Die Berufung wird im Spruchpunkt 2. gemäß 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

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1 Entscheidende Behörde UVS Niederösterreich Entscheidungsdatum Geschäftszahl Senat-LF Spruch I. Die Berufung wird im Spruchpunkt 1. gemäß 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt vollinhaltlich bestätigt. Der Berufungswerber hat dem Land Niederösterreich gemäß 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG 5,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen. II. Die Berufung wird im Spruchpunkt 2. gemäß 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird jedoch in diesem Spruchpunkt insoweit abgeändert, als nach dem Ausdruck Type der Ausdruck (Motorhispania, Furia Max) und nach dem Ausdruck Veränderung der Ausdruck (Umbauten am Auspuff) eingefügt werden. Der Berufungswerber hat dem Land Niederösterreich gemäß 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG 8,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen. III. Die Berufung wird im Spruchpunkt 3. gemäß 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird jedoch in diesem Spruchpunkt insoweit abgeändert, als 1. die Tatbeschreibung zu lauten hat: Sie haben das Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl für dieses keine den Vorschriften des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 651/1994 (KHVG 1994) i.d.g.f. entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestand. und 2. der Ausdruck 36 Abs. 1 d durch den Ausdruck 36 lit. d ersetzt wird. Der Berufungswerber hat dem Land Niederösterreich gemäß 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG 5,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen. IV. Der Berufung wird im Spruchpunkt 4. gemäß 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG teilweise Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit abgeändert, als die im Ausmaß von 200,-- verhängte Geldstrafe auf 181,50 und die im Ausmaß von 66 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt werden. V. Der Berufung wird im Spruchpunkt 5. gemäß 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufgehoben. Seite 1 von 6

2 Das Verfahren wird diesbezüglich gemäß 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. VI. Auf Grund dieser Entscheidung hat der Berufungswerber insgesamt folgende Beträge zu entrichten: 271,50 verhängte Geldstrafen, 27,15 Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirksverwaltungsbehörde, 18,- - Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens (in den Spruchpunkten 1. und 2.). Gemäß 59 Abs. 2 AVG ist der Gesamtbetrag in Höhe von 316,65 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen. Text Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 3. Februar 2009, Zl. ***, wurde dem Berufungswerber als Fahrzeuglenker und Zulassungsbesitzer angelastet, am im Ortsgebiet ***, auf der Landesstraße ***, Strkm. ***, in Fahrtrichtung ***, mit dem Motorfahrrad, Kennzeichen *** 1. das angeführte Kraftrad verwendet zu haben, obwohl mit dem als Motorfahrrad (mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h) zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 82 km/h erreicht werden konnte (Übertretung gemäß 36 lit. a, 103 Abs. 1, 134 Abs. 1 KFG 1967), 2. als Zulassungsbesitzer des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges Änderungen an dem einzeln zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type vorgenommen zu haben, durch die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflusst werden könne und nicht unverzüglich dem örtlich zuständigen Landeshauptmann angezeigt zu haben, obwohl diese Änderungen durch Verordnung von der Anzeigepflicht nicht ausgenommen seien. Folgende genehmigungspflichtige Änderungen seien vorgenommen worden: es sei eine Veränderung vorgenommen worden, welche geeignet war, die Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h für Motorfahrräder erheblich zu überschreiten (Übertretung gemäß 33 Abs. 1, 134 Abs. 1 KFG 1967); 3. es habe für das Kraftfahrzeug keine den Vorschriften des Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 651/1994 (KHVG 1994) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestanden (Übertretung gemäß 59 Abs. 1, 36 lit. d, 103 Abs. 1, 134 Abs. 1 KFG 1967), 4. das Kraftfahrzeug ohne eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung für die Klasse Vorstufe A auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben (Übertretung des 1 Abs. 3, 37 Abs. 1 Führerscheingesetz) und 5. als Lenker das angeführte Motorfahrrad verwendet zu haben, obwohl mit diesem die festgesetzte Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h überschritten werden konnte. Die Messung mit dem Rollenprüfstand habe eine Geschwindigkeit von 82 km/h ergeben (Übertretung gemäß 58 Abs. 2 KDV, 2 Abs. 1 Z 14, 102 Abs. 1, 134 Abs. 1 KFG). Über den Berufungswerber wurden folgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt: Zu Spruchpunkt 1.: 25,-- (16 Stunden) Zu Spruchpunkt 2.: 40,-- (30 Stunden) Zu Spruchpunkt 3.: 25,-- (16 Stunden) Zu Spruchpunkt 4.: 200,-- (66 Stunden) und Zu Spruchpunkt 5.: 40,-- (30 Stunden). Unter Hinweis auf 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wurde ein Kostenbeitrag im Gesamtausmaß von 33,-- vorgeschrieben. In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt: zum Tatvorwurf 1.: Nach EU-Richtlinien sei ein Fahrzeug mit maximal 50 ccm als Kleinkraftrad L1 eingestuft. Das auf das Kennzeichen *** zugelassene Motorfahrrad habe nachweislich nicht mehr als 50 ccm, weshalb es unrichtig sei, dass eine Lenkberechtigung der Klasse A erforderlich sei. Laut Auskunft des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, ***, sei seit dem EU-Beitritt 2 Abs. 1 Z 14 KFG 1967 außer Kraft getreten. Es gelte Folgendes: ein Hubraum bis 50 ccm sei gleich Kleinkraftrad L1, ab 50,1 ccm Leichtmotorrad L3 bzw. Motorrad L3 ab 25 Kw. Eine mögliche Verwaltungsübertretung könnte daher nur vorgeworfen werden im Lenken eines Fahrzeuges mit 50 ccm (Kleinkraftrad) mit Erreichen einer höheren Geschwindigkeit. Dies sei nicht der Fall und sei dem Berufungswerber auch nicht vorgeworfen worden. Seite 2 von 6

3 Zum Tatvorwurf 2.: Es treffe nicht zu, dass der Berufungswerber Änderungen vorgenommen habe. Er habe das Motorfahrrad mit Erlaubnis seiner Mutter Mitte Jänner 2008 von der Firma *** in *** gekauft. Die Mutter und der Berufungswerber hätten darauf bestanden, dass ihm das Motorfahrrad, welches nach seiner Bauart eine höhere Geschwindigkeit als 45 km/h erreicht, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen übergeben werde. Der Verkäufer habe gewusst, dass der Berufungswerber nur über einen Mopedausweis verfüge und mit dem Moped auf öffentlichen Verkehrsflächen fahren würde und dieses auf seinen Namen zugelassen werde. Er habe mitgeteilt, dass das Motorfahrrad bis zu einer Geschwindigkeit von 65 km/h entdrosselt werden dürfe und dies mit der Polizei abgesprochen sei. Deshalb sei eine Drosselung bis zu einer Geschwindigkeit von 65 km/h in Auftrag gegeben worden. Dass das Fahrzeug nach Übergabe eine Geschwindigkeit von mehr als 65 km/h erreichen konnte, sei auf eine Fehlleistung der Firma *** zurückzuführen. Das Fahrzeug sei jedenfalls so zugelassen worden, wie der Berufungswerber es vom Händler übernommen habe. Der Vorwurf, er habe Änderungen vorgenommen, sei daher unbegründet. Zum Tatvorwurf 3.: Das in Rede stehende Motorfahrrad sei haftpflichtversichert und als Kleinkraftrad L1 eingestuft gewesen. Die Haftpflichtversicherung richte sich nach Leistung und Hubraum und nicht nach der erreichbaren Höchstgeschwindigkeit. Der Vorwurf, dass für das Kraftfahrzeug keine den Vorschriften des Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestand, sei daher unrichtig. Zum Tatvorwurf 4.: Nach EU-Richtlinien sei ein Fahrzeug mit maximal 50 ccm als Kleinkraftrad L1 eingestuft. Das auf das Kennzeichen *** zugelassene Motorfahrrad habe nachweislich nicht mehr als 50 ccm Hubraum, weshalb es unrichtig sei, zu sagen, dass eine Lenkberechtigung der Klasse A erforderlich wäre. Ein Hubraum bis 50 ccm sei gleich Kleinkraftrad L1, ab 50,1 ccm Leichtmotorrad L3 bzw. Motorrad L3 ab 25 Kw. Daher könne eine mögliche Verwaltungsübertretung nur im Lenken eines Fahrzeuges mit 50 ccm (Kleinkraftrad) mit Erreichen einer höheren Geschwindigkeit bestehen. Im Übrigen stehe nicht fest, dass der Berufungswerber mit einer Geschwindigkeit mit über 45 km/h gefahren sei. Der Vorwurf sei unrichtig und unbegründet. Zu Tatvorwurf 5.: Unter Hinweis auf die bisherigen Berufungsausführungen sei 58 Abs. 2 KDV kein eigenes Lenkdelikt. Werde mit einem geeichten Mopedprüfstand eine Erhöhung der Bauartgeschwindigkeit festgestellt, so habe der Lenker gegebenenfalls eine Übertretung wegen 1 Abs. 3 FSG zu verantworten. Der gegenständliche Vorwurf erweise sich als unrichtig und daher unbegründet. Unter Hinweis auf sein Verschulden, das aus Sicht eines Jugendlichen seines Alters als geringfügig zu bewerten sei, zumal er nicht selbst die Veränderungen am Motorfahrrad vorgenommen habe, sondern allenfalls erkennen hätte müssen, dass es mehr als 45 km/h fahre, er sich darauf verlassen durfte, dass der Verkäufer der Firma *** über die aktuelle Fachkenntnis verfüge und er nicht mehr als 45 km/h gefahren sei, hätte die Behörde gemäß 21 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen können. Darüber hinaus sei der Berufungswerber absolut unbescholten, führe einen anständigen Lebenswandel, verfüge seinem Alter entsprechend jedoch nicht über jene Einsicht, welche ein Erwachsener hat, sei grundsätzlich strafeinsichtig und habe die Tat gegebenenfalls nur aus Unbesonnenheit begangen, habe weiters die Tat unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungsgrund nahe kämen und habe die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen, wohingegen Gründe für eine Straferschwernis nicht vorlägen. Der Berufungswerber sei noch Schüler und verfüge über kein nennenswertes Vermögen. Unter umfangreichen Ausführungen der Strafzumessungskriterien und dem Hinweis, dass die Erstbehörde 20 VStG anwenden hätte müssen, wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass dieses behoben werde und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde, in eventu die verhängte Strafe in eine mildere umzuwandeln oder ganz nachzusehen. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat im Hinblick auf 51e Abs. 3 Z 1 VStG erwogen: Den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zugrunde liegend ist die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 4. Mai Von folgendem unbestrittenen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen: Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des Motorfahrrades Hispania, Furia Max, mit dem Kennzeichen ***, das von ihm am um Uhr im Ortsgebiet ***, auf der Landesstraße ***, Strkm. *** in Fahrtrichtung *** verwendet wurde. Aus dem Anzeigeinhalt ergibt sich, dass mit dem Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 82 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) erreicht werden konnte, was mittels Rolltester festgestellt wurde, sowie dass an dem Fahrzeug Umbauten am Auspuff vorgenommen worden waren, was ebenfalls unstrittig ist. Eine Kopie des Anzeigeinhaltes wurde dem Berufungswerber am über sein Ersuchen übermittelt. Seite 3 von 6

4 Zu den Spruchpunkten 1. und 4.: Gemäß 36 lit. a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Gemäß 1 Abs. 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt. Gemäß 2 Z 14 KFG 1967 gilt als Motorfahrrad im Sinne dieses Gesetzes ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm hat (Kleinkraftrad im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG). Gemäß 2 Z 15 KFG 1967 gilt als Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad (Z 4); dieser Bezeichnung entspricht die Bezeichnung Kraftrad im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG. 3 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 lautet: (1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt: 1. Krafträder, das sind 1.1. Kleinkrafträder (Motorfahrräder), zweirädrige Kleinkrafträder (Klasse L1e, Motorfahrräder), dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e), 1.2. Motorräder (Klasse L3e), Kleinmotorräder, Leichtmotorräder, 1.3. Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e), 1.4. Motordreiräder (Klasse L5e). 2 Abs. 1 Z 1 FSG lautet: 2 (1) Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß 2 KFG 1967 erteilt werden: 1. Klasse A: a) Motorräder und Motorräder mit Beiwagen sowie b) Kraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt; Vorstufe A beschränkt die Lenkberechtigung für die Klasse A auf das Lenken von Leichtmotorrädern. Eine Zulassung, auf die sich derjenige, der ein Kraftrad verwendet, berufen könnte, liegt dann nicht vor, wenn zwar eine Zulassung als Motorfahrrad ausgesprochen worden ist, das betreffende Fahrzeug jedoch als Motorrad zu werten und gleichwohl nicht als Motorrad zum Verkehr zugelassen worden ist (vgl. VwGH 994/76 und 2355/80). Das gegenständliche Fahrzeug war trotz des Umstandes, dass die Bauartgeschwindigkeit weitaus höher als 45 km/h war, als Motorfahrrad ( 2 Abs. 1 Z 14 KFG 1967) statt als Motorrad ( 2 Abs. 1 Z 15 leg.cit.) zum Verkehr zugelassen. Dass sein Fahrzeug auf Grund der höheren erreichbaren Geschwindigkeit nicht mehr als Motorfahrrad zu werten ist, hätte der Berufungswerber als geschulter Mopedlenker wissen müssen. Er hat auch eingeräumt, dass er wusste, dass das Motorfahrrad schneller als 45 km/h gehe. Sein Verschulden ist daher nicht als unerheblich anzusehen. Wie sich aus 2 Abs. 1 Z 15 KFG 1967 ergibt, ist ein Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad, welches wiederum gemäß 2 Abs. 1 Z 1a einer Lenkberechtigung für die Klasse A bedarf. Da dieses Kraftfahrzeug somit unbestrittenermaßen weder als Motorrad zum Verkehr zugelassen noch der Berufungswerber im Besitz einer für das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges notwendigen Lenkberechtigung der Klasse A war, hat er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen. Zu Spruchpunkt 2.: Seite 4 von 6

5 Gemäß 33 Abs. 1 KFG 1967 sind Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, vom Zulassungsbesitzer unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Der Berufungswerber kann sich nicht darauf berufen, nicht er selbst, sondern die Firma, bei welcher er das Motorfahrrad erworben hat, habe die Änderungen vorgenommen, zumal er einerseits einräumt, eine Drosselung bis zu einer Geschwindigkeit von 65 km/h in Auftrag gegeben zu haben, und er sich andererseits im Hinblick auf die Zulässigkeit dieser Umbauten nicht auf die Ausführungen des Verkäufers verlassen durfte, vielmehr ihm einerseits selbst auf Grund des Umstandes, dass er Inhaber eines Mopedausweises war, die Bestimmungen über Motorfahrräder bekannt sein mussten. Die an dem Fahrzeug vorgenommenen Änderungen sind daher zweifellos dem Berufungswerber zuzurechnen, weshalb der im Spruchpunkt 2. angeführte Tatvorwurf zu Recht besteht. Zu Spruchpunkt 3.: Gemäß 36 lit. d KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ( 59) oder Haftung ( 62) besteht. Gemäß 59 Abs. 1 KFG 1967 muss eine den Vorschriften des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 651/1994 (KHVG 1994), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung, auf die österreichisches Recht anzuwenden ist, bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweiges in Österreich berechtigten Versicherer bestehen a) für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Verkehr zugelassen sind ( 37 bis 39), b) für Probefahrten ( 45), c) für Überstellungsfahrten ( 46). Gemäß 37 Abs. 1 KFG 1967 sind Kraftfahrzeuge zum Verkehr zuzulassen, wenn die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Wie der Berufungswerber selbst eingeräumt hat, bestand eine Versicherung für das Kleinkraftrad L1. Da das Kraftfahrzeug aber nicht im Rahmen dieser Zulassung verwendet wurde, sondern zu Folge der Veränderung der Bauartgeschwindigkeit als Motorrad und demnach keine Zulassung zum Verkehr aufwies, konnte auch keine dieser Fahrzeuggruppe entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegeben sein. Der Berufungswerber hat daher auch diese Verwaltungsübertretung zu verantworten. Zur Strafhöhe ist auszuführen: 134 Abs. 1 KFG 1967 sieht einen Strafrahmen bis zu 5.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor, was im Hinblick auf die in den Spruchpunkten 1., 2. und 3. vorgenommenen Bestrafungen zeigt, dass sich die verhängten Strafen diesbezüglich im absolut untersten Bereich befinden. Die Berufungsbehörde konnte diesbezüglich, da es auch keine gesetzliche Strafuntergrenze gibt, vom 20 VStG nicht Gebrauch machen. Die in diesen Spruchpunkten verhängten Geldstrafen sind aus Sicht der Berufungsbehörde auch im Hinblick auf das jugendliche Alter des Berufungswerbers und in Berücksichtigung seiner allseitigen Verhältnisse unabdingbar erforderlich, um ihm das Unerlaubte seines Verhaltens vor Augen zu führen und um ihn in Hinkunft von der Begehung gleicher oder gleichartiger Übertretungen abzuhalten, dies auch in Anbetracht der vom Berufungswerber eingewendeten Strafmilderungsgründe, insbesondere der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit. Im Hinblick auf das im Spruchpunkt 4. verhängte Strafausmaß hatte die Berufungsbehörde in Anwendung des 20 VStG, der eine Unterschreitung des gesetzlichen Strafrahmens bis zur Hälfte vorsieht, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die im Ausmaß von 200,-- verhängte Geldstrafe auf 181,50 herabzusetzen, zumal das Mindestausmaß der für diese Verwaltungsübertretung vorgesehenen Geldstrafe den Betrag von 363,-- ( 37 Abs. 3 Z 1 FSG) vorsieht. Ein Absehen von der Strafe kam in sämtlichen Fällen nicht in Betracht, da das Verschulden des Berufungswerbers nicht bloß als geringfügig und die Folgen der Tat nicht als unbedeutend anzusehen waren. Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmungen, nämlich die Wahrung der Verkehrssicherheit, wurde durch das Verhalten des Beschuldigten in erheblichem Maß beeinträchtigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen ist daher auch der objektive Unrechtsgehalt der verletzten Gesetzesbestimmungen als erheblich anzusehen. Seite 5 von 6

6 Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien sowie im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt Jugendlicher war, gelangte die Berufungsbehörde zu der Auffassung, dass die nunmehr verhängten Strafen als schuld- und tatangemessen anzusehen sind. Da sich aus dem Anzeigeinhalt die genehmigte Type des Fahrzeuges sowie der Umstand, wodurch eine Veränderung vorgenommen wurde, zweifelsfrei ergibt sowie weiters, dass der Berufungswerber am Vorfallstag das Kraftfahrzeug am angeführten Ort verwendet hat und der Anzeigeinhalt dem Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist unbestritten vorgehalten wurde, hatte die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Überprüfungs- und Abänderungsbefugnis den Spruch in den Punkten 2. und 3. zu korrigieren. Zu Spruchpunkt 5. ist auszuführen: Gemäß 58 Abs. 2 KDV dürfen mit Kraftfahrzeugen, für die besondere Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nur gelten, wenn nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, dass mit ihnen auf gerader waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine bestimmte Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann, diese Geschwindigkeiten nicht überschritten werden. Im gegenständlichen Fall ist nicht davon auszugehen, dass der Berufungswerber die Bauartgeschwindigkeit während der Fahrt überschritten hat, sondern es geht aus der Anzeige der Polizeiinspektion hervor, dass es sich bei dieser Amtshandlung um eine Kontrolle handelte, aus deren Anlass die zur Anzeige gebrachten Umstände u.a. mittels Rolltester bekannt geworden sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat (vgl. VwGH vom , 85/02/0275) kann eine Übertretung des 58 Abs. 2 KDV durch das Lenken eines Motorrades nicht begangen werden, sondern nur beim Lenken eines Motorfahrrades, wenn dieses auf Grund der äußeren Bedingungen (Fahrbahnneigung, Rückenwind, geringe Belastung) im speziellen Fall schneller als 40 km/h fahren konnte, was durch 58 Abs. 2 KDV verboten ist. Da die Überprüfung am Rolltester eine Geschwindigkeit von 85 km/h ergab und daher das Fahrzeug als Motorrad einzustufen war, hat der Berufungswerber diese Übertretung somit nicht begangen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Seite 6 von 6

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