Branchenspezifische Wegleitung für Versicherungsmakler idf vom 1. Januar 2014
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1 Branchenspezifische Wegleitung für Versicherungsmakler idf vom 1. Januar 2014 Publikation: Betrifft: Website FMA; Website Verband Liechtensteinischer Versicherungsmakler (LIBA) Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) und die dazugehörige Verordnung (Sorgfaltspflichtverordnung, SPV) I. Allgemeines Gestützt auf Art. 28 Abs. 3 des Gesetzes über die beruflichen Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz, SPG) kann die Finanzmarktaufsicht (FMA) auf Vorschlag der Branchenverbände und nach Anhörung der Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) Wegleitungen erlassen, welche die Bestimmungen des SPG und der SPV branchenspezifisch auslegen. Die vorliegende Wegleitung wurde in Zusammenarbeit mit dem Verband Liechtensteinischer Versicherungsmakler (LIBA) erstellt und nach Anhörung der FIU erlassen. Sie richtet sich in erster Linie an die Versicherungsmakler mit Bewilligung zur Vermittlung von Lebensversicherungen und soll den Sorgfaltspflichtigen als Auslegungshilfe zu den gesetzlichen Regelungen dienen. Dabei wird der Praxiserfahrung der letzten Jahre Rechnung getragen. Für spezifische Auslegungsfragen besteht die Möglichkeit der Rücksprache mit der FMA. II. Begriffserklärungen Beweiskräftige Dokumente sind für natürliche Personen gültige amtliche Ausweise mit Fotografie, wie z.b. der Pass, die Identitätskarte oder der Führerausweis (Art. 7 SPV) und für Rechtsträger u.a. Handelsregisterauszüge, inländische Amtsbestätigungen etc., die nicht älter als zwölf Monate sind (Art. 8 SPV). Gültig i.s.d. Art. 7 Abs. 1 SPV ist ein Dokument wenn es zum Zeitpunkt der Identifikation zur Einreise in das Fürstentum Liechtenstein berechtigt. Vergleiche hierzu die Liste des Bundesamtes für Migration: reisschreiben/visa/liste1_staatsangehoerigkeit/a.html Geschäftsbeziehung ist jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten des Sorgfaltspflichtigen unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird (Art. 2 Abs. 1 Bst. c SPG). Identifizierung beinhaltet die Feststellung und Überprüfung der Identität einer Person (Art. 6 ff. SPV). III. Geltungsbereich des SPG 1. Adressatenkreis (Art. 3 SPG) Art. 3 Abs. 1 Bst. g SPG unterstellt Versicherungsmakler mit einer Bewilligung nach dem Versicherungsvermittlergesetz, soweit sie Lebensversicherungsverträge und andere Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln, dem SPG. Landstrasse 109 Postfach Vaduz Liechtenstein Telefon Telefax info@fma-li.li
2 2. Anwendbarkeit Grundsätzlich werden im Bereich der Lebensversicherungsvermittlung sämtliche Tätigkeiten vom SPG erfasst, d.h. Lebensversicherungsverträge vorschlagen, anbieten, abschliessen und Vorbereitungen zu deren Abschluss durchführen sowie bei der Verwaltung oder Erfüllung der Verträge (Bestandsverwaltung) mitwirken. Die wahrzunehmenden Sorgfaltspflichten beziehen sich dabei auf den zu vermittelnden Versicherungsvertrag und nicht auf den Maklervertrag. Die Vermittlung von Anschlussverträgen in der betrieblichen Personalvorsorge fällt gemäss Art. 4 Bst. a SPG nicht in den Anwendungsbereich des SPG. IV. Umfang und Anwendung der Sorgfaltspflichten 1. Allgemeines Soweit die Tätigkeiten des Sorgfaltspflichtigen nicht unter die vereinfachten oder verstärkten Sorgfaltspflichten fallen, müssen grundsätzlich sämtliche Sorgfaltspflichten gemäss Art. 5 Abs. 1 SPG erfüllt werden müssen. Dies sind: die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners (Art. 6 SPG); die Feststellung und risikoadäquate Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 7 SPG); die Erstellung eines Geschäftsprofils (Art. 8 SPG); sowie die risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung (Art. 9 SPG). Die Sorgfaltspflichten müssen durch den Versicherungsmakler u.a. bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung wahrgenommen werden, d.h. in der Regel bei Antragstellung zum Abschluss, spätestens jedoch vor dem definitiven Abschluss des Lebensversicherungsvertrages. 2. Risikobasierter Ansatz Hintergrund des risikobasierten Ansatzes ist, dass nicht bei allen Geschäftsbeziehungen bzw. Transaktionen das Risiko der Geldwäscherei, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung gleich hoch ist. Daher erlaubt das SPG Erleichterungen bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten, wenn nur ein geringes Risiko für einen Missbrauch besteht. Es werden dagegen verstärkte Sorgfaltspflichten vorgesehen, wenn ein erhöhtes Risiko für einen Missbrauch anzunehmen ist. Die Einführung des risikobasierten Ansatzes hat zum Ziel, einen Risikomanagementprozess bei den einzelnen Sorgfaltspflichtigen zur Behandlung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzuleiten. Es soll den Sorgfaltspflichtigen ein Spielraum in Bezug auf die Einteilung ihrer Geschäftsbeziehungen in Risikokategorien zukommen. Aufgrund des risikobasierten Ansatzes ergibt sich für den Sorgfaltspflichtigen folgender Prozess (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 SPG), welcher je nach Art und Grösse des Betriebes sowie nach Anzahl, Art und Komplexität der Geschäftsbeziehungen auszugestalten ist: a) Identifizierung der individuellen Geschäftsrisiken und Festlegung der Risikokriterien; b) Durchführung einer Risikobewertung anhand der bestehenden Geschäftsbeziehungen und Einteilung in Risikokategorien; c) Entwicklung einer Strategie zur Steuerung und Minderung der identifizierten Risiken; d) Festlegen von zusätzlichen Massnahmen für Fälle mit erhöhten Risiken; und 2 / 12
3 e) Risikobasierte Zuordnung der Ressourcen. Reine Risikoversicherungen stellen grundsätzlich ein geringeres Geldwäschereirisiko dar als kapitalbildende Lebensversicherungen. Im Rahmen der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten bzw. der risikoadäquaten Überwachung kann diesem Umstand entsprechend Rechnung getragen werden, soweit die Voraussetzungen in der internen Weisung festgehalten sind. Vergleiche hierzu auch die Ausführungen in der FMA-Richtlinie 2013/1 zum risikobasierten Ansatz. 3. Vereinfachte Sorgfaltspflichten (Art. 10 SPG) In Fällen der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten ist der Versicherungsmakler von der formellen Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person sowie der Erstellung eines Geschäftsprofils befreit. Ein Minimum an Überwachung der Geschäftsbeziehung muss jedoch stets bestehen bleiben, um die Mitteilungspflicht an die FIU gemäss Art. 17 SPG gewährleisten zu können. Ein Minimum an Überwachung bedeutet, dass trotz der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten der Geschäftsbeziehung eine gewisse sorgfaltspflichtrechtliche Aufmerksamkeit im Rahmen der normalen Ausübung der Geschäftstätigkeit gewidmet werden muss. Das heisst, die Ausübung der normalen Geschäftstätigkeit stellt die Basis für eine mögliche Verdachtsmitteilung dar. Es bedarf keiner weitergehenden Tätigkeit über die normale Geschäftstätigkeit hinaus. Aufgrund der Ausübung dieser, kennt der Sorgfaltspflichtige den Kunden und ist somit grundsätzlich in der Lage, Auffälligkeiten und Abweichungen vom gewöhnlichen Geschäftsverhalten zu erkennen. Vereinfachte Sorgfaltspflichten dürfen nicht angewendet werden wenn ein Fall von verstärkten Sorgfaltspflichten gemäss Art. 11 SPG vorliegt. Ergibt sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ein Verdacht auf Geldwäscherei, eine Vortat zur Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung, muss der Versicherungsmakler umgehend seiner Mitteilungspflicht gemäss Art. 17 SPG nachkommen (Vorgehensweise siehe unter VI.). Fälle, in denen die vereinfachten Sorgfaltspflichten zur Anwendung gelangen: bei Lebensversicherungspolicen, soweit die Höhe der jährlichen Prämie 1000 Franken nicht übersteigt oder, soweit bei Zahlungen einer Einmalprämie diese 2500 Franken nicht übersteigt (Art. 10 Abs. 1 Bst. d SPG); bei Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, soweit diese Verträge weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für Darlehen dienen können (Art. 10 Abs. 1 Bst. e SPG; oder bei Versicherungen über Altersversorgungsleistungen, bei welchen die Beiträge vom Arbeitgeber abgeführt werden und die Begünstigten ihre Rechte nicht übertragen können (Art. 10 Abs. 1 Bst. f SPG). Die Gründe für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten sind zu dokumentieren. 4. Verstärkte Sorgfaltspflichten (Art. 11 SPG) In Fällen, in denen ein erhöhtes Risiko für einen Missbrauch zur Geldwäscherei, organisierten Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung besteht, muss ein strengerer Massstab an die Sorgfaltspflichten angelegt werden. Die Einordnung der Geschäftsbeziehungen nach einem risikobasierten Ansatz hat grundsätzlich individuell durch den Sorgfaltspflichtigen zu erfolgen (vgl. hierzu die Ausführungen in der FMA-Richtlinie 2013/1 zum risikobasierten Ansatz). Kriterien, die für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken in Frage kommen, sind in Art. 23 SPV und im Anhang 1 zur SPV aufgeführt. Diese sind jedoch weder ab- 3 / 12
4 schliessend noch zwingend. Das bedeutet, dass der Sorgfaltspflichtige in Anlehnung an Art. 11 Abs. 1 SPG selbst Kriterien für die Zuordnung und Massnahmen für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken festlegen muss. Zusätzlich zu den vorgängig erwähnten individuellen Kriterien zählt das Gesetz in Art. 11 Abs. 3 bis 6 konkrete Fälle auf, in denen zwingend verstärkte Sorgfaltspflichten wahrzunehmen sind, u.a.: bei Geschäftsbeziehungen, bei welchen der Vertragspartner zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend war. bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen (PEP). Grundsätzlich regelt Art. 21 SPV, dass die Sorgfaltspflichtigen im Rahmen der risikoadäquaten Überwachung von Geschäftsbeziehungen informatikgestützte Systeme zu verwenden haben, soweit dies möglich ist und die Kosten zum angestrebten Nutzen in einem adäquaten Verhältnis stehen. Gemäss Art. 21 Abs. 2 SPV haben die Sorgfaltspflichtigen auch bei der Ermittlung von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen (PEP) ein informatikgestütztes System einzusetzen. Verwenden sie kein solches System, so haben sie die Ermittlung durch ein anderes angemessenes Risiko-Management-System sicherzustellen. Die FMA empfiehlt zumindest ab einer Anzahl von 100 verwalteten Geschäftsbeziehungen dringend ein informatikgestütztes System einzusetzen. Je nach Anzahl der Geschäftsbeziehungen und der Komplexität der jeweiligen Geschäftsbeziehungen kann es aufgrund des Kosten-Nutzen-Verhältnisses aber durchaus angebracht sein, die PEP-Erkennung anderweitig zu gewährleisten. Eine Dokumentation der erfolgten Abklärung hat in jedem Fall zu erfolgen, unabhängig davon, ob ein informatikgestütztes System verwendet wurde oder nicht. Zudem ist in den internen Weisungen festzuhalten, wie die PEP-Erkennung und periodische PEP-Überprüfung in der Praxis umgesetzt wird. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. h SPG muss es sich bei den PEP um natürliche Personen handeln, die im Ausland wichtige öffentliche Ämter ausüben bzw. bis vor einem Jahr ausgeübt haben. Die Schweiz gilt als Ausland i.s.d. Art. 2 Abs. 1 Bst. h SPG. Als PEP gelten nur Personen, die auf staatlicher Ebene Funktionen wahrnehmen. Nicht als PEP gelten demzufolge Mitglieder von Landes-/Kantonsparlamenten, Bürgermeister, Honorarkonsul o.ä. Ob nebst den eigentlichen PEP i.s.d. Art. 2 SPV weitere Personen in öffentlichen Ämtern oder des öffentlichen Interesses analog behandelt werden (insbesondere ehemalige PEP nach Ablauf eines Jahres nach Amtsaufgabe) und somit als Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken eingestuft werden, ist dem individuellen Risikomanagement i.s.d. Art. 11 Abs. 1 und 2 SPG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. g SPV des Sorgfaltspflichtigen zu überlassen. bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Vertragspartnern oder wirtschaftlich berechtigten Personen in Ländern, deren Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung den entsprechenden internationalen Standards nicht oder nur unzureichend entsprechen ( Risikoländer ). Die Regierung wird das Nähere mit einer Verordnung regeln. Sie wird gestützt auf Bewertungen internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung eine Liste mit den entsprechenden Ländern erlassen. Sie kann zudem für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Vertragspartnern oder wirtschaftlich berechtigten Personen aus oder in Ländern, die dauerhaft auf dieser Liste geführt werden, Meldepflichten vorsehen. Vergleiche hierzu auch die Ausführungen in der FMA-Richtlinie 2013/1 zum risikobasierten Ansatz. 4 / 12
5 5. Delegation und Outsourcing von Sorgfaltspflichten (Art. 14 SPG, Art. 24 und 24a SPV) Grundsätzlich kann gemäss Art. 14 SPG eine Delegation der Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis c SPG an einen anderen Sorgfaltspflichtigen oder an eine andere Person im Ausland, die der Richtlinie 2005/60/EG oder einer gleichwertigen Regelung und Aufsicht untersteht, erfolgen (vgl. hierzu die jeweils aktuelle Fassung der FMA-Liste mit Ländern und Gebieten (Drittstaaten) mit gleichwertigen Regelungen bei der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung). Versicherungsmakler, die in diesem Sinne auf Dritte zurückgreifen, haben dabei unter anderem gemäss Art. 24 Abs. 1 SPV zu veranlassen, dass ihnen die vom Dritten nach SPG erhobenen Daten und Dokumente umgehend übermittelt werden und die Übereinstimmung der erstellten Kopien mit den Originalen bzw. echtheitsbestätigten Kopien vom Delegierten mit seiner Unterschrift bestätigt wird. Die Verantwortung für die ordnungsgemässe Einhaltung der Sorgfaltspflichten bleibt auch im Falle der Delegation stets beim Versicherungsmakler. Von der Delegation ausgenommen ist die laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. d SPG. Und auch die Weiterdelegation (Subdelegation) durch den Delegierten ist gemäss Art. 24 Abs. 3 SPV ausgeschlossen. Dementsprechend ist es einem Versicherungsmakler nicht erlaubt, die Sorgfaltspflichten an Dritte zu delegieren, wenn bereits eine Delegationsvereinbarung mit einem Versicherungsunternehmen besteht, d.h. er die Sorgfaltspflichten für Letzteres wahrnimmt. Etwas anderes gilt für sog. Auslagerungsverhältnisse (Outsourcing), in denen der Outsourcing-Dienstleister dem Sorgfaltspflichtigen zuzurechnen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die laufende Überwachung vertraglich übertragen werden. Art. 24a SPV regelt die Mindestanforderungen an ein wirksames Outsourcingverhältnis. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen im Konzernverhältnis der Fall sein, entscheidend ist aber immer die Regelung im Einzelfall. V. Die einzelnen Sorgfaltspflichten 1. Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners (Art. 6 SPG, Art SPV) Der Versicherungsmakler hat die Identität seines Vertragspartners (Versicherungsnehmer) festzustellen und durch beweiskräftige Dokumente zu überprüfen. Dabei sind folgende Angaben zum Vertragspartner zu erheben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit. Echtheitsbestätigungen können gemäss Art. 9 SPV von anderen Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i SPG ausgestellt werden. Demnach können auch Rechtsanwälte, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer oder Vermögensverwalter, die der Richtlinie 2005/60/EG oder einer gleichwertigen Regelung und einer Aufsicht unterstehen Echtheitsbestätigungen ausstellen (vgl. hierzu die jeweils aktuelle Fassung der FMA-Liste mit Ländern und Gebieten (Drittstaaten) mit gleichwertigen Regelungen bei der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung). Identifikation bei natürlichen Personen Bei persönlicher Vorsprache des Vertragspartners ist die Identität durch Einsichtnahme in ein beweiskräftiges Dokument zu überprüfen. Beweiskräftige Dokumente sind gültige amtliche Ausweise mit Fotografie, wie z.b. Pass, Identitätskarte oder Führerausweis. Der Versicherungsmakler muss eine Kopie des Originals oder der echtheitsbestätigten Kopie erstellen und darauf bestätigen, dass er das Original oder die echtheitsbestätigte Kopie eingesehen hat. Die Kopie ist unterzeichnet und datiert zu den Sorgfaltspflichtakten zu nehmen. 5 / 12
6 Soweit die Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg aufgenommen wird, muss der Versicherungsmakler die Angaben des Vertragspartners erheben und diese prüfen, indem er sich das Original oder die echtheitsbestätigte Kopie des beweiskräftigen Dokuments beibringen lässt und sich die erwähnten Angaben durch Unterschrift oder elektronischer Signatur des Vertragspartners bestätigen lässt. Identifikation bei Rechtsträgern Auch für den Fall, dass es sich beim Vertragspartner um einen Rechtsträger handelt, muss deren Identität festgestellt und durch beweiskräftige Dokumente überprüft werden. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b SPV sind bei Rechtsträgern u.a. die Namen der für den Rechtsträger im Verhältnis zum Sorgfaltspflichtigen formell handelnden Organe und Trustees zu erheben und zu dokumentieren. Das bedeutet, es ist eine entsprechende Kopie des Identifikationsdokuments zu den Sorgfaltspflichtakten zu nehmen. Festzustellen sind aber nur diese Organe, Trustees und Bevollmächtigte, die gegenüber dem Versicherungsmakler im Rahmen der Aufnahme der Geschäftsbeziehung auftreten (z.b. diejenigen Organe, Trustees oder Bevollmächtigte, die für den Rechtsträger die schriftliche Erklärung nach Art. 11 SPV abgeben). Wird bei einem bestehenden Versicherungsvertrag der Versicherungsnehmer durch einen anderen Versicherungsnehmer ersetzt, so ist die Identität des Vertragspartners erneut festzustellen und zu überprüfen. Bei Zweifeln über die Identität des Vertragspartners ist die Feststellung und Überprüfung zu wiederholen. 2. Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 2 Abs. 1 Bst. e und 7 SPG, Art. 3 und SPV) Wirtschaftlich berechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Bei Versicherungsverträgen gilt gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c SPV diejenige natürliche Person als wirtschaftlich berechtigt, die wirtschaftlich die Versicherungsprämien leistet. Soweit der Versicherungsnehmer (Vertragspartner) ein Rechtsträger ist und die Prämien leistet, muss demnach die natürliche Person ermittelt werden, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Rechtsträger letztendlich steht. Die wirtschaftlich berechtigte Person ist bei Aufnahme oder Übernahme einer Geschäftsbeziehung festzustellen und deren Identität durch risikobasierte und angemessene Massnahmen zu überprüfen. Gemäss Art. 11 SPV bedarf es jeweils einer schriftlichen und unterzeichneten Erklärung des Vertragspartners zur wirtschaftlich berechtigten Person. Abhängig vom individuellen Risiko der Geschäftsbeziehung bedarf es weiterer Massnahmen zur Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person, bspw. die Einholung einer Passkopie. Wird bei einem bestehenden Versicherungsvertrag der Versicherungsnehmer durch einen anderen Versicherungsnehmer ersetzt, so ist die Identität des wirtschaftlich Berechtigten erneut festzustellen und zu überprüfen. Zudem ist bei Zweifeln über die Identität des wirtschaftlich Berechtigten die Feststellung und Überprüfung zu wiederholen. 3. Erstellung eines Geschäftsprofils (Art. 8 SPG, Art. 20 SPV) Der Versicherungsmakler muss ein Profil der Geschäftsbeziehung erstellen, das insbesondere zur Überwachung der Geschäftsbeziehung dient. Folgende Angaben müssen im Geschäftsprofil enthalten sein: Vertragspartner und wirtschaftlich berechtigte Person allfällige Bevollmächtigte und Organe, die gegenüber dem Versicherungsmakler handeln 6 / 12
7 Informationen über die Herkunft und den wirtschaftlichen Hintergrund der Vermögenswerte, welche in den Versicherungsvertrag eingebracht werden sollen Verwendungszweck der Vermögenswerte (bspw. Altersvorsorge, Absicherung bei Invalidität, etc.) Beruf und Geschäftstätigkeit des effektiven Einbringers der Vermögenswerte (unter dem effektiven Einbringer versteht sich nicht ein blosser Bote, sondern derjenige, von dem die eingebrachten Vermögenswerte tatsächlich stammen. Somit ist nicht nur derjenige gemeint, der die Vermögenswerte in einen Rechtsträger einbringt, sondern bspw. auch derjenige, der Gelder auf ein treuhänderisch verwaltetes Konto einbezahlt). Der Detaillierungsgrad der Profilangaben hat dem Risiko der Geschäftsbeziehung Rechnung zu tragen. Bei hohen Einmalprämien ist somit ein strengerer Massstab an die zu erhebenden Profilangaben und an die entsprechende Dokumentation der Herkunft der Vermögenswerte anzulegen, als bei kleinen periodischen Versicherungsprämien. Die Profilangaben sind stets aktuell zu halten. Bei Versicherungsmaklern besteht die Pflicht zur Aktualisierung des Geschäftsprofils insoweit, als sie nach erfolgtem Abschluss des Versicherungsvertrages noch Kontakt zum Versicherungsnehmer bzw. Angaben zum weiteren Verlauf des Versicherungsvertrages haben. Vergleiche hierzu auch die Ausführungen in der FMA-Richtlinie 2013/1 zum risikobasierten Ansatz. 4. Risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung (Art. 9 SPG, Art. 21 und 22 SPV) Der Versicherungsmakler hat eine risikoadäquate Überwachung seiner Geschäftsbeziehungen sicherzustellen. Der Ansatz der risikoadäquaten Überwachung verlangt vom Versicherungsmakler, dass dieser Risiken, welche für seine Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, erkennt und definiert (siehe oben IV.2. zum risikobasierten Ansatz). Entsprechend hat der Versicherungsmakler eine Beurteilung der Eigenheiten der betriebsinternen Geschäftsabläufe, des Kundenkreises, der Art der getätigten Geschäfte sowie der Transaktionshäufigkeit zu erstellen und daraus entsprechende Massnahmen abzuleiten und umzusetzen. Vergleiche hierzu auch die Ausführungen in der FMA-Richtlinie 2013/1 zum risikobasierten Ansatz. Risikokriterien Als Kriterien für Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken kommen entsprechend dem SPG und der SPV - unter anderem in Frage: Sitz oder Wohnsitz des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person; Art und Ort der Geschäftstätigkeit des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person; Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte, Höhe und Art der eingebrachten Vermögenswerte; Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten; das Herkunfts- und Zielland häufiger Zahlungen; und Qualifikation des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person als ehemals politisch exponierte Person. 7 / 12
8 Bezüglich der Geschäftstätigkeit des Versicherungsmaklers sind zudem insbesondere folgende Geschäftsbeziehungen als solche mit erhöhten Risiken zu betrachten: Eine Geschäftsbeziehung soll mit Rechtsträgern, an denen keine bestimmte Person wirtschaftlich berechtigt ist, eingegangen werden. Vertragspartner verlangt zusätzlich zur Versicherungspolice eine individuelle Garantierklärung. Versicherungsnehmer erkundigt sich nach ungewöhnlichen Auszahlungsmöglichkeiten (Barzahlung, Auszahlung auf Konto im Ausland), die sich nicht durch seine Lebensumstände erklären lassen (z.b. Wohnsitzwechsel ins Ausland). Erteilen einer Vollmacht ohne plausiblen Grund an eine Person, welche nicht in einer genügend engen Beziehung zur Vertragspartei steht. Erteilen einer Anweisung, die Versicherungssumme der begünstigten Person bar auszuzahlen. Abschluss mehrerer Verträge in kurzen zeitlichen Abständen ohne plausiblen Grund. Kunde drängt auf besonders schnellen Abschluss eines Vertrages mit hohen Beträgen. Kunde erkundigt sich bereits im Vorfeld nach den Möglichkeiten der Barzahlung für die Prämie eines Versicherungsvertrags oder den Möglichkeiten, Versicherungsbeiträge über Auslandskonten zu zahlen. Nicht plausibles Interesse des Versicherungsnehmers an der Option einer vorzeitigen Kündigung oder Änderung angegebener Zahlungswege. Zuviel gezahlte Prämien, bei denen ein Antrag auf Rückzahlung an Dritte oder ins Ausland folgt. Verwendung einer Vielzahl von Quellen zur Zahlung von Prämien. Beträchtliche Prämienaufstockungen für eine Police. Massnahmen Anhand der Risikokriterien sind die einzelnen Geschäftsbeziehungen aufgrund einer konkreten Risikobewertung in eine entsprechende Risikokategorie einzuteilen. Für jede Risikokategorie müssen Massnahmen zur Verhinderung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung festgelegt werden. An die Kategorien mit erhöhtem Risiko sind höhere Anforderungen an die Überwachung zu stellen. Es sind zusätzliche Maßnahmen festzulegen. Dazu gehören insbesondere: Überprüfung der Identität des Vertragspartners anhand zusätzlicher Dokumente, Daten oder Informationen; zusätzliche Abklärungen zur Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte; zusätzliche Abklärungen des Verwendungszwecks abgezogener Vermögenswerte; und zusätzliche Abklärungen zur beruflichen und geschäftlichen Tätigkeit des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person. Ausnahme von der Überwachungspflicht Eine risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung durch den Versicherungsmakler muss dann stattfinden, wenn dieser nach Abschluss des Versicherungsvertrages zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen Zugang zu Informationen über den weiteren Verlauf des Versicherungsvertrages hat bzw. für die weitere Betreuung und Beratung des Versicherungsnehmers zuständig ist oder allfällige Versicherungsvertragsänderungen über ihn abgewickelt werden. 8 / 12
9 Beschränkt sich die Tätigkeit des Versicherungsmaklers auf die Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen und hat dieser nach erfolgtem Abschluss des Versicherungsvertrages keinen Zugang mehr zu Informationen über den weiteren Verlauf des Versicherungsvertrages und keinen Kontakt mehr zum Versicherungsnehmer (Abschlussmakler), so entfällt die Pflicht zur Überwachung der Geschäftsbeziehung. VI. Mitteilungspflicht an die FIU Vergleiche hierzu die Ausführungen in der Wegleitung zur Erstattung von Verdachtsmitteilungen an die FIU. VII. Dokumentation und interne Organisation Die Versicherungsmakler müssen die notwendigen internen organisatorischen Massnahmen treffen und für geeignete interne Kontroll- und Überwachungsmassnahmen sorgen. Dies umfasst vor allem das Erlassen interner Weisungen, die sichere Aufbewahrung der Sorgfaltspflichtakten im Inland, die Erstellung des internen Jahresberichtes und die Besetzung der Sonderfunktionen. Insgesamt muss die interne Organisation den Umständen entsprechend je nach Art und Grösse des Betriebes sowie nach Anzahl, Art und Komplexität der Geschäftsbeziehungen ausgestaltet sein, um die Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten stets gewährleisten zu können. Eine grundlegende interne Organisation muss auch gewährleistet sein, wenn keine Lebensversicherungen vermittelt wurden, jedoch eine Bewilligung der FMA hierfür besteht. 1. Dokumentation (Art. 20 SPG; Art SPV) Der Versicherungsmakler muss Sorgfaltspflichtakten führen und im Inland aufbewahren, die insbesondere Folgendes beinhalten: Dokumente und Unterlagen, die der Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person gedient haben; das Geschäftsprofil; Dokumente und Unterlagen über allfällige einfache oder besondere Abklärungen; Unterlagen, aus welchen sich Transaktionen und gegebenenfalls Vermögensstand ergeben; Grund für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten; und allfällige Mitteilungen an die FIU. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung sind die kundenbezogenen Unterlagen und Belege noch zehn Jahre aufzubewahren. Sie können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 28 f. SPV erfüllt sind. Es muss gewährleistet sein, dass sämtliche sorgfaltspflichtrelevante Akten und Daten jederzeit im Inland zugriffsbereit vorhanden sind. Aufbewahrung / Übermittlung bei Delegation von Sorgfaltspflichten Werden Sorgfaltspflichten i.s.v. Art. 14 Abs. 1 SPG delegiert, muss der Sorgfaltspflichtige sicherstellen, dass die Dokumente und Angaben gemäss Art. 24 SPV nach den Vorschriften des SPG und der SPV eingeholt, erstellt und umgehend an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein übermittelt werden. 9 / 12
10 Aufbewahrung der Dokumente bei Delegation von Sorgfaltspflichten eines Versicherungsunternehmens an den Versicherungsmakler Delegiert ein Versicherungsunternehmen die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners, der wirtschaftlich berechtigten Person oder die Erstellung des Profils an den Versicherungsmakler, muss dieser im Auftrag des Versicherungsunternehmens die entsprechenden Informationen und Daten vom Versicherungsnehmer erheben und die notwendigen Dokumente einholen. Die entsprechenden Dokumente sind anschliessend an das Versicherungsunternehmen zu übermitteln. In diesen Fällen ist es ausreichend, wenn der Versicherungsmakler Kopien der entsprechenden Dokumente und Daten für die eigenen Sorgfaltspflichtakten erstellt und aus den Unterlagen ersichtlich ist, wann die Dokumente und Angaben an das Versicherungsunternehmen übermittelt wurden. Soweit ein ausländisches Versicherungsunternehmen die Sorgfaltspflichten an den liechtensteinischen Versicherungsmakler delegiert und sich eine solche Delegation an den entsprechenden ausländischen Sorgfaltspflichtrechts- bzw. Geldwäschevorschriften orientiert, die gegebenenfalls nicht dem liechtensteinischen Standard entsprechen, hat der Versicherungsmakler jedenfalls sicherzustellen, dass die Sorgfaltspflichten nach SPG und SPV in jedem Fall eingehalten sind. Aufbewahrung / Übermittlung im Falle von Outsourcing-Verhältnissen Wird die laufende Überwachung an einen Outsourcing-Dienstleister ausgelagert, so müssen die Unterlagen, aus welchen sich Transaktionen und der Vermögensstand ergeben, mindestens quartalsweise an den Sorgfaltspflichtigen im Inland übermittelt werden gemäss Art. 24a Bst. d SPV. Im Falle von besonderen Abklärungen i.s.d. Art. 9 Abs. 4 SPG bzw. von Verdachtsmitteilungen sind die relevanten Unterlagen umgehend an den Sorgfaltspflichtigen zu übermitteln gemäss Art. 24a Bst. f SPV. 2. Interne Organisation (Art. 21 SPG) Der Versicherungsmakler hat für den Aufbau der für die Wahrnehmung seiner Pflichten erforderlichen internen Organisation zu sorgen. Diese ist nach risikobasierten Kriterien auszugestalten. Die wirkungsvolle Wahrnehmung der internen Funktionen sowie der Sorgfaltspflichten muss gewährleistet sein. 3. Interner Jahresbericht (Art. 21 Abs. 3 SPG; Art. 30 SPV) Ein interner Jahresbericht ist jeweils bis Ende März des Folgejahres zu erstellen. Darin sind die Massnahmen festzuhalten, die im abgelaufenen Geschäftsjahr zur Umsetzung des Sorgfaltspflichtgesetzes getroffen wurden. 4. Interne Weisungen (Art. 21 Abs. 1 SPG; Art. 31 SPV) Die Versicherungsmakler haben interne Weisungen zu erstellen, die eine der Art und Komplexität ihrer Tätigkeit entsprechende Regelung beinhaltet. Die internen Weisungen sind allen an sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen mitwirkenden Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen. 5. Aus- und Weiterbildung (Art. 21 Abs. 1 SPG; Art. 32 SPV) Die Sorgfaltspflichtigen sorgen für eine aktuelle, regelmässige und umfassende, interne oder externe Ausund Weiterbildung ihrer Beschäftigten, soweit diese sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausüben. Dabei müssen Kenntnisse über die Vorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung vermittelt werden. 10 / 12
11 6. Interne Funktionen (Art. 22 SPG; Art. 33 ff. SPV) Folgende Funktionen werden durch die interne Organisation bestimmt: Ansprechperson: Der Sorgfaltspflichtige benennt eine Ansprechperson für die FMA. Diese stellt den Kontakt zwischen dem Sorgfaltspflichtigen und der FMA sicher. Die Einsetzung oder der Wechsel der Ansprechperson ist der FMA umgehend mitzuteilen. Sorgfaltspflichtbeauftragter: Der Sorgfaltspflichtbeauftragte unterstützt und berät die Geschäftsleitung bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichtgesetzgebung und der Ausgestaltung der damit zusammenhängenden internen Organisation, ohne ihr die Verantwortung dafür abzunehmen. Zudem bereitet er die internen Weisungen vor und plant und überwacht die interne Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten. Untersuchungsbeauftragter: Der Untersuchungsbeauftragte sorgt für die Einhaltung der Sorgfaltspflichtgesetzgebung sowie der internen Weisungen. Er führt interne Kontrollen durch und prüft insbesondere, ob die erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäss erstellt und aufbewahrt werden und darauf schliessen lassen, dass die Sorgfaltspflichten wahrgenommen werden, der Mitteilungspflicht nachgekommen wird und Begehren von zuständigen inländischen Behörden innert angemessener Frist nachgekommen werden kann. Sofern die Umsetzung des Sorgfaltspflichtgesetzes gewährleistet ist, können die internen Funktionen auch in Personalunion ausgeübt werden. Zudem können die Funktionen des Sorgfaltspflicht- und Untersuchungsbeauftragten auch an qualifizierte externe Personen übertragen werden. Die Stellvertretung der einzelnen Funktionen muss jederzeit gewährleistet sein. 7. Zweckmässige Regelung Betreffend interner Weisung, Aus- und Weiterbildung, Bestellung interner Funktionen und die Stellvertretung ist individuell aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit (bspw. Grösse des Betriebes, Anzahl die Sorgfaltspflichten auslösenden Geschäfte) eine zweckmässige Regelung zu erlassen (vgl. Art. 31 ff. SPV). 8. Kundenliste Der Sorgfaltspflichtige muss eine vollständige Kundenliste über die betreffenden im Kalenderjahr bearbeiteten sorgfaltspflichtrelevanten Mandate führen. VIII. Sorgfaltspflichtkontrollen Die FMA führt bei den Versicherungsmaklern grundsätzlich alle drei Jahre ordentliche Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen des SPG und der dazugehörigen SPV durch bzw. lässt diese von Wirtschaftsprüfern oder Revisionsgesellschaften nach Versicherungsaufsichtsgesetz (VersAG) durchführen. Die Kontrollen umfassen sowohl die formelle Kontrolle über die Einhaltung der Dokumentationspflicht als auch die materielle Kontrolle betreffend die Plausibilität der getroffenen Sorgfaltspflichtmassnahmen. Die Überprüfung der Geschäftsbeziehungen erfolgt in Form einer stichprobenweisen Kontrolle. Als Basis für die zu ziehenden Stichproben dient die vom Versicherungsmakler geführte Kundenliste über die betreffenden im Kalenderjahr bearbeiteten sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen bzw. sorgfaltspflichtrelevanten Tätigkeiten. Bei Zweifel über die Wahrnehmung von Sorgfaltspflichten oder bei Vorliegen von Umständen, die den Ruf des Finanzplatzes als gefährdet erscheinen lassen, führt die FMA darüber hinaus ausserordentliche Kontrollen durch bzw. lässt diese durchführen. 11 / 12
12 Näheres über den Inhalt der Sorgfaltspflichtkontrollen findet sich in der FMA-Richtlinie 2013/2 Sorgfaltspflichtkontrollen durch beauftragte Sorgfaltspflichtprüfer und die FMA. IX. Anwendbarkeit Diese Wegleitung findet ab dem 16. April 2013 Anwendung und ersetzt die vorhergehende branchenspezifische Wegleitung Versicherungsmakler vom 19. Mai Vaduz, 16. April 2013 (Stand: 1. Januar 2014) 12 / 12
Branchenspezifische Wegleitung für Versicherungsunternehmen idf vom 1. Januar 2014
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