Künstler-Sozialversicherungsfonds

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1 Künstler-Sozialversicherungsfonds Geschäftsbericht 2014

2 KSVF-Geschäftsbericht Gesetzliche Grundlagen Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2015 wurde das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert. a) Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz Die Änderungen umfassen insbesondere folgende Maßnahmen: Verpflichtung des Fonds zur Einrichtung eines unselbständigen Unterstützungsfonds aus den Rücklagen für die Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen und Künstler in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen mit einem jährlichen Höchstbetrag von Erfüllung des Zuschusserfordernisses der Mindesteinkünfte (Einnahmen abzüglich Aufwendungen) aus künstlerischer Tätigkeit auch durch Mindesteinnahmen aus künstlerischer Tätigkeit. Anspruch auf Zuschuss zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung, wenn im 3- Jahresdurchschnitt die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) aus künstlerischer Tätigkeit erreicht werden. Einrechnung von Einkünften (Einnahmen aus künstlerischen Nebentätigkeiten, z.b. Kunstvermittlung, Kunstinterpreatation) in die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) aus künstlerischen Tätigkeiten. Entfall des Zuschusserfordernisses der Mindesteinkünfte (Einnahmen) in den ersten 5 Kalenderjahren. b) Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 Ebenso wurden durch das obgenannte Bundesgesetz die vom KSVF einzuhebenden Abgaben für Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, von 8,72 auf 6 pro verkauftem bzw. vermietetem Gerät und für Kabelnetzbetreiber von monatlich 0,25 auf 0,20 pro Empfangsberechtigtem für die Zeit bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Die Herabsetzung dieser Abgaben gilt sohin für die Zeit vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember Danach treten wieder die bisherigen Abgabenhöhen in Kraft. Gleichzeitig wird in diesem Gesetz bestimmt, dass eine Evaluierung der Auswirkungen der Änderung und der Ausgabenstruktur des Künstlersozialversicherungsfonds bis 31. Dezember 2017 zu erfolgen hat. c) Verordnungen betreffend Erhöhung des Beitragszuschusses Bei der Gründung des Fonds im Jahr 2001 betrug der jährliche Höchstzuschuss 872,--. Seither wurde dieser Betrag mehrmals durch Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur erhöht und betrug zuletzt im Kalenderjahr ,--. Mit Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, BGBl. II Nr. 446/2012, wurde mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2013 eine neuerliche Erhöhung auf nunmehr

3 KSVF-Geschäftsbericht ,-- vorgenommen, woraus sich eine Steigerung des Zuschusshöchstbetrages seit 2001 um insgesamt 97,5 %, also fast eine Verdoppelung, ergibt. Tätigkeit im Berichtsjahr Neben der Prüfung der Voraussetzungen und der bescheidmäßigen Zuerkennung von Zuschüssen sowie der Einhebung der Abgaben gemäß Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 bestand nach wie vor eine äußerst arbeitsintensive Aufgabe des Fonds darin, die überwiegend eine Mehrzahl von Kalenderjahren betreffenden Rückforderungsverfahren durchzuführen. Durch die Novelle BGBl I Nr. 55/2008 wurden die Möglichkeiten des Fonds, auf die Rückforderung ausbezahlter Beitragszuschüsse zu verzichten, bedeutend erweitert. Dies setzt aber eine genaue Prüfung des Sachverhaltes in jedem einzelnen Fall voraus. Es kann jedenfalls festgestellt werden, dass der rechtspolitische Zweck dieser Novelle voll erreicht worden ist: Insgesamt wurde vom Fonds bis zur Erstellung dieses Geschäftsberichtes in Rückforderungsfällen auf ausbezahlte Zuschüsse im Betrag von ,12 verzichtet. Verwaltungsaufwand Im Geschäftsjahr 2014 arbeiteten beim Fonds sieben vollbeschäftigte und drei teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter/innen. Befristet für die Zeit der Aufarbeitung sämtlicher Rückforderungsverfahren wurde das Team des Künstler-Sozialversicherungsfonds um drei juristische Bedienstete verstärkt (die bereits in den vorgenannten Personalzahlen enthalten sind). Bezogen auf die pro Kalenderjahr schwankenden Gesamterträge des Fonds betrug der Personalaufwand 8,42 %, der Verwaltungsaufwand insgesamt 11,50 % der Gesamterträge des Kalenderjahres Information und Beratung Detaillierte Informationen über den KSVF finden sich auf der Website des KSVF ( In übersichtlicher Form werden hier die einzelnen Schritte von der Antragstellung bis zu einem eventuellen Rückforderungsverfahren sowie die Bestimmungen betreffend die Meldung des Ruhens der künstlerischen Tätigkeit dargestellt. Weiters werden hier auch alle notwendigen Informationen betreffend die Abgabepflicht für Kabelnetzbetreiber und Verkäufer von Satellitenreceiver-Geräten angeboten. Gemeinsam mit dem Kulturrat hat der Fonds bereits 2008 eine breite Informationsoffensive gestartet. Neben verschiedenen Aussendungen wurden in zahlreichen in ganz Österreich abgehaltenen Informationsabenden von Mitarbeiterinnen des Fonds im Kalenderjahr 2008 und 2009 die Veränderungen durch die Novelle 2008, aber auch insgesamt die Tätigkeit des Künstler-Sozialversicherungsfonds, das Verfahren zur Erlangung von Zuschüssen und das Rückforderungsverfahren ausführlich dargestellt. Jeweils im Anschluss an diese Vorträge konnten sowohl in der Gruppe als auch im persönlichen Gespräch Fragen der Betroffenen erörtert und geklärt werden. Im Kalenderjahr 2012 wurde eine zweite Tranche dieser erfolgreichen Veranstaltungsreihe durchgeführt, in der insbesondere auch auf die neuen

4 KSVF-Geschäftsbericht Bestimmungen bezüglich des Ruhens der künstlerischen Erwerbstätigkeit eingegangen wurde. In den darauf folgenden Kalenderjahren waren Angehörige des Fonds sodann immer wieder bei Informationsveranstaltungen von Künstlerorganisationen und Hochschulen als Vortragende tätig. Die Informationsbroschüre der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) wurde wie jedes Jahr aktualisiert. Hier ist das Verfahren von der Antragstellung beim KSVF bis zur Gutschrift der Zuschüsse ebenfalls zusammenfassend dargestellt. Kuratorium Dem Kuratorium unter dem Vorsitz von MR Dr. Alois Schittengruber (BKA) obliegt die Überwachung des Geschäftsführers in seiner wirtschaftlichen Gestion ( 8 Abs. 1 K-SVFG). Es ist der Erfüllung seiner Aufgaben in vier Sitzungen im Berichtsjahr nachgekommen. Insbesondere wurden die für die Funktionsfähigkeit des KSVF erforderlichen formellen Beschlüsse gefasst, der Jahresabschluss 2013 angenommen und das Jahresbudget 2015 genehmigt. Der Geschäftsführer hat in diesen Sitzungen regelmäßig über den Gang der Geschäfte und die Lage des Fonds berichtet. Anhand von quartalsweisen Ein- und Ausgabenrechnungen war das Kuratorium laufend über die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage des Fonds informiert. Geschäftsführer Geschäftsführer des Fonds ist Mag. Othmar Stoss, der diese Funktion seit 1. April 2005 ausübt und seine Tätigkeit mit Ende der laufenden Funktionsperiode (31. März 2015) auf eigenen Wunsch beendet. Nach Durchführung der gemäß Stellenbesetzungsgesetz längstens alle fünf Jahre durchzuführenden Neuausschreibung dieser Funktion wurde die bisherige Stellvertreterin des Geschäftsführers, Frau Mag. Bettina Wachermayr, von Herrn Bundesminister Dr. Josef Ostermayer zur neuen Geschäftsführerin des Fonds ab 1. April 2015 bestellt. Künstlerkommission Der Gesetzgeber hat das umfangreiche Begutachtungsverfahren zur Frage nach der Künstlereigenschaft spartenmäßig strukturiert. Die Künstlerkommission besteht seit der Novelle 2008 aus sechs Kurien und je einer Berufungskurie. Die Kurien erstellen auf Antrag des Geschäftsführers Gutachten darüber, ob die Antragstellerin bzw. der Antragsteller auf Grund ihrer/seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft ( 2 Abs. 1 K-SVFG). Das Gesetz stellt damit auf die aktuelle Tätigkeit ab; maßgebend ist die Tätigkeit in dem Jahr, für das ein Zuschuss beantragt wird. In der auf Grund der K-SVFG-Novelle 2008 neu erlassenen Künstlerkommissionsverordnung vom 3. September 2008 sind jene Künstlerinnen/Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften bezeichnet, die Mitglieder in Kurien entsenden können. Durch den weit gefassten Kreis kann eine ausgewogene Berücksichtigung sämtlicher Kunstgebiete in der Künstlerkommission erreicht werden.

5 KSVF-Geschäftsbericht Begutachtung der Künstlereigenschaft in den Kurien Die Kurien erstellen die Gutachten in Senaten, deren Zusammensetzung durch eine feste Geschäftseinteilung (nach einem Rotationsprinzip) geregelt ist. Im Jahr 2014 wurden in 16 Kuriensitzungen aller Sparten 229 Anträge begutachtet. In 175 Fällen wurde die Frage nach dem Vorliegen der Künstlereigenschaft bejaht, in 40 Fällen verneint, 14 Anträge wurden rückgestellt. Die Berufungskurien traten zu weiteren 5 Sitzungen zusammen, in denen 12 positive und 6 negative Gutachten erstattet wurden. Die Kurien tagen völlig unabhängig voneinander. Die Ablehnungsquote in den bisherigen zehn Bestandsjahren des KSVF liegt in allen Kurien zwischen 17 % und 34 % mit Ausnahme der Kurie für darstellende Kunst, in der bisher nur in 10,39 % der Fälle die Frage nach der Künstlereigenschaft des Antragstellers verneint wurde. Zuschüsse Der Fonds hat seit seinem Bestehen bis zum Stichtag 31. Dezember 2014 insgesamt Personen Zuschüsse zuerkannt. Die Ergebnisse der Gewinn- und Verlustrechnungen weisen für diesen Zeitraum einen Aufwand von 74,327 Mio, davon 7,516 Mio. im Kalenderjahr 2014, aus. Die Verteilung sämtlicher Antragsteller auf die einzelnen Kunstgattungen stellt sich wie folgt dar: Die bildenden Künstler stellen mit 52,07 % die größte Gruppe dar, gefolgt von den Komponisten und Musikern mit 24,81 % sowie den darstellenden Künstlern mit 10,62 %. 3,02 % der Zuschussempfänger sind der Kurie für Literatur, 0,89 % der Filmkurie und 3,66 % der allgemeinen Kurie für zeitgenössische Ausformungen der Bereiche der Kunst zuzuordnen. 4,92 % fielen in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Kurien. Zum angegebenen Prozentsatz für die Filmkurie ist anzumerken, dass diese Kurie erst durch die Novelle 2008 geschaffen worden ist. Vor diesem Zeitpunkt wurden die entsprechenden Anträge von der allgemeinen Kurie behandelt. Von den Antragstellern und Antragstellerinnen waren 60 % männlich und 40 % weiblich. Die Verteilung auf die einzelnen Bundesländer stellt sich wie folgt dar: Bundesland Anzahl in % Burgenland 222 1,65% Kärnten 459 3,41% Niederösterreich ,49% Oberösterreich ,13% Salzburg 686 5,10% Steiermark ,72% Tirol 802 5,97% Vorarlberg 324 2,41% Wien ,15%

6 KSVF-Geschäftsbericht Ausland 265 1,97% Der Beitragszuschuss beträgt für die Kalenderjahre 2001 bis 2004 höchstens 72,67 monatlich ( 872,04 jährlich), für die Kalenderjahre 2005 bis 2008 höchstens 85,50 monatlich ( 1.026,-- jährlich), für das Kalenderjahr 2009 höchstens 102,50 monatlich ( 1.230,-- jährlich), für die Kalenderjahre 2010 und 2011 höchstens 112,50 monatlich ( 1.350,-- jährlich) sowie für das Kalenderjahr 2012 höchstens 130,-- monatlich ( 1.560,-- jährlich). Der Beitragszuschuss gebührt maximal in der Höhe der vom Künstler/von der Künstlerin entrichteten Beiträge zur Pensionsversicherung bzw. mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2008 maximal in der Höhe der vom Künstler/von der Künstlerin entrichteten Beiträge zur Pensions- Kranken- und Unfallversicherung. Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2013 wurde der Beitragszuschuss durch Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur nochmals, und zwar um rund 10 % erhöht. Ab diesem Zeitpunkt beträgt der höchstmögliche Beitragszuschuss 143,50 monatlich bzw ,-- jährlich. Für die Leistung von Zuschüssen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Antrag des Künstlers/der Künstlerin 2. Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß 2 Abs. 1 Z 4 GSVG 3. Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne von 2 Abs. 1 K-SVFG 4. Mindesteinkünfte aus selbständig künstlerischer Tätigkeit: ös ,- (2001), 3.618,48 (2002), 3.712,56 (2003), 3.794,28 (2004), 3.881,52 (2005), 3.997,92 (2006), 4.093,92 (2007), 4.188,12 (2008), 4.292,88 (2009), 4.395,96 (2010), 4.488,24 (2011), 4.515,12 (2012), 4.641,60 (2013), 4.743,72 (2014), 4.871,76 (2015) 5. Maximale Gesamteinkünfte in den Kalenderjahren ,67, im Kalenderjahr ,60, im Kalenderjahr ,40, im Kalenderjahr ,80, im Kalenderjahr ,23, im Kalenderjahr ,60, im Kalenderjahr ,00, im Kalenderjahr ,15 sowie im Kalenderjahr ,70. Die jährliche Einkommensobergrenze erhöht sich seit 1. Jänner 2008 bei Sorgepflichten für Kinder. Das heißt, sie wird pro Kind, für das Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, um das 6-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG erhöht. Für das Kalenderjahr 2015 beträgt die Höchstgrenze bei einem Kind daher ,58, bei 2 Kindern: ,46, bei 3 Kindern: ,34, usw. Einhebung der Abgaben Gemäß den Bestimmungen des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981(BGBl I 132/2000) sind die gewerblichen Betreiber von Kabelrundfunkanlagen und die Hersteller und Importeure (Großhändler) sowie die Vermieter von Geräten mit Satellitenreceivern und decodern verpflichtet, Abgaben an den KSVF zu leisten. Die Höhe der Abgabe beträgt derzeit 0,20 pro Monat je Kabel-TV-Teilnehmer und 6.-- pro im Inland verkauften oder vermieteten Sat- Gerät. Von der Zahlung ausgenommen sind jene Unternehmen, bei denen die Abgabe 872,- pro Kalenderjahr nicht übersteigt, d.h. Händler, die nicht mehr als 145 Sat-Receiver pro Jahr verkaufen und Betreiber von Kabelrundfunkanlagen mit weniger als 364 Teilnehmern.

7 KSVF-Geschäftsbericht Im Jahr 2014 waren 98 Kabelnetzbetreiber und 86 Hersteller, Importeure/Großhändler (bzw. Vermieter) von Sat-Geräten abgabepflichtig. Eine Neuentwicklung am Markt für Satellitenempfangsgeräte ergibt sich dadurch, dass nunmehr vermehrt Satellitenreceiver bereits in Fernsehgeräte eingebaut werden. Im Hinblick auf die finanzielle Ausstattung des Fonds wurden wie unter dem Punkt Gesetzliche Grundlagen ausgeführt die Abgabenhöhen für die Zeit vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Die Reduktion bei den Abgaben für Kabelnetzbetreiber beträgt 20%, bei den Abgaben für Geräte mit Satellitenreceiver 31,2%. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) Die SVA informiert den KSVF jeweils vom Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Das weitere Vorgehen des KSVF erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der SVA. Die SVA verbucht die vom KSVF bescheidmäßig zugesprochenen Beitragszuschüsse und verrechnet mit den Versicherten vierteljährlich. Nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides werden die Versicherungsbeiträge nachbemessen. Dadurch kann sich die Höhe des Zuschusses nachträglich ändern. Die SVA ist im Kuratorium des KSVF durch Dr. Thomas Richter vertreten. Bundesministerium für Finanzen Die Abgabenbehörden des Bundes sind gemäß 25 K-SVFG verpflichtet, die erforderlichen Einkommensdaten auf maschinenlesbaren Trägern zu übermitteln. Diese Daten sind für die Nachbemessung der Versicherungsbeiträge und für die endgültige Festsetzung der Beitragszuschüsse ausschlaggebend. Das BMF ist im Kuratorium des KSVF durch Dr. Tomas Blazek vertreten. Bundeskanzleramt (Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien. Das Bundeskanzleramt war im Berichtsjahr im Kuratorium des KSVF durch MR Dr. Alois Schittengruber (Vorsitz), MR Mag. Hildgard Siess und MR Dr. Robert Stocker vertreten.

8 KSVF-Geschäftsbericht Jahresabschluss 2014 Die Gesamterträge des Fonds im Rahmen des Betriebserfolgs gemäß Gewinn- und Verlustrechnung 2014 von 5,336 Mio (2013: 4,969 Mio) setzen sich im Wesentlichen aus den Kabel-TV-Abgaben von 3,098 Mio (2013: 3,070 Mio) und den Sat-Receiver-Abgaben von 1,450 Mio (2013: 1,687 Mio) sowie der Rückzahlung von Beitragszuschüssen, insbesondere wegen Überschreitung der Einkommensobergrenze, in Höhe von 0,298 Mio (2013: 0,211 Mio) zusammen. Die Gesamterträge im Rahmen des Betriebserfolges des Fonds liegen damit um 7,39 % über der Vergleichszahl des Vorjahres (2013). An Aufwendungen waren in der Gewinn- und Verlustrechnung die Beitragszuschüsse an die SVA von 7,516 Mio (2013: 7,597 Mio), der Verwaltungsaufwand von 0,658 Mio (2013: 0,673 Mio) und die Entnahme aus dem Fondskapital von -2,462 Mio (2013: Entnahme von -2,817 Mio) zu verzeichnen. Die PwC Wirtschaftsprüfung GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, hat den Jahresabschluss 2014 geprüft und in ihrem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk festgestellt, dass die Buchführung und der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und der Lagebericht im Einklang mit dem Jahresabschluss steht. Das Kuratorium hat ihn in seiner Sitzung vom 27. März 2015 nach pflichtgemäßer Prüfung angenommen und dem Geschäftsführer die Entlastung erteilt. Der Jahresabschluss 2014 wurde zur Berichterstattung an den Herrn Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien freigegeben. Ausblick Zur Ertragslage des Fonds ist anzumerken, dass der Kabel-TV-Markt praktisch gesättigt ist; ein weiterer nennenswerter Zuwachs ist hier nicht zu erwarten. Bei Geräten mit Satellitenreceivern ist ganz wesentlich für die künftige Ertragslage des Fonds, wie der von Abgabepflichtigen angerufene Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Abgabepflicht auf Fernsehgeräte mit eingebautem Satellitenreceiver entscheidet. Im Hinblick auf die finanzielle Ausstattung des Fonds wurden wie oben ausgeführt die Anspruchsberechtigungen für Künstlerinnen und Künstler erweitert, ein Unterstützungsfonds eingeführt und die Abgabenhöhen, beginnend ab 1. Jänner 2013, für acht Jahre gesenkt. Durch diese Maßnahmen wird es unabhängig von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls zu einem bedeutenden Abbau des Fondsvermögens kommen.

9 KSVF-Geschäftsbericht Wie rasch dieser durch die obigen legistischen Maßnahmen beabsichtigte Abbau des Fondsvermögens erfolgen wird, hängt einerseits von den künftigen Aufwendungen für Zuschussleistungen auf Grund der dargestellten Erleichterungen in den Zuschussvoraussetzungen, andererseits aber von der künftigen Einnahmensituation auf Grund der Abgaben gemäß Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 ab. Ein genaues Bild der Situation wird die im Kalenderjahr 2017 gesetzlich vorgesehene Evaluierung des Fonds ergeben, da bis dahin einerseits die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegen wird und andererseits auch die tatsächlichen Auswirkungen der Novelle 2015 in der Höhe der Zuschussleistungen feststehen werden. Wien, am 27. März 2015 Mag. Othmar Stoss Geschäftsführer

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A. Gesetzliche Grundlagen

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