Energierechtliche Grundlagen für die Errichtung und Betrieb von Gasinstallationen
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1 Energierechtliche Grundlagen für die Errichtung und Betrieb von Gasinstallationen Anforderungen an die Installationsunternehmen und die Installateurverzeichnisse Berlin, 09. November 2009 RA Carsten Wesche, BDEW Berlin Energie- und Wasserwirtschaft e.v.
2 Agenda Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) Anforderungen an die Gasinstallation Installateurverzeichnis Installateurverzeichnisse Anforderungen an die IU nach NDAV Richtlinien zum Abschluss von Installateurverträgen Installateurausschüsse Örtliche Installateurausschüsse Landesinstallateurausschüsse Energie- und Wasserwirtschaft e.v.
3 Vertragsgestaltung Endverteilung Netzzugangsvertrag (Lieferantenrahmenvereinbarung) Netzanschlußvertrag Lieferant Netzbetreiber (Endverteilung) Anschlussnutzungsvertrag Gaslieferungsvertrag Folie 3 / 20
4 Trennung von Netz und Vertrieb GasGVV AVBGasV zwei Verordnungen In Kraft getreten am NDAV 8. November , 19 NDAV Folie 4 / 20
5 Gasanlage [Kundenanlage] ( NDAV) Anschlussnehmer ist für den ordnungsgemäßen Zustand und ordnungsgemäßen Betrieb der Gasanlage verantwortlich. Anschlussnehmer bleibt auch bei Überlassung der Gasanlage an Dritte (Miete/Pacht) verantwortlich. 13 Abs. 1 NDAV Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der Gasanlage hinter der Hauptabsperrvorrichtung, mit Ausnahme des Druckregelgerätes und der Messeinrichtung, die nicht in seinem Eigentum stehen, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Folie 5 / 20
6 Gasanlage [Kundenanlage] ( NDAV) Anerkannte Regeln der Technik sind einzuhalten. 13 Abs. 2 NDAV Die Anlage darf nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. TRGI beinhaltet die anerkannten Regeln der Technik ( 49 Abs. 2 Nr.2 EnWG) Folie 6 / 20
7 Gasanlage [Kundenanlage] ( NDAV) Inbetriebsetzung der Gasanlage durch Netzbetreiber Inbetriebsetzung heißt Einbau der Messeinrichtung und Freigabe der Gaszufuhr durch Öffnen der Absperreinrichtung Beauftragung des Vertragsinstallationsunternehmens möglich Antrag auf Inbetriebsetzung durch Installationsunternehmen Auf Verlangen des Netzbetreibers sind die zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden Berechtigung des Netzbetreibers die Gasanlage vor und nach der Inbetriebsetzung zu überprüfen Bei erheblichen Sicherheitsmängeln ist der Netzbetreiber berechtigt den Anschluss der Anlage zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen Aber: keine Überprüfungspflicht! Folie 7 / 20
8 Gasanlage [Kundenanlage] ( NDAV) Installateurverzeichnis wird vom Netzbetreiber geführt Netzbetreiber ist für Versorgungsnetz zuständig Technische Sicherheit wird vom Netzbetreiber gewährleistet. Technischen Anschlussbedingungen werden vom Netzbetreiber gestellt 13 Abs. 2 NDAV Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Richtlinien zum Abschluss von Installateurverträgen Folie 8 / 20
9 Richtlinien für den Abschluss von Verträgen mit Installationsunternehmen vom 03. Februar 1958 in der Fassung vom 01. März 2007 Branchenvereinbarung zwischen Netzbetreiber, Handwerk und Industrie (BDEW, ZVSHK, BSHK) Richtlinien dienen ausschließlich sicheren Gasversorgung Keine Marktregulierung oder Wettbewerbsbeschränkung Keine Verstoß gegen Kartellrecht (Mitteilung des BkartA vom ) Diskriminierungsfreier Zugang zum Installateurverzeichnis ist gewährleistet Richtlinien orientieren sich am Handwerksrecht Folie 9 / 20
10 Rechtssprechung OLG Düsseldorf, Urteil (VI-2 U (Kart) 7/07) Die Freiheit des Wettbewerbes wird durch das bundesweit errichtete System der Eintragung in das Installateurverzeichnis nicht im Sinne einer Errichtung einer Marktzutrittsschranke unbillig behindert. Die Anforderungen und Bedingungen zur Eintragung in das Installateurverzeichnis auf Grundlage der Installateurrichtlinien sind einzeln und in ihrer Gesamtheit betrachtet zumutbar und führen zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Installationsunternehmen. Der Abschluss eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Installateurvertrages führt zu keiner Benachteiligung des Installationsunternehmens.!! Bestätigt durch BGH, Beschluss vom (KZR 43/08) Folie 10 / 20
11 Regeleintragung [Meister] (5.1.1): Der Nachweis der fachlichen Befähigung... ist grundsätzlich erbracht, wenn der Inhaber des IU oder dessen Beauftragter als verantwortlicher Fachmann a) die Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauer- Handwerk... abgelegt hat und im Prüfungsfach Sicherheits- und Instandhaltungstechnik mindestens 50 Punkte erreicht hat oder b) die Meisterprüfung nach der Meisterprüfungsverordnung für das Gas- und Wasserinstallateurhandwerk a.f. abgelegt hat. Folie 11 / 20
12 Regeleintragung [Diplom](5.1.2): 1. Diplomprüfung in einer dem Installateur-Handwerk entsprechenden Fachrichtung und Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei Eintragung in die Handwerksrolle z.b. Versorgungstechnik, Energie- und Wärmetechnik, Maschinenbau, Verfahrenstechnik, Sanitärtechnik 2. Gesellenprüfung (Installateur-Handwerk) oder drei Jahre praktische Tätigkeit. Folie 12 / 20
13 Öffnungsklausel (5.2): In Ausnahmefällen kann das IU, das die Voraussetzungen nach 5.1 nicht erfüllt, den Nachweis dadurch führen, dass sein Inhaber oder dessen Beauftragter als verantwortlicher Fachmann über 1. die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie 2. über eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung bei der Ausführung von Installationsarbeiten verfügt. z.b. Quereinsteiger mit handwerksrechtliche Ausübungsberechtigungen und Ausnahmebewilligungen (gem. 5, 7a, 7b und 8 HwO), Herstellerfirmen/ Wartungsunternehmen, Industriebetriebe, ausländische Installationsunternehmen Folie 13 / 20
14 Nachweis der fachlichen Befähigung: Eintragung in die Handwerksrolle nach 7a, 7b, 8 HwO Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde Eintragung in die Handwerksrolle berechtigt nicht automatisch zur Eintragung in das Installateurverzeichnis TRGI- / TRWI-Lehrgänge Mindestanforderungen an den Lehrgänge ergeben sich aus dem BDEW/ZVSHK abgestimmten Lehrplänen Altgesellen Schornsteinfegermeister Elektromeister Umfassender Qualifikationslehrgang für Quereinsteiger Abschlussprüfung Folie 14 / 20
15 Nachweis der fachlichen Befähigung: Fachprüfung Fachgespräch oder schriftliche Prüfung Durch VU oder Installateurausschuss Formalisierte Fachprüfungen durch bzw. im Auftrag des LIA Referenzanlagen z.b. Inspektion der ersten drei Kundenanlagen Folie 15 / 20
16 Allgemeine Eintragungsvoraussetzungen: Zuverlässigkeit (3.1) Werkstatt mit ausreichend Werkzeugen sowie erforderlichen Mess- und Prüfgeräte. (4.1) Rechtsammlung der für Installationsarbeiten zu beachtenden Vorschriften (4.1) Fortbildungsverpflichtung (4.1) Gewerbeanzeige (4.1) Haftpflichtversicherung (4.1) Folie 16 / 20
17 Örtlicher Installateurausschuss (IA): Räumliche Zuständigkeit für das Versorgungsgebiet Paritätische Besetzung Vertreter des VU (Netzbetreiber) Vertreter der im Versorgungsgebiet niedergelassenen IU Federführung liegt beim VU Beschlussfassung mit Mehrheit der Stimmen Aufgaben Stellungnahme zu Antrag/Kündigung eines Installateurvertrages Einigungsstelle für Meinungsunterschiede zwischen VU und IU Förderung der Zusammenarbeit Marktpartnerschaft ausschließlich für Netzinteressen! Vertriebsinteressen können im IA nicht wahrgenommen werden eigene Vertriebsplattform notwendig z.b. Gasgemeinschaften u.a. Folie 17 / 20
18 Landesinstallateurausschuss (LIA): Räumliche Zuständigkeit für das Bundesland Paritätische Besetzung Vertreter der VU (Netzbetreiber) und VIU Vertreter der BDEW-Landesorganisation Vertreter der Landesfachverbände und -innungen Federführung liegt bei BDEW-Landesorganisation Beschlussfassung mit Mehrheit der Stimmen Aufgaben Clearing-Stelle Schriftlicher Einspruch binnen Monatsfrist bei VU VU legt binnen Monatsfrist über Landesorganisation dem LIA vor Persönliche Anhörung empfohlen Stellungnahme binnen Monatsfrist Folie 18 / 20
19 Landesinstallateurausschuss (LIA): Aufgaben Einigungsstelle für sonstige Meinungsverschiedenheiten zwischen IA und VU Hinwirkung auf einheitliche Anwendung der Richtlinien Durchführung von Fachprüfungen zum Nachweis der fachlichen Qualifikation Erfahrungsaustausch Förderung der Zusammenarbeit Marktpartnerschaft ausschließlich für Netzinteressen! Vertriebsinteressen können im LIA nicht wahrgenommen werden eigene Vertriebsplattform notwendig z.b. Gasgemeinschaften u.a. Folie 19 / 20
20 Information RA Carsten Wesche BDEW, Reinhardtstraße 17, Berlin, 030/ , Folie 20 / 20
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