Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung
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- Eleonora Fertig
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1 Text liche Festsetzungen Seite 1 Die in diesem Textteil wiedergegebenen textlichen Festsetzungen sind neben den zeichnerischen Festsetzungen ebenfalls Bestandteil der Satzung. Als Beigabe zum Bebauungsplan enthält der Textteil zusätzlich die Begründung. Als gesetzliche Grundlagen wurden verwendet: Baugesetzbuch (BauGB) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466). Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723). Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2010 (BGBl. I S. 2542). Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung - PlanzV) In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 58). Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94). Denkmalschutzgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (DSchG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333). Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz (GemO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S.153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. April 2009 (GVBl. S. 162). Landesbauordnung für das Land Rheinland-Pfalz (LBauO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358). Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft für das Land Rheinland-Pfalz (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387).
2 Text liche Festsetzungen Seite 2 Landesstraßengesetz für das Land Rheinland-Pfalz (LStrG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 01. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Juli 2009 (GVBl. S. 280). Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358). Landesnachbarrechtsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (LNRG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1970 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Jul i 2003 (GVBl. S. 209).
3 Text liche Festsetzungen Seite 3 1 BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1.1 Art der baulichen Nutzung (gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und 1-15 BauNVO) Mischgebiet (gem. 6 BauNVO) In dem Mischgebiet sind die gemäß 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Betriebe und Anlagen mit folgenden Einschränkungen zulässig: Nicht zulässige Nutzungen: Gartenbaubetriebe, Tankstellen, sonstige Gewerbebetriebe, soweit es sich um Betriebe mit ausschließlich oder überwiegenden Sexdarbietungen, Sexshops mit Darbietungen, Bordelle und Einrichtungen handelt, deren Zweck auf die Darstellung oder auf die Durchführung von Handlungen mit überwiegend sexuellem Charakter gerichtet ist; Vergnügungsstätten im Sinne des 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind auf Grundlage von 1 Abs. 6 BauNVO in Verbindung mit 31 BauGB nicht zulässig. 1.2 Maß der baulichen Nutzung (gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und 16-21a BauNVO) Grundflächenzahl GRZ (gem. 19 BauNVO) Die Obergrenze der Grundflächenzahl wird innerhalb des Mischgebietes auf 0,4 festgesetzt Geschossflächenzahl GFZ (gem. 20 BauNVO) Die Obergrenze der Geschossflächenzahl wird auf maximal 0,8 festgesetzt. Bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in Kellergeschossen und in Dachräumen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
4 Text liche Festsetzungen Seite Höhe baulicher Anlagen (gem. 16, 18 BauNVO) Bezugspunkt Als Bezugspunkt für die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen gilt die Hinterkante des Gehweges entlang der Bundesstraße B272, gemessen lotrecht in der Mitte der nächstgelegenen Fassade Maximale Traufhöhe (TH) Die maximal zulässige Traufhöhe wird auf 4,80 m festgesetzt. Die Traufhöhe darf durch Dachaufbauten (z.b. Zwerchhäuser, Gauben) überschritten werden. Die Traufhöhe wird dabei definiert, als das senkrecht gemessene Maß zwischen der Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberkante Dachhaut und dem Bezugspunkt. Ausnahmen: Ausnahmsweise darf die festgesetzte Traufhöhe in Bereichen mit Fassadenrücksprüngen um bis zu 0,6 m überschritten werden, sofern diese Überschreitung maximal ein Drittel der Gebäudelänge einnimmt Maximale Firsthöhen (FH) Die maximal zulässige Firsthöhe wird auf maximal 9,50 m festgesetzt. Dabei wird zwischen dem Bezugspunkt und dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion gemessen. 1.3 Anzahl der Wohneinheiten (gem. 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Innerhalb des Baugebietes sind maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässig. 1.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche und Stellung der baulichen Anlagen (gem. 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und 22 und 23 BauNVO) Offene Bauweise (gem. 22 Abs. 2 BauNVO) Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans gilt die offene Bauweise. Es sind Einzelund Doppelhäuser zulässig.
5 Text liche Festsetzungen Seite Maßnahmen zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Stellplätze und Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen sind in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen (Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen o. ä.). 1.6 Flächen für Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Aktive Lärmschutzanlage LW 1 Auf der mit LW 1 gekennzeichneten Fläche ist eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,00 m über der Straßenoberkante der südlich vorgelagerten Bundesstraße 270 zu errichten. Die Eingrünung der Anlage durch geeignete und regionaltypische Laubgehölze vorzugsweise aus beiliegenden Pflanzempfehlungslisten - bleibt unberührt. Die Lärmschutzwand muss den durch die Wand gehenden, A-bewerteten Schall um mindestens 25 db vermindern. Alternativ sind die Außenbauteile der am Tag und in der Nacht genutzten Aufenthaltsräume in den in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassaden (Mischgebiet) entsprechend den Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 (DIN 4109: Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise, Nov. 1989, Beuth Verlag, Berlin) auszubilden (siehe nachfolgende Tabelle). Lärmpegel- bereich Erforderliches resultierendes Schalldämm-Maß R w,res des Außenbauteils in db Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches Büroräume 1) und ähnliches IV Die Tabelle ist ein Auszug aus der DIN 4109 Schallschutz im Hochbau, November 1989, Tabelle 8 (Hrsg.: DIN Deutsches Institut für Normung e.v.) Soweit per Einzelnachweis nachgewiesen wird, dass aufgrund der unterschiedlichen Ausrichtung der Fassaden der Gebäude zu den maßgeblichen Schallquellen des Verkehrs geringere Anforderungen an den Schallschutz gegeben sind, gelten die hieraus resultierenden Schallschutzmaßnahmen Passive Lärmschutzmaßnahmen Innerhalb des festgesetzten Mischgebietes sind die Grundrisse der Bebauung so zu orientieren, dass Fenster und Türen im ersten Obergeschoß von zum Schlafen genutzten Aufenthalts-
6 Text liche Festsetzungen Seite 6 räumen an den Nordfassaden angeordnet werden oder Fenster an den zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen nur der Belichtung dienen und die Räume von anderen Himmelsrichtungen her belüftet werden. Die erforderlichen Schalldämmmaße sind in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und - größe im Baugenehmigungsverfahren auf Basis der DIN 4109 vom November 1989 nachzuweisen. In den in der Nacht zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen im ersten Obergeschoß sind bei Fenstern und Türen, von denen aus die Bundesstraße 272 eingesehen werden kann, schallgedämmte Lüfter einzubauen. Die schallgedämmten Lüfter sind bei dem Nachweis der erforderlichen Schalldämmmaße zu berücksichtigen. 1.7 Festsetzungen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (gem. 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Private Freiflächen Je 250 qm privater Grundstücksfläche ist mindestens ein hochstämmiger Laubbaum oder Obsthochstamm aus den beiliegenden Pflanzenlisten anzupflanzen und zu unterhalten. Koniferen, Nadel- oder Ziergehölze sind keine ortstypischen Bepflanzungen. Bepflanzungen, die zu über 50 % mit Nadelgehölzen vorgenommen werden, sind insbesondere bei Einfriedungen und Hecken sowie der Bepflanzung des Lärmschutzwalles nicht zulässig. Die Ausgestaltung und die Bepflanzung der nicht überbauten Grundstücksflächen sind spätestens 2 Jahre nach Abschluss der Baumaßnahme (Baufertigstellungsanzeige) durchzuführen.
7 Text liche Festsetzungen Seite 7 2 PFLANZEMPFEHLUNGSLISTEN Liste 1: Bäume und Sträucher zur Herstellung der Pflanzstreifen im Randbereich und zur Anlage der Ausgleichsfläche (Muldenbereiche) Bäume 1. Ordnung Bäume 2. Ordnung Sträucher Quercus robur Carpinus betulus Cornus sanguinea Stieleiche Hainbuche Hartriegel Fraxinus excelsior Acer campestre Corylus avellana Esche Feldahorn Hasel Ulmus minor Prunus avium Euonymus europaea Feldulme Wildkirsche Pfaffenhütchen Ulmus laevis Sorbus domestica Rosa canina Flatterulme Speierling Hundsrose Acer platanoides Malus silvestris Prunus spinosa Spitzahorn Wildapfel Schlehe Tilia cordata Pyrus pyraster Berberis vulgaris Winterlinde Wildbirne Berberitze Acer pseudoplatanus Sorbus torminalis Lonicera xylosteum Bergahorn Elsbeere Heckenkirsche Fagus silvatica Rotbuche mind.: Hochstamm, mind.: Heister, mind.: Sträucher STU cm, 3 x v. 2x v., cm h Normalware, cm h, 2x v. Liste 2: Obstbaumarten Hoch- und Halbstamm, Pflanzung je Sorte im Gebiet mind. 2 Stück Apfel: Birnen: Sonstige: Ontarioapfel Clapps Liebling Mährische Eberesche Schöner aus Köstliche von Nancy Mirabelle Nordhausen Charneu Walnuß Winterrambur Vereinsdechants- Große schwarze Kaiser Wilhelm birne Knorpelkirsche
8 Text liche Festsetzungen Seite 8 Roter Boskop Pastorenbirne Hedelfinger Rie- Brettacher Alexander Lucas senkirsche Jakob Lebel Frühe aus Große grüne Reneklode Frh. von Berlepsch Trévoux Hauszwetsche Ontariopflaume usw. Liste 3: Saatgut (z.b. Untersaat für Gehölzstreifen) Alchemilla xanthochlora (Frauenmantel) Briza media (Zittergras) Campanula patula (Wiesenglockenblume) Cardamine pratensis (Wiesenschaumkraut) Carex caryophyllea (Frühlingsegge) Dianthus superbus (Prachtnelke) Inula britannica (Wiesenalant) Iris sibirica (Wiesenschwertlilie) Meum athamanticum (Bärwurz) Lotus corniculatus (Hornklee) Lychnis flos-cuculi (Kuckuckslichtnelke) Pastinaca sativa (Pastinak) Trollius europaeus (Trollblume) Molinia arundinacea (Rohr-Pfeifengras) Plantago lanceolata (Spitzwegerich) Prunella vulgaris (Kleine Braunelle) Ranunculus bulbosus (Knolliger Hahnenfuß) Scabiosa columbaria (Taubenskabiose) Serratula tinctoria (Färberscharte) Solidago virgaurea (Gewöhnliche Goldrute) Stachys officinalis (Ziest) Succisa pratensis (Teufelsabbiss) Telekia speciosa (Telekie) Liste 4: Rankpflanzen, z. B. zur Fassadenbegrünung (z. T. Rankhilfe erforderlich) Hedera helix (Gemeiner Efeu) Parthenocissus quinquefolia (Wilder Wein) Hydrangea petiolaris (Kletterhortensie) Clematis Hybriden Polygonum aubertii (Knöterich) Wisteria sinensis (Blauregen) div. Kletterrosen Campsis radicans (Trompetenblume
9 Text liche Festsetzungen Seite 9 3 BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (gem. 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. 88 LBauO) 3.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (gem. 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO) Dachformen und Dachneigung Innerhalb des Baugebietes sind Hauptgebäude mit Satteldach mit einer Dachneigung von 35 bis 45 Grad zulässig. Bei Garagen und Nebengebäuden sind zusätzlich auch Flachdächer (0 bis 8 Neigung) zulässig. Satteldach Materialien im Dachbereich Für Dacheindeckungen der Hauptgebäude sind kleinteilige Ziegel und Dachsteine in rot oder rotbraun zu verwenden; ausgeschlossen sind reflektierende (unabhängig vom Farbton) Dacheindeckungen. Unabhängig von diesen Festsetzungen sind Solaranlagen zulässig Belichtung des Dachraumes Zur Belichtung des Dachraumes sind nur Einzelgauben mit geneigten Dächern sowie Dachflächenfenster zulässig. Die Länge der Dachaufbauten (Gauben und Zwerchhäuser), Dacheinschnitte und Dachflächenfenster darf in ihrer Gesamtheit die Breite von max. 1/2 der zugeordneten Trauflänge nicht überschreiten Gestaltung der Vorgärten Die Vorgärten, das sind die Flächen zwischen den Erschließungsstraßen und der vorderen Gebäudeflucht, dürfen nicht als Arbeits- oder Lagerfläche genutzt werden. Die Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen und zu pflegen. Eine flächige Versiegelung (Pflasterung) des Vorgartenbereichs ist nicht zulässig.
10 Text liche Festsetzungen Seite 10 4 HINWEISE Ordnungswidrigkeiten (gem. 88 LBauO) Ordnungswidrig im Sinne des 89 LBauO handelt, wer den Festsetzungen der hiermit nach 88 LBauO i. V. m. 9 Abs. 4 BauGB erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten (gem. 213 BauGB) Verstöße gegen die Festsetzungen nach 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB (Pflanzvorschriften) werden gemäß 213 BauGB als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Oberflächenwasser Der Untergrund ist für eine Versickerung nur bedingt geeignet. Das anfallende Oberflächenwasser kann vorzugsweise in Zisternen gesammelt und als Brauchwasser genutzt werden. Dazu ist das auf den Dachflächen der Baugrundstücke anfallende Regenwasser durch bauliche oder technische Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten. Dazu sind auf dem jeweiligen Grundstück Zisternen mit einem zusätzlichen Rückhaltevolumen von mind. 2,0 m³ pro 100 qm abflusswirksamer Fläche herzustellen. Die einschlägigen Vorschriften der Wassergesetze (z. B. 31 WHG, 2 WHG, 51 ff. LWG) gelten unmittelbar und sind auch bei der Planung der Gebäude und Freiflächen zu beachten. Insbesondere wird auf die wasserrechtlichen Regelungen zur Erlaubnispflicht nach 2 WHG für das Einleiten von Niederschlagswasser in einen Vorfluter oder dessen punktuelle Versickerung ins Erdreich sowie für sonstige Benutzungen des Grundwassers (z. B. Entnahme, zutage fördern, zutage leiten und Ableiten, aber auch Errichtung und Betrieb von Brunnenanlagen) hingewiesen. Flächige Versickerungen sind erlaubnisfrei. Sofern die Lagerung wassergefährdender Stoffe (z. B. Heizöl u. ä.) vorgesehen ist, muss dies gem. 20 LWG der Unteren Wasserbehörde angezeigt werden. Grundwasser Aufgrund der im benachbarten Baugebiet in Teilbereichen angetroffenen relativ geringen Grundwasserflurabstände wird den privaten Bauherren empfohlen, im Rahmen der Objektplanungen für Gebäude die Ausarbeitung von individuellen Baugrund- und Gründungsgutachten fertigen zu lassen. In diesem Zusammenhang sollte auf jeden Fall auch die Notwendigkeit für besondere konstruktive Maßnahmen (weiße Wanne) aufgrund der zum Teil hohen Grundwasserstände geprüft werden. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bauherren. Freiflächenplan Zur Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens ist dem Bauantrag ein qualifizierter Freiflächenplan im Maßstab 1 : 100 beizufügen, in dem insbesondere die bebauten Flächen, sonstige befestigte Flächen wie Kfz-Stellplätze, Zugänge oder Zufahrten und die Art ihrer Befestigung, die bepflanzten Flächen und die Art ihrer Bepflanzung, die zu pflanzenden, zu erhaltenden und zu entfernenden Gehölze sowie sonstige Begrünungsmaßnahmen wie Fassaden- oder Dachbegrünung mit Artenangabe und Größenverhältnissen dargestellt sind. Archäologische Funde Bei der Vergabe der Erdarbeiten sind die Baufirmen vertraglich zu verpflichten, den Baubeginn dem Landesamt für Denkmalpflege mitzuteilen. Die Bestimmungen des Denkmalpflegegesetzes sind zu beachten. Danach ist jeder zutage kommende archäologischem Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Funde sorgfältig gegen Verlust zu sichern.
11 Text liche Festsetzungen Seite 11 Vermeidung von Schadstoffeinträgen Zur Vermeidung langfristiger Schadstoffeinträge sollte für die Dacheindeckung sowie für Regenrinnen und Fallrohre kein unbeschichtetes Metall verwendet werden. Vermeidung und Entsorgung von Bauabfällen Verwertbare Bauabfälle sind wieder zu verwenden. Unbelasteter Bodenaushub ist soweit wie möglich auf dem Baugrundstück selbst unterzubringen. Eine Deponierung hat zu unterbleiben. Schutz des Mutterbodens Der bei Bauarbeiten anfallende Oberboden (Mutterboden) ist schonend zu behandeln und einer sinnvollen Folgenutzung zuzuführen. Auf 202 BauGB Schutz des Mutterbodens und die DIN 18115, Blatt 2 Bodenarbeiten für vegetationstechnische Zwecke, wird ausdrücklich hingewiesen. Freileitungen Die Errichtung und/ oder Erweiterung baulicher Anlagen im Nahbereich der Elektrofreileitung bedarf bezüglich einzuhaltender Sicherheitsabstände zu Elektrofreileitungen den Vorgaben und der Zustimmung durch den Netzbetreiber (Pfalzwerke AG). Baumpflanzungen im Bereich der Freileitungen sind zu vermeiden. Gestaltung von Stellplätzen und Zufahrten Befestigungen von Zufahrten oder Stellplätzen sollten mit versickerungsfähigen Materialien erfolgen. Die Satzung zum Bebauungsplanverfahren Hauptstraße 4a bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen (bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Festsetzungen) sowie der Begründung stimmt in allen ihren Bestandteilen mit dem Willen des Gemeinderates überein. Das für die Satzung vorgeschriebene gesetzliche Verfahren wurde eingehalten. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Hochstadt, den... Frau Heupel, 1. Beigeordnete
Bebauungsplan Hauptstraße 167, Ortsgemeinde Hochstadt Textliche Festsetzungen Seite 1
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