Tage Tag pro Woche davon mind. Sonntag pro Monat Tage SZ 0 h pro Arbeitstag max. 55 h pro Woche 5½ Tage 6 Tage pro Monat davon mind. Tage am Sonntag.83 Tage TG 0 h pro Arbeitstag 5½ Tage ½ Tage pro Woche davon mind. Tag am Sonntag.83 Tage TI Wochenarbeitszeit max. 50 h im Jahresschnitt (allerhöchstens 55 h pro Woche) 5½ Tage Tag pro Woche (in der Regel der Sonntag) und 4 Halbtage pro Monat (in der Regel der Nachmittag).83 Tage UR Bei Viehhaltung: 55 h pro Woche Ohne Viehhaltung: 50 h pro Woche 5½ Tage ½ Tage pro Woche davon mind. Tage am Sonntag.83 Tage VD Wochenarbeitszeit im Jahresschnitt: Bei Viehhaltung: max. 5 h/woche Ohne Viehhaltung: 50 h/woche 5½ Tage ½ Tage pro Woche davon mind. Tage am Sonntag.83 Tage VS 55 h pro Woche: Bei Viehhaltung oder wenn der Vertrag für max. 4 Monate abgeschlossen wurde. 48 h pro Woche: Ohne Viehhaltung und der Vertrag ist für länger als 4 Monate abgeschlossen. 5½ Tage ½ Tage pro Woche (jeden Sonntag frei für Arbeitnehmer, welche nicht mit der Wartung der Tiere beauftragt sind, alle Anderen haben mind. an einem Sonntag pro Monat frei).83 Tage ZG 0 h pro Arbeitstag 5½ Tage ZH 55 h pro Woche 5½ Tage ½ Tage pro Woche davon mind. Tage am Sonntag ½ Tage pro Woche davon mind. Tag am Sonntag.83 Tage.83 Tage März 0

32 SBV Schweizerischer Bauernverband Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft inklusive landw. Hauswirtschaft 0 In der Schweizer Landwirtschaft werden tausende von Arbeitnehmenden beschäftigt. Es ist von grosser Bedeutung, dass bei deren Beschäftigung geordnete Verhältnisse herrschen. Diese zwischen dem Schweizerischen Bauernverband (SBV), dem schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverband (SBLV) und der Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände landw. Angestellter (ABLA) vereinbarte Richtlinie soll mithelfen, ein gutes Verhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu erhalten. Der Verständlichkeit halber wird in diesem Dokument durchgehend die männliche Form verwendet. Gemeint sind jeweils die männliche und weibliche Form. Die Richtlinie vermittelt einen allgemeinen Überblick. Im Einzelfall sind die Bestimmungen der kantonalen Normalarbeitsverträge sowie allfällig in einem Einzelarbeitsvertrag vereinbarte Regelungen zu beachten.. Arbeitsvertrag Für jedes Arbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtes (OR), die Vorschriften der kantonalen Normalarbeitsverträge (NAV) der Landwirtschaft und die im Einzelarbeitsvertrag festgehaltenen Bestimmungen. Für ausserlandwirtschaftliche Tätigkeiten (Gartenbau, Gastgewerbe, Baugewerbe, usw.) sind die bestehenden Gesamtarbeitsverträge der Branchen einzuhalten. Jeder Arbeitgebende und Arbeitnehmende sollte im Besitze des kantonalen NAV der Landwirtschaft oder des Gesamtarbeitsvertrages der betreffenden Branche sein. Diese Verträge sind bei der kantonalen Material- und Drucksachenverwaltung erhältlich.. Lohnbedingungen Dem Arbeitnehmenden ist für seine Tätigkeit eine angemessene Entschädigung (Lohn) auszurichten. Als Richtlinie gelten die auf Seite 3 festgelegten Ansätze. Vom AHV-Lohn können abgezogen werden: / der Prämie der AHV/IV/ALV/EO-Beiträge; die Prämie für die vom Arbeitgebenden bezahlte Krankenpflegeversicherung; / der Prämie der Krankentaggeldversicherung; / der Prämie der Pensionskasse; die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung; die Quellensteuer (bei ausländischen Arbeitnehmenden ohne Niederlassungsbewilligung). der Naturallohn sofern Arbeitnehmende Kost und Logis beziehen. Vom ersten Monatslohn kann ein Viertel des AHV-Lohnes zurückbehalten werden. Die Rückerstattung erfolgt spätestens bei der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ausnahmen: In folgenden Kantonen hat der Arbeitgebende die Hälfte der Krankenpflegeprämie zu tragen: GL, TI, VS, im Kanton AI hat der Arbeitgebende die ganze Prämie zu tragen. 3. Lohnabrechnung Der Arbeitgebende ist verpflichtet, jeden Monat eine vollständige Lohnabrechnung inkl. Überzeit- und Freizeitkontrolle zu erstellen. Der Lohn ist spätestens am Monatsende auszuzahlen. Es ist darauf zu achten, dass ein einwandfreier Auszahlungsbeleg (Quittung) vorliegt. Eine Kopie ist dem Arbeitnehmenden auszuhändigen. Beim Schweizerischen Bauernverband (AGROIMPULS) und den kant. Bauernverbänden kann ein in 5 Sprachen herausgegebener Lohnabrechnungsblock bezogen werden. 4. Arbeitszeit Die tägliche Arbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen NAV der Landwirtschaft. Im Gemüsebau sind die Bestimmungen des Modellarbeitsvertrages zwischen VSGP und IVAG zu beachten. 5. Überstundenarbeit Der Arbeitnehmende hat bei Bedarf Überstundenarbeit zu leisten. Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden kann der Arbeitgebende die Überstundenarbeit durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. Andernfalls hat der Arbeitgebende für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten. Dieser bemisst sich nach dem Normallohn und einem Zuschlag von mindestens 5%. Die geleisteten Überstunden müssen auf der Lohnabrechnung festgehalten und vom Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden bestätigt werden. 6. Freizeit und Ferien Die Anzahl der freien Tage richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen NAV der Landwirtschaft. Der Ferienanspruch des Arbeitnehmenden beträgt vier Wochen pro Jahr (bis zum vollendeten 0. und je nach Kanton ab dem 50. Lebensjahr fünf Wochen). Die Ferien sind, wenn sie nicht schon vorher gewährt wurden, bei Vertragsende zu beziehen. Während des Arbeitsverhältnisses nicht bezogene freie Tage sind bei Vertragsende dem Ferienanspruch gleichzustellen. Der Arbeitgebende hat dem Arbeitnehmenden für die an Freitagen und in den Ferien nicht bezogene Verpflegung eine Entschädigung auszuzahlen. 7. Familienzulagen Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden erhalten für jedes Kind bis zum erfüllten 6. Altersjahr eine monatliche Kinderzulage. Um in den Genuss dieser Zulage zu kommen, muss der Arbeitnehmende die Geburtsscheine der Kinder (mit Übersetzung) auf der Gemeindeausgleichskasse des Arbeitsortes abgeben. Für Kinder über 6 Jahre, die noch in Ausbildung stehen, muss zusätzlich zum Geburtsschein eine Schulbestätigung (mit Übersetzung) vorgewiesen werden. Arbeitnehmende, die in der Schweiz einen Haushalt - -

33 führen, haben zudem Anspruch auf die Haushaltszulage (Massgebend sind die Bestimmungen des FLG). 8. Versicherungen Der Normalarbeitsvertrag (NAV) verpflichtet den Arbeitgebenden sein Personal für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten sowie ein Krankentaggeld von 80% des Lohnes zu versichern. In den Kantonen, in denen der Arbeitgebende keinen Anteil an die Krankenpflegeprämien zu entrichten hat, ist er dennoch verpflichtet, zu kontrollieren, ob die Arbeitnehmenden bei einer Krankenkasse angemeldet sind. Ebenfalls müssen die nicht erwerbstätigen Familienmitglieder einer/eines Mitarbeitenden aus einem der neuen EU- Länder (ausser Ungarn) bei dieser Krankenkasse mitversichert werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) verpflichtet den Arbeitgebenden sein Personal für Berufs- und Nichtberufsunfälle zu versichern. Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) verpflichtet den Arbeitgebenden, das Personal, das länger als 3 Monate beschäftigt wird, einen AHV-Lohn von mehr als CHF '740.00* pro Monat bezieht und älter als 7jährig ist, einer Pensionskasse anzuschliessen. Angestellte, welche die Schweiz definitiv verlassen, müssen sich spätestens einen Monat vor der Ausreise bei der Pensionskasse melden. Dies gilt jedoch nur für Arbeitnehmer, welche älter als 5 Jahre sind. Auskünfte erteilen die landw. Versicherungsberatungsstellen oder die Pensionskassenstiftung der schweizerischen Landwirtschaft, Tel. 056 / Ungerechtfertigte Entlassung (Art. 337c OR) Entlässt der Arbeitgebende den Arbeitnehmenden fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Der Arbeitnehmende muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. Der Richter kann den Arbeitgebenden verpflichten, dem Arbeitnehmenden eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate nicht übersteigen. 0. Ungerechtfertigter Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle (Art. 337d OR) Tritt der Arbeitnehmende ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgebende Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens. Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.. Lenken von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen Soll der Arbeitnehmende mit dem Führen von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen beauftragt werden, muss dieser über einen gültigen Führerausweis mindestens der Kategorie G verfügen. Fehlt der gültige Ausweis, können die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer die gesamten Kosten eines durch den Angestellten verursachten Unfalles beim Arbeitgebenden zurückfordern. Bei den Strassenverkehrsämtern erhält man Informationen über das Ablegen der Führerprüfung für ausländische Arbeitskräfte und die Gültigkeit der ausländischen Führerscheine. Hält sich ein ausländischer Arbeitnehmer länger als ein Jahr in der Schweiz auf, muss sein ausländischer Führerschein nach einem Jahr in einen schweizerischen Führerschein umgetauscht werden.. Schäden durch Krankheiten/Ärztliche Untersuchung Grundsätzlich kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass ein Arbeitnehmender Träger irgendwelcher Viren, Bakterien, Bandwürmer etc. ist. Die Erfahrung zeigt, dass dieses Risiko sehr klein ist. Im Einzelfall können die daraus entstehenden Schäden aber gross sein (z.b. Befall des Tierbestandes mit Bandwürmern). Für solche Schäden besteht in der Regel kein Versicherungsschutz und kein Haftungsanspruch. Der Arbeitgebende kann das Risiko minimieren, wenn er Arbeitnehmende auf seine Kosten ärztlich untersuchen lässt. 3. Arbeitssicherheit Alle Betriebe, welche Arbeitskräfte beschäftigen, müssen die EKAS Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllen. Auskünfte über die Branchenlösung AgriTOP erteilt die BUL, Tel. 06 / Arbeitsbewilligung für ausländische Angestellte Die Kosten für das Konsularvisum oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung gehen zu Lasten des Arbeitgebenden, alle anderen Gebühren oder Kosten gehen zu Lasten des Arbeitnehmenden. 5. Reisekosten für ausländische Arbeitnehmende Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gehen die Reisekosten zu Lasten des Arbeitnehmenden. 6. Fragen Bei Fragen stehen die kantonalen Bauernsekretariate, der SBLV, die ABLA und AGROIMPULS gerne zur Verfügung. * Stand 0 - -

34 SBV Schweizerischer Bauernverband Richtlöhne 0 Personal in Landwirtschaft, Obst-, Wein-, Gemüsebau, landw. Haushalt, etc. Wichtig: Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter Massgebend für die Einstufung in die Lohnklassen ist nicht die Ausbildung, sondern die im Betrieb ausgeübte Funktion. Die angegebenen Löhne verstehen sich als Monatslöhne inklusive allfällig erbrachter Kost und Logis. In der Landwirtschaft sind Monatslöhne üblich. Allfällige 3. Monatslöhne/Gratifikationen sind in diesen Richtlinien nicht enthalten. Der Arbeitgebende ist verpflichtet, jeden Monat eine Lohnabrechnung inkl. Kontrolle der Überzeit, Freizeit und Kostgeldentschädigung zu erstellen. Der Ferienzuschlag für 4 Wochen beträgt 8.33% und bei 5 Wochen 0.64% (Stundenlohnabrechnungen). Lohnklasse Funktion Vergleichbare Ausbildung Berufserfahrung (CH) Bruttolohn / Monat von CHF bis CHF 8 Landw. und bäuerl.-hausw. Betriebsleiter/innen - Verantwortung für Betrieb /Haushalt - Eigenständige Betriebsplanung Höhere Fachprüfung HFP Fach-/Hochschulabschluss Über 5 Jahre 4' ' Unter 5 Jahre 3' ' Landw. und bäuerl.-hausw. Betriebszweigleiter/innen - Verantwortung für Betriebszweig - Eigenständige Planung von Teilbereichen Berufsprüfung (BLS ) Über 5 Jahre 4'0.00 5' Unter 5 Jahre 3' ' Landw. und bäuerl.-hausw. Betriebsangestellte - Eigenständige Arbeitsplanung - Kann alle Arbeiten eigenständig ausführen - Gruppenleiter Landw. und bäuerl.-hausw. Betriebsangestellte - Arbeiten werden gemäss Auftrag selbstständig ausgeführt - Grundkenntnisse vorhanden Befristete Angestellte oder Angestellte ohne Erfahrung, Hilfskräfte - Arbeiten werden gemäss Weisungen ausge führt Fähigkeitszeugnis Teilprüfung, LAP Saisonale Arbeitskräfte, Eidg. Berufsattest EBA Über 5 Jahre 3' ' Unter 5 Jahre 3' ' Über 5 Jahre 3' ' Unter 5 Jahre 3' ' ' Aushilfe - Einfache Tätigkeiten Keine berufl. Ausbildung, unter 8 Jahre ' ' Praktikanten im Rahmen eines Programmes von SBV / Agroimpuls Praktikanten Über 4 Monate Unter 4 Monate ' '50.00 Praktikanten im Rahmen eines Studiums an der ETH oder einer FH (Stand 0) Studenten Unter 4 Monate ' Der Minimallohn für Angestellte aus den EU- Staaten Bulgarien und Rumänien beträgt CHF 3' Alppersonal Informationen zu Löhnen auf Alpen sind auf der Internetseite oder bei verschiedenen kantonalen Anlaufstellen zu finden. Grundsätzlich kann auch bei Angestelltenverhältnissen auf Alpen die vorliegende Lohnrichtlinie als Richtlinie beigezogen werden

35 Allgemeine Grundsätze Die Richtlöhne gelten für voll leistungsfähige Arbeitnehmende. Für Personen deren Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, können die Ansätze entsprechend dem Grad der Einschränkung angepasst werden. Es ist dringend zu empfehlen, dies schriftlich zu vereinbaren. Allfällige Kinderzulagen sind in jedem Fall zusätzlich auszurichten. In kantonalen Normal- oder Gesamtarbeitsverträgen festgelegte Lohnregelungen gehen diesen Richtlöhnen vor. Der Nettolohn ergibt sich nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/ALV/EO, Krankenkasse, Krankentaggeldversicherung, Nichtberufsunfallversicherung, Pensionskasse), Quellensteuer, Naturallohn. Es ist in jedem Fall zu empfehlen, den im einzelnen Arbeitsverhältnis vereinbarten Lohn im individuellen Arbeitsvertrag festzuhalten. Zusammensetzung des Naturallohn Leistung CHF / Tag CHF / Monat Logis/Unterkunft Morgenessen Mittagessen Abendessen Total Wird der Naturallohn nicht erbracht, kann er den Arbeitnehmenden nicht vom Lohn abgezogen werden. Zusätzliche Leistungen können separat verrechnet werden. Berechnung der Stundenlöhne Die Stundenlöhne ergeben sich durch Teilung des Monatslohnes durch die Anzahl der monatlichen Arbeitsstunden gemäss NAV. Muster: Bruttolohn CHF , 5.5 Tagewoche, tägliche Arbeitszeit 0 Std. Formel: Lohn pro Arbeitsstunde = AHV-Lohn pro Monat Arbeitsstunden pro Monat Muster: Lohn pro Arbeitsstunde = CHF 3'70.00 pro Monat 39 Stunden pro Monat = 3.5 CHF pro Std. Berechnung der Arbeitsstunden pro Monat: Wochen pro Jahr: 365 Tage : 7 Tage/Woche = 5.4 Wochen/Jahr Arbeitstage pro Jahr: 5.5 Arbeitstage/Woche x 5.4 Wochen/Jahr = Arbeitstage/Jahr Arbeitstage pro Monat: Arbeitstage/Jahr : Monate/Jahr = 3.90 Arbeitstage/Monat Arbeitszeit pro Monat: 3.9 Tage/Monat x 0 Stunden/Tag = Stunden/Monat Entschädigung für Überstunden Der Arbeitgebende ist verpflichtet eine einwandfreie Aufzeichnung der Überstunden zu führen. Werden die Überstunden nicht durch die Gewährung von Freizeit in gleichem Umfang ausgeglichen, müssen diese mit einem Zuschlag von 5% auf dem Bruttolohn ausbezahlt werden. Beispiel: Bruttolohn CHF 3'70.00, 5.5 Tagewoche, tägliche Arbeitszeit 0 Std., Zuschlag 5% = CHF 6.60 (3'70 : 39 x.5 = 6.60) Hinweis Diese Richtlinien wurden als sozialpartnerschaftliche Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bauernverband (SBV), dem Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverband (SBLV) und der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter (ABLA) vereinbart. Bezugsquellen Diese Richtlinien sowie der Lohnabrechnungsblock können bezogen werden bei: AGROIMPULS, Laurstrasse 0, 50 Brugg AG ABLA, Sekretariat, Nebikerstrasse, Tel , Fax Schötz, Tel info@agroimpuls.ch, info@abla.ch, Brugg / Schötz, im Januar 0

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