BSO Rechtsworkshop. Herzlich Willkommen! 02. März 2012, 13:00 Uhr, Haus des Sports, Spiegelsaal

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1 BSO Rechtsworkshop Herzlich Willkommen! 02. März 2012, 13:00 Uhr, Haus des Sports, Spiegelsaal 1

2 Hinweis Die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO) übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen die BSO, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens der BSO kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. 2

3 Der Verein Rechtliche Rahmenbedingungen 3

4 Verein Begriff ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen, jedoch nicht vorrangig auf Gewinn gerichteten Zweckes. 4

5 Gemeinsamer Zweck: Maßgeblicher, gemeinsamer Zweck lt. Statut; Vorsicht bei späterer Verfolgung anderer Zwecke! Bestimmter Zweck: Bestimmtheit des Zwecks ist erforderlich; Gutes tun ist zu wenig Ideeller Zweck: gemeinnützig; auch z.b. Kapitalgesellschaften können gemeinnützig sein 5

6 Verein Ein Verein ist im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (VerG 2002) eine juristische Person. Er besitzt somit Rechtspersönlichkeit ( 2 Abs. 1). 6

7 Gründung Allgemeines Vereine nach dem VerG dürfen nicht auf Gewinn ausgerichtet sein! Achtung: Die Vereinsgründer haften für Handlungen im Namen des Vereines zur ungeteilten Hand. 7

8 Grundsätze Errichtung (Innenwirkung): Zusammenschluss von mind. 2 Personen (Gründer) unter Vereinbarung von Statuten; 8

9 Entstehung (Außenwirkung) : Anzeige der Errichtung des Vereines durch Gründer an die Vereinsbehörde unter Angabe der Namen, des Geburtsdatums und -orts, der Anschrift und einem Exemplar der Statuten schriftlich anzeigen. 9

10 Behördliches Verfahren Prüfung durch die Vereinsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. BundespolizeiDiron) : Zweck, Name Organisation Ergeht binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige keine Erklärung der Vereinsbehörde, dass sie den Verein nicht zulässt, so entsteht der Verein als Rechtsperson. 10

11 Statuten (Muster) 11 Die Gestaltung der Vereinsorganisation im Rahmen der Gesetze grundsätzlich frei ( 3 Abs. 1). Zwingender Mindestinhalt: den Vereinsnamen; der Vereinsname muss unverwechselbar sein und einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen den Vereinssitz im Inland eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszweckes die für die Verwirklichung des Zweckes vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder die Bestellung der Organe des Vereines und die Dauer der Bestellung, ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer den Verein nach außen vertritt (Leitungsorgane) und wer die Geschäfte des Vereines führt (Geschäftsführungsorgan). Letzteres kann auch den Leitungsorganen übertragen werden Beschlusserfordernisse die Art der Schlichtung von Streitigkeiten eine Bestimmung über die freiwillige Auflösung des Vereines und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung.

12 Name zulässig z.b.: Sportverein, Herkules, Elvis Presley Club unzulässig z.b.: Ausdrücke, die gesetzlich verboten sind, die gegen die guten Sitten verstoßen oder irreführend sind; SportDoping Center, Club der Reifenschlitzer 12

13 Vereinssitz Seinen Sitz kann ein Verein nach österreichischem Recht nicht im Ausland haben, sondern nur in Österreich. Tatsächliche Hauptverwaltung 13

14 Mitglieder Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder: keine genauen Vorgaben hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder, innerhalb gewisser Grenzen großer Spielraum grundsätzlich Gleichbehandlung der Mitglieder; verschiedene Kategorien von Mitgliedern möglich 14

15 Vereinsformen Haupt- und Zweigverein Dachverbände Mehrere Vereine können sich zu einem Dachverband zusammenschließen, der rechtlich vollkommen unabhängig ist. Meistens sind Mitglieder wieder Vereine im Sportwesen häufig, zb: BSO, Sportunion, ASKÖ, ASVÖ 15

16 16 Organe Folgende Organe sind zwingend vorgesehen: Mitgliederversammlung (Generalversammlung): Häufigkeit, Zuständigkeit, Stimmberechtigung, Form der Einberufung, Beschlussfassung, Der Mitgliederversammlung vorbehalten: Vorstandsbestellung, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.

17 Organe Leitungsorgan (mindestens zwei Personen); vertritt den Verein gemeinsam nach außen und führt die Geschäfte Rechnungsprüfer (mindestens zwei Personen); in besonderen Fällen auch Abschlussprüfer Streitschlichtungsstelle; ein Schiedsgericht kann eingerichtet werden Es kann auch ein freiwilliges Aufsichtsorgan (mindestens drei natürliche Personen) bestellt werden. 17

18 Hinweis Das Leitungsorgan eines Vereines ist verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszufolgen 18

19 Gebarung Allgemeines: Das Leitungsorgan hat in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Die finanzielle Gebarung ist vom Leitungsorgan transparent und nachvollziehbar zu gestalten und über die entsprechenden Aufzeichnungen binnen 5 Monate ab Beendigung des Rechnungsjahres eine Einnahmen und Ausgabenrechnung inklusive Vermögensübersicht zu erstellen 19

20 Gebarung Prüfungsgrundlage für die Rechnungsprüfer Bericht binnen einer Frist von 4 Monaten an die Organe des Vereines auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen. Festgestellte Mängel, begründet in einem beharrlichen und schwerwiegenden Fehlverhalten des Leitungsorgans, sind von den Rechnungsprüfern aufzuzeigen und sie haben gegebenenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 20

21 Schiedsgericht Schiedsgericht: Um prozessuale Auseinandersetzungen vor den Gerichten zu vermeiden,kann auch als nachfolgende Instanz der Schlichtungseinrichtung ein Schiedsgericht in Anknüpfung an die Erfordernisse der 577 ff ZPO in den Statuten vereinbart werden. genaue Regelung des Schiedsgerichtes oder Verweis auf 580 ff ZPO (jede Partei bestellt einen Schiedsrichter und diese wählen einen Obmann) 21

22 Organbefugnisse Befugnisse der Organe: Die Vereinsorgane sind nur im Rahmen der erteilten Befugnisse berechtigt zu handeln! 22

23 Haftung Allgemeines Haftung bedeutet grundsätzlich das Einstehen für Verbindlichkeiten oder für ein schuldhaftes Fehlverhalten oder für eine vertraglich übernommene Verpflichtung. 23

24 Haftung Grundsätzlich haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen gegenüber Dritten Organwalter- und Mitgliederhaftung Verletzung gesetzl. Vorschriften vertragl. Pflichten 24

25 Haftung Persönliche Haftung der Organwalter und Mitglieder, wenn sie dritten schuldhaft Schaden zufügen Wird der Verein zu Recht in Anspruch genommen, dann ggf. Rückgriffsanspruch gegen Organwalter 25

26 Haftung Ersatzansprüchen des Vereines gegen einen Organwalter Teilnehmer der MV sind keine Organwalter! Sorgfaltsmaßstab: Ordentlicher und gewissenhafter Organwalter Größe des Vereins, Art und Umfang des Geschäfts 26

27 Haftung die Mitgliederversammlung oder ein Zehntel aller Mitglieder können Ersatzansprüche geltend machen. Die Haftung für Rechnungsprüfer wurde auf die Höchstgrenze von 2 Mio. bzw. 10 Mio. festgesetzt 27

28 Beendigung/Auflösung Die Rechtspersönlichkeit eines Vereines endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister. Ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung 28

29 Beendigung/Auflösung Freiwillige Auflösung: Voraussetzungen und Verwendung des Vereinsvermögens bestimmen die Statuten Der Verein hat der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung, das Erfordernis der Abwicklung, sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen 4 Wochen nach Auflösung mitzuteilen ( 28 Abs. 1-3 VerG). 29

30 Beendigung/Auflösung Behördliche Auflösung: Analog zu den Gründen für die Nichtgestattung eines Vereines ist die Behörde auch berechtigt, einen Verein mit Bescheid aufzulösen. Dies kann auch dann erfolgen, wenn der Verein binnen eines Jahres ab seiner Entstehung keine organschaftlichen Vertreter bestellt hat. Die Auflösung erfolgt analog zur freiwilligen Auflösung. 30

31 Auflösung: Abwicklung, Nachabwicklung: Die Vereinsbehörde kann einen Abwickler bestellen. Dieser tritt an die Stelle des Organwalters (Funktionär) und hat das Vereinsvermögen zu verwalten und gegebenenfalls zu verwerten. Der behördlich bestellte Abwickler erwirbt auch einen Anspruch auf angemessene Entlohnung und Barauslagenersatz. Seine Funktion endet mit der Enthebung durch die Vereinsbehörde. Bei Hervorkommen von Vermögen nach Eintragung der Auflösung im Vereinsregister ist wie bei einer Abwicklung vorzugehen und es lebt der Verein vorübergehend wieder auf. 31

32 Exkurs Werkvertrag: Werkvertragsnehmer ist zur Erbringung eines Erfolges oder zur Herstellung eines Werkes verpflichtet. er muss also einen konkreten, greifbaren Erfolg erbringen. er arbeitet somit selbständig und unabhängig 32

33 Freier Dienstvertrag Ein freier Dienstvertrag liegt vor, wenn sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, für einen anderen (=Auftraggeber) seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich in persönliche Abhängigkeit zu begeben. Freie Dienstnehmer haben keine Ansprüche aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen. (Kündigungsfrist ist jedoch einzuhalten) freie Dienstnehmer sind bei der Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung anzumelden. 33

34 34 Viel Erfolg für Ihre Vereinsarbeit

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