Beschlussvorlage 2016/0055

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1 Stadt Melle Der Bürgermeister Beschlussvorlage 2016/0055 Amt / Fachbereich Datum Bauamt / Bauamt Beratungsfolge voraussichtlicher TOP Status Sitzungstermin Ausschuss für Planen, Bauen und Ö Stadtentwicklung Verwaltungsausschuss N Rat der Stadt Melle Ö Satzung über die Aufhebung der Gestaltungssatzung der Stadt Melle für Werbeanlagen im Randbereich der A 30 - Beschluss über die Abwägung - Satzungsbeschluss Beschlussvorschlag Die Abwägung wird wie in Anlage 1 dargestellt beschlossen. Die Satzung über die Aufhebung der Gestaltungssatzung der Stadt Melle für Werbeanlagen im Randbereich der A 30 wird beschlossen. Die Gestaltungssatzung wird damit aufgehoben. Seite 1 von 2

2 Sach- und Rechtslage Der Verwaltungsausschuss der Stadt Melle hat in seiner Sitzung am die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte nach der ortsüblichen Bekanntmachung am im Meller Kreisblatt vom bis einschließlich Es hat kein Bürger Anregungen und Bedenken vorgebracht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom über die Auslegung informiert und um Stellungnahme gebeten. Von den 39 angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange haben 27 eine Stellungnahme abgegeben. Bei den Verbleibenden wird davon ausgegangen, dass sie in ihren Belangen nicht betroffen sind. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr teilte mit, dass durch die Aufhebung der Satzung, insbesondere durch die Ausführungen in der Begründung unter Punkt 7, der Eindruck erweckt werden könnte, dass damit die Inhalte des Bundesfernstraßengesetzes ebenfalls nicht mehr zur Anwendung kämen und bat in der Stellungnahme um den Hinweis, dass die Bauverbote und Baubeschränkungen gemäß 9 FStrG weiterhin Gültigkeit haben und zu beachten sind. Dieser Hinweis wurde in die Begründung unter Punkt 7 aufgenommen. Weitere Bedenken wurden nicht vorgebracht. Die Satzung wurde nicht verändert. Aufgrund einer Klage bezüglich der Gestaltungsvorschriften von Werbeanlagen im Bebauungsplan Industriegebiet Europastraße wurde der Bebauungsplan vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) mit Beschluss vom aufgehoben. Die im Urteil aufgeführten Gründe veranlassen die Stadt Melle auch die Gestaltungssatzung für Werbeanlagen im Randbereich der Autobahn 30 (A 30) aufzuheben, da eine Prüfung der aufgeführten Kritikpunkte deutlich machte, dass auch die Satzung davon betroffen ist (siehe hierzu auch Beschlussvorlage 2015/0113). Mit der Aufhebung der Gestaltungssatzung soll den oben angeführten Punkten Rechnung getragen werden. Die Zulassung von Werbeanlagen im Geltungsbereich der Satzung soll sich zukünftig ausschließlich nach den Vorgaben der Niedersächsischen Bauordnung richten. Eine weitere Einschränkung der Entwicklung von Werbepylonen und -anlagen soll in diesem Bereich nicht erfolgen. Gemäß 84 Abs. 3 Nr. 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) kann die Gemeinde örtliche Bauvorschriften erlassen, um besondere Anforderungen an die Art und Gestaltung oder Einordnung von Werbeanlagen zu stellen und diese auf bestimmte Arten, Größen, Formen und Farben zu beschränken oder in bestimmten Gebieten auszuschließen (vgl. NBauO). Die Gemeinde ist gemäß 84 Abs. 4 NBauO dazu verpflichtet, die Verfahrensschritte bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Dies gilt dann im übertragenen Sinne auch für das Verfahren zur Aufhebung von Satzungen, wie es im Baugesetzbuch (BauGB) ebenfalls für Bebauungspläne vorgesehen ist. Damit ist auch hier das Verfahren nach dem BauGB anzuwenden. Weitere Inhalte der Satzung sind den Anlagen zu entnehmen. Erläuterungen finden Sie beim Ausschuss für Planen, Bauen und Stadtentwicklung am Seite 2 von 2

3 Aufhebung Gestaltungssatzung für Werbeanlagen im Randbereich der A30 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit Öffentlichkeit Es wurden keine Anregungen und Bedenken vorgebracht. Behörden und Sonstige Träger öffentlicher Belange Anregungen und Hinweise 1. Nds. Landesbehörde f. Straßenbau u. Verkehr Ich habe in meiner Stellungnahme vom darauf hingewiesen, dass die Bauverbote und Baubeschränkungen gem. 9 FStrG weiterhin zu beachten sind und Bestand haben, unabhängig von Ihrem Beschluss zur Aufhebung der Gestaltungssatzung. Unter Pkt. 4.3 Abs. 2 der Gestaltungssatzung war ausgeführt, dass innerhalb der 40 m-bauverbotszone der BAB 30 Werbeanlagen mit Blickrichtung zur Autobahn untersagt wären. Innerhalb der 100 m- Baubeschränkungszone bedürfe die Werbung zur Autobahn der Zustimmung des Straßenbaulastträgers. Unter Pkt. 7 Festsetzung des Aufhebungsbeschlusses wird jetzt ausgeführt, dass für den Geltungsbereich im Randbereich der BAB 30 die in der Begründung unter dem Pkt. 4.3 beschriebenen Festsetzungen vollständig aufgehoben werden. Es erfolgen keine anderen Festsetzungen entsprechend der BauNVO der NBauO. Mit dieser Festsetzung könnte der Eindruck erweckt werden, dass die Bestimmungen und Verbote des 9 FStrG nicht mehr zu beachten und hier ausschließlich die NBauO oder andere Baunutzungsverordnungen maßgebend wären. Dieses ist jedoch rechtlich unzulässig, denn das Straßengesetz steht über den vorgenannten Verordnungen und nur die Straßenbaubehörde darf Ausnahmen von den Bestimmungen des 9 FStrG aussprechen. Abwägung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein entsprechender Hinweis wird nachrichtlich unter Punkt 7 in die Begründung aufgenommen. 1

4 Ich bitte Sie daher nochmals, einen entsprechenden Hinweis hinsichtlich der Gültigkeit und Bestand der Bauverbote und Baubeschränkungen gem. 9 FStrG in Ihre Satzung über die Aufhebung der Gestaltungssatzung im Randbereich der BAB 30 mit aufzunehmen. 2. Gemeinde Bissendorf ExxonMobil Production Deutschland GmbH Stadt- und Kreisarchäologie Stadt Melle - Tiefbauamt Forstamt Ankum Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück Kreis Herford

5 9. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr 10. Kreislandvolkverband Melle e.v Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Unterhaltungsverband Nr.96 Hase-Bever Stadt Bünde Amprion GmbH Stadt Melle Bauamt und Denkmalschutz Ericsson Services GmbH

6 17. Landwirtschaftskammer Niedersachsen Freiwillige Feuerwehr Melle Deutsche Telekom Technik GmbH Landkreis Osnabrück Unterhaltungsverband Nr. 29 Else EWE NETZ GmbH Handwerkskammer Osnabrück-Emsland Vodafone Kabel Deutschland GmbH

7 Satzung über die Aufhebung der Gestaltungssatzung für Werbeanlagen im Randbereich der A 30 Stadt Melle Bauamt Stadtplanung Melle, 08. März 2016

8 Rechtsgrundlage Aufgrund des 1 Abs. 3 und des 10 des Baugesetzbuches (BauGB) vom (BGBl. I S. 2414), in der aktuell gültigen Fassung, der 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom (Nds. GVBl. S. 46 VORIS 21072), in der aktuell gültigen Fassung und des 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom (Nds. GVBl. S. 576), in der aktuell gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Melle diesen Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen, der örtlichen Bauvorschrift und der Begründung mit Umweltbericht, als Satzung beschlossen. 1 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich bezieht sich auf einen durchgehenden Korridor parallel zur Bundesautobahn A 30. Dieser Korridor weist beidseitig der Autobahn eine Breite von 400 m gemessen von der Fahrbahnkante der Autobahn auf. 2 Aufhebung Die seit dem rechtsverbindliche Gestaltungssatzung für Werbeanlagen im Randbereich der A 30 der Stadt Melle wird ersatzlos aufgehoben. 3 Inkrafttreten Die Satzung tritt gemäß 84 Abs. 4 NBauO i. V. m. 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Melle, Der Bürgermeister 2

9 Karte 1.1 Karte 1.2 Karte 1.3 Karte 1.6 Karte 1.8 Karte 1.7 Karte 1.5 Karte 1.4 Legende: Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Stadt Melle

10 Geltungsbereich für die Satzung über die Aufhebung der Gestaltungssatzung der Stadt Melle für Werbeanlagen im Randbereich der A 30 Stadt Melle Karte 1.1 M 1:5000

11 Geltungsbereich für die Satzung über die Aufhebung der Gestaltungssatzung der Stadt Melle für Werbeanlagen im Randbereich der A 30 Stadt Melle Karte 1.2 M 1:5000

12 Geltungsbereich für die Satzung über die Aufhebung der Gestaltungssatzung der Stadt Melle für Werbeanlagen im Randbereich der A 30 Stadt Melle Karte 1.3 M 1:5000

13 Stadt Melle Karte 1.4 M 1:5000

14 Stadt Melle Karte 1.5 M 1:5000

15 Geltungsbereich für die Satzung über die Aufhebung der Gestaltungssatzung der Stadt Melle für Werbeanlagen im Randbereich der A 30 Stadt Melle Karte 1.6 M 1:5000

16 Geltungsbereich für die Satzung über die Aufhebung der Gestaltungssatzung der Stadt Melle für Werbeanlagen im Randbereich der A 30 Stadt Melle Karte 1.7 M 1:5000

17 Geltungsbereich für die Satzung über die Aufhebung der Gestaltungssatzung der Stadt Melle für Werbeanlagen im Randbereich der A 30 Stadt Melle Karte 1.8 M 1:5000

18 Satzung über die Aufhebung der Gestaltungssatzung für Werbeanlagen im Randbereich der A 30 BEGRÜNDUNG Stadt Melle Bauamt Stadtplanung Melle, 08. März 2016

19 Inhaltsverzeichnis I Begründung 1. Räumlicher Geltungsbereich Verfahren und Rechtsgrundlage Aufstellung der Gestaltungssatzung Abstimmung mit anderen Planungen der Stadt Melle Flächennutzungsplan Bebauungspläne/ Innenbereichssatzungen gemäß 34 BauGB Gestaltungssatzung Anlass der Aufhebung Ziel und Zweck der Aufhebung Festsetzung Umweltbericht/ Umweltprüfung Abwägung Kosten... 6 II Zusammenfassende Erklärung 1. Berücksichtigung der Umweltbelange Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung Planwahl nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten

20 I Begründung 1. Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Satzung über die Aufhebung der Gestaltungssatzung bezieht sich ebenso wie die Satzung selbst auf einen durchgehenden Korridor parallel zur Bundesautobahn 30 (A 30). Dieser Korridor weist nördlich als auch südlich der Autobahn jeweils eine Breite von 400 Metern gemessen von der Fahrbahnkante der Autobahn auf. 1 Übersichtskarte ohne Maßstab 2. Verfahren und Rechtsgrundlage Gemäß 84 Abs. 3 Nr. 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) kann die Gemeinde örtliche Bauvorschriften erlassen, um besondere Anforderungen an die Art und Gestaltung oder Einordnung von Werbeanlagen zu stellen und diese auf bestimmte Arten, Größen, Formen und Farben zu beschränken oder in bestimmten Gebieten auszuschließen (vgl. NBauO). Die Gemeinde ist gemäß 84 Abs. 4 NBauO dazu verpflichtet, die Verfahrensschritte bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Dies gilt dann im übertragenen Sinne ebenfalls für das Verfahren zur Aufhebung von Satzungen, wie es ebenfalls im Baugesetzbuch (BauGB) für Bebauungspläne vorgesehen ist. Somit wird auch hier das Verfahren nach dem BauGB angewendet. 3. Aufstellung der Gestaltungssatzung Der Rat der Stadt Melle hat in seiner Sitzung am die Gestaltungssatzung einschließlich Planzeichnung und Begründung als Satzung beschlossen. Die Satzung ist am ortsüblich bekannt gemacht worden. Grund für die Aufstellung der Gestaltungssatzung war, dass im Geltungsbereich der Industrie- und Gewerbegebiete in den letzten Jahren generell zunehmend auffällige Werbeanlagen, sogenannte Werbepylone, entstanden sind. Da zu beobachten war, dass sich diese Entwicklung auch im Stadtgebiet Melle fortsetzt, wurden die ersten auffälligen Werbeanlagen entlang der A 30 als Grundlage für eine Planung gesehen, um diese erste Entwicklung zu regulieren. Aus diesem Grund ist für einen Korridor von jeweils 400 Metern nördlich und südlich der Autobahn 30 eine Gestaltungssatzung von der Stadt Melle erlassen worden. Ziel war es, in den planungsrechtlich unterschiedlich zu bewertenden Gebieten jeweils durch die getroffenen Regelungen eine städtebaulich geordnete Entwicklung der Werbeanlagen zu erreichen. 3

21 4 Abstimmung mit anderen Planungen der Stadt Melle 4.1 Flächennutzungsplan Der Geltungsbereich der Satzung über die Aufhebung der Gestaltungssatzung als auch diese selbst, liegt im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Melle vom Dieser stellt entlang der A 30 unterschiedliche Nutzungen dar. Durch die Aufhebung der Satzung sind die Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht betroffen. 4.2 Bebauungspläne/ Innenbereichssatzungen gemäß 34 BauGB In dem Geltungsbereich der Satzung über die Aufhebung der Gestaltungssatzung bestehen verschiedene rechtswirksame Bebauungspläne. Zudem sind einige Gebiete gemäß 34 BauGB als Innenbereich zu bewerten. Durch die Aufhebung der Satzung sind die Festsetzungen der Bebauungspläne als auch der Satzungen gemäß 34 BauGB nicht betroffen. 4.3 Gestaltungssatzung Für den Geltungsbereich der Aufhebung besteht die hier beschriebene Gestaltungssatzung, welche im Rahmen dieses Verfahrens aufgehoben werden soll. In dieser Satzung wurden folgende Festsetzungen getroffen: Innerhalb der 40-m- Bauverbotszone von der Autobahn gemessen von der Fahrbahnkante sind Werbungen mit Blickrichtung zur Autobahn untersagt; innerhalb der 100-m-Baubeschränkungszone bedarf die Werbung mit Blickrichtung zur Autobahn der Zustimmung des Straßenbaulastträgers. In den als Außenbereich gemäß 35 BauGB zu bewertenden Bereichen sind Werbeanlagen ausgeschlossen. Ausgenommen von diesem Verbot sind eventuelle Werbeanlagen an der Stätte der Leistung - 49 Abs. 3 Ziffer 1 NBauO - allerdings nur, wenn sie direkt mit einer Gebäudefassade verbunden sind, nicht über die Gebäudehöhe hinausreichen und eine Gesamtgröße von 6 m² nicht überschreiten. Werbeanlagen gemäß 49 Abs. 3 Ziffern 2 5 NBauO sind zulässig. Die Beurteilung des Innenbereichs bezüglich der Gebietscharakterisierung nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) erfolgt neben der Einstufung des BauGB zudem auf Grundlage des jeweils aktuellen Flächennutzungsplanes der Stadt Melle. In den als Innenbereich gem. 34 BauGB zu bewertenden Bereichen sind in Gebieten, die als Wohnbaufläche im Sinne der BauNVO zu beurteilen sind, eigenständige Werbeanlagen, soweit nicht baugenehmigungsfrei, generell ausgeschlossen. Ausgenommen von diesem Verbot sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, allerdings nur, wenn sie direkt mit einer Gebäudefassade verbunden sind, nicht über die Gebäudehöhe hinausreichen und eine Gesamtgröße von 6 m² nicht überschreiten. Werbeanlagen gemäß 49 Abs. 4 Ziffer 2 NBauO sind zulässig. Sind die Gebiete als Mischgebiet im Sinne der BauVNO zu beurteilen, sind Werbeanlagen nur bis zu einer Gesamtgröße von 6 m² zulässig. Die Werbeanlagen müssen sich direkt an einer Gebäudefassade eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes befinden und dürfen über die Gebäudehöhe nicht hinausreichen. Handelt es sich um Gebiete, die als gewerbliche Baufläche im Sinne der BauNVO zu beurteilen sind, sind eigenständige, nicht an Gebäuden befestigte Werbeanlagen bis zu einer Gesamtgröße von 10 m² zulässig. Die Werbeanlagen dürfen frei stehen, aber in der Höhe maximal 1, 50 m über die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude hinausragen. Sofern sich auf dem Grundstück keine Gebäude befinden, sind freistehende Werbeanlagen unzulässig. Werbeanlagen, die mit einer Gebäudefassade verbunden sind, dürfen nicht über die Gebäudekante hinaus ragen. In Bereichen, die sich innerhalb bestehender Bebauungspläne gemäß 30 BauGB befinden, gelten die Regelungen des vorherigen Absatzes, wenn die in den 4

22 Bebauungsplänen ausgewiesenen Bereiche den im genannten Absatz bezeichneten Baugebieten der Baunutzungsverordnung entsprechen. Über die Regelung dieser Satzung hinausgehende Vorschriften für Baudenkmale nach dem Denkmalschutzgesetz oder dem Bauordnungsrecht bleiben unberührt. Soweit einzelne Bebauungspläne innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung weitergehende Festsetzungen zu Werbeanlagen enthalten, sind auch diese Festsetzungen zu beachten. Werbeanlagen mit Laserlicht sind im gesamten Geltungsbereich dieser Satzung unzulässig. Bei der Errichtung von Werbeanlagen mit einer ständig wechselnden Werbefläche bzw. mit digitaler Laufschrift bedarf es auch in einem Anstand von > 100 m von der A 30 einer Einzelfallsprüfung durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Osnabrück. Die Satzung fand bereits nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom im Rahmen der Baugenehmigungspraxis der Stadt Melle keine Anwendung mehr (siehe Punkt 5). 5 Anlass der Aufhebung Im Jahr 2008/ 2009 wurde der Bebauungsplan Industriegebiet Europastraße bezüglich der Gestaltungsvorschriften von Werbeanlagen geändert. Diese Änderung des Bebauungsplanes wurde beklagt und seitens des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) mit Beschluss vom aufgehoben. In seiner Begründung zu dem angeführten Urteil gibt das Oberverwaltungsgereicht zu bedenken, dass es schon sehr zweifelhaft sei, ob der Planumgriff zu rechtfertigen ist. Die städtebaulichen Gesichtspunkte würden, so das OVG, nicht in ausreichender Weise dargestellt. Die dargelegten Gründe für die Festsetzung in dem bestrittenen Bebauungsplan würden allein die thesenhafte Einschätzung zeigen, die die Entwicklung solcher Werbepylone und Werbeanlagen städtebaulich für unvertretbar erscheinen ließen. Es fehle jedoch an konkreten Darlegungen, warum das so sein solle. Die Autobahn 30 bilde hier, so führt das OVG weiter aus, eine Zäsur zum Stadtkern der Stadt Melle. Die Werbepylone und anlagen würden zusammen mit der Autobahn 30 kein Ortsbild darstellen, welches gleichermaßen aus sich heraus und selbstverständlich schutzwürdig sei, wie beispielsweise ein Ortskern. Zudem sei nach Auffassung des OVG eine solche Festsetzung differenziert zu treffen und nicht auf einen Regelfall für die Begrenzung der Höhen der Werbeanlagen zu reduzieren. Da die Stadt Melle neben dem beklagten Bebauungsplan auch im Rahmen dieser Gestaltungssatzung für einen Raum von 400 Metern nördlich und südlich der Autobahn 30 generelle Regelungen für Werbeanlagen getroffen hat, ist die Begründung zur Gestaltungssatzung auf die Darlegung des Oberverwaltungsgerichts in dem genannten Urteil überprüft worden. In diesem Zusammenhang wurde deutlich, dass auch die Satzung von den aufgeführten Kritikpunkten betroffen ist. Aus diesem Grund wird nun das Aufhebungsverfahren eingeleitet. 6 Ziel und Zweck der Aufhebung Mit der Aufhebung der Gestaltungssatzung soll den unter Punkt 5 angeführten Argumenten Rechnung getragen werden. Die Zulassung von Werbeanlagen im Geltungsbereich der Satzung soll sich zukünftig ausschließlich nach den Vorgaben der Niedersächsischen Bauordnung richten. Eine weitere Einschränkung der Entwicklung von Werbepylonen und Werbeanlagen soll in diesem Bereich nicht erfolgen. 5

23 7 Festsetzung Für den Geltungsbereich der Gestaltungssatzung im Randbereich der A 30 werden die in dieser Begründung unter dem Punkt 4.3 beschriebenen Festsetzungen vollständig aufgehoben. Es erfolgen keine anderen Festsetzungen entsprechend der BauNVO oder NBauO. Festsetzungen aus anderen Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen bleiben von der Aufhebung dieser Satzung unberührt. Es wird zudem an dieser Stelle noch einmal drauf hingewiesen, dass Bauverbote und Baubeschränkungen gem. 9 Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) auch weiterhin, unabhängig von der Aufhebung der Gestaltungssatzung im Randbereich der BAB 30, Gültigkeit haben. 8 Umweltbericht/ Umweltprüfung Für das Verfahren zur Aufstellung einer Gestaltungssatzung gelten gemäß 84 Abs. 4 NBauO die Vorschriften bei der Aufstellung von Bebauungsplänen entsprechend. Eine Umweltprüfung ist für die Aufstellung der Satzung nicht durchzuführen, da die in 2 Abs. 4 BauGB genannten Belange des Umweltschutzes nach 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1 a BauGB von der Satzung nicht berührt werden. Folglich wird für die Satzung zur Aufhebung der Gestaltungssatzung im Randbereich der A 30 kein Umweltbericht erstellt. 9 Abwägung Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 27. Juli 2015 bis einschließlich 28. August Die Information über die Auslegung erfolgte im Rahmen einer amtlichen Bekanntmachung im Meller Kreisblatt am 18. Juli Es hat kein Bürger Anregungen oder Bedenken vorgebracht. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 20. Juli 2015 über die frühzeitige Beteiligung informiert. Von den 44 angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange haben 26 eine Stellungnahme abgegeben. Es wurden keine Bedenken vorgebracht. Bei den Verbleibenden wird davon ausgegangen, dass sie in ihren Belangen nicht betroffen sind. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 25. Januar bis einschließlich 22. Februar Die Information über die Auslegung wurde am 16. Januar 2016 ortsüblich im Meller Kreisblatt bekannt gemacht. Es hat kein Bürger Anregungen oder Bedenken vorgebracht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 19. Januar 2016 über die Auslegung informiert. Von den 39 angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange haben 27 eine Stellungnahme abgegeben. Bei den verbleibenden 12 wird davon ausgegangen, dass sie in ihren Belangen nicht betroffen sind. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr teilte mit, dass durch die Aufhebung der Satzung, insbesondere durch die Ausführungen in der Begründung unter Punkt 7, der Eindruck erweckt werden könnte, dass damit die Inhalte des Bundesfernstraßengesetzes ebenfalls nicht mehr zur Anwendung käme und bat in der Stellungnahme um den Hinweis, dass die Bauverbote und Baubeschränkungen gemäß 9 FStrG weiterhin Gültigkeit haben zu beachten sind. Dieser Hinweis wurde in die Begründung unter Punkt 7 aufgenommen. Weitere Bedenken wurden nicht vorgebracht. Die Satzung wurde nicht verändert. 10 Kosten Durch die Aufhebung der Gestaltungssatzung im Randbereich der A 30 entstehen der Stadt Melle keine Kosten. 6

24 II Zusammenfassende Erklärung 1. Berücksichtigung der Umweltbelange Für das Verfahren zur Aufstellung einer Gestaltungssatzung gelten gemäß 84 Abs. 4 NBauO die Vorschriften bei der Aufstellung von Bebauungsplänen entsprechend. Eine Umweltprüfung ist für die Aufstellung der Satzung nicht durchzuführen, da die in 2 Abs. 4 BauGB genannten Belange des Umweltschutzes nach 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1 a BauGB von der Satzung nicht berührt werden. Folglich wird für die Satzung zur Aufhebung der Gestaltungssatzung im Randbereich der A 30 kein Umweltbericht erstellt. 2. Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 27. Juli 2015 bis einschließlich 28. August Die Information über die Auslegung erfolgte im Rahmen einer amtlichen Bekanntmachung im Meller Kreisblatt am 18. Juli Es hat kein Bürger Anregungen oder Bedenken vorgebracht. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 20. Juli 2015 über die frühzeitige Beteiligung informiert. Von den 44 angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange haben 26 eine Stellungnahme abgegeben. Es wurden keine Bedenken vorgebracht. Bei den Verbleibenden wird davon ausgegangen, dass sie in ihren Belangen nicht betroffen sind. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 25. Januar bis einschließlich 22. Februar Die Information über die Auslegung wurde am 16. Januar 2016 ortsüblich im Meller Kreisblatt bekannt gemacht. Es hat kein Bürger Anregungen oder Bedenken vorgebracht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 19. Januar 2016 über die Auslegung informiert. Von den 39 angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange haben 27 eine Stellungnahme abgegeben. Bei den verbleibenden 12 wird davon ausgegangen, dass sie in ihren Belangen nicht betroffen sind. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr teilte mit, dass durch die Aufhebung der Satzung, insbesondere durch die Ausführungen in der Begründung unter Punkt 7, der Eindruck erweckt werden könnte, dass damit die Inhalte des Bundesfernstraßengesetzes ebenfalls nicht mehr zur Anwendung käme und bat in der Stellungnahme um den Hinweis, dass die Bauverbote und Baubeschränkungen gemäß 9 FStrG weiterhin Gültigkeit haben zu beachten sind. Dieser Hinweis wurde in die Begründung unter Punkt 7 aufgenommen. Weitere Bedenken wurden nicht vorgebracht. Die Satzung wurde nicht verändert. 3. Planwahl nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten Im Jahr 2008/ 2009 wurde der Bebauungsplan Industriegebiet Europastraße bezüglich der Gestaltungsvorschriften von Werbeanlagen geändert. Diese Änderung des Bebauungsplanes wurde beklagt und seitens des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) mit Beschluss vom aufgehoben. In seiner Begründung zu dem angeführten Urteil gibt das Oberverwaltungsgereicht zu bedenken, dass es schon sehr zweifelhaft sei, ob der Planumgriff zu rechtfertigen ist. Die städtebaulichen Gesichtspunkte würden, so das OVG, nicht in ausreichender Weise dargestellt. Die dargelegten Gründe für die Festsetzung in dem bestrittenen Bebauungsplan würden allein die thesenhafte Einschätzung zeigen, die die Entwicklung solcher Werbepylone und Werbeanlagen städtebaulich für unvertretbar erscheinen ließen. Es fehle jedoch an konkreten Darlegungen, warum das so sein solle. Die Autobahn 30 bilde hier, so führt das OVG weiter aus, eine Zäsur zum Stadtkern der Stadt Melle. Die Werbepylone und anlagen 7

25 würden zusammen mit der Autobahn 30 kein Ortsbild darstellen, welches gleichermaßen aus sich heraus und selbstverständlich schutzwürdig sei, wie beispielsweise ein Ortskern. Zudem sei nach Auffassung des OVG eine solche Festsetzung differenziert zu treffen und nicht auf einen Regelfall für die Begrenzung der Höhen der Werbeanlagen zu reduzieren. Da die Stadt Melle neben dem beklagten Bebauungsplan auch im Rahmen dieser Gestaltungssatzung für einen Raum von 400 Metern nördlich und südlich der Autobahn 30 generelle Regelungen für Werbeanlagen getroffen hat, ist die Begründung zur Gestaltungssatzung auf die Darlegung des Oberverwaltungsgerichts in dem genannten Urteil überprüft worden. In diesem Zusammenhang wurde deutlich, dass auch die Satzung von den aufgeführten Kritikpunkten betroffen ist. Aus diesem Grund wird nun das Aufhebungsverfahren eingeleitet. Eine Alternative zur Aufhebung der Gestaltungssatzung für Werbeanlagen im Randbereich der A 30 besteht nach den oben getroffenen Ausführungen nicht. Melle, Der Bürgermeister 8

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