Satzung. 1 Name und Sitz des Vereins

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1 Satzung 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der im Jahr 1887 gegründete Verein führt den Namen Männergesangverein 1887 Münchholzhausen mit dem Zusatz e.v. 2. Er hat seinen Sitz in Wetzlar-Münchholzhausen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar eingetragen. 2 Zweck und Aufgaben 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der gültigen Form und dient der Erhaltung des Chorgesanges. 2. Er will insbesondere seine Mitglieder a) durch die Pflege des Chorgesanges nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkten sowie durch die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander verbinden; b) über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Chorgesanges auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft zusammenführen. Der Jugend soll dabei ein ganz besonderes Maß an Sorgfalt zuteil werden. 1. Der Verein arbeitet gemeinnützig. 3 Gemeinnützigkeit 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3. Die Mitglieder erhalten keine baren Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 4 Mitgliedschaft 1. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. 2. Alle Mitglieder haben die Aufgaben des Vereins nach 2 zu unterstützen. 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

2 4. Mitgliederbeiträge werden erhoben; die Mitgliederversammlung legt den Mitgliedsbeitrag fest. 5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. 6. Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, Schüler, Studenten, Auszubildende sowie BFD-Leistende sind von der Beitragspflicht befreit. 1. Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Ausschluss. 5 Beendigung der Mitgliedschaft 2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines Kalenderjahres bzw. Kalendervierteljahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet. 3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden: a) bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen, b) bei Beitragsrückstand trotz erfolgter schriftlicher Mahnung von 6 Monaten c) bei sonstigen nicht erfüllten finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber 4. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht auf schriftlichen Einspruch gegenüber dem Vorstand innerhalb von 2 Wochen zu. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 6 Geschäftsjahr 7 Verwaltung des Vereins Verwaltungsorgane des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.

3 8 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens 10 v. H. der Mitglieder dies beantragen. 2. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen oder der Auslösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer als Protokollführer sowie von zwei in der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern zu unterzeichnen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder im Sinne des 4, Absatz 8. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) Feststellung und Genehmigung der Satzung, b) Genehmigung des Jahresberichts und der Kassenrechnung mit Entlastung des Vorstands, c) Wahl des Vorstands, d) Wahl von jährlich einem Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren, e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, f) Beschlussfassung bei Anträgen. 5. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese sind sieben Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorsitzenden einzureichen. 1. Der Vorstand besteht aus: 8 Der Vorstand a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schriftführer, d) dem Kassierer, e) dem Jugendvertreter, f) dem stellvertretenden Kassierer, g) dem Beisitzer der Passiven h) dem Notenwart und Inventarverwalter i) dem stellvertretenden Notenwart und Inventarverwalter j) den 4 Stimmführern

4 2. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. 4. Hat der Verein gewählte oder ernannte Ehrenvorsitzende, haben diese Sitz und Stimme im Vorstand. 5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die in der Regel alle 2 Monate stattfinden sollten. Es wird ein Protokoll über den Inhalt dieser Sitzungen verfasst und kann beim Schriftführer auf Wunsch eingesehen werden. 6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, ein geeignetes Vorstandsmitglied bis zur Neuwahl mit dem freien Amt zu beauftragen. 9 Wahl des Vorstands 1. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung turnusmäßig auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 2. Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem vollendeten 14. Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Zur Wahl des Jugendvertreters gelten die Bestimmungen des 9, Absatz Die Vorstandsmitglieder a), c), e), f), g), i) werden in einer Mitgliederversammlung gewählt. 4. Die Vorstandsmitglieder b), d) und h), werden im darauffolgenden Jahr in der Mitgliederversammlung gewählt. 5. Die Stimmführer des Tenor 1 und des Bass 1 werden von den Sängern der jeweiligen Stimme vor der Mitgliederversammlung gewählt und in der Mitgliederversammlung bestätigt. 6. Die Stimmführer des Tenor 2 und des Bass 2 werden von den Sängern der jeweiligen Stimme vor der Mitgliederversammlung des Folgejahres gewählt und in der Mitgliederversammlung bestätigt. 7. Zum aktiven und passiven Wahlrecht des Jugendvertreters sind nur Mitglieder berechtigt, die zum Zeitpunkt der Wahl das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das passive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu. 8. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung vor der Wahl vorliegt.

5 9. Zur Durchführung der Wahl zum Vorsitzenden ist ein Wahlleiter zu wählen, wenn notwendig auch zwei Assistenten. Der Wahlleiter führt die Wahl nach demokratischen Richtlinien in geheimer Abstimmung durch. Wird nur eine Person für dieses Amt vorgeschlagen, kann die Abstimmung durch Handzeichen erfolgen. 10. Zur Überprüfung der Kassengeschäfte ist jährlich ein Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, der nicht dem Vorstand angehören darf. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht ohne Angabe von Gründen Kassenrevisionen durchzuführen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben sie den Mitglieder in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 11. Die Mitgliederversammlung wählt Ehrenvorsitzende auf Vorschlag des Vorstands. 10 Ehrungen 1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann eine ordentliche Mitgliederversammlung ein Mitglied zum Ehrenmitglied ernennen. 2. Aktiven Mitgliedern wird nach 25-jähriger Mitgliedschaft die silberne Ehrennadel und nach 40-jähriger Mitgliedschaft die goldenen Ehrennadel des Vereins verliehen. 3. Passive Mitglieder erhalten diese Ehrungen nach 25-jähriger Mitgliedschaft bzw. nach 50-jähriger Mitgliedschaft. 4. Zu Ehrenmitgliedern werden vom Vorstand ernannt: a) aktive Mitglieder nach 25-jähriger Mitgliedschaft, frühestens jedoch mit 60 Jahren b) passive Mitglieder nach 30-jähriger Mitgliedschaft, frühestens jedoch mit 60 Jahren 11 Verwendung des Vereinsvermögens 1. Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. 2. Das Vereinsvermögen ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung zu verwenden. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. 3. Durch die Mitgliedschaft erwirbt niemand einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

6 12 Auflösung des Vereins 1. Über die Auflösung des Vereins oder eine Änderung des Vereinszwecks kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt. 2. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung, zu der satzungsgemäß und unter Angabe des Antrags und seiner Begründung nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten eingeladen wurde, mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 3. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen geht an die Stadt Wetzlar über mit der Auflage, dasselbe ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 13 Inkrafttreten der Satzung 1. Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 14. Januar 2012 beschlossen worden. 2. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Vorgehende Satzungen verlieren dadurch ihre Gültigkeit. 3. Änderungen und Zusätze der Satzung können nur in der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Münchholzhausen, den 14. Januar 2012

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