Weisungen für die GwG/CoD-Prüfung 2018

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Weisungen für die GwG/CoD-Prüfung 2018"

Transkript

1 ARIF / Mai 2018 Seite 1 von 14 Weisungen für die GwG/CoD-Prüfung 2018 A. Im Allgemeinen 1.- Inhalt Das vorliegende Dokument umfasst eine gewisse Anzahl von Auskünften und Weisungen für die durch die ARIF zugelassenen GwG-Prüfgesellschaften im Hinblick auf die jährliche oder dreijährliche GwG-Prüfung ihrer Mitglieder sowie die jährliche Prüfung der den Standesregeln der ARIF unterstellten unabhängigen Vermögensverwalter, welche in der ARIF-Richtlinie 12B vorgesehen sind. 2.- Ziel der Prüfung Aufgrund der Prüfung muss die ARIF zuverlässig beurteilen können, ob das Mitglied im Prüfungszeitraum die geltenden Bestimmungen des GwG sowie der ARIF- Reglemente und -Richtlinien eingehalten hat und ob die Anschlussvoraussetzungen gemäss Art. 5 des Selbstregulierungsreglements der ARIF dauerhaft erfüllt sind. Im Prüfbericht müssen insbesondere sämtliche von der Prüfgesellschaft festgestellten Verstösse gegen die Richtlinien und Reglemente der ARIF zwingend und explizit erwähnt werden. Auch wenn sie über die Überprüfung bestimmter formeller Punkte führt, strebt die Prüfung sei dies unter dem Blickwinkel des GwG oder unter demjenigen der Standesregeln ein materielles Ergebnis an, nämlich die effektive Bekämpfung der Geldwäscherei bzw. die ordnungsmässige Verwaltung der anvertrauten Vermögenswerte. Die Prüfung darf sich somit nicht auf eine mechanische Routine beschränken, sondern muss nach den konkreten Problemen suchen, welche innerhalb des Betriebs, der Gegenstand der Prüfung ist, bestehen können. Die Prüfgesellschaft darf die Genauigkeit ihrer Arbeit nicht auf eine abstrakte oder vordefinierte Risikoskala für jeden Finanzintermediär stützen, sondern muss eine konkrete, bei jeder Prüfung validierte Abwägung der in jenem Moment vorhandenen Adäquanz zwischen den mit der Geschäftspraxis des Finanzintermediärs in Verbindung stehenden Risiken und den ergriffenen organisatorischen Massnahmen vornehmen. 3.- Kündigung des Prüfungsauftrags zur Unzeit Teilt die mit der gemäss GwG oder Standesregeln durchzuführenden Prüfung beauftragte Prüfgesellschaft dem ARIF-Mitglied ihre Kündigung weniger als sechs Monate vor Ende der laufenden Prüfungsperiode mit, betrachtet die ARIF die Kündigung gemäss Art. 404 OR als zur Unzeit erfolgt. Eventuelle Probleme mit Honoraren oder Vorauszahlungen müssen rechtzeitig geregelt werden, um nicht zu einem Grund für eine zur Unzeit ausgesprochenen Kündigung zu werden. 1

2 ARIF / Mai 2018 Seite 2 von 14 B. GwG-Prüfung 1.- GwG-Arbeitspapiere Um die Aufgabe der GwG-Prüfgesellschaften anlässlich der GwG-Prüfung zu erleichtern, hat die ARIF Arbeitspapiere (AP) ausgearbeitet, welche auf ihrer Website ( verfügbar sind. Mit Ausnahme der AP Nr. 16 bis 20, die zwingend als solche zu verwenden sind, können die Prüfgesellschaften ihre eigenen Arbeitsdokumente verwenden, wobei diese im Wesentlichen den von der ARIF angebotenen Dokumenten substanziell ebenbürtig sein müssen. Das AP Nr. 1 führt die Kriterien für die Unabhängigkeit der Prüfgesellschaft gegenüber dem Mitglied auf. Die AP Nr. 2 bis 13 betreffen die dem GwG unterstellten Mitglieder und dienen als Grundlage für die Erstellung des GwG- Prüfberichts. Die in den AP Nr. 2 bis 13 erwähnten Punkte stellen keine abschliessende Liste der obligatorisch durchzuführenden Kontrollen dar. Es ist Sache der Prüfgesellschaft, ihre Arbeitsmethodik unter Berücksichtigung der Risiken und der Verhältnisse des jeweiligen Mitglieds anzupassen. Die AP Nr. 2 bis 5 und Nr. 10 bis 12 dienen der Kontrolle der Einhaltung der Pflichten des Finanzintermediärs bei der Ausübung seiner Tätigkeit gemäss GwG, Statuten, ARIF-Reglement und -Richtlinien. Die AP Nr. 6 bis 9 betreffen die Prüfung von spezifischen Geschäftsbeziehungen. Das AP Nr. 13 behandelt die Bewertung von Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken und übernimmt die Funktion des ehemaligen AP, das dem Anhang 1 und der Übereinstimmungserklärung gewidmet war; Anhang 1 zur Übereinstimmungserklärung ist nun im Teil B des AP Nr. 4 enthalten, während das neue AP Nr. 14 zur freien Verwendung gedacht ist. Das AP Nr. 15 betrifft die Behandlung von «in-house companies» und enthält keine Änderungen. Das AP Nr. 16 muss von denjenigen ARIF-Mitgliedern, die Geld- oder Wertüberweisungen («Money Transfer») tätigen, ausgefüllt werden, falls erforderlich, zusammen mit der Prüfgesellschaft. Die AP Nr. 17 und 18 betreffen die dem GwG unterstellten ARIF-Mitglieder und die AP Nr. 19 und 20 die nicht unterstellten Mitglieder. Das AP Nr. 17 entspricht der Übereinstimmungserklärung, welche das dem GwG unterstellte ARIF-Mitglied gemäss Richtlinie 12B, Ziff. 4, Bst. a, Pkt. 1, zu ergänzen, zu unterzeichnen und mit dem ebenfalls ordnungsgemäss ausgefüllten Anhang 1 bei der Prüfgesellschaft einzureichen hat. Das AP Nr. 18 ist der Bericht, den die GwG-Prüfgesellschaft nach Erhalt der Übereinstimmungserklärung des Mitglieds (AP Nr. 17) sowie gegebenenfalls des AP Nr. 16 (für diejenigen Mitglieder, die Geld- und Wertüberweisungen («Money Transfer») tätigen) zu erstellen, zu ergänzen und nach Abschluss der Prüfung der ARIF zu übergeben hat. 2

3 ARIF / Mai 2018 Seite 3 von 14 Das AP Nr. 19 stellt die Erklärung dar, mit welcher das nicht dem GwG unterstellte Mitglied bescheinigt, dass es während der betreffenden Prüfungsperiode keine dem GwG unterstellte Tätigkeit ausgeübt hat, bzw. mit der das im abgelaufenen Kalenderjahr als nicht berufsmässiger Finanzintermediär tätige Mitglied bescheinigt, dass keiner der unter Art. 7 GwV aufgeführten Schwellenwerte überschritten wurde. Das AP Nr. 20 ist der Bericht, den die GwG-Prüfgesellschaft nach Erhalt der Erklärung des Mitglieds über das Fehlen einer dem GwG unterstellten Tätigkeit oder der nicht berufsmässigen Finanzintermediation (AP Nr. 19) zu erstellen hat, und in dem sie basierend auf den durchgeführten Prüfungen bescheinigt, dass sie während der betreffenden Prüfungsperiode keine dem GwG unterstellte Tätigkeit entdeckt hat bzw. dass sie für das abgelaufene Kalenderjahr eine nichtberufsmässige Ausübung der Finanzintermediation festgestellt hat. Bei Einstellung jeglicher dem GwG unterstellten Tätigkeit oder beim Wechsel einer berufsmässigen zu einer nichtberufsmässigen Ausübung der Finanzintermediation während der Prüfungsperiode muss die Prüfgesellschaft in ihrem Bericht die Gründe und Umstände dieser Veränderung im Detail erläutern. Die AP Nr. 16, 17, 18, 19 und 20 sind zwingend ohne Abänderung von Text und Darstellung zu verwenden. RICHTLINIEN NEUERUNGEN 2018 Nachstehend sind die wichtigsten Änderungen unserer Richtlinien aufgeführt. RICHTLINIE 2 ÜBER DIE IDENTIFIZIERUNG DER VERTRAGSPARTEI UND DIE IDENTIFIZIERUNG IHRES KONTROLLINHABERS Das Kapitel «Von juristischen Personen und Personengesellschaften erforderte Dokumente» wurde wie folgt geändert: «7. Die Identifizierung von juristischen Personen und Personengesellschaften, die nicht in einem amtlichen Register eingetragen sind, erfolgt auf der Grundlage anderer beweiskräftiger Dokumente, zum Beispiel Statuten, Gründungsurkunde oder -vertrag, amtliche Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit, durch die Organe ausgestellte Bescheinigung oder Auszug aus einer Datenbank, die von einer vertrauenswürdigen Privatfirma geführt wird.» Das Kapitel «Ausnahmen von der Pflicht zur Identifizierung und Feststellung» wurde wie folgt geändert: «14. Der Finanzintermediär kann auf die Identifizierung des Kontrollinhabers und die Feststellung der Vertragspartei verzichten, sofern es sich bei Letzterer: - um eine natürliche Person, um eine an einer öffentlichen Börse kotierte Personengesellschaft oder um einen staatlichen Bewilligungsträger handelt; 3

4 ARIF / Mai 2018 Seite 4 von 14 - oder um einen Finanzintermediär handelt, der in der Schweiz im Sinne von Art. 2 Absatz 2 GwG und Art. 2 Absatz 4 Buchstabe b zugelassen ist; - oder um einen Finanzintermediär handelt, der im Ausland legal im Sinne von Art. 2 Absatz 2 GwG tätig ist und einer dem GwG entsprechenden Regelung und Aufsicht unterstellt ist.» Das Kapitel «C. KASSAGESCHÄFTE» wurde wie folgt geändert: «27. Der Finanzintermediär hat die Vertragspartei und ihren Kontrollinhaber im Falle von juristischen Personen in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder eine kriminelle Organisation vorliegen.» RICHTLINIE 3 ÜBER DIE FESTSTELLUNG DER WIRTSCHAFTLICH BERECHTIGTEN PERSON DER VERMÖGENSWERTE, DIE DEN GEGENSTAND DER GESCHÄFTSBEZIEHUNG BILDEN Die Richtlinie 3 definiert den Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person und präzisiert die Fälle, in denen der Finanzintermediär eine schriftliche Erklärung einfordern muss, welche die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person bescheinigt; des Weiteren wird die neu dem Finanzintermediär auferlegte Pflicht erläutert, wonach er dokumentieren muss, dass er keinerlei Zweifel hat, dass es sich bei der Vertragspartei tatsächlich um die wirtschaftlich berechtigte Person handelt. (D3, Ziff. 1-3) Aufgeführt werden ausserdem die Fälle, in denen der Finanzintermediär von der Pflicht zur Feststellung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person befreit ist, sowie die Schwellenwerte, unterhalb derer er bei Kassageschäften ausserhalb von dauernden Geschäftsbeziehungen auf die Einforderung einer Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person verzichten kann. Parallel dazu wird an diejenigen Fälle erinnert, in denen der Finanzintermediär von der Vertragspartei immer eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person einfordern muss. (D3, Ziff. 4-6) Das Kapitel «Ausnahmen von der Identifizierungspflicht» wurde wie folgt geändert: «4. Der Finanzintermediär ist von der Einholung von Angaben über die Person, die wirtschaftlich an den Vermögenswerten berechtigt ist, welche den Gegenstand seiner Geschäftsbeziehungen bilden, seitens seiner Vertragsparteien entbunden, wenn diese in der Schweiz die Tätigkeit von Finanzintermediären im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GwG sowie Art. 2 Abs. 4 Bst. b GwG oder im Ausland die in Art. 2 Abs. 2 GwG erwähnten Tätigkeiten rechtmässig ausüben, und einer dem GwG gleichwertigen Reglementierung und Aufsicht unterstellt sind.» Ziff. 6 wurde um zwei Fälle ergänzt, in denen der Finanzintermediär von der Vertragspartei aber immer eine schriftliche Erklärung einholen muss, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist: 4

5 ARIF / Mai 2018 Seite 5 von 14 - wenn es sich um eine auf dem Korrespondenzweg eingegangene Geschäftsbeziehung handelt; - wenn es sich um eine einfache Gesellschaft handelt. Kollektivanlagen Ziff. 9 über Kollektivanlagen wurde zwecks besserer Verständlichkeit wie folgt umformuliert: «Wenn die Vertragspartei Kollektivanlagen hält oder eine nicht börsenkotierte Beteiligungsgesellschaft ist und: - wenn sie diese Kollektivanlagen für Rechnung von höchstens zwanzig wirtschaftlich berechtigten Personen hält, so muss der Finanzintermediär immer eine Erklärung über die Identität sämtlicher wirtschaftlich berechtigten Personen einholen; - wenn die Vertragspartei Kollektivanlagen für Rechnung von mehr als zwanzig wirtschaftlich berechtigten Personen hält und wenn die Anlageformen oder die Form der Beteiligungsgesellschaft oder deren Promotor oder Sponsor in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung keiner angemessenen Regelung und Aufsicht unterstehen, so muss der Finanzintermediär eine Erklärung über die Identität sämtlicher wirtschaftlich berechtigten Personen einholen, die einen Anteil an der Kollektivanlage oder an der Beteiligungsgesellschaft von über 5% halten.» RICHTLINIE 4 ÜBER DIE ERNEUTEN IDENTIFIZIERUNGEN UND FESTSTELLUNGEN Ziff. 1 wurde wie folgt geändert: «1 Die Identifizierung der Vertragspartei oder die Feststellung des Kontrollinhabers und der wirtschaftlich berechtigten Person sind durch den Finanzintermediär zu erneuern, falls im Verlaufe der Geschäftsbeziehung Zweifel entstehen, über: - die permanente Richtigkeit der die Identität der Vertragspartei oder des Kontrollinhabers betreffenden Angaben; - die Tatsache, dass die Vertragspartei oder der Kontrollinhaber selbst wirtschaftlich berechtigt sind; - die permanente Richtigkeit der durch die Vertragspartei abgegebenen Erklärung über den Kontrollinhaber oder die wirtschaftlich berechtigte Person.» RICHTLINIE 6 ÜBER DIE AUFBEWAHRUNG VON DOKUMENTEN Ziff. 4 im Zusammenhang mit dem «GwG-Register» wurde wie folgt geändert: 5

6 ARIF / Mai 2018 Seite 6 von 14 «GwG-Register 4. Eine Jahresausgabe des GwG-Registers wird archiviert.» Diese Pflicht wird auch in Ziff. 2 von Richtlinie 8 im Zusammenhang mit dem GwG- Register aufgeführt. RICHTLINIE 12A ÜBER DIE ZULASSUNG UND DIE TÄTIGKEIT VON PRÜFGESELLSCHAFTEN UND LEITENDEN PRÜFERN Ziff. 11 im Zusammenhang mit Verfahren bei Verlust oder Entzug der Zulassung wurde wie folgt umformuliert und ergänzt: «Verfahren bei Verlust oder Entzug der Zulassung 11. Eine Prüfgesellschaft oder ein leitender Prüfer, die oder der die formellen oder materiellen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Pflicht, dies der ARIF umgehend zu melden. Nachdem die ARIF benachrichtigt wurde, dass die Prüfgesellschaft oder der leitende Prüfer die formellen oder materiellen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, gewährt sie ihnen eine angemessene Frist, um diese Voraussetzungen erneut zu erfüllen; werden diese auch dann nicht erfüllt, so gilt die Zulassung nach Ablauf dieser Frist als von Rechts wegen als verwirkt. Des Weiteren kann die ARIF die einer Prüfgesellschaft oder einem leitenden Prüfer erteilte Zulassung entziehen, wenn die Prüfgesellschaft oder der leitende Prüfer die Pflichten gegenüber der ARIF oder deren Mitglieder in schwerwiegender Weise oder nach einer Verwarnung wiederholt verstossen hat. Gegen den Verlust oder Entzug der Zulassung einer Prüfgesellschaft oder eines leitenden Prüfers können weder die Betroffenen noch die Mitglieder irgendwelche Rechtsmittel ergreifen. Im Falle eines Verlustes oder Entzugs der Zulassung einer Prüfgesellschaft gewährt die ARIF den Mitgliedern, die dieser Prüfgesellschaft ein Mandat erteilt hatten, eine angemessene Frist, um eine neue Prüfgesellschaft zu beauftragen.» RICHTLINIE 13 ÜBER DIE PLICHTEN IN BEZUG AUF DIE MELDUNG, VERMÖGENSSPERRE UND GEHEIMHALTUNG Ziff. 10 wurde um den folgenden Zusatz ergänzt: «10. Die ARIF erhält unaufgefordert und umgehend eine Kopie der Meldungen des Finanzintermediärs.» 6

7 ARIF / Mai 2018 Seite 7 von 14 ARBEITSPAPIERE NEUERUNGEN 2018 Da sich unsere revidierten Richtlinien auch auf die Arbeitspapiere 2018 ausgewirkt haben, fassen wir die wichtigsten Änderungen hier wie auch bei den Richtlinien nochmals zusammen. AP 17 Übereinstimmungserklärung des Finanzintermediärs Die Übereinstimmungserklärung des Finanzintermediärs für die Prüfungsperiode umfasst ab die folgenden neuen Elemente: Bestätigung der Tätigkeiten des Finanzintermediärs (Ziff. 1.1): Die Benennung der standardisierten Tätigkeiten wurde der FINMA-Terminologie angeglichen. Die Liste sieht neu nun so aus: 1. Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltung, Anlagen, Effektenhandel, Effektenhändler, die nicht dem BEHG unterstellt sind ausgenommen Investmentgesellschaften) 2. Geldwechselgeschäft (Wechselstube, Hotellerie, Tankstelle) 3. Devisenhandel (Forex) 4. Vertrieb von Anlagefonds 5. Rohwaren- und Edelmetallhandel 6. Transport/Verwahrung von Vermögenswerten (Geldtransport) 7. Treuhandaktivitäten (Verwaltung von Sitzgesellschaften ausser Trusts) 8. Dienstleistungen im Bereich Zahlungsverkehr (inkl. Inkasso) 9. Kredit, Leasing, Factoring- und Forfaitierungsgeschäfte (inkl. Hypothekargeschäft) 10. Versicherungsvermittlung 11. Anwälte und Notare (inkl. Escrow Agents) 12. Geld- und Wertübertragung («Money Transfer») 13. Investmentgesellschaft 14. Trust Ziff. 1.4 wurde hinzugefügt; sie verlangt, dass der Finanzintermediär angibt, ob die Mehrheit seiner Kunden in einem OECD-Land domiziliert sind oder nicht. Unter Ziff. 26 betreffend die in der ARIF-Richtlinie 5 vorgesehenen Abklärungen wurde folgender Absatz hinzugefügt: «In allen diesen Fällen ist das Ergebnis Gegenstand einer Analyse. Wenn wir unser Melderecht bei zweifelhaften Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten nicht ausübten, so haben wir die Gründe dafür gemäss den Bestimmungen in Richtlinie 13 Ziff. 13 festgehalten.» Ziff. 45 wurde wie folgt erweitert: «45. Wir haben der ARIF unaufgefordert und umgehend eine Kopie der erstatteten Meldungen und der Entscheide der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) bzw. der Strafverfolgungsbehörden zugestellt.» (D13.10) 7

8 ARIF / Mai 2018 Seite 8 von 14 AP 18 Prüfbericht der GwG-Prüfgesellschaft Die Regeln für das Stichprobenverfahren bleiben unverändert. Es wurden lediglich ein paar kleine sprachliche Präzisierungen angebracht, um den Text verständlicher zu gestalten. 1. Tätigkeit des Finanzintermediärs Unter Ziff. 1.1 wurde wie beim AP 17 die Liste der standardisierten Tätigkeitskategorien der FINMA-Terminologie angepasst. Unter Ziff über die Pflicht des Finanzintermediärs, sich den Standesregeln über die Vermögensverwaltung zu unterstellen, wurde der folgende neue Absatz hinzugefügt: nicht dazu verpflichtet, hat sich aber für eine freiwillige Unterstellung entschieden. Unter Ziff. 1.8 wurde die Pflicht hinzugefügt, allfällige Tochtergesellschaften/Zweigniederlassungen in der Schweiz des ARIF-Mitglieds anzugeben und zu bestätigen, dass diese in die GwG-Prüfungen des Mitglieds einbezogen wurden. Des Weiteren wird daran erinnert, dass als Finanzintermediäre tätige Tochtergesellschaften selber eine Mitgliedschaft bei einer Selbstregulierungsorganisation beantragen müssen (vorbehältlich «in-house companies»). 2. Genauigkeit und Vollständigkeit der Übereinstimmungserklärung des Finanzintermediärs (Seiten 5 bis 23) Dieser Teil des Prüfberichts wurde um mehrere Seiten erheblich erweitert, um die Prüfpunkte zu übernehmen, welche die FINMA in den Prüfberichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre (DUFI) anwendet. Der Fragenkatalog ist sehr detailliert und enthält für jedes Prüfelement sehr genaue Fragen. Diese Fragen dienen dem GwG-Prüfer als Anhaltspunkt, indem sie ihm vorgeben, mit welcher Genauigkeit er die entsprechenden Punkte analysieren muss, um lückenlos feststellen zu können, ob der Finanzintermediär die Regeln des GwG und der ARIF- Richtlinien eingehalten hat. 5. Ein neuer Punkt wurde eingeführt: «5. Umsetzung der verlangten Übereinstimmung gemäss Schreiben der ARIF nach einem Besuch oder einer Untersuchung.» 7. Am Schluss von AP 18 wurde ein neuer Punkt eingeführt, der von der Prüfgesellschaft eine Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses, die eine Schlussfolgerung und Empfehlungen enthält. Auf Seite 26 unter «Anhänge» wird zudem der Punkt im Zusammenhang mit AP 15 wie folgt geändert: «- Vom Prüfer ausgefülltes Zusatzdokument (AP GwG 15) betreffend «in-house companies». 8

9 ARIF / Mai 2018 Seite 9 von 14 Wir weisen die Prüfer auf die wichtige Neuerung ab der Prüfungsperiode hin, welche die Intensität der Kontrollen betrifft. Denn ab 2016 muss die Stichprobe 10% aller Geschäftsbeziehungen, die dem GwG-unterstellt sind, erfassen, jedoch mindestens 10 Dossiers. (Die Anzahl der kontrollierten Dossiers wird auch unten an Seite 1 aufgeführt). Diese Stichprobe muss insbesondere Geschäftsbeziehungen umfassen, die während der aktuellen Prüfungsperiode neu eingegangen wurden, sowie Geschäftsbeziehungen, die bei früheren Prüfungsperioden noch nicht geprüft wurden, oder, sofern keine solchen Geschäftsbeziehungen vorliegen, jene, deren Prüfung am längsten zurückliegt. Des Weiteren muss diese Stichprobe die Beziehungen mit den grössten Risikokriterien umfassen. Unter Ziff. 1.2 erscheint erneut der Verweis auf die Aktivitäten neben der Haupttätigkeit, die mehr als 10% des Umsatzes oder einen Umsatz von über CHF 1 Million ausmachen. Unter Ziff kontrolliert der Prüfer, ob das Mitglied, das angegeben hat, über keine einzige unterstellte Geschäftsbeziehung zu verfügen, vermerkt hat, ob es im Laufe des kommenden Geschäftsjahres plant, eine unterstellte Tätigkeit auszuüben. Unter Ziff. 1.8 wird ein weiteres Feld eingeführt, damit der Prüfer angeben kann, wie viele in-house companies er insgesamt identifiziert und im GwG-Prüfungsumfang des Mitglieds eingeschlossen hat. Es wird eine neue Ziff betreffend die Kontrolle des «Cross border»-risikos eingeführt. Zudem wird bei der Unterzeichnung des Berichts neu auch verlangt, dass die Namen der Prüfer ausgeschrieben werden. AP 19 Neuerung 2018 Unter Ziff. 1 wurde die Entscheidung, weiterhin der ARIF als ein dem GwG unterstelltes Mitglied zu bleiben, durch folgenden Wortlaut ergänzt: «...weil wir beabsichtigen, ab... eine Tätigkeit als... aufzunehmen.» AP 20 Neuerung 2018 Direkt oberhalb von «Bemerkungen und Beobachtungen» auf Seite 2 wurde ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: «Wir bescheinigen hiermit, dass vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 keines der in Art. 7 GwV aufgeführten Kriterien (Bruttoerlös, Anzahl Geschäftsbeziehungen, verwaltete Vermögen und Transaktionsvolumen) erfüllt wurde und dass das Mitglied folglich die Finanzintermediation nicht berufsmässig ausgeübt hat.» 9

10 ARIF / Mai 2018 Seite 10 von GwG-Prüfungsperiode und Prüfungsdatum a) Jährliche Prüfung Die jährliche GwG-Prüfung umfasst den Zeitraum zwischen dem 1. Juli jedes Jahres und dem 30. Juni des nachfolgenden Jahres (nachstehend als Prüfungsperiode bezeichnet) und erfolgt an dessen Ende. Die erste jährliche Prüfung erfolgt am Ende der Prüfungsperiode, in deren Verlauf der Finanzintermediär in die ARIF aufgenommen wurde, ausser wenn diese Aufnahme nach dem 1. April stattfindet, in welchem Fall die erste Prüfung am Ende der nachfolgenden Prüfungsperiode erfolgt. Findet die Aufnahme nach dem 1. April statt, nahm aber die dem GwG unterstellte Tätigkeit vor diesem Datum ihren Anfang, so erfolgt jedoch die erste Prüfung am Ende der Prüfungsperiode, in deren Verlauf der Finanzintermediär in die ARIF aufgenommen wurde, und hat jede unterstellte Tätigkeit zu berücksichtigen, welche der Finanzintermediär allenfalls vor seiner Aufnahme und nach dem 31. März 2000 ausgeübt hat. b) Dreijährliche Prüfung Wurde der Finanzintermediär durch die ARIF dazu ermächtigt, einen GwG- Prüfbericht erst am Ende jeder dritten Prüfungsperiode abzugeben, so umfasst die Prüfung die Gesamtheit der drei vergangenen Prüfungsperioden und erfolgt am Ende der dritten Prüfungsperiode. c) Prüfung bei Rücktritt Tritt der Finanzintermediär von der ARIF zurück, so umfasst die GwG-Prüfung den Zeitraum zwischen dem 1. Juli vor dem Rücktritt und dem Datum, an dem sein Rücktritt wirksam wird. d) Prüfung bei Einstellung der Tätigkeit Im Falle der Einstellung jeglicher dem GwG unterstellten Tätigkeit ohne Rücktritt von der ARIF umfasst die GwG-Prüfung grundsätzlich die gesamte laufende Prüfperiode. In besonderen Fällen der Tätigkeitseinstellung (Liquidation, Hinschied, Schliessung einer Vertretung usw.) wird die Periode, welche die GwG-Prüfung umfassen soll, von Fall zu Fall bestimmt. e) Stetigkeit Da die Prüfung nach der geprüften Periode innerhalb von unterschiedlichen Fristen vorgenommen wird, hat die Prüfgesellschaft dafür zu sorgen, den Finanzintermediär zu allfälligen bedeutenden Sachverhalten zu befragen, welche nach dem Ende der untersuchten Periode aufgetreten sind und die interne Organisation oder die unterstellten Geschäftsbeziehungen betreffen (zum Beispiel Ausscheiden des GwG- Beauftragten, neu eröffnetes Strafverfahren gegen ein Organ, GwG-Meldung im Zusammenhang mit einer bestehenden Geschäftsbeziehung, Einstellung oder Wiederaufnahme einer dem GwG unterstellten Tätigkeit usw.). 10

11 ARIF / Mai 2018 Seite 11 von Prüfung in den Betriebsräumlichkeiten Die GwG-Prüfung ist in den Räumlichkeiten des Finanzintermediärs vorzunehmen, ausser wenn die mit den GwG-Sorgfaltspflichten im Zusammenhang stehenden Unterlagen an einem anderen Ort aufbewahrt werden, welcher in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ARIF sicher sowie rasch zugänglich sein muss. In diesem Falle kann die Prüfung ganz oder teilweise an diesem anderen Ort, dessen genaue Anschrift im Prüfberichts anzugeben ist, erfolgen. 4.- Mindeststichprobe Die Prüfgesellschaft bestimmt die Zahl der Dossiers, die eine für seine Beurteilung angemessene Stichprobe darstellt, wobei grundsätzlich mindestens 10% der Geschäftsbeziehungen einzubeziehen sind. Erfüllt eine kleinere Stichprobe die Bedingungen, so muss dies begründet werden. Was den Geldwechsel und die Geld- und Wertüberweisungstätigkeit anbelangt, so hat die Prüfung eine Stichprobe von Transaktionen zu umfassen, deren Anzahl durch die Prüfgesellschaft unter Berücksichtigung der Gesamtheit der im Verlaufe der Prüfungsperiode vorgenommenen Transaktionen zu bestimmen ist und ihr als ausreichend erscheinen wird, um ihre Bewertung zu äussern, jedoch auf alle Fälle nicht geringer als 50 sein wird. 5.- Dem GwG im Zusammenhang mit dem Geldwechsel unterstellte Beziehungen Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Geschäftsbeziehungen im Geldwechsel unabhängig vom Betrag des durchgeführten Kassageschäfts dem GwG unterstellt sind. Dazu gehören auch Transaktionen von weniger als Fr. 5000, obwohl in diesen Fällen - unter Vorbehalt von Anhaltspunkten für Geldwäscherei - die Identifizierung der Vertragspartei und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nicht zwingend vorgeschrieben sind. 6.- Devisenhandel (Forex) Da es um eine Handelstätigkeit mit Devisen auf fremde Rechnung geht (Forex), hat die Prüfgesellschaft in ihrem Bericht die Zahl der Kunden anzugeben, die beim Finanzintermediär einen Geldbetrag hinterlegt haben. 7.- Webseite Besitzt das Mitglied eine Webseite, die mit unserer Mitteilung vom im Einklang steht, kreuzen Sie unter Punkt 2.2 des AP Nr. 18 ja an. Ist dies nicht der Fall, kreuzen Sie bitte nein an. Hat das Mitglied keine Webseite oder erwähnt diese die ARIF nicht, kreuzen Sie n/a an. Die Mitteilung der ARIF vom finden Sie unter folgendem Link: Terrorismusfinanzierung Die Prüfgesellschaft hat in ihrem Bericht anzugeben, ob das Mitglied angemessene und geeignete Massnahmen gegen die Terrorismusfinanzierung trifft gemäss dem 11

12 ARIF / Mai 2018 Seite 12 von 14 Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember Die Prüfgesellschaft muss insbesondere prüfen, ob das Mitglied die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf seiner Webseite publizierten Listen von Personen und Organisationen mit Verbindungen zum Terrorismus konsultiert. Die Bemerkungen im Zusammenhang mit Punkt 2.15 des AP Nr. 18 sind im nachfolgen Feld Kommentare anzuführen. 9.- Bewertung des Risikos In Anbetracht des risikogestützten Ansatzes ist es angemessen, zwischen inhärenten Risikofaktoren (beispielsweise Aktivitätstypen, Kundenkreis) und kohärenten Risiken zu unterscheiden. Zu berücksichtigen sind das Risikomanagement im Zeitverlauf und die Massnahmen des Finanzintermediäres zur Senkung der Risiken Einreichung des GwG-Prüfberichts Die GwG-Prüfstelle hat dem Sekretariat der ARIF spätestens am 30. September jedes Jahres im Falle der jährlichen Prüfung oder spätestens am 30. September der dritten Prüfungsperiode im Falle der dreijährlichen Prüfung die nachstehenden Unterlagen zukommen zu lassen: - den ordnungsgemäss ausgefüllten, mit Datum und Unterschrift versehenen GwG-Prüfbericht (AP Nr. 18 oder Nr. 20); - das Originalexemplar der Übereinstimmungserklärung (AP Nr. 17) oder der Erklärung über das Fehlen einer dem GwG unterstellten Tätigkeit oder berufsmässigen Finanzintermediation (AP Nr. 19) des ARIF- Mitglieds; - das Originalexemplar des Zusatzdokuments für Mitglieder, die Geldüberweisungen tätigen (AP Nr. 16); - Anhang 1 der Übereinstimmungserklärung des Mitglieds, der den durch das Mitglied ordnungsgemäss ergänzten und falls nötig korrigierten Auszug aus der Datenbank der ARIF enthält, welcher per Anfang Juli jedem Mitglied zugeschickt wird; Alle oben erwähnten Dokumente sind in ihrer Originalfassung und ausschliesslich über die GwG-Prüfgesellschaft an die ARIF zu richten. C.- Prüfung in Bezug auf die Standesregeln der ARIF betreffend die Ausübung des Berufs des unabhängigen Vermögensverwalters (nachstehend als CoD bezeichnet) Die Prüfung gemäss CoD erfolgt alljährlich, selbst wenn das Mitglied einer dreijährlichen GwG-Prüfung unterstellt ist. Sie ist nur dann vorzunehmen, wenn der Finanzintermediär im Verlaufe der Prüfungsperiode tatsächlich eine Tätigkeit als Vermögensverwalter ausgeübt hat. Hat er im Verlaufe der Prüfungsperiode keine derartige Tätigkeit ausgeübt, dem CoD jedoch unterstellt blieb, so hat die Prüfgesellschaft die ARIF schriftlich darauf hinzuweisen. 12

13 ARIF / Mai 2018 Seite 13 von CoD-Arbeitspapiere Die auf der ARIF-Website verfügbaren AP Nr. 21 bis 26 ( sollen die Aufgabe der Prüfgesellschaft anlässlich der Prüfung der unabhängigen Vermögensverwalter, die gemäss ARIF-Richtlinie 14 dem CoD unterstellt sind, erleichtern. Mit Ausnahme der AP 25 und 26, die zwingend in der bestehenden Form zu verwenden sind, können die Prüfgesellschaften ihre eigenen Arbeitsinstrumente benutzen, wobei diese im Wesentlichen jenen der ARIF ebenbürtig sein müssen. Die AP Nr. 21 bis 24 sind dazu bestimmt, die Einhaltung der durch den CoD festgelegten Regeln zu prüfen, und betreffen die durch den unabhängigen Vermögensverwalter ergriffenen organisatorischen Massnahmen (AP Nr. 21), den Inhalt des Vermögensverwaltungsvertrags (AP Nr. 22), die Beziehungen mit den Kunden (AP Nr. 23) und die Verwaltung (AP Nr. 24). Sie dienen als Grundlage für die Erstellung des CoD-Prüfberichts. Das AP Nr. 25 enthält die Übereinstimmungserklärung, die der unabhängige Vermögensverwalter gemäss der Richtlinie 12B, Ziff. 4, Bst. a, Pkt. 2, zu ergänzen und zu unterzeichnen hat. Das AP Nr. 26 ist der Bericht, den die CoD-Prüfgesellschaft nach Erhalt der Übereinstimmungserklärung des unabhängigen Vermögensverwalters (AP Nr. 25) zu erstellen und der ARIF nach Abschluss der Prüfung (Richtlinie 12B, Ziff. 4, Bst. b) zu übergeben hat. Die AP Nr. 25 und 26 sind zwingend und ohne Abänderung des Textes und der Darstellung zu verwenden. 2.- CoD-Prüfungsperiode und Prüfungsdatum Die CoD-Prüfung umfasst den Zeitraum zwischen dem 1. Juli jedes Jahres und dem 30. Juni des nachfolgenden Jahres (nachstehend als CoD-Prüfungsperiode bezeichnet) und erfolgt an dessen Ende, grundsätzlich zur gleichen Zeit wie die GwG-Prüfung. Die erste CoD-Prüfung erfolgt am Ende der CoD-Prüfungsperiode, in deren Verlauf der unabhängige Vermögensverwalter dem CoD beigetreten ist, ausser wenn dieser Beitritt nach dem 1. April stattfindet, in welchem Fall die erste CoD-Prüfung am Ende der nachfolgenden CoD-Prüfungsperiode erfolgt. Tritt der unabhängige Vermögensverwalter von der ARIF zurück oder läuft seine obligatorische oder freiwillige Unterstellung unter den CoD aus, so umfasst die CoD- Prüfung den Zeitraum zwischen dem 1. Juli vor dem Rücktritt oder dem Ende der Unterstellung unter den CoD und dem Datum, an dem der Rücktritt wirksam wird oder die Unterstellung unter den CoD abläuft. 13

14 ARIF / Mai 2018 Seite 14 von Prüfung in den Räumlichkeiten des Unternehmens Die CoD-Prüfung muss in den Räumlichkeiten durchgeführt werden, in den der unabhängige Vermögensverwalter normalerweise seine Tätigkeit ausübt. 4.- Mindeststichprobe für die CoD-Prüfung Die Prüfgesellschaft bestimmt die Zahl der Dossiers, die eine für ihre Beurteilung und die CoD-Prüfung angemessene Stichprobe darstellt, wobei grundsätzlich mindestens 10% der den Standesregeln der ARIF unterstellten Geschäftsbeziehungen und mindestens 10 Dossiers einzubeziehen sind. Gibt es insgesamt nicht mehr als 10 Geschäftsbeziehungen, werden sämtliche Dossiers geprüft. 5.- Einreichung des CoD-Prüfberichts Die Prüfgesellschaft hat dem Sekretariat der ARIF spätestens am 30. September jedes Jahres die nachstehenden Unterlagen zukommen zu lassen: - den ordnungsgemäss ausgefüllten, mit Datum und Unterschrift versehenen CoD-Prüfbericht (AP Nr. 26); - das Originalexemplar der Übereinstimmungserklärung des Vermögensverwalters (AP Nr. 25); - den Anhang 1, der den durch das Mitglied ordnungsgemäss ergänzten und falls nötig korrigierten Auszug aus der Datenbank der ARIF enthält, welcher per Anfang Juli jedem Mitglied zugeschickt wird; Alle oben erwähnten Dokumente sind in ihrer Originalfassung und ausschliesslich über die CoD-Prüfgesellschaft an die ARIF zu richten. D.- Aufbewahrung der Arbeitspapiere Die GwG- und CoD-Arbeitspapiere sind durch die Prüfgesellschaft während zehn Jahren an einem sicheren Ort in der Schweiz aufzubewahren. Während dieses Zeitraums müssen sie auf einmalige Anfrage jederzeit durch die ARIF eingesehen werden können. ************** ******* 14

Weisungen für die GwG/CoD-Prüfung 2016

Weisungen für die GwG/CoD-Prüfung 2016 ARIF / Mai 2016 Seite 1 von 17 Weisungen für die GwG/CoD-Prüfung 2016 A. Im Allgemeinen 1.- Inhalt Das vorliegende Dokument umfasst eine gewisse Anzahl von Auskünften und Weisungen für die durch die ARIF

Mehr

Weisungen für die GwG/CoD-Revision 2015

Weisungen für die GwG/CoD-Revision 2015 ARIF / Juni 2015 Seite 1 von 8 Weisungen für die GwG/CoD-Revision 2015 A.- Im Allgemeinen 1. Inhalt Das vorliegende Dokument umfasst eine gewisse Anzahl von Auskünften und Weisungen für die durch die ARIF

Mehr

Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG. Swiss Association of Investment Companies SAIC

Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG. Swiss Association of Investment Companies SAIC Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG Swiss Association of Investment Companies SAIC Eröffnung GwG-Dossier / Kunden- / Anlegerprofil Investmentgesellschaft A Andere Finanzintermediäre (Vermögensverwalter,

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) Änderung vom 20. Juni 2018

Mehr

FAQ zur VSB Muss für die einfache Gesellschaft ein Formular K erstellt werden?

FAQ zur VSB Muss für die einfache Gesellschaft ein Formular K erstellt werden? Einfache Gesellschaften 1. Wie identifiziere ich eine einfache Gesellschaft? Die VSB16 sieht im Artikel 16 Abs. 1 drei mögliche Identifizierungsvarianten für die einfache Gesellschaft vor. Die Bank kann

Mehr

Muster eines Prüfberichtes der FI-Prüfstelle über die GwG-Prüfung Genehmigt von der SRO-Kommission am 13. Januar 2016 Ausgabe 2016

Muster eines Prüfberichtes der FI-Prüfstelle über die GwG-Prüfung Genehmigt von der SRO-Kommission am 13. Januar 2016 Ausgabe 2016 Muster eines Prüfberichtes der FI-Prüfstelle über die GwG-Prüfung Genehmigt von der SRO-Kommission am 13. Januar 2016 Ausgabe 2016 An die Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Leasingverbandes

Mehr

Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die Pflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre

Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die Pflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die Pflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre Geldwäschereiverordnung Kst, GwV Kst Änderung vom xxx 2008 Die Kontrollstelle

Mehr

FINMA-Mitteilung 43 (2013) 1. März Märkte. Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0) , Fax +41 (0)

FINMA-Mitteilung 43 (2013) 1. März Märkte. Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0) , Fax +41 (0) FINMA-Mitteilung 43 (2013) 1. März 2013 Märkte Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch Inhaltsverzeichnis Einleitung... 3 Neu aufgeschaltete Gesuchsvorlagen

Mehr

Gebührenreglement. vom 8. Dezember 2009 Fassung vom 15. November 2016

Gebührenreglement. vom 8. Dezember 2009 Fassung vom 15. November 2016 Gebührenreglement vom 8. Dezember 2009 Fassung vom 15. November 2016 Die Kommission der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Leasingverbandes (SRO/SLV) erlässt gestützt auf Artikel 23 und

Mehr

ANTRAG AUF ANSCHLUSS AN DIE ASSOCIATION ROMANDE DES INTERMÉDIAIRES FINANCIERS (ARIF) (RICHTLINIE 1)

ANTRAG AUF ANSCHLUSS AN DIE ASSOCIATION ROMANDE DES INTERMÉDIAIRES FINANCIERS (ARIF) (RICHTLINIE 1) ANTRAG AUF ANSCHLUSS AN DIE ASSOCIATION ROMANDE DES INTERMÉDIAIRES FINANCIERS (ARIF) (RICHTLINIE 1) Bitte drucken und füllen Sie jede Seite dieses Dokuments vollständig in Druckschrift aus, kreuzen Sie

Mehr

Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG. Swiss Association of Investment Companies SAIC

Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG. Swiss Association of Investment Companies SAIC Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG Swiss Association of Investment Companies SAIC Reglement zur SRO-Zugehörigkeit 1. Zweck und Geltungsbereich 1.1.1 Dieses Reglement zur SRO-Zugehörigkeit

Mehr

Besondere Abklärungen gemäss Art. 28 Reglement zur Prävention und Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GwR VSV)

Besondere Abklärungen gemäss Art. 28 Reglement zur Prävention und Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GwR VSV) Besondere Abklärungen gemäss Art. 28 Reglement zur Prävention und Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GwR VSV) 1. Allgemeine Abklärungspflicht Der Finanzintermediär (FI) muss für

Mehr

SELBSTREGULIERUNGSREGLEMENT DER ASSOCIATION ROMANDE DES INTERMÉDIAIRES FINANCIERS (ARIF)

SELBSTREGULIERUNGSREGLEMENT DER ASSOCIATION ROMANDE DES INTERMÉDIAIRES FINANCIERS (ARIF) 1 SELBSTREGULIERUNGSREGLEMENT DER ASSOCIATION ROMANDE DES INTERMÉDIAIRES FINANCIERS (ARIF) A. ALLGEMEINES Zweck des Reglements 1 Das durch die Association romande des intermédiaires financiers (ARIF) in

Mehr

Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG. Swiss Association of Investment Companies SAIC

Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG. Swiss Association of Investment Companies SAIC Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG Swiss Association of Investment Companies SAIC GwG-Prüfbericht des externen Prüfers 1. Geprüfter Finanzintermediär, Prüfperiode und Anzahl GwG-Mandate

Mehr

vom 5. November 2014 (Stand am 1. Januar 2015)

vom 5. November 2014 (Stand am 1. Januar 2015) Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) 956.161 vom 5. November 2014 (Stand am 1. Januar 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 24 Absatz 4 und 55 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission zur Verhinderung von Geldwäscherei

Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission zur Verhinderung von Geldwäscherei Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission

Mehr

Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG. Swiss Association of Investment Companies SAIC

Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG. Swiss Association of Investment Companies SAIC Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG Swiss Association of Investment Companies SAIC Erklärung des Finanzintermediärs 1. Allgemeine Angaben zur Firma Firma: Gesellschaftsform: Juristische

Mehr

Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen

Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Anhang 2 Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (nachfolgend: Gründungsprüfer ) 1 Zielsetzung Die Oberaufsichtskommission

Mehr

Verein TREUHAND SUISSE (Nachfolgend Verband genannt) Standesregeln

Verein TREUHAND SUISSE (Nachfolgend Verband genannt) Standesregeln Verein TREUHAND SUISSE (Nachfolgend Verband genannt) Standesregeln vom 24. Oktober 2009 1. Ziel Mit dem Ziel, a) das Ansehen des Berufsstandes zu bewahren und zu verbessern, b) einheitliche Grundsätze

Mehr

ARIF / März 2016 Seite 1 von 5

ARIF / März 2016 Seite 1 von 5 ARIF / März 2016 Seite 1 von 5 Informationen zu den neuen gesetzlichen Bestimmungen über die GwG-Prüfung für die Zulassung bzw. Aufrechterhaltung der ARIF- Zulassung der Prüfgesellschaften und leitenden

Mehr

Vertragspartner: Personalausweis Reisepass Sonstiges Ausstellende Behörde: Ausweisnummer: Gültig bis:

Vertragspartner: Personalausweis Reisepass Sonstiges Ausstellende Behörde: Ausweisnummer: Gültig bis: Bitte zurücksenden an: Auskunft nach 11 Absatz 6 GwG 1 für natürliche Personen I. Identifizierung der Kaufvertragspartei Vertragspartner ist Verkäufer Käufer Name, Vorname des Vertragspartners Geburtsdatum

Mehr

Antrag auf Akkreditierung als leitender Prüfer

Antrag auf Akkreditierung als leitender Prüfer Antrag auf Akkreditierung als leitender Prüfer gemäss Rz. 16 ff. des Reglements Kontrollverfahren in der 9. Fassung vom 17. September 2015 Beilage zum Antrag auf Akkreditierung als FI-Prüfstelle Nach Einsicht

Mehr

Verordnung zum Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes

Verordnung zum Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes Verordnung zum Geltungsbereich von Artikel Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes... vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55 Absatz des Bundesgesetzes vom. Juni 007 über die Eidgenössische

Mehr

Seite 3: Tabellarische Übersicht: Die vorgeschlagenen Artikel bezüglich der Zugehörigkeit zur Union im Vergleich zu den bestehenden Verträgen

Seite 3: Tabellarische Übersicht: Die vorgeschlagenen Artikel bezüglich der Zugehörigkeit zur Union im Vergleich zu den bestehenden Verträgen EUROPÄISCHER KONVENT DAS SEKRETARIAT Brüssel, den 2. April 2003 (03.04) (OR. fr) CONV 648/03 VERMERK des für Betr.: Präsidiums den Konvent Titel X: Die Zugehörigkeit zur Union Inhalt: Seite 2: Die Hauptelemente

Mehr

KAG Mindestprüfvorgaben GwG / Erhebungsformular

KAG Mindestprüfvorgaben GwG / Erhebungsformular Stammdaten KAG Mindestprüfvorgaben GwG / Erhebungsformular Prüfgesellschaft Kontakt Prüfgesellschaft / leitende(r) Prüfer(in) Name Institut Zulassung Institut Führt das Institut Anteilskonten? Vertreibt

Mehr

Teilrevision der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei

Teilrevision der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK Sekretariat 4. November 2014/Ama/Mun Referenz: N442-0082 Teilrevision der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der

Mehr

FinTech-Bewilligung Teilrevision der Geldwäschereiverordnung- FINMA (GwV-FINMA)

FinTech-Bewilligung Teilrevision der Geldwäschereiverordnung- FINMA (GwV-FINMA) FinTech-Bewilligung Teilrevision der Geldwäschereiverordnung- FINMA (GwV-FINMA) Bericht über die Anhörung vom 28. August bis 26. Oktober 2018 zum Entwurf der Teilrevision der GwV-FINMA 5. Dezember 2018

Mehr

Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei

Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei Kollision von Rechten und Pflichten? Datenschutzbeauftragter der Zürcher Kantonalbank 27. Januar 2005 Folie

Mehr

Reglement für Anschluss, Austritt und Ausschluss von Finanzintermediären

Reglement für Anschluss, Austritt und Ausschluss von Finanzintermediären Reglement für Anschluss, Austritt und Ausschluss von Finanzintermediären vom 15. Dezember 1999 Fassung vom 13. Januar 2016 Die Kommission der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Leasingverbandes

Mehr

Informationsschreiben an alle klassischen Stiftungen

Informationsschreiben an alle klassischen Stiftungen Westschweizer BVG-und Stiftungen Aufsichtsbehörde Avenue de Tivoli 2 Postfach 5047 1002 Lausanne Lausanne, Januar 2017 N 2017-01 1. Rechtsgrundlagen 1 2. Vorzuweisende Dokumente 2 2.1 Stiftungen mit einer

Mehr

PRÜFKONZEPT DER SRO-TREUHAND SUISSE Gültig ab 1. Januar 2016

PRÜFKONZEPT DER SRO-TREUHAND SUISSE Gültig ab 1. Januar 2016 PRÜFKONZEPT DER SRO-TREUHAND SUISSE Gültig ab 1. Januar 2016 Abkürzungen: GwG: SRO: Geldwäschereigesetz Selbstregulierungsorganisation SRO-TREUHAND SUISSE 1. Gegenstand / Zweck Die SRO nimmt im Rahmen

Mehr

SELBSTDEKLARATION 2016 zuhanden der Direktion der SRO-TREUHAND SUISSE

SELBSTDEKLARATION 2016 zuhanden der Direktion der SRO-TREUHAND SUISSE Geldwäschereigesetz SELBSTDEKLARATION 2016 zuhanden der Direktion der SRO-TREUHAND SUISSE Hinweis: dieses Formular ist obligatorisch für alle Finanzintermediäre, welche der SRO- TREUHAND SUISSE angeschlossen

Mehr

Verordnung über die Aufsichtsabgabe und die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei

Verordnung über die Aufsichtsabgabe und die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei Verordnung über die Aufsichtsabgabe und die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Gebührenverordnung der Kontrollstelle, GebV Kst) vom ***** Der Schweizerische Bundesrat, gestützt

Mehr

Beispiel für Interne Weisungen. zur. Sicherstellung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten für Immobilienmakler

Beispiel für Interne Weisungen. zur. Sicherstellung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten für Immobilienmakler Beispiel für Interne Weisungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten für Immobilienmakler 1 Interne Funktionen (Art. 22 SPG und Art. 33 ff. SPV) Ansprechperson für die FMA ist:... Die

Mehr

Wir geben Geldwäscherei keine Chance.

Wir geben Geldwäscherei keine Chance. Fahrzeugfinanzierungen Wir geben Geldwäscherei keine Chance. Instruktionsbroschüre zur korrekten Identifikation von natürlichen und juristischen Personen durch Geschäftspartner der Cembra Money Bank. Identifikation

Mehr

Prüfkonzept der SRO-TREUHAND SUISSE (SRO-Prüfkonzept)

Prüfkonzept der SRO-TREUHAND SUISSE (SRO-Prüfkonzept) Prüfkonzept der SRO-TREUHAND SUISSE (SRO-Prüfkonzept) Gültig ab 1. Januar 2016 Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand / Zweck 2 2 Aufbau und Organisation des Prüfwesens 2 2.1 Finanzintermediär 2 2.2 Prüfgesellschaft

Mehr

Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die Sorgfaltspflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre

Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die Sorgfaltspflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die Sorgfaltspflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre vom 25. November 1998 Die Kontrollstelle für die Bekämpfung

Mehr

Reglement über die konsolidierte Aufsicht

Reglement über die konsolidierte Aufsicht Reglement über die konsolidierte Aufsicht pensionskasse pro Bahnhofstrasse 4 Postfach 434 713 CH-6431 Schwyz t + 41 58 442 12 50 91 00 info@tellco.ch pkpro@tellco.ch tellco.ch pkpro.ch gültig per 1. Januar

Mehr

Wurde bereits früher identifiziert und die dabei erhobenen Daten wurden aufgezeichnet, 11 Abs. 3 GwG Neufeststellung, 11 Abs.

Wurde bereits früher identifiziert und die dabei erhobenen Daten wurden aufgezeichnet, 11 Abs. 3 GwG Neufeststellung, 11 Abs. Erhebungsbogen 1 zu den Feststellungen nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz GwG) - Juristische Person / Personengesellschaft A. Identifizierung 1. Vertragspartner,

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen

Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen (Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB) vom 17. März 2008 (Stand am 1. Januar 2015) Die Eidgenössische

Mehr

Beitrittserklärung für Personengesellschaften und juristische Personen

Beitrittserklärung für Personengesellschaften und juristische Personen Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Anwaltsverbandes und des Schweizerischen Notarenverbandes Organisme d autoréglementation de la Fédération Suisse des Avocats et de la Fédération Suisse

Mehr

zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2)

zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) EBA/GL/2017/13 05/12/2017 Leitlinien zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) 1 1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten Status dieser Leitlinien

Mehr

Informationsblatt für Immobilienmakler zum Geldwäschegesetz (GwG)

Informationsblatt für Immobilienmakler zum Geldwäschegesetz (GwG) Informationsblatt für Immobilienmakler zum Geldwäschegesetz (GwG) Geldwäsche - das klingt nach organisiertem Verbrechen und internationaler Kriminalität im ganz großen Stil. Betroffen sind aber nicht nur

Mehr

Reglement zur Prävention und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Reglement zur Prävention und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Reglement zur Prävention und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Genehmigt von der FINMA am 5. September 05 Inkrafttreten am. Januar 06 Reglement GwG Inhalt Inhaltsverzeichnis Art.

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 0.232.112.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr. 250 ausgegeben am 21. September 2017 Kundmachung vom 4. September 2017 der Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider

Mehr

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks

Mehr

Die vereinfachte Meldung

Die vereinfachte Meldung Die vereinfachte Meldung Die vereinfachte Meldung 1.Allgemeines 1.1. Grundsatz VALORLUX bietet Ihnen die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens, welches Ihren Verwaltungsaufwand reduziert und Ihnen

Mehr

Beitrittserklärung zum

Beitrittserklärung zum Anlage 1 Beitrittserklärung zum Rahmenvertrag Abrechnung Zwischen der opta data Abrechnungs GmbH, Berthold-Beitz-Blvd. 514, 45141 Essen und dem Hessischen Behinderten und Rehabilitsationssportverband (HBRS)

Mehr

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern Weisung : Zulassung von Teilnehmern vom.0.00 Datum des Inkrafttretens: 0.04.00 Weisung : Zulassung von Teilnehmern 0.04.00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Zulassung als Teilnehmer.... Zulassungsvoraussetzungen....

Mehr

Wegleitung für Mutationen bei natürlichen Personen

Wegleitung für Mutationen bei natürlichen Personen Wegleitung für Mutationen bei natürlichen Personen Einzelunternehmen einfache Gesellschaften Veränderungen zu den Angaben über Ihren Betrieb müssen dem VQF umgehend mitgeteilt werden. Diese Wegleitung

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen SR 0.232.112.21; AS 1996 2810 Änderungen der Ausführungsordnung

Mehr

"KENNEN SIE IHREN KUNDEN?"

KENNEN SIE IHREN KUNDEN? "KENNEN SIE IHREN KUNDEN?" Pflichten nach dem Geldwäschegesetz Kurzübersicht für Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor und Finanzunternehmen Gemeinsames Merkblatt der Länder der Bundesrepublik Deutschland

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.11.2016 C(2016) 7495 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 24.11.2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission zur

Mehr

Der nachfolgende Beitrag vermittelt einen knappen Überblick über das neue Transparenzregime.

Der nachfolgende Beitrag vermittelt einen knappen Überblick über das neue Transparenzregime. Das Transparenzregister kommt September 2017 Transparenzregister was ist das? Mit der aktuellen Neufassung des Geldwäschegesetzes (GWG) am 26.06.2017 wurde ein völlig neuartiges Register geschaffen, das

Mehr

Rundschreiben 2008/10 Selbstregulierung als Mindeststandard. Von der Eidg. Finanzmarktaufsicht als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung

Rundschreiben 2008/10 Selbstregulierung als Mindeststandard. Von der Eidg. Finanzmarktaufsicht als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung Rundschreiben 2008/10 Selbstregulierung als Mindeststandard Von der Eidg. Finanzmarktaufsicht als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung Referenz: FINMA-RS 08/10 Selbstregulierung als Mindeststandard

Mehr

Stellungnahme zur Totalrevision der Geldwäschereiverordnung FINMA (GwV- FINMA)

Stellungnahme zur Totalrevision der Geldwäschereiverordnung FINMA (GwV- FINMA) Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA Dufourstrasse 49 Postfach 4002 Basel / Schweiz Tel. +41 (0)61 278 98 00 Fax +41 (0)61 278 98 08 www.sfama.ch office@sfama.ch Versand per E-Mail an: Luciano.Donati@finma.ch

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen

Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen (Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB) vom 17. März 2008 (Stand am 1. April 2008) Die Eidgenössische

Mehr

TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband. Standesregeln

TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband. Standesregeln TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Standesregeln vom 24. November 2012 1. Ziel Mit dem Ziel, a) das Ansehen des Berufsstandes zu bewahren und zu verbessern, b) einheitliche Grundsätze für

Mehr

Verordnung. vom 24. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2016) 1. Abschnitt: Identifizierung und Registrierung (Art. 3 GwG)

Verordnung. vom 24. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2016) 1. Abschnitt: Identifizierung und Registrierung (Art. 3 GwG) Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung ESBK, GwV-ESBK)

Mehr

Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege

Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege Handelsregisteramt Kanton Zürich Merkblatt Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege Kleinen und mittleren Unternehmen gewährt das Schweizerische Obligationenrecht seit 2008 die

Mehr

Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung

Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen [zu ergänzen] - Auftraggeber - und Bentjen Software GmbH Hebelweg 9a 76275 Ettlingen - Auftragnehmer - (zusammen die Vertragspartner ) 1 Grundlage

Mehr

Prüfbericht PolyAsset B über die Einhaltung der Standesregeln der SRO PolyReg

Prüfbericht PolyAsset B über die Einhaltung der Standesregeln der SRO PolyReg Prüfbericht PolyAsset B über die Einhaltung der Standesregeln der SRO PolyReg Durch Prüfstelle auszufüllen: Geprüfter Finanzintermediär: Prüfung durch Prüfstelle: Prüfung am: Letzte Prüfung am: Anzahl

Mehr

Rechnungslegungshandbuch

Rechnungslegungshandbuch Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2017 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG, Bern Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1

Mehr

Rundschreiben 1/ Mitteilungen für Vorsorgeeinrichtungen

Rundschreiben 1/ Mitteilungen für Vorsorgeeinrichtungen An unsere Vorsorgeeinrichtungen Revisionsstellen Experten für berufliche Vorsorge Januar 2016 Rundschreiben 1/2016 - Mitteilungen für Vorsorgeeinrichtungen 1. Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2015

Mehr

Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen

Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen vom..07 (Stand 0.0.08) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung (KVG);

Mehr

Merkblatt zum Kundenfragebogen

Merkblatt zum Kundenfragebogen Merkblatt zum Kundenfragebogen Das Ziel unseres Kundenfragebogens ist es, die uns nach dem Geldwäschegesetz (GWG) auferlegten Pflichten zu erfüllen und die erforderlichen Angaben zur Identität unseres

Mehr

Weisungen OAK BV W 03/2016. Qualitätssicherung in der Revision nach BVG

Weisungen OAK BV W 03/2016. Qualitätssicherung in der Revision nach BVG Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W 03/2016 deutsch Qualitätssicherung in der Revision nach BVG Ausgabe vom: 20. Oktober 2016 Letzte Änderung: Erstausgabe Inhaltsverzeichnis

Mehr

Anhang: Bestimmungen für die Vertriebsträger

Anhang: Bestimmungen für die Vertriebsträger Anhang: Bestimmungen für die Vertriebsträger I Zielsetzungen Die nachstehenden Bestimmungen sollen im Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz eine hinreichende Information und Beratung der Anleger

Mehr

BERICHT ZUR AUFSICHTSRECHTLICHEN PRÜFUNG FÜR VERSICHERUNGSGRUPPEN/-KONGLOMERATE [BEAUFSICHTIGTE VERSICHERUNGSGRUPPE/- KONGLOMERAT]

BERICHT ZUR AUFSICHTSRECHTLICHEN PRÜFUNG FÜR VERSICHERUNGSGRUPPEN/-KONGLOMERATE [BEAUFSICHTIGTE VERSICHERUNGSGRUPPE/- KONGLOMERAT] BERICHT ZUR AUFSICHTSRECHTLICHEN PRÜFUNG FÜR VERSICHERUNGSGRUPPEN/-KONGLOMERATE [BEAUFSICHTIGTE VERSICHERUNGSGRUPPE/- KONGLOMERAT] 1 Rahmenbedingungen der Prüfung Die im nachfolgenden Text kursiv gehaltenen

Mehr

Anforderungen an die Revisionsstelle

Anforderungen an die Revisionsstelle Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2015 deutsch Anforderungen an die Revisionsstelle Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2015 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Zweck

Mehr

Erhebungsbogen. (Registernummer soweit vorhanden) (Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung) (Firma, Name oder Bezeichnung)

Erhebungsbogen. (Registernummer soweit vorhanden) (Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung) (Firma, Name oder Bezeichnung) Erhebungsbogen zu den Feststellungen nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz GwG) - Juristische Person/Personengesellschaft - A. Identifizierung 1. Vertragspartner

Mehr

Reglement über die Finanzkontrolle srs vom 18. November

Reglement über die Finanzkontrolle srs vom 18. November Reglement über die Finanzkontrolle srs 811.2 vom 18. November 2008 1 Das Stadtparlament der Stadt St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 32 Ziff. 2 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 2004 2 als Reglement:

Mehr

PRÜFBERICHT. über die erfolgte ordentliche GwG-Prüfung gemäss 51 Reglement der SRO PolyReg

PRÜFBERICHT. über die erfolgte ordentliche GwG-Prüfung gemäss 51 Reglement der SRO PolyReg PRÜFBERICHT über die erfolgte ordentliche GwG-Prüfung gemäss 51 Reglement der SRO PolyReg Die Prüfstelle kann ihre eigenen Arbeitsinstrumente benutzen, sofern jene diesem Prüfbericht inhaltlich gleichwertig

Mehr

Zusammenfassung der beantragten Änderungen (beantragte Regelungen = fett hervorgehoben) 1. Abschnitt: Ungebundene Versicherungsvermittlung

Zusammenfassung der beantragten Änderungen (beantragte Regelungen = fett hervorgehoben) 1. Abschnitt: Ungebundene Versicherungsvermittlung Zusammenfassung der beantragten Änderungen (beantragte Regelungen = fett hervorgehoben) 9. Kapitel: Versicherungsvermittlung. Abschnitt: Ungebundene Versicherungsvermittlung I. E-VVG Art. 67 Aufgaben Ungebundene

Mehr

Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG. Swiss Association of Investment Companies SAIC

Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG. Swiss Association of Investment Companies SAIC Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG Swiss Association of Investment Companies SAIC Sanktions- und Schiedsgerichtsreglement 1. Zweck und Geltungsbereich 1.1 Dieses Sanktions- und Schiedsgerichtsreglement

Mehr

13 des Handelsgesetzbuch (HGB)

13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht

Mehr

- 1 - ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION 1. vom 5. Oktober 1961

- 1 - ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION 1. vom 5. Oktober 1961 - 1 - ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION 1 vom 5. Oktober 1961 Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, in dem Wunsche, ausländische öffentliche

Mehr

Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand Seite 1

Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand Seite 1 Seite 1 ***************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN *****************************************************************************

Mehr

Reglement Prüfungsausschuss. Bernerland Bank AG. Gültig ab 20. Juli 2015

Reglement Prüfungsausschuss. Bernerland Bank AG. Gültig ab 20. Juli 2015 Reglement Prüfungsausschuss Bernerland Bank AG Gültig ab 20. Juli 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck 3 2 Rechtliche Grundlagen 3 3 Organisation 3 3.1 Mitglieder 3 3.2 Sitzungen, Beschlussfassung, Protokollführung

Mehr

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 089405/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:

Mehr

Vertrag. Zwischen. Dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR - im Folgenden Auftraggeber - Und

Vertrag. Zwischen. Dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR - im Folgenden Auftraggeber - Und Vertrag Zwischen Dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR - im Folgenden Auftraggeber - Und Vorname, Name Str./Hausnummer PLZ Ort - im Folgenden Auftragnehmer/in

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 25.11.2015 L 307/11 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 R KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß

Mehr

Reglement der paritätischen Kommission zum Gesamtarbeitsvertrag für die Grüne Branche zwischen. und

Reglement der paritätischen Kommission zum Gesamtarbeitsvertrag für die Grüne Branche zwischen. und Reglement der paritätischen Kommission zum Gesamtarbeitsvertrag für die Grüne Branche 2015 2018 zwischen und Reglement der paritätischen Kommission zum Gesamtarbeitsvertrag für die Grüne Branche Inhaltsverzeichnis

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union L 55/4 VERORDNUNG (EU) 2016/293 R KOMMISSION vom 1. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich

Mehr

über die interkantonalen Verträge (VertragsG)

über die interkantonalen Verträge (VertragsG) . Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen BGBl. III - Ausgegeben am 4. August 2008 - Nr. 90 1 von 13 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 21.12.2016 L 348/75 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2358 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete,

Mehr

Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen

Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Anhang 2 Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (nachfolgend: Gründungsprüfer ) 1 Zielsetzung Die Oberaufsichtskommission

Mehr

ÜBERWACHUNGSGEMEINSCHAFT TECHNISCHE ANLAGEN DER SHK-HANDWERKE E.V. Rathausallee Sankt Augustin. Überwachungsvertrag

ÜBERWACHUNGSGEMEINSCHAFT TECHNISCHE ANLAGEN DER SHK-HANDWERKE E.V. Rathausallee Sankt Augustin. Überwachungsvertrag ÜBERWACHUNGSGEMEINSCHAFT TECHNISCHE ANLAGEN DER SHK-HANDWERKE E.V. Rathausallee 6 53757 Sankt Augustin Überwachungsvertrag als geprüfter Energieberater des SHK-Handwerks für die Ausstellung von Energieausweisen

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinazierung

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinazierung Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinazierung (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) vom XY. XY 201X (ENTWURF VOM 8. JUNI 2010)

Mehr

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 96/93/EG (EG ABl. Nr. L 13, v. 16.01.97, S. 28) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag

Mehr

Ausbildungskonzept. der. Selbstregulierungsorganisation nach Geldwäschereigesetz. VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen

Ausbildungskonzept. der. Selbstregulierungsorganisation nach Geldwäschereigesetz. VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen Ausbildungskonzept der Selbstregulierungsorganisation nach Geldwäschereigesetz VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen in Sachen Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Mehr

8. AUGUST Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass. Inoffizielle koordinierte Fassung

8. AUGUST Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass. Inoffizielle koordinierte Fassung 8. AUGUST 1994 - Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. Oktober 1997) Inoffizielle koordinierte Fassung Die vorliegende

Mehr

Genehmigung ausstehend Approval still pending Autorisation encore en attente

Genehmigung ausstehend Approval still pending Autorisation encore en attente SIX Swiss Exchange AG Weisung : Zulassung von Teilnehmern Vom 6. März 08 Datum des Inkrafttretens:. Mai 08 Weisung : Zulassung von Teilnehmern 0.05.08 Inhalt Zweck und Grundlage... Zulassung als Teilnehmer....

Mehr