Hoppetosse. Förderverein des ev. Kindergarten und Familienzentrum Villa Kunterbunt. Satzung vom
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- Hilke Kaufman
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1 Satzung vom Förderverein Hoppetosse des ev. Kindergarten und Familienzentrum Der Verein führt den Namen: 1 Bezeichnung Förderverein Hoppetosse, des ev. Kindergarten und Familienzentrum und hat seinen Sitz in Vlotho. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen eingetragen. 2 Grundsatz Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Förderung des Kindergartens Exter. Das Vermögen des Vereins und die Erträgnisse des Vermögens sowie sonstige Einnahmen dürfen nur zu diesem Zweck verwandt werden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person aus Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen. Alle Tätigkeiten für den Verein sind ehrenamtlich zu erbringen. 1. Eintritt 3 Mitgliedschaft Mitglied kann jede geschäftsfähige, natürliche und juristische Person werden, die diese Satzung akzeptiert. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. 1
2 2. Austritt Die Mitgliedschaft wird automatisch auf weitere Kinder der Familie übertragen. Sie endet, wenn das letzte Kind den ev. Kindergarten verlässt. Auf Wunsch kann die Mitgliedschaft weiter geführt werden. Der Vorstand wird sich mit den jeweiligen Mitgliedern in Verbindung setzen. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende jedes Kindergartenjahres (31.7.) möglich. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat und endet am eines jeden Jahres. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. 3. Ausschluss Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Dem Betroffenen soll zuvor Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. 4 Organe und Einrichtungen Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden. Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern und zwar: 5 Vorstand 1. dem/der 1. Vorsitzenden 2. dem/der 2. Vorsitzenden 3. dem/der Schriftführer/-in 4. dem/der Kassierer/in 6 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils 2 Jahre zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 2
3 7 Mitgliederversammlung Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche schriftlich einzuladen sind. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. 8 Mitgliedsbeitrag Jedes Mitglied ist zur Leistung von jährlichen Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird bei der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mindestbeitrag beträgt 13,00 pro Jahr. Höhere Beträge sind besonders erwünscht. 9 sonstige Zuwendungen Der Verein kann einmalig oder wiederkehrend Spenden von Vereinsmitgliedern oder nicht dem Verein angehörenden Förderern entgegennehmen. 10 Kosten Kosten, die dem Verein für Organisation und Veranstaltungen entstehen, werden vom Verein getragen. 3
4 11 Haftung des Vereins Die Haftung des Vereins kann sich aus vertraglichen Ansprüchen und aus gesetzlichen Haftungszuweisungen ergeben. 1. Haftung aus Vertrag Der Verein haftet als juristische Person durch natürliche Personen. Dies bedeutet, dass der Verein durch die Handlungen des Vorstandes selbst verpflichtet wird. Schließt der Vorstand einen Vertrag, so schuldet nicht der Vorstand sondern der Verein die vereinbarte Leistung. Entsteht im Rahmen des Vertragsverhältnisses ein Schaden, so haftet zunächst nur der Verein auf Grund vertraglicher Anspruchsnormen für diesen Schaden. Er haftet dabei auch für Schäden, die seine haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter bei der Erfüllung des Vertrages verursachen. Diese vertragliche Haftung für Erfüllungsgehilfen, ergeben sich aus 278 BGB. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach dem Willen des Vereins bei der Erfüllung einer vertraglichen Verbindlichkeit als Hilfsperson tätig wird. Der Verein haftet für jedes vorsätzliche oder fahrlässige Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen. Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Erfüllungsgehilfen ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht worden sind. 2. Haftungsausschluss 1. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. 2. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins. 3. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen. 4
5 12 Auflösung Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die ev. Kirchengemeinde Exter, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Kindergartens und Familienzentrums zu verwenden hat. Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr. 13 Geschäftsjahr Vlotho-Exter, den Michaela Schürmann Juliane Streeck Tanja Steinbach Janina Jakobskrüger Heike Rentz Natascha Meier Kirsten Rinne 5
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