Client Investment Reporting Auswirkungen des FIDLEG und der MiFID II
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- Inken Peters
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1 Client Investment Reporting Auswirkungen des FIDLEG und der MiFID II Jürg Werfeli, 23. Oktober 2014 BMPI Trends 2014, ConventionPoint, SIX Swiss Exchange, Zürich
2 Agenda Was wir uns anschauen möchten MiFID und FIDLEG Hinweise aus den neuen Gesetzen Hinweise aus der aktuellen MiFID Fazit 23. Oktober
3 MiFID I Was bisher geschah Markets in Financial Instruments Directive Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, auch Finanzmarktrichtlinie MiFID I: Richtlinie 2004/39/EG im 2004 verabschiedet Durchführungsrichtlinie 2006/73/EG auf 1. November 2007 in Kraft gesetzt Der Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 29. Oktober 2007 kann man folgende Ziele der MiFID entnehmen: Robuster, gemeinsamer Rahmen für die Regulierung der europäischen Wertpapiermärkte wird abgesteckt Wettbewerb zwischen Börsen, multilateralen Handelssystemen und Wertpapierfirmen wird erhöht Mit diesem stabileren und umfassenden Rahmen und dem Zugang zu einer grösseren Anzahl Handelsplätzen wird ein hoher Anlegerschutz gewährleistet 23. Oktober
4 MiFID I Umfang 44 Seiten 33 Seiten 23. Oktober
5 MiFID II Zeitgeist aus Der Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 20. Oktober 2011 kann man unter anderem folgendes entnehmen: Die Europäische Kommission reagiert auf den radikalen Wandel der Finanzmärkte der vergangenen Jahre und legt ein überarbeitetes Legislativpaket der MiFID vor. Neben der Stärkung des Anlegerschutzes sollen die Finanzmärkte effizienter, widerstands-fähiger und transparenter gemacht werden. Der zuständige EU-Kommissar Michel Barnier: «Finanzmärkte sind da, um der Realwirtschaft zu dienen, und nicht umgekehrt.» Hintergründe: Verwerfungen an den Finanzmärkten mit ihrem Ursprung in der US-Immobilienkrise im Sommer 2007, just vor Inkrafttreten der MiFID I Eingegangene Verpflichtungen der Europäischen Union im Anschluss an den G20-Gipfel in Pittsburgh, beispielsweise «Wiederherstellung von Wachstum» oder «Stärkung von Finanzaufsicht und Regulierung» 23. Oktober
6 MiFID II Inhalt Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Neufassung) Inhalt: Wertpapierfirmen Zulassung, Ausübung der Tätigkeit und Rechte im Allgemeinen Zugang für Wertpapierfirmen aus einem Drittland durch Errichtung einer Zweigniederlassung Anlegerschutz Regelung des Betriebes von Märkten inklusive Bereitstellung von Daten Zuständigkeit der Behörden und deren Sanktionen 23. Oktober
7 MiFIR Inhalt Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung [EMIR 1 ] über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister Inhalt: Transparenz des Handels mit Finanzinstrumenten, wobei sämtliche Arten von Finanzinstrumenten sämtliche Formen von Handelsplätzen Vor- und Nachhandelsdaten einbezogen werden, Regulierung des Handels mit Derivativen Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Clearing Zugang für Wertpapierfirmen ohne Zweigniederlassung aus einem Drittland als geeignete Gegenpartei Stärkung der ESMA 2 und deren Sanktionen. 1 EMIR-Richtlinie: Verordnung (EU) 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 2 Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (Englisch: European Securities and Markets Authority) 23. Oktober
8 MiFID II Verfahren und Ablauf Einleitung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahren der Europäischen Union durch die Vorschläge der Europäischen Kommission im Oktober 2011: Separate Beratung des Vorschlags im Europäischen Parlament und im Rat der Europäischen Union, oft auch mit EU-Ministerrat bezeichnet Reaktion des Parlaments u.a. mit dem sogenannten «Ferber-Bericht» im März 2012 Reaktion des Rates im Juni 2013 Differenzbereinigungsverfahren zwischen Kommission, Parlament und Rat auch bekannt als «Trilog» im Herbst 2013 gestartet. Einigung im Januar 2014 Publikation im Amtsblatt der Europäischen Union im Juni 2014, in Kraft seit 2. Juli 2014 Umsetzung: Vierstufiges Lamfalussy-Verfahren, wobei unter Leitung der Kommission technische und detaillierte Durchführungsbestimmungen erarbeitet und verabschiedet werden Mandat der Kommission an die ESMA im April 2014 zur Ausarbeitung von technischen Regulierungs- und Durchführungsbestimmungen. Entwürfe der Durchführungsbestimmungen erwartet im Januar 2016 Umsetzung innerhalb der Union in nationales Recht bis Juli 2016 Inkrafttreten per 3. Juli Oktober
9 MiFID II und MiFIR Umfang 148 Seiten 65 Seiten 23. Oktober
10 MiFID II und MiFIR Consultation Paper der ESMA Frist lief bis zum 1. August Seiten 23. Oktober
11 MiFID Warum relevant für Banken in der Schweiz Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Kurz «Lugano-Übereinkommen», oft auch LugÜ Am in Lugano unterzeichnet, unter anderem zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der damaligen Europäischen Gemeinschaft Inhalt: Bei Streitigkeiten in Verbraucherangelegenheiten kann auch der Gerichtsstand am Wohnsitz des Kunden eingesetzt werden, auch entgegen anders lautender Gerichtsstand-Vereinbarungen Das kann im Falle einer Kundenbeziehung zwischen einem Kunden, wohnhaft in der EU, und einer Schweizer Bank in der Schweiz zweierlei bewirken: 1. Die Bank kann auch am Wohnsitz des Kunden beklagt werden 2. Nicht das schweizerische, sondern das ausländische Recht des Wohnsitzes des Kunden kann zur Anwendung gelangen, auch wenn Schweizer Recht gewählt wurde. Somit muss eine Schweizer Bank in der Schweiz bei einer Kundenbeziehung mit einem Kunden, der in der EU wohnhaft ist also das klassische Offshore Banking oder auch Cross Border Banking wird betrieben, zumindest die Konsumentenschutzbestimmungen des Wohnsitzstaates des Kunden beachten. Quelle: KPMG 23. Oktober
12 FIDLEG Was bisher geschah Die Organisation und Aufsichtsinstrumente zur Beaufsichtigung des Finanzwesens sind im Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) vom 22. Juni 2007 definiert. Die Aufsicht selber erfolgt nach folgenden Finanzmarktgesetzen: Bankengesetz vom 8. November 1934 Börsengesetz vom 24. März 1995 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Aufnahme der Tätigkeit am 1. Januar 2009 Entstanden durch die Zusammenlegung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK), des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kst GwG) 23. Oktober
13 FIDLEG Ursprung im Oktober Oktober
14 FIDLEG mit Startschuss im Februar Oktober
15 FIDLEG Inhalt Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) Inhalt: Allgemeine Bestimmungen Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen, beispielsweise zu Verhaltensregeln und Organisation Kundenberaterinnen und Kundenberater Grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen in der Schweiz Anbieten von Finanzinstrumenten, beispielsweise mit Prospekte für Effekten Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche Aufsicht und Informationsaustausch Straf- und Schlussbestimmungen 23. Oktober
16 FINIG Inhalt Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) Inhalt: Allgemeine Bestimmungen Finanzinstitute, beispielsweise zu (Qualifizierten) Vermögensverwaltern Fondsleitungen und Wertpapierhäusern Banken Zweigniederlassungen und Vertretungen Aufsicht Insolvenzrechtliche Massnahmen Verantwortlichkeit und Strafbestimmungen Schlussbestimmungen 23. Oktober
17 FIDLEG* Verfahren und Ablauf Projektstart: Bundesrat beauftragte im März 2012 das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), zusammen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und der FINMA einen Vernehmlassungsentwurf zu einer sektorenübergreifenden Regulierung von Finanzprodukten und - dienstleistungen und deren Vertrieb vorzulegen. Zuständige Kommission im Parlament: Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) Eröffnung der Vernehmlassung durch den Bundesrat im Juni 2014 mit Ablauf der Vernehmlassungsfrist per Mitte Oktober 2014 Botschaft des Bundesrates erwartet im 1Q2015 Behandlung im Parlament erwartet im 2Q2015 Inkrafttreten geplant auf den * Für das FINIG praktisch identisch 23. Oktober
18 FIDLEG und FINIG Umfang 50 Seiten 62 Seiten 23. Oktober
19 Zusatzdokumente zum FIDLEG und FINIG Umfang 170 Seiten 74 Seiten 23. Oktober
20 Beaufsichtigung des Finanzwesens in der Schweiz Vorher und nachher 23. Oktober
21 FIDLEG Erste Hinweise, z.b. Art Oktober
22 FIDLEG Art. 16 und was dazu im erläuternden Bericht steht Regelmässig oder periodisch Erbrachte Dienstleistung Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung des verwalteten Vermögens Direkte und indirekte Kosten Übersicht der verwahrten Titel 23. Oktober
23 FIDLEG Erste Hinweise, z.b. Art Oktober
24 FIDLEG Art. 26 und was dazu im erläuternden Bericht steht Vorteile weitergeben oder einbehalten Art der Kundenbeziehung unerheblich Auskunft über Vorteile auf Nachfrage in allen Fällen 23. Oktober
25 FIDLEG Erste Hinweise, z.b. Art Oktober
26 FIDLEG Art. 10 und was dazu im erläuternden Bericht steht Laufend zu wiederholende Eignungsprüfung, sofern in der Dienstleistung enthalten Bei Vermögensverwaltung Pflicht Zusammensetzung der Finanzinstrumente ist Bestandteil der Eignungsprüfung 23. Oktober
27 MiFID II Erste Hinweise, z.b. Art. 25 Zum Vergleich: MiFID I 23. Oktober
28 MiFID II Erste Hinweise, z.b. Art. 24 Zum Vergleich: MiFID I 23. Oktober
29 MiFID II Art. 24 und 25 und was dazu im Consultation Paper steht Aggregierte Angaben zu Kosten und Gebühren auf jährlicher Basis Art. 40 und Art. 41 der MiFID I Durchführungsrichtlinie als Referenz 23. Oktober
30 MiFID I Hinweise aus der aktuellen MiFID Richtlinie zur Durchführung der MiFID Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG ( ) in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie Beispiele der Umsetzung in den Ländern Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung WpDVerOV) Feuille 2154 du recueil de législation A-N 116 «Marchés d instruments financiers», journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg Regolamento recante norme di attuazione del decreto legislativo 24 febbraio 1998, n. 58 in materia di intermediari (adottato con dalla Consob* con delibera n del 29 ottobre 2007 e successivamente modificato con delibere n del 18 dicembre 2008 e n del 3 dicembre 2010) * Commissione Nazionale per le Società e la Borsa Relevante Artikel Art. 40: «Berichtspflichten bei der Ausführung von Aufträgen, die sich nicht auf die Portfolioverwaltung beziehen» Art. 41: «Berichtspflichten bei der Portfolioverwaltung» Art. 41 II (Auszüge): «c) Zusammensetzung und Bewertung des Portfolios mit Einzelangaben zu jedem gehaltenen Finanzinstrument, seinem Marktwert ( ), dem Kontostand zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums sowie der Wertent-wicklung des Portfolios während des Berichtszeitraums; d) Gesamtbetrag der in dem Berichtszeitraum angefallenen Gebühren und Entgelte, mindestens aufgeschlüsselt in Gesamtverwaltungsgebühren und Gesamtkosten ( ); f) Gesamtbetrag der Dividenden-, Zins- und sonstigen Zahlungen, die während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit dem Kundenportfolio eingegangen sind; g) Informationen über sonstige Massnahmen des Unter-nehmens, die Rechte in Bezug auf im Portfolio gehaltene Finanzinstrumente verleihen; ( )» 23. Oktober
31 MiFID I Beispiel 23. Oktober
32 Fazit FIDLEG, MiFID II und das Client Investment Reporting Themenbereiche, wofür es voraussichtlich bis Ende 2016 eine Lösung brauchen wird. Bisherige Berichterstattung Integration Integration von Kosten und Erträgen in die bisherige, regelmässige Berichterstattung wie? Ausweis von Vorteilen wie? Separate, neue Dokumente notwendig? Bisherige Berichterstattung Harmonie Harmonie mit Industriestandards wie GIPS oder CFA Principles wie? Harmonie mit übrigen Vorschriften, z.b. BVV2 wie? Ist die Berichterstattung allenfalls aufzuteilen? Übrige Berichterstattung Harmonie Ex-ante- und Ex-post-Informationen wie passen die zusammen? Informationen für den Kunden entlang des Beratungsprozesses wie passen die zusammen? Das Kundenerlebnis und die Möglichkeiten für den Kundenbetreuer sollen im Zentrum stehen. 23. Oktober
33 "Wenn man zehntausend Vorschriften erlässt, vernichtet man jede Achtung für das Gesetz." Sir Winston Churchill 23. Oktober
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