ANLEGER-INFORMATION ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGEBEDINGUNGEN

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1 ANLEGER-INFORMATION ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGEBEDINGUNGEN Die folgenden Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen des Wertpapier-OGAWs NORD/LB AM Aktien Europe T, Anteilklasse 1 (ISIN DE000A1JJJC5) treten mit Wirkung zum in Kraft: 1. In 2 (Anlagegrenzen) wird in Absatz 1 eine Mindestinvestitionsquote von 75 Prozent des Wertes des Fonds in Aktien europäischer Emittenten aufgenommen. Hierdurch wird gewährleistet, dass das OGAW-Sondervermögen auch in steuerrechtlicher Hinsicht als Aktienfonds im Sinne des 2 Absatz 6 InvStG qualifiziert wird. Bedingt durch diese Änderung ergeben sich weitere Anpassungen in 2 der Besonderen Anlagebedingungen. 2. In 2 Absatz 2 wird klargestellt, dass die in Pension genommenen Wertpapiere auf die Anlagegrenzen des 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen sind. 3. Es wird festgelegt, dass Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers zukünftig bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens für das OGAW- Sondervermögen erworben werden dürfen. Dies ist nur zulässig, soweit der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der in Betracht kommenden Aussteller 40 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt ( 2 Absatz 4). Das OGAW-Sondervermögen macht somit von der in 206 Absatz 1 KAGB und in den Allgemeinen Anlagebedingungen vorgesehen Möglichkeit Gebrauch. Eine angemessene Risikostreuung ist weiterhin gegeben, da das OGAW-Sondervermögen bei Ausnutzung der Anlagegrenzen in mindestens 16 verschiedene Aussteller investiert sein muss. Bedingt durch die Einfügung dieses Absatzes wird die nachfolgende Nummerierung des 2 der Besondern Anlagebedingungen angepasst. 4. In 2 (Anlagegrenzen) wird mit dem neu eingefügten Absatz 8 eine Regelung aufgenommen, wonach neben den bisher in den Absätzen 1 bis 7 festgelegten Anlagegrenzen zudem mindestens 75 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Kapitalbeteiligungen im Sinne des 2 Absatz 8 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) angelegt werden müssen. Hierdurch wird gewährleistet, dass das OGAW- Sondervermögen auch in steuerrechtlicher Hinsicht als Aktienfonds im Sinne des 2 Absatz 6 InvStG qualifiziert wird. 5. Die Gesellschaft kann für das OGAW-Sondervermögen die Anteilklassen 1, 2 und S im Sinne von 16 Abs. 2 der AAB bilden, die sich nun nicht nur hinsichtlich der Vergütung oder des Ausgabeaufschlags, sondern auch der Mindestanlagesumme, der Anleger, die Anteile erwerben und halten dürfen, sowie einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden können ( 4 [Anteilklassen]). Da eine Unterscheidung der Anteilklassen hinsichtlich der Ertragsverwendung nicht vorgesehen ist, sind Ausschüttungen bei der Anteilwertberechnung der Anteilklassen nicht gesondert zu berücksichtigen und konnten daher auch in 4 Absatz 2 gestrichen werden. 6. Die Anteile an der Anteilklasse S dürfen nur von Anlegern erworben und gehalten werden, die die in 5 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Weiterhin dürfen die Anteile an der Anteilklasse S abweichend von 16 Absatz 3 der AABen nicht übertragen werden ( 5 Absatz 3).

2 7. Die Gesellschaft kann sich im Zusammenhang mit der Übertragung, Verwahrung, Anpassung und Abwicklung von Sicherheiten (sog. Collateral-Management) der Dienste Dritter bedienen. Außerdem können weitere Leistungen Dritter im Rahmen der Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (European Market Infrastructure Regulation - sog. EMIR), unter anderem für das zentrale Clearing von OTC-Derivaten und Meldungen an Transaktionsregister in Anspruch genommen werden. Die von der Gesellschaft oder von Dritten für die vorgenannten Leistungen in Rechnung gestellten Vergütungen und Entgelte kann die Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen belasten. Um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, wurde der 7 Absatz 2 neu eingefügt und die nachfolgende Nummerierung entsprechend angepasst. 8. Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, den Anlageerfolg des OGAW-Sondervermögens durch Dritte analysieren zu lassen. Die von Dritten für ihre Leistungen in Rechnung gestellten Entgelte kann die Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen belasten. Um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, wurde der 7 Absatz 4 Buchstabe l neu eingefügt. 9. Weiterhin hat die Gesellschaft die Möglichkeit, Dritte mit der Wahrnehmung der Interessen des OGAW-Sondervermögens an Hauptversammlungen beauftragen (Stimmrechtsbevollmächtigte). Die von Dritten für ihre Leistungen in Rechnung gestellten Entgelte kann die Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen belasten. Um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, wurde der 7 Absatz 4 Buchstabe m neu eingefügt. 10. Die Gesellschaft kann Analysematerial oder -dienstleistungen von Dritten in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf Emittenten oder potentielle Emittenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Markt beziehen (Research). Die von Dritten für ihre Leistungen in Rechnung gestellten Entgelte kann die Gesellschaft dem OGAW- Sondervermögen belasten. Um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, wurde der 7 Absatz 4 Buchstabe n neu eingefügt. 11. Zudem wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen. 12. Sollten Sie mit den vorgesehenen Änderungen nicht einverstanden sein, können Sie Ihre Anteile grundsätzlich jederzeit kostenfrei zurückgeben. 13. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hat die Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen am genehmigt. Mit Wirkung zum erhalten die Besonderen Anlagebedingungen den nachfolgenden Wortlaut:

3 Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der NORD/LB Asset Management AG, Hannover, ( Gesellschaft ) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie NORD/LB AM Aktien Europe T, die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen ( AAB ) gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN 1 Vermögensgegenstände a. Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: a) Wertpapiere gemäß 5 der AABen, b) Geldmarktinstrumente gemäß 6 der AABen, c) Bankguthaben gemäß 7 der AABen, d) Investmentanteile gemäß 8 der AABen, e) Derivate gemäß 9 der AABen, f) Sonstige Anlageinstrumente gemäß 10 der AABen. b. Das Sondervermögen soll - ohne dass es sich um ein Wertpapierindex-Sondervermögen gemäß 209 KAGB handelt - grundsätzlich einen anerkannten Index nachbilden (sog.

4 Index-Tracker ). Dies kommt in dem Namensbestandteil T zum Ausdruck. Der Index muss aus europäischen Aktien bestehen. 2 Anlagegrenzen 1. Mindestens 75 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in Aktien europäischer Emittenten angelegt werden. Die in Pension genommenen Aktien sind auf die Anlagegrenzen des 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 2. Bis zu 25 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in verzinslichen Wertpapieren angelegt werden. In diese Grenze sind auch Schuldscheindarlehen, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen einzurechnen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 3. Bis zu 25 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten angelegt werden. Eine Beschränkung hinsichtlich der gemäß 6 der AABen erwerbbaren Geldmarktinstrumente wird nicht vorgenommen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 4. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 Prozent hinaus bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden, wenn der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. 5. Bis zu 25 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des 7 Satz 1 der AABen gehalten werden. Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen. 6. Bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in alle zulässigen Investmentanteile nach Maßgabe des 8 Absatz 1 der AABen angelegt werden. Davon müssen mindestens 51 Prozent des Wertes des in Investmentanteile investierten Sondervermögens in Aktienfonds angelegt werden. Aktienfonds sind Investmentvermögen, die mindestens 51 Prozent ihres Wertes in Aktien anlegen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. 7. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens Derivate nach Maßgabe des 9 der AABen einsetzen. Es dürfen keine Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente erworben werden, deren Basiswerte verzinsliche Wertpapiere sind. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. 8. Vorbehaltlich der in den vorstehenden Absätzen 1 bis 7 festgelegten Anlagegrenzen gilt zudem, dass mindestens 75 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Kapitalbeteiligungen i. S. d. 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt werden. Kapitalbeteiligungen in diesem Sinne sind

5 Anteile an Kapitalgesellschaften, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind; Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegen und nicht von ihr befreit sind; Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Drittstaat ansässig sind und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegen und nicht von ihr befreit sind; Anteile an anderen Investmentvermögen entweder in Höhe der bewertungstäglich veröffentlichten Quote ihres Wertes, zu der sie tatsächlich in die vorgenannten Anteile an Kapitalgesellschaften anlegen oder in Höhe der in den Anlagebedingungen des anderen Investmentvermögens festgelegten Mindestquote. 3 Anlageausschuss Die Gesellschaft bedient sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageausschusses. ANTEILKLASSEN 4 Anteilklassen 1. Für das OGAW-Sondervermögen können die folgenden Anteilklassen im Sinne von 16 Absatz. 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Vergütung (Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung), des Ausgabeaufschlages, der Mindestanlagesumme, der Anleger, die Anteile erwerben und halten dürfen, sowie einer Kombination dieser Merkmale, unterscheiden können: 1, 2 und S. 2. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Verwaltungs- bzw. Verwahrstellenvergütung, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. 3. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Vergütung (Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung), Ausgabeaufschlag, Mindestanlagesumme, Anleger, die Anteile erwerben und halten dürfen, sowie eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht bzw. in 5 (Anteile) im Einzelnen beschrieben.

6 ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN 5 Anteile 1. Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW- Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Gläubiger nach Bruchteilen beteiligt. 2. Anteile an der Anteilklasse S dürfen nur erworben und gehalten werden a) von - inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen und die die Anteile nicht in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb halten; - inländischen Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen; - inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen, sowie - den vorstehenden drei Spiegelstrichen vergleichbaren ausländischen Anlegern mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat. Zum Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen hat der Anleger der Gesellschaft eine gültige Bescheinigung nach 9 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 Investmentsteuergesetz zu übermitteln. Fallen bei einem Anleger die vorgenannten Voraussetzungen weg, so ist er verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Wegfall mitzuteilen. b) im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen, die nach den 5 oder 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurden. Zum Nachweis der vorgenannten Voraussetzung hat der Anbieter des Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags der Gesellschaft mitzuteilen, dass er die Anteile ausschließlich im Rahmen von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen erwirbt. Fällt die vorgenannte Voraussetzung weg, so ist der Anleger verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Wegfall mitzuteilen. Steuerliche Befreiungsbeträge, die die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens erhält und die auf Erträge der Anteilklasse S entfallen, sind grundsätzlich den Anlegern der Anteilklasse S bzw. dem Anbieter des Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrages auszuzahlen. Werden die Erträge dem Anbieter des Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrages ausgezahlt, hat dieser sie

7 zugunsten der Berechtigten aus dem jeweiligen Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag wieder anzulegen. Abweichend hiervon ist die Gesellschaft berechtigt, die Befreiungsbeträge unmittelbar dem OGAW-Sondervermögen zugunsten der Anleger der Anteilklasse S zuzuführen; aufgrund dieser Zuführung werden keine neuen Anteile ausgegeben. Das verwendete Verfahren wird im Verkaufsprospekt erläutert. 3. Abweichend von 16 Absatz 3 der AABen dürfen die Anteile der Anteilklasse S nicht übertragen werden. Überträgt ein Anleger dennoch Anteile, so ist er verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Übertrag mitzuteilen. Das Recht zur Rückgabe der Anteile nur an die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gemäß 17 Absatz 3 der AABen bleibt unberührt. 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt unabhängig von der Anteilklasse je Anteil bis zu 5 Prozent des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen oder unabhängig von der Anteilklasse einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des 165 Absatz 3 KAGB zu machen. 2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. 7 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens unabhängig von der Anteilklasse eine jährliche Vergütung von bis zu 1,00 Prozent p.a. des Durchschnittwertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das OGAW-Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 5 Prozent der für das OGAW-Sondervermögen - nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten - vereinnahmten Beträge berechnen.

8 2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind Die Gesellschaft kann dem OGAW-Sondervermögen im Zusammenhang mit der Übertragung, Verwahrung, Anpassung und Abwicklung von Sicherheiten (sog. collateral management) und der Bewertung entstehende Kosten, soweit Sicherheiten für Rechnung oder aus dem OGAW-Sondervermögen bestellt oder gestellt werden sowie im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (European Market Infrastructure Regulation sog. EMIR) entstehende Kosten, unter anderem für das zentrale Clearing von OTC-Derivaten und Meldungen an Transaktionsregister einschließlich Kosten für Rechtsträger-Kennung bis zu einer Höhe von 0,01 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Tages errechnet wird, belasten. Es steht der Gesellschaft frei, nur Teilbeträge zu belasten oder von einer Belastung abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet. Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1.a. und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,01 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten errechnet wird, betragen. 3. Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit unabhängig von der Anteilklasse eine jährliche Vergütung von bis zu 0,20 Prozent des Wertes des Sondervermögens der aus den Tagesendwerten errechnet wird Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. 4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW- Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten für die Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes; d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; e) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens; f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

9 g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW- Sondervermögen erhoben werden; i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen; j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; k) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern; l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte; m) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; n) Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenzielle Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Markt bis zu einer Höhe von 0,01 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. 5. Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW- Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. 6. Erwerb von Investmentanteilen Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW- Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW- Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

10 ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR 8 Ausschüttung 1. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Realisierte Veräußerungsgewinne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. 5. Zwischenausschüttungen sind zulässig. 9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 01. September und endet am 31. August des Folgejahres. Hannover, im September 2017 NORD/LB Asset Management AG Der Vorstand

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