Wissenswertes zum Thema Verbraucherinsolvenzverfahren

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1 Information Wissenswertes zum Thema Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung Senatsverwaltung für Justiz

2 2 Liebe Berlinerinnen und Berliner, Schulden machen ist heutzutage keineswegs mehr ehrenrührig. Größere Anschaffungen wie Auto oder Computer werden heutzutage schon ganz selbstverständlich im Paket mit dem zugehörigen Kredit angeboten. Wenn aber plötzlich aufgrund von Krankheit, Arbeitslosigkeit oder sonstiger ungeplanter Umstände die Rückzahlung schwierig wird, Gisela von der Aue Senatorin für Justiz geraten immer mehr Bürgerinnen und Bürger mit ihren Familien in die so genannte Schuldenfalle und die Forderungen wachsen ihnen über den Kopf. Was ist zu tun, wenn aus Verschuldung dann die Überschuldung wird und die Betroffenen keinen Ausweg mehr sehen? Das Insolvenzrecht bietet denjenigen, die sich redlich bemühen, ihre Finanzen zu bereinigen, die Möglichkeit, sich von den verbleibenden Schulden zu befreien. So erhalten sie eine faire Perspektive für die Zukunft. Diese Broschüre soll Ihnen einen Überblick über die einzelnen Verfahrensabschnitte der Verbraucherinsolvenz verschaffen und Ihnen erklären, unter welchen Voraussetzungen eine Restschuldbefreiung möglich ist. Sie kann natürlich keine umfassende Beratung für Ihren individuellen Fall ersetzen; bitte suchen Sie dafür einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin oder eine auf die Beratung von Schuldnern spezialisierte Stelle auf. Mit freundlichen Grüßen Berlin, im Februar 2010

3 3 I. Überblick über die Verbraucherinsolvenz Am 1. Januar 1999 ist die neue Insolvenzordnung in Kraft getreten. Sie hat das bis zum 31. Dezember 1998 geltende Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsrecht abgelöst und gilt seitdem einheitlich für das gesamte Bundesgebiet. Auch das neue Insolvenzrecht dient in erster Linie der Befriedigung der Gläubigerforderungen. Daneben eröffnet es aber jedem Schuldner, der sich redlich bemüht, seine Schulden auszugleichen, die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs. Um dies zu erreichen gibt es das Verbraucherinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung. Das Gesetz unterscheidet das Verbraucherinsolvenzverfahren vom Regelinsolvenzverfahren. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren und findet nur Anwendung bei Verbraucherinnen und Verbrauchern. Hierzu zählt, wer in einem Arbeitsverhältnis steht, Rente oder Pension erhält oder Versorgungsleistungen bezieht. Es gilt auch für ehemals Selbständige, sofern deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen von früheren Angestellten oder Arbeitnehmern bestehen. Alle anderen Schuldnerinnen und Schuldner können eine Befreiung von ihren Schulden nur im Rahmen des Regelinsolvenzverfahrens und in dem sich ggf. anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren erlangen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein mehrstufiges Verfahren: Die erste Stufe ist zwingend ein außergerichtliches Verfahren, in dem der Schuldner oder die Schuldnerin mit fachkundiger Hilfe versuchen muss, eine Einigung mit den Gläubigern über eine Schuldenbereinigung zu erreichen. Gelingt dies, erfolgt die Tilgung der Schulden entsprechend der gemeinsam getroffenen Regelung. Nur wenn eine solche außergerichtliche Einigung nicht zustande kommt, schließt sich das gerichtliche Verfahren an, das sich wiederum in zwei Abschnitte gliedert. Im ersten Abschnitt versucht das Gericht nochmals, eine gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu erzielen. Gelingt das nicht, folgt in einem zweiten Abschnitt das gerichtliche Insolvenzverfahren, also das förmliche Verbraucherinsolvenzverfahren. Dieses ist gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren ein wesentlich vereinfachtes Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen sogar schriftlich durchgeführt werden kann. Weitere Informationen kann Ihnen die Schuldnerberatung geben. Nach Abschluss dieses vereinfachten Insolvenzverfahrens folgt die so genannte Wohlverhaltensperiode, die in der Regel sechs Jahre dauert. Der Schuldner muss für die Dauer dieser Periode alles, was den unpfändbaren Teil seines Einkommens übersteigt, an einen Treuhänder abtreten, der diese Beträge an die Gläubiger verteilt. Außerdem hat der Schuldner in dieser Zeit bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen, die etwas später in dieser Broschüre dargestellt werden. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode erlässt das Gericht dem Schuldner die restlichen Schulden, wenn er das beantragt und wenn keine Versagensgründe vorliegen.

4 4 außergerichtliche Schuldenbereinigung erfolgreich =Tilgung nach Vereinbarung nicht erfolgreich Verfahren über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan Zustimmung der Ersetzung der Vereinfachtes Gläubiger Zustimmung Verbraucherinsolvenzverfahren Versagung der Restschuldbefreiung Ankündigung der Restschuldbefreiung Wohlverhaltensperiode 6 Jahre Versagung der Restschuldbefreiung Restschuldbefreiung

5 5 II. Das Verfahren im Einzelnen 1. Die außergerichtliche Schuldenregulierung Der erste Schritt: Suchen Sie eine Schuldnerberatungsstelle oder eine speziell zur Schuldnerberatung geeignete Person auf. Die außergerichtliche Schuldenregulierung hat nämlich zwingenden Vorrang vor dem gerichtlichen Insolvenzverfahren. Jeder Schuldner oder jede Schuldnerin muss zunächst versuchen, eine Einigung mit allen Gläubigern über eine Schuldenbereinigung (beispielsweise Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass usw.) zu erzielen. Ohne einen solchen Einigungsversuch ist das gerichtliche Verfahren und damit auch eine Restschuldbefreiung nicht möglich. Wenn Sie das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragen, müssen Sie mit einer entsprechenden Bescheinigung belegen, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragstellung erfolglos versucht worden ist. Es reicht nicht aus, wenn Sie einen solchen Einigungsversuch als Schuldner oder Schuldnerin allein unternehmen. Die Mithilfe einer geeigneten Person oder Stelle ist gesetzlich vorgeschrieben, von dieser erhalten Sie dann auch die Bescheinigung, mit der eine vergebliche Einigung vor Gericht nachgewiesen werden kann. a) Was sind geeignete Personen und Stellen? Geeignete Personen für die Beratung der Schuldner sind aufgrund ihres Berufes beispielsweise Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater. Wer als geeignete Stelle in Betracht kommt, legt jedes Bundesland selbst fest. In Berlin wird dies von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales bestimmt. Berlin erkennt alle diejenigen Stellen als geeignet an, die eine qualifizierte Schuldnerberatung sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und rechtlicher Hinsicht gewährleisten. Auskünfte über die anerkannten Stellen für jeden Berliner Bezirk sind im Internet über die Website der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales ( oder unter abrufbar. Auskunft erteilen auch die Bürgerberatungsstellen und Sozialämter der Bezirksämter von Berlin. b) Schuldenbereinigungsplan Für den Einigungsversuch ist es nicht ausreichend, lediglich durch einen kurzen Telefonanruf allgemein bei den Gläubigern nachzufragen, ob diese zu einer Einigung über eine Schuldenbereinigung bereit sind. Der Einigungsversuch muss vielmehr auf der Grundlage eines Plans erfolgen. Das bedeutet, dass der Schuldner den Gläubigern seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen und einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreiten muss, also etwa einen Zahlungs- und Tilgungsplan, der an alle Gläubiger versandt wird. Welche konkreten Regelungen den Gläubigern zur Schuldenbereinigung im Einzelnen unterbreitet werden, kann frei entschieden werden. So können Stundungen, Ratenzahlungen oder teilweiser Erlass der Schulden vorgeschlagen werden. Wichtig ist, dass die Vorschläge auch berücksichtigen, was im Falle einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (z.b. Krankheit oder Arbeitslosigkeit) geschehen soll, weil dann der Plan in der ursprünglichen Form möglicherweise nicht mehr erfüllt werden kann.

6 6 Bei der Aufstellung eines solchen Plans ist diejenige Person oder Stelle, an die sich der Schuldner zur Beratung gewandt hat, behilflich. c) Ergebnis des außergerichtlichen Einigungsversuchs Einigen sich Schuldner und Gläubiger über den Schuldenbereinigungsplan, richten sich die Zahlungsverpflichtungen des Schuldners nur noch nach dieser Vereinbarung. Ein weiteres Verfahren findet nicht statt. Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, kommt es in der zweiten Stufe zu einem gerichtlichen Insolvenzverfahren. Diejenige Person oder Stelle, die den Schuldner oder die Schuldnerin im außergerichtlichen Verfahren beraten hat, stellt eine Bescheinigung darüber aus, dass und wann der Schuldner oder die Schuldnerin die außergerichtliche Einigung vergeblich versucht hat. 2. Das gerichtliche Verfahren a) Antrag des Schuldners Wenn die außergerichtliche Einigung fehlgeschlagen ist, geht das Verfahren nur weiter, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin einen Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Verfahrens stellt. Zuständig ist das für den jeweiligen Wohnbezirk zuständige Amtsgericht, (siehe Anhang Seite 28 dieser Broschüre). Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach dem Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs bei dem als Insolvenzgericht zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens hat der Schuldner dem Gericht bestimmte Unterlagen und Erklärungen vorzulegen, und zwar: die Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch, der nicht länger als 6 Monate zurückliegen darf den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass eine Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll (z.b. weil deren Voraussetzungen unzweifelhaft nicht vorliegen) Wenn der Schuldner oder die Schuldnerin Restschuldbefreiung beantragt, ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, dass die pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder oder Treuhänderin abgetreten werden. ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), dazu gehören: - eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), - ein Verzeichnis der Gläubiger und - ein Verzeichnis der Forderungen, die gegen den Schuldner oder die Schuldnerin gerichtet sind, sowie - eine Erklärung, dass diese Angaben richtig und vollständig sind, einen Schuldenbereinigungsplan.

7 7 Die vorgelegten Vermögens-, Gläubiger- und Forderungsverzeichnisse müssen vollständig sein. Hat der Schuldner oder die Schuldnerin selbst keinen hinreichenden Überblick über die Forderungen, besteht ein Auskunftsanspruch gegen die Gläubiger. Diese müssen auf ihre Kosten die bestehenden Forderungen mitteilen. Bei dieser Zusammenstellung der Forderungen wird der Schuldner bzw. die Schuldnerin von den Personen oder Stellen, die ihn beraten, unterstützt. b) Schuldenbereinigungsplan Der Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Insolvenzverfahren ist ein eigenständiger Plan gegenüber dem Plan im außergerichtlichen Verfahren. Gleichwohl kann auf den außergerichtlichen Plan weitgehend zurückgegriffen werden. Soweit der außergerichtliche Einigungsversuch zu Teilergebnissen geführt hat, weil etwa einige Gläubiger bereits ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Schuldenbereinigung erklärt haben, sollte dies natürlich in dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan berücksichtigt werden, ohne dass hierdurch diese Gläubiger gebunden werden. Andererseits sollte dem Gericht detailliert geschildert werden, warum dem ersten Plan der Erfolg versagt blieb. Der Schuldenbereinigungsplan kann im Übrigen ebenso wie im außergerichtlichen Verfahren alle Maßnahmen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen. In Betracht kommen z.b. Stundungen, Ratenzahlungen oder der teilweise Erlass der Schulden. In den Plan ist darüber hinaus aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen. Auch für den gerichtlichen Plan ist es wichtig, Regelungen für den Fall einer Änderung der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse des Schuldners vorzusehen (z.b. was für einen Krankheitsfall geplant ist). c) Erster Abschnitt des Verfahrens: Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren Im ersten Abschnitt des gerichtlichen Verfahrens versucht das Gericht zum frühestmöglichen Zeitpunkt noch einmal, eine gütliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern herbeizuführen. Das Insolvenzverfahren wird also noch nicht eröffnet, sondern der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ruht, wie die Juristen sagen. Das Gericht stellt den beteiligten Gläubigern die Unterlagen zu und fordert sie zur Stellungnahme auf. Äußern sich die Gläubiger nicht innerhalb eines Monats, wird dies so gewertet, als hätten sie dem Plan zugestimmt. Ein Gläubiger kann also das Verfahren nicht dadurch blockieren, dass er untätig bleibt. Dies ist im außergerichtlichen Verfahren noch anders. Dort gilt das Schweigen nicht als Zustimmung. Im gerichtlichen Verfahren sind die Gläubiger also noch stärker gezwungen, an dem Ziel einer wirtschaftlich sinnvollen Schuldenbereinigung mitzuarbeiten. Der Gesetzgeber hat im gerichtlichen Verfahren Kompetenzen vorgesehen, die über die Möglichkeiten im außergerichtlichen Verfahren hinausgehen. So kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen, wenn sie ungerechtfertigt eine wirtschaftlich sinnvolle Schuldenbereinigung verhindern. Dies ist möglich, wenn die Mehrheit der Gläubiger den Plan akzeptiert, die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte aller benannten Forderungen beträgt und der Plan angemessen ist, d. h. einzelne Gläubiger nicht benachteiligt werden. An der Weigerung eines einzelnen Gläubigers muss ein Plan unter diesen Bedingungen deshalb nicht scheitern. Der Plan hat dieselbe Wirkung wie ein gerichtlicher Vergleich. Der Schuldner hat nur noch die Verbindlichkeiten so, wie sie in dem Plan festgelegt sind, zu erfüllen, nicht mehr die ursprünglichen Forderungen. Allerdings gilt dies nicht für Forderungen, die - etwa weil die Gläubiger unbekannt waren - im Plan nicht berücksichtigt wurden.

8 8 d) Zweiter Abschnitt des Verfahrens: Das vereinfachte Insolvenzverfahren Kommt in dem gerichtlichen Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan keine Einigung zustande, wird das bis dahin noch ruhende Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder aufgenommen und bei Vorliegen der Voraussetzungen eröffnet. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist im Verhältnis zum Regelinsolvenzverfahren (für Unternehmen) erheblich vereinfacht, weil regelmäßig nur eine Gläubigerversammlung abgehalten wird. Bei überschaubaren Vermögensverhältnissen des Schuldners oder der Schuldnerin und geringer Gläubigerzahl oder niedrigen Verbindlichkeiten kann das Insolvenzgericht anordnen, das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchzuführen. Anstelle des Insolvenzverwalters wird im vereinfachten Verfahren ein Treuhänder tätig, den das Gericht bestellt. Dieser hat die sogenannte Insolvenzmasse zu verwerten. Unter Insolvenzmasse versteht man das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nicht dazu gehören mit einem Pfandrecht belastete Gegenstände. Zur Verfahrensvereinfachung kann das Insolvenzgericht von einer Verwertung absehen, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin den Wert der Masse an den Treuhänder zahlt. Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bewirkt, dass von nun an - auch während der Wohlverhaltensperiode - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger oder Gläubigerinnen unzulässig sind. Das gewährleistet, dass dem Schuldner oder der Schuldnerin wieder verfügbare Mittel zur - wenigstens teilweisen - Befriedigung aller Forderungen verbleiben und nicht einzelne Gläubiger durch eine Vollstreckung sich Vorteile verschaffen und andere deshalb nichts bekommen. Außerdem werden Verpfändungen und Abtretungen künftiger Bezüge, z.b. Gehaltsabtretungen, zwei Jahre nach Verfahrenseröffnung unwirksam. Das bedeutet, dass man nach zwei Jahren wieder über sein Gehalt verfügen und es dann zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger einsetzen kann. Sind die Bezüge im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet worden, hat die Pfändung nur für rund einen Monat nach Verfahrenseröffnung noch Bestand. Alle diese Regelungen werden bereits bei einem außergerichtlichen Plan eine Rolle spielen. Die Gläubiger wissen in der Regel, dass diese Bestimmungen greifen, wenn keine außergerichtliche Einigung zustande kommt und ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, so dass es sich für sie kaum lohnt, mit Blick auf die vermeintlich gute eigene Position durch Sicherungsabtretungen oder frühere Zwangsvollstreckungen eine umfassende Schuldenbereinigung zu blockieren. e) Die Restschuldbefreiung Am Ende des vereinfachten Insolvenzverfahrens kündigt das Gericht die Restschuldbefreiung an, wenn keine Versagungsgründe vorliegen. Versagungsgründe liegen vor, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,

9 9 in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits Restschuldbefreiung erhalten oder diese ihm versagt worden ist, während des Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt oder im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat oder in den vorzulegenden Verzeichnissen (Vermögens-, Gläubiger- und Forderungsverzeichnis) vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Wohlverhaltensperiode Der Schuldner bzw. die Schuldnerin, der bzw. die Restschuldbefreiung beantragt hat, muss nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens während der so genannten Wohlverhaltensperiode den pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens an einen Treuhänder abführen. Die Wohlverhaltensperiode endet sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Treuhänder verteilt die während dieser Periode eingegangenen Beträge gleichmäßig an alle Gläubiger. Während der Dauer der Wohlverhaltensperiode muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Wer ohne Beschäftigung ist, muss sich um eine solche bemühen und jede zumutbare Tätigkeit annehmen. Dem Gericht ist auch jeder Wechsel des Wohnsitzes oder der Arbeitsstelle zu melden. Bei Verstoß gegen diese Pflichten, kann das Gericht bereits während der Dauer der Wohlverhaltungsperiode die Restschuldbefreiung versagen. Um die Motivation zum Durchhalten der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode zu steigern, sieht die Insolvenzordnung für die letzten zwei Jahre der Wohlverhaltensperiode vor, dass der Treuhänder oder die Treuhänderin einen bestimmten Teil der abgetretenen Forderungen an den Schuldner oder die Schuldnerin auszahlt. Im fünften Jahr sollen dem Schuldner zusätzlich 10 % des pfändbaren Teils der Bezüge verbleiben und im sechsten Jahr 15%. Erteilung der Restschuldbefreiung Nach Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode erlässt das zuständige Amtsgericht die bisherigen Schulden, falls der Schuldner sich redlich verhalten hat. Der Schuldner wird damit von Vermögensansprüchen, die gegen ihn zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden, befreit. Nicht erfasst werden neue Schulden (z.b. die Aufnahme eines neuen Darlehens in der Wohlverhaltensperiode). Von der Erteilung der Restschuldbefreiung sind alle Arten von Schulden erfasst, ausgenommen sind lediglich die Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (zum Beispiel Schadensersatz für eine Körperverletzungstat), aus Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgeldern und aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner von Dritten zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode seine Pflichten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt hat, können die Gläubiger innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Restschuldbefreiung bei dem Insolvenzgericht den Widerruf der Restschuldbefreiung beantragen.

10 10 3. Die Kosten des Verfahrens In den einzelnen Verfahrensabschnitten entstehen unterschiedliche Kosten, die grundsätzlich von dem Schuldner zu tragen sind. Hat der Schuldner jedoch keine Mittel, um die Kosten zu zahlen, so bleibt ihm trotzdem der Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung nicht verschlossen. a) Außergerichtliches Verfahren Die Schuldnerberatungsstellen in der Trägerschaft der freien Wohlfahrtsverbände bieten ihre Tätigkeit für die Schuldner in der Regel kostenfrei an. Bei der Inanspruchnahme einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts besteht für Schuldner, die nicht in der Lage sind, die hierfür erforderlichen Mittel aufzubringen, die Möglichkeit, Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch zu nehmen. Für die Bewilligung sind die Amtsgerichte zuständig. Informationen zur Beratungshilfe enthält die vom Bundesministerium der Justiz herausgegebene Broschüre Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. b) Gerichtliches Verfahren Das gerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig. Es sind Gerichtsgebühren und die gerichtlichen Auslagen (z.b. Veröffentlichungskosten) zu zahlen. Die Höhe der Gebühren hängt im Einzelfall von der sogenannte Aktivmasse, d.h. dem Wert des Schuldnervermögens ab. Wer sich im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten lässt, hat weiter auch die Anwaltsgebühren zu zahlen. Auch der Treuhänder bzw. die Treuhänderin im Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensperiode erhält eine Vergütung. Reicht das Schulnervermögen nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, hat das Gericht zu prüfen, ob von dem Schuldner bzw. der Schuldnerin oder von sonst jemandem ein Verfahrenskostenvorschuss geleistet werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann das Gericht die Verfahrenskosten stunden. Der Schuldner oder die Schuldnerin muss einen Stundungsantrag stellen. Stundung wird nur gewährt, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer Restschuldbefreiung kommt. Die Stundung umfasst die Gerichtsgebühren und die im Insolvenzverfahren und im Schuldenbereinigungsplanverfahren entstehenden Auslagen. Zu den Verfahrenskosten zählen auch die Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders. Wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint, kann vom Gericht im Einzelfall auch eine anwaltliche Vertretung beigeordnet werden. Denkbar ist dies z.b., wenn ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt und der Schuldner sich gegen diesen Antrag wehren will. Die Verfahrenskosten werden bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Der Schuldner/die Schuldnerin hat dann die Kosten zu tilgen, die nicht bereits im Insolvenzverfahren oder in der Wohlverhaltensperiode aus dem Vermögen oder Einkommen beglichen werden konnten. Wer nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Kosten nicht sofort durch eine Einmalzahlung begleichen kann, dem, können Ratenzahlungen bewilligt werden. Die Höchstzahl der Raten beläuft sich auf 48 Monate.

11 11 III. Ein Beispielsfall Auf und Ab im Geschäftsleben... Herr Glücklos hat im Jahre 1995 zur Einrichtung der von ihm gepachteten Gaststätte Zum Grünen Jäger mehrere Darlehen aufgenommen. Seine Bank gewährte ihm Kredite über Von der Brauerei, deren Bier er fortan verkaufte, erhielt er und seine Schwiegereltern steuerten bei. Die Bank und die Brauerei bestanden darauf, dass Frau Glücklos die Darlehensverträge mit unterschrieb, und so geschah es auch. Mit den Schwiegereltern wurde kein schriftlicher Darlehensvertrag - geschlossen. Aber es war klar, dass die Kinder dieses Darlehen als Starthilfe bekommen sollten. Der Grüne Jäger lief zunächst einige Jahre recht gut und warf genügend Ertrag für den Familienunterhalt und die Bezahlung der Schulden ab. Im Jahre 2002 machte ein wesentlich attraktiveres Restaurant in der Nachbarschaft auf und der Umsatz im Grünen Jäger ging schlagartig zurück. Die Einnahmen reichten kaum noch für die notwendigen Lebenshaltungskosten. Für die Bezahlung der Schulden blieb nichts mehr übrig. Auch die Lieferantenrechnungen des Lebensmittelgroßhändlers Hase konnte Herr Glücklos nicht mehr bezahlen. Die Gläubiger hielten zunächst still und warteten gemeinsam mit Herrn Glücklos auf bessere Zeiten vergebens! Der Bank und Herrn Hase wurde die Sache zu unsicher. Sie erwirkten Vollstreckungsbescheide gegen Herrn Glücklos, die Bank einschließlich der aufgelaufenen Zinsen über und Herr Hase über Erfahrungen mit dem Zwangsvollstreckungsrecht Bald bekam Herr Glücklos Besuch vom Gerichtsvollzieher, der aber unverrichteter Dinge wieder abzog, weil er keine Gegenstände fand, die er pfänden konnte. Daraufhin musste Herr Glücklos am 1. März 2003 zum Amtsgericht und eine eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgeben. In seiner Verzweiflung beantragte Herr Glücklos am 15. Juni 2003 beim Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag jedoch mangels Masse ab, denn das Gaststätteninventar hatte keinen Wert mehr und auch sonst war kein verwertbares Vermögen vorhanden. Nachdem er auch noch die Pacht für mehrere Monate schuldig geblieben war, kündigte der Verpächter den Pachtvertrag über die Gaststätte. Das Inventar konnte Herr Glücklos noch für verkaufen. Er fand eine neue Arbeitsstelle als Koch, bei der er ca im Monat verdient. Mit diesem Gehalt kann Herr Glücklos seine Schulden jedoch nicht abbezahlen. Hoffnung auf die neue Insolvenzordnung Eines Tages erzählt ein Bekannter Herrn Glücklos von einem Entschuldungsgesetz für Verbraucherinnen und Verbraucher. Herr Glücklos hofft, dass ihm hierdurch geholfen werden kann. Er geht zum Amtsgericht und erkundigt sich, was er machen müsse, um nach diesem Gesetz von seinen Schulden loszukommen. Der Rechtspfleger erklärt ihm, dass er beim Amtsgericht erst mal an der falschen Adresse sei, aber er wolle ihm gerne sagen, was er tun müsse. Ein Entschuldungsgesetz gebe es nicht, aber eine Insolvenzordnung, die auch für Verbraucherinnen und Verbraucher eine Möglichkeit vorsehe, eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Diese Insolvenzordnung sei am 01. Januar 1999 in Kraft getreten und der wesentliche Verfahrensablauf stelle sich wie folgt dar: Zunächst müssen Sie nicht zum Gericht, sondern zu einer Schuldnerberatungsstelle, einem Anwalt, Steuerberater oder dergleichen gehen. Die beratende Stelle oder Person wird dann versuchen, mit den Gläubigern möglichst eine gütliche Einigung über die

12 12 Schuldenbereinigung zu erzielen, also etwa durch einen Teilerlass, eine Stundung oder eine Ratenzahlung. Wenn das keinen Erfolg hat, dann können Sie wieder zum Gericht kommen und ein so genanntes Privatinsolvenzverfahren beantragen. Nach dessen Abschluss müssen Sie für mehrere Jahre den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an einen Treuhänder abtreten. Dieser verteilt die Beträge an die Gläubiger. Das dauert in der Regel sechs Jahre. Außerdem müssen Sie in dieser Zeit notfalls jede zumutbare Arbeit annehmen und noch einige weitere Pflichten erfüllen. Nach Ablauf dieser sechs Jahre kann dann das Gericht die restlichen Schulden erlassen und dann können Sie wirtschaftlich neu beginnen. Versuch einer außergerichtlichen Einigung Herr Glücklos geht daraufhin zu einer Schuldnerberatungsstelle. Der Schuldnerberater macht ihm deutlich, dass der Weg zur Schuldenbefreiung nicht ganz einfach sei und gewisse Opfer verlange. Das ist Herrn Glücklos mittlerweile auch bewusst geworden. Gleichwohl sieht er, dass dies seine einzige Chance ist. Der Schuldnerberater bittet Herrn Glücklos dann, ihm seine gesamten Schulden darzulegen. Herr Glücklos hat jedoch keinen genauen Überblick und auch seine Unterlagen nicht dabei. Die beiden vereinbaren deshalb einen neuen Termin. Zu diesem neuen Termin erscheinen Herr Glücklos und seine Ehefrau mit den erforderlichen Unterlagen. Aber auch aus den Unterlagen lässt sich bei einigen Forderungen deren Höhe nicht genau ersehen, vor allem, weil noch Zinsen hinzugekommen sind. Der Schuldnerberater schreibt deshalb zunächst die Gläubiger an und bittet diese, die genauen Forderungshöhen mitzuteilen. Er erklärt Herrn Glücklos, dass die Gläubiger zu dieser Auskunft verpflichtet seien. Aus den Verträgen erkennt der Schuldnerberater, dass Frau Glücklos diese teilweise mit unterschrieben hat. Er erklärt ihr deshalb, dass sie genauso wie ihr Mann Darlehensnehmerin sei und die Gläubiger auch sie in Anspruch nehmen könnten. Frau Glücklos meint daraufhin: Das ist doch egal, denn mein Mann ist ja schon dabei, eine Schuldenregulierung in die Wege zu leiten. Der Schuldnerberater belehrt sie: Das Verfahren über eine Schuldenbereinigung für Ihren Mann betrifft nicht Sie und Sie selbst kommen hierdurch auch nicht von Ihren Schulden los. Ein Familienentschuldungsverfahren gibt es im deutschen Recht nicht. Ein Ehepartner, der ebenfalls Schulden hat, muss vielmehr ein eigenes Verfahren durchführen. Nach einigen Wochen liegen alle Auskünfte der Gläubiger vor und Herr Glücklos hat einen neuen Termin beim Schuldnerberater. Die Bank hat mittlerweile einschließlich Zinsen eine Forderung von , die Brauerei von , Herr Hase verlangt und die Schwiegereltern möchten noch zurück. An rückständiger Pacht sind noch offen. Außerdem fordert mittlerweile das Finanzamt noch zusätzlich rückständige Umsatzsteuer in Höhe von Insgesamt hat Herr Glücklos damit Schulden von Gemeinsam mit Herrn Glücklos überlegt der Berater, wie diese Schulden wenigstens teilweise bezahlt werden könnten. Herr Glücklos hat noch die aus dem Verkauf des Inventars. Von seinem Einkommen wären monatlich etwa 330 pfändbar. Herr Glücklos ist aber bereit, sich noch weiter einzuschränken und monatlich 500 für die Begleichung der Schulden zur Verfügung zu stellen. Der Schuldnerberater stellt daraufhin einen Plan auf, in den er alle Gläubiger und Forderungen aufnimmt und auch die Einkommenssituation des Herrn Glücklos darstellt. Er bietet dann der Bank und der Brauerei eine monatliche Ratenzahlung von 150, Herrn Hase und den Schwiegereltern von jeweils rd. 50, dem Finanzamt 75 und dem Verpächter 25 an, und zwar auf die

13 13 Dauer von sechs Jahren. Auf die dann noch offenen Forderungen sollen die Gläubiger verzichten. Außerdem will er der Brauerei und dem Finanzamt zusätzlich einmalig je 500 zahlen. Die Bank, Herr Hase und der Verpächter sind mit dem Vorschlag nicht einverstanden. Eine Einigung ist deshalb nicht möglich. Das bestätigt der Schuldnerberater Herrn Glücklos in einer Bescheinigung. Er erklärt Herrn Glücklos auch, dass er jetzt zum Gericht gehen und ein Insolvenzverfahren beantragen müsse. Dafür müsse er bestimmte Unterlagen einreichen. Insbesondere müsse für das gerichtliche Verfahren ein weiterer Schuldenbereinigungsplan aufgestellt werden. Der Schuldnerberater hilft Herrn Glücklos hierbei. In diesem Antrag wird auch gleich der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt. Zugleich unterschreibt Herr Glücklos eine Erklärung, dass er den pfändbaren Teil seiner Bezüge für die Dauer von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Treuhänder abtritt. Dies ist für die Erlangung der Restschuldbefreiung notwendig. Um vielleicht mit dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan doch noch eine Einigung mit den Gläubigern zu erreichen, bietet Herr Glücklos dem Verpächter in diesem Plan noch zusätzlich eine Einmalzahlung von 250 an, die er sich von einem Freund leihen könnte. Er hofft, dass der Verpächter unter diesen Umständen zu einer Einigung bereit sein wird. Der Weg zum Gericht Mit diesen Unterlagen geht Herr Glücklos zum Amtsgericht. Das Gericht stellt den beteiligten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan und die übrigen Unterlagen zu und fordert sie auf, hierzu Stellung zu nehmen. Die Bank, Herr Hase und der Verpächter widersprechen auch diesem Plan, die anderen Gläubiger sind einverstanden. Das Gericht fragt bei Herrn Glücklos an, ob er in der Lage sei, monatlich noch etwas mehr abzubezahlen, vielleicht mit Hilfe eines Verdienstes seiner Ehefrau, wenn diese freiwillig etwas beisteuern wolle. Dazu wären Herr Glücklos und seine Frau bereit, aber leider hat Frau Glücklos keine Arbeitsstelle. Das Gericht weist die Gläubiger darauf hin. Es macht ihnen auch klar, dass Herr Glücklos ohnehin schon mehr Geld aufbringt, als eigentlich vorgesehen, weil er mehr als den pfändbaren Betrag zur Verfügung stellt. Trotzdem sind die Bank, Herr Hase und der Verpächter nicht bereit, den Plan zu akzeptieren. Das Gericht prüft daraufhin, ob es deren Zustimmung nicht ersetzen kann, weil ja immerhin die anderen Gläubiger zugestimmt haben. Das geht aber nicht, weil dafür mehr als die Hälfte der Gläubiger nach Kopfzahl und nach der Höhe der Forderungen zustimmen müsste. Hier haben nur drei der sechs Gläubiger zugestimmt, und das ist nur gerade die Hälfte, aber nicht mehr. Außerdem haben die zugestimmten Gläubiger nicht die Hälfte der Forderungen, sondern nur von Eine Zustimmungsersetzung wäre etwa möglich, wenn die Bank noch zustimmen würde. Die lehnt den Plan aber ab. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Herr Glücklos bekommt daraufhin einen Beschluss des Amtsgerichts W. zugestellt, in dem es heißt, dass das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist. Zugleich wurde der Rechtsanwalt Fuchs als Treuhänder bestimmt. Das Insolvenzverfahren soll nach dem Beschluss schriftlich durchgeführt werden. Ratlos geht Herr Glücklos mit diesem Beschluss zum Rechtspfleger des Amtsgerichtes und fragt, was denn das bedeute. Der Rechtspfleger erklärt ihm: Dies ist der normale weitere Verlauf des Verfahrens. Wenn keine gütliche Einigung mit den Gläubigern über eine Schuldenbereinigung zustande kommt, und das ist ja nicht möglich gewesen, kann ein

14 14 Schuldner eine Restschuldbefreiung nur nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens bekommen. Im Insolvenzverfahren, genauer gesagt in dem vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren, sollen durch die Verwertung des Vermögens des Schuldners, soweit solches vorhanden ist, die Gläubiger soweit wie möglich befriedigt werden. Die Gläubiger müssen zu diesem Zweck ihre Forderungen bei dem Insolvenzgericht anmelden. Herr Glücklos meint daraufhin: Ich habe doch gar kein Vermögen. Die 1.000, die ich aus dem Verkauf des Inventars erzielt habe, habe ich letzte Woche für eine Autoreparatur gebraucht. Ich habe jetzt nur noch mein acht Jahre altes Auto, mit dem ich zur Arbeit fahre, meine Wohnungseinrichtung und meine persönlichen Sachen. Ich habe weder Sparguthaben, noch sonst irgendwelche Wertsachen. Wird jetzt auch noch mein altes Auto verkauft und muss ich dann jeden Tag 20 km mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren? Der Rechtspfleger beruhigt ihn: Es werden nur solche Gegenstände verwertet, die auch gepfändet werden können, und das ist bei all diesen Sachen wahrscheinlich nicht der Fall. Allerdings dürfen Sie ab jetzt keine Sachen von Wert mehr verkaufen. Dies darf fortan nur noch der Treuhänder. Andererseits dürfen aber auch einzelne Gläubiger keine Zwangsvollstreckung mehr gegen Sie betreiben. Wenn das doch geschieht, weisen Sie auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hin. Notfalls müssen Sie eine so genannte Erinnerung gegen solche Zwangsvollstreckungen einlegen. Am Tag darauf bekommt Herr Glücklos Besuch von Rechtsanwalt Fuchs, der sich als der vom Gericht bestimmte Treuhänder vorstellt. Nachdem dieser sich gemeinsam mit Herrn Glücklos einen Überblick über die Vermögensverhältnisse verschafft hat, erklärt er erwartungsgemäß, dass eine verwertbare Masse gar nicht vorhanden sei. Das schreibt Rechtsanwalt Fuchs auch dem Gericht. Die Wohlverhaltensperiode Das Gericht stellt daraufhin das Insolvenzverfahren ein, nachdem es den von Herrn Glücklos gezahlten Betrag auf die Gerichtskosten und die Vergütung für den Treuhänder verrechnet hat. In diesem Beschluss stellt das Gericht zugleich fest, dass Herr Glücklos Restschuldbefreiung erlangen wird, wenn er während der Wohlverhaltensperiode sinngemäß u. a. eine angemessene Tätigkeit ausübt oder sich um eine solche bemühen wird, Vermögen, das er durch Erbschaft erwerben sollte, zur Hälfte an den Treuhänder zur Verteilung herausgibt und jeden Wechsel des Wohnsitzes und der Arbeitsstelle anzeigt. Als Treuhänder wird weiterhin Rechtsanwalt Fuchs eingesetzt. Aufgrund der mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung bereits abgegebenen Abtretungserklärung wird der pfändbare Teil des Einkommens des Herrn Glücklos von dessen Arbeitgeber direkt an Herrn Fuchs gezahlt, der diese Beträge jeweils am Jahresende an die Gläubiger verteilt. Für diese Tätigkeit bekommt Herr Fuchs eine Vergütung, die aus dem abgetretenen Teil des Einkommens beglichen wird. In der ersten Zeit läuft zunächst alles nach Plan. Nach drei Jahren erhält Herr Glücklos von seinem Arbeitgeber die Kündigung. Er ist nun arbeitslos. Der Treuhänder weist ihn darauf hin, dass es nicht ausreicht, wenn er sich nur arbeitslos meldet. Er müsse sich zusätzlich auch selbst um Arbeit bemühen. Dann schade es nichts, wenn in der Zwischenzeit mangels Einkommens keine Beträge an die Gläubiger gezahlt werden könnten. Nach vielen Inseraten findet Herr Glücklos endlich eine neue Stelle, und zwar als

15 15 Hausmeister. Sein Einkommen beträgt jetzt nur noch ca Herr Glücklos nimmt die Stelle trotzdem an, um seine Restschuldbefreiung nicht zu gefährden. Außerdem ist er froh, dass ihm nun, vier Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, 10 % mehr von dem pfändbaren Betrag verbleiben, als vorher. Das steht so im Gesetz, sagt Rechtsanwalt Fuchs. Diese Regelung soll dem Schuldner helfen, die Zeit besser durchzustehen. Die Restschuldbefreiung Nach sechs Jahren ist die Wohlverhaltensperiode abgelaufen. Herr Glücklos hat die ihm gemachten Auflagen eingehalten und beantragt jetzt beim Gericht die Restschuldbefreiung. Das Gericht prüft die gesetzlichen Voraussetzungen und erlässt den folgenden Beschluss: AMTSGERICHT W Beschluss: In der Insolvenzsache des Herrn Glücklos... wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt. Richter Hoffnung

16 16 Anhang In Berlin sind zu Insolvenzgerichten bestimmt: 1. Für die Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung, die vom Schuldner selbst beantragt werden, jedes Amtsgericht für seinen Gerichtsbezirk: Amtsgerichte Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1, Berlin Tel.: Amtsgericht Köpenick Mandrellaplatz 6, Berlin Tel.: Amtsgericht Lichtenberg Roedeliusplatz 1, Berlin Tel.: Amtsgericht Lichtenberg Zweigstelle Hohenschönhausen Wartenberger Straße 40, Berlin Tel.: Bezirk Charlottenburg- Wilmersdorf Treptow-Köpenick ehemalige Bezirke Friedrichshain und Lichtenberg Marzahn-Hellersdorf, ehemaliger Bezirk Hohenschönhausen Amtsgericht Mitte Littenstraße 12-17, Berlin Tel.: Amtsgericht Neukölln Karl-Marx-Straße 77, Berlin Tel.: Amtsgericht Pankow/Weißensee Parkstraße 71, Berlin Tel.: Amtsgericht Schöneberg Grunewaldstraße 66-67, Berlin Tel.: Amtsgericht Spandau Altstädter Ring 7, Berlin Tel.: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Möckernstraße , Berlin Tel.: Amtsgericht Tiergarten Turmstraße 91, Berlin Tel.: Amtsgericht Wedding Brunnenplatz 1, Berlin Tel.: ehemalige Bezirke Mitte und Prenzlauer Berg Neukölln ehemalige Bezirke Pankow und Weißensee Steglitz-Zehlendorf ehemaliger Bezirk Schöneberg Spandau ehemalige Bezirke Tempelhof und Kreuzberg ehemaliger Bezirk Tiergarten Reinickendorf und ehemaliger Bezirk Wedding 2. Für die übrigen Insolvenzverfahren das Amtsgericht Charlottenburg für den Bezirk des Landgerichts Berlin.

17 17 Herausgeber: Herstellung: Senatsverwaltung für Justiz - Pressereferat - Salzburger Straße Berlin Justizvollzugsanstalt Tegel Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit des Landes Berlin. Sie ist nicht zum Verkauf bestimmt und darf nicht zur Werbung für politische Parteien verwendet werden.

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