Weisungen für die GwG/CoD-Prüfung 2018
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- Helmuth Blau
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1 ARIF / Mai 2018 Seite 1 von 14 Weisungen für die GwG/CoD-Prüfung 2018 A. Im Allgemeinen 1.- Inhalt Das vorliegende Dokument umfasst eine gewisse Anzahl von Auskünften und Weisungen für die durch die ARIF zugelassenen GwG-Prüfgesellschaften im Hinblick auf die jährliche oder dreijährliche GwG-Prüfung ihrer Mitglieder sowie die jährliche Prüfung der den Standesregeln der ARIF unterstellten unabhängigen Vermögensverwalter, welche in der ARIF-Richtlinie 12B vorgesehen sind. 2.- Ziel der Prüfung Aufgrund der Prüfung muss die ARIF zuverlässig beurteilen können, ob das Mitglied im Prüfungszeitraum die geltenden Bestimmungen des GwG sowie der ARIF- Reglemente und -Richtlinien eingehalten hat und ob die Anschlussvoraussetzungen gemäss Art. 5 des Selbstregulierungsreglements der ARIF dauerhaft erfüllt sind. Im Prüfbericht müssen insbesondere sämtliche von der Prüfgesellschaft festgestellten Verstösse gegen die Richtlinien und Reglemente der ARIF zwingend und explizit erwähnt werden. Auch wenn sie über die Überprüfung bestimmter formeller Punkte führt, strebt die Prüfung sei dies unter dem Blickwinkel des GwG oder unter demjenigen der Standesregeln ein materielles Ergebnis an, nämlich die effektive Bekämpfung der Geldwäscherei bzw. die ordnungsmässige Verwaltung der anvertrauten Vermögenswerte. Die Prüfung darf sich somit nicht auf eine mechanische Routine beschränken, sondern muss nach den konkreten Problemen suchen, welche innerhalb des Betriebs, der Gegenstand der Prüfung ist, bestehen können. Die Prüfgesellschaft darf die Genauigkeit ihrer Arbeit nicht auf eine abstrakte oder vordefinierte Risikoskala für jeden Finanzintermediär stützen, sondern muss eine konkrete, bei jeder Prüfung validierte Abwägung der in jenem Moment vorhandenen Adäquanz zwischen den mit der Geschäftspraxis des Finanzintermediärs in Verbindung stehenden Risiken und den ergriffenen organisatorischen Massnahmen vornehmen. 3.- Kündigung des Prüfungsauftrags zur Unzeit Teilt die mit der gemäss GwG oder Standesregeln durchzuführenden Prüfung beauftragte Prüfgesellschaft dem ARIF-Mitglied ihre Kündigung weniger als sechs Monate vor Ende der laufenden Prüfungsperiode mit, betrachtet die ARIF die Kündigung gemäss Art. 404 OR als zur Unzeit erfolgt. Eventuelle Probleme mit Honoraren oder Vorauszahlungen müssen rechtzeitig geregelt werden, um nicht zu einem Grund für eine zur Unzeit ausgesprochenen Kündigung zu werden. 1
2 ARIF / Mai 2018 Seite 2 von 14 B. GwG-Prüfung 1.- GwG-Arbeitspapiere Um die Aufgabe der GwG-Prüfgesellschaften anlässlich der GwG-Prüfung zu erleichtern, hat die ARIF Arbeitspapiere (AP) ausgearbeitet, welche auf ihrer Website ( verfügbar sind. Mit Ausnahme der AP Nr. 16 bis 20, die zwingend als solche zu verwenden sind, können die Prüfgesellschaften ihre eigenen Arbeitsdokumente verwenden, wobei diese im Wesentlichen den von der ARIF angebotenen Dokumenten substanziell ebenbürtig sein müssen. Das AP Nr. 1 führt die Kriterien für die Unabhängigkeit der Prüfgesellschaft gegenüber dem Mitglied auf. Die AP Nr. 2 bis 13 betreffen die dem GwG unterstellten Mitglieder und dienen als Grundlage für die Erstellung des GwG- Prüfberichts. Die in den AP Nr. 2 bis 13 erwähnten Punkte stellen keine abschliessende Liste der obligatorisch durchzuführenden Kontrollen dar. Es ist Sache der Prüfgesellschaft, ihre Arbeitsmethodik unter Berücksichtigung der Risiken und der Verhältnisse des jeweiligen Mitglieds anzupassen. Die AP Nr. 2 bis 5 und Nr. 10 bis 12 dienen der Kontrolle der Einhaltung der Pflichten des Finanzintermediärs bei der Ausübung seiner Tätigkeit gemäss GwG, Statuten, ARIF-Reglement und -Richtlinien. Die AP Nr. 6 bis 9 betreffen die Prüfung von spezifischen Geschäftsbeziehungen. Das AP Nr. 13 behandelt die Bewertung von Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken und übernimmt die Funktion des ehemaligen AP, das dem Anhang 1 und der Übereinstimmungserklärung gewidmet war; Anhang 1 zur Übereinstimmungserklärung ist nun im Teil B des AP Nr. 4 enthalten, während das neue AP Nr. 14 zur freien Verwendung gedacht ist. Das AP Nr. 15 betrifft die Behandlung von «in-house companies» und enthält keine Änderungen. Das AP Nr. 16 muss von denjenigen ARIF-Mitgliedern, die Geld- oder Wertüberweisungen («Money Transfer») tätigen, ausgefüllt werden, falls erforderlich, zusammen mit der Prüfgesellschaft. Die AP Nr. 17 und 18 betreffen die dem GwG unterstellten ARIF-Mitglieder und die AP Nr. 19 und 20 die nicht unterstellten Mitglieder. Das AP Nr. 17 entspricht der Übereinstimmungserklärung, welche das dem GwG unterstellte ARIF-Mitglied gemäss Richtlinie 12B, Ziff. 4, Bst. a, Pkt. 1, zu ergänzen, zu unterzeichnen und mit dem ebenfalls ordnungsgemäss ausgefüllten Anhang 1 bei der Prüfgesellschaft einzureichen hat. Das AP Nr. 18 ist der Bericht, den die GwG-Prüfgesellschaft nach Erhalt der Übereinstimmungserklärung des Mitglieds (AP Nr. 17) sowie gegebenenfalls des AP Nr. 16 (für diejenigen Mitglieder, die Geld- und Wertüberweisungen («Money Transfer») tätigen) zu erstellen, zu ergänzen und nach Abschluss der Prüfung der ARIF zu übergeben hat. 2
3 ARIF / Mai 2018 Seite 3 von 14 Das AP Nr. 19 stellt die Erklärung dar, mit welcher das nicht dem GwG unterstellte Mitglied bescheinigt, dass es während der betreffenden Prüfungsperiode keine dem GwG unterstellte Tätigkeit ausgeübt hat, bzw. mit der das im abgelaufenen Kalenderjahr als nicht berufsmässiger Finanzintermediär tätige Mitglied bescheinigt, dass keiner der unter Art. 7 GwV aufgeführten Schwellenwerte überschritten wurde. Das AP Nr. 20 ist der Bericht, den die GwG-Prüfgesellschaft nach Erhalt der Erklärung des Mitglieds über das Fehlen einer dem GwG unterstellten Tätigkeit oder der nicht berufsmässigen Finanzintermediation (AP Nr. 19) zu erstellen hat, und in dem sie basierend auf den durchgeführten Prüfungen bescheinigt, dass sie während der betreffenden Prüfungsperiode keine dem GwG unterstellte Tätigkeit entdeckt hat bzw. dass sie für das abgelaufene Kalenderjahr eine nichtberufsmässige Ausübung der Finanzintermediation festgestellt hat. Bei Einstellung jeglicher dem GwG unterstellten Tätigkeit oder beim Wechsel einer berufsmässigen zu einer nichtberufsmässigen Ausübung der Finanzintermediation während der Prüfungsperiode muss die Prüfgesellschaft in ihrem Bericht die Gründe und Umstände dieser Veränderung im Detail erläutern. Die AP Nr. 16, 17, 18, 19 und 20 sind zwingend ohne Abänderung von Text und Darstellung zu verwenden. RICHTLINIEN NEUERUNGEN 2018 Nachstehend sind die wichtigsten Änderungen unserer Richtlinien aufgeführt. RICHTLINIE 2 ÜBER DIE IDENTIFIZIERUNG DER VERTRAGSPARTEI UND DIE IDENTIFIZIERUNG IHRES KONTROLLINHABERS Das Kapitel «Von juristischen Personen und Personengesellschaften erforderte Dokumente» wurde wie folgt geändert: «7. Die Identifizierung von juristischen Personen und Personengesellschaften, die nicht in einem amtlichen Register eingetragen sind, erfolgt auf der Grundlage anderer beweiskräftiger Dokumente, zum Beispiel Statuten, Gründungsurkunde oder -vertrag, amtliche Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit, durch die Organe ausgestellte Bescheinigung oder Auszug aus einer Datenbank, die von einer vertrauenswürdigen Privatfirma geführt wird.» Das Kapitel «Ausnahmen von der Pflicht zur Identifizierung und Feststellung» wurde wie folgt geändert: «14. Der Finanzintermediär kann auf die Identifizierung des Kontrollinhabers und die Feststellung der Vertragspartei verzichten, sofern es sich bei Letzterer: - um eine natürliche Person, um eine an einer öffentlichen Börse kotierte Personengesellschaft oder um einen staatlichen Bewilligungsträger handelt; 3
4 ARIF / Mai 2018 Seite 4 von 14 - oder um einen Finanzintermediär handelt, der in der Schweiz im Sinne von Art. 2 Absatz 2 GwG und Art. 2 Absatz 4 Buchstabe b zugelassen ist; - oder um einen Finanzintermediär handelt, der im Ausland legal im Sinne von Art. 2 Absatz 2 GwG tätig ist und einer dem GwG entsprechenden Regelung und Aufsicht unterstellt ist.» Das Kapitel «C. KASSAGESCHÄFTE» wurde wie folgt geändert: «27. Der Finanzintermediär hat die Vertragspartei und ihren Kontrollinhaber im Falle von juristischen Personen in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder eine kriminelle Organisation vorliegen.» RICHTLINIE 3 ÜBER DIE FESTSTELLUNG DER WIRTSCHAFTLICH BERECHTIGTEN PERSON DER VERMÖGENSWERTE, DIE DEN GEGENSTAND DER GESCHÄFTSBEZIEHUNG BILDEN Die Richtlinie 3 definiert den Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person und präzisiert die Fälle, in denen der Finanzintermediär eine schriftliche Erklärung einfordern muss, welche die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person bescheinigt; des Weiteren wird die neu dem Finanzintermediär auferlegte Pflicht erläutert, wonach er dokumentieren muss, dass er keinerlei Zweifel hat, dass es sich bei der Vertragspartei tatsächlich um die wirtschaftlich berechtigte Person handelt. (D3, Ziff. 1-3) Aufgeführt werden ausserdem die Fälle, in denen der Finanzintermediär von der Pflicht zur Feststellung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person befreit ist, sowie die Schwellenwerte, unterhalb derer er bei Kassageschäften ausserhalb von dauernden Geschäftsbeziehungen auf die Einforderung einer Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person verzichten kann. Parallel dazu wird an diejenigen Fälle erinnert, in denen der Finanzintermediär von der Vertragspartei immer eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person einfordern muss. (D3, Ziff. 4-6) Das Kapitel «Ausnahmen von der Identifizierungspflicht» wurde wie folgt geändert: «4. Der Finanzintermediär ist von der Einholung von Angaben über die Person, die wirtschaftlich an den Vermögenswerten berechtigt ist, welche den Gegenstand seiner Geschäftsbeziehungen bilden, seitens seiner Vertragsparteien entbunden, wenn diese in der Schweiz die Tätigkeit von Finanzintermediären im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GwG sowie Art. 2 Abs. 4 Bst. b GwG oder im Ausland die in Art. 2 Abs. 2 GwG erwähnten Tätigkeiten rechtmässig ausüben, und einer dem GwG gleichwertigen Reglementierung und Aufsicht unterstellt sind.» Ziff. 6 wurde um zwei Fälle ergänzt, in denen der Finanzintermediär von der Vertragspartei aber immer eine schriftliche Erklärung einholen muss, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist: 4
5 ARIF / Mai 2018 Seite 5 von 14 - wenn es sich um eine auf dem Korrespondenzweg eingegangene Geschäftsbeziehung handelt; - wenn es sich um eine einfache Gesellschaft handelt. Kollektivanlagen Ziff. 9 über Kollektivanlagen wurde zwecks besserer Verständlichkeit wie folgt umformuliert: «Wenn die Vertragspartei Kollektivanlagen hält oder eine nicht börsenkotierte Beteiligungsgesellschaft ist und: - wenn sie diese Kollektivanlagen für Rechnung von höchstens zwanzig wirtschaftlich berechtigten Personen hält, so muss der Finanzintermediär immer eine Erklärung über die Identität sämtlicher wirtschaftlich berechtigten Personen einholen; - wenn die Vertragspartei Kollektivanlagen für Rechnung von mehr als zwanzig wirtschaftlich berechtigten Personen hält und wenn die Anlageformen oder die Form der Beteiligungsgesellschaft oder deren Promotor oder Sponsor in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung keiner angemessenen Regelung und Aufsicht unterstehen, so muss der Finanzintermediär eine Erklärung über die Identität sämtlicher wirtschaftlich berechtigten Personen einholen, die einen Anteil an der Kollektivanlage oder an der Beteiligungsgesellschaft von über 5% halten.» RICHTLINIE 4 ÜBER DIE ERNEUTEN IDENTIFIZIERUNGEN UND FESTSTELLUNGEN Ziff. 1 wurde wie folgt geändert: «1 Die Identifizierung der Vertragspartei oder die Feststellung des Kontrollinhabers und der wirtschaftlich berechtigten Person sind durch den Finanzintermediär zu erneuern, falls im Verlaufe der Geschäftsbeziehung Zweifel entstehen, über: - die permanente Richtigkeit der die Identität der Vertragspartei oder des Kontrollinhabers betreffenden Angaben; - die Tatsache, dass die Vertragspartei oder der Kontrollinhaber selbst wirtschaftlich berechtigt sind; - die permanente Richtigkeit der durch die Vertragspartei abgegebenen Erklärung über den Kontrollinhaber oder die wirtschaftlich berechtigte Person.» RICHTLINIE 6 ÜBER DIE AUFBEWAHRUNG VON DOKUMENTEN Ziff. 4 im Zusammenhang mit dem «GwG-Register» wurde wie folgt geändert: 5
6 ARIF / Mai 2018 Seite 6 von 14 «GwG-Register 4. Eine Jahresausgabe des GwG-Registers wird archiviert.» Diese Pflicht wird auch in Ziff. 2 von Richtlinie 8 im Zusammenhang mit dem GwG- Register aufgeführt. RICHTLINIE 12A ÜBER DIE ZULASSUNG UND DIE TÄTIGKEIT VON PRÜFGESELLSCHAFTEN UND LEITENDEN PRÜFERN Ziff. 11 im Zusammenhang mit Verfahren bei Verlust oder Entzug der Zulassung wurde wie folgt umformuliert und ergänzt: «Verfahren bei Verlust oder Entzug der Zulassung 11. Eine Prüfgesellschaft oder ein leitender Prüfer, die oder der die formellen oder materiellen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Pflicht, dies der ARIF umgehend zu melden. Nachdem die ARIF benachrichtigt wurde, dass die Prüfgesellschaft oder der leitende Prüfer die formellen oder materiellen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, gewährt sie ihnen eine angemessene Frist, um diese Voraussetzungen erneut zu erfüllen; werden diese auch dann nicht erfüllt, so gilt die Zulassung nach Ablauf dieser Frist als von Rechts wegen als verwirkt. Des Weiteren kann die ARIF die einer Prüfgesellschaft oder einem leitenden Prüfer erteilte Zulassung entziehen, wenn die Prüfgesellschaft oder der leitende Prüfer die Pflichten gegenüber der ARIF oder deren Mitglieder in schwerwiegender Weise oder nach einer Verwarnung wiederholt verstossen hat. Gegen den Verlust oder Entzug der Zulassung einer Prüfgesellschaft oder eines leitenden Prüfers können weder die Betroffenen noch die Mitglieder irgendwelche Rechtsmittel ergreifen. Im Falle eines Verlustes oder Entzugs der Zulassung einer Prüfgesellschaft gewährt die ARIF den Mitgliedern, die dieser Prüfgesellschaft ein Mandat erteilt hatten, eine angemessene Frist, um eine neue Prüfgesellschaft zu beauftragen.» RICHTLINIE 13 ÜBER DIE PLICHTEN IN BEZUG AUF DIE MELDUNG, VERMÖGENSSPERRE UND GEHEIMHALTUNG Ziff. 10 wurde um den folgenden Zusatz ergänzt: «10. Die ARIF erhält unaufgefordert und umgehend eine Kopie der Meldungen des Finanzintermediärs.» 6
7 ARIF / Mai 2018 Seite 7 von 14 ARBEITSPAPIERE NEUERUNGEN 2018 Da sich unsere revidierten Richtlinien auch auf die Arbeitspapiere 2018 ausgewirkt haben, fassen wir die wichtigsten Änderungen hier wie auch bei den Richtlinien nochmals zusammen. AP 17 Übereinstimmungserklärung des Finanzintermediärs Die Übereinstimmungserklärung des Finanzintermediärs für die Prüfungsperiode umfasst ab die folgenden neuen Elemente: Bestätigung der Tätigkeiten des Finanzintermediärs (Ziff. 1.1): Die Benennung der standardisierten Tätigkeiten wurde der FINMA-Terminologie angeglichen. Die Liste sieht neu nun so aus: 1. Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltung, Anlagen, Effektenhandel, Effektenhändler, die nicht dem BEHG unterstellt sind ausgenommen Investmentgesellschaften) 2. Geldwechselgeschäft (Wechselstube, Hotellerie, Tankstelle) 3. Devisenhandel (Forex) 4. Vertrieb von Anlagefonds 5. Rohwaren- und Edelmetallhandel 6. Transport/Verwahrung von Vermögenswerten (Geldtransport) 7. Treuhandaktivitäten (Verwaltung von Sitzgesellschaften ausser Trusts) 8. Dienstleistungen im Bereich Zahlungsverkehr (inkl. Inkasso) 9. Kredit, Leasing, Factoring- und Forfaitierungsgeschäfte (inkl. Hypothekargeschäft) 10. Versicherungsvermittlung 11. Anwälte und Notare (inkl. Escrow Agents) 12. Geld- und Wertübertragung («Money Transfer») 13. Investmentgesellschaft 14. Trust Ziff. 1.4 wurde hinzugefügt; sie verlangt, dass der Finanzintermediär angibt, ob die Mehrheit seiner Kunden in einem OECD-Land domiziliert sind oder nicht. Unter Ziff. 26 betreffend die in der ARIF-Richtlinie 5 vorgesehenen Abklärungen wurde folgender Absatz hinzugefügt: «In allen diesen Fällen ist das Ergebnis Gegenstand einer Analyse. Wenn wir unser Melderecht bei zweifelhaften Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten nicht ausübten, so haben wir die Gründe dafür gemäss den Bestimmungen in Richtlinie 13 Ziff. 13 festgehalten.» Ziff. 45 wurde wie folgt erweitert: «45. Wir haben der ARIF unaufgefordert und umgehend eine Kopie der erstatteten Meldungen und der Entscheide der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) bzw. der Strafverfolgungsbehörden zugestellt.» (D13.10) 7
8 ARIF / Mai 2018 Seite 8 von 14 AP 18 Prüfbericht der GwG-Prüfgesellschaft Die Regeln für das Stichprobenverfahren bleiben unverändert. Es wurden lediglich ein paar kleine sprachliche Präzisierungen angebracht, um den Text verständlicher zu gestalten. 1. Tätigkeit des Finanzintermediärs Unter Ziff. 1.1 wurde wie beim AP 17 die Liste der standardisierten Tätigkeitskategorien der FINMA-Terminologie angepasst. Unter Ziff über die Pflicht des Finanzintermediärs, sich den Standesregeln über die Vermögensverwaltung zu unterstellen, wurde der folgende neue Absatz hinzugefügt: nicht dazu verpflichtet, hat sich aber für eine freiwillige Unterstellung entschieden. Unter Ziff. 1.8 wurde die Pflicht hinzugefügt, allfällige Tochtergesellschaften/Zweigniederlassungen in der Schweiz des ARIF-Mitglieds anzugeben und zu bestätigen, dass diese in die GwG-Prüfungen des Mitglieds einbezogen wurden. Des Weiteren wird daran erinnert, dass als Finanzintermediäre tätige Tochtergesellschaften selber eine Mitgliedschaft bei einer Selbstregulierungsorganisation beantragen müssen (vorbehältlich «in-house companies»). 2. Genauigkeit und Vollständigkeit der Übereinstimmungserklärung des Finanzintermediärs (Seiten 5 bis 23) Dieser Teil des Prüfberichts wurde um mehrere Seiten erheblich erweitert, um die Prüfpunkte zu übernehmen, welche die FINMA in den Prüfberichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre (DUFI) anwendet. Der Fragenkatalog ist sehr detailliert und enthält für jedes Prüfelement sehr genaue Fragen. Diese Fragen dienen dem GwG-Prüfer als Anhaltspunkt, indem sie ihm vorgeben, mit welcher Genauigkeit er die entsprechenden Punkte analysieren muss, um lückenlos feststellen zu können, ob der Finanzintermediär die Regeln des GwG und der ARIF- Richtlinien eingehalten hat. 5. Ein neuer Punkt wurde eingeführt: «5. Umsetzung der verlangten Übereinstimmung gemäss Schreiben der ARIF nach einem Besuch oder einer Untersuchung.» 7. Am Schluss von AP 18 wurde ein neuer Punkt eingeführt, der von der Prüfgesellschaft eine Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses, die eine Schlussfolgerung und Empfehlungen enthält. Auf Seite 26 unter «Anhänge» wird zudem der Punkt im Zusammenhang mit AP 15 wie folgt geändert: «- Vom Prüfer ausgefülltes Zusatzdokument (AP GwG 15) betreffend «in-house companies». 8
9 ARIF / Mai 2018 Seite 9 von 14 Wir weisen die Prüfer auf die wichtige Neuerung ab der Prüfungsperiode hin, welche die Intensität der Kontrollen betrifft. Denn ab 2016 muss die Stichprobe 10% aller Geschäftsbeziehungen, die dem GwG-unterstellt sind, erfassen, jedoch mindestens 10 Dossiers. (Die Anzahl der kontrollierten Dossiers wird auch unten an Seite 1 aufgeführt). Diese Stichprobe muss insbesondere Geschäftsbeziehungen umfassen, die während der aktuellen Prüfungsperiode neu eingegangen wurden, sowie Geschäftsbeziehungen, die bei früheren Prüfungsperioden noch nicht geprüft wurden, oder, sofern keine solchen Geschäftsbeziehungen vorliegen, jene, deren Prüfung am längsten zurückliegt. Des Weiteren muss diese Stichprobe die Beziehungen mit den grössten Risikokriterien umfassen. Unter Ziff. 1.2 erscheint erneut der Verweis auf die Aktivitäten neben der Haupttätigkeit, die mehr als 10% des Umsatzes oder einen Umsatz von über CHF 1 Million ausmachen. Unter Ziff kontrolliert der Prüfer, ob das Mitglied, das angegeben hat, über keine einzige unterstellte Geschäftsbeziehung zu verfügen, vermerkt hat, ob es im Laufe des kommenden Geschäftsjahres plant, eine unterstellte Tätigkeit auszuüben. Unter Ziff. 1.8 wird ein weiteres Feld eingeführt, damit der Prüfer angeben kann, wie viele in-house companies er insgesamt identifiziert und im GwG-Prüfungsumfang des Mitglieds eingeschlossen hat. Es wird eine neue Ziff betreffend die Kontrolle des «Cross border»-risikos eingeführt. Zudem wird bei der Unterzeichnung des Berichts neu auch verlangt, dass die Namen der Prüfer ausgeschrieben werden. AP 19 Neuerung 2018 Unter Ziff. 1 wurde die Entscheidung, weiterhin der ARIF als ein dem GwG unterstelltes Mitglied zu bleiben, durch folgenden Wortlaut ergänzt: «...weil wir beabsichtigen, ab... eine Tätigkeit als... aufzunehmen.» AP 20 Neuerung 2018 Direkt oberhalb von «Bemerkungen und Beobachtungen» auf Seite 2 wurde ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: «Wir bescheinigen hiermit, dass vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 keines der in Art. 7 GwV aufgeführten Kriterien (Bruttoerlös, Anzahl Geschäftsbeziehungen, verwaltete Vermögen und Transaktionsvolumen) erfüllt wurde und dass das Mitglied folglich die Finanzintermediation nicht berufsmässig ausgeübt hat.» 9
10 ARIF / Mai 2018 Seite 10 von GwG-Prüfungsperiode und Prüfungsdatum a) Jährliche Prüfung Die jährliche GwG-Prüfung umfasst den Zeitraum zwischen dem 1. Juli jedes Jahres und dem 30. Juni des nachfolgenden Jahres (nachstehend als Prüfungsperiode bezeichnet) und erfolgt an dessen Ende. Die erste jährliche Prüfung erfolgt am Ende der Prüfungsperiode, in deren Verlauf der Finanzintermediär in die ARIF aufgenommen wurde, ausser wenn diese Aufnahme nach dem 1. April stattfindet, in welchem Fall die erste Prüfung am Ende der nachfolgenden Prüfungsperiode erfolgt. Findet die Aufnahme nach dem 1. April statt, nahm aber die dem GwG unterstellte Tätigkeit vor diesem Datum ihren Anfang, so erfolgt jedoch die erste Prüfung am Ende der Prüfungsperiode, in deren Verlauf der Finanzintermediär in die ARIF aufgenommen wurde, und hat jede unterstellte Tätigkeit zu berücksichtigen, welche der Finanzintermediär allenfalls vor seiner Aufnahme und nach dem 31. März 2000 ausgeübt hat. b) Dreijährliche Prüfung Wurde der Finanzintermediär durch die ARIF dazu ermächtigt, einen GwG- Prüfbericht erst am Ende jeder dritten Prüfungsperiode abzugeben, so umfasst die Prüfung die Gesamtheit der drei vergangenen Prüfungsperioden und erfolgt am Ende der dritten Prüfungsperiode. c) Prüfung bei Rücktritt Tritt der Finanzintermediär von der ARIF zurück, so umfasst die GwG-Prüfung den Zeitraum zwischen dem 1. Juli vor dem Rücktritt und dem Datum, an dem sein Rücktritt wirksam wird. d) Prüfung bei Einstellung der Tätigkeit Im Falle der Einstellung jeglicher dem GwG unterstellten Tätigkeit ohne Rücktritt von der ARIF umfasst die GwG-Prüfung grundsätzlich die gesamte laufende Prüfperiode. In besonderen Fällen der Tätigkeitseinstellung (Liquidation, Hinschied, Schliessung einer Vertretung usw.) wird die Periode, welche die GwG-Prüfung umfassen soll, von Fall zu Fall bestimmt. e) Stetigkeit Da die Prüfung nach der geprüften Periode innerhalb von unterschiedlichen Fristen vorgenommen wird, hat die Prüfgesellschaft dafür zu sorgen, den Finanzintermediär zu allfälligen bedeutenden Sachverhalten zu befragen, welche nach dem Ende der untersuchten Periode aufgetreten sind und die interne Organisation oder die unterstellten Geschäftsbeziehungen betreffen (zum Beispiel Ausscheiden des GwG- Beauftragten, neu eröffnetes Strafverfahren gegen ein Organ, GwG-Meldung im Zusammenhang mit einer bestehenden Geschäftsbeziehung, Einstellung oder Wiederaufnahme einer dem GwG unterstellten Tätigkeit usw.). 10
11 ARIF / Mai 2018 Seite 11 von Prüfung in den Betriebsräumlichkeiten Die GwG-Prüfung ist in den Räumlichkeiten des Finanzintermediärs vorzunehmen, ausser wenn die mit den GwG-Sorgfaltspflichten im Zusammenhang stehenden Unterlagen an einem anderen Ort aufbewahrt werden, welcher in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ARIF sicher sowie rasch zugänglich sein muss. In diesem Falle kann die Prüfung ganz oder teilweise an diesem anderen Ort, dessen genaue Anschrift im Prüfberichts anzugeben ist, erfolgen. 4.- Mindeststichprobe Die Prüfgesellschaft bestimmt die Zahl der Dossiers, die eine für seine Beurteilung angemessene Stichprobe darstellt, wobei grundsätzlich mindestens 10% der Geschäftsbeziehungen einzubeziehen sind. Erfüllt eine kleinere Stichprobe die Bedingungen, so muss dies begründet werden. Was den Geldwechsel und die Geld- und Wertüberweisungstätigkeit anbelangt, so hat die Prüfung eine Stichprobe von Transaktionen zu umfassen, deren Anzahl durch die Prüfgesellschaft unter Berücksichtigung der Gesamtheit der im Verlaufe der Prüfungsperiode vorgenommenen Transaktionen zu bestimmen ist und ihr als ausreichend erscheinen wird, um ihre Bewertung zu äussern, jedoch auf alle Fälle nicht geringer als 50 sein wird. 5.- Dem GwG im Zusammenhang mit dem Geldwechsel unterstellte Beziehungen Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Geschäftsbeziehungen im Geldwechsel unabhängig vom Betrag des durchgeführten Kassageschäfts dem GwG unterstellt sind. Dazu gehören auch Transaktionen von weniger als Fr. 5000, obwohl in diesen Fällen - unter Vorbehalt von Anhaltspunkten für Geldwäscherei - die Identifizierung der Vertragspartei und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nicht zwingend vorgeschrieben sind. 6.- Devisenhandel (Forex) Da es um eine Handelstätigkeit mit Devisen auf fremde Rechnung geht (Forex), hat die Prüfgesellschaft in ihrem Bericht die Zahl der Kunden anzugeben, die beim Finanzintermediär einen Geldbetrag hinterlegt haben. 7.- Webseite Besitzt das Mitglied eine Webseite, die mit unserer Mitteilung vom im Einklang steht, kreuzen Sie unter Punkt 2.2 des AP Nr. 18 ja an. Ist dies nicht der Fall, kreuzen Sie bitte nein an. Hat das Mitglied keine Webseite oder erwähnt diese die ARIF nicht, kreuzen Sie n/a an. Die Mitteilung der ARIF vom finden Sie unter folgendem Link: Terrorismusfinanzierung Die Prüfgesellschaft hat in ihrem Bericht anzugeben, ob das Mitglied angemessene und geeignete Massnahmen gegen die Terrorismusfinanzierung trifft gemäss dem 11
12 ARIF / Mai 2018 Seite 12 von 14 Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember Die Prüfgesellschaft muss insbesondere prüfen, ob das Mitglied die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf seiner Webseite publizierten Listen von Personen und Organisationen mit Verbindungen zum Terrorismus konsultiert. Die Bemerkungen im Zusammenhang mit Punkt 2.15 des AP Nr. 18 sind im nachfolgen Feld Kommentare anzuführen. 9.- Bewertung des Risikos In Anbetracht des risikogestützten Ansatzes ist es angemessen, zwischen inhärenten Risikofaktoren (beispielsweise Aktivitätstypen, Kundenkreis) und kohärenten Risiken zu unterscheiden. Zu berücksichtigen sind das Risikomanagement im Zeitverlauf und die Massnahmen des Finanzintermediäres zur Senkung der Risiken Einreichung des GwG-Prüfberichts Die GwG-Prüfstelle hat dem Sekretariat der ARIF spätestens am 30. September jedes Jahres im Falle der jährlichen Prüfung oder spätestens am 30. September der dritten Prüfungsperiode im Falle der dreijährlichen Prüfung die nachstehenden Unterlagen zukommen zu lassen: - den ordnungsgemäss ausgefüllten, mit Datum und Unterschrift versehenen GwG-Prüfbericht (AP Nr. 18 oder Nr. 20); - das Originalexemplar der Übereinstimmungserklärung (AP Nr. 17) oder der Erklärung über das Fehlen einer dem GwG unterstellten Tätigkeit oder berufsmässigen Finanzintermediation (AP Nr. 19) des ARIF- Mitglieds; - das Originalexemplar des Zusatzdokuments für Mitglieder, die Geldüberweisungen tätigen (AP Nr. 16); - Anhang 1 der Übereinstimmungserklärung des Mitglieds, der den durch das Mitglied ordnungsgemäss ergänzten und falls nötig korrigierten Auszug aus der Datenbank der ARIF enthält, welcher per Anfang Juli jedem Mitglied zugeschickt wird; Alle oben erwähnten Dokumente sind in ihrer Originalfassung und ausschliesslich über die GwG-Prüfgesellschaft an die ARIF zu richten. C.- Prüfung in Bezug auf die Standesregeln der ARIF betreffend die Ausübung des Berufs des unabhängigen Vermögensverwalters (nachstehend als CoD bezeichnet) Die Prüfung gemäss CoD erfolgt alljährlich, selbst wenn das Mitglied einer dreijährlichen GwG-Prüfung unterstellt ist. Sie ist nur dann vorzunehmen, wenn der Finanzintermediär im Verlaufe der Prüfungsperiode tatsächlich eine Tätigkeit als Vermögensverwalter ausgeübt hat. Hat er im Verlaufe der Prüfungsperiode keine derartige Tätigkeit ausgeübt, dem CoD jedoch unterstellt blieb, so hat die Prüfgesellschaft die ARIF schriftlich darauf hinzuweisen. 12
13 ARIF / Mai 2018 Seite 13 von CoD-Arbeitspapiere Die auf der ARIF-Website verfügbaren AP Nr. 21 bis 26 ( sollen die Aufgabe der Prüfgesellschaft anlässlich der Prüfung der unabhängigen Vermögensverwalter, die gemäss ARIF-Richtlinie 14 dem CoD unterstellt sind, erleichtern. Mit Ausnahme der AP 25 und 26, die zwingend in der bestehenden Form zu verwenden sind, können die Prüfgesellschaften ihre eigenen Arbeitsinstrumente benutzen, wobei diese im Wesentlichen jenen der ARIF ebenbürtig sein müssen. Die AP Nr. 21 bis 24 sind dazu bestimmt, die Einhaltung der durch den CoD festgelegten Regeln zu prüfen, und betreffen die durch den unabhängigen Vermögensverwalter ergriffenen organisatorischen Massnahmen (AP Nr. 21), den Inhalt des Vermögensverwaltungsvertrags (AP Nr. 22), die Beziehungen mit den Kunden (AP Nr. 23) und die Verwaltung (AP Nr. 24). Sie dienen als Grundlage für die Erstellung des CoD-Prüfberichts. Das AP Nr. 25 enthält die Übereinstimmungserklärung, die der unabhängige Vermögensverwalter gemäss der Richtlinie 12B, Ziff. 4, Bst. a, Pkt. 2, zu ergänzen und zu unterzeichnen hat. Das AP Nr. 26 ist der Bericht, den die CoD-Prüfgesellschaft nach Erhalt der Übereinstimmungserklärung des unabhängigen Vermögensverwalters (AP Nr. 25) zu erstellen und der ARIF nach Abschluss der Prüfung (Richtlinie 12B, Ziff. 4, Bst. b) zu übergeben hat. Die AP Nr. 25 und 26 sind zwingend und ohne Abänderung des Textes und der Darstellung zu verwenden. 2.- CoD-Prüfungsperiode und Prüfungsdatum Die CoD-Prüfung umfasst den Zeitraum zwischen dem 1. Juli jedes Jahres und dem 30. Juni des nachfolgenden Jahres (nachstehend als CoD-Prüfungsperiode bezeichnet) und erfolgt an dessen Ende, grundsätzlich zur gleichen Zeit wie die GwG-Prüfung. Die erste CoD-Prüfung erfolgt am Ende der CoD-Prüfungsperiode, in deren Verlauf der unabhängige Vermögensverwalter dem CoD beigetreten ist, ausser wenn dieser Beitritt nach dem 1. April stattfindet, in welchem Fall die erste CoD-Prüfung am Ende der nachfolgenden CoD-Prüfungsperiode erfolgt. Tritt der unabhängige Vermögensverwalter von der ARIF zurück oder läuft seine obligatorische oder freiwillige Unterstellung unter den CoD aus, so umfasst die CoD- Prüfung den Zeitraum zwischen dem 1. Juli vor dem Rücktritt oder dem Ende der Unterstellung unter den CoD und dem Datum, an dem der Rücktritt wirksam wird oder die Unterstellung unter den CoD abläuft. 13
14 ARIF / Mai 2018 Seite 14 von Prüfung in den Räumlichkeiten des Unternehmens Die CoD-Prüfung muss in den Räumlichkeiten durchgeführt werden, in den der unabhängige Vermögensverwalter normalerweise seine Tätigkeit ausübt. 4.- Mindeststichprobe für die CoD-Prüfung Die Prüfgesellschaft bestimmt die Zahl der Dossiers, die eine für ihre Beurteilung und die CoD-Prüfung angemessene Stichprobe darstellt, wobei grundsätzlich mindestens 10% der den Standesregeln der ARIF unterstellten Geschäftsbeziehungen und mindestens 10 Dossiers einzubeziehen sind. Gibt es insgesamt nicht mehr als 10 Geschäftsbeziehungen, werden sämtliche Dossiers geprüft. 5.- Einreichung des CoD-Prüfberichts Die Prüfgesellschaft hat dem Sekretariat der ARIF spätestens am 30. September jedes Jahres die nachstehenden Unterlagen zukommen zu lassen: - den ordnungsgemäss ausgefüllten, mit Datum und Unterschrift versehenen CoD-Prüfbericht (AP Nr. 26); - das Originalexemplar der Übereinstimmungserklärung des Vermögensverwalters (AP Nr. 25); - den Anhang 1, der den durch das Mitglied ordnungsgemäss ergänzten und falls nötig korrigierten Auszug aus der Datenbank der ARIF enthält, welcher per Anfang Juli jedem Mitglied zugeschickt wird; Alle oben erwähnten Dokumente sind in ihrer Originalfassung und ausschliesslich über die CoD-Prüfgesellschaft an die ARIF zu richten. D.- Aufbewahrung der Arbeitspapiere Die GwG- und CoD-Arbeitspapiere sind durch die Prüfgesellschaft während zehn Jahren an einem sicheren Ort in der Schweiz aufzubewahren. Während dieses Zeitraums müssen sie auf einmalige Anfrage jederzeit durch die ARIF eingesehen werden können. ************** ******* 14
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