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1 SATZUNG Alte Fassung: Änderungsvorschlag Neue Fassung: 3 Mitgliedschaft 3 Mitgliedschaft 3. Verlust der Mitgliedschaft 3.2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat möglich. 9 Die Mitgliederversammlung 3. Aufgaben der Mitgliederversammlung 3.1. Die Mitgliederversammlung hat die ausschließliche Zuständigkeit für Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer Entlastung der Mitglieder der Vorstandschaft Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft (mit Ausnahme des Vereinsjugendleiters) Wahl der Kassenprüfer Verabschiedung der Vereinsordnungen (soweit im Einzelfall nicht anders bestimmt) Genehmigung des Haushaltsplans Festlegung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und sonstigen von den Mitgliedern zu erbringenden Leistungen Behandlung von vorliegenden Anträgen Ernennung von Ehrenvorsitzenden Satzungsänderungen (soweit im Einzelfall nicht anders bestimmt) Auflösung des Vereins Ergänzung per Einschreiben und Anpassung der Termine auf und Anpassung der Aufgabe auf Sonderumlagen und sonstige zu erbringende Leistungen 3. Verlust der Mitgliedschaft 3.2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum oder eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat möglich. 9 Die Mitgliederversammlung 3. Aufgaben der Mitgliederversammlung 3.1. Die Mitgliederversammlung hat die ausschließliche Zuständigkeit für Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer Entlastung der Mitglieder der Vorstandschaft Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft (mit Ausnahme des Vereinsjugendleiters) Wahl der Kassenprüfer Verabschiedung der Vereinsordnungen (soweit im Einzelfall nicht anders bestimmt) Genehmigung des Haushaltsplans Festlegung von Sonderumlagen und sonstigen von den Mitgliedern zu erbringenden Leistungen Behandlung von vorliegenden Anträgen Ernennung von Ehrenvorsitzenden Satzungsänderungen (soweit im Einzelfall nicht anders bestimmt) Auflösung des Vereins GESCHÄFTSORDNUNG Alte Fassung: Änderungsvorschlag Neue Fassung: 6 Abteilungen 6. Abteilungsversammlungen 6 Abteilungen 6. Abteilungsversammlungen Die Abteilungsleiterversammlung hat die ausschließliche Zuständigkeit Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleitung Entlastung der Mitglieder der Abteilungsleitung Wahl der ordentlichen Mitglieder der Abteilungsleitung (mit Ausnahme des Jugendleiters)... Anpassung der Aufgabe auf Festsetzung des Beitrags und Die Abteilungsleiterversammlung hat die ausschließliche Zuständigkeit Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleitung Entlastung der Mitglieder der Abteilungsleitung Wahl der ordentlichen Mitglieder der Abteilungsleitung (mit Ausnahme des Jugendleiters) Version 2.2 satzungsänderung_w_gebührenstrukturreform_v2 2 Seite 1 von 5

2 Festsetzung zusätzlicher Beiträge bzw. Aufnahmegebühren Genehmigung des Haushaltsplans der Abteilung Behandlung vorliegender Anträge Beschluss über die Abdeckung unvorhergesehener Ausgaben 9 Vereinsordnungen der Aufnahmegebühr Genehmigung des Haushaltsplans der Abteilung Behandlung vorliegender Anträge Beschluss über die Abdeckung unvorhergesehener Ausgaben 9 Vereinsordnungen Neben dieser Geschäftsordnung (in der Fassung vom ) verfügt der Verein über die folgenden Vereinsordnungen Finanzordnung vom (Version 8.0) Jugendordnung vom (Version 8.0) Sportordnung vom (Version 8.0) Ehrenzordnung vom (Version 8.0) Beitragsordnung vom (Version 8.0) Geschäftsordnung Evelin-Grützmann-Vermächtnis-Fond vom (Version 8.0) Allgemeine Geschäftsbedingungen vom (Version 8.0)... Anpassung des jeweiligen Datums und der Versionsnummer Neben dieser Geschäftsordnung (in der Fassung vom ) verfügt der Verein über die folgenden Vereinsordnungen Finanzordnung vom (Version 8.1) Jugendordnung vom (Version 8.0) Sportordnung vom (Version 8.0) Ehrenzordnung vom (Version 8.0) Beitragsordnung vom (Version 8.1) Geschäftsordnung Evelin-Grützmann-Vermächtnis-Fond vom (Version 8.0) Allgemeine Geschäftsbedingungen vom (Version 8.1) BEITRAGSORDNUNG Alte Fassung: Änderungsvorschlag Neue Fassung: 4 Regelungen 4 Regelungen 1. Die Höhe der Vereinsbeiträge und der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragstabelle durch den StvFin aufgelistet. Abteilungsversammlung handelt selbstständig den Beitrag aus; Vorstandschaft plausibilisiert und genehmigt 1. Die Höhe der Vereinsbeiträge und der Aufnahmegebühr wird durch die jeweilige Abteilungsversammlung beschlossen und durch die Vorstandschaft genehmigt. Die Beiträge werden durch den StvFin in einer Beitragstabelle aufgelistet. 2. Die Höhe von zusätzlichen Abteilungsbeiträgen wird in den betreffenden Abteilungsversammlungen beschlossen und ebenfalls in der Beitragstabelle aufgelistet. 3. In Ausnahmefällen (z. B. bei sozialen Härtefällen) kann ein Antrag auf Ermäßigung der Beitragshöhe und Änderung der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft. wird inhaltlich ersatzlos gestrichen, da obsolet entspricht 1:1 ehemaliger Nr. 3, keine inhaltliche Änderung neue Regelung im Sinne Familienbeitrag 2. Entfällt; wird ersetzt durch In Ausnahmefällen (z. B. bei sozialen Härtefällen) kann ein Antrag auf Ermäßigung der Beitragshöhe und Änderung der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft. 3. Bei häuslichen Gemeinschaften, bei denen mindestens 3 Personen Mitglied des Vereins sind, kann auf Antrag der Abteilung die Vorstandschaft einzelne Mitglieder beitragsfrei stellen unverändert unverändert unverändert unverändert unverändert Laufende Vereinsbeiträge werden jeweils zum und des Jahres eingezogen. Bei neu aufgenommenen Mitgliedern erfolgt der Einzug nach Eingang der Beitrittserklärung. Für die ausreichende Deckung seines Kontos hat das Mitglied zu sorgen. Im Falle einer Unter- Anpassung der Termine auf , , und Laufende Vereinsbeiträge werden jeweils zum , , und des Jahres eingezogen. Bei neu aufgenommenen Mitgliedern erfolgt der Einzug nach Eingang der Beitrittserklärung. Für die ausreichende Deckung seines Kontos hat das Mitglied zu sorgen. Im Version 2.2 satzungsänderung_w_gebührenstrukturreform_v2 2 Seite 2 von 5

3 deckung oder Kontoänderung anfallende Gebühren hat das Mitglied zu tragen. Falle einer Unterdeckung oder Kontoänderung anfallende Gebühren hat das Mitglied zu tragen unverändert Version 2.2 satzungsänderung_w_gebührenstrukturreform_v2 2 Seite 3 von 5

4 AGB Alte Fassung: Änderungsvorschlag Neue Fassung: Zahlungsmodalitäten Um die Verwaltungskosten möglichst gering zu halten und dadurch viel Geld in den Sportbetrieb investieren zu können, erfolgt die Beitragszahlung grundsätzlich per Lastschriftverfahren. Anpassung der Termine auf , , und und , , oder Zahlungsmodalitäten Um die Verwaltungskosten möglichst gering zu halten und dadurch viel Geld in den Sportbetrieb investieren zu können, erfolgt die Beitragszahlung grundsätzlich per Lastschriftverfahren. Der Beitragseinzug erfolgt mit dem Beitritt anteilig für das laufende Halbjahr, danach in zwei Raten jeweils zum (für das 1. Halbjahr) und zum (für das 2. Halbjahr) eines Jahres. Das Mitglied tragt dafür sorge, das sein, dem Verein genannte, Konto ausreichende Deckung aufweist. Bei Nichteinlösung von Lastschriften erhebt der Verein eine Bearbeitungsgebühr in Hohe von 8,- EUR. Gesetzliche Vertreter (Erziehungsberechtigte) die für Minderjährige den Aufnahmeantrag unterzeichnen sowie auf diesem genannte abweichende Zahler haften gesamtschuldnerisch für die pünktliche Zahlung. Abweichende Zahlungsmodalitaten bedürfen der Genehmigung durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter Finanzen. In diesem Fall kann der Verein je Zahlungszeitraum eine Bearbeitungsgebühr in Hohe von 8,- EUR erheben Der Beitragseinzug erfolgt jeweils zum , , und des Jahres und gilt für die darauf folgenden 3 Monate. Bei einem Beitritt nach dem , , oder wird der Beitrag erst zum nächsten regulären Beitragseinzugstermin fällig. Sonst ist der volle Dreimonatsbeitrag zu entrichten. Das Mitglied tragt dafür sorge, das sein, dem Verein genannte, Konto ausreichende Deckung aufweist. Bei Nichteinlösung von Lastschriften erhebt der Verein eine Bearbeitungsgebühr in Hohe von 8,- EUR. Gesetzliche Vertreter (Erziehungsberechtigte) die für Minderjährige den Aufnahmeantrag unterzeichnen sowie auf diesem genannte abweichende Zahler haften gesamtschuldnerisch für die pünktliche Zahlung. Abweichende Zahlungsmodalitäten bedürfen der Genehmigung durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter Finanzen. In diesem Fall kann der Verein je Zahlungszeitraum eine Bearbeitungsgebühr in Hohe von 8,- EUR erheben. Familienbeitrag Um den Familienbeitrag in Anspruch nehmen zu können müssen ein oder zwei Erwachsenen und min. ein Kind/Jugendlicher (unterl8 Jahren), bzw. ein Schiller/Studenten Mitglied sein. Die Familien Zugehörigkeit ist ggf. vom Mitglied nachzuweisen. Erreicht eines der Kinder das 18. Lebensjahr, (bzw. reicht keinen Schiller/Studentennachweis mehr ein) so wandelt sich dessen Mitgliedschaft in eine Einzelmitgliedschaft. Fallt die Voraussetzung beim letzten Kind weg, so wandeln sich alle Mitgliedschafen in Einzelmitgliedschaften Ermäßigung Die Berechtigung für den ermäßigten Beitrag (Studenten, Schiller, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende, Rentner) muss jeweils bis zum eines jeden Jahres durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung nachgewiesen werden (Fax/Zusendung einer Kopie an die Geschäftsstelle genügt). Bei fehlendem Nachweis wird automatisch der volle Beitrag erhoben. neue Regelung im Sinne Familienbeitrag Anpassung Termine ergänzende Regelung bzgl. verspäteter Abgabe Häusliche Gemeinschaften Bei häuslichen Gemeinschaften, bei denen mindestens 3 Personen Mitglied des Vereins sind, kann auf Antrag der Abteilung die Vorstandschaft einzelne Mitglieder beitragsfrei stellen. Ermäßigung Die Berechtigung für den ermäßigten Beitrag (Studenten, Schüler, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende, Rentner) muss jeweils bis einem Monat vor dem regulären Einzugstermin durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung nachgewiesen werden (Fax/Zusendung an die Geschäftsstelle genügt). Bei fehlendem Nachweis wird automatisch der volle Beitrag erhoben, eine Erstattung bei nachträglicher Einreichung erfolgt nicht. Version 2.2 satzungsänderung_w_gebührenstrukturreform_v2 2 Seite 4 von 5

5 Alte Fassung: Änderungsvorschlag Neue Fassung: Kündigung der Mitgliedschaft Kündigung der Mitgliedschaft Eine Kündigung ist jeweils zum oder zum eines Jahres möglich und ist spätestens einen Monat zuvor schriftlich per Einschreiben an die Geschäftsstelle zu richten. Eine mündliche Kündigung gegenüber einem Übungsleiter oder Trainer ist nicht wirksam. Der Austritt ist erst dann vollzogen, wenn dieser vom Verein schriftlich bestätigt wurde. Anpassung Termine Eine Kündigung ist jederzeit zum oder zum eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat möglich. möglich und ist schriftlich per Einschreiben an die Geschäftsstelle zu richten. Eine mündliche Kündigung gegenüber einem Übungsleiter oder Trainer ist nicht wirksam. Der Austritt ist erst dann vollzogen, wenn dieser vom Verein schriftlich bestätigt wurde. Version 2.2 satzungsänderung_w_gebührenstrukturreform_v2 2 Seite 5 von 5

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