Aktuelle Rechtsprechung
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- Linda Hanna Heintze
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1 9 Aktuelle Rechtsprechung C. Wesche, Berlin Erfahrungsaustausch Gas- und Wassermessung Kolloquium für Prüfstellenleiter und Fachleute
2 Rechtliche Aspekte zur Gas- und Wassermessung Gelsenkirchen, 08. Juni 2011 BDEW Berlin Agenda Rechtliche Grundlagen zur Gas- und Wassermessung Rechtsprechung 1
3 Verbrauchserfassung 18 ff. StromNZV 38 ff. GasNZV Netznutzungsvertrag (Lieferantenrahmenvereinbarung) 21b EnWG, MessZV, BNetzA 21, 22 N(D)AV NDAV Messstellenbetreiber Lieferant Netzbetreiber (Endverteilung) Anschlussnutzungsvertrag Energielieferungsvertrag 8, 9, 11, 18 GVV Folie 3 /19 Verbrauchserfassung Messung ( 18 Abs. 1 AVBWasserV, 8 GasGVV) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt die vom Kunden verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Das vom Grundversorger gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach 21b des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt. Keine pauschale Abrechnung zulässig Gilt auch für Wasserentnahme aus öffentlichen Hydranten, die nicht Löschzwecken dient ( 22 Abs. 4 AVBWasserV) Standrohre mit Wasserzähler zwingend vorgeschrieben Ausnahmen: öffentliche Verbrauchseinrichtungen (z.b. Brunnen, Friedhöfe, Sportplätze, Beleuchtungsanlagen u.ä.), wenn die Messkosten außer Verhältnis zum Verbrauch stehen( 18 Abs. 1 S.2 AVBWasserV) Verbrauchschätzung bei fehlendem Zutritt ( 20 Abs. 2 WasserV) Verbrauchsschätzung bei fehlerhafter Messeinrichtung ( 21 AVBWasserV) Folie 4 /19 2
4 Verbrauchserfassung Eichrechtliche Vorgaben 2 Abs. 1 EichG Messgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, Arbeitsschutz, Umweltschutz oder Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, müssen zugelassen und geeicht sein Abs. 1, Abs.2 EichO (1) Im geschäftlichen und amtlichen Verkehr dürfen für die in 25 Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes genannten Größen Werte nur angegeben werden, wenn sie mit einem Messgerät bestimmt sind. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Werte angegeben werden für [ ] 3.die thermische Energie und thermische Leistung von Gas, wenn sie nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden ist,[ ] G 685 Folie 5 /19 Verantwortlichkeit für die Messung Messung ( 18 Abs. 2 AVBWasserV): Das Wasserversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermengen gewährleistet ist. Es bestimmt Art, Anzahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den Kunden und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Kostenlast beim Unternehmen Beauftragung Dritter (z.b. Installateur) möglich Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe der Messeinrichtung unter Berücksichtigung energiewirtschaftlicher Belange ( 8 Abs. 1 MessZV) Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. [ ] Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. ( 22 NDAV) Folie 6 /19 3
5 Bestimmungsrecht beim WVU LG Kleve, Urteil vom Für Art, Zahl und Größe der Messeinrichtungen sind die beim Kunden vorhandenen oder zu erwartenden Abnahmeverhältnisse maßgeblich. LG Potsdam, Urteil vom Es dürfen nur Messeinrichtungen installiert werden, die technisch notwendig und nach dem zu erwartenden Verbrauch geboten sind (W 406; DIN 1988, Teil 3, Abschnitt 13). WVU sind verpflichtet, die jeweilige Entwicklung des Wasserverbrauchs zu beobachten und die montierte Zählergröße gegebenenfalls anzupassen.? Fraglich ob dem WVU eine ständige Anpassungspflicht obliegt, insbesondere bei schwankenden Abnahmeverhältnissen (vorübergehender Leestand). Folie 7 /19 Bestimmungsrecht beim WVU LG Leipzig, Urteil vom (01 S 636/07) Widersprüche im Regelwerk (DIN 1988 Teil 3 Ziff. 13, W 406, und DIN EN 806-3) begründen einen Ermessensspielraum des WVU hinsichtlich der Auswahl der Wasserzählergröße. So auch: AG Leipzig, Urteil vom (106 C 7846/08) AG Leipzig, Urteil vom (102 C 1462/08) anders : LG Leipzig, Urteil vom (16 S 148/07) AG Leipzig, Urteil (118 C 11663/05) LG Leipzig, Urteil vom (04 S 35/08)!! Angemessene Staffelung der Grundpreise (Leistungspreis) in Abhängigkeit der Zählergröße ist grundsätzlich zulässig. Folie 8 /19 4
6 Bestimmungsrecht beim WVU BGH, Urteil vom (VIII ZR 97/09) Das Leistungsbestimmungsrecht zur Größe der Messeinrichtung gemäß 18 Abs. 2 Satz 2 und 4 AVBWasserV hat das Wasserversorgungsunternehmen nach billigem Ermessen ( 315 BGB) unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik im Interesse des Kunden vorzunehmen.!! Veränderungen im technischen Standard können eine Verpflichtung zur erneuten Ermessensausübung begründen.!! Ein Austausch der Messeinrichtung ist nicht zwingend auf den eichrechtlichen Turnus beschränkt, insbesondere wenn wesentliche Interessen des Kunden berührt sind. Folie 9 /19 Messeinrichtungen im Eigentum des WVU LG Kleve, Urteil vom Mit der Installation der Messeinrichtung innerhalb der Kundenanlage ist keine Übereignung an den Anschlussnehmer verbunden 12 Abs. 1 AVBWasserV (vgl. 13 Abs.1 NDAV) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen des WVU, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. OLG Zweibrücken, Urteil vom Die Installation der Messeinrichtung innerhalb der Kundenanlage stellt keine Gebrauchsgewährung im Sinne des Mietrechts dar. Folie 10 /19 5
7 Berechtigte Interessen des Kunden LG Paderborn, Urteil vom Wahrung der berechtigten Interessen von Kunden und Anschlussnehmern bedeutet, dass nur Forderungen zu berücksichtigen sind, die den anerkannten Regeln der Technik (DIN 1988, TRGI) nicht widersprechen, die eine einwandfreie Messung ermöglichen und die eine jederzeitige leichte Zugänglichkeit der Messeinrichtungen gewährleisten. ( 20 Abs. 1 AVBWasserV) Folie 11 /19 Verlegung von Messeinrichtungen 18 Abs. 2 AVBWasserV(vgl. 22 Abs. 2 NDAV) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Kunde oder der Hauseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen. Kostenlast beim Kunden Pauschalabrechnung nicht möglich! Kein Kostenerstattungsanspruch, wenn das WVU/GVU von sich aus die Messeinrichtungen ändert. Folie 12 /19 6
8 Haftung und Pflichten des Kunden 18 Abs. 3 AVBWasserV: Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Verschuldenshaftung Gewahrsam des Kunden begründet Beweis des ersten Anscheins 18 Abs. 1/ 20 Abs. 1 AVBWasserV : Mitteilungspflichten Schutzpflichten Wahrung der Zugänglichkeit Folie 13 /19 Nachprüfungsrecht des Kunden 19 Abs. 1 AVBWasserV (vgl. 8 Abs. 2 GasGVV) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder staatliche anerkannte Prüfstelle [ ] verlangen. 21 AVBWasserV (vgl. 18 GasGVV) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen [ ], so ist der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe das Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt das VU den Verbrauch [ ] durch Schätzung. Der Berichtigungsanspruch ist auf längstens zwei (drei) Jahre beschränkt Folie 14 /19 7
9 Beweislastverteilung OLG Düsseldorf, Urteil vom OLG Zweibrücken, Urteil vom OLG Celle, Urteil vom VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom OLG Dresden, Urteil vom BGH, Urteil vom Beweispflicht zur einwandfreien Funktion der Messeinrichtung trägt das VU. Grundsätzlich ist der Beweis erbracht, wenn durch eine amtlich anerkannte Prüfstelle festgestellt worden ist, dass die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten sind. Behauptet der Kunde weiterhin die fehlerhafte Anzeige oder Funktion der Messeinrichtung, ist er für die Behauptung dann selbst darlegungs- und beweispflichtig. Folie 15 /19 Widerlegung des Prüfprotokolls AG Regensburg, Urteil vom Wird bei einer Überprüfung des Zählwerkes die Genauigkeit der Anzeige und ihre Übereinstimmung mit den eichrechtlichen Anforderungen festgestellt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Mechanik des Zählwerkes funktioniert hat. OLG Celle, Urteil vom Es liegt keine schuldhafte Beweisvereitelung vor, wenn eine Messeinrichtung bei der Prüfung durch eine Eichbehörde nicht zerstörungsfrei zerlegt werden kann. OLG Düsseldorf, Urteil vom Grundsätzlich keine Aufbewahrungspflicht nach einem Zählerwechsel, wenn keine Anhaltspunkte für einen Fehler vorliegen Vorherige Plausibilitätsprüfungen, um im Einzelfall eine Verschrottung zu unterbinden, sind im Massenkundengeschäft nicht zumutbar Keine Beweisvereitelung Folie 16 /19 8
10 Eichgültigkeitsdauer und Zahlungspflicht BGH, Urteil vom Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben. Den von einem nicht (mehr) geeichten Messgerät abgelesenen Verbrauchswerten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss das Unternehmen im Prozess die Richtigkeit der abgelesenen Werte zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen. Eichgültigkeitsdauer berührt Zahlungspflicht nicht! Folie 17 /19 Eichgültigkeitsdauer und Zahlungspflicht LG Hamburg, Urteil vom Das Überschreiten der Eichgültigkeitsdauer des installierten Wasserzählers führt nicht zu einer Befreiung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden, wenn das Wasserversorgungsunternehmen im Übrigen die ordnungsgemäße Funktion des Wasserzählers beweist. Eine Schätzung des Wasserverbrauchs nach 21 Abs. 1 AVBWasserV kommt nicht in Betracht, wenn bei einer Überprüfung der beanstandeten Messeinrichtung eine genaue Feststellung der Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen erfolgt. Folie 18 /19 9
11 i Rechtsanwalt Carsten Wesche BDEW, Reinhardtstraße 32, Berlin, 030/ , Folie 19 /19 10
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