Branchenspezifische Wegleitung für Versicherungsunternehmen idf vom 1. Januar 2014

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Branchenspezifische Wegleitung für Versicherungsunternehmen idf vom 1. Januar 2014"

Transkript

1 Branchenspezifische Wegleitung für Versicherungsunternehmen idf vom 1. Januar 2014 Publikation: Betrifft: Website FMA; Website Liechtensteinischer Versicherungsverband (LVV) Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) und die dazugehörige Verordnung (Sorgfaltspflichtverordnung, SPV) I. Allgemeines Gestützt auf Art. 28 Abs. 3 des Gesetzes über die beruflichen Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz, SPG) kann die Finanzmarktaufsicht (FMA) auf Vorschlag der Branchenverbände und nach Anhörung der Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) Wegleitungen erlassen, welche die Bestimmungen des SPG und der SPV branchenspezifisch auslegen. Die vorliegende Wegleitung wurde in Zusammenarbeit mit dem Liechtensteiner Versicherungsverband (LVV) erstellt und nach Anhörung der FIU erlassen. Sie richtet sich in erster Linie an die Versicherungsunternehmen mit Bewilligung zum Betrieb von Lebensversicherungen und soll den Sorgfaltspflichtigen als Auslegungshilfe zu den gesetzlichen Regelungen dienen. Dabei wird der Praxiserfahrung der letzten Jahre Rechnung getragen. Für spezifische Auslegungsfragen besteht die Möglichkeit der Rücksprache mit der FMA. II. Begriffserklärungen Beweiskräftige Dokumente sind für natürliche Personen gültige amtliche Ausweise mit Fotografie, wie z.b. der Pass, die Identitätskarte oder der Führerausweis (Art. 7 SPV) und für Rechtsträger u.a. Handelsregisterauszüge, inländische Amtsbestätigungen etc., die nicht älter als zwölf Monate sind (Art. 8 SPV). Gültig i.s.d. Art. 7 Abs. 1 SPV ist ein Dokument wenn es zum Zeitpunkt der Identifikation zur Einreise in das Fürstentum Liechtenstein berechtigt. Vergleiche hierzu die Liste des Bundesamtes für Migration: reisschreiben/visa/liste1_staatsangehoerigkeit/a.html Geschäftsbeziehung ist jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten des Sorgfaltspflichtigen unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird (Art. 2 Abs. 1 Bst. c SPG). Identifizierung beinhaltet die Feststellung und Überprüfung der Identität einer Person (Art. 6 ff. SPV). III. Geltungsbereich des SPG 1. Adressatenkreis (Art. 3 SPG) Art. 3 Abs. 1 Bst. d SPG unterstellt Versicherungsunternehmen mit einer Bewilligung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, soweit sie die direkte Lebensversicherung betreiben, dem SPG. Landstrasse 109 Postfach Vaduz Liechtenstein Telefon Telefax info@fma-li.li

2 Gemäss Art. 3 Abs. 2 i.v.m. Art. 3 Abs 1 Bst. d SPG sind auch liechtensteinische Zweigstellen von ausländischen Versicherungsunternehmen, soweit sie die direkte Lebensversicherung betreiben, dem SPG unterstellt. 2. Anwendbarkeit Aufgrund des geringen Risikos zu Handlungen im Zusammenhang mit Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, sind gemäss Art. 4 Bst. a SPG Einrichtungen, welche sich ausschliesslich auf dem Gebiet der betrieblichen Alters-, Invaliden, und Hinterlassenenvorsorge betätigen, vom Geltungsbereich ausgenommen. Darunter fallen in erster Linie Vorsorgeeinrichtungen nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) sowie Pensionsfonds nach dem Pensionsfondsgesetz (PFG). Eine analoge Anwendung von Art. 4 Bst. a SPG ist bei Versicherungsprodukten angemessen, wenn ausschliesslich Leistungen für Einrichtungen der betrieblichen Vorsorge nach BPVG und PFG erbracht werden, die ihre Risiken extern absichern wollen (Rückdeckung von Todesfall- und Invaliditätsrisiken von Vorsorgeeinrichtungen). Versichert werden in diesem Fall die Todesfall- und Invaliditätsrisiken für Vorsorgeeinrichtungen und Pensionsfonds, um den Risikoausgleich herzustellen, der von einzelnen Vorsorgeeinrichtungen und Pensionsfonds nicht wahrgenommen werden kann, insbesondere die Versicherung von erhöhten Einzelrisiken sowie die Rückdeckung von ausserordentlichen Gesamtschäden. Gleiches gilt zudem, wenn für Vorsorgeeinrichtungen ausserhalb der steuerlich begünstigten beruflichen Vorsorge Risikodeckungen angeboten werden. Voraussetzung ist, dass die Vertragspartner in diesen Fällen ebenfalls nur Vorsorgeeinrichtungen im Sinne des BPVG sind. Verträge, welche nicht mit Vorsorgeeinrichtungen sondern mit Berufsverbänden bzw. anderen Kollektiven abgeschlossen werden, die nicht als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 4 Bst. a SPG gelten, fallen dementsprechend in den Geltungsbereich des SPG. Einzellebensversicherungen, welche ausschliesslich Risikoleistungen abdecken, sind aufgrund des derzeit gültigen SPG nicht vom Geltungsbereich ausgenommen. Im Rahmen der risikoadäquaten Überwachung soll dem geringen Geldwäscherisiko jedoch Rechnung getragen werden. IV. Umfang und Anwendung der Sorgfaltspflichten 1. Allgemeines Soweit die Tätigkeiten des Sorgfaltspflichtigen nicht unter die vereinfachten oder verstärkten Sorgfaltspflichten fallen, müssen grundsätzlich sämtliche Sorgfaltspflichten gemäss Art. 5 Abs. 1 SPG erfüllt werden. Dies sind: die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners (Art. 6 SPG); die Feststellung und risikobasierte Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 7 SPG); die Erstellung eines Geschäftsprofils (Art. 8 SPG); sowie die risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung (Art. 9 SPG). Die Sorgfaltspflichten müssen von den Versicherungsunternehmen u.a. bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung wahrgenommen werden, d.h. in der Regel bei Antragstellung zum Abschluss, spätestens jedoch vor dem definitiven Abschluss des Lebensversicherungsvertrages. 2 / 9

3 2. Risikobasierter Ansatz Hintergrund des risikobasierten Ansatzes ist, dass nicht bei allen Geschäftsbeziehungen bzw. Transaktionen das Risiko der Geldwäscherei, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung gleich hoch ist. Daher erlaubt das SPG Erleichterungen bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten, wenn nur ein geringes Risiko für einen Missbrauch besteht. Es werden dagegen verstärkte Sorgfaltspflichten vorgesehen, wenn ein erhöhtes Risiko für einen Missbrauch anzunehmen ist. Die Einführung des risikobasierten Ansatzes hat zum Ziel, einen Risikomanagementprozess bei den einzelnen Sorgfaltspflichtigen zur Behandlung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzuleiten. Es soll den Sorgfaltspflichtigen ein Spielraum in Bezug auf die Einteilung ihrer Geschäftsbeziehungen in Risikokategorien zukommen. Aufgrund des risikobasierten Ansatzes ergibt sich für den Sorgfaltspflichtigen folgender Prozess (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 SPG), welcher je nach Art und Grösse des Betriebes sowie nach Anzahl, Art und Komplexität der Geschäftsbeziehungen auszugestalten ist: a) Identifizierung der individuellen Geschäftsrisiken und Festlegung der Risikokriterien; b) Durchführung einer Risikobewertung der bestehenden Geschäftsbeziehungen und Einteilung in Risikokategorien; c) Entwicklung einer Strategie zur Steuerung der identifizierten Risiken; d) Festlegen von zusätzlichen Massnahmen für Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken; und e) Risikobasierte Zuordnung der Ressourcen. Als Risikokriterien für Geschäftsbeziehungen kommen entsprechend dem SPG und der SPV - unter anderem in Frage: Sitz oder Wohnsitz des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person; Art und Ort der Geschäftstätigkeit des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person; Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte, Höhe und Art der eingebrachten Vermögenswerte; Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten; das Herkunfts- und Zielland häufiger Zahlungen; Qualifikation des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person als ehemals politisch exponierte Person; und Bezüglich der Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens geben insbesondere folgende Geschäftsbeziehungen Hinweise für erhöhte Risiken, sofern kein plausibler Grund vorliegt: Eine Geschäftsbeziehung soll mit Rechtsträgern, an denen keine bestimmte Person wirtschaftlich berechtigt ist, eingegangen werden; Vertragspartner verlangt zusätzlich zur Versicherungspolice eine individuelle Garantierklärung; Versicherungsnehmer erkundigt sich nach ungewöhnlichen Auszahlungsmöglichkeiten (Barzahlung, Auszahlung auf Konto im Ausland), die sich nicht durch seine Lebensumstände erklären lassen (z.b. Wohnsitzwechsel ins Ausland); Erteilen einer Vollmacht ohne plausiblen Grund an eine Person, welche nicht in einer genügend engen Beziehung zur Vertragspartei steht; Erteilen einer Anweisung, die Versicherungssumme der begünstigten Person bar auszuzahlen; Abschluss mehrerer Verträge in kurzen zeitlichen Abständen ohne plausiblen Grund; 3 / 9

4 Kunde drängt auf besonders schnellen Abschluss eines Vertrages mit hohen Beträgen; Kunde erkundigt sich bereits im Vorfeld nach den Möglichkeiten der Barzahlung für die Prämie eines Versicherungsvertrags oder den Möglichkeiten, Versicherungsbeiträge über Auslandskonten zu zahlen; Nicht plausibles Interesse des Versicherungsnehmers an der Option einer vorzeitigen Kündigung oder Auszahlung; Änderung angegebener Zahlungswege; Zuviel gezahlte Prämien, bei denen ein Antrag auf Rückzahlung an Dritte oder ins Ausland folgt.; Verwendung einer Vielzahl von Quellen zur Zahlung von Prämien; oder Beträchtliche Prämienaufstockungen für eine Police. Reine Risikoversicherungen stellen grundsätzlich ein geringeres Geldwäschereirisiko dar als kapitalbildende Lebensversicherungen. Im Rahmen der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten bzw. der risikoadäquaten Überwachung kann diesem Umstand entsprechend Rechnung getragen werden, soweit die Voraussetzungen in der internen Weisung festgehalten sind. Vergleiche hierzu auch die Ausführungen in der FMA-Richtlinie 2013/1 zum risikobasierten Ansatz. 3. Vereinfachte Sorgfaltspflichten (Art. 10 SPG) In Fällen der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten sind die Versicherungsunternehmen von der formellen Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person sowie der Erstellung eines Geschäftsprofils befreit. Ein Minimum an Überwachung der Geschäftsbeziehung muss jedoch stets bestehen bleiben, um die Mitteilungspflicht an die FIU gemäss Art. 17 SPG gewährleisten zu können. Ein Minimum an Überwachung bedeutet, dass trotz der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten der Geschäftsbeziehung eine gewisse sorgfaltspflichtrechtliche Aufmerksamkeit im Rahmen der normalen Ausübung der Geschäftstätigkeit gewidmet werden muss. Das heisst, die Ausübung der normalen Geschäftstätigkeit stellt die Basis für eine mögliche Verdachtsmitteilung dar. Es bedarf keiner weitergehenden Tätigkeit über die normale Geschäftstätigkeit hinaus. Aufgrund der Ausübung dieser, kennt der Sorgfaltspflichtige den Kunden und ist somit grundsätzlich in der Lage, Auffälligkeiten und Abweichungen vom gewöhnlichen Geschäftsverhalten zu erkennen. Vereinfachte Sorgfaltspflichten dürfen nicht angewendet werden, wenn ein Fall von verstärkten Sorgfaltspflichten gemäss Art. 11 SPG vorliegt. Ergibt sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ein Verdacht auf Geldwäscherei, eine Vortat zur Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung, muss das Versicherungsunternehmen umgehend seiner Mitteilungspflicht gemäss Art. 17 SPG nachkommen (Vorgehensweise siehe unter VI.). Fälle, in denen die vereinfachten Sorgfaltspflichten zur Anwendung gelangen: bei Lebensversicherungspolicen, soweit die Höhe der jährlichen Prämie 1000 Franken nicht übersteigt oder, soweit bei Zahlungen einer Einmalprämie diese 2500 Franken nicht übersteigt (Art. 10 Abs. 1 Bst. d SPG); bei Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, soweit diese Verträge weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für Darlehen dienen können(art. 10 Abs. 1 Bst. e SPG); oder bei Versicherungen über Altersversorgungsleistungen, bei welchen die Beiträge vom Arbeitgeber abgeführt werden und die Begünstigten ihre Rechte nicht übertragen können (Art. 10 Abs. 1 Bst. f SPG);. 4 / 9

5 Die Gründe für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten sind zu dokumentieren. 4. Verstärkte Sorgfaltspflichten (Art. 11 SPG) In Fällen, in denen ein erhöhtes Risiko für einen Missbrauch zur Geldwäscherei, organisierten Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung besteht, muss ein strengerer Massstab an die Sorgfaltspflichten angelegt werden. Die Einordnung der Geschäftsbeziehungen nach einem risikobasierten Ansatz hat grundsätzlich individuell durch den Sorgfaltspflichtigen zu erfolgen (vgl. hierzu die Ausführungen in der FMA-Richtlinie 2013/1 zum risikobasierten Ansatz). Kriterien, die für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken in Frage kommen, sind in Art. 23 SPV und im Anhang 1 zur SPV aufgeführt. Diese sind jedoch weder abschliessend noch zwingend. Das bedeutet, dass der Sorgfaltspflichtige in Anlehnung an Art. 11 Abs. 1 SPG selbst Kriterien für die Zuordnung und Massnahmen für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken festlegen muss. Zusätzlich zu den vorgängig erwähnten individuellen Kriterien zählt das Gesetz in Art. 11 Abs. 3 bis 6 konkrete Fälle auf, in denen zwingend verstärkte Sorgfaltspflichten wahrzunehmen sind, u.a.: bei Geschäftsbeziehungen, bei welchen der Vertragspartner zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend war. bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen (PEP). Grundsätzlich regelt Art. 21 SPV, dass die Sorgfaltspflichtigen im Rahmen der risikoadäquaten Überwachung von Geschäftsbeziehungen informatikgestützte Systeme zu verwenden haben, soweit dies möglich ist und die Kosten zum angestrebten Nutzen in einem adäquaten Verhältnis stehen. Gemäss Art. 21 Abs. 2 SPV haben die Sorgfaltspflichtigen auch bei der Ermittlung von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen (PEP) ein informatikgestütztes System einzusetzen. Verwenden sie kein solches System, so haben sie die Ermittlung durch ein anderes angemessenes Risiko-Management-System sicherzustellen. Die FMA empfiehlt zumindest ab einer Anzahl von 100 verwalteten Geschäftsbeziehungen dringend ein informatikgestütztes System einzusetzen. Je nach Anzahl der Geschäftsbeziehungen und der Komplexität der jeweiligen Geschäftsbeziehungen kann es aufgrund des Kosten-Nutzen-Verhältnisses aber durchaus angebracht sein, die PEP-Erkennung anderweitig zu gewährleisten. Eine Dokumentation der erfolgten Abklärung hat in jedem Fall zu erfolgen, unabhängig davon, ob ein informatikgestütztes System verwendet wurde oder nicht. Zudem ist in den internen Weisungen festzuhalten, wie die PEP-Erkennung und periodische PEP-Überprüfung in der Praxis umgesetzt wird. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. h SPG muss es sich bei den PEP um natürliche Personen handeln, die im Ausland wichtige öffentliche Ämter ausüben bzw. bis vor einem Jahr ausgeübt haben. Die Schweiz gilt als Ausland i.s.d. Art. 2 Abs. 1 Bst. h SPG. Als PEP gelten grundsätzlich nur Personen, die auf staatlicher Ebene Funktionen wahrnehmen. Nicht als PEP gelten demzufolge Mitglieder von Landes-/Kantonsparlamenten, Bürgermeister, Honorarkonsul o.ä. Ob nebst den eigentlichen PEP i.s.d. Art. 2 SPV weitere Personen in öffentlichen Ämtern oder des öffentlichen Interesses analog behandelt werden (insbesondere ehemalige PEP nach Ablauf eines Jahres nach Amtsaufgabe) und somit als Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken eingestuft werden, ist dem individuellen Risikomanagement i.s.d. Art. 11 Abs. 1 und 2 SPG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. g SPV des Sorgfaltspflichtigen zu überlassen. bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Vertragspartnern oder wirtschaftlich berechtigten Personen in Ländern, deren Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung den entsprechenden internationalen Standards nicht oder nur unzureichend entsprechen ( Risikoländer ). 5 / 9

6 Die Regierung wird das Nähere mit einer Verordnung regeln. Sie wird gestützt auf Bewertungen internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung eine Liste mit den entsprechenden Ländern erlassen. Sie kann zudem für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Vertragspartnern oder wirtschaftlich berechtigten Personen aus oder in Ländern, die dauerhaft auf dieser Liste geführt werden, Meldepflichten vorsehen. Vergleiche hierzu auch die Ausführungen in der FMA-Richtlinie 2013/1 zum risikobasierten Ansatz. 5. Delegation und Outsourcing von Sorgfaltspflichten (Art. 14 SPG, Art. 24 und 24a SPV) Grundsätzlich kann gemäss Art. 14 SPG eine Delegation der Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis c SPG an einen anderen Sorgfaltspflichtigen oder an eine andere Person im Ausland, die der Richtlinie 2005/60/EG oder einer gleichwertigen Regelung und Aufsicht untersteht, erfolgen (vgl. hierzu die jeweils aktuelle Fassung der FMA-Liste mit Ländern und Gebieten (Drittstaaten) mit gleichwertigen Regelungen bei der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung). Versicherungsunternehmen, die in diesem Sinne auf Dritte (Vertriebspartner) zurückgreifen, haben dabei unter anderem gemäss Art. 24 Abs. 1 SPV zu veranlassen, dass ihnen die vom Dritten nach SPG erhobenen Daten und Dokumente umgehend übermittelt werden und die Übereinstimmung der erstellten Kopien mit den Originalen bzw. echtheitsbestätigten Kopien vom Delegierten mit seiner Unterschrift bestätigt wird. Die Verantwortung für die ordnungsgemässe Einhaltung der Sorgfaltspflichten bleibt auch im Falle der Delegation stets beim Versicherungsunternehmen. Von der Delegation ausgenommen ist die laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. d SPG. Und auch die Weiterdelegation (Subdelegation) durch den Delegierten ist gemäss Art. 24 Abs. 3 SPV ausgeschlossen. Die FMA empfiehlt diesbezüglich, eine entsprechende Bestimmung in die Delegationsvereinbarungen aufzunehmen. Damit ist die Delegation von Sorgfaltspflichten per Vereinbarung an einen registrierten Mastervermittlergrundsätzlich möglich. Über en Mastervermittler hinaus tätig werdende freie (Sub-) Vermittler sind die Sorgfaltspflichten unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 1 SPG vom Versicherungsunternehmen per Vereinbarung im Sinne einer Delegation zu übertragen.. Diese Vereinbarung kann nicht Bestandteil des Versicherungsantrages sein und hat den Umfang der übertragenen Sorgfaltspflichten zu umfassen und muss spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Etwas anderes gilt für sog. Auslagerungsverhältnisse (Outsourcing), in denen der Outsourcing-Dienstleister dem Sorgfaltspflichtigen zuzurechnen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die laufende Überwachung vertraglich übertragen werden. Art. 24a SPV regelt die Mindestanforderungen an ein wirksames Outsourcingverhältnis. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen im Konzernverhältnis der Fall sein, entscheidend ist aber immer die Regelung im Einzelfall. V. Mitteilungspflicht an die FIU Vergleiche hierzu die Ausführungen in der Wegleitung zur Erstattung von Verdachtsmitteilungen an die FIU. VI. Dokumentation und interne Organisation Die Versicherungsunternehmen müssen die notwendigen internen organisatorischen Massnahmen treffen und für geeignete interne Kontroll- und Überwachungsmassnahmen sorgen. Dies umfasst vor allem das Erlassen interner Weisungen, die sichere Aufbewahrung der Sorgfaltspflichtakten im Inland, die Erstellung des internen Jahresberichtes und die Besetzung der Sonderfunktionen. Insgesamt muss die interne Orga- 6 / 9

7 nisation den Umständen entsprechend je nach Art und Grösse des Betriebes sowie nach Anzahl, Art und Komplexität der Geschäftsbeziehungen ausgestaltet sein, um die Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten stets gewährleisten zu können. Eine grundlegende interne Organisation muss auch gewährleistet sein, wenn keine Lebensversicherungen vermittelt wurden, jedoch eine Bewilligung der FMA hierfür besteht. 1. Dokumentation (Art. 20 SPG; Art SPV) Das Versicherungsunternehmen muss Sorgfaltspflichtakten führen und im Inland aufbewahren, die insbesondere Folgendes beinhalten: Dokumente und Unterlagen, die der Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person gedient haben das Geschäftsprofil (sofern Geschäftsbeziehung auf Dauer angelegt) Dokumente und Unterlagen über allfällige einfache oder besondere Abklärungen Unterlagen, aus welchen sich Transaktionen und gegebenenfalls Vermögensstand ergeben (sofern Geschäftsbeziehung auf Dauer angelegt) und allfällige Mitteilungen an die FIU. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung sind die kundenbezogenen Unterlagen und Belege noch zehn Jahre aufzubewahren. Sie können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 28 f. SPV erfüllt sind. Es muss gewährleistet sein, dass sämtliche sorgfaltspflichtrelevante Akten und Daten jederzeit im Inland zugriffsbereit vorhanden sind. Aufbewahrung / Übermittlung bei Delegation von Sorgfaltspflichten Werden Sorgfaltspflichten i.s.v. Art. 14 Abs. 1 SPG delegiert, muss der Sorgfaltspflichtige sicherstellen, dass die Dokumente und Angaben gemäss Art. 24 nach den Vorschriften des SPG und der SPV eingeholt, erstellt und umgehend an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein übermittelt werden. Aufbewahrung / Übermittlung im Falle von Outsourcing-Verhältnissen Wird die laufende Überwachung an einen Outsourcing-Dienstleister ausgelagert, so müssen die Unterlagen, aus welchen sich Transaktionen und der Vermögensstand ergeben (laufende Überwachung) gemäss Art. 24a Bst. d SPV mindestens quartalsweise an den Sorgfaltspflichtigen im Inland übermittelt werden. Im Falle von besonderen Abklärungen i.s.d. Art. 9 Abs. 4 SPG bzw. von Verdachtsmitteilungen sind die relevanten Unterlagen gemäss Art. 24a Bst. f SPV umgehend an den Sorgfaltspflichtigen zu übermitteln. 2. Interne Organisation (Art. 21 SPG) Das Versicherungsunternehmen hat für den Aufbau der für die Wahrnehmung seiner Pflichten erforderlichen internen Organisation zu sorgen. Diese ist nach risikobasierten Kriterien auszugestalten. Die wirkungsvolle Wahrnehmung der internen Funktionen sowie der Sorgfaltspflichten muss gewährleistet sein. 7 / 9

8 3. Interner Jahresbericht (Art. 21 Abs. 3 SPG; Art. 30 SPV) Ein interner Jahresbericht ist jeweils bis Ende März des Folgejahres zu erstellen. Darin sind die Massnahmen festzuhalten, die im abgelaufenen Geschäftsjahr zur Umsetzung des Sorgfaltspflichtgesetzes getroffen wurden. 4. Interne Weisungen (Art. 21 Abs. 1 SPG; Art. 31 SPV) Die Versicherungsunternehmen haben interne Weisungen zu erstellen, die eine der Art und Komplexität ihrer Tätigkeit entsprechende Regelung beinhaltet. Die internen Weisungen sind allen an sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen mitwirkenden Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen. 5. Aus- und Weiterbildung (Art. 21 Abs. 1 SPG; Art. 32 SPV) Die Sorgfaltspflichtigen sorgen für eine aktuelle, regelmässige und umfassende, interne oder externe Ausund Weiterbildung ihrer Beschäftigten, soweit diese sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausüben. Dabei müssen Kenntnisse über die Vorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung vermittelt werden. 6. Interne Funktionen (Art. 22 SPG; Art. 33 ff. SPV) Folgende Funktionen werden durch die interne Organisation bestimmt: Ansprechperson: Der Sorgfaltspflichtige benennt eine Ansprechperson für die FMA. Diese stellt den Kontakt zwischen dem Sorgfaltspflichtigen und der FMA sicher. Die Einsetzung oder der Wechsel der Ansprechperson ist der FMA umgehend mitzuteilen. Sorgfaltspflichtbeauftragter: Der Sorgfaltspflichtbeauftragte unterstützt und berät die Geschäftsleitung bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichtgesetzgebung und der Ausgestaltung der damit zusammenhängenden internen Organisation, ohne ihr die Verantwortung dafür abzunehmen. Zudem bereitet er die internen Weisungen vor und plant und überwacht die interne Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten. Untersuchungsbeauftragter: Der Untersuchungsbeauftragte sorgt für die Einhaltung der Sorgfaltspflichtgesetzgebung sowie der internen Weisungen. Er führt interne Kontrollen durch und prüft insbesondere, ob die erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäss erstellt und aufbewahrt werden und darauf schliessen lassen, dass die Sorgfaltspflichten wahrgenommen werden, der Mitteilungspflicht nachgekommen wird und Begehren von zuständigen inländischen Behörden innert angemessener Frist nachgekommen werden kann. Sofern die Umsetzung des Sorgfaltspflichtgesetzes gewährleistet ist, können die internen Funktionen auch in Personalunion ausgeübt werden. Eine Funktionstrennung zwischen Sorgfaltspflichtbeauftragtem und Untersuchungsbeauftragtem ist grundsätzlich jedoch sicherzustellen. Zudem können die Funktionen des Sorgfaltspflicht- und Untersuchungsbeauftragten auch an qualifizierte externe Personen übertragen werden. Die Stellvertretung der einzelnen Funktionen muss jederzeit gewährleistet sein. 7. Zweckmässige Regelung Betreffend interner Weisung, Aus- und Weiterbildung, Bestellung interner Funktionen und die Stellvertretung ist individuell aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit (bspw. Grösse des Betriebes, Anzahl die Sorgfaltspflichten auslösenden Geschäfte) eine zweckmässige Regelung zu erlassen (vgl. Art. 31 ff. SPV). 8 / 9

9 VII. Sorgfaltspflichtkontrollen Die ordentliche Sorgfaltspflichtkontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen des SPG und der dazugehörigen SPV wird bei Versicherungsunternehmen ohne gesonderten Auftrag der FMA im Rahmen der spezialgesetzlichen Revision durchgeführt. Die Kontrollen umfassen sowohl die formelle Kontrolle über die Einhaltung der Dokumentationspflicht als auch die materielle Kontrolle betreffend die Plausibilität der getroffenen Sorgfaltspflichtmassnahmen. Die Überprüfung der Geschäftsbeziehungen erfolgt in Form einer stichprobenweisen Kontrolle. Als Basis für die zu ziehenden Stichproben dient die vom Versicherungsunternehmen geführte Kundenliste über die betreffenden im Kalenderjahr bearbeiteten sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen bzw. sorgfaltspflichtrelevanten Tätigkeiten. Bei Zweifel über die Wahrnehmung von Sorgfaltspflichten oder bei Vorliegen von Umständen, die den Ruf des Finanzplatzes als gefährdet erscheinen lassen, führt die FMA darüber hinaus ausserordentliche Kontrollen durch bzw. lässt diese durchführen. Näheres über den Inhalt der Sorgfaltspflichtkontrollen findet sich in der FMA-Richtlinie 20013/2 Sorgfaltspflichtkontrollen durch beauftragte Sorgfaltspflichtprüfer und die FMA. VIII. Anwendbarkeit Diese Wegleitung findet ab dem 16. April 2013 Anwendung. Vaduz, 16. April 2013 (Stand: 1. Januar 2014) 9 / 9

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Branchenspezifische Wegleitung für Versicherungsmakler idf vom 1. Januar 2014

Branchenspezifische Wegleitung für Versicherungsmakler idf vom 1. Januar 2014 Branchenspezifische Wegleitung für Versicherungsmakler idf vom 1. Januar 2014 Publikation: Betrifft: Website FMA; Website Verband Liechtensteinischer Versicherungsmakler (LIBA) Gesetz vom 11. Dezember

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen)

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) 1- Neben der Verpflichtung zur Steuerzahlung sind die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a), genannten

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement Teilliquidationsreglement gültig ab 1. Juli 2012 Inhalt Art. 1 Voraussetzungen für eine Teilliquidation 3 Art. 2 Anteil am freien Vorsorgevermögen bzw. am Fehlbetrag 4 Art. 3 Höhe des freien Vermögens

Mehr

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,

Mehr

I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000

I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000 Leitfaden I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000 Inhalt 1 Einleitung... 2 2 Übersicht Dokumente... 2 3 Umsetzung der Anforderungen an

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.),

- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.), 2. Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und eventuellen Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit sowie Schweigepflichtentbindungserklärung Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes,

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe

Mehr

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)

Mehr

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens CH-3003 Bern An alle beaufsichtigten Schadenversicherungsunternehmen und Krankenkassen, welche Zusatzversicherungen anbieten Referenz: A177012/GB-V/V-MKS Kontakt: Truffer Beat Bern, 23. Dezember 2011 FINMA-Mitteilung

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015 Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Reglement Kapitalplan Gültig ab. Januar 05 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GUTHABEN 3 VORSORGESTUFEN 4 FREIWILLIGE EINLAGEN 5 LEISTUNGEN 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Name, Vorname/Firma (nachstehend Kunde) Strasse, Nr. PLZ, Ort

Name, Vorname/Firma (nachstehend Kunde) Strasse, Nr. PLZ, Ort Name, Vorname/Firma (nachstehend Kunde) Strasse, Nr. PLZ, Ort Der Kunde erklärt, die von der Luzerner Kantonalbank AG (nachstehend "LUKB") im Rahmen des SEPA- Firmenlastschriftverfahrens offerierten Dienstleistungen

Mehr

10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170.

10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170. M erkblatt Vorabkontrolle 1 Einleitung Öffentliche Organe des Kantons Zürich müssen Projekte und Vorhaben dem Datenschutzbeauftragten zur Prüfung unterbreiten, wenn diese Datenbearbeitungen beinhalten,

Mehr

Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten)

Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten) Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten) 1 1. Aufnahmebedingungen Kinderhausordnung Das Kinderhaus Westendstraße ist eine städtische

Mehr

Vergabe von Eigenhypotheken

Vergabe von Eigenhypotheken deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken

Mehr

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger Kriterienkatalog für die Gruppen-Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen durch Umschulungsträger (Stand 15.09.2010) Inhaltsverzeichnis 1. PRÄAMBEL 3 2. EIGNUNG DER UMSCHULUNGSSTÄTTE 3 2.1 Unterrichtsräume,

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft Ausbildung Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Gliederung I. Modell der Ausbildungspartnerschaft II. III. IV. Inhalt des schriftlichen Ausbildungsvertrages

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

Antrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer

Antrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer Antrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer Die bestehende Standard Life-Versicherung Nr. soll mit allen Rechten und Pflichten von dem bisherigen Versicherungsnehmer Name, Vorname, Firmenname

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

easyfilius Version 4.2.0

easyfilius Version 4.2.0 easyfilius Version 4.2.0 Seite 1 von 9 Inhalt 1.... 3 1.1. Voraussetzungen zum Erstellen einer Versicherung...3 1.2. 1.3. Versicherungsformular öffnen...4 Versicherungen abschließen...5 Seite 2 von 9 1.

Mehr

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v. Satzung Verein zur Förderung des Brandschutzes Kaarst e.v. Inhalt 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 5 Vorstand 6 Mitgliederversammlung 7 Beiträge und Spenden

Mehr

nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ)

nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) Vertrag zur Verteilung von Kursdaten nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) Version 6.0 Gültig ab 28.09.2015 zwischen Boerse Stuttgart GmbH Börsenstraße 4 70174 Stuttgart nachfolgend als Boerse Stuttgart

Mehr

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den

Mehr

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung

Mehr

0.741.310.11. Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003

0.741.310.11. Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003 0.741.310.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2003 Nr. 225 ausgegeben am 14. November 2003 Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadensdeckung bei

Mehr

Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs 181.2 der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8.

Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs 181.2 der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8. Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs 181.2 der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8. März 2005 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Geschäftsreglements

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Vereinigtes Königreich Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Nein.

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

Auftrag zum Fondswechsel

Auftrag zum Fondswechsel Lebensversicherung von 1871 a.g. München Postfach 80326 München Auftrag zum Fondswechsel Versicherungsnummer Versicherungsnehmer Änderung zum: Bei fehlender Eintragung, findet die Änderung für den Switch

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Kirstin Lietz, Dipl. Sozialpädagogin (BA) Die Aufgaben der insoweit erfahrenen

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November

Mehr

Stiftung Villa YoYo St.Gallen

Stiftung Villa YoYo St.Gallen Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht

Mehr

EUROCERT. Rahmenvereinbarung

EUROCERT. Rahmenvereinbarung Rahmenvereinbarung Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal, Trainer in der Aus- und Weiterbildung nach DVWO-Qualitätsmodell und nach PAS 1052 Personalzertifizierung vom Tag/Monat 2006 zwischen DVWO Dachverband

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Teilnahmebedingungen für Savebon-Nutzer

Teilnahmebedingungen für Savebon-Nutzer Teilnahmebedingungen für Savebon-Nutzer 1. Dienstanbieter Savebon ist ein Dienst der Savebon UG (haftungsbeschränkt) Meiningerstr. 8, 10823 Berlin. 2. Leistungsbeschreibung Savebon betreibt das Online-Portal

Mehr

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen 1. Änderungen von persönlichen Daten 1.1 Namensänderung 1.2 Adressänderung 2. Änderung der Prämienzahlungsweise 2.1 Girokonto 2.2 Kreditkarte 3. Hinzufügen von Bezugsberechtigen 4. Hinzufügen oder Ausschluß

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

zur Kreditwürdigkeitsprüfung

zur Kreditwürdigkeitsprüfung EBA/GL/2015/11 19.08.2015 EBA Leitlinien zur Kreditwürdigkeitsprüfung 1 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten 3 Abschnitt II Gegenstand, Anwendungsbereich

Mehr

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) Verwaltervertrag Zwischen 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) wird folgender Vertrag abgeschlossen:

Mehr

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo

Mehr

Herzlich willkommen. zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden

Herzlich willkommen. zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden Herzlich willkommen zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden Treier & Partner AG, Unterer Kirchweg 34, 5064 Wittnau Aug. 2012 V1 1 Inhaber Franz Treier Sicherheitsfachmann

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Kathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal

Kathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal Kathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal Prüfungsreglement für Grad-1 und Grad-2 Kandidaten Freigegeben am 19.08.2014

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3.1 Allgemeines Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in 202 SGB V definiert.

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Vertrag Individualberatung

Vertrag Individualberatung Zwischen Vertrag Individualberatung Betrieb/Firma Name, Vorname Unternehmernr. Straße PLZ, Ort Telefon Fax Mobil-Telefon E-Mail-Adresse - Auftraggeber - und Landwirtschaftskammer NRW - Auftragnehmerin

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014

Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014 PRÜFUNGSBERICHT Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014 Bolivianisches Kinderhilfswerk e. V. Stuttgart KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft An den Bolivianische Kinderhilfswerk e.v., Stuttgart 1 Prüfungsauftrag

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen

Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen 19 - Stand Februar 2012 1 Inhalt 1. Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung)

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr