Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft * (NAV HW) gestützt auf die Artikel 359, 359a und 360 des Schweizerischen Obligationenrechts

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1 Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft * (NAV HW) Vom 26. April 1988 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, VIII C/12/3 gestützt auf die Artikel 359, 359a und 360 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR), * verordnet: 1. Vollbeschäftigte Arbeitnehmende * Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieser Normalarbeitsvertrag (NAV) findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse im Kanton, die ausschliesslich oder überwiegend hauswirtschaftliche Arbeiten in einem privaten oder einem kollektiven Haushalt betreffen, insbesondere in Heimen, Pensionen und Krankenhäusern, Büros, Praxen oder Werkstätten. * 2 Volontär- sowie Au-pair-Verhältnisse sind eingeschlossen. Der NAV gilt nicht: * a. * für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die einem anderen NAV unterstellt sind; b. für amtlich anerkannte Haushaltlehrverhältnisse; c. * für Arbeitsverhältnisse, die dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden, einem anderen NAV oder einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind. 3 * Art. 2 Wirkung 1 Er gilt als Vertragswille, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. * 2 Bei Abweichungen ist das zwingende Recht, insbesondere die Artikel 361 und 362 des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) zu beachten; vorbehalten bleibt Artikel 359 Absatz 3 OR. * Art. 3 Allgemeine gegenseitige Verpflichtungen 1 Die Pflichten der Parteien richten sich nach Artikel 321 ff. OR, soweit der NAV nicht etwas anderes bestimmt. * 2 Jugendlichen unter 19 Jahren ist nötigenfalls besondere Fürsorge entgegenzubringen. * SBE III/

2 Art. 4 Haftung der Arbeitnehmenden * 1 Die Haftung der Arbeitnehmenden richtet sich nach Artikel 321e OR, soweit der NAV nichts anderes bestimmt. * 2 Bei unbedeutenden Schäden besteht eine Ersatzpflicht nur im Wiederholungsfall. Die Ersatzpflicht ist auf die Hälfte eines monatlichen Barlohnes beschränkt. Eine Forderung darf vom Arbeitgeber nur bei der auf die Entdeckung des Schadens folgenden Lohnzahlung geltend gemacht werden. Art. 5 Arbeitszeit und Ruhepausen 1 Die tägliche Arbeitszeit, ohne Essens- und Ruhepausen, darf für ganze Arbeitstage nicht länger als neun Stunden dauern; die wöchentliche Arbeitszeit darf 50 Stunden nicht überschreiten. In der Regel darf die Arbeitszeit nicht länger als bis Uhr dauern. * 2 Den Arbeitnehmenden sind ausreichende Mahlzeitenpausen sowie täglich eine Ruhepause von 1 1/2 Stunden zu gewähren. * 3 In dringenden Fällen sind die Arbeitnehmenden vorübergehend verpflichtet, Überstunden zu leisten. Diese können ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit angesetzt werden. Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen nach Artikel 321c OR. * 4 Überstundenarbeit ist mit zusätzlicher Freizeit von gleicher Dauer innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu kompensieren. Wird sie nicht kompensiert, richtet sich der Lohn nach Artikel 321c Absatz 3 OR. * Art. 6 Freizeit 1 Die Arbeitnehmenden haben im Laufe einer Woche Anrecht auf mindestens 1 1/2 freie Tage, wobei der Halbtag der halben Arbeitszeit eines Arbeitstages entsprechen muss. Innerhalb von vier Wochen müssen mindestens zwei freie Tage auf einen Sonntag fallen. Die freien Tage und Halbtage müssen in der Regel zum Voraus bestimmt werden und grundsätzlich jeweils auf den gleichen Wochentag fallen. * 2 An folgenden Feiertagen ist den Arbeitnehmenden ein zusätzlicher freier Tag zu gewähren: Neujahr, Fahrtsfest, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Allerheiligen (1. November), Weihnachten und Stefanstag (26. Dezember). Ist dies am Feiertag nicht möglich, wird die Freizeit nachgeholt. * 3 An freien Tagen und Halbtagen besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsleis - tung am Abend. Die Arbeitnehmenden können über ihre Freizeit (Feierabend und freie Tage) nach ihrem Ermessen verfügen. * 4 An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen ist die Arbeit auf das dringend Notwendige zu beschränken. Den Arbeitnehmenden ist Gelegenheit zu geben, ihre religiösen Pflichten zu erfüllen. * 2

3 5 Für nicht beim Arbeitgeber eingenommene Mahlzeiten während der freien Tage haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf eine Verpflegungsentschädigung, die den Ansätzen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) entspricht. * 6 Nach erfolgter Kündigung hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden Zeit für die Stellensuche einzuräumen. Zu diesem Zweck sind diese wenn nötig bis zu drei Stunden pro Woche an einem oder zwei Nachmittagen zu beurlauben. * Art. 7 Weiterbildung * 1 Der Arbeitgeber fördert die Weiterbildung der Arbeitnehmenden. Jugendliche sind für hauswirtschaftliche Kurse und andere Weiterbildungen zu beurlauben, ohne dass ihre Freizeit gekürzt wird. Vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts sind sie zur Arbeit verpflichtet. * Art. 8 Ferien 1 Der Anspruch auf bezahlte Ferien richtet sich nach Artikel 329a OR. Zusätzlich gelten folgende Ansprüche: * a. * b. nach dem vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen c. ab 11. Dienstjahr 5 Wochen d. * 2 Während der Ferien besteht Anspruch auf den Barlohn sowie auf eine Entschädigung für den ausfallenden Naturallohn nach den Ansätzen der AHV. * 3 Ist der Anspruch auf die fünfte Ferienwoche durch die Anzahl der Dienstjahre begründet (Abs. 1 Bst. c), kann der Arbeitgeber den Anspruch mit der Auszahlung eines Viertels des monatlichen Bruttolohnes abgelten. * 4 Im Übrigen ist auf den Ferienlohn Artikel 329d OR anwendbar. * 5 Zeitpunkt und ununterbrochene Mindestdauer der Ferien richten sich nach Artikel 329c OR. * 6 * 7 Die Zeit, während welcher sich die arbeitnehmende Person mit dem Arbeitgeber auf Reisen oder in den Ferien befindet, gilt nicht als Ferienzeit, es sei denn, die Parteien haben dies verabredet und die arbeitnehmende Person ist tatsächlich nicht zur Arbeit verpflichtet. * 8 * Art. 9 Urlaub 1 Arbeitnehmende haben bei folgenden Ereignissen Anspruch auf bezahlte Urlaubstage, die nicht an die Ferien- oder Ruhetage angerechnet werden: * a. bei Verheiratung 2 Tage b. bei Geburt eines Kindes 1 Tag c. bei eigenem Wohnungswechsel 1 Tag 3

4 d. bei Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern 3 Tage e. Todesfall in der Verwandtschaft 1 Tag Art. 10 Lohn, Unterkunft, Verpflegung 1 Der Bruttolohn der Arbeitnehmenden soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten entsprechen und ortsüblich sein. Er ist jährlich zu überprüfen und der Leistung und Dienstdauer der Arbeitnehmenden sowie der Teuerung anzupassen. * 1bis Der Mindestansatz für den Bruttolohn sowie die Berechnung des Abzugs für Naturallohn (Verpflegung, Unterkunft, Besorgung der Wäsche) richtet sich nach der eidgenössischen Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft. * 2 Der Termin für die Zahlung des Barlohnes samt Sozialzulagen und dem Lohn für Überstundenarbeit richtet sich nach Artikel 323 Absatz 1 OR. Mit der Auszahlung des Lohnes ist eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben. * 3 Die Verpflegung muss gesund und ausreichend sein. Arbeitnehmende haben Anspruch auf ein eigenes abschliessbares Zimmer, das angemessenen gesundheitlichen Anforderungen entspricht, wohnlich eingerichtet, gut beleuchtet und gut heizbar ist. Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Waschund Dusch- oder Badegelegenheit zur Verfügung zu stellen. * 4 Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht berücksichtigt werden und sind ohne Abzüge auszurichten. * 5 Stirbt die arbeitnehme Person, hat der Arbeitgeber den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern die Arbeitnehmenden Ehegatten oder minderjährige Kinder oder andere Personen hinterlassen, denen gegenüber sie Unterstützungspflichten erfüllten. * Art. 11 Ansprüche bei Verhinderung der Arbeitsleistung * 1 Die Ansprüche auf Pflege und ärztliche Behandlung bei Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber sowie die Voraussetzungen der Lohnfortzahlungspflicht richten sich nach den Artikeln 324a und 328a Absatz 2 OR. Der Arbeitgeber hat innerhalb eines Jahres während folgender Dauer den Bruttolohn zu bezahlen: Im ersten Dienstjahr für die Dauer von drei Wochen, in jedem folgenden Dienstjahr eine weitere Woche bis zur Höchstdauer von sechs Monaten. * 2 Ausnahmen richten sich nach Artikel 324b OR. * 3 * 4 * 4

5 Art. 12 Krankenversicherung VIII C/12/3 1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmende gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit versichert sind. Der Arbeitgeber bestimmt in Absprache mit der arbeitnehmenden Person den Versicherungsträger. Hat der Arbeitgeber keine oder eine ungenügende Krankenversicherung abgeschlossen, so hat er die nachfolgend aufgeführten Leistungen selbst zu erbringen. * 2 Es sind folgende Leistungen zu versichern: a. ärztliche Behandlung und Arznei; b. * Kosten der allgemeinen Abteilung öffentlicher Spitäler; c. * ein pro Arbeitsjahr einmal aufgeschobenes Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des bei Versicherungsbeginn vereinbarten Barund Naturallohnes ab 31. Krankheitstag. Die Versicherung hat das Taggeld im Maximum 720 Tage innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen zu bezahlen, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende aufgelöst wird. Das Krankengeld ist der eingetretenen Lohnentwicklung anzupassen; d. bei Schwangerschaft und Niederkunft hat die Versicherung die gleichen Leistungen wie bei Krankheit zu umfassen, sofern die Versicherte bis zum Tag ihrer Niederkunft während wenigstens 270 Tagen versichert gewesen ist. 3 Während der Aufschubzeit der Krankentaggeldversicherung sind der arbeitnehmenden Person die gleichen Leistungen wie die der Versicherung vom Arbeitgeber zu bezahlen. Die Leistungen des Arbeitgebers während der Aufschubzeit sowie diejenigen der Krankentaggeldversicherung gelten als Lohnzahlung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 NAV bzw. Artikel 324a OR. * 4 Werden bei Aufnahme in die Krankenversicherung Vorbehalte angebracht, so hat der Arbeitgeber die arbeitnehmende Person während der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Fristen zu entschädigen, auch wenn das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Schutzfrist gemäss Artikel 18 aufgelöst wird. * 5 Die Prämien der Krankenversicherung gehen mindestens zur Hälfte zu Lasten des Arbeitgebers. Art. 13 Unfallversicherung 1 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmenden gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten zu versichern. Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten trägt der Arbeitgeber, jene für die Nichtberufsunfallversicherung tragen die Arbeitnehmenden. * 5

6 Art. 14 Berufliche Vorsorge 1 Die berufliche Vorsorge richtet sich nach Artikel 331 OR und nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). * 2 * Art. 15 Abgangsentschädigung 1 Die Voraussetzungen für eine Abgangsentschädigung richten sich nach Artikel 339b OR. Die Entschädigung entspricht dem vollen zuletzt bezogenen Bruttolohn für sechs Monate. * 2 Die Anrechenbarkeit von Personalfürsorgeleistungen richten sich nach Artikel 339d OR. * 3 Für den Todesfall während des Arbeitsverhältnisses gilt Artikel 339b Absatz 2 OR. * Art. 16 Sozialversicherungsbeiträge 1 Die Beitragspflichten für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft und die Arbeitslosenversicherung richten sich nach der entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. * Art. 17 Vorstellung, Probezeit 1 Veranlasst der Arbeitgeber vor Vertragsabschluss, dass Arbeitnehmende sich persönlich vorstellen, so haben sie Anrecht auf eine Vergütung der Fahrkosten, wenn nichts anderes vereinbart worden ist. * 2 Der 1. Monat nach Dienstantritt gilt als Probezeit, während welcher es jeder Partei freisteht, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen aufzulösen. * Art. 18 Kündigung, Austritt 1 Nach Ablauf der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat. Im ersten Dienstjahr kann auf den 15. oder den letzten Tag eines Monats gekündigt werden; ab dem zweiten Dienstjahr ausschliesslich auf den letzten Tag eines Monats. * 2 Die arbeitnehmende Person hat die Stelle am letzten Tag der Kündigungsfrist zu verlassen; fällt dieser auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist der Austritt auf den vorangehenden Werktag zu legen. * 3 Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach den Artikeln 337 ff. OR. Die fristlose Entlassung eines minderjährigen oder bevormundeten Arbeitnehmenden ist der gesetzlichen Vertretung vorgängig anzuzeigen. * 6

7 Art. 19 Gesetzliche Kündigungsverbote * 1 Die gesetzlichen Kündigungsverbote richten sich nach Artikel 336 ff. OR. * a. * b. * c. * d. * 2 * Art. 20 Ungerechtfertigte Entlassung, Verweigerung des Stellenantritts, fristloses Verlassen der Arbeitsstelle, Verzug des Arbeitgebers * 1 Die Folgen einer ungerechtfertigten Entlassung richten sich nach Artikel 337c OR. * 2 Die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung des Stellenantritts und des fristlosen Verlassens der Arbeitsstelle richten sich nach Artikel 337d OR. * 3 Die Folgen eines Arbeitgeberverzugs richten sich nach Artikel 324 OR. * 4 * Art. 21 * Art. 22 Zeugnis * 1 Für das Arbeitszeugnis gelten die Artikel 330a und 346a OR. * 2 * 2. Für Teilzeitangestellte Art. 23 Teilzeitangestellte * 1 Die Definition der Teilzeitangestellten richtet sich nach Artikel 319 Absatz 2 OR. * 2 Die Bestimmungen des 1. Abschnittes gelten sinngemäss für Teilzeitangestellte, sofern nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt wird. * Art. 24 Arbeitszeit, Lohn 1 Die Arbeitszeit richtet sich nach Vereinbarung. 2 Der Lohnzuschlag für Überstunden entfällt. * 3 * Art. 25 * 7

8 Art. 26 Ferien 1 Arbeitnehmenden, die im Stundenlohn entschädigt werden, kann der auf die Ferienzeit entfallende Lohnanspruch zusammen mit dem Stundenlohn ausbezahlt werden, sofern dies schriftlich ausgewiesen und das Feriengeld separat aufgeführt wird. Der Zuschlag für das Feriengeld beträgt bei 4 Wochen Ferien 8,33 Prozent und bei 5 Wochen Ferien 10,63 Prozent des Stundenlohnes. * Art. 27 * 3. Rechtsschutz * Art. 28 * 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung. * 4. Schlussbestimmungen Art. 29 Aushändigung eines Exemplars 1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmenden ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages samt Auszug aus dem OR auszuhändigen. Auf Wunsch der Parteien stellt die zuständige Behörde diese und weitere erforderliche Informationen zur Verfügung. * Art. 30 * Art. 31 Verhandlungen der Sozialpartner 1 Die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer treffen sich auf Wunsch einer Partei einmal pro Jahr zur Besprechung von Fragen, welche die durch diesen NAV geregelten Arbeitsverhältnisse betreffen. * Art. 32 Inkrafttreten 1 Dieser Normalarbeitsvertrag tritt auf den 1. Januar 1988 in Kraft. 8

9 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle Art. 28 totalrevidiert SBE XI/ Erlasstitel geändert SBE Ingress geändert SBE Titel 1. geändert SBE Art. 1 Abs. 1 geändert SBE Art. 1 Abs. 2 geändert SBE Art. 1 Abs. 2, a. geändert SBE Art. 1 Abs. 2, c. geändert SBE Art. 1 Abs. 3 aufgehoben SBE Art. 2 Abs. 1 geändert SBE Art. 2 Abs. 2 geändert SBE Art. 3 Abs. 1 geändert SBE Art. 3 Abs. 2 geändert SBE Art. 4 Sachüberschrift geänd. SBE Art. 4 Abs. 1 geändert SBE Art. 5 Abs. 1 geändert SBE Art. 5 Abs. 2 geändert SBE Art. 5 Abs. 3 geändert SBE Art. 5 Abs. 4 geändert SBE Art. 6 Abs. 1 geändert SBE Art. 6 Abs. 2 geändert SBE Art. 6 Abs. 3 geändert SBE Art. 6 Abs. 4 geändert SBE Art. 6 Abs. 5 geändert SBE Art. 6 Abs. 6 geändert SBE Art. 7 Sachüberschrift geänd. SBE Art. 7 Abs. 1 geändert SBE Art. 8 Abs. 1 geändert SBE Art. 8 Abs. 1, a. aufgehoben SBE Art. 8 Abs. 1, d. aufgehoben SBE Art. 8 Abs. 2 geändert SBE Art. 8 Abs. 3 geändert SBE Art. 8 Abs. 4 geändert SBE Art. 8 Abs. 5 geändert SBE Art. 8 Abs. 6 aufgehoben SBE Art. 8 Abs. 7 geändert SBE Art. 8 Abs. 8 aufgehoben SBE

10 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle Art. 9 Abs. 1 geändert SBE Art. 10 Abs. 1 geändert SBE Art. 10 Abs. 1 bis eingefügt SBE Art. 10 Abs. 2 geändert SBE Art. 10 Abs. 3 geändert SBE Art. 10 Abs. 4 geändert SBE Art. 10 Abs. 5 geändert SBE Art. 11 Sachüberschrift geänd. SBE Art. 11 Abs. 1 geändert SBE Art. 11 Abs. 2 geändert SBE Art. 11 Abs. 3 aufgehoben SBE Art. 11 Abs. 4 aufgehoben SBE Art. 12 Abs. 1 geändert SBE Art. 12 Abs. 2, b. geändert SBE Art. 12 Abs. 2, c. geändert SBE Art. 12 Abs. 3 geändert SBE Art. 12 Abs. 4 geändert SBE Art. 13 Abs. 1 geändert SBE Art. 14 Abs. 1 geändert SBE Art. 14 Abs. 2 aufgehoben SBE Art. 15 Abs. 1 geändert SBE Art. 15 Abs. 2 geändert SBE Art. 15 Abs. 3 geändert SBE Art. 16 Abs. 1 geändert SBE Art. 17 Abs. 1 geändert SBE Art. 17 Abs. 2 geändert SBE Art. 18 Abs. 1 geändert SBE Art. 18 Abs. 2 geändert SBE Art. 18 Abs. 3 geändert SBE Art. 19 Sachüberschrift geänd. SBE Art. 19 Abs. 1 geändert SBE Art. 19 Abs. 1, a. aufgehoben SBE Art. 19 Abs. 1, b. aufgehoben SBE Art. 19 Abs. 1, c. aufgehoben SBE Art. 19 Abs. 1, d. aufgehoben SBE Art. 19 Abs. 2 aufgehoben SBE Art. 20 Sachüberschrift geänd. SBE Art. 20 Abs. 1 geändert SBE Art. 20 Abs. 2 geändert SBE Art. 20 Abs. 3 geändert SBE Art. 20 Abs. 4 aufgehoben SBE

11 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle Art. 21 aufgehoben SBE Art. 22 Sachüberschrift geänd. SBE Art. 22 Abs. 1 geändert SBE Art. 22 Abs. 2 aufgehoben SBE Art. 23 Sachüberschrift geänd. SBE Art. 23 Abs. 1 geändert SBE Art. 23 Abs. 2 geändert SBE Art. 24 Abs. 2 geändert SBE Art. 24 Abs. 3 aufgehoben SBE Art. 25 aufgehoben SBE Art. 26 Abs. 1 geändert SBE Art. 27 aufgehoben SBE Titel 3. geändert SBE Art. 28 Abs. 1 geändert SBE Art. 29 Abs. 1 geändert SBE Art. 30 aufgehoben SBE Art. 31 Abs. 1 geändert SBE

12 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel geändert SBE Ingress geändert SBE Titel geändert SBE Art. 1 Abs geändert SBE Art. 1 Abs geändert SBE Art. 1 Abs. 2, a geändert SBE Art. 1 Abs. 2, c geändert SBE Art. 1 Abs aufgehoben SBE Art. 2 Abs geändert SBE Art. 2 Abs geändert SBE Art. 3 Abs geändert SBE Art. 3 Abs geändert SBE Art Sachüberschrift geänd. SBE Art. 4 Abs geändert SBE Art. 5 Abs geändert SBE Art. 5 Abs geändert SBE Art. 5 Abs geändert SBE Art. 5 Abs geändert SBE Art. 6 Abs geändert SBE Art. 6 Abs geändert SBE Art. 6 Abs geändert SBE Art. 6 Abs geändert SBE Art. 6 Abs geändert SBE Art. 6 Abs geändert SBE Art Sachüberschrift geänd. SBE Art. 7 Abs geändert SBE Art. 8 Abs geändert SBE Art. 8 Abs. 1, a aufgehoben SBE Art. 8 Abs. 1, d aufgehoben SBE Art. 8 Abs geändert SBE Art. 8 Abs geändert SBE Art. 8 Abs geändert SBE Art. 8 Abs geändert SBE Art. 8 Abs aufgehoben SBE Art. 8 Abs geändert SBE Art. 8 Abs aufgehoben SBE Art. 9 Abs geändert SBE

13 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 10 Abs geändert SBE Art. 10 Abs. 1 bis eingefügt SBE Art. 10 Abs geändert SBE Art. 10 Abs geändert SBE Art. 10 Abs geändert SBE Art. 10 Abs geändert SBE Art Sachüberschrift geänd. SBE Art. 11 Abs geändert SBE Art. 11 Abs geändert SBE Art. 11 Abs aufgehoben SBE Art. 11 Abs aufgehoben SBE Art. 12 Abs geändert SBE Art. 12 Abs. 2, b geändert SBE Art. 12 Abs. 2, c geändert SBE Art. 12 Abs geändert SBE Art. 12 Abs geändert SBE Art. 13 Abs geändert SBE Art. 14 Abs geändert SBE Art. 14 Abs aufgehoben SBE Art. 15 Abs geändert SBE Art. 15 Abs geändert SBE Art. 15 Abs geändert SBE Art. 16 Abs geändert SBE Art. 17 Abs geändert SBE Art. 17 Abs geändert SBE Art. 18 Abs geändert SBE Art. 18 Abs geändert SBE Art. 18 Abs geändert SBE Art Sachüberschrift geänd. SBE Art. 19 Abs geändert SBE Art. 19 Abs. 1, a aufgehoben SBE Art. 19 Abs. 1, b aufgehoben SBE Art. 19 Abs. 1, c aufgehoben SBE Art. 19 Abs. 1, d aufgehoben SBE Art. 19 Abs aufgehoben SBE Art Sachüberschrift geänd. SBE Art. 20 Abs geändert SBE Art. 20 Abs geändert SBE Art. 20 Abs geändert SBE Art. 20 Abs aufgehoben SBE Art aufgehoben SBE

14 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art Sachüberschrift geänd. SBE Art. 22 Abs geändert SBE Art. 22 Abs aufgehoben SBE Art Sachüberschrift geänd. SBE Art. 23 Abs geändert SBE Art. 23 Abs geändert SBE Art. 24 Abs geändert SBE Art. 24 Abs aufgehoben SBE Art aufgehoben SBE Art. 26 Abs geändert SBE Art aufgehoben SBE Titel geändert SBE Art totalrevidiert SBE XI/8 521 Art. 28 Abs geändert SBE Art. 29 Abs geändert SBE Art aufgehoben SBE Art. 31 Abs geändert SBE

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