Satzung. 1 Name und Sitz. nach Eintragung im Vereinsregister mit dem Namenszusatz : 2) Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Frankfurt am Main

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1 Blatt 1 von 7 Verband für Fassadentechnik e.v. Satzung 1 Name und Sitz 1) Der Verband trägt den Namen "Verband für Fassadentechnik", nach Eintragung im Vereinsregister mit dem Namenszusatz : "e.v." 2) Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Frankfurt am Main Abs. I 2 Zweck des Verbandes ist : 1) Fachlicher Austausch der Verbandsmitglieder untereinander. 2) Abhalten von Fach- und Fortbildungsseminaren. 3) Der Verband kann Mitglied in anderen Verbänden werden, andere Verbände als Mitglied aufnehmen sowie Kooperation mit anderen Verbänden eingehen. 4) Abklären von rechtlichen Belangen für die Leistungsbilder der Verbandsmitglieder. 5) Förderung von Wissenschaft, Forschung und Technik, insbesondere auf dem Gebiet der Fassadenplanung, Fassadentechnik und Fassadengestaltung. 6) Förderung kultureller Zwecke durch ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, insbesondere Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten der Denkmalspflege im Zusammenhang mit der Fassadentechnik. 7. Förderung der Denkmalspflege, insbesondere bezogen auf die Erhaltung, Wiederherstellung

2 Blatt 2 von 7 von (nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften) anerkannten Baudenkmälern, insbesondere von Fassaden. Abs. II Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Abs. III Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen. Abs. V Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Verbandes beginnt mit dem 1. Juli und endet mit dem 30. Juni des folgenden Jahres. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Gründungssitzung des Verbandes und endet mit dem 30. Juni des folgenden Jahres. 4 Mitglieder 1) Mitglieder sind die ordentlichen Mitglieder die fördernden Mitglieder die Ehrenmitglieder die außerordentlichen Mitglieder 2) Ordentliche Mitglieder können werden : Natürliche Personen, juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, sofern sie unabhängige Projektierungs- und Konstruktionsleistungen zur Fassadentechnik erbringen und eine herausragende fachliche Eignung nachweisen. 3) Fördernde Mitglieder können werden : Natürliche Personen, juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, welche die Zwecke des Verbandes unterstützen.

3 Blatt 3 von 7 4) Ehrenmitglieder können werden : Natürliche Personen mit besonderen Verdiensten um den Verband für Fassadentechnik e.v.. Ein Ehrenmitglied kann zugleich ordentliches oder förderndes Mitglied sein. 5) Außerordentliche Mitglieder können werden : Verbände und Institutionen im Sinne des 2, Absatz 3 5 Erwerb der Mitgliedschaft 1) Über die Mitgliedschaft von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitglieder entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. 2) Ehrenmitglieder werden auf einer Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ernannt. Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern können von jedem ordentlichen Mitglied bis 12 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. 6 Rechte der Mitglieder 1) Die Mitglieder haben die ihnen durch Gesetz und Verbandsordnung zugewiesenen Rechte. 2) Aktiv stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder des Verbandes. Juristische Personen und nicht rechtsfähige Personengemeinschaften haben einen stimmberechtigten Vertreter zu benennen. 3) Wählbar sind natürliche Personen, die Inhaber, Mitinhaber, Organe oder Gesellschafter der ordentlichen Mitglieder sind. 7 Pflichten der Mitglieder 1) Die Mitglieder sind an die Verbandssatzung, die Verbandsordnungen und die Beschlüsse der Verbandsorgane gebunden. 2) Die Mitglieder sind zur Zahlung der Verbandsbeiträge verpflichtet.

4 Blatt 4 von 7 3) Die Mitgliedsbeiträge und sonstigen Leistungen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 8 Ende der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit sowie Austritt oder Ausschluss. 2) Das Mitglied kann durch schriftliche Erklärung, die dem Vorstand bis zum 31. März zugegan-gen sein muss, zum Schluss des Geschäftsjahres aus dem Verband austreten. 3) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung insbesondere ausgeschlossen werden a) wegen verbandschädigenden Verhaltens b) wenn es trotz Mahnung während eines halben Jahres seinen Beitrag nicht entrichtet hat. 4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Bescheid, der per Einschreiben zuzustellen ist. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von drei Wochen nach Zustellung, die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung angerufen werden. In dieser Mitgliederversammlung kann sich der Ausgeschlossene bei der Verhandlung des Ausschlusses, eines mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreters bedienen. 9 Organe Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 10 Mitgliederversammlung 1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist weiterhin auf schriftlichem Verlangen von mindestens 15 % der ordentlichen Mitglieder innerhalb von 3 Monaten einzuberufen.

5 Blatt 5 von 7 4) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Tagesordnung. 5) Die Mitgliederversammlung beschließt vor allem über die Mitgliedsbeiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, Änderungen der Satzung und Vereinsordnung sowie über die Zusammenarbeit bzw. Mitgliedschaft von anderen Vereinen. 6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Mitgliederversammlung gewähltem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 7) Alles weitere regelt eine Verbandsordnung. 11 Vorstand 1) Der ehrenamtliche Vorstand besteht aus : a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Schatzmeister 2) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jeweils zwei seiner Vorstandsmitglieder gem. Abs. 1 a) d) ( 26 BGB). 3) Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die der Erfüllung des Vereinszwecks dienen und nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. 4) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer und/oder eine Sekretärin anstellen. 5) Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder und/oder einzelne Verbandsmitglieder übertragen. Letztere dürfen die ihnen angetragene Aufgabe nur aus triftigem Grund ablehnen. 6) Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben an Außenstehende, z.b. Steuerberater und Rechtsanwälte übertragen. 7) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Aufwendungen. Ferner haben die Mitglieder des Vorstandes Anspruch auf eine angemessene Vergütung Ihrer Tätigkeit. Näheres hierzu regelt eine Verbandsordnung. 8) Der 1. Vorsitzende wird bei Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Der 1. Vorsitzende kann in Einzelfällen Vorstandsmitglieder mit seiner Vertretung beauftragen.

6 Blatt 6 von 7 9) Im übrigen werden die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Vorstandsmitglieder durch eine Verbandsordnung oder durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit geregelt. 12 Vorstandswahl 1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. 2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder wird durch einen zu diesem Zweck gewählten Wahlleiter geleitet. 3) Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zu wirksamen Neuwahlen im Amt. Wiederwahlen sind zulässig. Die Vorstandsmitglieder gem. 11 Abs. 1 Buchstabe a) und c) werden in geraden Jahren mit den Buchstaben b), und d)) in ungeraden Jahren gewählt. 4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann es der Vorstand bis zum Ersatz oder zur Neuwahl selbst ergänzen. 13 Rechnungsprüfer 1) Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr einen Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Rechnungsprüfer können nur Mitglieder sein, die kein sonstiges Vorstandsamtamt inne haben oder unmittelbar vorher inne hatten. 2) Die Rechnungsprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege sowie die Kassenführung rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Über wesentliche von ihnen beobachtete Entwicklungen bei Einnahmen und Ausgaben sollen sie der Mitgliederversammlung berichten. 3) Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener übersehbarer Zeiträume während und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden. 14 Verbandsordnungen 1) Der Verband gibt sich Verbandsordnungen, in welchen grundsätzliche Belange wie z.b. Führen des Verbandslogos, Mitgliedsbeiträge, Aufgaben von Arbeitsgruppen usw. geregelt werden.

7 Blatt 7 von 7 2) Die Verbandsordnungen können auf einer Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen verabschiedet bzw. geändert werden. 15 Haftungsausschluss Der Verband haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung von Verbandsveranstaltungen erleiden, wenn oder soweit solche Verluste und Schäden nicht durch Versicherungen gedeckt sind. 16 Auflösung 1) Die Auflösung des Verbandes kann nur durch zwei, im Abstand von mindestens 4 Wochen, aufeinanderfolgende Mitgliederversammlungen mit einer Mehrheit von jeweils 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes sind zwei Liquidatoren zu bestellen. Diese haben, auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, das Verbandsvermögen an eine bei den der Auflösung der vorgeschalteten Mitgliederversammlungen zu bestimmenden, in der Fassadentechnik ausbildenden Institution zu übergeben. Diese Institution hat das übergebene Verbandsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Optik der Satzung wurde durch das nachträgliche Einfügen des Verbandslogos am vom Schriftführer Herrn Wilken überarbeitet. Hiermit sei auch auf die mittlerweile separat verabschiedete Markensatzung verwiesen. Diese ist für sich eigenständig und nicht Bestandteil dieses Schriftstückes.

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