Empfehlung der Landesinstallateurausschüsse ( LIA )

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1 Seite 1 Empfehlung der Landesinstallateurausschüsse ( LIA ) von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen an alle Gas- und Wasserversorgungsunternehmen bezüglich der Anerkennung von Nachweisen der fachlichen Befähigung des verantwortlichen Fachmannes eines Installationsunternehmens im Zusammenhang mit der Eintragung in das Installateurverzeichnis Die Anerkennung als verantwortlicher Fachmann eines Vertragsinstallationsunternehmens setzt den Nachweis der fachlichen Befähigung voraus. Die Antragsteller können in drei Gruppen untergliedert werden: 1. Gruppe: Antragsteller,die nach Aktenlage den Nachweis der fachlichen Befähigung erbracht haben. 2. Gruppe: Der Antragsteller ist z.b. Meister Installateur und Heizungsbauer, aber hat im Prüfungsfach Sicherheits- und Instandhaltungstechnik nicht die erforderliche Mindestpunktzahl von 50 erreicht, so dass die erfolgreiche Teilnahme an einem 100 Stunden-TRGI- und/oder 80 Stunden-TRWI-Lehrgang zu empfehlen ist. 3. Gruppe: Der Antragsteller kann die fachliche Befähigung nicht nachweisen und lehnt andererseits die Teilnahme an dem unter Pkt. 2 genannten Lehrgang ab, so dass das Versorgungsunternehmen dem Antragsteller die Beantragung der Durchführung einer zertifizierten Sachkundeprüfung beim jeweiligen LIA Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen unter Beachtung des nachfolgend beschriebenen Verfahrens als letzte Möglichkeit anbieten sollte.

2 Seite 2 Verfahrensordnung der Landesinstallateurausschüsse Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen zum Nachweis der fachlichen Befähigung für die Eintragung in das Installateurverzeichnis des Gas- und Wasserversorgungsunternehmens gemäß 12 Abs. 2 AVBGasV / AVBWasserV 1. Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Dieses von den Landesinstallateurausschüssen Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verabschiedete Verfahren gilt für die Prüfungen im Gebiet Gas- und/oder Wasserinstallationstechnik zum Nachweis der fachlichen Befähigung von Bewerbern der 3. Antragstellergruppe, die eine Eintragung in das Installateurverzeichnis eines Gasund/oder Wasserversorgungsunternehmens anstreben. 1.2 Gültigkeit Dieses Verfahren gilt ab dem 1.März Die Teilnahme am Verfahren Geprüft werden Antragsteller, denen der Nachweis der fachlichen Befähigung fehlt: - Installateur- und Heizungsbauermeister ohne Nachweis von mindestens 50 Punkten im Prüfungsfach Sicherheits- und Instandhaltungstechnik ( 6 Abs. 2 Nr. 1 der Installateur-Heizungsbauer MstrV). - Staatlich geprüfte Techniker der Versorgungstechnik, des Bereiches Sanitär, Heizung, Klima oder eines entsprechenden Sachgebietes sowie Elektromeister und Kälte- Anlagenbauermeister, die eine handwerksrechtliche Ausübungsberechtigung für die Gas- und/oder Wasserinstallationstechnik haben. - Diplom-Ingenieure gemäß der Richtlinie für den Abschluss von Verträgen mit Installationsunternehmen zur Herstellung, Veränderung, Instandsetzung und Wartung von Gas- und Wasserinstallationen, die nicht im Anhang aufgeführt werden. - In die Handwerksrolle gemäß 7 b eingetragene Gesellen/Facharbeiter mit mindestens sechsjähriger praktischer Tätigkeit in oben erwähnten Gebieten.

3 Seite 3 - Inhaber einer Ausnahmeberechtigung nach 8 HwO und 9 HwO, einer Bescheinigung nach 9 Abs. 2 HwO sowie die Inhaber einer Ausübungsberechtigung nach 7a HwO mit bestandener Gesellenprüfung im Installateur- und Heizungsbauer- Handwerk oder anstelle der Gesellenprüfung mit mindestens dreijähriger praktischer Tätigkeit in diesen Gebieten. Der Bewerber hat schriftlich mit Formblatt beim LIA Sachsen (Anlage 1a), Sachsen-Anhalt (Anlage 1b) und Thüringen (Anlage 1c) die Durchführung der Sachkundeprüfung zu beantragen. 3. Durchführung im Verfahren Die Durchführung des Verfahrens (Prüfung) findet im Auftrag des jeweiligen Landesinstallateurausschusses Sachsen (Anlage 2a), Sachsen-Anhalt (Anlage 2b) und Thüringen (Anlage 2c) beim entsprechenden Fachverband Sanitär Heizung Klima Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen, nachstehend FV SHK... genannt, als Klausurarbeit oder Fachgespräch statt. Der jeweilige LIA schickt dem Antragsteller einen Zwischenbescheid (Anlage 3a, 3b oder 3c) über die Auftragserteilung. Die Prüfungskommission besteht jeweils aus mindestens einem Vertreter des SHK- Fachhandwerks und/oder der SHK-Industrie und der Versorgungswirtschaft. Für die Mitarbeit in der Prüfungskommission kommen in Frage: VP 633-Sachverständige öffentlich bestellte Sachverständige erfahrene Meister und Ingenieure Auf dem Deckblatt muss der Name des Prüfungsteilnehmers eingetragen werden. Das Deckblatt ist mit den nachfolgenden Bögen, die die Prüfungsfragen enthalten, zusammengeheftet. Werden Blätter voneinander getrennt oder die Heftung geöffnet, so ist jedes einzelne Blatt mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers zu versehen. Jeder Teilnehmer erhält bei Bedarf zusätzliches Schreibpapier. Jedes zusätzliche Blatt ist mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers zu versehen.

4 Seite 4 Bei Täuschungshandlungen sind die Teilnehmer von der Prüfung auszuschließen. Klausurarbeit/Fachgespräch Die Klausurarbeit oder das Fachgespräch finden unter Aufsicht im Hause des jeweiligen FV SHK in Markkleeberg, Magdeburg oder Erfurt statt. Die Dauer der Klausurarbeit oder des Fachgespräches umfasst jeweils mindestens 90 Minuten und beinhaltet die Lösung von Aufgaben mit unterschiedlichen Schwerpunkten und Schwierigkeitsgraden. Sie orientieren sich inhaltlich an den Anforderungen des Meisterprüfungsfaches Sicherheits- und Instandhaltungstechnik der Installateur-Heizungsbauer MstrV. Die Aufgaben beziehen sich auf folgende Themen: Gasinstallationstechnik Wasserinstallationstechnik - DVGW-Arbeitsblatt G 600 (TRGI) - DIN mitgeltendes DVGW-Regelwerk - DIN EN mitgeltende ZVSHK-Merkblätter - DIN EN DIN EN mitgeltendes DVGW-Regelwerk - mitgeltende ZVSHK-Merkblätter - Trinkwasserverordnung - Lebensmittelbedarfsgegenständegesetz 4. Bewertung Der Bewerber hat die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse in der Klausurarbeit/Fachgespräch nachzuweisen. Dazu müssen mindestens 50% der maximal möglichen Punktzahl erreicht werden. Die Prüfungsleistung ist für jeden Bewerber getrennt schriftlich und für Dritte nachvollziehbar festzuhalten. Die Darlegung der Leistungen schließt ab mit dem Beschluss, ob der Bewerber für den Bereich Gas-und/oder Wasserinstallationstechnik die Sachkundeprüfung bestanden hat.

5 Seite 5 5. Wiederholung des Verfahrens Hat der Bewerber für den Bereich Gas-und/oder Wasserinstallationstechnik die Sachkundeprüfung nicht bestanden, so kann er das Verfahren einmal wiederholen. Nach zwei Fehlleistungen ist die Erlangung und der Nachweis der Sachkunde nur noch durch die Teilnahme an dem TRGI- und/oder TRWI-Lehrgang möglich. 6. Mitteilung des Prüfungsergebnisses Das positive Prüfungsergebnis wird in einem Zertifikat (Anlagen 4a, 4b oder 4c) dokumentiert und dem Antragsteller kurzfristig zugestellt. Bei nicht bestandener Sachkundeprüfung wird das dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. 7. Kosten des Verfahrens Der Antragsteller hat dem FV SHK Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen die Kosten für die Durchführung des Verfahrens sowie eventueller Wiederholungsverfahren zu erstatten. Die derzeitigen Kosten sind in der Anlage 5 aufgeführt. Um die Kosten des Verfahrens niedrig zu halten, können die FV SHK Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen die Bewerbungen jeweils sammeln und die Prüfungen auf bestimmte Termine konzentrieren. Einzelprüfungen sind jedoch möglich. Kesselsdorf, 5. Januar 2006 gez. Jungert gez. Hentze gez. Schmidt Dipl.-Ing.(FH) Rainer Jungert Dipl.-Ing. Harald Hentze Dr.-Ing. Dietmar Schmidt Vors. LIA Sachsen Vors. LIA Sachsen-Anhalt Vors. LIA Thüringen

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