Arbeitsgericht München ENDURTEIL

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1 Verkündet am: Weih Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte B. B-Straße, B-Stadt - Kläger - gegen Firma D., D-Straße, B-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte E. E-Straße, B-Stadt - Beklagte -

2 - 2 - hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2013 durch den Präsidenten des Arbeitsgerichts Müller und die ehrenamtlichen Richter Waas und Weber. für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf ,73 festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger gegenüber der Beklagten einer Transfergesellschaft zustehenden Transferentgelts. Insbesondere wird darüber gestritten, ob dem Kläger eine um 10 Prozentpunkte höhere Leistung für Gewerkschaftsmitglieder der IG Metall zukommt. Der am geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem bei der S beschäftigt. Im Wege eines Betriebsübergangs ging sein Arbeitsverhältnis zum auf die N (fortan:... ) über. Er war dort zuletzt als Manager PMO zu einem Bruttomonatseinkommen von 9.181,17 tätig und wurde als leitender Angestellter geführt. Zu Beginn des Jahres 2012 kündigte N.... an, die Betriebsstätte in B-Stadt zum Jahresende komplett zu schließen. Von ca Mitarbeitern sollten Mitarbeiter eine Beendigungskündigung erhalten, die restlichen Mitarbeiter sollten örtlich versetzt werden. In der Folgezeit traten sowohl der Standortbetriebsrat als auch die IG Metall Bayern an die N.... heran, mit dem

3 - 3 - Ziel Gespräche zu einer zumindest teilweisen Standorterhaltung zu führen. Dabei wurde ein Standortsicherungs- und Tarifsozialplan angestrebt. Nach mehreren vorausgegangenen Verhandlungsrunden schloss der örtliche Betriebsrat mit N.... am einen Interessenausgleich (Bl. 21/33 d.a.), in dem einem Teil der Mitarbeiter die Überleitung auf vier neu gegründete Gesellschaften und den restlichen Mitarbeitern jeweils in Form einer Namensliste der Übertritt in eine Transfergesellschaft angeboten wurde. Die letztgenannte Namensliste zum Übertritt in die Transfergesellschaft sollte zugleich eine Namensliste i.s.v. 1 Abs. 5 KSchG sein und enthielt auch den Namen des Klägers. Zugleich wurde am zwischen der N... und der IG Metall Bezirksleitung Bayern ein Transfer- und Sozialtarifvertrag vereinbart, welcher die Einrichtung einer bee, der nunmehrigen Beklagten, beinhaltete und nach 1 Abs. 2 für alle Beschäftigten des Betriebes in B-Stadt, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den 169 ff. SGB III erfüllen gelten sollte. Zudem sah 5 u.a. folgende Mindestbedingungen der Transferarbeitsverhältnisse vor: Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Beendigung des mit der N..... bestehenden Arbeitsvertrages und die Begründung eines befristeten Transferarbeitsverhältnisses bei der N.... Transfergesellschaft mbh beinhaltet. Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind: (1) Mindestlaufzeit des Transferarbeitsverhältnisses von vierundzwanzig Monaten (2) ein Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen auf Basis einer 5-Tagearbeitswoche (3) Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit ein BeE-Monatsentgelt von monatlich 70 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonatseinkommen

4 ist das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. Außerdem wurden in 7 Abfindungsregelungen und in 8 eine Tarifschiedsstelle geregelt. Zudem wurde in 10 Abs. 3 bestimmt, dass die Tarifvertragsparteien ergänzende Vereinbarungen zu diesem Transfer- und Sozialtarifvertrag abschließen können. Dies erfolgte ebenfalls am durch den Abschluss eines Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages (Bl. 34/35 d.a.). In 1 ist u.a. Folgendes bestimmt: Dieser Tarifvertrag gilt... (2) Persönlich: Für alle Beschäftigten, die bis einschließlich , Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den 169 ff SGB III erfüllen.... Außerdem enthält 2 Ergänzung zu den Mindestbedingungen der Transferarbeitsverhältnisse folgende Regelung: Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste Beschäftigte erhalten unter Anrechnung ihrer Ansprüche aus 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrages innerhalb der BeE unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit ein BeE-Monatsentgelt von monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. Die weiteren Leistungen nach 5 des Transfer- und Sozialtarifvertrages werden von dieser Regelung nicht berührt.

5 - 5 - Außerdem wurden in 4 die Regelungen des Transfer- und Sozialtarifvertrages im Übrigen, insbesondere auch die Tarifschiedsstelle nach 8 entsprechend einbezogen. Unter dem schlossen N.... und der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten eine Vereinbarung (Bl. 36/37 d.a.), die neben im Einzelnen geregelten Modifikationen unter Ziffer 3 vorsah, dass die in Anlage 1 genannten leitenden Angestellten, darunter auch der Kläger, das Angebot zum Eintritt in eine Transfergesellschaft entsprechend den Vereinbarung mit der IG Metall und dem Betriebsrat B-Stadt...-Straße erhalten. Unter dem unterzeichnete der Kläger einen dreiseitigen Vertrag (Bl. 12/20 u. Bl. 219 d.a.), mit dem sein Arbeitsverhältnis zu N... mit Ablauf des beendet wurde und er zum in die Transfergesellschaft der Beklagten übertrat. Ziffer 4 dieser dreiseitigen Vereinbarung enthält folgende Regelung: 4. Monatliche Vergütung Der/die Arbeitnehmer/-in erhält gemäß 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrags auf der Basis der von N.... an die N.... zur Verfügung gestellten Gehaltsdaten, ab Eintritt in die N.... unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit bis zu ihrem/seinem Ausscheiden monatlich 70 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens. Das BruttoMonatsEinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen BruttoMonatsEinkommens dividiert durch zwölf. Der/die Arbeitnehmer/-in, die unter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag fallen, erhalten gem. 2 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags ab Eintritt in die N.... unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit monatlich 80 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens. Die Entgeltzahlung am Monatsultimo erfolgt bargeldlos auf das bekannte Girokonto. Entgeltabtretungen sind ausgeschlossen. Bezieht der/die Arbeitnehmer/-in Unterhaltsgeld von der Agentur für Arbeit oder Arbeitsentgelte von anderen Unternehmen, so rechnet N.... diese Leis-

6 - 6 - tungen auf das zu zahlende Entgelt an, soweit diese auf die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld von Einfluss sind. Zum trat dann der Kläger als Mitglied der IG Metall bei. Unter dem erließ die Tarifschiedsstelle gemäß 8 des Transfer- und Sozialtarifvertrages einen Schiedsspruch zur Auslegung der Berechnung des Transferentgelts. Auf die Einzelheiten des Schiedsspruchs (Bl. 101/109 d.a.) wird Bezug genommen. Ab Mai 2012 erteilte die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum bis April 2013 dem Kläger jeweils monatliche Entgeltabrechnungen zum Teil mit ergänzenden Nachberechnungen. Auf die insoweit zu den Akten gereichten Abrechnungen auf Bl. 39/43; Bl. 177/181, Bl. 213/217 und Bl. 234/235 d.a. wird Bezug genommen. Sämtliche Abrechnungen gehen von einem 70%-Anteil des angenommenen Referenzbruttomonatseinkommens aus. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm weitere 10 % als monatliche Transferentgeltzahlung zustehen, insgesamt errechnet der Kläger ein monatliches BeE-Entgelt in Höhe von 8.263,06 brutto. Der Kläger ist der Auffassung, das um 10 % erhöhte Bruttogehalt stehe ihm nach Abschnitt B Ziffer 4 des dreiseitigen Vertrages i.v.m. 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrages sowie 3 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages zu. Der Ergänzungstarifvertrag gelte für den Kläger unabhängig davon, ob der Kläger bereits am Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft gewesen sei oder nicht. Die dort enthaltene Differenzierungsklausel sei unwirksam. Der dortige Anspruchsausschluss verstoße gegen die individuelle Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Für den gewählten Stichtag gebe es keine hinreichenden sachlichen Gründe, insbesondere sei

7 - 7 - das Verhandlungsergebnis zwischen den Tarifvertragsparteien bereits am auf der Internetseite veröffentlicht worden. Durch die Stichtagsregelung sei ein unzulässiger Druck auf die Arbeitnehmer im Hinblick auf einen Gewerkschaftsbeitritt ausgeübt worden. Nachdem das vorläufige Verhandlungsergebnis am bekannt geworden sei, hätten die Arbeitnehmer ohne zu wissen, ob sie ein Angebot auf Übertritt in die Transfergesellschaft erhalten würden oder nicht weniger als 24 Stunden Zeit gehabt, um über einen Gewerkschaftsbeitritt zu entscheiden. Außerdem verstoße die Stichtagsregelung gegen die normative Tarifbindung. Die sachwidrige Ungleichbehandlung könne nur durch eine Anpassung nach oben für alle Arbeitnehmer beseitigt werden. Letztlich sei auch die Aufzahlungsberechnung unzutreffend. Der Kläger stellt daher zuletzt, nach dreimaliger Klageerweiterung, folgende Anträge: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai ,06 brutto abzüglich am bereits gezahlter 4.746,46 netto zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni ,06 brutto abzüglich am bereits gezahlter 4.746,46 netto zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli ,06 brutto abzüglich am bereits gezahlter 4.746,46 netto zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

8 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August ,06 brutto abzüglich am bereits gezahlter 4.746,46 netto zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September ,06 brutto abzüglich am bereits gezahlter 4.746,46 netto zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober ,13 brutto abzüglich am bereits gezahlter 6.550,98 netto zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November ,06 brutto abzüglich am bereits gezahlter 4.746,46 netto zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember ,06 brutto abzüglich am bereits gezahlter 6.348,69 netto zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar ,06 brutto abzüglich am bereits gezahlter 5.082,97 netto zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar ,06 brutto abzüglich am bereits gezahlter 4.839,73 netto zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

9 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März ,06 brutto abzüglich am bereits gezahlter 5.082,97 netto zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April ,09 brutto abzüglich am bereits gezahlter ,99 netto zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Die Beklagte beantragt demgegenüber Klageabweisung. Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger das erhöhte Transferentgelt nicht zustehe, da er die tatbestandliche Voraussetzung der Gewerkschaftsmitgliedschaft bis einschließlich Uhr nicht erfülle. Die gewählte einfache Differenzierungsklausel verletze nicht die negative Koalitionsfreiheit von Außenseitern. Der gewählte Stichtag schließe dies gerade aus. Zum Stichtagszeitpunkt habe es keine offizielle Verlautbarung seitens der Tarifvertragsparteien gegeben. Bei den ins Internet gestellten Informationen des sog. NCI-Netzwerkes handle es sich um ein Arbeitnehmernetzwerk, dessen Informationen zu keinem Zeitpunkt von den Tarifvertragsparteien autorisiert worden wären. Auch die Stichtagswahl orientiere sich vorliegend an sachlich nachvollziehbaren Kriterien und sei inhaltlich geboten. Außerdem hätten die Hinweise im NCI-Netzwerk keinen Bezug auf den dann später gewählten Stichtag enthalten. Zudem habe der Kläger nicht vorgetragen, dass ihm die Netzwerkveröffentlichung überhaupt bekannt gewesen sei. Ein unzulässiger Druck habe schon deshalb nicht entstehen können.

10 Die Wahl des Stichtagszeitpunktes beruhe darauf, dass die Tarifvertragsverhandlungen am in einer neuen Verhandlungsrunde hinsichtlich einer Eckpunktevereinbarung soweit fortgeschritten waren, dass die Verhandlungen erstmals verbindliche und verlässliche Formen angenommen hatten. Jedenfalls bestünde auch kein Anspruch auf eine Anpassung nach oben, da bei einer Rechtsunwirksamkeit der Tarifklausel kein Vertrauensschutz für die IG Metall-Mitglieder bestünde und Gleichbehandlungsgrundsätze nicht eingreifen würden, da die Beklagte lediglich einen Normvollzug geleistet habe. Schließlich führe ab dem auch die Gewerkschaftsmitgliedschaft des Klägers zu keinem Anspruch, da es sich bei den Transfergeldaufzahlungsleistungen um keine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Vergütungsleistungen handle, so dass auch insoweit der gewählte Stichtag anspruchsausschließend wirke. Schließlich sei auch die vorgenommene Abrechnung des Transferentgelts zutreffend. Eine Bruttolohnabrede i.s.d. klägerischen Auffassung liege nicht vor. Es sei lediglich die Zahlung eines Aufstockungsentgelts als Zuschuss zum von der Bundesagentur für Arbeit gewährten Transferkurzarbeitergeld vereinbart worden. Da dies als Nettobetrag gewährt werde, bestehe keine andere Abrechnungsmöglichkeit wie die von der Beklagten gewählte. Dies sei für den Kläger als Gewerkschaftsmitglied auch bindend durch den Spruch der Tarifschlichtungsstelle festgestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.

11 Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das erkennende Gericht örtlich und vom Rechtsweg her zuständig ( 46 Abs. 2 ArbGG i.v.m. 12, 17 ZPO; 2 Abs. 1 Ziff. 4 b ArbGG). Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss v , 6 Ta 215/10), welche, soweit ersichtlich, auch vom Bundesarbeitsgericht nicht geteilt wurde, ist der Rechtsweg für Ansprüche eines ehemaligen Arbeitnehmers aus einem Rechtsverhältnis mit einer Beschäftigungsgesellschaft nicht zu den allgemeinen Zivilgerichten, sondern zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Die Beklagte ist eine Sozialeinrichtung i.s.d. 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG, da sie soziale Leistungen des Arbeitgebers nach allgemeinen Richtlinien aus einer abgesonderten, besonders zu verwaltenden Vermögensmasse in Form von Aufzahlungen zum Transferkurzarbeitergeld sowie eine weitere verlängerte Transferleistung gemäß 2 und 4 des Transfer- und Sozialtarifvertrages vom (fortan TuS TV) gewährt. Richtet der Arbeitgeber innerhalb des Unternehmens eine eigenständige betriebsorganisatorische Einheit mit dem Ziel ein, für die betroffenen Mitarbeiter Transferkurzarbeitergeld beantragen zu können, ist diese Einheit als Sozialeinrichtung des Arbeitgebers anzusehen (vgl. BAG v , 5 AZB 11/01). Auch wenn die Beschäftigungsgesellschaft die formale Stellung eines neuen Arbeitgebers erhält, und somit die Leistungen an die Arbeitnehmer auf einem eigenständigen neuen Rechtsgrund basieren, kann sie dennoch als Sozialeinrichtung des bisherigen Arbeitgebers angesehen werden (BAG v , a.a.o.). Für die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit ist es dabei nicht entscheidend, ob der Kläger aufgrund des dreiseitigen Vertrages überhaupt verpflichtet war, eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Arbeitsleistung gemäß 611 Abs. 1 BGB zu erbringen.

12 II. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen weder auf der Basis kollektiv normativer Grundlagen noch aus der einzelvertraglichen Vereinbarung des dreiseitigen Vertrages vom höhere Aufzahlungsansprüche zum Transferkurzarbeitergeld zu, als die von der Beklagten im Umfang von 70 % des zuletzt bezogenen Referenzbruttogehalts berechneten Zahlungen. Weder die angewandte Differenzierungsklausel hinsichtlich der Gewerkschaftsmitgliedschaft noch die insoweit festgelegte Stichtagsklausel begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. Die Rechtsnormen des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages vom (fortan. ETuS TV) gelten für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger nicht unmittelbar und zwingend ( 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Der Kläger ist zwar mit Wirkung ab , durch seinen Gewerkschaftsbeitritt, Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft IG Metall (Bezirksleitung Bayern) geworden und damit seinerseits tarifgebunden, beide Transfersozialtarifverträge sind jedoch auf der Arbeitgeberseite lediglich durch den vormaligen Arbeitgeber des Klägers der N..... als Firmentarifvertrag gemäß 3 Abs. 1 TVG abgeschlossen. Sachvortrag zu einer mitgliedschaftlichen Tarifbindung der Beklagten liegt nicht vor, im Gegenteil in Ziffer 3.1 des dreiseitigen Vertrages vom wird ausdrücklich auf eine fehlende Tarifbindung hingewiesen. 2. Entsprechendes gilt auch für die Vereinbarung zwischen der N und deren Sprecherausschuss vom , welche wiederum gemäß 28 Abs. 2 Sprecherausschussgesetz allenfalls normative Ansprüche gegenüber dem früheren Arbeitgeber des Klägers begründen könnte. Hinzutritt, dass die Klage insoweit schon deshalb unschlüssig ist, da der Kläger zuletzt (S. 23 seines Schriftsatzes v ) vortragen ließ, dass er überhaupt nicht lei-

13 tender Angestellter i.s.v. 5 Abs. 3 BetrVG sei, da er die dort normierten Voraussetzungen zu keiner Zeit erfüllt habe. Mit dieser, abweichend zum ursprünglichen Klagevorbringen geäußerten Rechtsmeinung ist ein normativ wirkender Anspruch ( 28 Abs. 2 Sprecherausschussgesetz) nicht schlüssig darstellbar. Selbst wenn der Kläger wie von ihm ursprünglich angenommen dem persönlichen Geltungsbereich der Vereinbarung vom unterfiele, gewährt diese Vereinbarung gemäß Ziffer 3 den dort genannten leitenden Angestellten lediglich den Rechtsanspruch ein Angebot zum Eintritt in eine Transfergesellschaft entsprechend den Vereinbarungen mit der IG Metall und dem Betriebsrat B-Stadt....-Straße zu erhalten. Der Kläger hat hierzu nicht vorgetragen, dass mit dem dreiseitigen Vertrag dieses Angebot nicht vorgenommen und erfüllt worden sei. Strittig ist insoweit lediglich die Auslegung dieses dreiseitigen Vertrages und dessen individualrechtliche Wirkung. 3. Entsprechendes gilt für den Interessenausgleich, den der Betriebsrat mit dem vormaligen Arbeitgeber des Klägers N am abgeschlossen hat und der in Ziffer 3 ebenfalls lediglich einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages mit der Beklagten begründet. Im Übrigen unterfällt der Kläger nach seiner zuletzt geäußerten Rechtsauffassung als leitender Angestellter nicht dem dortigen Geltungsbereich gemäß 1 des Interessenausgleichs. 4. Der Kläger besitzt auch keine einzelvertraglichen Ansprüche auf die von ihm begehrte (Mehr-)Zahlung von monatlich 80 % seines Bruttomonatseinkommens. a) Soweit der Kläger zuletzt vortragen ließ, dass er kein leitender Angestellter i.s.d. 5 Abs. 3 BetrAVG sei, kann er aus dem dreiseitigen Vertrag mit der Beklagten und seinem vormaligen Arbeitgeber der NSN keine Rechtsansprüche ableiten. Denn gemäß Ziffer 5 des dreiseitigen Vertrages stand dieser unter dem Vorbehalt, dass die schriftliche Annahme des Vertragsangebots spätestens am bis Uhr vorliege. Ausweislich der zuletzt vorgelegten Schlussseite des drei-

14 seitigen Vertrages hat der Kläger jedoch sein Einverständnis unter dem um Uhr erklärt. b) Selbst wenn der Kläger, wie nach ursprünglicher unbestrittener Rechtsbehauptung leitender Angestellter gemäß 5 Abs. 3 BetrVG war, und ihm somit die verlängerte Annahmefrist gemäß Ziffer 3.2 der Vereinbarung vom mit dem Sprecherausschuss der NSN zugutekommt, mit einer Verlängerung bis zum , Uhr, ist zwar der dreiseitige Vertrag wirksam zustande gekommen, der Kläger erfüllt jedoch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein um 10 % erhöhten monatlichen Gesamtbruttoeinkommens von 80 % seines ursprünglichen Einkommens gemäß Ziffer 4 Abs. 2 des dreiseitigen Vertrages. Denn der Kläger unterfällt nicht dem dort vorausgesetzten Geltungsbereich des in Bezug genommenen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages, da er gemäß 1 Abs. 2 dieses Tarifvertrages nicht bis einschließlich , Uhr Mitglied der IG Metall geworden war. Es verbleibt daher ein Anspruch gemäß Ziffer 4 Abs. 1 des dreiseitigen Vertrages auf 70 % des Referenzbruttomonatseinkommens, wie er auch nicht organisierten Arbeitnehmern zusteht. 5. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte Tatbestandsvoraussetzung der Gewerkschaftsmitgliedschaft zu einem bestimmten Stichtag im Ergänzungstarifvertrag ist als sog. einfache Differenzierungsklausel zulässig und verstößt weder gegen den betriebsverfassungsrechtlichen noch den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. a) Unter Differenzierungsklauseln versteht man Tarifregelungen, wonach ausschließlich Gewerkschaftsmitgliedern bestimmte Leistungen des Arbeitgebers zugutekommen, die den nicht oder anders Organisierten nicht zustehen. Bei einfachen Differenzierungsklauseln wird die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft zur Anspruchsvoraussetzung mit der Folge, dass Mitgliedern kein Anspruch hierauf zusteht. Allerdings hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, dieselben Leistungen auch Nichtgewerkschaftsmitgliedern zu gewähren. Vorliegend handelt es sich bei 1 Abs. 2 ETV um eine derartige einfache Differenzierungsklausel. Zwar spricht diese Regelung zunächst nur den Geltungsbereich des ETV an und gibt

15 damit lediglich die Normbindung des 3 Abs. 1 TVG wieder, jedoch sehen sowohl 2 als auch 3 des ETV als anspruchsgrundbegründendes Merkmal das Vorliegen der Tarifbindung und damit der Gewerkschaftsmitgliedschaft durch in Bezugnahme der Bestimmung des 1 vor. Unerheblich ist insoweit, dass der ETV keine anderen Anspruchsgrundlagen darüber hinaus normiert, insbesondere nicht solche, bei denen die Gewerkschaftsmitgliedschaft nicht anspruchsbegründend wäre. Einerseits sind die Tarifvertragsparteien aufgrund der ihnen aus Art. 9 Abs. 3 GG zukommenden Vertragsfreiheit nicht zu einer Differenzierung innerhalb des Tarifvertrages verpflichtet, zum anderen muss vorliegend gesehen werden, dass der Ergänzungstarifvertrag seinem Inhalt und Wortlaut nach lediglich grundlegende Regelungen des Transfer- und Sozialtarifvertrages bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung ergänzt und im grundlegenden Transfer- und Sozialtarifvertrag anspruchsbegründend nicht auf eine Gewerkschaftsmitgliedschaft abgestellt ist. Außerdem ist festzuhalten, dass durch den Ergänzungstarifvertrag nicht die Grenze zu einer denkbar unzulässigen Tarifausschlussklausel überschritten wird, da innerhalb der Tarifregelung keine Vereinbarung enthalten ist, welche es dem Arbeitgeber verwehrt, auch nicht Organisierten die tariflich vereinbarte Leistung zu gewähren. Die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG v , 4 AZR 64/08 u. BAG v , 4 AZR 11/09), wie auch die herrschende Meinung in der Literatur (grundlegend Franzen RdA 2006, 1 ff.; Kocher, NZA 2009, 119 ff.; Däubler-Hentsche/Heuschmid, TVG, 3. Aufl., 1 Rn. 991 ff.; Löwisch/Rible, TVG, 3. Aufl., 1 Rn. 1858, zuletzt Zwanziger, NZA Beilage S. 111) geht grundsätzlich von der Zulässigkeit einer einfachen Differenzierungsklausel aus. Dem folgt die Kammer. b) Nach 4 Abs. 1 TVG gelten die hier allein in Betracht kommenden Abschluss-, Inhalts- und Beendigungsnormen eines Tarifvertrages unmittelbar und zwingend

16 für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien, soweit sie unter dem Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Diese Wirkungsweise ist durch die kollektiv ausgeübte Privatautonomie mit dem Beitritt der Mitglieder zur Koalition legitimiert (BAG v a.a.o. u. Bundesverfassungsgericht , 2 BVL 11/74). 3 Abs. 1 TVG trägt daher dem Grundsatz Rechnung, dass der Staat seine Normsetzungsbefugnis nicht in beliebigem Umfang außerstaatlichen Stellen überlassen und dem Bürger nicht schrankenlos der normsetzenden Gewalt autonomer Gremien ausliefern darf, die ihm gegenüber nicht demokratisch bzw. mitgliedschaftlich legitimiert sind. Damit ist gleichzeitig eine Grenze der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien beschrieben. Sie können keine Abschluss-, Inhalts- und Beendigungsnormen vereinbaren, die unmittelbar für nicht tarifgebundene normativ gelten. Gemäß 3 Abs. 1 i.v.m. 4 Abs. 1 GVG hat kein Außenseiter, ohne eine gesonderte Rechtsgrundlage, die ihm die Anwendung von Tarifnormen auf sein Arbeitsverhältnis verschafft, einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit einem Tarifgebundenen. Mehr schreibt aber auch eine einfache Differenzierungsklausel nicht vor. Der Rechtskreis der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer kann durch eine Tarifnorm nicht wirksam betroffen werden. Soweit eine Tarifnorm sich auf das Arbeitsverhältnis von Außenseitern auswirkt, beruht dies nicht auf der normativen Wirkung des Tarifvertrages, sondern auf der privatautonom gestalteten Arbeitsvertragsbeziehung. Die Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit eines Außenseiters allein durch die Vereinbarung einer Tarifnorm wie der einfachen Differenzierungsklausel ist bereits deshalb ausgeschlossen (vgl. BAG v a.a.o.). Nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer besitzen kein Partizipationsrecht am fremden Tariferfolg (Franzen, a.a.o.) und können kein Recht darauf ableiten, möglichst einfach an die Tarifbedingungen einer Gewerkschaft zu kommen, der sie nicht angehören (Löwisch/Rible a.a.o.).

17 c) Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass ein Tarifvertrag grundsätzlich geeignet sein muss, alle Arbeitsverhältnisse in seinem Geltungsbereich zu regeln und die tariflichen Differenzierungen nach Art und Umfang keinen im Verhältnis zu einem vom von Rechts wegen schützenswert verfolgten Ziel unverhältnismäßigen, einen Zwang ähnlichen Druck ausüben dürfen, das Recht auf Fernbleiben von einer Koalition aufzugeben (vgl. BAG v a.a.o.) hält der Ergänzungstarifvertrag diesen Anforderungen stand. Er ist weder von seiner Art noch seinem Umfang her geeignet, einen unverhältnismäßigen Zwang auf den Kläger auszuüben. Ein Beitrittsdruck konnte vorliegend für den Kläger und andere nicht Organisierte schon deshalb nicht entstehen, da die Tarifvertragsparteien dies durch die gewählte Stichtagsregelung ausgeschlossen haben. Der gewählte Stichtag liegt ca. eineinhalb Wochen vor dem Tag des Tarifabschlusses. Im Zeitpunkt der rechtlichen Wirksamkeit des Tarifvertrages konnte daher ein Außenseiter aufgrund des bereits abgelaufenen Stichtages erkennen, dass ein späterer Gewerkschaftsbeitritt für ihn insoweit keine anspruchsbegründenden Wirkungen im normativen Bereich herbeiführen kann. Ein nachgängiger Gewerkschaftsbeitritt wie der des Klägers zum kann daher nicht ursächlich durch einen Beitrittsdruck mit Blick auf erhoffte (Zusatz-)Ansprüche von Gewerkschaftsmitgliedern begründet werden. Zur Herstellung praktischer Konkordanz zwischen widerstreitender positiver und negativer Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG ist die gewählte Stichtagsregelung daher angemessen und geeignet. 6. Dies gilt auch für den konkret gewählten Zeitpunkt. Insoweit kommt zunächst den Tarifvertragsparteien auch eine Einschätzungsprärogative im Rahmen ihrer positiven Koalitionsfreiheit zu. a) Der von den Tarifvertragsparteien gewählte Stichtag und der Zeitpunkt begegnen insoweit keinen Bedenken.

18 Vom Kläger nicht näher substantiiert bestritten hat die Beklagte dargelegt, dass am gegen Mittag eine Verhandlung zwischen den Tarifparteien begann, in der die Gewerkschaft IG Metall eine Eckpunktevereinbarung vorlegte, die sie mit der NSN abschließen wollte und die die aus ihrer Sicht wesentlichen Punkte für einen zukünftig abzuschließenden Tarifvertrag enthielt, einschließlich der dann vereinbarten Differenzierungsklausel. Das Abstellen auf diesen Zeitpunkt war daher sachgerecht und letztlich sogar geboten, da die Tarifvertragsverhandlungen zu diesem Zeitpunkt in ein entscheidendes Stadium eingetreten waren. Unerheblich ist demgegenüber, dass bereits am Vortag, dem , auf der Internetseite des Arbeitnehmernetzwerks NCI über die Tarifvertragsverhandlungen berichtet wurde. An keiner Stelle ist dort zu entnehmen, dass dieser Bericht durch beide Tarifvertragsparteien in irgendeiner Weise autorisiert worden wäre, außerdem enthält er auch nach dem Vortrag des Klägers noch keinen Hinweis auf die später erfolgte Differenzierungsklausel und schließlich hat der Kläger auch zu keiner Zeit vorgetragen, dass ihm dieser Eintrag damals bereits bekannt gewesen wäre. b) Die gewählte Stichtagsregelung steht auch nicht im Widerspruch zu 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG, wonach die Geltung von Rechtsnormen des Tarifvertrages hinsichtlich der Tarifgebundenheit allein von dem Beginn der Mitgliedschaft abhängig ist, mit dem Beitritt zur Gewerkschaft also grundsätzlich gegenüber einem tarifgebundenen Arbeitgeber ein Anspruch auf die tariflichen Leistungen begründet wird (vgl. BAG v , 4 AZR 275/06). Ein Verstoß läge allenfalls nur insoweit vor, wenn ein Ausschluss von im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden fortlaufenden Leistungen erfolgt. Dies ist bei dem in Streit stehenden Aufzahlungen zum Transferkurzarbeitergeld im Rahmen des vereinbarten befristeten Vermittlungs- und Qualifizierungsvertrages (Abschnitt b Ziff. 1 des dreiseitigen Vertrages) jedoch nicht gegeben. Das im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Arbeitsverhältnis wurde gemäß Abschnitt a Ziffer 1 des drei-

19 seitigen Vertrages zum vormaligen Arbeitgeber mit Ablauf des aufgelöst. Demgegenüber verpflichtete sich die Beklagte in dem nachfolgend vereinbarten befristeten Vermittlungs- und Qualifizierungsvertrag für die Laufdauer des Vertrages von längstens zwei Jahren zur monatlichen Auszahlung von monatlich mindestens 70 % der früher bezogenen Referenzvergütung unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit sowie zu Qualifizierungsmaßnahmen. Ein tarifrechtliches Gegenseitigkeitsverhältnis im Rahmen eines fortgeführten Arbeitsverhältnisses wurde damit nicht begründet. Zudem stellt die Zahlung auf einen abgeschlossenen Tatbestand der Betriebsänderung ab, wie er dem Interessenausgleich vom zugrunde liegt. c) Weiterhin kann durch die Privilegierung der Gewerkschaftsmitglieder in Höhe einer weiteren Aufzahlung von 10 % im Vergleich mit den nicht organisierten Außenseitern kein unverhältnismäßiger Zwang mit Blick auf die negative Koalitionsfreiheit gesehen werden. Ausgangspunkt ist dabei, dass der weder in seinem Geltungsbereich noch in seinen einzelnen Anspruchsvoraussetzungen differenzierende, zugrunde liegende Transfer- und Sozialtarifvertrag mit den dort geregelten 70 % Transfergesamtleistungen einerseits bereits über dem sozialrechtlichen Transferkurzarbeitergeld liegt und andererseits vor allem die Bezugsdauer über das auf ein Jahr limitierte Transferkurzarbeitergeld um ein volles Jahr verlängert. Damit konnten auch die Außenseiter nachdem sowohl die Beklagte als auch der vormalige Arbeitgeber im dreiseitigen Vertrag zur allgemeinen Inbezugnahme bereit war einen zur gesetzlichen Grundabsicherung im Rahmen eines Transferrechtsverhältnisses erfolgreich und deutlich verbesserten finanziellen Ausgleichsbetrag in Anspruch nehmen. Es ist insoweit weder ersichtlich noch konkret vorgetragen, dass die Dotation des zugrunde liegenden Transfer- und Sozialtarifvertrages über die vereinbarten 70 % hinaus gegangen wäre oder gar einheitlich für alle Arbeitnehmer 80 % erreicht hät-

20 te, wenn die gewerkschaftliche Differenzierungsklausel nicht vereinbart worden wäre. Im Gegenteil, die Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, dass eine Gesamtausstattung von 80 % für alle Betroffenen durch den vormaligen Arbeitgeber wirtschaftlich nicht darstellbar gewesen sei. Eine Überschreitung der Tarifmacht der Tarifvertragsparteien kann in Fällen wie dem vorliegenden jedenfalls dann nicht gesehen werden, wenn wie dargelegt die organisationsfrei vereinbarte Gesamtbezahlung über den gesetzlichen Mindeststandards hier dem Transferkurzarbeitergeld liegt und die gewerkschaftlich Organisierten zusätzlich nicht in einem Umfang von mehr als weiteren 33 % begünstigt werden. Wenn im privatautonomen einzelvertraglichen Bereich erst eine Abweichung von 33 % nach unten zur ortsüblichen Vergütung nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zur Sittenwidrigkeit der Einzelvereinbarung führen kann (BAG v , 5 AZR 436/08), kann im tarifautonomen Bereich auch erst spiegelbildlich bei einer Überschreitung von 33 % nach oben von einer Überschreitung der positiven und einer Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit ausgegangen werden. 7. Der Kläger kann seinen Zahlungsanspruch auch nicht aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gem. 75 Abs. 1 BetrVG herleiten. Die Norm begründet Amtspflichten von Arbeitgeber und Betriebsrat (vgl. Fitting, BetrVG, 24. Aufl. 75 Rn. 24 und BAG AP Nr. 5 zu 1 BetrAVG Gleichbehandlung, BAG , AP Nr. 2 zu 74 BAT), sie verleiht dem einzelnen Arbeitnehmer somit keine subjektiven Rechte gegenüber dem Betriebsrat oder Arbeitgeber. Vorliegend kommt hinzu, dass das Eingreifen des gegenständlichen Geltungsbereiches gemäß 1 BetrVG auf das Rechtsverhältnis des Klägers zur beklagten Transfergesellschaft von seinen tatsächlichen Voraussetzungen nicht näher dargestellt ist.

21 Der abgeschlossene dreiseitige Vertrag verletzt auch nicht den allgemein anerkannten arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung. Zunächst ist festzuhalten, dass Ziffer 4 Abs. 2 Abschnitt b des dreiseitigen Vertrages in Form der Verweisung auf den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages vom Kläger nicht erfüllt wird, da er nach der dortigen Stichtagsregelung erst Gewerkschaftsmitglied geworden ist. Die Stichtagsregelung begegnet wie bereits dargelegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Durch die einzelvertragliche Inbezugnahme wird auch nicht das tatbestandliche Vorliegen einer Erfüllung der Stichtagsklausel individualrechtlich vereinbart. Die Inbezugnahmeklausel im dreiseitigen Vertrag ist insoweit eindeutig und kann nicht in diesem Sinne zugunsten des Klägers ausgelegt werden. Die erkennbar gewollte Rechtsfolge einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel ist, die Anwendung der Tarifnormen im Arbeitsverhältnis herbeizuführen, und nicht, dem Arbeitnehmer allgemein den Status eines Gewerkschaftsmitglieds zu verschaffen oder in zu fingieren (vgl. BAG vom , 4 AZR 117/09). Entsprechendes gilt ebenso für eine in Bezug genommene Stichtagsklausel hinsichtlich des zeitlichen Vorliegens der Gewerkschaftsmitgliedschaft. Vorliegend wird dies noch zusätzlich dadurch deutlich, dass in der Verweisungsklausel ausdrücklich auf den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages Bezug genommen ist und im dortigen 1 Abs. 2 ausdrücklich neben der Gewerkschaftsmitgliedschaft auch der Stichtag , Uhr, genannt ist. Da die Verweisung lediglich auf die durch das Tarifvertragsgesetz ohnehin schon geregelte Tarifgebundenheit ( 3 Abs. 1 TVG) und die daran anknüpfende normative Wirkung ( 4 Abs. 1 TVG) hinweist, liegt darin kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.

22 Ein Verstoß ist dann ausgeschlossen, wenn eine verfassungsmäßige gesetzliche Regelung eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen zulässt. Eine Regelung, die tarifrechtlich zulässig ist, führt, wenn der Arbeitgeber sich insoweit individualrechtlich ebenso an sie hält, nicht zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers aus den Grundsätzen des allgemeinen Gleichbehandlungsanspruchs. Denn damit würde der Arbeitgeber letztlich in seiner Koalitionsfreiheit, seiner negativen wie auch seiner positiven Koalitionsfreiheit, beeinträchtigt und damit das Prinzip der Tarifbindung gemäß 3 Abs. 1 TVG aufgehoben. Dies wird vorliegend zudem dadurch deutlich, dass die einzelvertragliche Inbezugnahmeklausel im dreiseitigen Vertrag nur durch die Sonderkonstellation des Transferrechtsverhältnisses und der fehlenden Tariffähigkeit der beklagten Transfergesellschaft erforderlich war. Es verbleibt daher dabei, dass eine kollektivrechtlich wirksame Differenzierungsklausel bei einer unverändert übernommenen einzelvertraglichen Inbezugnahme als solche nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen kann. 9. Der Kläger hat letztlich auch keinen höheren Zahlungsanspruch aus einer von ihm behaupteten Bruttolohnabrede. Ausgehend von dem zuletzt unstreitigen monatlichen Basisgehalt des Klägers aus dem April 2012 in Höhe von 9.181,17 brutto bei seinem vormaligen Arbeitgeber und dem hieraus errechneten Bruttoreferenzgehalt in Höhe von ,82 hat die Beklagte entsprechend den von ihr vorgelegten Abrechnungen zutreffend auf der dem Kläger zustehenden 70 % Basis abgerechnet und ausbezahlt. Mit Ausnahme des sog. Bruttolohneinwandes hat der Kläger hiergegen auch keine weiteren Einwendungen vorgebracht. Es kann dahinstehen, ob der Spruch der Tarifschiedsstelle vom dem Kläger gegenüber als derzeitiges Gewerkschaftsmitglied Bindungswirkung entfaltet, je-

23 denfalls tritt die Kammer in vollem Umfange den Sach- und Rechtsausführungen der Tarifschiedsstelle bei und macht sie sich zu Eigen. Entscheidend ist dabei, dass es sich nach 3 Nr. 2 EStG bei dem von der Bundesagentur zu leistenden und durch die Beklagte nach den vertraglichen Vereinbarungen anrechenbaren Transferkurzarbeitergeld um einen steuerfreien Bezug handelt. Damit ist der von der Beklagten gewählte Abrechnungsweg als einzig möglicher Modus vorgegeben. Insoweit hat der Kläger noch nicht einmal behauptet, dass er den von ihm gegengezeichneten dreiseitigen Vertrag anders verstanden hätte. Wenngleich dem Kläger zuzugeben ist, dass die Formulierung 70 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens für sich allein genommen noch nicht hinreichend klar ist, muss die Gesamtregelung beachtet werden, insbesondere der dieser Formulierung vorangehende Hinweis unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit sowie der in Abschnitt c Ziffer 1.1 enthaltene Hinweis auf das steuerrechtliche Problem des sog. Progressionsvorbehalts. Damit musste dem Kläger hinreichend klar sein, dass die Beklagte auch schon aus dem offenkundigen Sinn und Zweck des öffentlich geförderten Transferrechtsverhältnisses nicht eine förderungsschädliche absolute Bruttolohnzusage erteilen wollte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 46 Abs. 2 ArbGG i.v.m. 91 ZPO.

24 IV. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus 61 Abs. 1 ArbGG i.v.m. 3 ZPO. Gegen diese Entscheidung ist für den Kläger das Rechtsmittel der Berufung gemäß der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung gegeben, für die Beklagte ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann der Kläger Berufung einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 übersteigt. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Landesarbeitsgericht München Winzererstraße B-Stadt eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich begründet werden.

25 Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift müssen jeweils von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie können auch von dem Bevollmächtigten einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände unterzeichnet werden, wenn sie für ein Mitglied eines solchen Verbandes oder Zusammenschlusses oder für den Verband oder den Zusammenschluss selbst eingelegt wird. Mitglieder der genannten Verbände können sich auch durch den Bevollmächtigten eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen. Müller Präsident des Arbeitsgerichts Das Landesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze in f ü n f f a c h e r Fertigung einzureichen.

Arbeitsgericht München

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