GUB Investment Trust GmbH & Co. KGaA Schwäbisch Hall ISIN: DE000A0AYXP8. Einladung zur Hauptversammlung

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1 GUB Investment Trust GmbH & Co. KGaA Schwäbisch Hall ISIN: DE000A0AYXP8 Einladung zur Hauptversammlung Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 5. April 2019 um 14:30 Uhr (Einlass ab 14:00 Uhr) im Landhaus Noller, Marhördt 18, Oberrot stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Tagesordnung: 1. Vorlage des Jahresabschlusses zum und des Berichts des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2017/2018 Die zuvor genannten Unterlagen sind im Internet unter abrufbar. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss zu fassen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits gebilligt hat. 2. Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses 2017/2018 und Ergebnisverwendung Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Deloitte GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg versehenen und vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschluss 2017/2018 festzustellen und den darin ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR ,83 auf neue Rechnung vorzutragen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2017/2018 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2017/2018 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2017/2018 Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Aufsichtsrates Die Amtszeit des bisherigen Aufsichtsrates endet mit Ablauf der Hauptversammlung die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017/2018 beschließt, so dass eine Neuwahl des Aufsichtsrats erforderlich ist. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß 95 Satz 1, 96 Abs. 1 letzter Halbsatz in Verbindung mit 8 der Satzung aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, folgende Personen bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022/2023 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:

2 Prof. Dr. Dirk Bildhäuser, Hochschullehrer aus München, Dipl. oec. Matthias Gaebler, Vorstand aus Stuttgart, Dr. Dietmar Kubis, Rechtsanwalt aus Jena, sowie Johann Dudla, Investmentberater aus Plauen. 6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, bis zum 4. April 2024 im Rahmen der gesetzlichen Grenzen eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder falls dieser Betrag geringer ist des Zeitpunktes der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien genutzt werden. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung kann auch durch Beteiligungsgesellschaften der Gesellschaft oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer Beteiligungsgesellschaften ausgeübt werden. b) Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung der eigenen Aktien kann jeweils ganz oder in mehreren Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere in Verfolgung eines oder mehrerer der in lit. c) bis e) genannten Zwecke ausgeübt werden. Erfolgt die Verwendung zu einem oder mehreren der in lit. c), d) oder e) genannten Zwecke, ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Der Erwerb erfolgt nach Wahl der persönlich haftenden Gesellschafterin über die Börse oder mittels öffentlichem Kaufangebot bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe eines Verkaufsangebots. Erfolgt der Erwerb eigener Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Eröffnungsauktion im Freiverkehr der Hamburger Börse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien um nicht mehr als 10 % über- oder um nicht mehr als 60 % unterschreiten. Erfolgt der Erwerb mittels öffentlichem Kaufangebot bzw. öffentlicher Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots, dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlussauktion im Freiverkehr der Hamburger Börse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 10 % über- oder um nicht mehr als 60% unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung öffentlicher Kaufangebote bzw. von öffentlichen Aufforderungen zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses vom Kauf- bzw. Verkaufspreis oder den Grenzwerten der Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe

3 eines Verkaufsangebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage im Freiverkehr der Hamburger Börse vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. c) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung nach 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Veräußerung gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den Börsenwert von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach 186 Absatz 3 Satz 4 AktG). Die aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten Aktien dürfen insgesamt die Höchstgrenze für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss von 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch der Ausübung dieser Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. d) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung nach 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien an Dritte gegen Sachleistung zu übertragen, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen. e) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung nach 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Die Einziehung führt grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung. Die persönlich haftende Gesellschafterin kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der rechnerische Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß 8 Absatz 3 AktG erhöht. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. f) Von den Ermächtigungen in lit. c), d) und e) darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht werden. g) Die Ermächtigungen in lit. c), und d) können auch durch Beteiligungsgesellschaften der Gesellschaft oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer Beteiligungsgesellschaften ausgeübt werden.

4 Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu Tagesordnungspunkt 6 Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien) über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Veräußerung eigener Aktien gemäß 71 Abs. 1 Satz 5 i.v.m. 186 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG: Die Veräußerung der eigenen Aktien soll in den folgenden Fällen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können: Die Gesellschaft soll in der Lage sein, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder bei Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gewähren zu können. Der Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen nicht. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird der nächstfolgenden Hauptversammlung jeweils Bericht über eine etwaige Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten. Die Gesellschaft soll eigene Aktien auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können. Bei Abwägung aller Umstände ist die jeweilige Ermächtigung zum Bezugsrechtausschluss in den beschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird die Ausübung der Ermächtigung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen. Die Bedingungen werden jeweils zu gegebener Zeit so festgelegt werden, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse die Interessen der Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden. 7. Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zwecke der Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach 222 ff. AktG durch Zusammenlegung der Aktien und über die entsprechende Änderung der Satzung Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR ,00, eingeteilt in auf den Inhaber lautenden Stückaktien soll im Verhältnis 10 : 1 durch Zusammenlegung von Aktien herabgesetzt werden und der hierdurch freiwerdende Betrag soll in die Kapitalrücklagen eingestellt werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgendes zu beschließen: 1. Das Grundkapital in Höhe von EUR ,00, eingeteilt in auf den Inhaber lautenden Stückaktien, wird im Verhältnis 10 : 1 um EUR ,00 auf EUR ,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt dadurch, dass jeweils 10 Aktien zu einer Aktie zusammengelegt werden. Die Herabsetzung soll nach den Vorschriften der ordentlichen Kapitalherabsetzung ( 222 ff. AktG) mit einem Herabsetzungsbetrag von EUR ,00 zum Zwecke der Einstellung des Herabsetzungsbetrages in die freie Kapitalrücklage erfolgen. Die Herabsetzung kann hier nur durch die Zusammenlegung von Aktien erfolgen. Die persönlich haftende

5 Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung sowie ihrer Durchführung zu entscheiden Abs. 1 der Satzung wird geändert und erhält folgenden Wortlaut: 1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt ,00 Euro. Es ist in bar und in Sacheinlagen erbracht. Das Grundkapital ist in Stück auf den Inhaber lautenden Stückaktien eingeteilt. Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin Ohne eine Zusammenlegung würde der rechnerische Anteil einer Stückaktie am Grundkapital nach erfolgter Herabsetzung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen weniger als EUR 1,00 betragen. Durch eine Zusammenlegung wird sichergestellt, dass der rechnerische Anteil einer Stückaktie am Grundkapital auch nach erfolgter Kapitalherabsetzung mindestens EUR 1,00 beträgt. Konkret soll die Herabsetzung um EUR ,00 mit einer Zusammenlegung im Verhältnis 10 : 1 verbunden werden mit dem Ergebnis, dass nach der Kapitalherabsetzung das Grundkapital EUR ,00 beträgt und dieses in auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 eingeteilt ist. Die Satzung ist entsprechend anzupassen. Etwaige Spitzen, die dadurch entstehen, dass ein Aktionär eine nicht im Zusammenlegungsverhältnis 10 : 1 teilbare Anzahl von Stückaktien hält, werden von der Gesellschaft bzw. dem von dieser beauftragten Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut für Rechnung der betroffenen Aktionäre bestmöglich verwertet. Die Verwertung der Aktienspitzen kann nach Maßgabe von 226 Abs. 3 AktG oder freihändig vorgenommen werden. Die Herabsetzung des Grundkapitals unter Zusammenlegung der Stückaktien soll die Kapitalmarktfähigkeit der Gesellschaft verbessern. Die Ausgabe von neuen Aktien ist nur zulässig, wenn die Ausgabe für eine Mindestleistung im Gegenwert des rechnerischen Anteils der Aktie am Grundkapital erfolgt. Es ist damit zu rechnen, dass sich der Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft infolge der Kapitalherabsetzung unter Zusammenlegung der Stückaktien deutlich auf einem Niveau oberhalb des rechnerischen Anteils der Aktien am Grundkapital bewegen wird. Damit wird die Gesellschaft rechtlich in die Lage versetzt, selbst bei künftig fallenden Aktienkursen den Ausgabepreis bei künftigen Kapitalerhöhungen oberhalb des rechnerischen Nennwertes der Aktien anzubieten und so überhaupt eine rechtlich zulässige Kapitalerhöhung durchzuführen. 8. Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 und entsprechende Änderung von 5 Abs. 2 der Satzung Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen im Hinblick auf die unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Kapitalherabsetzung vor, 5 Abs. 2 der Satzung ersatzlos aufzuheben und aus Abs. 3 wird der neue Abs. 2, Abs. 4 wird zum neuen Abs. 3. Die persönlich haftende Gesellschafterin und Aufsichtsrat werden angewiesen, die Beschlüsse zu diesem Tagesordnungspunkt 8 erst beim Handelsregister zur Eintragung einzureichen, wenn die Durchführung der Beschlüsse dieser

6 Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden sind. Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig in Textform ( 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachzuweisen. Hierzu reicht ein in Textform ( 126 b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 15. März 2019, 0:00 Uhr, zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse spätestens bis zum Ablauf des 29. März 2019, 24:00 Uhr, zugehen: GUB Investment Trust GmbH & Co. KGaA c/o AEB AG Sautterweg 5 D Stuttgart Telefax: (0711) hv@aeb-ag.de Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Wird ein Kreditinstitut, ein nach 135 Abs. 10 AktG i. V. m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. Anträge gemäß 126, 127 AktG und Mitteilungen von Aktionären sind ausschließlich schriftlich an die GUB Investment Trust GmbH & Co. KGaA, Danziger Straße 28, Obersulm oder per Telefax: (07130) unter Beifügung eines Nachweises der Aktionärseigenschaft zu richten und werden ggf. auf der Internetseite der Gesellschaft unter zugänglich gemacht. Unterlagen zu einzelnen Tagesordnungspunkten sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter zugänglich.

7 Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in nennwertlose Stückaktien mit insgesamt Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Schwäbisch Hall, 20. Februar 2019 GUB Management GmbH, als persönlich haftende Gesellschafterin der GUB Investment Trust GmbH & Co. KGaA Hinweis für Anforderungen nach 125 AktG: Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte AEB AG, z. Hd. Frau Gaebler, Sautterweg 5, Stuttgart, Fax: (0711) ,

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