Entscheid der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten

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1 Entscheid der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten tagend an der Sitzung vom 25. August 2006, in Zürich, X, in der folgenden Zusammensetzung: Slim Aloulou (Tunesien), Vorsitzender Carlos Soto (Chile), Mitglied Michele Colucci (Z), Mitglied Mario Gallavotti (Z), Mitglied Mohamed Mecherara (Algerien), Mitglied aufgrund der durch folgenden Verein eingereichten Klage A., X, Kläger, gegen den Verein C., Z, vertreten durch C., X, Beklagter, betreffend

2 I. Tatsächliches 1. Der Spieler S. wurde am 17. Januar 1985 geboren. 2. Vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 wurde der Spieler durch den Verein B. an den Verein A. ausgeliehen (offizielle Bestätigung des X Fussballverbandes eingereicht). 3. Am 2. Dezember 2005 richtete sich der Verein A. an die FIFA und teilte mit, dass der Spieler im Sommer 2005 zu C. transferiert worden sei. Dort sei er seither als Berufsspieler registriert. C. weigere sich jedoch, die geforderte Ausbildungsentschädigung von mindestens EUR 60,000 zu bezahlen. Der Verein A. ersuchte daher die FIFA, die Ausbildungsentschädigung festzulegen und gegenüber C. durchzusetzen. 4. Am 17. März 2006 beantragte die C. die Abweisung der Klage des Vereins A. Der Spieler habe am 22. August 2005 einen Arbeitsvertrag mit C. unterzeichnet, nachdem ihm sein ehemaliger Verein, der Verein B., keinen Arbeitsvertrag mehr angeboten habe. Gestützt darauf beantragte C. beim Z Fussballverband die Registrierung. Der Spieler sei zu diesem Zeitpunkt (5. September 2005) für den Verein B. qualifiziert gewesen. Von der Konkursverwaltung des inzwischen konkursiten B. sei das Einverständnis für die Ausstellung des Internationalen Freigabescheines erhalten und dieser entsprechend am 28. September 2005 an den Z Fussballverband ausgestellt worden. Daraus ergebe sich, dass zwischen dem Verein A. und C. kein Transfer stattgefunden habe. Als ehemaliger Verein des Spielers gelte daher der Verein B., und es fehle somit an einer Rechtsgrundlage für die Geltendmachung einer Ausbildungsentschädigung durch den Verein A. 5. Am 11. April 2006 reichte der A. die Bestätigung durch den X Fussballverband ein, gemäss welcher der Spieler in der X zuletzt bei dem Verein A. registriert gewesen sei. Ausserdem wurde der Leihvertrag zwischen den beiden X Vereinen B. und A. sowie die Einverständnisvereinbarung zwischen dem Spieler und dem Verein B. eingereicht. 6. C. führte am 15. Juni 2006 aus, dass der Verein A. auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme verzichtet habe, da nur Beilagen weitergeleitet worden seien. Deshalb seien seine Ausführungen in der Klageantwort vom 17. 2

3 März 2006 verfahrensrechtlich voll anerkannt worden. Insbesondere werde der Transfer zwischen dem Verein B. und C. anerkannt. Der Spieler sei somit vom 1. Juli 2005 bereits wieder für den Verein B. qualifiziert gewesen. Damit stehe im Ergebnis fest, dass zwischen dem Verein A. und C. kein Entschädigungsverhältnis infolge Übertritts eines Berufsspielers von einem Verein zu einem anderen Verein bestehe. Der Verein A. besitze daher keine Aktivlegitimation für die Klage auf eine Ausbildungsentschädigung. Dies gehe auch aus dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern hervor, insbesondere dessen Art. 3 Abs. 1 von Anhang 4 und Art. 2 Abs. 3 von Anhang 3. Weiter führte C. aus, dass es stossend wäre, wenn der Verein A. eine Ausbildungsentschädigung geltend machen könnte, da er so zweifach entschädigt würde. Die Leihgabe des Spielers an den A. sei schliesslich gratis erfolgt, und der Verein A. habe einzig die arbeitsvertraglichen Pflichten aus seinem Vertrag mit dem Spieler zu erfüllen gehabt. Aus all diesen Gründen sei die Klage abzuweisen. 7. Beide Vereine sind in der Kategorie 2 eingeteilt. II. Erwägungen der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten 1. In einem ersten Schritt untersuchte die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten, ob sie für die Behandlung dieses Falles zuständig sei. In diesem Zusammenhang verwies die Kammer auf Art. 18 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung für die Kommission für den Status von Spielern und für die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten (KBS). Die vorliegende Angelegenheit wurde der FIFA am 2. Dezember 2005 unterbreitet. Demzufolge hielt die Kammer fest, dass die revidierte Verfahrensordnung der Rechtsanwendungsbehörden der FIFA (Ausgabe 2005) in vorliegender Angelegenheit anwendbar ist. 2. In Bezug auf die Zuständigkeit der Kammer hält Art. 3 Abs. 1 der obgenannten Verfahrensordnung fest, dass die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten ihre Zuständigkeit im Lichte der Art. 22 bis 24 des aktuellen FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern (Ausgabe 2005) zu prüfen hat. Gemäss Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 lit. (d) des erwähnten 3

4 Reglements entscheidet die Kammer Streitigkeiten in Bezug auf die Ausbildungsentschädigung zwischen Vereinen verschiedener Verbände. 3. Folglich ist die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten die zuständige Instanz, um über die vorliegende Streitigkeit bezüglich der getroffenen zu entscheiden. 4. Danach prüften die Mitglieder der Kammer, welche Ausgabe des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern in materieller Hinsicht anwendbar sei. Diesbezüglich verwies die Kammer auf Art. 26 Abs. 1 und 2 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern (Ausgabe 2005) in der geänderten Version gemäss dem FIFA-Zirkular Nr. 995 vom 23. September Danach hielt die Kammer fest, dass der Berufsspieler am 28. September 2005 für seinen neuen Verein registriert wurde. Weiter stellte die Kammer fest, dass die Klage am 2. Dezember 2005 bei der FIFA eingereicht wurde. Aufgrund dieser Feststellungen schloss die Kammer, dass das aktuelle FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern (Ausgabe 2005; nachfolgend: das Reglement) im vorliegenden Fall in materieller Hinsicht anwendbar ist. 5. Danach nahm die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten von den obgenannten tatsächlichen Erkenntnissen sowie von der Dokumentation in den Akten Kenntnis. Insbesondere stellte die Kammer fest, dass der Spieler in der Spielzeit seines 20. Geburtstags durch den X Verein B an den Verein A. ausgeliehen wurde und dort registriert war. Ausserdem wurde durch den X Fussballverband bestätigt, dass der Spieler zuletzt beim Verein A. registriert gewesen ist. Eine Registrierung beim ausleihenden Verein, B., erfolgte nach Ablauf der Leihdauer nicht mehr. Damit ist der letzte Verein, bei dem der Spieler vor seinem Wechsel zu C. registriert war, der Verein A. 6. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Reglements gelten bei einer Leihgabe die gleichen Bestimmungen wie bei einem Spielertransfer, einschliesslich der Bestimmungen bezüglich Ausbildungsentschädigung und Solidaritätsmechanismus. Dieser Artikel wurde im neuen Reglement aufgrund der ständigen Rechtsprechung der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten implementiert und umfasst sowohl die Aktiv- als auch die Passivlegitimation des Anspruchs auf eine Ausbildungsentschädigung. 4

5 7. Des Weiteren erinnerte die Kammer daran, das gemäss Art. 20 i.v.m. Anhang 4 zum Reglement eine Ausbildungsentschädigung grundsätzlich für die Ausbildungszeit zwischen 12 und 21 Jahren geschuldet wird. 8. Der guten Ordnung halber hielt die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten fest, dass X weder Mitglied der Europäischen Union noch des Europäischen Wirtschaftsraumes ist und damit die Sonderbestimmungen von Art. 6 des Anhangs 4 zum Reglement nicht anwendbar sind. 9. Aufgrund dieser Erwägungen kamen die Mitglieder der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten einstimmig zum Schluss, dass der Verein A. berechtigt ist, eine Ausbildungsentschädigung für die Periode zu erhalten, während der der Spieler S. bei diesem Verein registriert gewesen ist, d.h. zwischen dem 1. Juli 2004 und dem 30. Juni Die Ausbildungsentschädigung ist demnach für ein Jahr geschuldet. 10. In Anbetracht der obgenannten Erwägungen und der Tatsache, dass beide Verein in der Kategorie 2 eingeteilt sind verwies die Kammer auf Art. 20 des Reglements und Anhang 4 zum Reglement und FIFA-Zirkular Nr Gemäss dem FIFA-Zirkular Nr. 959 beträgt die Ausbildungsentschädigung für Vereine der Kategorie 2 in Europa EUR 60,000 pro Jahr. Demzufolge entschied die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten, dass C. dem Verein A. eine Ausbildungsentschädigung in der Höhe von EUR 60,000 für die Ausbildung des Spielers S. zu bezahlen hat. III. Entscheid der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten 1. Die Klage des Vereins A. wird gutgeheissen. 2. C. wird verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheides einen Betrag von EUR 60,000 an den Verein A. zu bezahlen. 3. Sofern der geschuldete Betrag nicht innerhalb der genannten Frist bezahlt wird, werden ab dem ersten Tag nach Ablauf der Frist Verzugszinsen von 5% pro Jahr fällig und der Fall wird der FIFA-Disziplinarkommission zur Verhängung entsprechender Massnahmen überwiesen. 5

6 4. Der Verein A. wird angewiesen, C. umgehend seine Kontonummer zukommen zu lassen, auf welche die Überweisung zu erfolgen hat, und er hat die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten über sämtliche erhaltene Zahlungen zu informieren. 5. Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 61 Abs. 1 der FIFA-Statuten beim unabhängigen Schiedsgericht CAS (Court of Arbitration for Sport) Berufung eingelegt werden. Die Berufungsanmeldung hat innert 21 Tagen seit der Zustellung dieses Entscheides zu erfolgen und hat alle Elemente zu enthalten, welche in Punkt 2 der CAS-Richtlinien vorgesehen sind. Eine Kopie dieser Richtlinien ist diesem Entscheid angefügt. Innert 10 weiterer Tage nach Ablauf der Berufungsanmeldungsfrist hat der Berufungsführer dem CAS eine kurze Darstellung der Tatsachen und die rechtliche Begründung zu übermitteln (gemäss Punkt 4 der Richtlinien). Die volle Adresse und die Kontaktnummern des CAS lauten wie folgt: Avenue de Beaumont Lausanne X Tel: Fax: info@tas-cas.org Im Namen der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten: Urs Linsi Generalsekretär Beilage 6

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