1 Aufgaben der Staatskanzlei

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1 5. Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA) vom (Stand ) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel, 5, 34 und 50 Buchstabe b des Gesetzes vom 0. Juni 995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung ) (Organisationsgesetz, OrG), auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst: Aufgaben der Staatskanzlei Art. Die Staatskanzlei ist Stabs- und Verbindungsstelle des Grossen Rates und des Regierungsrates. Der Staatskanzlei obliegen namentlich die folgenden Aufgaben: a b c * d * e * f g * sie ist verantwortlich für die politische Gesamtplanung; sie führt Wahlen und Abstimmungen durch; sie koordiniert die Zusammenarbeit der Kantonsverwaltung mit der Deputation, dem Bernjurassischen Rat und dem Rat für französischsprachige Angelegenheiten des zweisprachigen Amtsbezirks Biel; sie behandelt Fragen im Zusammenhang mit den Aussenbeziehungen des Kantons und mit der europäischen Integration, sofern nicht andere Direktionen zuständig sind; sie besorgt die Information der Öffentlichkeit und des Personals der Kantonsverwaltung; sie plant und koordiniert direktionsübergreifende Geschäfte, sofern nicht andere Direktionen zuständig sind; ) sie begleitet die Rechtsetzung des Kantons und besorgt die Veröffentlichung von Erlassen; ) BSG 5.0 ) Entspricht dem bisherigen Buchstaben e * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 95-83

2 5. h sie behandelt Fragen der Zweisprachigkeit des Kantons und koordiniert die Übersetzung und die Terminologie in der Kantonsverwaltung; 3) i sie besorgt die Archivierung; ) k sie behandelt Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern; 3) l * sie ist zuständig für zentrale Beschaffungen von Büromaterial, Drucksachen, Presseerzeugnissen sowie Kurier- und Postdienstleistungen; m * sie trifft gemeinsam mit den Parlamentsdiensten die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, damit der Grosse Rat und seine Organe ihre Aufgaben erfüllen können (Art. 95 Abs. des Gesetzes vom 4. Juni 03 über den Grossen Rat [GRG] 4) ), und erfüllt die Aufgaben gemäss Artikel 95 Absatz und 3 GRG sowie Artikel 95 Absatz 4 GRG in Verbindung mit Artikel 33 der Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 4. Juni 03 (GO) 5) ; n * sie erfüllt Aufgaben im Bereich des Wappenwesens und ist für den Vollzug der eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung zuständig. Gliederung Art. Stabsabteilung, Ämter und Personaldienst * Die Staatskanzlei gliedert sich gemäss Anhang in die Stabsabteilung (SAb) und folgende Ämter: * a * Amt für Ressourcen und politische Rechte (ARP), b Amt für Sprachen- und Rechtsdienste (ASR), c * Amt für Kommunikation (KomBE), d Staatsarchiv (StAB), e Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern (FGS), f * Der Personaldienst ist direkt der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber unterstellt. * 3 Die Stabsabteilung und die Ämter gliedern sich nach Bedarf in weitere Organisationseinheiten. * Art. 3 * 3) Die Buchstaben h bis k entsprechen den bisherigen Buchstaben g bis i ) Die Buchstaben h bis k entsprechen den bisherigen Buchstaben g bis i 3) Die Buchstaben h bis k entsprechen den bisherigen Buchstaben g bis i 4) BSG 5. 5) BSG 5.

3 3 5. Art. 4 Stiftung Archiv des ehemaligen Fürstbistums Basel Im Aufgabengebiet der Staatskanzlei ist die Stiftung Archiv des ehemaligen Fürstbistums Basel tätig. Die Staatskanzlei vertritt den Kanton gegenüber dieser Stiftung in allen Belangen. Sie sorgt für die rechtzeitige Information des Regierungsrates über wesentliche Fragen und stellt die notwendigen Anträge. Art. 5 * Kommissionen. Allgemeines Der Staatskanzlei sind die folgenden ständigen Kommissionen zugeordnet: a b * c * die Redaktionskommission, die Fachkommission für Gleichstellungsfragen, das Gleichstellungsnetzwerk "Réseau égalité Berne francophone". Art. 6. Fachkommission für Gleichstellungsfragen Der Regierungsrat ernennt die 5 bis Mitglieder der Fachkommission für Gleichstellungsfragen (Fachkommission). Dieser gehören Vertreterinnen und Vertreter verschiedener Organisationen und Institutionen sowie Einzelpersonen an, die sich mit Gleichstellungsfragen befassen. Dabei soll politisch und sozial ein möglichst breites Spektrum gewährleistet sein. Ein Sitz ist der Vertreterin oder dem Vertreter des Gleichstellungsnetzwerks "Réseau égalité Berne francophone" vorbehalten. * Die Fachkommission unterstützt die Fachstelle und berät sie sowie den Regierungsrat. Sie sorgt für ein Informations- und Kontaktnetz zwischen der Fachstelle und den verschiedenen Organisationen und Institutionen sowie den Institutionen, die sich mit Gleichstellungsfragen befassen. * 3 Die Fachstelle nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Fachkommission teil und kann Anträge stellen. Sie führt das Sekretariat der Kommission. 4 Die Fachkommission konstituiert sich selbst. Art. 6a * 3. Gleichstellungsnetzwerk "Réseau égalité Berne francophone" Der Regierungsrat ernennt die sieben bis dreizehn Mitglieder des Gleichstellungsnetzwerks "Réseau égalité Berne francophone" (Gleichstellungsnetzwerk) auf Antrag der Staatskanzlei. Der Bernjurassische Rat und der Rat für französischsprachige Angelegenheiten des zweisprachigen Amtsbezirks Biel werden vorgängig angehört.

4 5. 4 Dem Gleichstellungsnetzwerk gehören an: a Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen und Institutionen sowie Einzelpersonen, die sich mit Gleichstellungsfragen befassen, sowie b Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmen und Sozialpartner, die im Berner Jura und im Verwaltungskreis Biel/Bienne tätig sind. 3 Die Fachstelle ist von Amtes wegen im Gleichstellungsnetzwerk vertreten und führt dessen Geschäftsstelle. Sie kann dem Gleichstellungsnetzwerk die Umsetzung bestimmter Aufgaben übertragen. 4 Das Gleichstellungsnetzwerk unterstützt und berät die Fachstelle. 5 Es bildet die Verbindung zwischen der Fachstelle und den einzelnen Organisationen und Institutionen, die sich im Berner Jura und im Verwaltungskreis Biel/Bienne mit Gleichstellungsfragen befassen, indem es ein Informationsund Kontaktnetz aufbaut und deren Tätigkeiten koordiniert. 6 Das Gleichstellungsnetzwerk konstituiert sich selbst. 3 Führung Art. 7 Staatsschreiberin oder Staatsschreiber. Führungsfunktion Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber führt die Staatskanzlei und trifft alle Entscheide im Geschäftsbereich der Staatskanzlei, soweit die Entscheidungsbefugnis nicht durch Gesetzgebung oder Geschäftsordnung der Stabsabteilung, einem Amt oder einer anderen Organisationseinheit übertragen ist. * Sie oder er erlässt eine Geschäftsordnung und regelt die Organisation der Staatskanzlei im Einzelnen, insbesondere a * die Gliederung der Stabsabteilung und der Ämter, b * die Zuweisung der einzelnen Aufgaben an die Organisationseinheiten, c * die Vertretungsbefugnisse und Unterschriftenberechtigung, d * die Stellvertretung, e * die Zusammenarbeit der Stabsabteilung und der Ämter, f * die interne und externe Information, g * 3 Sie oder er führt die ihr oder ihm direkt unterstellten Organisationseinheiten grundsätzlich mit Leistungsvereinbarungen gemäss Artikel OrG ). * ) BSG 5.0

5 Sie oder er erlässt die Stellenbeschreibungen aller ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und genehmigt die Reglemente der ihr oder ihm direkt unterstellten Organisationseinheiten. * Art. 8. Aufgaben Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber a b c d e f g * h i * k * l m n * ist die Stabschefin oder der Stabschef des Regierungsrates; unterstützt die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten sowie den Regierungsrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben; berät den Regierungsrat bei der Gesamtplanung auf der Regierungsebene; bereitet den Bericht über die Richtlinien der Regierungspolitik vor und erstattet dem Regierungsrat Bericht über deren Vollzug; koordiniert die dem Regierungsrat zu unterbreitenden Geschäfte; unterstützt die Präsidien des Grossen Rates und Regierungsrats in der gegenseitigen Koordination der Aufgaben; gewährleistet die Verbindung von Regierungsrat und Verwaltung zum Grossen Rat; leitet die Konferenz der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre sowie die Gesamtstabskonferenz; leitet die Redaktionskommission; vertritt ohne anderslautenden Beschluss des Regierungsrates die Geschäfte der Staatskanzlei im Grossen Rat. Art. 9 Vizestaatsschreiberin und Vizestaatsschreiber Die beiden Vizestaatsschreiberinnen oder Vizestaatsschreiber vertreten die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber. Sie beraten und unterstützen die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber bei der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben. * 3 Sie stehen je einem Amt vor. ) ) Entspricht dem bisherigen Absatz

6 5. 6 Art. 0 Leiterin oder Leiter der Stabsabteilung, Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher * Die Leiterin oder der Leiter der Stabsabteilung und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sorgen für die Erfüllung der Aufgaben ihrer Organisationseinheit. Sie arbeiten dabei, soweit erforderlich, mit den übrigen Organisationseinheiten der Staatskanzlei und der Verwaltung sowie mit verwaltungsexternen Stellen zusammen. * Sie legen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich fest und umschreiben die Organisation und die Abläufe ihrer Organisationseinheit in einem Reglement, soweit die Geschäftsordnung der Ergänzung bedarf. 3 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Vorsteherinnen und Vorsteher der weiteren Organisationseinheiten. * 4 Aufgaben der Stabsabteilung und der Ämter * Art. 0a * Stabsabteilung (SAb) * Die Stabsabteilung * a * b c d * e * f * g * h * unterstützt die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber bei der rechtlichen Beurteilung der Regierungsgeschäfte; unterstützt die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber im Bereich der politischen Gesamtplanung; koordiniert den Geschäftsverkehr zwischen Kantonsverwaltung, Regierungsrat, Grossem Rat sowie den Ratsorganen; wirkt bei der Vorbereitung der Sessionen des Grossen Rates mit und unterstützt den Grossen Rat, seine Organe und die Parlamentsdienste in weiteren wichtigen Belangen; betreut die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Regierungsrates; koordiniert die Tätigkeit der Ämter und legt für alle Geschäfte, die mehrere Ämter betreffen, die Federführung nach Rücksprache mit der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber fest; ) behandelt alle Geschäfte, für die kein Amt innerhalb der Staatskanzlei zuständig ist, oder weist sie nach Rücksprache mit der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber einem Amt zu; ) ) Die Buchstaben f bis l entsprechen den bisherigen Buchstaben d bis i ) Die Buchstaben f bis l entsprechen den bisherigen Buchstaben d bis i

7 7 5. i k l * sorgt zusammen mit den zuständigen Ämtern für die Bearbeitung aller Fragen, die für die Staatskanzlei von grundsätzlicher Bedeutung sind; ) sorgt unter Beizug der Ämter dafür, dass die Antworten auf parlamentarische Vorstösse fristgerecht vorbereitet werden, und überwacht den Vollzug überwiesener Motionen und Postulate; 3) betreut unter Beizug der Ämter das Mitberichts- und Vernehmlassungsverfahren. 4) Art. * Amt für Ressourcen und politische Rechte (ARP) * Das Amt für Ressourcen und politische Rechte * a b * c * d e * f g h i * k * l * m * n * o * p * besorgt die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen; wirkt bei der Vorbereitung und Abwicklung der Sessionen mit; führt das Finanzcontrolling durch; betreut zentral das Finanz- und Rechnungswesen der Staatskanzlei; betreut die Informatik der Staatskanzlei, einschliesslich Fragen des Datenschutzes in diesem Bereich; sorgt für die integrierte Aufgaben- und Ressourcenplanung innerhalb der Staatskanzlei; unterstützt mit seinen Diensten die Ämter; betreut den Ankauf aller für die Kantonsverwaltung hergestellten Drucksachen unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Ökologie, besorgt ihre Produktion, organisiert den Versand und überwacht die Qualität; erlässt Weisungen für die Kantonsverwaltung für den Einkauf von Drucksachen und Papier; besorgt den Verkauf von ausgewählten kantonalen Drucksachen; sorgt für die Umsetzung der Gestaltungsrichtlinien und für das Erscheinungsbild bei kantonalen Drucksachen; besorgt die Rathausverwaltung und stellt die Weibeldienste sicher; stellt die Aufsicht über die Amtsblätter sicher; führt die Kanzlei und beglaubigt amtliche und notarielle Unterschriften. Art. * Amt für Sprachen- und Rechtsdienste (ASR) Das Amt für Sprachen- und Rechtsdienste a ist zuständig für Fragen der Zweisprachigkeit des Kantons; ) Die Buchstaben f bis l entsprechen den bisherigen Buchstaben d bis i 3) Die Buchstaben f bis l entsprechen den bisherigen Buchstaben d bis i 4) Die Buchstaben f bis l entsprechen den bisherigen Buchstaben d bis i

8 5. 8 b c d * e * f g h i k l * m * n * o * p * betreut die Zusammenarbeit der Kantonsverwaltung mit den durch das Gesetz vom 3. September 004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG 4) ) eingesetzten Organen und führt die Generalsekretariate des Bernjurassischen Rats und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des zweisprachigen Amtsbezirks Biel; betreut den Dienst der Juradelegation des Regierungsrates; führt das französischsprachige Sekretariat der Staatskanzlei; koordiniert die Simultandolmetschung für die Sitzungen des Grossen Rates; unterstützt das Sekretariat der Deputation; überprüft Texte, die vom Grossen Rat und vom Regierungsrat erlassen werden sowie stichprobenweise oder auf Wunsch alle anderen Texte, die innerhalb der Direktionen übersetzt werden, auf die Übereinstimmung der Fassungen in den beiden Amtssprachen und auf ihre sprachliche Richtigkeit; übersetzt für die Bedürfnisse der Staatskanzlei; unterstützt und berät die Übersetzungsdienste der Direktionen; leitet die Terminologiearbeiten und verwaltet die Terminologiedatenbank und die Terminologiebibliothek der Kantonsverwaltung; betreut den Dienst für begleitende Rechtsetzung, jurassische Angelegenheiten und Zweisprachigkeit, einschliesslich Gesetzespublikationen; bereitet die Gesetzgebung der Staatskanzlei vor, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich eines andern Amts fällt; bearbeitet Rechtsfragen und erteilt Rechtsauskünfte in den Aufgabenbereichen der Staatskanzlei; instruiert Beschwerdeverfahren zuhanden des Regierungsrates und der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers; führt das Sekretariat der Redaktionskommission. Der Dienst für begleitende Rechtsetzung, jurassische Angelegenheiten und Zweisprachigkeit erfüllt seine Aufgaben fachlich selbständig und unabhängig, soweit diese den Bereich der begleitenden Rechtsetzung betreffen. * 4) BSG 0.

9 9 5. Art. 3 Amt für Kommunikation (KomBE) * Das Amt für Kommunikation * a b c d e f g * h i * k * l * m * n * o * p * q * gewährleistet die Information der Öffentlichkeit über Beschlüsse und Absichten des Regierungsrates und über die Tätigkeit der Kantonsverwaltung; koordiniert die Informationstätigkeit der Kantonsverwaltung; koordiniert die Information bei ausserordentlichen Ereignissen; ist Kontaktstelle für die Beziehung zwischen der Kantonsverwaltung und den Medien; bearbeitet medienpolitische Geschäfte des Regierungsrates; berät den Regierungsrat und die Kantonsverwaltung in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit; steht dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Kantonsverwaltung für die Schulung im Kommunikationsbereich zur Verfügung; berät die Organe des Grossen Rates in Fragen der Information der Öffentlichkeit und der Öffentlichkeitsarbeit und kann für die Verbreitung der Informationen beansprucht werden; gewährleistet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Verwaltungsstellen die verwaltungsübergreifende Information des Personals der Kantonsverwaltung über Beschlüsse des Regierungsrates und über die Tätigkeit der Kantonsverwaltung; betreut den Internetauftritt des Grossen Rates; ist verantwortlich für die Kantonsportale Internet und Intranet und für deren Inhalt; betreut den Internet- und Intranetauftritt der Staatskanzlei; berät und unterstützt die Direktionen und die Staatskanzlei hinsichtlich Gestaltung, Informationsarchitektur und Inhaltsaufbereitung von Web- Angeboten in Übereinstimmung mit dem kantonalen Corporate Design und erlässt die notwendigen fachlichen Weisungen für die Kantonsverwaltung. berät und unterstützt die Direktionen hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinien für ein einheitliches Erscheinungsbild des Kantons Bern (Corporate Design); macht innerhalb der Staatskanzlei verbindliche Vorgaben für ein einheitliches Erscheinungsbild und kontrolliert deren Umsetzung; behandelt Fragen im Zusammenhang mit den Aussenbeziehungen des Kantons und koordiniert die Interessenvertretung gegenüber dem Bund, den anderen Kantonen und interkantonalen Gremien, dem grenznahen Ausland, der Europäischen Union sowie dem internationalen Bern.

10 5. 0 Art. 4 * Staatsarchiv (StAB) Die Aufgaben des Staatsarchivs richten sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Archivierung. Art. 5 Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern (FGS). Auftrag und Aufgaben Die Fachstelle setzt sich ein für die Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern, für ihre Gleichstellung in allen Lebensbereichen und für die Beseitigung direkter und indirekter Diskriminierung. Die Fachstelle hat namentlich folgende Aufgaben: a * sie entwickelt Massnahmen und Projekte zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Kanton Bern; b * sie fördert den Miteinbezug der Gleichstellungsperspektive in alle Politikbereiche der Verwaltung und unterstützt die zuständigen Stellen bei der Vorbereitung und Umsetzung von gleichstellungsrelevanten Massnahmen, Projekten und Erlassen;; c * sie kann kantonale Erlasse und Massnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 8 Absätze und 3 der Bundesverfassung ) und Artikel 0 Absätze und 3 der Kantonsverfassung ) überprüfen; d sie kann die kantonale Subventions- und Submissionspraxis bezüglich der Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern durch Private überprüfen; e * f sie kann Gutachten zu Gleichstellungsfragen erstellen oder bei Dritten einholen; g sie arbeitet mit Organisationen und Institutionen zusammen, die sich mit Gleichstellungsfragen befassen; h sie berät Behörden, Organisationen, Unternehmen und Private in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern und unterbreitet ihnen Empfehlungen oder Vermittlungsvorschläge; i * k * sie bietet Weiterbildungen an und leistet Öffentlichkeitsarbeit. 3 Sie ist fachlich unabhängig. 4 Sie führt das Sekretariat der Fachkommission für Gleichstellungsfragen sowie die Geschäftsstelle des Gleichstellungsnetzwerks "Réseau égalité Berne francophone". * ) SR 0 ) BSG 0.

11 5. Art. 6. Zusammenarbeit Die Fachstelle a kann im Rahmen ihres Auftrages die Mithilfe sämtlicher Dienststellen der Kantonsverwaltung beanspruchen; b * wird von den Direktionen von Anfang an über geplante Regierungsratsgeschäfte orientiert, die Gleichstellungsfragen betreffen, und kann ihre weitere Mitwirkung bei der Vorbereitung beantragen; c nimmt selbständig am verwaltungsinternen Mitberichtsverfahren zu Geschäften teil, welche die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffen; d kann im Auftrag des Regierungsrates bei grundsätzlichen Fragen, die die Stellung von Frauen und Männern innerhalb der Kantonsverwaltung betreffen, Einsicht in die entsprechenden verwaltungsinternen Akten nehmen; e kann beantragen, dass sie Einsitz in verwaltungsinterne, ausserparlamentarische und universitäre Kommissionen bzw. Arbeitsgruppen erhält, die sich mit Fragen aus ihrem Aufgabenbereich befassen. Wird die Fachstelle von Dritten in ihrer Funktion als Vermittlungsstelle (Art. 5 Abs. Bst. h) angerufen, kann sie im Einverständnis mit den Beteiligten a b c Art. 7 * Auskünfte und Unterlagen einholen; Angestellte und Betroffene befragen; Augenscheine durchführen. 5 Personal Art. 8 Die Staatskanzlei verfügt über folgende Kaderstellen: * a b * c * d * e * f * zwei Vizestaatsschreiberinnen oder Vizestaatsschreiber, eine Leiterin oder einen Leiter der Stabsabteilung, drei Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher, eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Aussenbeziehungen, eine Leiterin oder einen Leiter des Dienstes für begleitende Rechtsetzung, jurassische Angelegenheiten und Zweisprachigkeit.

12 5. Für die Wahl der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers und die Ernennung der Vizestaatsschreiberinnen und der Vizestaatsschreiber gelten folgende Voraussetzungen: a eine der genannten Personen muss über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügen; b eine der genannten Personen muss französischer Muttersprache sein. 3 Die Geschäftsordnung bezeichnet die übrigen Kaderstellen. 6 Schlussbestimmungen Art. 9 Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert:. Gesetz vom. November 993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; IG) ). Verordnung vom 6. Oktober 994 über die Information der Bevölkerung (Informationsverordnung; IV) ) 3. Die Verordnung vom 4. Juni 99 über das Staatsarchiv des Kantons Bern 3) Art. 0 Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung vom 5. April 990 über die Kantonale Stelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Kantonale Frauenkommission wird aufgehoben. Art. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Januar 996 in Kraft. T Übergangsbestimmungen der Änderung vom * Art. T- * Diese Änderung tritt wie folgt in Kraft: Auf den. März 04: a Ziffer I, Artikel Absatz Buchstabe c und g, Artikel, Artikel 7, Artikel 0, Artikel 0a, Artikel, Artikel Absatz Buchstaben l bis p und Absatz, Artikel 3, Artikel 8 Absatz Buchstabe e und f; ) BSG 07. ) BSG 07. 3) Aufgehoben durch V vom über die Archivierung, BSG 08.

13 3 5. b Ziffer II, Ziffer 3, 4 und 5. Auf den. Juni 04:alle übrigen Bestimmungen. Bern, 8. Oktober 995 Im Namen des Regierungsrates Die Regierungspräsidentin: Schaer Der Staatsschreiber: Nuspliger

14 5. 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung Art. Abs., d geändert Art. Abs., e geändert Art. 3 Abs., g geändert Art. 3 Abs., i eingefügt Art. 5 Abs., a geändert Art. 5 Abs., b geändert Art. 5 Abs., c geändert Art. 5 Abs., e aufgehoben Art. 5 Abs., i aufgehoben Art. 9 Abs. geändert Art. 0 Abs. geändert Art. 0a eingefügt Art. geändert Art. geändert Art. 8 Abs. geändert Art. 8 Abs., c geändert Art. Abs., c geändert Art. 3 Titel geändert Art. 3 Abs. geändert Art. 4 geändert Art. 7 Abs., a geändert Art. 0 Abs. geändert Titel 4 geändert Art. 0a Titel geändert Art. 0a Abs. geändert Art. Abs., i geändert Art. Abs., k geändert Art. 3 Abs., k eingefügt Art. 3 Abs., l eingefügt Art. 3 Abs., m eingefügt Art. 3 Abs., n eingefügt Art. 8 Abs., b geändert Art. 5 Abs. 4 geändert Art. Abs., c geändert Art. Abs., g geändert Art. Abs., m eingefügt Art. Titel geändert Art. Abs. geändert Art. Abs., a geändert Art. Abs., f aufgehoben Art. Abs. geändert 4-8

15 5 5. Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Art. Abs. 3 eingefügt Art. 3 aufgehoben Art. 5 geändert Art. 6 Abs. geändert Art. 6 Abs. geändert Art. 7 Abs. geändert Art. 7 Abs., b geändert Art. 7 Abs., c geändert Art. 7 Abs., d geändert Art. 7 Abs., e geändert Art. 7 Abs., f geändert Art. 7 Abs., g aufgehoben Art. 7 Abs. 3 geändert Art. 7 Abs. 4 geändert Art. 8 Abs., g aufgehoben Art. 8 Abs., i aufgehoben Art. 8 Abs., k aufgehoben Art. 8 Abs., n eingefügt Art. 0 Titel geändert Art. 0 Abs. geändert Art. 0 Abs. 3 geändert Art. 0a Abs., d geändert Art. 0a Abs., e geändert Art. Titel geändert Art. Abs. geändert Art. Abs., b geändert Art. Abs., c geändert Art. Abs., e aufgehoben Art. Abs., l geändert Art. Abs., m geändert Art. Abs., n eingefügt Art. Abs., o eingefügt Art. Abs., p eingefügt Art. Abs., d geändert Art. Abs., e geändert Art. Abs., l geändert Art. Abs., m geändert Art. Abs., n geändert Art. Abs., o eingefügt Art. Abs., p eingefügt Art. Abs. geändert Art. 3 Abs., o eingefügt Art. 3 Abs., p eingefügt Art. 3 Abs., q eingefügt Art. 5 Abs., k geändert 4-8

16 5. 6 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Art. 6 Abs., b geändert Art. 7 aufgehoben Art. 8 Abs., d aufgehoben Art. 8 Abs., e geändert Art. 8 Abs., f geändert Titel T eingefügt Art. T- eingefügt Anhang Inhalt geändert Art. Abs., l geändert Art. Titel geändert Art. Abs. geändert Art. Abs. 3 geändert Art. 7 Abs. geändert Art. 7 Abs., a geändert Art. 7 Abs., e geändert Art. 0 Titel geändert Art. 0 Abs. geändert Titel 4 geändert Art. 0a Titel geändert Art. 0a Abs. geändert Art. 0a Abs., a geändert Art. 0a Abs., f aufgehoben Art. 0a Abs., g geändert Art. 0a Abs., h geändert Art. 0a Abs., l geändert Art. 8 Abs., b geändert Anhang Inhalt geändert Art. Abs. geändert Art. 5 Abs., b geändert Art. 5 Abs., c eingefügt Art. 6 Abs. geändert Art. 6a eingefügt Art. 0a Titel geändert Art. 5 Abs. 4 geändert Art. Abs., m geändert Art. Abs., n eingefügt 6-074

17 7 5. Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung Art. Abs., c geändert 4-8 Art. Abs., d geändert 00-0 Art. Abs., e geändert Art. Abs., g geändert 4-8 Art. Abs., l geändert 4-09 Art. Abs., m eingefügt 4-8 Art. Abs., m geändert Art. Abs., n eingefügt Art Titel geändert 4-8 Art Titel geändert Art. Abs geändert 4-8 Art. Abs geändert Art. Abs geändert 6-04 Art. Abs., a geändert 4-8 Art. Abs., c geändert Art. Abs., f aufgehoben 4-8 Art. Abs geändert 4-8 Art. Abs eingefügt 4-8 Art. Abs geändert Art aufgehoben 4-8 Art geändert 4-8 Art. 5 Abs., b geändert 6-04 Art. 5 Abs., c eingefügt 6-04 Art. 6 Abs geändert 4-8 Art. 6 Abs geändert 6-04 Art. 6 Abs geändert 4-8 Art. 6a eingefügt 6-04 Art. 7 Abs geändert 4-8 Art. 7 Abs geändert Art. 7 Abs., a geändert 0-4 Art. 7 Abs., a geändert Art. 7 Abs., b geändert 4-8 Art. 7 Abs., c geändert 4-8 Art. 7 Abs., d geändert 4-8 Art. 7 Abs., e geändert 4-8 Art. 7 Abs., e geändert Art. 7 Abs., f geändert 4-8 Art. 7 Abs., g aufgehoben 4-8 Art. 7 Abs geändert 4-8 Art. 7 Abs geändert 4-8 Art. 8 Abs., g aufgehoben 4-8

18 5. 8 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Art. 8 Abs., i aufgehoben 4-8 Art. 8 Abs., k aufgehoben 4-8 Art. 8 Abs., n eingefügt 4-8 Art. 9 Abs geändert 07-0 Art Titel geändert 4-8 Art Titel geändert Art. 0 Abs geändert 07-0 Art. 0 Abs geändert 0-4 Art. 0 Abs geändert 4-8 Art. 0 Abs geändert Art. 0 Abs geändert 4-8 Titel geändert 0-4 Titel geändert Art. 0a eingefügt 07-0 Art. 0a Titel geändert 0-4 Art. 0a Titel geändert Art. 0a Titel geändert 6-04 Art. 0a Abs geändert 0-4 Art. 0a Abs geändert Art. 0a Abs., a geändert Art. 0a Abs., d geändert 4-8 Art. 0a Abs., e geändert 4-8 Art. 0a Abs., f aufgehoben Art. 0a Abs., g geändert Art. 0a Abs., h geändert Art. 0a Abs., l geändert Art geändert 07-0 Art Titel geändert 4-8 Art. Abs geändert 4-8 Art. Abs., b geändert 4-8 Art. Abs., c geändert 4-8 Art. Abs., e aufgehoben 4-8 Art. Abs., i geändert 0-4 Art. Abs., k geändert 0-4 Art. Abs., l geändert 4-8 Art. Abs., m geändert 4-8 Art. Abs., n eingefügt 4-8 Art. Abs., o eingefügt 4-8 Art. Abs., p eingefügt 4-8 Art geändert 07-0 Art. Abs., d geändert 4-8 Art. Abs., e geändert 4-8 Art. Abs., l geändert 4-8 Art. Abs., m geändert 4-8 Art. Abs., n geändert 4-8

19 9 5. Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Art. Abs., o eingefügt 4-8 Art. Abs., p eingefügt 4-8 Art. Abs geändert 4-8 Art Titel geändert Art. 3 Abs geändert Art. 3 Abs., g geändert Art. 3 Abs., i eingefügt Art. 3 Abs., k eingefügt 0-4 Art. 3 Abs., l eingefügt 0-4 Art. 3 Abs., m eingefügt 0-4 Art. 3 Abs., n eingefügt 0-4 Art. 3 Abs., o eingefügt 4-8 Art. 3 Abs., p eingefügt 4-8 Art. 3 Abs., q eingefügt 4-8 Art geändert Art. 5 Abs., a geändert Art. 5 Abs., b geändert Art. 5 Abs., c geändert Art. 5 Abs., e aufgehoben Art. 5 Abs., i aufgehoben Art. 5 Abs., k geändert 4-8 Art. 5 Abs geändert -33 Art. 5 Abs geändert 6-04 Art. 6 Abs., b geändert 4-8 Art aufgehoben 4-8 Art. 8 Abs geändert 07-0 Art. 8 Abs., b geändert 0-4 Art. 8 Abs., b geändert Art. 8 Abs., c geändert 07-0 Art. 8 Abs., d aufgehoben 4-8 Art. 8 Abs., e geändert 4-8 Art. 8 Abs., f geändert 4-8 Titel T eingefügt 4-8 Art. T eingefügt 4-8 Anhang Inhalt geändert 4-8 Anhang Inhalt geändert 6-007

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