Beispiel für Interne Weisungen. zur. Sicherstellung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten für Immobilienmakler

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Beispiel für Interne Weisungen. zur. Sicherstellung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten für Immobilienmakler"

Transkript

1 Beispiel für Interne Weisungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten für Immobilienmakler

2 1 Interne Funktionen (Art. 22 SPG und Art. 33 ff. SPV) Ansprechperson für die FMA ist:... Die Funktion des Sorgfaltspflichtbeauftragten nimmt und die des Untersuchungsbeauftragten nimmt wahr. Die Stellvertretung des Sorgfaltspflichtbeauftragten wird von. und jene des Untersuchungsbeauftragten von. wahrgenommen. 2 Vorgehen bei Tätigkeiten, die den Erwerb oder die Veräusserung von Eigentum an Grundstücken umfassen (Art. 5 9 SPG in Verbindung mit Art. 6 ff. SPV) 2.1 Allgemeines Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt Verfügungsgewalt über Vermögenswerte Dritter wahrgenommen wurde, müssen folgende Sorgfaltspflichten erfüllt werden: (1) Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners (2) Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person Zusätzlich ist jeweils auch noch eine Kopie des Kaufvertrages mit beglaubigter Unterschrift in den Sorgfaltspflichtakt aufzunehmen. Falls eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung 1 vorliegt, sind folgende Sorgfaltspflichten wahrzunehmen: (1) Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners (2) Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person (3) Erstellung eines Geschäftsprofils (4) die risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung Zusätzlich ist jeweils auch noch eine Kopie des Kaufvertrages mit beglaubigter Unterschrift in den Sorgfaltspflichtakt aufzunehmen. 2.2 Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners (Art. 6 SPG in Verbindung mit Art. 6 ff. SPV) Als Vertragspartner ist sowohl der Käufer als auch der Verkäufer zu definieren. Natürliche Personen: Wenn der Vertragspartner eine natürliche Person ist, muss Einsicht in ein beweiskräftiges Identifikationsdokument genommen werden. Darüber hinaus ist davon eine Kopie anzufertigen. Auf der Kopie ist das Datum, der Name oder das Kurzzeichen und die Unterschrift bzw. das Visum der die Identifizierung vornehmenden Person sowie der Vermerk anzubringen, dass das Original eingesehen wurde bzw. die Kopie ab dem Original erfolgte. Das Identifikationsdokument muss gültig sein bzw. im Zeitpunkt der Feststellung und 1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. c SPG liegt eine dauernde Geschäftsbeziehung vor, wenn bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird. Das bedeutet, dass diese auf Dauer angelegt sein muss und nicht lediglich ein einmaliges Geschäft darstellt. Bei einmaligen Geschäften zwischen Makler und Kunden ist dieses Kriterium folglich nicht erfüllt. 2/7

3 Überprüfung zur Einreise ins Fürstentum Liechtenstein berechtigen. Amtlicher Ausweis mit Fotografie (insbesondere Pass, Identitätskarte oder Führerausweis) Als wesentliche Angaben sind zu erheben und zu dokumentieren: Name, Vorname Geburtsdatum Wohnsitzadresse Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit Rechtsträger: Wenn der Vertragspartner ein Rechtsträger ist, dann muss Einsicht in ein beweiskräftiges Dokument gemäss Art. 8 SPV genommen werden. Davon ist entweder das Original oder eine Kopie zu den Akten zu nehmen. Auf der Kopie ist das Datum, der Name oder das Kurzzeichen und die Unterschrift bzw. das Visum der die Identifizierung vornehmenden Person sowie der Vermerk anzubringen, dass das Original eingesehen wurde bzw. die Kopie ab dem Original erfolgte. Beweiskräftige Dokumente sind unter anderem (vgl. auch Art. 8 SPV): Öffentlichkeitsregisterauszug (Handelsregisterauszug) Inländische Amtsbestätigung Statuten, Gründungsakten oder Gründungsvertrag (bei nicht ins Öffentlichkeitsregister eingetragenen Rechtsträgern) Die Identifikationsdokumente dürfen nicht älter als zwölf Monate sein. Als wesentliche Angaben sind zu erheben und zu dokumentieren: Name oder Firma Rechtsform Sitzadresse Sitzstaat Gründungsdatum Ort und Datum des Öffentlichkeitsregistereintrages Namen der für den Rechtsträger im Verhältnis zum Sorgfaltspflichtigen formell handelnden Organe oder Trustees (Art. 6 Abs. 1 Bst. b SPV) Bei den formell handelnden Organen oder Trustees ist sicherzustellen, dass jede Person, die angibt, für den Rechtsträger zu handeln, hierzu berechtigt ist. Das bedeutet, es ist eine entsprechende Kopie des Identifikationsdokuments des gegenüber dem Sorgfaltspflichtigen formell handelnden Organs zu den Sorgfaltspflichtakten zu nehmen, welches nicht zwingend beglaubigt bzw. echtheitsbestätigt sein muss. 2.3 Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 7 SPG in Verbindung mit Art. 3 SPV und Art. 11 ff. SPV) Auf Käuferseite ist die wirtschaftliche Berechtigung an den Finanzierungsmitteln und auf Verkäuferseite die wirtschaftliche Berechtigung am Grundstück festzustellen und zu überprüfen. Natürliche Personen: Folgende Angaben der wirtschaftlich berechtigten Person sind festzuhalten. Name, Vorname Geburtsdatum Wohnsitzadresse Wohnsitzstaat und 3/7

4 Staatsangehörigkeit Die Richtigkeit der Angaben ist durch den Vertragspartner oder eine durch diesen bevollmächtigte Person mit Unterschrift zu bestätigen und risikobasiert zu überprüfen. Rechtsträger: Falls der Käufer oder Verkäufer ein Rechtsträger sein sollte, so ist jeweils durch diesen hindurchzuschauen. Das heisst, es sind die natürlichen Personen zu identifizieren, die an diesem Rechtsträger wirtschaftlich berechtigt sind. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Körperschaft, körperschaftlich strukturierte Anstalt oder eine Gesellschaft ohne Persönlichkeit, so sind deren wirtschaftlich berechtigte Personen nach den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 Bst. a SPV festzustellen. Im Falle einer Stiftung, Treuhänderschaft oder stiftungsähnlich strukturierter Anstalt ist die Regelung des Art. 3 Abs. 1 Bst. b SPV massgeblich. In diesem Zusammenhang wird auf die FMA-Mitteilung 2015/7 betreffend Fragen im Zusammenhang mit der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen verwiesen. 2.4 Erstellen eines Geschäftsprofils (Art. 8 SPG in Verbindung mit Art. 20 SPV) Ein Geschäftsprofil ist dann zu erstellen, wenn beim Zustandekommen des Kontaktes davon auszugehen ist, dass die Beziehung von gewisser Dauer sein wird, folglich eine dauernde Geschäftsbeziehung vorliegt (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. c SPG). Dieses hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten, soweit sie nicht bereits in anderen sich in den Sorgfaltspflichtakten befindlichen Dokumenten oder Unterlagen enthalten sind: Vertragspartner und wirtschaftlich berechtigte Person Bevollmächtigte und Organe, die gegenüber dem Sorgfaltspflichtigen handeln wirtschaftlicher Hintergrund und Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte Beruf und Geschäftstätigkeit des effektiven Einbringers der Vermögenswerte; und Verwendungszweck der Vermögenswerte Der Detaillierungsgrad der Angaben hat dem Risiko der Geschäftsbeziehung Rechnung zu tragen und das Geschäftsprofil ist aktuell zu halten. 2.5 Risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung Kriterien für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken (Art. 11 SPG und Art. 23 SPV) Als Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken gelten gemäss der Sorgfaltspflichtgesetzgebung Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, die folgende Kriterien erfüllen: a) der Vertragspartner war zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend b) beim Vertragspartner oder der wirtschaftlich berechtigten Person handelt es sich um eine politisch exponierte Person (PEP) c) Geschäftsbeziehungen mit komplexen Strukturen, komplexen und ungewöhnlich grossen Transaktionen sowie Transaktionsmustern, die keinen offenkundigen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmässigen Zweck verfolgen d) Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Vertragspartnern oder wirtschaftlich berechtigten Personen in Ländern, deren Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung den entsprechenden internationalen Standards nicht oder nur unzureichend entsprechen 4/7

5 Der Sorgfaltspflichtige hat auf Basis der eigenen Geschäftsbeziehungen weitere Kriterien festzulegen. Beim Vorliegen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken sind verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehungen sind entsprechend zu kennzeichnen. Diesfalls sind folgende zusätzlichen Massnahmen vorzunehmen: Überprüfung der Identität des Vertragspartners anhand zusätzlicher Dokumente, Daten oder Informationen vertiefte Abklärung der Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte vertiefte Abklärung des Verwendungszweckes abgezogener Vermögenswerte vertiefte Abklärung der beruflichen und geschäftlichen Tätigkeit des effektiven Einbringers Massnahmen bei politisch exponierten Personen (PEP) Bei Geschäftsbeziehungen mit PEP muss in jedem Fall intensiviert überwacht werden. Über die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit PEP entscheidet zumindest ein Mitglied der Geschäftsleitung (Art. 11 Abs. 4 Bst. b SPG). Im Weiteren entscheidet zumindest ein Mitglied der Geschäftsleitung alljährlich über die Weiterführung der Geschäftsbeziehung mit PEP (Art. 11 Abs. 4 Bst. c SPG). Wenn im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung der Vertragspartner oder die wirtschaftlich berechtigte Person als PEP erkannt wird, ist die Zustimmung eines Geschäftsleitungsmitgliedes für die Weiterführung der Geschäftsbeziehung einzuholen Verdacht auf Geldwäscherei (Art. 17 SPG) Taucht bei Anbahnung einer Geschäftsbeziehung, unabhängig vom Zustandekommen des Geschäftes, oder während der Dauer einer Geschäftsbeziehung ein Verdacht im Sinne von Art. 17 SPG auf, ist wie unter beschrieben zu verfahren Verdachtsmomente sowie einfache und besondere Abklärungen bei bestehenden Geschäftsbeziehungen (Art. 9 Abs. 3 und 4 SPG sowie Art. 17 SPG in Verbindung mit Art. 22 SPV) Abklärungen Ob einfache oder besondere Abklärungen vorzunehmen sind und ob sich daraus ein Verdacht ergibt, dass bei bestimmten Sachverhalten oder Transaktionen ein Zusammenhang mit Geldwäscherei, einer Vortat der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung besteht, ergibt sich aus der laufenden Überwachung der Geschäftsbeziehungen bzw. aus anderweitigen Indizien. Die Ergebnisse der Abklärungen sind in den Sorgfaltspflichtakten zu dokumentieren. Einfache Abklärungen sind (mit angemessenem Aufwand) vorzunehmen, wenn im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Sachverhalte oder Transaktionen auftreten, die vom Geschäftsprofil abweichen oder welche die selbst festgelegten Risikokriterien erfüllen. Es sind in diesem Zusammenhang diejenigen Informationen zu beschaffen, auszuwerten und zu dokumentieren, die geeignet sind, den Hintergrund von Sachverhalten und Transaktionen nachvollziehbar und verständlich zu machen. Besondere Abklärungen sind vorzunehmen, wenn Sachverhalte oder Transaktionen auftreten, die Verdachtsmomente begründen, dass Vermögenswerte im Zusammenhang mit Geldwäscherei, einer Vortat der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung stehen. Im Rahmen der besonderen Abklärungen sind diejenigen Angaben und Informationen zu beschaffen, auszuwerten (d. h. auf ihre Plausibilität zu prüfen) und zu dokumentieren, die 5/7

6 geeignet sind, allfällige Verdachtsmomente auf Geldwäscherei, eine Vortat der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung auszuräumen oder zu erhärten. Mögliche geeignete Angaben, um Verdachtsmomente auszuräumen oder zu erhärten können sein: Angaben zur Transaktion bzw. zu den eingebrachten Vermögenswerten (Name der Bank, Datum, Betrag, Währung) Wirtschaftliche Hintergründe bzw. Zweck und Art der Transaktion Herkunft der Barmittel Berufliche oder geschäftliche Tätigkeit und, soweit bekannt, finanzielles Umfeld bzw. finanzielle Verhältnisse des Vertragspartners bzw. des effektiven Einbringers der Vermögenswerte Zusätzlich kann im Einzelfall auch eine schriftliche Erklärung des Vertragspartners eingeholt werden 2.6 Mitteilungspflicht, Informations- und Vermögenssperre Kann der Verdacht auf Geldwäscherei, einer Vortat zur Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung nicht ausgeräumt werden, ist umgehend eine Mitteilung gemäss Art. 17 Abs. 1 SPG an die Financial Intelligence Unit (FIU) zu machen. In diesem Zusammenhang ist Art. 18 ff SPG zu beachten. Der Vertragspartner, die wirtschaftlich berechtigte Person oder Dritte, mit Ausnahme der FMA, dürfen nicht davon in Kenntnis gesetzt werden, dass eine Mitteilung gemäss Art. 17 Abs. 1 SPG an die FIU erstattet wird, wurde oder beabsichtigt ist. Eine Ausnahme von diesem Informationsverbot ist in Art. 18b Abs. 2 SPG festgehalten. Wenn die Verdachtsmomente zwar beseitigt werden konnten, dennoch aber gewisse Zweifel an der Rechtmässigkeit einer Geschäftsbeziehung bzw. einer oder mehrerer Transaktionen bestehen bleiben, ist die Geschäftsbeziehung verstärkt zu überwachen, sofern die Geschäftsbeziehung weitergeführt wird. Wird die Geschäftsbeziehung abgebrochen, ist Ziffer 3 dieser Weisung (Abbruch von Geschäftsbeziehungen) zu befolgen. 2.7 Bei Zweifeln über die Identität des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 6 Abs. 2 SPG und Art. 7 Abs. 3 SPG in Verbindung mit Art. 15 SPV) Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person, so muss die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners bzw. der wirtschaftlich berechtigten Person wiederholt werden. Wenn trotz Wiederholung der Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person weiterhin Zweifel, jedoch keine Verdachtsmomente im Sinne von Art. 17 SPG über deren Angaben bestehen, muss die Geschäftsbeziehung unter hinreichender Dokumentation des Abflusses der Vermögenswerte abgebrochen werden. Ist die Voraussetzung für die Mitteilung gemäss Art. 17 Abs. 1 SPG gegeben, darf die Geschäftsbeziehung nicht mehr abgebrochen werden. 3 Abbruch von Geschäftsbeziehungen Die Ziffer dieser Weisung (Verdachtsmomente sowie einfache und besondere Abklärungen bei bestehenden Geschäftsbeziehungen (Art. 9 Abs. 3 und 4 SPG sowie Art. 17 SPG in Verbindung mit Art. 22 SPV)) und die Ziffer 2.7 dieser Weisung (Bei Zweifeln über die Identität des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 6 Abs. 2 SPG und Art. 7 Abs. 3 SPG in Verbindung mit Art. 15 SPV)) sind zu beachten. 6/7

7 4 Dokumentation und Aufbewahrung (Art. 20 SPG in Verbindung mit Art. 27 SPV) Die Sorgfaltspflichtakten müssen so erstellt und im Inland aufbewahrt werden, dass die gebotenen Sorgfaltspflichten jederzeit erfüllt werden können, sie fachkundigen Dritten ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung ermöglichen und Begehren von zuständigen inländischen Behörden und Gerichten, Wirtschaftsprüfern, Revisions- und Kontrollstellen innert angemessener Frist vollständig nachgekommen werden kann. Die in den Sorgfaltspflichtakten befindlichen Unterlagen und Belege sind während mindestens zehn Jahren nach Abschluss der Transaktion bzw. nach Erstellung aufzubewahren. 5 Aus- und Weiterbildung (Art. 21 Abs. 1 SPG in Verbindung mit Art. 32 SPV) Verantwortlich für die Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten, die an sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen mitwirken, ist:.... Diese Person hat Kenntnisse über die Vorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung zu vermitteln. 6 Interner Jahresbericht (Art. 21 Abs. 3 SPG und Art. 30 SPV) Innert drei Monaten nach Ende eines jeden Kalenderjahres ist ein Jahresbericht zu erstellen, in welchem die Massnahmen festzuhalten sind, die im abgelaufenen Geschäftsjahr zur Umsetzung des Sorgfaltspflichtgesetzes getroffen wurden. 7 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Überprüfung, Verteiler Die vorliegende interne Weisung wurde von der Geschäftsleitung am... genehmigt. Sie tritt am... in Kraft und ersetzt die Weisungen vom.... Die interne Weisung richtet sich an alle Personen, die mit der Aufnahme und Überwachung von sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen betraut sind.... Ort, Datum Unterzeichnung durch Geschäftsleitung 7/7

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 98 ausgegeben am 23. Februar 2009 Verordnung vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter

Mehr

Branchenspezifische Wegleitung für Betreiber von Spielbanken

Branchenspezifische Wegleitung für Betreiber von Spielbanken Branchenspezifische Wegleitung für Betreiber von Spielbanken Publikation: Betrifft: Website FMA Geldspielgesetz vom 30. Juni 2010 (GSG), die dazugehörende Spielbankenverordnung vom 21. Dezember 2010 (SPBV),

Mehr

Muster Sorgfaltspflichtkonzept. In diesem Sorgfaltspflichtkonzept. wird die Einhaltung der Sorgfaltspflichten. gemäss GwG der Schweiz

Muster Sorgfaltspflichtkonzept. In diesem Sorgfaltspflichtkonzept. wird die Einhaltung der Sorgfaltspflichten. gemäss GwG der Schweiz Muster Sorgfaltspflichtkonzept In diesem Sorgfaltspflichtkonzept wird die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäss GwG der Schweiz sowie deren Umsetzung geregelt Sorgfaltspflichtkonzept des FI XY 2 INHALT

Mehr

Branchenspezifische Wegleitung für Wirtschaftsprüfer idf vom 1. Januar 2014

Branchenspezifische Wegleitung für Wirtschaftsprüfer idf vom 1. Januar 2014 Branchenspezifische Wegleitung für Wirtschaftsprüfer idf vom 1. Januar 2014 Publikation: Betrifft: Website FMA; Website Liechtensteinische Wirtschaftsprüfer-Vereinigung Gesetz vom 11. Dezember 2008 über

Mehr

Besondere Abklärungen gemäss Art. 28 Reglement zur Prävention und Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GwR VSV)

Besondere Abklärungen gemäss Art. 28 Reglement zur Prävention und Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GwR VSV) Besondere Abklärungen gemäss Art. 28 Reglement zur Prävention und Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GwR VSV) 1. Allgemeine Abklärungspflicht Der Finanzintermediär (FI) muss für

Mehr

Branchenspezifische Wegleitung für Versicherungsmakler idf vom 1. Januar 2014

Branchenspezifische Wegleitung für Versicherungsmakler idf vom 1. Januar 2014 Branchenspezifische Wegleitung für Versicherungsmakler idf vom 1. Januar 2014 Publikation: Betrifft: Website FMA; Website Verband Liechtensteinischer Versicherungsmakler (LIBA) Gesetz vom 11. Dezember

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission zur Verhinderung von Geldwäscherei

Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission zur Verhinderung von Geldwäscherei Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission

Mehr

Branchenspezifische Wegleitung für Versicherungsunternehmen idf vom 1. Januar 2014

Branchenspezifische Wegleitung für Versicherungsunternehmen idf vom 1. Januar 2014 Branchenspezifische Wegleitung für Versicherungsunternehmen idf vom 1. Januar 2014 Publikation: Betrifft: Website FMA; Website Liechtensteinischer Versicherungsverband (LVV) Gesetz vom 11. Dezember 2008

Mehr

Das Geldwäschegesetz (GwG)

Das Geldwäschegesetz (GwG) IHK Leipzig, LVZ und IVD Mitte-Ost Das Geldwäschegesetz (GwG) und Immobilienmakler Rudolf Koch Vizepräsident IVD Leipzig 17.04.2013 Agenda Immobilien und Geldwäsche Was will das GwG Pflichten nach dem

Mehr

Gesuchsformular für die Gründung einer Anlagestiftung

Gesuchsformular für die Gründung einer Anlagestiftung Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Anhang 1 zu Ziffer 3.1 der Weisungen OAK BV W 01/2016 Anforderungen an Anlagestiftungen Gesuchsformular für die Gründung einer Anlagestiftung I. Allgemeine

Mehr

KLIENTENPROFIL VERSION NATÜRLICHE PERSON

KLIENTENPROFIL VERSION NATÜRLICHE PERSON SRO SAV/SNV 02 D_Kundenprofil_np März 2007 KLIENTENPROFIL VERSION NATÜRLICHE PERSON Dieses Formular ist nur zu verwenden wenn die Vertragspartei eine natürliche Person ist. Handelt es sich um eine Geschäftsbeziehung

Mehr

Pflichten der Makler nach dem Geldwäschegesetz

Pflichten der Makler nach dem Geldwäschegesetz Pflichten der Makler nach dem Geldwäschegesetz Rudolf Koch Vizepräsident IVD Branchenforum Immobilienwirtschaft Trier, 19.03.2013 Die Themen Was will das GwG Pflichten der Immobilienmakler gem. GwG Betriebsinterne

Mehr

Informationsblatt für Versicherungsvermittler mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)

Informationsblatt für Versicherungsvermittler mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Hinweise auf Vorschriften für die Versicherungsvermittlung im Fürstentum Liechtenstein im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs und/oder der Niederlassungsfreiheit Informationsblatt für Versicherungsvermittler

Mehr

Dr. Irene Salvi, Abteilungsleiterin Abteilung Internationales, Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein. IFA, Wien, 15.

Dr. Irene Salvi, Abteilungsleiterin Abteilung Internationales, Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein. IFA, Wien, 15. Das neue Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern und die Revision des Doppelbesteuerungsabkommens Dr. Irene Salvi, Abteilungsleiterin Abteilung

Mehr

Die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz gemäß 2 Absatz 1 Nr. 10 GwG für Immobilienmakler

Die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz gemäß 2 Absatz 1 Nr. 10 GwG für Immobilienmakler IVD MERKBLATT Die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz gemäß 2 Absatz 1 Nr. 10 GwG für Immobilienmakler Merkblatt und Arbeitsanweisung für Mitarbeiter des Maklerbüros 1. Wie unser Immobilienbüro mit dem

Mehr

Verordnung des BPV über die Bekämpfung der Geldwäscherei

Verordnung des BPV über die Bekämpfung der Geldwäscherei Verordnung des BPV über die Bekämpfung der Geldwäscherei (VGW) 955.032 vom 30. August 1999 (Stand am 14. Dezember 1999) Das Bundesamt für Privatversicherungswesen, gestützt auf die Artikel 16 Absatz 1

Mehr

Wir geben Geldwäscherei keine Chance.

Wir geben Geldwäscherei keine Chance. Fahrzeugfinanzierungen Wir geben Geldwäscherei keine Chance. Instruktionsbroschüre zur korrekten Identifikation von natürlichen Personen durch Geschäftspartner der Cembra Money Bank. Identifikation von

Mehr

Die einzelnen Verstöße gegen das Geldwäschegesetz

Die einzelnen Verstöße gegen das Geldwäschegesetz Die einzelnen Verstöße gegen das Geldwäschegesetz Die einzelnen Tatbestände aus 17 GwG und ihre mögliche Ahndung 17 GwG: Bußgeldvorschriften Gemäß 17 Abs. 1 GwG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich

Mehr

Geldwäschegesetz GwG Wie sich der Immobilienmakler auf eine Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde vorbereiten kann

Geldwäschegesetz GwG Wie sich der Immobilienmakler auf eine Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde vorbereiten kann Geldwäschegesetz GwG Wie sich der Immobilienmakler auf eine Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde vorbereiten kann Rudolf Koch IVD Vizepräsident IVD Mitte, 16.04.2015 Frankfurt/Main Agenda GwG - Pflichten

Mehr

Natürliche Person weiter unter 1)

Natürliche Person weiter unter 1) Bitte zurücksenden an: - Deutschland Auskunft nach 4 Absatz 6 GWG für juristische Personen bzw. Personengesellschaften I. Identifizierung des Vertragspartners Firmierung/Name Rechtsform & Registernummer

Mehr

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg Stiftungsurkunde der Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg 14. Mai 2009 Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 2 I. Einleitende Feststellungen 1. Gründung Mit öffentlicher

Mehr

ANLEITUNG ZUR ERFÜLLUNG DER DOKUMENTATIONSPFLICHTEN

ANLEITUNG ZUR ERFÜLLUNG DER DOKUMENTATIONSPFLICHTEN ANLEITUNG ZUR ERFÜLLUNG DER DOKUMENTATIONSPFLICHTEN A. Bedeutung und Zweck der Anleitung Es ist ein wesentliches Element des GwG, dass die Erfüllung der einzelnen Pflichten schriftlich zu dokumentieren

Mehr

Wegleitung für Mutationen bei natürlichen Personen

Wegleitung für Mutationen bei natürlichen Personen Wegleitung für Mutationen bei natürlichen Personen Einzelunternehmen einfache Gesellschaften Veränderungen zu den Angaben über Ihren Betrieb müssen dem VQF umgehend mitgeteilt werden. Diese Wegleitung

Mehr

STATUTEN VEREIN FLÜCHTLINGSTHEATER MALAIKA

STATUTEN VEREIN FLÜCHTLINGSTHEATER MALAIKA S e i t e 1 STATUTEN VEREIN FLÜCHTLINGSTHEATER MALAIKA mit Sitz in Zürich S e i t e 2 I. Name, Sitz, Zweck Name Art. 1 Unter dem Namen FlüchtlingsTheater Malaika besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein

Mehr

Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen

Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen Dokument: 06-VA-AG-01 Datum des LAV-Beschlusses: 06.11.2006 Seite 1 von 5 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 3 4.1 Erkennung und Bewertung von Fehlern... 4

Mehr

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich

Mehr

Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen

Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen Die Umsetzung der GAFI-Empfehlungen erfolgt durch Anpassung des innerstaatlichen Rechts. Es betrifft dies aus Sicht der Notare insbesondere: Die Anpassung

Mehr

Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege

Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege Handelsregisteramt Kanton Zürich Merkblatt Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege Kleinen und mittleren Unternehmen gewährt das Schweizerische Obligationenrecht seit 2008 die

Mehr

vom 14. Februar 1984

vom 14. Februar 1984 120.12 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1985 Nr. 18 ausgegeben am 1. März 1985 Verordnung vom 14. Februar 1984 über die Führung und Verwendung des Staats- wappens Gestützt auf Art. 17, 18

Mehr

Verband der Privaten Bausparkassen e.v. Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen

Verband der Privaten Bausparkassen e.v. Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Verband der Privaten Bausparkassen e.v. Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Klingelhöferstraße 4 ٠ 10785 Berlin Telefon 030 / 59 00 91 500 ٠ Telefax 030 / 59 00 91 501 Postfach 30 30 79 ٠10730 Berlin

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 120.12 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1985 Nr. 18 ausgegeben am 1. März 1985 Verordnung vom 14. Februar 1984 über die Führung und Verwendung des Staatswappens Gestützt auf Art. 17, 18 und

Mehr

Tipps für Immobilienmakler zum Geldwäschegesetz. Stand: August 2013

Tipps für Immobilienmakler zum Geldwäschegesetz. Stand: August 2013 Tipps für Immobilienmakler zum Geldwäschegesetz Stand: August 2013 Inhalt Pflichten der Makler nach dem GwG Wann soll der Makler die Pflichten erfüllen? Wie erfüllt der Makler die Sorgfaltspflicht? Tipps

Mehr

Aufsicht der FMA im Bereich Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Aufsicht der FMA im Bereich Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Aufsicht der FMA im Bereich Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Mag. Christa Drobesch & Mag. Elfriede Esberger Finanzmarktaufsicht 1. Österreichische Geldwäsche-Tagung Wien, 08.09.2015

Mehr

Amtliche Mitteilungen EAZW

Amtliche Mitteilungen EAZW Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Amtliche Mitteilungen EAZW Antrag auf Eintragung

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 359.114.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 254 ausgegeben am 3. September 2010 Steueramtshilfeverordnung-UK (AHV-UK) vom 31. August 2010 Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 und 5, Art. 9

Mehr

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5 Seite 1 von 5 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung TierSoBeihV) Vom 17. November

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 47 ausgegeben am 29. Januar 2009 Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter

Mehr

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG).

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG). Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge (vom 16. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr

Beitrittserklärung für Personengesellschaften und juristische Personen

Beitrittserklärung für Personengesellschaften und juristische Personen Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Anwaltsverbandes und des Schweizerischen Notarenverbandes Organisme d autoréglementation de la Fédération Suisse des Avocats et de la Fédération Suisse

Mehr

Geldwäscheprävention im Nichtfinanzbereich. Informationsveranstaltung am der IHK Aschaffenburg

Geldwäscheprävention im Nichtfinanzbereich. Informationsveranstaltung am der IHK Aschaffenburg Geldwäscheprävention im Nichtfinanzbereich Informationsveranstaltung am 27.07.2016 der IHK Aschaffenburg 1. Grundlegende Informationen 2. Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) 2.1 Kundenbezogene Pflichten

Mehr

13 des Handelsgesetzbuch (HGB)

13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht

Mehr

Reglement. für die. Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) des Fürstentums Liechtenstein

Reglement. für die. Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) des Fürstentums Liechtenstein Reglement für die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) des Fürstentums Liechtenstein Art. 1 Grundsatz 1. Die Vertragsparteien, die Wirtschaftskammer Liechtenstein (WKL) und der Liechtensteinische Arbeitnehmer/Innenverband

Mehr

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Makler FAKT Informationen im Überblick Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau E-Mail Mirko Oliver Sorge G_RUVFAKT@ruv.de Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21.

Mehr

Verordnung des BPV über die Bekämpfung der Geldwäscherei

Verordnung des BPV über die Bekämpfung der Geldwäscherei Verordnung des BPV über die Bekämpfung der Geldwäscherei (GwV BPV) 955.032 vom 24. Oktober 2006 (Stand am 14. November 2006) Das Bundesamt für Privatversicherungen, gestützt auf die Artikel 16 Absatz 1

Mehr

Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen

Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Anhang 2 Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (nachfolgend: Gründungsprüfer ) 1 Zielsetzung Die Oberaufsichtskommission

Mehr

Merkblatt Finanzierungsgeschäfte für verbeiständete Personen

Merkblatt Finanzierungsgeschäfte für verbeiständete Personen November 2015 Merkblatt Finanzierungsgeschäfte für verbeiständete Personen Eine Empfehlung der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) und der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) Vorgehen

Mehr

Eingangsstempel Bundesverwaltungsamt. Antrag. nach der. Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an. ehemalige deutsche Zwangsarbeiter

Eingangsstempel Bundesverwaltungsamt. Antrag. nach der. Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an. ehemalige deutsche Zwangsarbeiter Eingangsstempel Bundesverwaltungsamt Bitte senden Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag an die angegebene Anschrift. Bundesverwaltungsamt Außenstelle Hamm Alter Uentroper Weg 2 59071 Hamm (Westfalen)

Mehr

Vom 30. September 2010

Vom 30. September 2010 Gesetz über den Nachweis besonderer Eignungsvoraussetzungen im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Hamburg 1 Vom 30. September 2010 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum

Mehr

Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung)

Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung) 7.0 Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung) vom 8. Februar 99 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. Abs. des Organisationsgesetzes

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 447.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 291 ausgegeben am 21. November 2007 Gesetz vom 20. September 2007 über die "Kulturstiftung Liechtenstein" (LKStG) 1 Dem nachstehenden vom Landtag

Mehr

Satzung der Leo - Schmitt sche - Stiftung. Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

Satzung der Leo - Schmitt sche - Stiftung. Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr Satzung der Leo - Schmitt sche - Stiftung 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr (1) Die Stiftung führt den Namen Leo - Schmitt sche - Stiftung. (2) Sie ist eine nicht-rechtsfähige Stiftung und wird als

Mehr

Merkblatt. 1. Warum müssen Sie Verdachtsfälle melden?

Merkblatt. 1. Warum müssen Sie Verdachtsfälle melden? Merkblatt zur Meldung von Verdachtsfällen nach 11 Abs. 1 Geldwäschegesetz für Güterhändler, Versicherungsvermittler, Immobilienmakler, Finanzunternehmen, Dienstleister und Treuhänder 1 1. Warum müssen

Mehr

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Kanton Zug.35 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Vom 6. September 005 (Stand. Juli 03) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr

856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge 856. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge vom 6. September 005 (Stand. Januar 0) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 0.672.910.10 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 87 ausgegeben am 18. April 1997 Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über verschiedene

Mehr

Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen

Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen Anordnung nach 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Erlass

Mehr

Antrag auf Akteneinsicht in Baugenehmigungsakten (Hinweis: Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. 3 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags)

Antrag auf Akteneinsicht in Baugenehmigungsakten (Hinweis: Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. 3 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags) Stadt Leichlingen Fachbereich 3 -Bauen und Wohnen- Eingangsvermerk/Aktenzeichen Antrag auf Akteneinsicht in Baugenehmigungsakten (Hinweis: Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. 3 Wochen nach Eingang des

Mehr

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den

Mehr

Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe

Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe 531.44 vom 14. Juni 2002 (Stand am 23. Juli 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 22 Absatz

Mehr

Bericht der Versicherungsrevisionsstelle (nach VersAG) an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zur Jahresrechnung 2013

Bericht der Versicherungsrevisionsstelle (nach VersAG) an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zur Jahresrechnung 2013 UNIQA Versicherung Aktiengesellschaft Vaduz Bericht der Versicherungsrevisionsstelle (nach VersAG) an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Versicherungsrevisionsstelle

Mehr

Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die Pflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre

Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die Pflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die Pflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre (Geldwäschereiverordnung Kst, GwV Kst) 955.16 vom 10. Oktober 2003

Mehr

FAQ zum Geldwäschegesetz

FAQ zum Geldwäschegesetz FAQ zum Geldwäschegesetz 1. Pflicht zur Identifizierung des Mandanten Welche Angaben sind bei der Identifizierung zu erheben? Es ist danach zu unterscheiden, ob der Mandant eine natürliche Person oder

Mehr

Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG. Swiss Association of Investment Companies SAIC

Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG. Swiss Association of Investment Companies SAIC Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG Swiss Association of Investment Companies SAIC SRO-Reglement Inhalt 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 2 1.1 Zweck des Reglements... 2 1.2 Geltungsbereich...

Mehr

Dr. Stefan Schmiedlin

Dr. Stefan Schmiedlin Dr. Stefan Schmiedlin Advokat & Notar Augustinergasse 5 Postfach 1112 CH-4001 Basel Direkt +41 61 260 81 80 Zentrale +41 61 260 81 81 Telefax +41 61 261 13 27 schmiedlin@schmiedlin.ch Information zu GAFI

Mehr

Identifizierungsleitfaden. König & Cie.

Identifizierungsleitfaden. König & Cie. 2009 Identifizierungsleitfaden König & Cie. König & Cie. Identifizierungsleitfaden Information Identifizierungsleitfaden des Emissionshauses König & Cie. für Vermittler von Kommanditbeteiligungen zur

Mehr

Statuten Holzproduzenten Lyssbach

Statuten Holzproduzenten Lyssbach Statuten Holzproduzenten Lyssbach I. Name, Sitz, Zweck und Zugehörigkeit Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Holzproduzenten Lyssbach, nachstehend HPL genannt, besteht mit Sitz in 3054 Schüpfen ein Verein

Mehr

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz

Mehr

adidas AG Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat

adidas AG Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat adidas AG Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat 1 Einsetzung (1) Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der adidas AG besteht auf der Grundlage der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats

Mehr

Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)

Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) Entwurf vom 12. März 2015 Gestützt auf Art. 12ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Mehr

Anleitung zur Qualitätssicherung bei kleinen und mittelgrossen Revisionsunternehmen

Anleitung zur Qualitätssicherung bei kleinen und mittelgrossen Revisionsunternehmen Anleitung zur Qualitätssicherung bei kleinen und mittelgrossen Revisionsunternehmen Die vorliegende Anleitung zur Qualitätssicherung stellt eine Umsetzung der in PS 220 beschriebenen Anforderungen in kleinen

Mehr

Wichtige Informationen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Wichtige Informationen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Wichtige Informationen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes (GwG) und die damit zusammenhängenden

Mehr

Bußgeldkatalog. im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung

Bußgeldkatalog. im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung katalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung Stand: September 2012 Der katalog wurde erarbeitet von einem Ad-hoc-Arbeitskreis unter Vorsitz des Landes Schleswig-Holstein und auf der

Mehr

Eintragungsreglement (Anhang 8 zum Organisationsreglement)

Eintragungsreglement (Anhang 8 zum Organisationsreglement) Eintragungsreglement (Anhang 8 zum Organisationsreglement) EINTRAGUNGSREGLEMENT Betreffend die Eintragung der Aktionäre und die Führung des Aktienregisters 1. Geltungsbereich und Zweck 1.1. Das Reglement

Mehr

Finanzmarktrichtlinie (MiFID) - Anforderungen an Compliance - Best Execution vor dem Hintergrund der deutschen Börsenlandschaft

Finanzmarktrichtlinie (MiFID) - Anforderungen an Compliance - Best Execution vor dem Hintergrund der deutschen Börsenlandschaft Finanzmarktrichtlinie (MiFID) - Anforderungen an Compliance - Best Execution vor dem Hintergrund der deutschen Börsenlandschaft Institut für Bankrecht 31. Januar 2007 Dr. Detlef Irmen, Vorstand Börse Düsseldorf

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Textgegenüberstellung Artikel I Änderung der Rechtsanwaltsordnung 8b. (1) 8b. (1) (2) (2) (4) Der Rechtsanwalt hat risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Identität

Mehr

Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen

Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen 8. Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen vom 7. Mai 00 Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) gestützt auf Artikel,, und 6 der Interkantonalen

Mehr

SELBSTREGULIERUNGSREGLEMENT DER ASSOCIATION ROMANDE DES INTERMÉDIAIRES FINANCIERS (ARIF)

SELBSTREGULIERUNGSREGLEMENT DER ASSOCIATION ROMANDE DES INTERMÉDIAIRES FINANCIERS (ARIF) 1 SELBSTREGULIERUNGSREGLEMENT DER ASSOCIATION ROMANDE DES INTERMÉDIAIRES FINANCIERS (ARIF) A. ALLGEMEINES Zweck des Reglements 1 Das durch die Association romande des intermédiaires financiers (ARIF) in

Mehr

Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 2015

Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 2015 Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 05 Reglement zur Videoüberwachung / LK 07.09.05 Seite Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Vorbemerkung... Seite 3 Art. Gesetzliche Grundlagen...

Mehr

Reglement SCHMOLZ+BICKENBACH AG

Reglement SCHMOLZ+BICKENBACH AG Reglement betreffend die Eintragung von Aktionären und die Führung des Aktienregisters der SCHMOLZ+BICKENBACH AG 1. Grundlagen, Geltungsbereich und Zweck 1.1 Der Verwaltungsrat erlässt dieses Reglement

Mehr

Reglement zur Videoüberwachung der Gemeinde Dorf. vom 2. Dezember 2014

Reglement zur Videoüberwachung der Gemeinde Dorf. vom 2. Dezember 2014 Reglement zur Videoüberwachung der Gemeinde Dorf vom 2. Dezember 2014 In Kraft seit 1. Januar 2015 Reglement zur Videoüberwachung: Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Gesetzliche

Mehr

Polizeipräsidium Frankfurt am Main - Luftsicherheitsbehörde -

Polizeipräsidium Frankfurt am Main - Luftsicherheitsbehörde - Polizeipräsidium Frankfurt am Main - Luftsicherheitsbehörde - Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß 7 Luftsicherheitsgesetz Wichtige Information zur Antragstellung 1. Allgemeine Hinweise Die Luftsicherheitsbehörden

Mehr

Gemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG. vom 5. Februar 2013

Gemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG. vom 5. Februar 2013 Gemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG vom 5. Februar 2013 Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Gesetzliche Grundlage... 3 Art. 2 Verantwortlichkeit und Zweck... 3 Art. 3

Mehr

Der Grosse Burgerrat gestützt auf Art. 28 Abs. 2 der Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 17. Juni 1998 1), beschliesst:

Der Grosse Burgerrat gestützt auf Art. 28 Abs. 2 der Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 17. Juni 1998 1), beschliesst: 5. 8. Juni 00 Der Grosse Burgerrat gestützt auf Art. 8 Abs. der Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 7. Juni 998 ), beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Gegenstand Dieses Reglement regelt die Bearbeitung

Mehr

Polizeipräsidium Frankfurt am Main - Luftsicherheitsbehörde -

Polizeipräsidium Frankfurt am Main - Luftsicherheitsbehörde - Polizeipräsidium Frankfurt am Main - Luftsicherheitsbehörde - Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß 7 Luftsicherheitsgesetz Wichtige Information zur Antragstellung 1. Allgemeine Hinweise Die Luftsicherheitsbehörden

Mehr

Workshop 2 Vereinsrecht

Workshop 2 Vereinsrecht Workshop 2 Vereinsrecht Inhalt des Workshops: Was sind die rechtlichen Grundlagen der Vereinsarbeit? Als häufigste Form des Zusammenschlusses natürlicher oder juristischer Personen kommt dem Verein im

Mehr

Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)

Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228) Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und zur Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)

Mehr

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.

Mehr

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung... 3 2. Feststellungen

Mehr

Vertrauliche Selbstauskunft / Vermögensaufstellung

Vertrauliche Selbstauskunft / Vermögensaufstellung Vertrauliche Selbstauskunft / Vermögensaufstellung Name: Vorname: Anschrift: Telefonnummer privat: Telefonnummer dienstlich: Geburtsdatum: Familienstand: Staatsangehörigkeit: Güterstand:* Personen im Haushalt:

Mehr

Selbstauskunft. 1. Persönliche Angaben. Name / Geburtsname: Vorname: Geburtsdatum: Straße, Nr.: PLZ / Wohnort: Staatsangehörigkeit: Familienstand:

Selbstauskunft. 1. Persönliche Angaben. Name / Geburtsname: Vorname: Geburtsdatum: Straße, Nr.: PLZ / Wohnort: Staatsangehörigkeit: Familienstand: 1. Persönliche Angaben Name / Geburtsname: Vorname: Geburtsdatum: Straße, Nr.: PLZ / Wohnort: Staatsangehörigkeit: Familienstand: Güterstand: Telefon: Mobil: E-Mail: Ausgeübter Beruf: Beschäftigt bei:

Mehr

Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau

Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau Vom 28. Oktober 2015 Die Verwaltungskommission der SVA Aargau, gestützt auf 5 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen

Mehr

I. Aktuelle Bedürfnisse. Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name, Vorname, Geburtsdatum:

I. Aktuelle Bedürfnisse. Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name, Vorname, Geburtsdatum: Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEIRATSCHAFT (samt allfälliger Kombination mit einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT) (altart. 395 ZGB, allenfalls kombiniert mit altart. 392-394 ZGB) in eine

Mehr

HANDWERKER & GEWERBE VEREIN. Au-Heerbrugg STATUTEN

HANDWERKER & GEWERBE VEREIN. Au-Heerbrugg STATUTEN 1 HANDWERKER & GEWERBE VEREIN Au-Heerbrugg STATUTEN 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Bestimmungen Seite Art. 1 Name 3 2 Dauer 3 3 Sitz 3 4 Zweck 3 2. Organe Art. 5 Organisation 4 6 Hauptversammlung 4

Mehr

Zwischen der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Herrn Werner Baum. und

Zwischen der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Herrn Werner Baum. und Zwischen der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Herrn Werner Baum und dem Personalrat bei der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Walter Meyer wird

Mehr

für die Interne Revision der Universitätsverwaltung Münster

für die Interne Revision der Universitätsverwaltung Münster Anlage 7 der Dienstanweisung zur Finanzbuchhaltung Geschäftsordnung der Internen Revision Geschäftsordnung für die Interne Revision der Universitätsverwaltung Münster Inhaltsverzeichnis 1. Funktion der

Mehr

Statuten. SP Adligenswil. Sozialdemokratische Partei 6043 Adligenswil

Statuten. SP Adligenswil. Sozialdemokratische Partei 6043 Adligenswil Statuten SP Adligenswil Sozialdemokratische Partei 6043 Adligenswil sp-adligenswil@bluewin.ch www.sp-adligenswil.ch Inhalt I. RECHTSFORM II. ZIEL III. ORGANISATION A. Generalversammlung B. Parteiversammlung

Mehr

Organisationsreglement Grundbuchamt der Region Maloja

Organisationsreglement Grundbuchamt der Region Maloja Organisationsreglement Grundbuchamt der Region Maloja Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 Art. 1 Gegenstand und Zweck... 3 Art. 2 Gleichstellung der Geschlechter... 3 II. Organisation... 3 Art. 3 Sitz,

Mehr

Vertrag. 1 Dauer der Weiterbildung. 1. Die Weiterbildung findet von bis statt und dauert in der Regel 15 Monate.

Vertrag. 1 Dauer der Weiterbildung. 1. Die Weiterbildung findet von bis statt und dauert in der Regel 15 Monate. Fachwirt/-in im Erziehungswesen Vertrag zwischen der Kolping Bildung Nordwürttemberg ggmbh (ein Unternehmen des Kolping-Bildungswerks Württemberg e.v., Theodor-Heuss-Straße 34, 70174 Stuttgart), vertreten

Mehr

Betreuungsverfügung. Dient auch zur Vorlage beim Vormundschaftsgericht. wohnhaft in:.

Betreuungsverfügung. Dient auch zur Vorlage beim Vormundschaftsgericht. wohnhaft in:. Betreuungsverfügung Dient auch zur Vorlage beim Vormundschaftsgericht Ich (Vollmachtgeber) Vor- und Zuname:. geboren am:. in:.... wohnhaft in:. schlage für den Fall, dass für mich ein gesetzlicher Betreuer

Mehr