Vereinsstatuten. Fanclub Sabrina Sauder. Gründungsstatuten vom , Wil
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- Roland Adler
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1 Vereinsstatuten Fanclub Sabrina Sauder Gründungsstatuten vom , Wil
2 Verein «Fanclub Sabrina Sauder» mit Sitz bei SIEGEL Reklamen GmbH, Rütistrasse 14, 9050 Appenzell 1. Name und Sitz Unter dem Namen Fanclub Sabrina Sauder besteht ein religiös und politisch neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Appenzell. 2. Zweck Der Fanclub der Musikerin Sabrina Sauder bezweckt das gesellige Beisammensein der Fans von Sabrina Sauder. Wir pflegen den Kontakt zu Sabrina Sauder und unterstützen sie menschlich und organisatorisch bei Ihrem Schaffen. Der Verein organisiert Ausflüge, Reisen und Events rund um die Auftritte von Sabrina Sauder. Der Verein betreibt den offiziellen Online - Fanartikelshop (Merchandise) von Sabrina Sauder und ist an Konzerten und Anlässen auch mit einem Merchandise-Stand anwesend. Es werden vereinsinterne Fan-Anlässe speziell für den «inneren Fankreis» organisiert. Primärer Zweck des Vereins ist die Förderung von Sabrina Sauder und Ihrem Ansehen im In- und Ausland. Alle Tätigkeiten innerhalb des Vereins orientieren sich an diesem Grundzweck. 3. Mittel Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Der Mitgliederbeitrag liegt bei jährlich 100Franken, wovon 20Franken als Guthaben für den Fanartikelshop gutgeschrieben werden. Der Verein erwirtschaftet aus Anlässen, Reisen und weiteren Programmpunkten sowie mit dem Verkauf der Merchandise weiteres Vereinsvermögen. Durch Sponsoren, Gönner und Unterstützer sowie durch einzuholende Kulturförderungen kann weiteres Vereinsvermögen angesammelt werden.
3 Der Verein ist berechtigt weitere Unterstützungen (materiell und finanziell) entgegenzunehmen und sie dem Vereinszweck zuzuführen. 4. Mitgliedschaft Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche Person ab Erreichen des 16. Altersjahres werden, die Interesse am Vereinszweck bekundent. Es werden keine Passivmitgliedschaften gepflegt. Zum Ehrenmitglied kann ein Aktivmitglied ernannt werden, welches mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Verein aktiv mitgewirkt und davon mindestens ein Jahr ein Amt bekleidet hat. Des Weiteren können Künstler, prominente Personen und Würdenträger, welche besonders zum Ruhm von Sabrina Sauder beigetragen haben per Antrag zum Ehrenmitglied befördert werden. Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit. Es braucht einen Antrag zur Ernennung zuhanden der Generalversammlung von zwei unabhängigen Aktivmitgliedern bis mind. 4 Wochen vor der nächsten Vollversammlung. Dieser muss schriftlich beim Vorstand eingehen. Ehrenmitglieder haben bei besonderen Entscheidungen beratende Funktion ggü. dem Vorstand. Gönner sind Personen, welche den Verein materiell oder finanziell, sowie mit unentgeltlicher Hilfe unterstützen. Man kann gleichzeitig Gönner und Aktivmitglied sein. Gönner, welche keine Aktivmitglieder sind, haben kein Stimmrecht an der Vollversammlung. Sponsoren sind Firmen, welche den Verein finanziell oder mit geldwerten Leistungen unterstützen. Es besteht mit jedem Sponsor eine entsprechende, schriftliche Sponsorenvereinbarung. Sponsoren haben keine Stimme an der Vollversammlung. Partnervereine können stimmbefreite Delegierte an einzelne Sitzungen entsenden oder der Verein kann solche einladen.
4 Privatpersonen ausserhalb des Vereins können an Vereinsanlässen maximal 2x als Besucher teilnehmen. Danach ist über eine Aufnahme als Aktivmitglied zu entscheiden. Aufnahmegesuche sind schriftlich oder via Webformular an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 5. Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 6. Austritt und Ausschluss Ein Vereinsaustritt ist per Generalversammlung möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich / per mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden die Gründe werden schriftlich zuerst an das Mitglied und an der nächsten Generalversammlung an die Mitglieder kommuniziert. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
5 7. Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren 8. Die Generalversammlung Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb des ersten Jahresquartals statt (Stichtag ist der letzte Tag des Monats April). Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Anträge an die Generalversammlung haben schriftlich an die Adresse des Vorstands ( gestattet) bis spätestens 10 Tage vor der GV zu erfolgen. Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben: a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren b) Festsetzung und Änderung der Statuten c) Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes d) Jahresberichte des Präsidenten, des Programm-Managers und Charity- Verantwortlichen sowie des Merchandise-Verantwortlichen e) Beschluss über das Jahresbudget Davon besonders: e.1: e.2: e.3: e.4: Merchandise Ausflugsprogramm Charity-Klausel Besondere Unterstützung von Sabrinas Projekten f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages, jedoch nie unter 80Franken. g) Behandlung allfälliger Ausschlussrekurse
6 An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr (50% + 1). Gönner und Sponsoren werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht, es sei denn sie stellen ein ordentliches Mitglied. 9. Der Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Aktiv Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten / der Präsidentin dem Aktuar / der Aktuarin dem Kassier / der Kassierin Der Vorstand kann ohne Abstimmung weitere Beisitzer berufen. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Weitere, ständige Chargen (auch in Personalunion möglich) sind: Programmchef Webseiten-Verantwortlicher Helferpool-Manager Neumitglieder-Verantwortlicher Charity-Verantwortlicher Merchandise-Verantwortlicher Sponsoren-Verantwortlicher Vereins-Chronist Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Der effizienten Arbeitsbefähigung geschuldet hat der Vorstand eine maximale Finanzkompetenz von 2000Franken ohne Rücksprache mit den Mitgliedern. Hierfür ist aber eine 2/3-Mehrheit des Vorstands nötig. Der Entscheid ist zu protokollieren. 10. Die Revisoren Die Generalversammlung wählt jährlich Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Hierbei hat der 1. Revisor den Vorsitz und verliest den Revisorenbericht an der Generalversammlung. Der zweite Revisor rückt im Folgejahr in den 1. Rang nach, es wird ein neuer Revisor gewählt. So ist gewährleistet, dass die Kontinuität der Entscheidungen über den Jahreswechsel hinaus gesichert ist.
7 11. Unterschrift Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. 12. Haftung Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 13. Spezielle Bestimmungen 13.1 Kommunikation mit Sabrina Sauder 13.2 Event-Klausel Um Sabrina zu entlasten, kommuniziert nur der Vorstand mit Sabrina direkt, wenn es um organisatorische Belange geht. Als Verein sind wir bemüht, für jeden öffentlichen Auftritt von Sabrina eine Delegationsreisli mit Fanclub-Sitzgelegenheiten zu organisieren. Darüber hinaus organisieren wir jedes Jahr fix zur Weihnachtszeit und im Frühling einen vereins-internen Anlass, bei dem Sabrina nur für uns singen wird Sponsoren-Klausel Um die grosszügigen Arrangements unseres Ausflugsprogramms und der inkludierten Anlässe jährlich aufrecht erhalten zu können, ist der Verein auf regelmässige Sponsoring-Einnahmen angewiesen. Deshalb möchten wir jedes Mitglied in diesen Prozess einbinden. Jedes Mitglied vermittelt jährlich MINDESTENS 100 Franken obligatorische Gönneroder Sponsorenbeiträge. Natürlich gelten auch Warenspenden als Sponsoring. Als Stichtag gilt der 31. Tag vor der Generalversammlung jedes Jahr.
8 14. Statutenänderung Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn 80% der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen. 15. Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann mit 80% Mehrheit der Vollversammlung beschlossen werden, wenn 75% der gesamten Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit 80% Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins wird das Vermögen Sabrina Sauder für Ihre weiteren Projekte zur Verfügung gestellt. 16. Inkrafttreten Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Die Vorsitzende: Der Protokollführer:......
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